W143 1420152-1•BVwG W143 1420152-1
W143 1420152-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2014
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Aberkennungstatbestand § 9 Abs.<br/>2, Abschiebungshindernis, Feststellungsentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W143 1420152-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zl. 11 00.466-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste über den Luftweg in die Republik Österreich ein und stellte am 17.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seine Ausreise aus Afghanistan begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Taliban seinen Vater gebeten hätten, ihnen einen Sohn zur Verfügung zu stellen, womit der Vater des Beschwerdeführers nicht einverstanden gewesen wäre. Einige Zeit später sei der Bruder des Beschwerdeführers spurlos verschwunden. Nachdem die Taliban den Vater erneut aufgesucht und diesem mitgeteilt hätten, dass er ihnen den Beschwerdeführer zur Verfügung stellen solle, sei der Beschwerdeführer von seinen Eltern nach Kabul gebracht und weggeschickt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Logar, XXXX geboren. Seine Familie halte sich nunmehr in Logar auf.
Mit Bescheid vom 20.06.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunk I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.06.2012 (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht habe, weshalb keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorliege. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr bestehe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.05.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 iVm 169 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.07.2012 vor dem Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden sei. Da der Beschwerdeführer am 23.05.2012 vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung gemäß §§ 15, 169 Abs. 1 StGB verurteilt worden sei, werde seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt, ihm diesen Status abzuerkennen. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, dass er unschuldig sei und vielleicht einen Fehler begangen habe. Hinsichtlich seiner Person führte er aus, dass er mit seiner Familie in Afghanistan in Kontakt stehe und seine Eltern momentan in Logar leben würden. Eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits würden sich in Kabul aufhalten.
In der Stellungnahme vom 24.08.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich an den Voraussetzungen, die zur Erlassung des Bescheides gemäß § 8 AsylG 2005 geführt haben, nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor minderjährig und auch die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan habe sich in keiner Weise verbessert. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Zuge des Strafverfahrens eine psychische Auffälligkeit attestiert worden. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht hinzugetreten, da die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in Logar und lediglich seine beiden Tanten in Kabul leben würden. Hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wurde ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Umsetzung der unionsrechtlichen Richtlinie 2004/83/EG ergangen und richtlinienkonform auszulegen sei. Unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens würden nach herrschender Lehre nur Straftaten fallen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend seien und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen überwiegen würde. Dabei seien Milderungs-, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen. Die in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorgenommene Gleichsetzung des "Verbrechens" iSd § 17 StGB mit der "schweren Straftat" des Art. 17 Abs. 1 lit. b Status-RL greife jedenfalls zu weit. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei daher richtlinienkonform zu interpretieren und bedürfe einer Prognoseentscheidung die dem § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht direkt zu entnehmen sei. Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden Verbrechens sei es daher notwendig, dass alle relevanten Faktoren - auch alle mildernden Umstände - in Betracht gezogen werden. Die Prognose des Beschwerdeführers sei gut, weshalb die Einstellung des Aberkennungsverfahrens beantragt werde.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.08.2012 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amtswegen ab (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich erhebliche Zweifel ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm angegebenen Herkunftsregion in der Provinz Logar gelebt habe. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme angegebene Herkunftsort XXXX im Distrikt XXXX sei auf sämtlichen Karten der Region nicht zu lokalisieren. Zudem habe der Beschwerdeführer die Adresse Kabul, XXXX in der Nähe des XXXX nicht nur als seine letzte Wohnadresse, sondern als Adresse seiner Familie angeführt und lediglich angegeben, dass seine Eltern wahrscheinlich wieder in das Heimatdorf zurückkehren würden. In der Einvernahme vom 20.07.2012 habe er angegeben, dass sich seine Eltern wieder im Heimatdorf XXXX befinden würden. Bei einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Provinz Logar, sondern in Kabul gelebt habe und die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor dort leben würden. Ob dies tatsächlich so sei, sei jedoch insofern unbeachtlich, da dem Beschwerdeführer auch eine Rückkehr zu den in Kabul lebenden Tanten zumutbar sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, nach Kabul, keiner Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 bzw. 13 zur Konvention ausgesetzt sei. Auch wenn sich die Eltern des Beschwerdeführers nicht mehr in Kabul aufhalten sollten, verfüge der Beschwerdeführer jedenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte, da seine beiden Tanten in Kabul leben würden und daher davon auszugehen sei, dass er bei ihnen Wohnsitz nehmen könnte. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten somit nicht mehr vorliegen würden, sei ihm dieser abzuerkennen gewesen. Überdies wäre dem Beschwerdeführer, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen wäre, dieser Status auch gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen, da der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 23.05.2012 wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung gemäß §§ 15, 169 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Haftstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt worden sei. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Aus dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Personalausweis lasse sich entnehmen, dass er aus XXXX stamme, weshalb der Verdacht der Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Provinz Logar stamme, widerlegt sei. Hinsichtlich der im Bescheid behaupteten familiären Anknüpfungspunkte in Form der beiden in Kabul lebenden Tanten sei auszuführen, dass die Behörde Ermittlungen zum familiären Umfeld der Tanten unterlassen habe. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen den Darstellungen in der Stellungnahme vom 24.08.2012. Zur Frage der Zulässigkeit der Anwendung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ebenso auf die Stellungnahme vom 24.08.2012 verwiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie gemäß § 125 StGB wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Seine Identität steht fest.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.05.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 iVm 169 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie gemäß § 125 StGB wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Bei den beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers handelt es sich um Jugendstraftaten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Bei den Feststellungen zur Identität und zum Alter des Beschwerdeführers folgte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde; diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Personalausweis. Der eingeholten Strafregisterauskunft vom 27.10.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 169 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gemäß §§ 107 Abs. 1 und 2, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, weshalb nicht von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen war.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß Art 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.05.2013, 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.09.2013, 2012/05/0213)."
Im Sinne des jüngsten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, war im gegenständlichen Fall jedenfalls der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist auf den Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung wurde von der belangten Behörde in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, diese nicht zu teilen, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu A)
Zu den Spruchpunkten I. und II.:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Sofern der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1); der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist gemäß Art 17 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: StatusRL) von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (lit a); eine schwere Straftat begangen hat (lit b); sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit c); eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (lit d).
Gemäß Art. 19 Abs. 3 StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist (lit a); eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war (lit b).
Der in Art. 17 Abs. 1 lit b StatusRL geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird entsprechend der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt. Die hier geforderte Schwelle des Verbrechens im Sinne des § 17 StGB steht in keinem direkten Bezug zum "besonders schweren Verbrechen" gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (siehe die ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, da nach Ansicht der belangten Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorgelegen seien. Die Behörde führt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nach Kabul zurückkehren könnte, da sich die Eltern des Beschwerdeführers in Kabul aufhalten würden und er somit über soziale Anknüpfungspunkte verfüge. Doch selbst wenn sich die Eltern des Beschwerdeführers nicht in Kabul aufhalten würden, verfüge der Beschwerdeführer jedenfalls über entsprechende familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul, da seine beiden Tanten dort leben und daher davon auszugehen sei, dass er bei ihnen Wohnsitz nehmen könne (AS 669f).
Dieser Ansicht vermag sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuschließen, zumal diese Ausführungen für sich genommen nicht ausreichen, um vom Bestehen eines sozialen Netzwerkes in Kabul auszugehen. Abgesehen davon, dass es die Behörde im Ergebnis lediglich für möglich hält, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers in Kabul aufhalten, fehlen ebenso weitergehende Ermittlungen, ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer von seinen in Kabul lebenden Tanten tatsächlich im erforderlichen Ausmaß unterstützt werden würde. Auch der VfGH sieht im Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt sei, weil sich daraus nicht ergebe, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde (VfGH 13.03.2012, U 1006/12-13).
Auch wenn sich das Bundesverwaltungsgericht daher in rechtlicher Hinsicht nicht den Ausführungen der belangten Behörde anschließen kann, kann letztlich dahingestellt bleiben ob die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zu Recht erfolgte, da dem Beschwerdeführer - wie ebenso im angefochtenen Bescheid ausgeführt und in der Beschwerde angefochten wurde - jedenfalls gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war:
Im Falle des Beschwerdeführers liegt eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vor, da er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 23.05.2012 gemäß §§ 15 iVm 169 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Gemäß § 169 Abs. 1 StGB ist derjenige, der an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, weshalb es sich bei diesem Delikt um ein Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB handelt.
Auch die Tatsache, dass im Jugendstrafrecht grundsätzlich das Höchstmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe gemäß § 5 Z 4 JGG um die Hälfte herabgesetzt wird, ändert nichts daran, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer verübten Delikt um einen Verbrechenstatbestand handelt, da gemäß § 5 Z 7 JGG bezüglich der Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB nicht von der durch die Z 4 geänderte Strafdrohung auszugehen ist.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer ursprünglich mit Bescheid vom 20.06.2011 zuerkannt. Die relevante landesgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte am 23.05.2012. Hieraus ergibt sich somit, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes und zeitlich auch nach dem 01.01.2010 - dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (vgl. BGBl I 122/2009 sowie die ErläutRV 330 BlgNR 24. GP) - liegt (vgl. auch VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 richtlinienkonform zu interpretieren bzw. auszulegen sei. Aus den Materialien der Statusrichtlinie ergebe sich, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vorliegen würden. Unter den Begriff des schweren Verbrechens würden nur Straftaten fallen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung überwiegen würde. Auch bei der schweren Straftat iSd Art 17 Abs. 1 StatusRL gelte das Abwägungsgebot und sei zudem eine Prognoseentscheidung vorzunehmen, die dem § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht direkt zu entnehmen sei.
Hierzu ist auszuführen, dass sich im gegenständlichen Verfahren aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers Hinweise für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes gemäß Art 17 Abs. 1 lit b StatusRL, die Aberkennung wegen Begehung einer schweren Straftat, ergeben haben. Aus diesem Grund kann dahingestellt bleiben unter welchen Voraussetzungen - wie in der Beschwerde aufgezeigt - von einer "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit des Landes" auszugehen ist.
Wie bereits oben angeführt, wird der in Art. 17 Abs. 1 lit b StatusRL geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" entsprechend der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt. Soweit sich die Beschwerde daher auf den Begriff des schweren Verbrechens stützt und hieraus eine subjektive und objektive der Verwerflichkeit ableitet, die darüber hinaus in einer Güterabwägung überwiegen müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass die Schwelle des Verbrechens gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 17 StGB in keinem direkten Bezug zum "besonders schweren Verbrechen" gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (siehe die ErläutRV 330 BlgNR 24. GP) steht. Weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus den Erwägungsgründen der Richtlinie - dies gilt sowohl hinsichtlich der Statusrichtlinie idF 2004/83/EG vom 29. April 2004 als auch der Neufassung 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 - sind Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Tatbestand der "schweren Straftat" gemäß Artikel 17 Abs. 1 lit b hinsichtlich der Schwere der Tat über die in § 17 StGB normierte Definition des Verbrechens hinausgehen würde. Auch ergeben sich weder aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG noch aus den Erläuternden Bemerkungen (anders als etwa im Falle des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG) Anhaltspunkte für die Relevanz einer Zukunftsprognose bzw. einer fortbestehenden Gefahr durch den subsidiär Schutzberechtigten. Dies gilt gleichermaßen für Artikel 19 Abs. 3 lit a iVm Artikel 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie, der - abweichend vom Tatbestand einer "Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit" des Landes bzw. Mitgliedstaates (lit c) - ebenfalls nicht auf eine Gefährlichkeit der Person abstellt (vgl. zum Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling in Artikel 12 Abs. 2 lit b StatusRL, bei dem - neben zusätzlichen Kriterien - ebenfalls die Begehung einer schweren Straftat das wesentliche Tatbestandselement darstellt: EuGH 09.11.2010, Rs. C-57/09 und C-101/09: "Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie nicht voraussetzt, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeht."; UNHCR-Stellungnahme zur Auslegung der Ausschlussklauseln des Artikels 12 (2) b) und c) der Qualifikations- bzw. Statusrichtlinie vom Juli 2009: "Eine fortgesetzte Gefahr sieht UNHCR nicht als Voraussetzung des Tatbestandes einer der Ausschlussklauseln an, da sich ein solches Kriterium weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen herleiten lässt.").
Wenngleich in den Erwägungsgründen der Statusrichtlinie mehrfach auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug genommen wird, kann die zu dieser ergangene Judikatur wenig zur Auslegung von Artikel 17 Abs. 1 lit b der Statusrichtlinie beitragen, zumal hinsichtlich der Aberkennung subsidiären Schutzes weder die Ausschlussgründe des Artikels 1 Abschnitt F noch die Ausnahme vom Verbot der Ausweisung und Zurückweisung in Artikel 33 Abs. 2 als einschlägig anzusehen sind. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wird durch Art 17. Abs. 1 StatusRL - wie in der Beschwerde behauptet - auch nicht verdrängt.
Somit war dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3AsylG 2005 der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
In den Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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