W162 2006470-1•BVwG W162 2006470-1
W162 2006470-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2014
Einkommen, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Rückforderung
W162 2006470-1/8E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS 969-Wien Prandaugasse vom 13.11.2012 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice 969-Wien Prandaugasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS 969-Wien Prandaugasse vom 13.11.2012 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 02.10.2007 bis zum 15.06.2008 teilweise widerrufen und rückgefordert. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin dem AMS die Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten XXXX verschwiegen habe und das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin rückwirkend angerechnet werden müsse.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie lediglich eine Mitbewohnerin des XXXX sei. Jeder komme für seine Lebenskosten auf, es gäbe keine gemeinsamen Tätigkeiten. Sie fände es merkwürdig, daraus eine Lebensgemeinschaft zu kreieren.
3. Darauf folgte ein Schreiben des AMS Wien Landesgeschäftsstelle, in welchem festgestellt wurde, dass im Zuge einer Erhebung des AMS hinsichtlich des Leistungsanspruchs (Verfügbarkeit) von XXXXvon diesem im August 2012 angegeben worden sei, dass der auf ihn zugelassene PKW von "seiner Lebensgefährtin" [sic], der Beschwerdeführerin, finanziert worden sei. Diese habe die Anschaffung des Autos finanziert und trage auch die laufenden Kosten. Diese Angaben seien niederschriftlich festgehalten und vonXXXXunterschrieben worden. Eine Meldeauskunft habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 22.01.1998 bis laufend bei XXXX an dessen Adresse gemeldet sei. Gemeinsam würden sie seit dem Jahr 1998 wohnen, eine Lebensgemeinschaft sei von der Beschwerdeführerin niederschriftlich beim AMS 969-Wien Prandaugasse am 09.10.2012 von Anfang 1998 bis Ende 1998 eingeräumt worden. Sie habe angegeben, dass sie nunmehr laufend einen monatlichen Beitrag zu den Mietkosten in Höhe von EUR 350,- monatlich bezahle, die Lebensmittel würde jeder selbst bezahlen. Die Wohnung habe fünf Räume, von denen die Beschwerdeführerin einen Raum bewohnen würde. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft Ende 1998 seien sowohl XXXXals auch die Beschwerdeführerin in der Wohnung geblieben, da sich weder die Beschwerdeführerin noch XXXX die Wohnung alleine hätte leisten können. Im Zuge der Berufung hätte eine neuerliche Erhebung an der gemeinsamen Wohnadresse stattfinden sollen, um die Gegebenheiten vor Ort einer Prüfung zu unterziehen. Am 15.01.2013 sei deshalb die Wohnung zu unterschiedlichen Zeiten aufgesucht worden, allerdings sei dabei niemand angetroffen worden. Am 16.01.2013 um 11:02 Uhr seien hinter der Türe Schritte vom Erhebungsorgan und einem Hospitanten wahrgenommen worden, auch der Türspion sei betätigt worden, es sei jedoch trotz wiederholten Läutens nicht geöffnet worden. Am 23.01.2013 sei ein neuerlicher Versuch unternommen worden und ein Aviso für den 24.01.2013 um 10:30 Uhr hinterlegt worden. Dem Erhebungsbeamten, der sich wieder in Begleitung eines Hospitanten befunden habe, sei neuerlich nicht geöffnet worden. An diesem Tag sei eine unmittelbare Nachbarin befragt worden. Diese habe angegeben, seit 17 Jahren an der Adresse zu wohnen und die Beschwerdeführerin sowie XXXX beinahe so lange zu kennen. Sie habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin und XXXX meistens gemeinsam am späten Abend in die Wohnung zurückkehren würden. Dass XXXXein Antiquitätengeschäft in Wien betreibe, sei ihr bekannt gewesen und die Nachbarin habe wörtlich erklärt, dass die Beschwerdeführerin und XXXX seit vielen Jahren wie ein Ehepaar leben würden. In den Sommermonaten würden sie gemeinsam in einem Sommer- bzw. Ferienhaus wohnen, welches offenbar dem Bruder der Beschwerdeführerin gehöre. Es wurde darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand bestehe, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehöre im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Merkmale unterschiedlich ausgeprägt sein könnten und das eine oder andere Merkmal auch gänzlich fehlen könne. Es sei unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen würden.
Der Beschwerdeführerin wurde der Stand des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 07.02.2013 zur Kenntnis gebracht.
4. Mit Schreiben vom 22.02.2013 führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorhalts der Ermittlungsergebnisse insbesondere aus, dass sie nicht wüsste, weshalb XXXX sie als Lebensgefährtin bezeichnet hätte und weshalb er angegeben habe, dass sie das Auto finanziert hätte. Dies entspreche jedenfalls nicht der Realität, sie sei nur eine Mitbewohnerin. Weiters gebe es eine Art "Autokasse", in die sie bei Benutzung des Autos einen Anteil einbezahlt habe. An den Erhebungstagen sei sie nicht zu Hause gewesen, ein Aviso habe sie nicht vorgefunden. Die befragte Nachbarin würde wahrscheinlich automatisch, wenn ein Mann und eine Frau gemeinsam wohnen, auf eine Lebensgemeinschaft schließen. Den Sommer verbringe diese Nachbarin zudem selbst in einem Sommerhaus.
Zu den Entgegnungen betreffend die Erhebungen wurde eine Stellungnahme der erhebenden Mitarbeiter des AMS angefordert. Darin wurde ausgeführt, dass am 16.01.2013 drei Personen des Erhebungsdienstes gehört hätten, dass der Türspion von innen betätigt worden sei. Das Aviso sei im Beisein von zwei Personen hinterlegt und am nächsten Tag entfernt worden. Der Erhebungsdienst sei von der Beschwerdeführerin nicht kontaktiert worden. Ergänzend sei ausgeführt worden, dass im Haus eine Gegensprechanlage existiere. Diese sei von der Wohnung aus betätigt worden und seien die Mitarbeiter des AMS ins Haus gekommen, jedoch in der Folge nicht in die Wohnung gelassen worden. Das AMS führte weiters aus, dass die Angabe des Erhebungsdienstes glaubhaft seien, da mehrere Personen anwesend gewesen seien und es keinen Grund für falsche Angaben gebe.
Bezüglich der Angaben des Erhebungsdienstes wurde die Beschwerdeführerin schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin beantwortete das Schreiben dahingehend, dass sie die Angaben des Erhebungsdienstes bestritt.
5. Mit Bescheid vom 28.06.2013 des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: 2012-0566-9-003642, wurde der Bescheid des AMS vom 13.11.2012 betreffend teilweisem Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Angeführt wurde, dass der Rückforderungsbetrag bereits zur Gänze einbezahlt worden sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es äußerst unwahrscheinlich sei und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich an eine einjährige Lebensgemeinschaft - denn diese hatte die Beschwerdeführerin niederschriftlich beim AMS 969-Wien Prandaugasse am 09.10.2012 von Anfang 1998 bis Ende 1998 bestätigt - eine mehr als zehnjährige Wohngemeinschaft anschließe. Auch sei die Beschwerdeführerin von XXXX im August 2012 als dessen Lebensgefährtin bezeichnet worden. Der von XXXX für seine geschäftliche Tätigkeit notwendige Wagen sei laut seinen Aussagen von der Beschwerdeführerin finanziert worden. Diese Angaben habe XXXX in einer unterzeichneten Niederschrift vor dem AMS am 02.10.2012 neuerlich bestätigt. Diese Angaben erschienen glaublich, da diese ursprünglich in einem Verfahren betreffend seine Verfügbarkeit getätigt worden seien, und daher seinerseits keine Veranlassung für diesbezüglich falsche Angaben gegeben gewesen wären. Einige Monate später habe XXXX diese Angaben neuerlich wiederholt und würden diese Bezeichnungen und gegenseitigen Finanzierungen laut Einschätzung des AMS nicht dem Wesen einer Wohngemeinschaft entsprechen. Ebenso sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in derselben Wohnung verblieben sei, weil sich XXXX und sie selbst nur gemeinsam die Wohnung leisten könnten, als unrealistisch anzusehen, weil die Beschwerdeführerin in den Jahren ab 1998 immer wieder in Beschäftigung gestanden habe und sich auch in ihren beschäftigungslosen Zeiten eine eigene Wohnung hätte leisten können. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, weshalb zwei Menschen nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft, d.h. einer Trennung, dennoch auf räumlich gemeinsamen Raum, vor allem nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft verleiben würden. Eine Nachschau vor Ort sei von der Beschwerdeführerin nicht ermöglicht worden. Verwiesen wurde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete durch den Notstandshilfe beziehenden Partner genüge. Es entspreche jedenfalls nicht dem Wesen einer Wohngemeinschaft, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben einen Beitrag in Höhe von EUR 350,- monatlich leiste, von einer seit 17 Jahren im Haus wohnenden Nachbarin laufend gemeinsam als Paar wahrgenommen werde und die Beschwerdeführerin ihrem mutmaßlichen Lebensgefährten ein Auto finanziert habe.
Aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren würde sich ergeben, dass vom Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft auszugehen sei. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Nach Darlegung der Berechnung des zu entrichtenden Rückzahlungsbetrages wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei bekanntzugeben, ob bei ihr bzw. XXXX erhöhte Aufwendungen aufgrund von Krankheiten im Rückforderungszeitraum vorgelegen wären und aufgefordert worden sei, diesfalls ärztliche Bestätigungen in Kopie der Berufungsbehörde zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin sei auch ersucht worden anzugeben, ob Kredite vorhanden seien, da Darlehen und Kredite zu einer Freigrenzenerhöhung führen würden. Freigrenzenerhöhende Tatbestände wären von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bekanntgegeben worden. Es ergebe sich daher für das AMS, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des AMS vom 28.06.2013, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: 2012-0566-9-003642, zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20.02.2014, B 1455/2013-4, abgelehnt hat. Mit Beschluss vom 15.04.2014 hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof vom 30.04.2014 mit Schriftsatz der Revisionswerberin vom 23.06.2014 ergänzende Beschwerde wurde in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜB als rechtzeitig erhobene Übergangsrevision behandelt.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2014, GZ: W228 2002764-1/4E, wurde hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin namens XXXX der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS wegen Widerruf der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG sowie Berichtigung der Bemessung und Rückzahlung gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG vom 05.12.2012 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des AMS zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten mit den vom im Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, dargestellten Mängeln behaftet sei. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG und damit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht verbiete sich unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der regionalen Geschäftsstelle des AMS durchzuführen sei.
8. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0072-7, wurde der Bescheid vom 28.06.2013 des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: 2012-0566-9-003642, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es wurde in der Entscheidung zusammengefasst darauf verwiesen, dass der Beschwerdefall hinsichtlich der Beschwerdeführerin in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, zugrunde gelegen sei, entspreche. Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit dem vorzitierten Erkenntnis vom 11.12.2013 den von der damals belangten Behörde erlassenen Bescheid, mit dem der Notstandshifeanspruch für den mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin namens XXXX für in Einzelnen genannte Zeiträume zwischen August 2008 und Juli 2012 infolge Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) widerrufen und rückgefordert, und dies mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet. Verwiesen wurde auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.2013.
In der Entscheidung hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin des VwGH vom 11.12.2013, auf welches ausdrücklich in der Entscheidung des VwGH hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 08.10.2014 verwiesen wurde, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Behörde insbesondere nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen dürfe. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen würden und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukomme, sei es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen. Dass die Wohn- und Lebenssituation des mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und einer Mitbewohnerin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) strittig gewesen seien, würde keiner weiteren Begründung bedürfen. Das AMS hätte daher insbesondere die Beschwerdeführerin und allenfalls weitere Personen, z.B. die Nachbarin oder Erhebungsbeamte, als Zeugen vernehmen und dem mutmaßlichen Lebensgefährten zu den Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör einräumen bzw. ihm als Partei vernehmen müssen. Laut Erkenntnis des VwGH hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 08.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0072-7, gelte gleichlautendes für gegenständlichen Fall.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt
(§ 1 leg.cit. VwGVG).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A):
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:
Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts konnte in dem angefochtenen Bescheid des AMS betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld (im gegenständlichen Fall Notstandshilfe) keine ausreichende Ermittlungstätigkeiten sowie beweiswürdigende Auseinandersetzung erkennen.
Die belangte Behörde hat sich mit der maßgeblichen Situation der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht ausreichend auseinandergesetzt. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS 969-Prandaugasse vom 13.11.2012 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 02.10.2007 bis zum 15.06.2008 teilweise widerrufen und rückgefordert. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin dem AMS die Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten XXXX verschwiegen habe und das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin rückwirkend angerechnet werden müsse.
Mit Bescheid vom 28.06.2013 des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: 2012-0566-9-003642, wurde der Bescheid des AMS vom 13.11.2012 betreffend teilweisem Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Angeführt wurde, dass der Rückforderungsbetrag bereits zur Gänze einbezahlt worden sei.
Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0072-7, wurde der Bescheid vom 28.06.2013 des AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, GZ: 2012-0566-9-003642, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im gegenständlichen Fall wird auf den Verfahrensgang und die Entscheidung des VwGH vom 08.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0072-7, verwiesen, dessen Begründung als Basis für die Erlassung des neuen Bescheides heranzuziehen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdefall hinsichtlich der Beschwerdeführerin in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem Erkenntnis des VwGH hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten XXXX vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, zugrunde gelegen sei, entspreche. Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit dem vorzitierten Erkenntnis vom 11.12.2013 den von der damals belangten Behörde erlassenen Bescheid, mit dem der Notstandshifeanspruch für den mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in genauer bezeichneten Zeiträumen zwischen August 2008 und Juli 2012 infolge Anrechnung des Einkommens der nunmehrigen Beschwerdeführerin widerrufen und rückgefordert und dies mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet. Aus den in der Entscheidung hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin des VwGH vom 11.12.2013 angeführten Gründen, auf welche ausdrücklich in der Entscheidung des VwGH hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 08.10.2014 verwiesen wurde, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Behörde insbesondere nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen darf. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukomme, sei es laut VwGH im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen.
Das AMS hat im gegenständlichen Fall die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Bei der Erlassung des neuen Bescheides wird die belangte Behörde, um zu mängelfreien Feststellungen zu gelangen, dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes folgen. Da die Wohn- und Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres mutmaßlichen Lebensgefährten strittig gewesen ist bzw. ist, muss das AMS neben dem mutmaßlichen Lebensgefährten allenfalls weitere Personen, z.B. die Nachbarin, welche bereits befragt wurde, oder die im gegenständlichen Fall tätig gewordenen Erhebungsbeamten als Zeugen einvernehmen und der Beschwerdeführerin zu diesen Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör einräumen bzw. sie gegebenenfalls als Partei vernehmen.
Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass auch hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2014, GZ: W228 2002764-1/4E, der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS wegen Widerruf der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG sowie Berichtigung der Bemessung und Rückzahlung gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG vom 05.12.2012 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die regionale Geschäftsstelle des AMS zurückverwiesen wurde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Bescheid der regionalen Geschäftsstelle hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten mit den vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164, dargestellten Mängeln behaftet sei.
Unter Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2014, GZ: W228 2002764-1/4E, wird auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts der mutmaßliche Lebensgefährte, die bereits einvernommene Nachbarin, Erhebungsbeamte sowie weitere Auskunftspersonen als Zeugen einzuvernehmen sein, insbesondere werden auch die Ermittlung hinsichtlich des mutmaßlichen gemeinsamen Urlaubes der mutmaßlichen Lebensgefährten in einem Sommerhaus nachzugehen und bei nach wie vor aufrechter Wohngemeinschaft wird ein weiterer Versuch eines Lokalaugenscheins zu erfolgen haben.
Demnach hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Bereits hinsichtlich des mutmaßlichen Lebensgefährten eingeholte Ermittlungsergebnisse werden bei Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft ebenso wie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft (vgl. aktuelle Entscheidung des VwGH vom 23.09.2014, Z. 2013/08/0249-5,) bei Beurteilung der Frage im gegenständlichen Fall zu berücksichtigten sein.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits unter A) dargestellt, wurde § 28 Abs. 3 VwGVG der Bestimmung des
§ 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. Im konkreten Fall wurden im Verfahren vor dem AMS notwendige Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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