W211 1403103-2•BVwG W211 1403103-2
W211 1403103-2Bundesverwaltungsgericht11.11.2014
Familienverband, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, soziale<br/>Gruppe
W211 1403103-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geboren am XXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am 06.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
Die beschwerdeführende Partei verfügte über ein Schengenvisum der Kategorie C, gültig von 03.08. bis 02.10.2007, mit welchem sie in die Niederlande eingereist war. Die Österreichischen Behörden stimmten am 07.09.2007 einem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu, woraufhin die beschwerdeführende Partei am 06.03.2008 nach Österreich überstellt wurde.
2. Vor der Polizeiinspektion in Schwechat gab sie in weitere Folge an, aus Somalia wegen des Bürgerkriegs geflohen zu sein und um Asyl ansuchen zu wollen. Sie wolle jedoch zu ihrem Ehemann in die Niederlande, der dort Asylwerber sei.
Bei ihrer weiteren Erstbefragung am 06.03.2008 gab die beschwerdeführende Partei weiter an, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören und aus Mogadischu zu kommen. Es würden noch ihre Mutter und drei ihrer Kinder in Somalia leben, wie auch Geschwister.
Sie habe Somalia Ende 2003 Richtung Dschibuti verlassen. Wie lange sie dort gewesen sei, wisse sie nicht. Von dort sei sie direkt nach Saudi Arabien geflogen, wo sie ein Monat geblieben sei. Sie sei mit dem Bus nach Riad gefahren und weiter am 14.08.2007 nach Daman geflogen, um von dort mit einem Flug der KLM direkt nach Amsterdam zu reisen. Das Visum habe ihr der Schlepper besorgt.
Sie habe aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit Angst gehabt, von den Abgal getötet zu werden. Sie sei von bewaffneten Männern dieses Stammes dreimal angegriffen worden.
3. Bei der Einvernahme am 12.03.2008 gab die beschwerdeführende Partei weiter an, den Dolmetscher für Somali zu verstehen und in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen.
Sie habe ihren jetzigen Mann in den Niederlanden kennen gelernt und am XXX.02.2008 in einer Moschee dort geheiratet.
In Somalia habe sie Angst um ihr Leben gehabt und dort kein normales Leben führen können. Sie gehöre einer Minderheit an und habe deswegen das Land verlassen müssen. Ihr erster Mann habe in Somalia keine normale Arbeit gehabt. Sie haben auf der Straße Gemüse verkauft. Ab und zu seien bewaffnete Männer gekommen und haben ihnen alles weggenommen, was sie dabei gehabt haben. Eines Tages sei auch eine Handgranate auf den Stand geworfen worden. Manchmal seien diese Personen auch am Abend zu ihnen gekommen. Da sie dort keine Ruhe gehabt haben, haben sie sich entschlossen, nach Saudi Arabien zu gehen. Ihr Mann sei von Saudi Arabien zurück nach Somalia gebracht worden. Die beschwerdeführende Partei habe in den Niederlanden gehört, dass ihr erster Mann verstorben sei.
Sie habe auch viele Probleme in Saudi Arabien gehabt. Ihre Kinder habe sie nicht mitgenommen, weil das Geld nicht gereicht habe. Diese würden bei ihrer Mutter leben. Es leben noch ein Bruder und vier Schwestern in der Heimat.
4. Am 22.04.2008 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und gab zusammengefasst an, dass sie in den Niederlanden um Asyl ansuchen habe wollen, aber nach Österreich gebracht worden sei. Das Visum habe ihr Schlepper beantragt.
Sie sei im Jahr 2004 von Mogadischu mit dem Bus nach Hargeesa gefahren, habe sich ca. zwei bis drei Wochen in Arabsiyo aufgehalten und sei dann mit einem Bus weiter nach Dschibuti gefahren. In der Hauptstadt habe sie sich mit ihrem damaligen Ehemann ungefähr eineinhalb Monate aufgehalten. Sie haben von der somalischen Botschaft Reisepässe ausstellen lassen. Von der Botschaft Saudi Arabiens haben sie Visa für drei Monate bekommen und seien nach Saudi Arabien geflogen. Ihr Mann sei dann von Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden. Die Visa seien nur für Mekka und Medina gültig gewesen; die beschwerdeführende Partei und ihr Mann seien aber nach Saudi Arabien gegangen, um zu arbeiten. Daher sei ihr Mann festgenommen worden, weil er sich außerhalb der Region, für die das Visum gültig war, aufgehalten habe. Die beschwerdeführende Partei sei in Saudi Arabien geblieben und nach Riad gefahren und habe dort bis August 2007 als Bedienerin gearbeitet. Als ihr letzter Arbeitgeber Riad verlassen wollte, habe er ihr Geld gegeben. In der Zwischenzeit sei der erste Ehemann der beschwerdeführenden Partei in Somalia verstorben, und die beschwerdeführende Partei habe nach Europa wollen. Im August 2007 habe sie Saudi Arabien mit dem Flugzeug nach Amsterdam verlassen. Die Reiseroute sei über die Niederlande geplant gewesen. Sie hätte dann weiter nach Österreich reisen sollen. In den Niederlanden sei sie aber festgenommen worden und von 15.08.2007 bis 05.03.2008 dort geblieben. Am XXX.02.2008 habe sie den somalischen Staatsbürger XY in den Niederlanden nach muslimischem Recht geheiratet. XY lebe bereits seit 1984 in den Niederlanden, er besitze bereits die Staatsbürgerschaft. Die beschwerdeführende Partei habe ihn erst in den Niederlanden kennen gelernt.
Weiter befragt gab die beschwerdeführende Partei an, in den Niederlanden vom Tod ihres ersten Mannes erfahren zu haben. Sie habe gehört, dass er von dem Stamm der Abgal getötet worden sei. Sie und ihr erster Mann würden den Habr Gedir angehören, die ein Subclan der Hawiye seien. Die Abgal seien auch ein Subclan der Hawiye. Die Subclans würden sich bekämpfen, weil jeder das Land haben wolle.
In Mogadischu habe die beschwerdeführende Partei von 1967 bis 2004 gelebt. Sie habe in Somalia Gemüse am Markt verkauft.
Ersucht, alle Fluchtgründe zu schildern, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie Somalia wegen des Bürgerkriegs verlassen habe. Nach persönlichen Problemen befragt gab sie an, im Jahr 2003 zweimal vergewaltigt worden zu sein. Sie habe die Männer nicht gekannt. Im Jahr 2002 sei sie von einem Mann am Oberschenkel verletzt worden. Das sei zu Hause passiert, als sie alleine dort gewesen sei. Ein paar Männer seien hergelaufen und haben Geld gewollt. Als sie weggelaufen sei, habe sie einer der Männer mit einem Holzstück verletzt. Sie habe am Markt auch Schutzgeld zahlen müssen, sie wisse nicht, an wen.
Im Jahr 2004 habe sie sich entschlossen, gemeinsam mit ihrem Mann auszureisen, weil sie ihre Kinder nicht ernähren konnten. Sie seien zum Arbeiten ausgereist und haben die Kinder nachholen wollen. Als Frau alleine habe sie aber die Kinder nicht nach Saudi Arabien nachholen können.
Sie hätte nicht in einen anderen Landesteil ziehen können, weil sie kein Geld gehabt habe, und ihr Stamm in Mogadischu lebe. Sie habe in Mogadischu ein großes Haus gehabt und gehofft, dass die Situation besser wird. Die Frage, ob die beschwerdeführende Partei sonstige Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, wurde verneint.
Das Bundesasylamt hielt der beschwerdeführenden Partei weiter Feststellungen zur Clanstruktur in Somalia vor. Die beschwerdeführende Partei meinte daraufhin, dass es in Mogadischu keinen Frieden gebe, und sie deshalb dort nicht leben könne. Als Frau könne sie sich auch nicht selbst verteidigen. Bei einer Rückkehr würde sie vielleicht von den Abgal getötet werden, oder auch von ihrem eigenen Stamm. Der Starke würde den Schwachen töten.
5. Mit Bescheid vom 14.11.2009 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 06.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei feststehe, und die Einreise nach Österreich legal erfolgt sei. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Hingegen könne festgestellt werden, dass eine Rückkehr nach Somalia für die beschwerdeführende Partei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Besondere soziale Bindungen in Österreich seien nicht hervorgekommen. Sie habe in den Niederlanden XY nach muslimischem Recht geheiratet. Darüber hinaus traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zu den Clanstrukturen in Somalia.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt, soweit hier wesentlich, aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht glaubwürdig gewesen sei. Sie habe sich regelmäßig bezüglich ihres Ausreisegrundes widersprochen. Die angeblichen Vergewaltigungen haben auch in zwei Einvernahmen keine Erwähnung gefunden. Rechtlich würde sich daraus ergeben, dass die beschwerdeführende Partei keine in Somalia bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft habe machen können, weshalb ihr auch kein Asyl zu gewähren gewesen sei. Es bestehe aber ein Abschiebehindernis aufgrund der gegenwärtigen Lage in Somalia.
6. In einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei von den Vergewaltigungen erst habe erzählen können, nachdem sie Vertrauen in die österreichischen Behörden bekommen habe. Ihr Oberschenkel sei richtigerweise von Handgranatensplittern verletzt gewesen. Die Verletzung mit einem Holzstück habe einen anderen Vorfall betroffen; mit diesem sei sie am Oberkörper geschlagen worden. Die belangte Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit dem Vorbringen von Rivalitäten zwischen den Habr Gedir und den Abgal auseinandergesetzt. Abgesehen davon hätte die belangte Behörde alleine aufgrund der Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Habr Gedir, die im Verhältnis zu den Abgal der Angehörigkeit eines Minderheitenclans gleichkommt, eine asylrelevante Verfolgung feststellen müssen.
7. Am 22.06.2009 hob der Asylgerichtshof Spruchpunkt I. des Bescheides auf und verwies die Angelegenheit insoweit zu einer neuen Verhandlung an das Bundesasylamt zurück. Der belangten Behörde wurde insbesondere aufgetragen, Ermittlungen zur vorgebrachten Clanrivalität anzustrengen.
8. Die belangte Behörde richtete daraufhin eine Anfrage an die Staatendokumentation. Am 31.07.2009 brachte eine nunmehr gewillkürte Vertretung der beschwerdeführenden Partei eine schriftliche Stellungnahme ein, nach welcher die beschwerdeführende Partei in Somalia einer Sippe angehört habe, in der es keine Männer gegeben habe, und die daher Gewalt von anderen Subclans und Sippen schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Der gebotene Schutz durch männliche Clanzugehörige habe im Fall der beschwerdeführenden Partei gefehlt. Deshalb sei die beschwerdeführenden Partei den gewalttätigen Übergriffen schutzlos ausgeliefert gewesen. Der erste Ehemann der beschwerdeführenden Partei sei nach seiner Rückkehr wegen gewalttätiger Übergriffe sogar zu Tode gekommen. Müsste sie heute nach Somalia zurück, wäre sie einer gleichen Verfolgung ausgesetzt, da sich an den diesbezüglichen Gegebenheiten in Somalia nichts geändert habe. Die beschwerdeführende Partei gehöre also zur sozialen Gruppe der schutzlosen Frauen innerhalb des Subclans der Habr Gedir, die nicht durch männliche Mitglieder geschützt werden.
9. Am 10.09.2009 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und gab zusammengefasst an, dass sie nie angegeben habe, mit einem Holzstück am Oberschenkel verletzt worden zu sein, sondern von einem Handgranatensplitter. Sie habe den Protokollfehler bei der Rückübersetzung wohl nicht bemerkt.
Sie gehöre den Hawiye, und dem Subclan der Habr Gedir an, die in Mogadischu bis nach Zentralsomalia leben würden. Die Subclans würden Habr Gedir, Abgal, Murosade und Jadiel heißen. Sie habe gesagt, dass es in ihrer Familie keine Männer gegeben habe. Sie habe zwar einen Bruder, aber dieser sei behindert. Im Subclan gebe es sehr wohl männliche Mitglieder. Nach Übersetzung von relevanten Länderinformationen bzw. der Anfragebeantwortung meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie keine politische Frau sei, und die Habr Gedir und die Abgal immer gekämpft haben. Es gebe noch Blutrache, und die Abgal könnten sie immer noch überfallen und töten. Sie gehöre dem Subclan XXX an, die Krieger gewesen seien. Sie würde aus Blutrache gesucht werden. Sie würde auch jetzt noch von den Abgal getötet werden, weil sie keinen männlichen Schutz habe.
Ihr Mann würde sie oft besuchen kommen. Eine standesamtliche Heirat sei nicht möglich gewesen, weil es in Österreich keine somalische Botschaft gebe.
Auf Nachfrage, was der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückkehr nach Somalia drohen würde, meinte diese, dass die allgemeine Situation nicht gut sei, keine Ordnung herrsche, und die Frauen dort sehr arm seien.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Anerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Wiedergabe aller Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei keiner ethnischen Minderheit in Somalia angehören würde. Nicht festgestellt werden könne, dass sie in Somalia einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Weiter traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zu den Clanstrukturen und wiederholte die Anfragebeantwortung vom 03.07.2009. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass sich die beschwerdeführende Partei in Widersprüche verwickelt habe, so zum Beispiel über die Ursache der Verletzung am Oberschenkel keine übereinstimmenden Angaben gemacht habe. Zur Clanzugehörigkeit sei zu sagen, dass die beschwerdeführende Partei einem übergeordneten Clan in Somalia angehören würde. Sie habe auch angegeben, dass es in ihrem Subclan sehr wohl auch Männer gebe. Sohin sei eine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe durch keine männlichen Clan Mitglieder geschützte Frauen innerhalb der Habr Gedir nicht festgestellt worden.
11. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Habr Gedir in Mogadischu von den Abgal unterdrückt werden würden. Die belangte Behörde sei zwar dem Ermittlungsauftrag des Asylgerichtshofes gefolgt und habe hinsichtlich des Clans und des Subclans der beschwerdeführenden Partei Ermittlungen angestellt, diese jedoch falsch in die Entscheidungsfindung einfließen lassen. Sie habe nur einige wenige Sätze aus dem Zusammenhang gerissen und ihre Begründung, warum die beschwerdeführende Partei keine Asylgründe hätte, darauf aufgebaut. Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde seien daher gänzlich falsch. Die Abgal würden davon ausgehen, dass die Habr Gedir sich nicht rechtmäßig in Mogadischu aufhalten würden. Die beiden Clans würden nicht in friedlicher Nachbarschaft leben. Auch sei das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zum Tode ihres Mannes nach seiner Rückkehr nach Somalia sehr wahrscheinlich. Bei einer Rückkehr würde ihr das gleiche Schicksal drohen. Die Familie der beschwerdeführenden Partei habe kein männliches Oberhaupt, das diese beschützen könne. Die beschwerdeführende Partei sei auch Opfer von sexuellen Übergriffen gewesen. Sie sei also ein Mitglied der Habr Gedir, die nicht über ausreichenden Schutz verfüge, und sei ihr daher der Status einer Asylberechtigten zu verleihen.
12. XXX kam die Tochter der beschwerdeführenden Partei zur Welt. Am 02.01.2013 informierte die beschwerdeführende Partei darüber, dass ihrer Tochter die niederländische Staatsangehörigkeit erteilt wurde.
13. Mit Schreiben vom 18.08.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
15. Am 18.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer gewillkürten Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Befragt gab die beschwerdeführende Partei an, wie folgt:
"R: Können Sie sich erinnern, wann Sie nach Österreich eingereist sind?
P: Ja, es war 2008 im März. Genau am 6.3.2008.
R: Waren Sie zwischenzeitlich im Ausland?
P: ich hatte bisher keinen Status, dass ich reisen konnte. Vor einem Monat war es mir dann möglich in die Niederlande zu reisen, weil der Vater meiner Tochter operiert wurde.
R: Sie waren also diesen Sommer das erste Mal wieder in den Niederlanden?
P: Am 05.08.2014 bin ich nach den Niederlanden per Zug gefahren.
R: Jetzt haben Sie einen Fremdenpass?
P: Ja. Meine Tochter hat die niederländische Staatsbürgerschaft.
R: Erzählen Sie mir kurz, wann und wie Sie aus Somalia ausgereist sind?
P: Ich bin 2004 aus Somalia ausgereist. Ich bin in Dschibuti mit dem Auto angekommen. In Dschibuti haben mein Mann und ich von der Saudi Arabischen Botschaft ein religiöses Einreisevisum für Saudi Arabien erhalten (phonetisch: Umrah).
R: Wo haben Sie Ihren somalischen Reisepass erhalten?
P: Auf der Somalischen Botschaft in Dschibuti.
R: Wie ging es weiter?
P: Dann sind wir nach Saudi Arabien eingereist. Wir durften mit diesem religiösen Einreisevisum nur in Mekka und Medina sein. Drei Monate konnten wir dort bleiben. Wären wir woanders, als in Mekka und Medina, aufgegriffen worden, wären wir abgeschoben worden. Wir sind dann aber weiter nach Jeddah gereist. Dort bleiben die Frauen im Haus und die Männer dürfen rausgehen. Mein Mann wurde von der Polizei aufgegriffen und da er keine Bewilligung für Jeddah vorweisen konnte, wurde er nach Somalia abgeschoben. Danach war ich noch zwei Monate lang in Jeddah. Dann habe ich einen Mann dafür bezahlt, dass er mich nach Riad bringt. Er gab mich als seine Frau aus, damit ich nicht kontrolliert werde. In Riad blieb ich dann bis zum Jahr 2007. Dann habe ich nach einem Weg gesucht, wie ich aus Saudi Arabien weg kann. Ein Mann hat mir ein Visum für Europa besorgt. Am 14.08.2007 bin ich nach Daman gereist. Dann bin ich mit einem Flugzeug der Linie KLM nach den Niederlanden ausgereist. Mein Visum für Europa wurde von der österreichischen Botschaft in Riad ausgestellt, das hat man mir zumindest gesagt. Ich sollte von Riad über Amsterdam nach Wien reisen. Am Flughafen in Amsterdam hat mich die Polizei kontrolliert und mir viele Fragen gestellt. Vor allem über mein Verhältnis zu Österreich. Sie haben herausgefunden, dass ich keine Touristin bin. Deshalb sollte ich nach Saudi Arabien abgeschoben werden und durfte ich nicht nach Wien weiterreisen. Daraufhin habe ich in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Ich wurde dann im Flughafen wo hingebracht, wo auch andere Asylanten befragt wurden.
R: Wie lange blieben Sie in den Niederlanden?
P: Vom 15.08.2007 bis 06.03.2008.
R: Am 06.03.2008 wurden Sie nach Österreich überstellt?
P: Ja. Man sagte mir, dass ich meinen Asylantrag in Österreich stellen muss, da Österreich für mich zuständig wäre, da ich mein Visum von der österreichischen Botschaft erhalten hätte.
R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: Ich bin in XXX, in der Nähe von Mogadischu, geboren und in Mogadischu im Bezirk XXX aufgewachsen.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?
P: Meine Mutter, ein Bruder und vier Schwestern von mir leben in Mogadischu, auch meine drei Kinder.
R: Und wo leben ihre Familienmitglieder jetzt?
P: Damals, als ich das Land verlassen habe, haben sie in XXX gelebt, jetzt weiß ich nicht, wo sie sich aufhalten.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Geht es Ihnen gut?
P: Einmal hat eine Schwester mich angerufen. Sie war damals an der Grenze von Äthiopien und Somalia.
R: Können Sie einander erreichen oder nicht?
P: Als ich in Saudi Arabien war, hatten wir guten Kontakt zueinander, aber ab meiner Ankunft hier in Österreich ist der Kontakt nicht mehr so gut.
R: Gibt es überhaupt eine Möglichkeit eines Kontaktes zwischen Ihnen und Ihrer Familie?
P: Ich habe ihre Telefonnummer nicht, meine Familie hat aber die meine. Ich kann sie finden wenn ich sie suchen würde.
R: Wie alt sind Ihre Kinder, die sich noch in Somalia aufhalten?
P: Das älteste ist 1996 geboren, das zweite 1998 und die Tochter 2001.
R: Sind Ihre Schwestern verheiratet?
P: Ja, drei sind verheiratet. Die vierte Schwester ist nicht verheiratet.
R: Wissen Sie, ob es Ihrer Familie in Somalia gut geht?
P: Ich weiß es nicht.
R: Haben Sie Familie außerhalt von Somalia?
P: Nein.
R: Ich meine damit aber auch Ihren Ehemann in den Niederlanden und auch Ihre Tochter.
P: Ja. Das ist ein anderer Mann. Ich glaube, dass meine Familie in Somalia den Kontakt zu mir nicht sucht, weil sie mit meinem neuen Ehemann nicht einverstanden sind. Ich habe ja meinen ersten Mann in Somalia gelassen, und sie verstehen nicht, warum ich, nach dem Tod meines ersten Mannes, noch einmal geheiratet habe. Die Verwandten meines ersten und verstorbenen Mannes haben die Kinder mitgenommen.
R: Wo lebt Ihre kleine Tochter?
P: Sie lebt bei mir in XXX.
R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?
P: Ich habe auf einem Platz Gemüse verkauft.
R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.
P: Ich hatte in Somalia viele Probleme. Ich wurde oft angegriffen. Mein rechter Oberschenkel ist dabei verletzt worden. Am Markt, beim Gemüseverkaufen, haben mich Männer angegriffen und eine "Handbombe" nach mir geworfen. Sie ist neben mir gelandet und die Splitter haben mein Bein verletzt. So ist meine Verletzung entstanden. Das war im Jahr 2002. Im Jahr 2003 bin ich von Männern vergewaltigt worden, als ich mich gerade auf dem Nachhauseweg befunden habe. Zwei Männer haben mich auf der Straße angegriffen, ihre Gesichter waren mit einem Tuch verhüllt. Das war an einer Stelle im Bezirk an der Häuserruinen standen. Dort haben sie mich vergewaltigt. Ich denke, dass Sie verstehen, dass ich dort dann viele Probleme hatte. Ein Mann hat mich festgehalten .....dann haben sie gewechselt. Ich schäme mich dafür und es ist mir peinlich.
R: Wissen Sie warum Sie von den Männern angegriffen bzw. vergewaltigt wurden, gab es dafür einen besonderen Grund?
P: Die Männer, die dort leben, haben keine Skrupel, Gewalt anzuwenden, es gibt auch keine Regierung oder Gesetze, die sie davor abhält. Sie wollen nur eine Frau haben.
R: Der Angriff mit der Handgranate bzw. der Überfall durch diese beiden Männer war also eine allgemeine Gewaltanwendung?
P: Nein, sie haben es konkret auf mich abgesehen gehabt.
R: Warum?
P: Zum Teil war es wegen der schlechten allgemeinen Sicherheitslage. Der andere Grund ist meine Stammeszugehörigkeit. Im Jahr 2004 war es so, dass sich die Leute gegenseitig wegen ihrer Stammeszugehörigkeiten getötet (haben). Obwohl ich einem großen Stamm angehöre, weiß ich, dass meine Stammesleute viele Fehler begangen haben. Deshalb wurde nach mir gesucht, ich bin nur eine Frau, bin schwach und kann mich nicht verteidigen.
R: Welchem Stamm gehören Sie an?
P: Habr Gedir.
R: Der allgemeine Grund für Ihre Probleme war also die allgemeine schlechte Sicherheitslage und das Klima der Gewalt, Ihr konkretes Problem waren die Rivalitäten zwischen den Habr Gedir und den Abgal.
P: Ja, das stimmt. Obwohl man unschuldig ist, wird einem etwas angetan, weil Stammesangehörige etwas Böses getan haben. Wer viele Männer hat, kann sich verteidigen, wer keine hat, kann sich nicht verteidigen.
R: Es ist aber so, dass gerade in Mogadischu die Habr Gedir ein mächtiger Stamm sind. Wieso konnten Sie nicht von den anderen Stammesangehörigen Schutz erhalten?
P: Wer viele Brüder hat, hat Schutz, ich habe aber nur einen Bruder.
R: Diese Auseinandersetzungen, von denen Sie erzählt haben, liegen schon lange zurück. Subsidiären Schutz haben Sie erhalten. Für die Gewährung von Asyl müssen wir überprüfen, ob es eine aktuelle Gefährdung gibt. Die aktuellen Länderinformationen gehen davon aus, dass man in Mogadischu, auf Grund der Clanzugehörigkeit, insbesondere nicht als Mitglied eines Mehrheitsstammes, keine Angst vor Verfolgung haben muss. Wieso glauben Sie, dass das Problem mit den Abgal heute noch ein Thema wäre?
P: Sie sind jetzt mächtiger als die anderen. Das Problem mit den Abgal besteht daher immer noch.
R: Aus den Länderberichten geht hervor, dass die beiden Stämme gleich stark vertreten sind. Können oder wollen Sie dazu noch etwas angeben?
P: Die wohlhabenden Leute können sich Schutz leisten.
R: Sie können sich daher diesen Schutz nicht leisten?
P: Nein, ich bin eine Frau, schwach und ersuche daher um Asylgewährung.
R: Warum ist Ihnen das in Ihrer heutigen Situation so wichtig, Sie haben subsidiären Schutz und einen Fremdenpass.
P: Der Fremdenpass wird in drei Monaten ablaufen. Ich bin eine Frau, mir geht es schlecht, ich habe Probleme und deshalb ersuche ich um Asylgewährung.
R: Die vorliegenden Länderfeststellungen, die Ihnen auch mit der Ladung zugesandt wurden, werden nun auch der PV übergeben und aufgetragen, in eventu innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme darüber abzugeben.
P an PV: Haben Sie Fragen oder Vorbringen?
PV: Wenn Sie jetzt nach Somalia zurückkehren würden, wäre es für Sie möglich bei Ihrer Familie zu leben?
P: Meine Schwester hat mich angerufen und mich gefragt, warum ich einen anderen Mann geheiratet habe. Die Familie meines verstorbenen Mannes hat die Kinder mitgenommen. Ich kann nicht mit ihnen leben.
R: Warum hat Ihre Familie mit der Wiederverheiratung so ein Problem, wo doch Ihr erster Mann bereits verstorben ist?
P: Das ist Tradition und Kultur in Somalia: Wenn der Ehemann stirbt und gemeinsame Kinder da sind, soll die Witwe einen Angehörigen der Familie des Ehemannes heiraten.
PV: Wenn Sie nicht bei Ihrer Familie leben könnten, wie wäre Ihre Situation als alleinstehende Frau in Somalia?
P: Ich kann nicht nach Somalia zurückkehren. Auch wenn ich eine Wohnung finde, würde ich nicht in Sicherheit leben. In Somalia kann einer Frau alles an Gewalttätigkeiten passieren.
[...]
R: Möchten Sie noch etwas angeben?
P: Wenn ich zurückkehren müsste, hätte ich viele Probleme. Die Leute, die Informationen für die Länderberichte bereitstellen, lassen sich durch ihr eigenes Geld beschützen. In Mogadischu sind Frauen nichts. Sie sind schwach und haben keine Macht."
16. Als Ergänzung zu den bereits mit der Ladung zugesandten Länderinformationen übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2014 noch zur Situation der Witwe in Somalia Auszüge aus dem FFM Bericht des Danish Immigration Service aus dem März 2004 (Seite 52ff), ein "Country Marriage Pack" des Refugee Documentation Centre Ireland aus dem August 2013 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu u.a. Eheschließung in Somalia vom 09.01.2013.
Am 02.10.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen ein, in welcher die beschwerdeführende Partei zusammengefasst vorbrachte, dass sie sich bereits seit 2004 im Ausland aufhalte und daher bei einer Rückkehr nach Somalia als Ausländerin angesehen würde. Sie wäre damit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Ein Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada aus 1996 würde bestätigen, dass es Konflikte zwischen den Abgal und den Habr Gedir gebe. Auch das Länderinformationsblatt gehe von Rivalitäten auf Ebene der Sub- und Sub-Sub-Clans aus. Darüber hinaus gebe es eine generelle Diskriminierung von Frauen in Somalia, wobei vor allem Frauen ohne Netzwerk von (geschlechtsspezifischer) Verfolgung und Gewalt betroffen seien. Vergewaltigungen seien in Somalia ein endemisches Problem. Die Länderberichte gehen übereinstimmend davon aus, dass die Situation von Frauen in Somalia als besonders prekär eingeschätzt werden müsse.
Auch seien Traditionen in Somalia besonders wichtig. Die beschwerdeführende Partei habe durch ihre Heirat mit ihrem zweiten Mann diese Traditionen gebrochen, weshalb ihre Familie mit ihr keinen Kontakt mehr wolle und sie dort keinen Rückhalt finden würde.
Was nun die Information betreffend Witwen in der somalischen Gesellschaft beträfe, so sei die beschwerdeführende Partei wieder verheiratet und habe mit dieser Heirat gegen die Traditionen verstoßen, da nicht die Familie ihren neuen Ehemann habe wählen können. Sie könne daher nicht mit dem Schutz des Clans ihres verstorbenen Mannes, noch ihrer eigenen Familie rechnen, wie sie von ihrer Schwester erfahren habe. Auch würden die Unterlagen aufzeigen, dass das Gewohnheitsrecht die Wiederverheiratung einer Witwe mit einem nahen Angehörigen des verstorbenen Ehemanns vorsähe. Eine interne Fluchtalternative würde außerdem nicht vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 06.02.2008, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei beim Bundesasylamt, der Beschwerde vom XXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18.09.2014 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 06.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei ist eine Angehörige der Hawiye, Subclan Habr Gedir. In ihrem Sub-Sub-Clan gibt es auch männliche Clanangehörige.
1.1.3. Es leben die Mutter, ein Bruder und vier Schwestern in Mogadischu, wie auch die drei Kinder der beschwerdeführenden Partei aus ihrer ersten Ehe. Drei Schwestern sind verheiratet, die vierte ist noch ledig. Die Kinder der beschwerdeführenden Partei sind 1996, 1998 und 2001 geboren. Der Kontakt zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihrer Familie ist nicht gut, aber auch nicht gänzlich abgebrochen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Somalia jedenfalls keine Aufnahme und vor allem keinen Schutz durch ihre Kernfamilie oder durch männliche Mitglieder ihres Sub-Sub-Clans finden würde.
Der zweite Ehemann bzw. Lebensgefährte der beschwerdeführenden Partei lebt in den Niederlanden und ist niederländischer Staatsangehöriger. Die aus dieser Lebensgemeinschaft hervorgegangene gemeinsame Tochter ist ebenfalls niederländische Staatsangehörige.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderberichte zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 12f)"
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben würde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge werden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 haben sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen würde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).
2.2. Clanstruktur und Minderheiten
2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a)
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009)
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013)" (Seite 32f).
Hauptclans:
"Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009)
Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)
Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 34f)
2.2.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch würden Somalier weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer sein. Angehörige von Minderheitenclans wären nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt (Seiten 8 und 9).
2.2.3. UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia, April 2014
Das UK Home Office geht in seiner aktuellen COI betreffend Mitglieder von Hauptclans davon aus, dass es in Mogadischu keine clan-bezogenen Konflikte mehr gebe. Es sei unwahrscheinlich, dass ein_e Somali, der oder die einem der Hauptclans angehöre, im Falle einer Rückkehr eine wohlbegründete Angst vor grober Misshandlung rein aufgrund einer Clanzugehörigkeit nachweisen könne. Nichtsdestotrotz sei jeder Fall auf Basis seiner individuellen Umstände zu prüfen (Seite 44).
2.2.4. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Nach der Invasion Äthiopiens im Jahr 2006 hätten insbesondere Minderheitenclans mit der Al-Shabaab sympathisiert und sich einen Vorteil aus deren Machtübernahme in Süd- und Zentralsomalia erhofft. Selbst diese Clans hätten mittlerweile jedoch Zweifel. Die Gefahr von Vergeltungsakten aufgrund ihrer früheren Unterstützung der Al-Shabaab drohe ihnen jedoch nicht (Seite 16, Quelle: internationale Agentur "A").
Laut UNHCR spiele die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor eine große Rolle, auch hinsichtlich des eigenen Schutzes. Man würde zwar keine Probleme nur auf Grund der Clanzugehörigkeit haben, in bestimmten Situationen sei diese jedoch von Bedeutung (Seite 35, Quelle: UNHCR).
Eine internationale Agentur "A" habe angegeben, der Schutz durch den eigenen Clan verliere an Bedeutung. Es gebe jedoch Minderheitenclans, die gefährdeter seien als andere Gruppen. Niemand in Mogadischu werde jedoch ausschließlich auf Grund seiner Clanzugehörigkeit angegriffen oder verfolgt (Seite 35).
Eine internationale NGO (A) meine, dass die Frage nach der Bedeutung der Clanzugehörigkeit in Mogadischu davon abhänge, mit wem gesprochen werde. Für IDPs oder Menschen aus anderen Regionen außerhalb von Mogadischu seien Clan und Schutz nach wie vor sehr wichtig. Andererseits, wenn man einem der Hauptclans angehöre und in Mogadischu aufgewachsen sei, sei es anders, da man auf den Schutz des Clans zurückgreifen könne.
Ein Journalist meinte, dass Clanzugehörigkeit wichtig für Politik und soziale Fragen sei, aber nicht hinsichtlich der Sicherheit einer Person (Seite 36).
2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist lt. Berichten der VN und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet. (ÖBN 8.2013) Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt. Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 waren Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. (AA 12.6.2013)
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, allerdings wird das Gesetz nur selten durchgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Straflosigkeit ist ein Problem. (ÖBN 8.2013) Der Strafrahmen reicht von der Todesstrafe bis zu mehreren Jahren Gefängnis. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gibt es keine Gesetze. UNHCR und UNICEF haben ein Muster an systematisch und unter Straflosigkeit begangenen Vergewaltigungen vor allem von IDP-Frauen und Angehörigen von Minderheitenclans dokumentiert. Von Oktober bis Dezember 2012 wurden aus Mogadischu alleine 522 Vergewaltigungen gemeldet, 40 % davon wurden von Männern in Uniform begangen. Einige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden auch verhaftet. So verurteilte etwa das Militärgericht in Mogadischu vier Männer zu je fünf Jahren Haft, nachdem sie ein 15jähriges Mädchen vergewaltigt hatten. Der somalische Präsident hat auch angekündigt, dass der Vergewaltigung schuldig befundene Angehörige der Sicherheitskräfte nunmehr mit dem Tod bestraft werden sollen. (USDOS 19.4.2013) Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. (AA 12.6.2013)
Auch in Puntland und Somaliland gab es im Jahr 2012 Verurteilungen wegen Vergewaltigungen. Allerdings werden die formalen Rechtswege in Vergewaltigungsfällen nur selten genutzt. Vielmehr wird oft auf traditionellem Wege Kompensationsgeld ausverhandelt. Das Opfer geht dabei meist leer aus. (USDOS 19.4.2013)
Häusliche Gewalt bleibt ebenfalls weiterhin ein ernstes Problem, auch wenn die Verfassung jede Gewalt gegen Frauen verbietet. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)
In Folge der Verluste im Bürgerkrieg sind viele Frauen zum Familienoberhaupt geworden und tragen damit die alleinige Verantwortung für Ernährung und Erhalt der Familie. (AA 12.6.2013)
In der Praxis besteht trotz gegenteiliger Verbote in der Verfassung auch eine Diskriminierung der Frauen im Allgemeinen. So sind es z.B. nur Männer, welchen die Anwendung der Scharia unterliegt, (USDOS 19.4.2013) in welcher ohnehin unterschiedliche Maßstäbe für Frauen und Männer verankert sind (etwa hinsichtlich des Erbrechts). (AA 12.6.2013) Dementsprechend wird diese oft zugunsten von Männern ausgelegt. Auch im traditionellen Rechtssystem werden Frauen diskriminiert. (USDOS 19.4.2013) Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt. (AA 12.6.2013) Im öffentlichen Dienst aber auch im Privatsektor sind nur wenige Frauen angestellt, was teils auf den geringen Anteil höher gebildeter Frauen zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Besitzes oder Führens von Betrieben werden Frauen - außer im Gebiet der al Shabaab - nicht diskriminiert. (USDOS 19.4.2013)
Der Anteil weiblicher Abgeordneter in dem seit August 2012 tagenden Parlament beträgt 14 %. Es gibt bei 10 Kabinettsmitgliedern zwei Ministerinnen in der Regierung (für Auswärtige Angelegenheiten sowie für Soziale Fragen und Entwicklung). Die Situation in Puntland ist ähnlich. (AA 12.6.2013)
In Somaliland konnten die Frauen moderate Verbesserungen im öffentlichen Leben erreichen. Präsident Silanyo nahm zwei Frauen in sein Kabinett auf. Im Unter- und im Oberhaus sitzt jeweils nur eine Frau als Abgeordnete. Den Vorsitz der somaliländischen Menschenrechtskommission übernahm eine Frau. (FH 1.2013)." (Seite 40f)
"Die Verfassung verurteilt FGM als grausam und erniedrigend und setzt sie der Folter gleich. Damit ist FGM verboten. Trotzdem wird eine Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren die Genitalverstümmelung in ihrer weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Entsprechend verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen; viele überleben die Verstümmelung nicht. (AA 12.6.2013)
In Somaliland und Puntland wurde versucht, diese Praxis einzuschränken. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2011 hat der puntländische Präsident allerdings ein Gesetz unterschrieben, das die Sunna-Beschneidung legalisiert. Dahingegen arbeitet die somaliländische Regierung mit der UN-FGM/C Task Force zusammen, um eine eigene Strategie zu entwickeln. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 42)
2.3.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - IFA/Frauen, 09.01.2014
Zusammenfassung:
"Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering.
Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative (IFA) festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.
Die britischen OGN beinhalten Auszüge aus einem Benchmark-Urteil der britischen Berufungsinstanz, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Frauen v.a. im städtischen Bereich bei Vorhandensein von Clan- und Familienunterstützung eine IFA finden können. Allerdings gibt es einige Frauen, die von einer IFA unverhältnismäßig hart getroffen würden. Die - u.a. humanitären - Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen.
Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben:
Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße;
Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden;
Ältere Menschen;
Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen;
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.
Angehörige der Diaspora können ungehindert nach Mogadischu zurückkehren und tun dies auch. Es gibt diesbezüglich keine Diskriminierung. Die Rückkehrer aus der Diaspora verfügen meist über ausreichend Ressourcen. UNHCR ergänzt, dass aber einige dieser "Rückkehrer" Somalia auch schon wieder verlassen haben.
Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren.
Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen bzw. ein Netz in Mogadischu angewiesen ist. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen angewiesen ist. UNHCR erläutert, dass jeder Rückkehrer auf ein Netzwerk angewiesen ist, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.
UNHCR erklärt weiter, dass Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch über Familienbeziehungen verfügen, schnell in das Visier der Sicherheitskräfte kommen können.
Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von:
körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit;
Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft;
Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs gemäß UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte.
Mehrere Quellen bei DIS/Landinfo teilen die Ansicht, wonach die IDPs in Mogadischu eine gefährdete Gruppe sind.
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind in Mogadischu laut UNHCR weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken.
Laut UN-Generalsekretär bleiben die humanitären Bedürfnisse trotz einiger Verbesserungen enorm, das Erreichte fragil. Die Zahl der Personen in Krisen- oder Notsituation sank ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt.
Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe].
Mehrere Quellen im Bericht von DIS/Landinfo gehen davon aus, dass Clanschutz in Mogadischu nicht mehr von hoher Relevanz ist. Vor allem aber die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung [Anm.: Anzunehmen ist, dass alle in Mogadischu nicht stark vertretenen Clans als - lokale - Minderheiten zu erachten sind]. Die sexuelle Gewalt grassiert selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern.
Andere Quellen im gleichen Bericht widersprechen und erklären, dass der Clanschutz immer noch eine gewichtige Rolle spielt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass gerade hinsichtlich des Schutzes einer Person der Clan in Mogadischu nach wie vor von großer Relevanz ist.
Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr;
ging die Zahl ziviler Opfer zurück;
Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr gemäß Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre."
"Im u.zit. FFM-Bericht von DIS und Landinfo berichten zahlreiche Quellen übereinstimmend, dass die Themen Clan und Clan-Schutz in Mogadischu an Bedeutung verloren haben bzw. überhaupt nicht mehr relevant sind. Dies gilt für alle Stadtbewohner, auch für Angehörige von kleinen oder schwachen Clans und für Minderheitengruppen. Ausnahme sind gemäß UNHCR die IDPs. Niemand ist in Mogadischu nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt.
Vor allem die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung.
Hinsichtlich Clan-Schutz sagt eine UN-Agentur: Es besteht für niemanden in Mogadischu eine Gefahr nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit. Es spiele keine Rolle, ob man einem großen oder kleinen Clan oder einer Minderheit angehöre. Auch traditionelle Konfliktlösungsmechanismen spielen nur mehr eine untergeordnete Rolle. Die Menschen verlassen sich schon eher auf die Behörden als auf den Clan - vor allem in ökonomischen Angelegenheiten.
Eine internationale NGO gibt an, dass Clan-Schutz viel weniger Gewicht habe, als noch vor zwei oder drei Jahren. Er sei nicht mehr wichtig, da es in Mogadischu keine Clan-Milizen und keine Clan-Konflikte mehr gibt. Zurückkehrende Personen seien nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit keinem Risiko ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige kleiner Clans oder von Minderheiten. Wenn es Probleme gibt, können sich Menschen entweder an die Polizei, an ihren Abgeordneten oder an einen Clan-Ältesten wenden.
Das Elman Peace and Human Rights Centre gibt an, dass Clan-Schutz kein Thema mehr sei. Dies sei ein großer Schritt vorwärts. Selbst marginalisierte Gruppen sind davon betroffen. Die Situation für schwache oder kleine Clans und für ethnische Minderheiten habe sich massiv verbessert. Es ist nicht mehr von Relevanz, welchem Clan man angehört.
UNHCR bestätigt, dass in Mogadischu niemand mehr nur aufgrund der Clanzugehörigkeit einem Risiko ausgesetzt ist. Ausnahme davon seien die IDPs.
Eine Diaspora-Organisation in Mogadischu gibt an, dass Clan-Schutz nicht mehr länger relevant ist.
Eine internationale Organisation gibt an, dass sich jeder auf seinen Clan verlässt. Die Regierung, das Parlament, die Polizei, der Geheimdienst - sie alle sind nach Clans organisiert. Wenn also jemand eine Behörde in Anspruch nimmt, dann tut er dies über seine Clan-Verbindungen. Wenn jemand eine Leibwache ordert, dann tut er dies über den Clan. Allerdings können sich die Menschen in Mogadischu nunmehr unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen.
Hakan Bilgin vom IMC sagt, dass es noch zu früh sei, um vom Ende der Clan-Thematik in Mogadischu zu sprechen. Denn die Stadt werde von Abgal und Habr Gedir kontrolliert. Die Clans unterstützen und schützen ihre Mitglieder immer noch. Je einflussreicher und wichtiger jemand sei, desto mehr werde er vom Clan beschützt. Kleine Clans und Minderheiten sind mehr auf Polizei, Militär oder AMISOM angewiesen. Aber auch Hakan Bilgin stimmt zu, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten oder kleinen Clans keinem größeren Risiko ausgesetzt sind, als jene von großen Clans. Dies sei ein sehr positiver Schritt in die richtige Richtung.
Eine internationale Agentur gibt an, dass die Clan-Thematik in Mogadischu nicht mehr von großer Bedeutung sei. Der Bedarf an Clan-Schutz gehe zurück, niemand frage mehr nach der Clan-Zugehörigkeit. Außer für Darod-Angehörige sei es für niemanden mehr relevant, in Mogadischu über Clan-Beziehungen zu verfügen."
(FFM Landinfo 05/2013)
"Aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, werden die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutzes bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen sind: Clan, Alter, Gesundheit, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora, und andere individuelle Umstände.
In einem richtungsweisenden Urteil hat die britische Berufungsbehörde erkannt, dass einer Person, die enge Clan- oder Familienverbindungen in einem Gebiet Süd-/Zentralsomalias hat, das außerhalb der Kontrolle der al Shabaab liegt - v.a. in Städten - eine IFA zur Verfügung stehen kann. Allerdings sind die humanitären Bedingungen zu berücksichtigen.
Individuelle Reisen von Frauen sind aufgrund der spezifischen Risiken in Somalia schwierig. Allerdings ist eine unbegleitete Reise von Frauen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der Position der Frauen in der somalischen Gesellschaft, der Möglichkeit, dass Frauen unter Umständen nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu überleben oder sich die Unterstützung von Clan oder Familie zu sichern, kann für einige Frauen eine IFA unverhältnismäßig hart sein." (UK Home Office 09.2013, Operational Guidelines)
"Heute gibt es im Vergleich zum Jahresanfang 2012 mehr Recht und Ordnung in Mogadischu. Seit Oktober 2012 gab es außerdem signifikante Verbesserungen bei der Sicherheitslage. Es gibt weder Kämpfe noch Granatbeschuss. Die meisten Straßensperren wurden entfernt und es besteht keine Gefahr, dass Mogadischu wieder unter Warlords aufgeteilt wird. Die UN hat die Sicherheitsbewertung für fast alle Bezirke von Mogadischu um zwei Stufen gesenkt. Auch wenn Sicherheit nach wie vor ein Thema ist und Verbesserungen nötig sind, fühlen sich die Menschen generell sicherer.
Die Zahl an Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte geht zurück. Heute haben die Menschen nur mehr dann Angst vor der Polizei, wenn diese nach einem Angriff der al Shabaab in Aufruhr ist. Dann kann es vorkommen, dass Soldaten um sich schießen. Wenn die Situation aber normal ist, haben die Menschen keine Angst vor der Polizei oder den Soldaten der Armee.
Es kommt zu Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen. Allerdings hat der UN Sicherheitsrat unterstrichen, dass der Präsident von Somalia Initiativen gegen die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ergriffen hat.
Außer den IDPs gibt es heute keine Gruppen mehr in Mogadischu, die als einem besonderen Risiko ausgesetzt bezeichnet werden können. [abseits dem Risiko gezielter Attentate durch al Shabaab]"
"Das Risiko, alleine aufgrund der Clan-Zugehörigkeit angegriffen zu werden, ist in Mogadischu stark zurückgegangen. Es macht keinen Unterschied, ob jemand zu einem starken oder schwachen Clan gehört, oder zu einer ethnischen Minderheit. Für alle Gruppen hat sich die Sicherheitssituation stark verbessert.
Traditionelle Streitbeilegung wird kaum noch akzeptiert. Nunmehr ist der Clan eher eine soziale Struktur denn ein Schutzmechanismus. Dementsprechend haben allerdings große Clans (v.a. Hawiye Habr Gedir und Abgaal) Vorteile, da ihre Netzwerke mehr Gewicht haben. Sie haben einen besseren Zugang zu staatlichen Institutionen (inkl. Polizei).
Es gibt kaum noch Clan-Milizen in Mogadischu.
Zurückkehrende Personen sind keinem speziellen Risiko aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit mehr ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige von Minderheitenclans und für ethnische Minderheiten. Der Polizeichef von Mogadischu gehört selbst einer Minderheit an.
Bei Problemen mit anderen Personen oder wenn sie Angst haben, können sich Menschen an die Polizei, Clanälteste oder ihren Abgeordneten wenden. Allerdings ist das Vertrauen in die Polizei noch nicht stark ausgeprägt.
Die Menschen können sich unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit in Mogadischu frei bewegen.
Eine Person, die nicht aus Mogadischu stammt, wird sich vor ihrem Eintreffen mit Bekannten oder Verwandten, Freunden und über Freunde genannte Kontaktpersonen in Kontakt setzen, bevor sie dorthin fährt.
Der UNHCR gibt zu bedenken, dass eine Person für das Überleben in Mogadischu auf das Vorhandensein von Familienverbindungen angewiesen ist." (FFM Landinfo 05/2013)
2.3.3. Zur Situation der Witwen in Somalia:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, [...] Eheschließung, Scheidung, 09.10.2013:
"Auf den ersten Blick scheint es geschiedenen Frauen und Witwen an Schutz zu mangeln. Allerdings besagt der Bericht des niederländischen Außenministeriums, dass "eine geschiedene somalische Frau nicht generell auf den Schutz des Clans ihres ehemaligen Ehemannes zählen kann. Allerdings kann sie sich auf den eigenen Clan und ihre Clan-Familie verlassen." Im gleichen Teil des Berichtes steht: "Eine somalische Witwe kann sich generell auf den Schutz durch beide Familien (Ehemann und Ehefrau) verlassen."
Dementsprechend bedeutet der alleinige Umstand, dass eine Frau geschieden oder verwitwet ist, nicht automatisch, dass sie nicht in der Lage ist, sich Schutz zu sichern." (Seite 17; mit Quellenhinweis auf UK Asylum and Immigration Tribunal, NM and Others (Lone Women - Ashraf) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, 31.03.2005).
Refugee Documentation Centre Ireland, Country Marriage Pack, Somalia, August 2013:
In dieser Zusammenstellung zu verschiedenen Punkten rund um die Ehe in Somalia wird unter anderem angeführt, dass die Position von Frauen unter dem Gewohnheitsrecht (xeer) meist gegen jede Vorstellung von Grundrechten sei. Als Beispiel werde genannt, dass xeer die Wiederverheiratung einer Witwe mit einem nahen Angehörigen ihres verstorbene Mannes erlaube oder die Zwangsverheiratung von einer vergewaltigten Frau mit ihrem Vergewaltiger (updated country profile, 2004).
Wenn auch nicht-arrangierte Verheiratungen zunehmen würden, würden Quellen immer noch angeben, dass arrangierte Ehen und auch Zwangsverheiratungen vorkommen würden (IRBC, 2007). Der gleiche Bericht führe aus, dass eine geheime Heirat ein üblicher Weg sei, um einer unerwünschten arrangierten Ehe zu entgehen. Die Somalische Gesellschaft würde diese Praxis missbilligen, und eine Frau, die einer geheimen Heirat zustimmt, könnte den "Zorn ihrer Familie riskieren".
Danish Immigration Service, Human Rights and Security in central and southern Somalia, März 2004:
Unter der Überschrift "Wiederverheiratung" beschreibt ein somalischer Anwalt aus Baidoa, dass eine Witwe nach einer Trauerperiode wieder heiraten könne. Dazu habe sie zwei Möglichkeiten: sie könne den Bruder ihres verstorbenen Mannes heiraten, oder jemanden anderes. Es sei nicht verpflichtend, den Bruder des verstorbenen Mannes zu heiraten (Seite 53).
2.4. Versorgungslage und Rückkehrer
2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 46)"
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 48)"
2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit und zur familiären Situation der beschwerdeführenden Partei in Somalia ergeben sich aus ihren Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.
Die beschwerdeführende Partei gab in der mündlichen Verhandlung an, "nicht mehr so guten" Kontakt zu ihrer Familie in Somalia zu haben. Wenn sie wolle, könne sie ihre Familienangehörige aber finden.
Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht ableiten, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr wegen ihrer zweiten Heirat in den Niederlanden jedenfalls nicht mehr mit dem Schutz ihrer Kernfamilie oder durch männliche Mitglieder ihres Subclans rechnen können würde.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Berichte zum xeer Recht zur Kenntnis (siehe oben unter 2.3.3.). Darin wird ausgeführt, dass traditionelles Recht unter Umständen vorschreiben würde, dass Witwen Verwandte ihres verstorbenen Mannes heiraten sollen. Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei geht aber nicht hervor, dass die Familie ihres ersten Mannes mit einer Verheiratung der beschwerdeführenden Partei mit einem Angehörigen ihres ersten Mannes rechnen würde. Genauso wenig geht daraus hervor, dass ihre eigene Familie eine Verheiratung mit einem anderen Mann als ihren niederländischen Ehemann bzw. Partner geplant hätte oder planen würde. Die Berichte sind auch nicht ausreichend eindeutig dahingehend, dass tatsächlich die meisten Witwen gezwungen wären, ganz bestimmte Personen in zweiter Ehe zu heiraten. Das xeer sieht zwar eine solche Möglichkeit vor, in der Praxis scheint es aber, den Länderinformationen unter 2. folgend, auch andere Lösungen zu geben.
Auch ist zwischen einer Missbilligung der Familie wegen einer unter Umständen nicht gewünschten Entscheidung einer Frau und dem totalen Bruch der Familie mit dieser Frau zu unterscheiden.
Im Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht nicht davon überzeugt, dass die in Somalia lebende Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei ihr im (hypothetischen) Falle einer Rückkehr jeglichen Schutz verweigern würde, und sie daher als alleinstehende Frau anzusehen wäre.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:
Wenn auch die Sicherheitslage in Mogadischu keineswegs unproblematisch ist und insgesamt als volatil angesehen werden muss, gehen die Länderberichte dennoch davon aus, dass in Mogadischu keine clan-bezogenen Konflikte mehr stattfinden und es unwahrscheinlich ist, dass ein_e Somali, der oder die einem der Hauptclans angehört, eine wohlbegründete Angst vor grober Misshandlung rein aufgrund einer Clanzugehörigkeit nachweisen kann (siehe oben unter 2.2.3., 2.2.4.).
Frauen befinden sich in Somalia in einer besonders prekären Situation und gelten als besonders gefährdet, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden. Als in dieser Gruppe besonders gefährdet gelten wiederum Frauen, die Angehörige von Minderheiten sind. Das UNHCR definiert (im Zusammenhang mit einer möglichen internen Fluchtalternative in Mogadischu) als ein eigenes Risikoprofil "alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans" (siehe oben unter 2.3.1. und 2.3.2.).
3.4. Zur Frage einer aktuellen Bedrohung und Verfolgung der beschwerdeführenden Partei in Somalia, genauer in Mogadischu, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt auf Basis des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass diese im Jahr 2004 aufgrund von geschlechtsspezifischer Gewalt im Zusammenhang mit Clankonflikten in Mogadischu und aufgrund einer allgemeinen schlechten Sicherheits- und wirtschaftlichen Lage nach Saudi Arabien ausreiste.
Die beschwerdeführende Partei ist als Habr Gedir die Angehörige eines Mehrheitsclans, der auch als dominanter Clan in Mogadischu vertreten ist. Dass es clan-bezogene Rivalitäten und Konflikte in Mogadischu zwischen den beiden dominanten Subclans der Hawiye, den Abgal und den Habr Gedir, gegeben hat, bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Auf Basis der aktuellen Länderberichte geht es aber davon aus, dass dies heute nicht mehr (in dieser Form) der Fall ist, und dass Mehrheitsclanangehörige in Mogadischu nicht alleine aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit gefährdet sind.
Darüber hinaus stützt sich die beschwerdeführende Partei auf eine prekäre und schwache Position als Frau in Somalia. In diesem Zusammenhang ist jedoch für die rechtliche Beurteilung besonders bedeutsam, ob die beschwerdeführende Partei als Frau in Mogadischu auf männlichen Schutz in ihrer Familie und/oder ihrem Sub- bzw. Sub-Sub Clan zurückgreifen könnte. Wie oben ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht prima facie davon aus, dass die Kernfamilie mit der beschwerdeführenden Partei wegen ihrer zweiten Eheschließung in der Form gebrochen hätte, dass sie im Zusammenhang mit Schutz vor Verletzungen ihrer körperlichen und sexuellen Integrität nicht mehr auf sie zurückgreifen könnte. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei selbst angegeben, dass ihr Sub-Sub-Clan über männliche Angehörige verfüge.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Wie bereits unter 3. angeführt verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs die prekäre Lage von Frauen im allgemeinen in Somalia, noch von vor allem alleinstehenden weiblichen Angehörigen von Minderheitenclans, die einem maßgeblichen Risiko, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, ausgesetzt sind.
4.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die beschwerdeführende Partei jedoch eine Angehörige eines Mehrheitsstammes, die - nach den Ergebnissen der Beweiswürdigung und der Feststellungen - auf den Schutz von Kernfamilie und männlichen Angehörigen ihres Sub-(Sub)Clans zurückgreifen können würde. Daher kann sie nicht als gleichartig schutzlos gelten, wie alleinstehende weibliche Angehörige von Minderheiten, die als nochmals besonders vulnerabel anzusehen sind.
Sie gehört damit nicht zur sozialen Gruppe von Frauen, die aufgrund weitere Charakteristika, wie zum Beispiel der Mitgliedschaft zu einer Minderheit, oder weil sie keinerlei sonstigen Zugriff auf familiären oder Clanschutz haben, als noch vulnerabler angesehen werden müssen, als es Frauen in Somalia generell bereits sind.
4.3.3. Insbesondere verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die aktuellen Länderberichte nicht mehr den Schluss zulassen, dass eine Habr Gedir wegen Clanrivalitäten in Mogadischu heute einem echten Risiko einer relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
4.3.4. Wie in der Beweiswürdigung angedeutet geht daher das Bundesverwaltungsgericht im Falle der beschwerdeführenden Partei, die als Habr Gedir eine Angehörige eines dominanten Stammes in Mogadischu ist und auf familiären Schutz zurückgreifen können würde, nicht davon aus, dass diese aktuell im asylrelevanten Sinne als ein Mitglied einer besonders gefährdeten sozialen Gruppe angesehen werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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