W162 2013541-1•BVwG W162 2013541-1
W162 2013541-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2014
Notstandshilfe, Vereitelung, Verlusttatbestände, zumutbare<br/>Beschäftigung
W162 2013541-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Korneuburg, vom 11.07.2014, VN XXXX, und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 02.10.2014,
GZ.: RAG/05661/2014, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 15.05.2013 (gilt für 16.05.2013) die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Er bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 16.05.2013, weil er im Antrag nicht anführte, Anspruch auf Urlaubsentschädigung zu haben. Im Hauptverband war dieser Umstand bei der Antragstellung nicht gespeichert und wurde dem AMS erst im März 2014 bekannt. Seit 26.03.2014 erhielt der Beschwerdeführer Notstandshilfe.
2. Der Beschwerdeführer absolvierte im Auftrag des AMS vom 05.08.2013 bis 25.10.2013 eine Metall-Weiterbildung im Ausbildungswerk XXXX des Berufsförderungsinstitutes Niederösterreich.
3. Am 28.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beschäftigung als CAD-Konstrukteur bei der XXXX angeboten, auf die sich der Beschwerdeführer nicht bewarb.
Mit rechtskräftigem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Korneuburg, vom 19.11.2013 wurde ein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 08.11.2013 bis 19.12.2013 ausgesprochen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Stelle bei der XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
4. Am 10.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Beschäftigung bei der XXXX als CNC-Dreher im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung mit Arbeitsort in Wien, Guntramsdorf oder Raum Berndorf mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn am 11.06.2014 angeboten. Im Inserat war vermerkt, dass der potenzielle Dienstgeber am Donnerstag, den 05.06.2014, in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr bei der XXXX, eine Jobbörse veranstaltet. Für die Bewerbung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Lebenslauf und aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mitzunehmen.
5. Am 11.06.2014 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass sich dieser im Rahmen dieser Jobbörse nicht beworben habe.
6. Am 16.06.2014 erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung als CNC-Dreher bei der XXXX, dass die XXXX bereits seine Unterlagen gehabt hätte und er gewartet habe, bis er Arbeit erhalte. Es tue ihm leid, dass er das Stellenangebot vom 28.05.2014 übersehen habe.
7. Mit Bescheid des AMS vom 11.07.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 11.06.2014 bis zum 05.08.2014 verloren hatte, da er eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der XXXX vereitelt habe. Das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht gemäß § 10 AlVG wurde verneint.
8. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er sich bereits am 07.01.2014 bei der XXXX persönlich vorstellen gewesen sei. Er habe seine Dokumente abgegeben und es sei vereinbart worden, dass der potenzielle Dienstgeber sich beim Beschwerdeführer melden würde, wenn es einen Job gäbe. Leider habe er bis heute keine Zusage bekommen. Bei seinem nächsten Termin beim AMS habe er ein Stellenangebot für Zerspannungstechnik erhalten, wo er sich auch sofort beworben habe. Leider habe seine Betreuerin beim AMS den Beschwerdeführer auf das zweite Stellenangebot bei der XXXX nicht aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer finde es jedenfalls nicht in Ordnung, dass er von Stockerau täglich ins Burgenland hätte arbeiten fahren sollen. Er ersucht daher um Stattgabe seiner Beschwerde, und dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 02.10.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 17.07.2014 abgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt und die Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG nicht erteilt werde (Spruchteil I). Unter Spruchteil
II. wurde dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 4 AlVG keine Folge gegeben.
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer über den Führerschein der Gruppe B und einen eigenen PKW verfüge. Die im Inserat angeführten Beschäftigungsorte Wien, Guntramsdorf oder der Raum Berndorf könnten vom Wohnort des Beschwerdeführers mit einem PKW in 28 Minuten, 44 Minuten bzw. 1 Stunde und 2 Minuten erreicht werden und würden den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprechen. Eine wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwähnte Beschäftigung im Burgenland sei nicht vorgesehen gewesen. Die zugewiesene Beschäftigung habe sohin den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. Weitere diesbezügliche Einwendungen wären nicht vorgebracht worden und seien auch nicht vorgelegen. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehme, müsse sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, und bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedürfe es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhalten, welches objektiv geeignet sei, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses könne vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet sei, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte mache. Untrittig sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vermittlungsvorschlages vom 28.05.2014 zur Jobbörse der XXXX nicht erschienen sei. Seine Einwendung in der Niederschrift vom 16.06.2014, die Firma habe seine Unterlagen bereits und er habe gewartet, bis er Arbeit erhalte, rechtfertige sein Nichterscheinen bei dieser Jobbörse nicht. Dass er sich schon am 07.01.2014 bei diesem Dienstgeber beworben habe und in der Folge nicht eingestellt worden sei, sei in diesem Fall nicht entscheidungsrelevant. Eine bereits zuvor erfolgte Vermittlung schließe eine neuerliche Zuweisung zum selben Dienstgeber zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus, zumal auch zwischen der Vermittlung vom 10.12.2013 und der nunmehrigen gegenständlichen Vermittlung fünf Monate liegen würden. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich, dass er zur Jobbörse der XXXX nicht erschienen sei, wie dies im Vermittlungsvorschlag verlangt worden sei, habe er in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und somit den Tatbestand der Vereitelung gemäß
§ 10 AlVG erfüllt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (wie insbesondere Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) würden bis dato nicht vorliegen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde müsse deshalb abgelehnt werden, zumal sich die Verhängung konkreter Ausschlussfrist im Rahmen dieser Beschwerdevorentscheidung als sachlich und rechtlich richtig erwiesen habe, sodass die Beschwerde (im Falle eines Vorlageantrages) von vornherein aussichtslos erscheine. Aus all diesen Gründen könne seiner Beschwerde nicht gefolgt werden.
10. Im Vorlageantrag behauptete der Beschwerdeführer, der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig. Er wiederholte im Wesentlichen den Text der Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Der Beschwerdeführer bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 16.05.2013. Seit 26.03.2014 erhielt der Beschwerdeführer Notstandshilfe.
Am 28.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Beschäftigung als CAD-Konstrukteur bei der XXXX angeboten, auf die sich der Beschwerdeführer nicht bewarb.
Mit rechtskräftigem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Korneuburg, vom 19.11.2013 wurde deshalb ein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 08.11.2013 bis zum 19.12.2013 ausgesprochen. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene, zumutbare Stelle bei der XXXX vereitelt hatte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lagen laut belangter Behörde nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden.
Am 10.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine dem Beschwerdeführer zumutbare Beschäftigung bei der XXXX als CNC-Dreher im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung mit Arbeitsort in Wien, Guntramsdorf oder Raum Berndorf, mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn am 11.06.2014 angeboten. Im Inserat war vermerkt, dass der potenzielle Dienstgeber am Donnerstag, den 05.06.2014, in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr bei der XXXX in einer näher bezeichneten Adresse in XXXX eine Jobbörse veranstaltet. Für die Bewerbung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Lebenslauf und aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mitzunehmen.
Am 11.06.2014 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass sich dieser im Rahmen dieser Jobbörse nicht beworben habe.
Sein Nichterscheinen beim Termin ohne Verständigung des AMS stellt eine sanktionierbare Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Dem Beschwerdeführer war bereits am 28.10.2013 die Beschäftigung als CAD-Konstrukteur bei der XXXX angeboten worden war, auf die sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beworben hatte. Es war hinsichtlich des Beschwerdeführers in der Folge aufgrund dieses Verhaltens mit rechtskräftigem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Korneuburg, vom 19.11.2013 ein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 08.11.2013 bis zum 19.12.2013 ausgesprochen worden. Begründet war der Bescheid damit worden, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Stelle bei der XXXX vereitelt hatte, und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlagen bzw. nicht hätten berücksichtigt werden können.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer nicht zum ihm vom AMS zugewiesenen Vorstellungsgespräch bei der XXXX als CNC-Dreher im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung mit Arbeitsort in Wien, Guntramsdorf oder Raum Berndorf, mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn am 11.06.2014 am Donnerstag, den 05.06.2014, in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr bei der XXXX in einer näher bezeichneten Adresse in XXXX, wo diese eine Jobbörse veranstaltete, erschienen war.
Wenn der Beschwerdeführer als Rechtfertigungsversuch für sein Nichterscheinen bei besagtem Vorstellungstermin darauf verweist, dass er es unzumutbar gefunden hätte, im Burgenland zu arbeiten, ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass im besagten Inserat Burgenland gar nicht als möglicher Beschäftigungsort vorgesehen war. Dieser Behauptung ist klar entgegenzuhalten, dass im Inserat hinsichtlich der besagten Stelle als Beschäftigungsorte Wien, Guntramsdorf oder der Raum Berndorf angeführt wurden, eine Beschäftigung im Burgenland war jedoch nicht vorgesehen. Das AMS hatte bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung bezugnehmend auf die Einwendungen des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass man besagte Orte mit einem PKW in rund 28 Minuten, 44 Minuten bzw. 1 Stunde und 2 Minuten erreicht und die Arbeitsorte somit den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprechen. Hinsichtlich der Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wird festgehalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beschäftigung im Falle des besagten Stellenangebotes der XXXX erkennen kann. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei besagtem Stellenangebot um eine Vollzeitbeschäftigung als CNC-Dreher mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung handelte. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit jedenfalls zwei Stunden, welche durch die im Inserat angeführten Orte (Hin- und Rückfahrt) nicht bzw. nicht wesentlich überschritten wurden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Dabei geht der VwGH davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iS von § 9 Abs. 2 AlVG erst bei Überschreitung um etwa 50% anzunehmen ist (VwGH 02.07.2008, 2008/08/0062; 22.02.2012, 2009/08/0028) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 247).
Die zugewiesene Beschäftigung hatte somit den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.
Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, ist grundsätzlich ein auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichtetes (und daher unverzüglich zu entfaltendes) aktives Handeln des Arbeitslosen, (und deshalb) aber auch die Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vermittlungsvorschlages vom 28.05.2014 zur Jobbörse der XXXX nicht erschienen ist. Seine Einwendung in der Niederschrift vom 16.06.2014, die Firma habe seine Unterlagen bereits besessen und er habe gewartet, bis er Arbeit erhalte, rechtfertigt sein Nichterscheinen bei dieser Jobbörse nicht. Dass er sich schon am 07.01.2014 bei diesem Dienstgeber beworben habe und in der Folge nicht eingestellt worden war, ist in diesem Fall nicht relevant.
Der Vollständigkeit halber ist im gegenständlichen Fall hervorzuheben, dass ein nach § 10 AlVG sanktionierbares Verhalten nur dann vorliegen kann, wenn für die arbeitslose Person zweifelsfrei die Zuweisung zu einer Beschäftigung erkennbar ist. Erfolgt die Einladung zu einer "Jobbörse", die kein konkretes Stellenangebot erhält und lediglich die Unterstützung für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in Formeines befristeten Dienstverhältnisses in Aussicht stellt, muss der Arbeitslose nicht erkennen, dass das Gespräch nicht nur der Abklärung seiner Chancen am Arbeitsmarkt dient, sondern eine Beschäftigung unmittelbar bei einem konkreten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Aussicht stand (VwGH 15.05.2013, 2012/07/0184) vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 259). Ein derartiger Ausnahmefall liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da der Beschwerdeführer, der Notstandshilfe bezieht, nicht bestreitet, dass ihm am 10.12.2013 erneut eine konkrete Beschäftigung bei der XXXX als CNC-Dreher im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung mit Arbeitsort in Wien, Guntramsdorf oder Raum Berndorf, mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsbeginn am 11.06.2014 angeboten wurde. Im Inserat war ausdrücklich vermerkt, dass der potenzielle Dienstgeber am Donnerstag, den 05.06.2014, in der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr bei der XXXX, eine Jobbörse veranstaltet. Für die Bewerbung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bei dieser Jobbörse zum besagten Termin zu erscheinen, um sich für die konkrete Stelle beim potentiellen Arbeitgeber zu bewerben, einen Lebenslauf und aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mitzunehmen. Diesen Termin hat der Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen.
Der VwGH hat das nicht fristgerechte Erscheinen bei einem Vorauswahlverfahren, bei dem das AMS vom potentiellen Arbeitgeber bevollmächtigt ist, für diesen Vorstellungsgespräche zu führen, gemäß § 10 AlVG sanktioniert, da das Gebot des aktiven Handelns jeden Schritt umfasst, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt (VwGH 25.05.2005, 2004/08/0237).
Durch das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich, dass er zum ihm vom AMS vermittelten Termin, wie im Vermittlungsvorschlag verlangt, bei der Jobbörse der XXXX nicht erschienen ist, um sich auf eine konkrete zumutbare Arbeitsstelle beim potentiellen Dienstgeber zu bewerben, hatte er in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden und somit den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 AlVG erfüllt.
Das am 16.06.2014 niederschriftlich erfasste Vorbringen des Beschwerdeführers zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung als CNC-Dreher bei der genannten Firma, wonach er gedacht habe, dass die Firma aufgrund seines bereits früher erfolgten Vorstellungstermins bereits seine Unterlagen habe, rechtfertigt keineswegs das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Bewerbung einer neuerlichen konkreten Stelle im Rahmen der am 05.06.2014 veranstalteten Jobbörse. Auch das in diesem Zusammenhang einfließende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm "leid" tue, dass er das Stellenangebot vom 28.05.2014 "übersehen" habe, wird insbesondere in Hinblick auf Würdigung des Gesamteindrucks vom erkennenden Senat - auch aufgrund der Fülle an weiteren Rechtfertigungsversuchen des Beschwerdeführers (z.B. die Firma habe bereits seine Unterlagen; er fände es nicht in Ordnung, täglich ins Burgenland pendeln zu müssen; er habe gewartet, bis er Arbeit erhalte) - als unglaubwürdig eingestuft. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Jobbörse ein gewisses Desinteresse gezeigt hat und das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat.
Aufgrund der Sachlage stellt das Nichterscheinen des Beschwerdeführers beim Termin ohne Verständigung des AMS somit eine sanktionierbare Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar, der Tatbestand des § 10 AlVG ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.
Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für die Ablehnung des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses (im gegenständlichen Fall: für die Nichtteilnahme an der Jobbörse) handelt es sich schon mangels deren Glaubhaftigkeit nicht um berücksichtigungswürdige Gründe, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen hätten führen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen demnach nicht vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(....)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016 und VwGH 30.09.1997, 9,7/08/0414). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist der belangten Behörde somit zuzustimmen, dass die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.
Um sich im Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgesprächs gesetzt wurde (VwGH 25.05.2005, 2005/08/0052). Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom (im gegenständlichen Fall vorliegenden) Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Vereitelung" iSd § 10 Abs. 1 AlVG ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt; das Nichtzustandekommen muss in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1984, Slg. Nr. 11887/A, vom 23. Februar 1984, Zl. 82/08/0015, vom 13. September 1985, Zl. 85/08/0077, vom 30. September 1985, Zl. 85/08/0084, vom 9. April 1987, Zl. 86/08/0088, und vom 18. April 1989, Zl. 88/08/0065). Der VwGH hat das nicht fristgerechte Erscheinen bei einem Vorauswahlverfahren, bei dem das AMS vom potentiellen Arbeitgeber bevollmächtigt ist, für diesen Vorstellungsgespräche zu führen, gemäß § 10 AlVG sanktioniert, da das Gebot des aktiven Handelns jeden Schritt umfasst, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt (VwGH 25.05.2005, 2004/08/0237).
Der Beschwerdeführer war somit im gegenständlichen Fall verpflichtet, den ihm angebotenen bzw. vom AMS zugewiesenen Termin für besagte Stellenbesetzung wahrzunehmen. Mit seiner unbestrittenen Nichtwahrnehmung des ihm vom AMS zugewiesenen Termins - ohne das AMS zu kontaktieren - hat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden, und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe geführt hat. Sein Nichterscheinen beim Termin ohne Verständigung des AMS stellt - wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausgeführt hatte - eine sanktionierbare Vereitelungshandlung iSd
§ 10 AlVG dar.
Abschließend ist im gegenständlichen Fall hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer bereits zuvor am 28.10.2013 die Beschäftigung als CAD-Konstrukteur bei der XXXX angeboten worden war, auf die sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beworben hatte und hinsichtlich des Beschwerdeführer in der Folge aufgrund dieses Verhaltens mit rechtskräftigem Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Korneuburg, vom 19.11.2013 war ein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 08.11.2013 bis zum 19.12.2013 ausgesprochen worden. Begründet war der Bescheid damit worden, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Stelle bei der XXXX vereitelt hatte und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlagen bzw. nicht hätten berücksichtigt werden können.
Die Sanktion des § 10 AlVG besteht darin, dass die arbeitslose Person bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis Z4 leg. cit folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) verliert. Diese Mindestdauer des Anspruches erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis Z4 leg. cit wie im gegenständlichen Fall um weitere zwei auf acht Wochen, wobei diese Erhöhung solange weiter gilt, bis eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben wurde (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 10, Rz 283).
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Es handelt sich zudem bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für die Nichtwahrnehmung des zugewiesenen Termins um keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen konnten.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen des Durchführens einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308; VwGH 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577; VwGH 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder dem AMS näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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