L517 2012557-1•BVwG L517 2012557-1
L517 2012557-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Revision zulässig, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 03.09.2014, XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumsservice, XXXX, vom 03.09.2014, XXXXgemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am 23.02.2010 (beim Bundessozialamt einlangend am 24.02.2010) erstmals die Ausstellung eines Behindertenpasses. In der Folge wurde ihm - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - ein Behindertenpass mit 80 v.H. GdB ausgestellt.
I.2. Am 07.12.2012 beantragte er eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 20.02.2012 abgewiesen; der Grad der Behinderung betrage weiterhin 80 v.H.
I.3. Am 03.12.2013 stellte der BF den Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass.
I.4. Ein in Auftrag gegebenes Gutachten einer medizinischen Sachverständigen vom 30.03.2014 kam - aufgrund umfangreicher übermittelter neuer Befunde und aktenmäßiger Einschätzung - zum Ergebnis eines GdB von 100 v.H. Zugleich wurde die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung für den BF als nicht gegeben erachtet.
Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 14.04.2014 wurde der bP das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Eine Äußerung der bP dazu ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
I.5. Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 11.06.2014 wurden der Gutachterin ergänzende Fragen zum Sachverständigengutachten vom 30.03.2014 gestellt. Die Beantwortung dieser Fragen durch die Gutachterin erfolgte mit undatiertem Schreiben - beim Sozialministeriumsservice einlangend am 01.09.2014 - in Kurzform wiederum offenbar aufgrund der Aktenlage (aus dem Kontext erschließbar). Diese nachträglichen Ermittlungen wurden der Aktenlage zufolge nicht dem Parteiengehör unterzogen.
I.6. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice,XXXX, vom 03.09.2014 wurde der Antrag des BF vom 12.02.2014 abgewiesen, da die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
I.7. Mit E-mail vom 20.09.2014 erhob der BF "Einspruch" gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice. Wie aus den beim Antrag mitgereichten Unterlagen zu ersehen sei, sei er an akuter Leukämie erkrankt. Aus diesem Grund müsse er jede Woche zur Blutkontrolle bzw. im 4 Wochenrhythmus zur Chemotherapie ins LKH XXXX. Zusätzlich müsse er sich jeden Tag eine Zarziospritze verabreichen, da seine weißen Blutkörperchen wesentlich zu niedrig und daher auch seine Abwehrkräfte sehr gering seien.
Vom Krankenhaus XXXX sei ihm dringend nahegelegt worden, keine öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, da dies für ihn ein zu hohes Risiko wegen Ansteckungsgefahr durch Passanten darstelle. Weiters sei ihm vom LKH XXXX nahegelegt worden, bei ansteigendem Fieber unverzüglich ins Krankenhaus zu kommen, wo er bisher zweimal in ein Isolierzimmer verlegt worden sei. Besucher hätten sich entsprechend steril ankleiden müssen.
Im Schreiben vom 14.04. als auch vom 03.09.2014 seien 5 Gründe beschrieben worden, die für eine Anerkennung des Antrages zutreffen müssten. Unverständlich sei die Begründung des sachverständigen Allgemeinmediziners, der alle 5 Begründungen als nicht zutreffend bewerte, obwohl die Symptome und die Schwere der Leukämieerkrankung sowohl auf Punkt 2 als auch Punkt 4 zuträfen.
Er ersuche daher sein Ansuchen nochmals dringend zu prüfen.
Ergänzend verwies der BF auf einen beigelegten aktuellen Arztbrief des LKH XXXX und eine Stellungnahme seines Hausarztes.
I.8. Mit Schreiben vom 29.09.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 03.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Ausführliche medizinische Unterlagen (va. Krankengeschichte aus den Jahren 2013 und 2014) finden sich im Verwaltungsakt.
1.3. Am 30.03.2014 erfolgte im Auftrag des Bundessozialamtes ein Gutachten durch eine ärztliche Sachverständige. Das betreffende - aktenmäßige - Gutachten wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr. 05.05.03 GdB 50 %
Pos. Nr. 13.01.03 GdB 60 %
Pos. Nr. 05.05.01 GdB 10 %
Pos. Nr. 10.03.06 GdB 70 %
Gesamtgrad der Behinderung 100 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Hauptleiden unter Pkt. 4, Pkt. 1 und 2 erhöhen gemeinsam um 3 Stufen, bei schwerwiegende Veränderungen und Einschränkungen im täglichen Leben.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Prostatahyperplasie; Zustand nach Hirninfarkt
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Neue Leiden unter Pkt. 4, gleichbleibende Beurteilung Pkt. 1 und 2; Pos. 262, 672 und 702 entfallen
........
Mit "Nein" angekreuzt wurde: -
.........
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liegt vor.
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da:
eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
..........
Begründung:
Keine medizinische Gründe für ZE
...."
1.4.1. Mit Schreiben vom 11.06.2014 wurde vom Sozialministeriumservice ein Fragenkatalog an die Gutachterin gerichtet, der folgende ergänzende Fragen umfasste:
"....
Welche Wegstrecke kann der Obgen. aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen?
Verfügt der Obgen. im Hinblick auf sein vorliegendes Krankheitsbild in seiner Gesamtheit über eine Standhaftigkeit (beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche bzw. bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) um öffentliche Verkehrsmittel zu benützen?
Verfügt der Obgen. im Hinblick auf sein vorliegendes Krankheitsbild in seiner Gesamtheit über eine Beweglichkeit (Überwindung von Niveauunterschieden beim Aus- und Einsteigen - teils höher als beim Stiegen steigen) um öffentliche Verkehrsmittel zu benützen?
Kann der Obgen. im Hinblick auf sein vorliegendes Krankheitsbild in seiner Gesamtheit Haltegriffe im öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb angegebenen Bedingungen benützen?
Wie wirkt sich die Art und Schwere des derzeit vorliegenden Zustandes - akute myeloische Leukämie mit laufender Chemotherapie - auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus?
Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand von dem Obgen. ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
...."
1.4.2. Die gestellten Fragen wurden von der medizinischen Sachverständigen wie folgt beantwortet:
"....
ad 1: Beurteilung aktenmäßig, die Gehstrecke vermutlich nicht eingeschränkt
ad 2: Standhaftigkeit ist gegeben
ad 3: Beweglichkeit ist erhalten
ad 4: Greiffunktion nicht beeinträchtigt
ad 5: Chemotherapie bedingt nicht automatisch eine Immunschwäche, letzter Befund von 02/14, Abl. 109 zeigt labormäßig keine Herabsetzung d. Leukozyten
ad 6: nein
...."
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
2.2. Zum von der belangten Behörde für die Entscheidungsfindung herangezogenen Sachverständigengutachten ist wie folgt auszuführen:
2.2.1. Das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten - nach dem Antrag des BF vom 12.02.2014 auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Auftrag gegeben - wurde anhand der vorliegenden Akten (also ohne Begutachtung des BF) erstellt und kam zu einem GdB von 100 v.H. Zufolge der neuen medizinischen Unterlagen (akute myeloische Leukämie, laufende Chemotherapie) erfolgte eine Hinaufsetzung des GdB von vormals 80 v. H. auf nunmehr 100 v.H. Dass am 17.02.2014 eine ärztliche Sachverständigenbegutachtung erfolgt sei, wurde zwar im Bescheid (AS 122) behauptet, ist aber aus dem vorliegenden Akt nicht nachvollziehbar. Es dürfte sich hier um eine Missinterpretation der Textierung "Neufestsetzung - letzte Begutachtung am 17.02.2012" (vgl. AS 113) handeln. Eindeutig ist auch der Wortlaut: "Aktengutachten erstellt am: 30.03.2014" (vgl. AS 113).
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde als nicht vorliegend erachtet (durch Ankreuzung der Variante "Nein"), unter Begründung wurde angeführt: "keine medizinische Gründe für ZE". Diese Vorgangsweise und Formulierung stellt aber nicht einmal ansatzweise eine ausreichende Begründung dar, dies auch unter dem Aspekt, als es in diesem Verfahren in erster Linie um das Thema "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" geht. Die Hinaufsetzung von 80 v.H. auf 100 v.H. trat sozusagen als Nebeneffekt ein.
Soweit das Sozialministeriumservice dazu ergänzend mehrere Fragen an die Gutachterin stellte und diese mit undatiertem Schreiben (beim Sozialministeriumsservice einlangend am 01.09.2014 - es darf daher angenommen werden, dass dieses Antwortschreiben zeitlich unmittelbar zuvor verfasst wurde) von der medizinischen Sachverständigen beantwortet wurden, so ist jedenfalls aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich, dass das Parteiengehör dazu gewährt worden wäre. Durch die Bescheiderlassung ohne zuvor dem BF das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen, wurde dessen Recht auf Parteiengehör verletzt.
2.2.2. Auf die Frage des Sozialministeriumservice, wie sich die Art und die Schwere des derzeit vorliegenden Zustandes - akute myeloische Leukämie mit laufender Chemotherapie - auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke erfolgte die Beantwortung der Gutachterin mit "Chemotherapie bedingt nicht automatisch eine Immunschwäche, letzter Befund von 02/14, Abl. 109 zeigt labormäßig keine Herabsetzung d. Leukozyten". Die weitere Frage, ob sonstige sich aus dem Gesundheitszustand des BF ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstünden, wurde mit "Nein" beantwortet.
In der Beschwerde brachte der BF dazu vor, dass er sich jeden Tag eine Zarziospritze verabreichen müsse, da seine weißen Blutkörperchen wesentlich zu niedrig seien und daher auch seine Abwehrkräfte sehr gering seien, vom Krankenhaus XXXX sei ihm dringend nahegelegt worden, keine öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, da dies für ihn ein zu großes Risiko wegen Ansteckungsgefahr durch Passanten darstelle. Im ebenso der Beschwerde beigelegten Attest seines Hausarztes vom 15.09.2014 wird zudem auf eine hohe Infektionsgefahr beim BF hingewiesen. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen der medizinischen Sachverständigen (Beantwortung der Fragen 5) und 6) gemäß Schreiben vom 11.06.2014 - vgl. AS 118, 119, 120) nicht schlüssig, wurden doch dieser Beantwortung (offenbar Ende August 2014) die Laborwerte des BF aus Februar 2014 (also nicht aktuelle Werte) - die schon zuvor diversen Schwankungen unterlagen - zugrunde gelegt.
2.2.3. Die weitere Beantwortung der ergänzenden Frage (1) Welche Wegstrecke kann der Obgen. aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen?) mit "Beurteilung aktenmäßig, die Gehstrecke vermutlich nicht eingeschränkt" durch die Gutachterin ist ebenso unzureichend. Die Formulierung "vermutlich" genügt den Erfordernissen der für ein Verwaltungsverfahren notwendigen Bestimmtheit nicht.
2.3. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dadurch das Gutachten (in Verbindung mit der ergänzenden Fragebeantwortung gelesen - AS 118, 119, 120) nicht schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten ist wie angeführt mangelhaft und damit als Beweismittel unbrauchbar.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob - bei einem Fall, wie dem vorliegenden (GdB 100 %,....) - die Beantwortung der Hauptfrage (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) alleine aufgrund aktenmäßiger Beurteilung überhaupt seriös möglich ist.
Demzufolge fand seitens der bB der allgemeine Verfahrensgrundsatz einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung iSd § 37 AVG keine Berücksichtigung. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Der Beschwerde ist daher im Ergebnis zu folgen, wenn dort - sinngemäß - dargelegt wird, dass die beim BF vorliegenden Umstände unzureichend berücksichtigt wurden.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gem. § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet auszugsweise wie folgt:
......
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls
einzutragen:
......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
.......
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Bereits mit ihrem Antrag brachte die bP vor, an welchen Gesundheitsschädigungen sie leide, bzw. neu hinzugekommen sind.
Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt; im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung sind daher entsprechende Feststellungen zu tätigen - ein weiteres Sachverständigengutachten erscheint unumgänglich.
Im fortgesetzten Verfahren werden durch ein medizinisches Sachverständigengutachten Feststellungen zu treffen sein, die es ermöglichen eine Subsumtion unter § 1 Abs. 2 Ziffer 3 der 495. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vom 23.12.2013 - hier besonders ob erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt - durchzuführen.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. Das verwendete Gutachten ist wegen der angeführten Mangelhaftigkeit zur Beurteilung des Sachverhalts in gegenständlicher Causa ungeeignet. Das bedeutet, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde - und zwar nicht einmal ansatzweise.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger, durchgeführt werden kann.
3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.
3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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