W173 2011256-1•BVwG W173 2011256-1
W173 2011256-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2014
Fristversäumung, Verbesserungsauftrag, Versicherungspflicht,<br/>Zurückverweisung
W173 2011256-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vor- sitzende und den Beisitzern, Dr. Caroline Graf-Schimek und Mag. Alexander De Brito, als fachkundige Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX, vom 30.08.2014 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, Postfach 6000, vom 2.7.2014, Zl. VA-VR 18113564/14, wegen der Feststellung, bei der Dienstgeberin XXXX GmbH in Liquidation (vormals XXXX GmbH) in der Zeit vom 2.4.2013 bis zum 31.7.2013 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu sein, beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 30.8.2014 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Herr XXXX (in der Folge BF) war ab 2.4.2013 bei der XXXX GmbH als Dienstnehmer angemeldet. Nachdem der BF mit Schreiben vom 31.7.2013 gegenüber der XXXX GmbH den vorzeitigen Austritt wegen Vorenthaltens des Entgeltes erklärte, wurde im August 2013 diese Anmeldung bei der XXXX GmbH bei der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) wieder storniert.
Nachdem der BF am 19.9.2013 bei der belangten Behörde in einem Fragebogen angab, bei der XXXX GmbH als Projektleiter gearbeitet zu haben, forderte der BF am 15.11.2013 die Erlassung eines Bescheides über seine Tätigkeit für die XXXX GmbH. Am 3.3.2014 sowie 10.3.2014 erfolgten weitere Aufforderungen des BF zur Bescheiderlassung bei der belangten Behörde.
Nach Ermittlungen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.6.2014 durch die belangte Behörde wurde mit Bescheid vom 2.7.2014, Zl VA-VR 1811564/14, von der belangten Behörde festgestellt, dass der BF bei der Dienstgeberin XXXX GmbH in Liquidation (vormals XXXX GmbH) in der Zeit vom 2.4.2013 bis zum 31.7.2013 in keinem die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 (AlVG) begründetem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen und insbesondere aufgrund der Aussagen des BF und Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung feststehe, dass der BF für die XXXX GmbH nicht tätig geworden sei.
Mit dem mit "30.8.2014" datierten Schriftsatz erhob der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2.7.2014, Zl VA-VR 18113564/14, zugestellt am 4.7.2014, Beschwerde, die am 4.8.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wurde Nachfolgendes ausgeführt:
" - Ich war bei der XXXX XXXX in einem ordentlichen Vollzeit Angestellten-Verhältnis (Kranken -, Unfall und Pensions-) versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angemeldet, auch wenn man jetzt versucht das jetzt anders darzustellen. Ich war als Projektleiter der XXXX XXXX mit € 2000,- brutto/Monat angemeldet und hatte die Aufgabe ‚das Projekt XXXX aufzubauen. Unter anderem war es auch meine Aufgabe, Objekte wie Grundstücke für die dann die XXXX Bebauungsstudien ausarbeitet und danach großen Bauträgern wie XXXX etc. anbietet.
-Dafür habe ich auch Firmenhandy, Visitenkarten, Firmenauto und Standcomputer erhalten um auch von zu Hause aus und unterwegs arbeiten zu können, da ich ja XXXX auch zur selben Zeit Ihr Büro in der XXXX wegen Mietrückstände räumen mussten und Sie selbst von Ihrem Schlafzimmer aus arbeiten mussten.
-Ich habe auch unter Zeugen XXXX und XXXX mitgeholfen das Büro derXXXX XXXX zu räumen, die Adressen der Zeugen werde ich bzw. meine Rechtsvertretung noch bekannt geben.
-Ich habe auch weitere Beweismittel vorgelegt, dass ich für die XXXX XXXX tätig war, es gibt dafür Alleinvermittlungsverträge und Kunden, die für mein Objekt XXXX nachweislich geworben wurden und ich dann auch auf die Firmenplattform gestellt habe. (Auch die Kunden könnten als Zeugen auftreten, wenn es notwendig ist, kann ich die Vermittlungverträge mit Kundenanschriften nochmals vorlegen, aber ich habe bereits einen ganzen Ordner an Unterlagen am 15.1.2014 im Zi XXXX abgegeben). Gerne werde ich oder meine Rechtsvertretung die Anschriften der Kunden bzw. Zeugen bekannt geben.
-Weitere zwei Zeugen für meine Tätigkeiten und das Objekt XXXX, mit dem Namen XXXX und XXXX kann ich Ihnen auch nennen, diese bei meinem Wochen - Meetings auch zum Teil anwesend waren. (Adressen werden von mir oder meine Rechtsvertretung nachgereicht).
-Nicht ich war für die XXXX unerreichbar, sondern umgekehrt, viele meiner unzähligen Mails sind unbeantwortet geblieben, auch am Telefon haben Sie nicht mehr abgehoben, eine weitere Kontaktaufnahme wurde mir unmöglich gemacht. Auch wurde mir auch ihre Wohnungstür nicht mehr geöffnet. Ja, nicht immer als ich meinen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt ‚fristgerecht per Einschreiben' angekündigt hatte, zeigten Sie irgendeiner Weise eine Reaktion.
-Sogar als mein vorzeitig gerechtfertigter Austritt vollzogen wurde und ich noch immer um eine Aussprache gebeten habe, war keine Möglichkeit vorhanden. Außer dass sich dann XXXX scheinbar sehr darüber geärgert hat, wurde mein Beschäftigungsverhältnis rückwirkend bei der WGKK seit Beginn gekündigt und als Scheinmeldung dargestellt.
-Weiters würde ich Sie auch an die Heranziehung von Beirichtern der Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bitten.
Meine Rechtsvertretung wird sich bis Bemühen, Ihnen bis zum Verhandlungs-Termin eine möglichst lückenlose Beweisführung samt Zeugenbekanntgabe vorzulegen.
In der Hoffnung einer positiven Bearbeitung meiner Beschwerde und Ihrer geschätzten Stellungnahme entgegenstehend, verbleibe ich
........."
Am 3.9.2014 wurde der BF vom BVwG unter Setzung einer Frist bis zum 11.9.2014 gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) stützt, und sein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) bekanntzugeben. Es handelt sich dabei gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG um obligatorische inhaltliche Bestandteile einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hingewiesen wurde außerdem darauf, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Verbesserung der genannten Mängel seine Beschwerde zurückgewiesen wird.
Mit Schreiben vom 15.9.2014 teilte der BF mit, dass der erste Zustellversuch zum Mängelbehebungsauftrag am 12.9.2014 erfolgt sei, die Mängelbehebungsfrist allerdings am 11.9.2014 bereits abgelaufen sei. Es werde um neuerliche Fristsetzung ersucht. Da der BF voraussichtlich von der AK vertreten werde, sollte dieser Umstand bei der Fristsetzung berücksichtigt werden, um dem Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß nachkommen zu können.
Am 2.10.2014 wurde der BF vom BVwG neuerlich unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 VwGVG, wonach die von ihm eingebrachte Beschwerde jedenfalls kein Begehren gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 enthalte, zur Verbesserung bis zum 24.10.2014 aufgefordert. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde seine Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.
Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG hat in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z. 1 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat zu entscheiden. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Da der BF in seiner Beschwerde einen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt hat, ist in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation durch einen Senat, der sich aus dem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, die sich aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen und dem Kreis der Dienstgeber zusammensetzen, zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht u.a. jedenfalls zwingend gemäß Z. 4 ein Begehren zu enthalten. Darunter ist die Prozesserklärung des BF dahingehend zu verstehen, in welchen Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll. Ein solches Begehren fehlt in der Beschwerde des BF vom 30.8.2014. Mängel in der Beschwerde sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG einer Verbesserung zugänglich (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) § 9 Anm 2ff).
In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation wurde der BF mehrfach unter Setzung einer Frist zur Verbesserung, nämlich ein Begehren bekanntzugeben, und unter Hinweis darauf, dass bei Unterlassung der Verbesserung seine Beschwerde zurückgewiesen werde (vgl VwGH 24.5.2007, 2006/07/0001), aufgefordert. Zuletzt wurde der BF in dieser Form mit einer Frist bis zum 24.10.2014 zur Verbesserung seiner Beschwerde durch Bekanntgabe seines Begehrens aufgefordert. Dieser Verbesserungsaufforderung des BVwG ist der BF nicht nachgekommen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/07/0088; 13.3.2009, 2008/21/0357 uva).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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