I407 2009079-1•BVwG I407 2009079-1
I407 2009079-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2014
Bemessungsgrundlage, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe
I407 2009079-1/6E
Schriftliche Ausfertigung eines gem. § 29 Abs. 2 VwGVG
mündlich verkündeteten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Sigrun GSPAN und Florian TAUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, Versicherungsnummer XXXX, StA. Vereinigtes Königreich gegen den Bescheid der Regionalstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 25.04.2014, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 33 iVm § 36 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF und § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Notstandshilfeverordnung idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2014 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle, Schöpfstraße 5, 6010 (in weiterer Folge AMS) einen Antrag auf Zuerkennung und Ausbezahlung der Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG. Der Antrag wies folgende augenscheinliche Angaben auf: Unter der Rubrik Personenstand war das Kästchen für "ledig" sichtlich angehakt und gleichzeitig mit einer wellenförmigen Linie durchgestrichen. Zudem war in dieser Rubrik auch das Kästchen "Lebensgemeinschaft" angekreuzt und dessen Richtigkeit mit einer Paraphe oberhalb des Wortes "Lebensgemeinschaft" versehen. Bei der Frage, ob in seinem Haushalt Angehörige leben, wurde das "nein"-Kästchen angekreuzt.
In einem internen Aktenvermerk des AMS vom 07.04.2014 wird festgehalten:
"Mitteilung
Betreff: Kunde hat LG ! ! ! !
sehr lange Diskussion über LG oder nicht LG -- Kunden über Meldepflichten und Konsequenzen bei falschen Angaben aufgeklärt ! ! !"
Der Beschwerdeführer legt dem AMS eine Lohnbescheinigung vom 09.04.2014, lautend auf XXXX vor. Für den Entgeltzeitraum Jänner, Februar und März 2014 werden monatlich ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 2.269,70 und Abzüge in Höhe von EUR 719,70 bestätigt.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde unter Anrechnung eines Teils des Einkommens seiner Lebensgefährtin bewilligt.
Auf Nachfrage wird dem Beschwerdeführer in einer Vorsprache beim AMS vom 24.04.2014 die Zusammensetzung seines Tagsatzes erklärt. Der diesbezügliche Aktenvermerk des AMS lautet wie folgt:
"Betreff: Vorsprache wegen Anrechnung
Kunde spricht heute vor, versteht den niedrigen Tagsatz (NH 7,50) nicht. Kurz erklärt (ALG ausbezogen, NH ist Folgeleistung, Partnereinkommen wird angerechnet)
Kunde gibt daraufhin an "Ach so ist das, na gut, dann bin ich jetzt schwul und habe keine Freundin mehr" - Kunde daraufhin gebeten, ernst zu bleiben und auch darauf hingewiesen dass falsche Angaben zu machen oder das Verschweigen von maßgeblichen Tatsachen mitunter zu rechtlichen Konsequenzen führen können.
Daraufhin wird Kunde nochmals entsprechend befragt und eine Niederschrift aufgenommen. Diese wird ihm in Kopie ausgehändigt und auch gemeinsam durchgelesen, mit seiner Unterschrift bestätig er den Inhalt als korrekt.
Ihm wurde ein Bescheid zur NH-Zuerkennung zugesagt. Bevor er sich verabschiedet meint er nochmals, dass er nur "verheiratet" oder "ledig" unterscheidet, dass er eine Freundin habe, bedeute für ihn nach wie vor dass er weiterhin "ledig" sei.
Er hat auch in der NS angekündigt seine Lebensgemeinschaft zu beenden wenn der Tagsatz so niedrig bleiben sollte."
Die gegenständliche Niederschrift lautet wie folgt:
"Ich, XXXX, erkläre ich wohne mit meiner Freundin B. A. seit 15.06.2012 gemeinsam mit in einer Wohnung auf der Adresse Anzengruberstraße 1/33, der Mietvertrag für diese gemeinsame Wohnung läuft nur auf meine Freundin. Sie bezahlt die Miete, ich bezahle ihr davon die Hälfte für Miete, Strom, Betriebskosten. Wir kaufen gemeinsam unsere Lebensmittel ein, auch hier erfolgt eine 50:50-Teilung.
Wir haben getrennte Bankkonten.
Wir haben zwar mehrere Zimmer, aber schlafen gemeinsam im selben Zimmer.
Ich werde eventuell diese Lebensgemeinschaft/Wirtschaftsgemeinschaft auflösen müssen, wenn dadurch die Notstandshilfeberechnung für mich nachteilig ausfällt.
Das Zusammenleben mit Frau B. ist für mich eine soziale und finanzielle Sicherheit, es wäre sehr bedauerlich wenn es nicht mehr möglich wäre."
Mit Bescheid des AMS, GZ XXXX vom 25.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von EUR 7,30 zuerkannt. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie in ihrer Berechnung vom aufrechten Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgehe und in der Höhe des Notstandsgeldes das Einkommen der Lebensgefährtin abzüglich eines Werbungskostenpauschales und der einfachen Freigrenze gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO einzubeziehen sei. Die Höhe der Notstandshilfe ergäbe sich somit aus der Höhe des täglichen Notstandshilfeanspruchs von EUR 37,38 und des täglichen Anrechnungsbeitrages in der Höhe von EUR 30,08.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.05.2014 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führt er aus, dass er nicht verheiratet sei und er und seine Freundin schon seit Beginn Gütertrennung führen und seine Freundin sich weigern würde, für ihn finanziell aufzukommen, weshalb er das AMS zur Zusprechung des ihm zustehenden Betrages für Miete und Essen über die Notstandshilfe auffordere. Darüber hinaus mache er nochmals daraufhin aufmerksam, dass seine Freundin nicht für ihn finanziell aufkomme und ihn aus der Wohnung werfen würde, falls er seinen Mietanteil in Höhe von EUR 469,00 sowie den Essensbeitrag nicht bezahlen würde. Zudem möchte seine Freundin darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine gemeinsame Wohnung handle, nachdem sie alleine im Mietvertrag aufscheine.
Die Beschwerde wird mit Beschwerdevorlage vom 24.06.2014, protokolliert am 25.6.2014 dem BVwG vorgelegt.
Mit Schreiben vom 01.07.2014 legt der Beschwerdeführer einen mit 01.07.2014 datierten Untermietvertrag vor, wonach Frau A. B. ihm im Bestandsobjekt Anzengruberstraße 1/33 ein Zimmer "zum eigenen Gebrauch" zu einem monatlichen Gesamtentgelt in der Höhe von EUR 499,25 in Bestand gebe.
In einer Stellungnahme vom 02.07.2014 äußert sich das AMS bezüglich des vorgelegten Untermietvertrages dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich niederschriftlich zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft erklärt und ausgeführt habe, dass beide im gleichen Schlafzimmer nächtigen würden. Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, dass dieser Untermietvertrag wohl nur für Zwecke des Arbeitsmarktservices zur Vermeidung einer Anrechnung geschaffen worden sei.
Am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, wird am 22.10.2014 vor dem erkennenden Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und der als Zeugin einvernommenen K. A. B. abgehalten.
Im Anschluss werden die entscheidungswesentlichen Teile der Einvernahme wiedergegeben:
"RI: Sind Sie in einer Lebenspartnerschaft?
BF: Nein. Ich habe vor sechs oder sieben Jahren eine Frau kennengelernt.
RI: Handelt es sich um Frau XXXX?
BF: Ja. Wir sind zusammen gezogen und haben zusammen gelebt. Wir haben gemeinsam für das Haus bezahlt. Wir haben gemeinsam für den Haushalt gesorgt. Wir haben gemeinsam Zeit mit Freunden verbracht. Ich habe dann meine Arbeit verloren. Als ich ihr sagte, dass sie meinen Anteil für das Haus bezahlen muss, da ich meine Arbeit verloren habe, hat sie gesagt, dass sie mich verlassen wird.
RI: Hat sie Sie verlassen?
BF: Ja.
RI: Sie haben gesagt, dass sie Sie wegen des Geldes verlassen hat, stimmt das?
BF: Ja.
RI: Sie haben weiter gesagt, dass wenn sie nicht für Sie bezahlen muss, dass sie sofort wieder mit Ihnen zusammen zieht, stimmt das?
BF: Ja. Wir haben daraufhin einen Vertrag abgeschlossen - zur Sicherheit nur zwischen uns -dass ich dort leben kann, wenn ich zu wenig Geld habe und ich sonst ausziehen müsste.
RI: Leben Sie noch an der Adresse gemeinsam mit Ihrer Freundin?
BF: Ja. Wir hatten ein Wochenende, wo ich nicht dort wohnte, als ich das Geld bezahlte kam ich sofort wieder zurück.
RI: Haben Sie sonst noch eine Wohnung?
BF: Es gibt für mich sonst keine andere Wohnung.
RI: Bezahlen Sie für das Einkaufen?
BF: Ja, wir teilen uns die Kosten für den Einkauf, es gelingt mir nicht immer, die Hälfte beizutragen. Letztes Jahr, als ich noch mehr Geld vom AMS bekam, konnte ich die Hälfte bezahlen.
Anmerkung RI: Das ist hier auch nicht entscheidungserheblich, da es in diesem Verfahren nur um die Notstandhilfe geht, die Ihnen mit Bescheid vom 25.04. zuerkannt wurde.
RI: Wo übernachten Sie momentan? Leben Sie wie in einer Partnerschaft zusammen?
BF: Momentan haben wir zwei Schlafzimmer in der Wohnung und nächtigen separat.
RI: Bis wann?
BF: Bis Mai 2014 haben wir in einem Schlafzimmer geschlafen. Momentan haben wir keine geschlechtliche Beziehung. Ich werde diese freundschaftliche Beziehung nicht wegen des Geldes aufgeben. Würde ich Sex mit Frau XXXX haben, würde ich 800 € verlieren.
Vertreterin AMS: Sie waren beim AMS Innsbruck, dort wurde eine Niederschrift mit Ihnen aufgenommen und dort haben Sie angegeben, dass Sie eine Lebensgemeinschaft haben und dass Sie im selben Schlafzimmer schlafen. Sie haben das Schlafzimmer nur verlassen, um mehr Notstandhilfe zu bekommen?
BF: Ja. Ich bekam zum ersten Mal weniger Geld im Juni. Als ich bei der Geschäftsstelle vom AMS fragte warum, hat mich das AMS darauf aufmerksam gemacht, dass das so war, weil ich mit meiner Partnerin zusammen leben würde. Daraufhin bin ich aus dem Schlafzimmer ausgezogen, um nicht weniger Geld zu bekommen. Danach kamen die zwei getrennten Schlafzimmer. Zu diesem Zeitpunkt hatten wir schon keinen Sex mehr, wir waren nur mehr Freunde. Wenn wir fernsehen, liegen wir immer zusammen, danach übernachten wir getrennt. Das ist die offizielle Bezeichnung für meine Beziehung zur ihr, ich möchte nicht, dass sie einen anderen Lebensgefährten hat. Wir verbringen jeden Tag zusammen. Das ist mehr, als meine Eltern in ihrer Ehe haben. Wir sprechen jeden Tag zusammen, obwohl wir nicht verheiratet sind.
Richtigstellung Vertreterin AMS: Nicht mit Juni 2014, sondern mit April 2014 haben Sie die niedrigere Notstandhilfe bekommen.
RI: Der Untermietvertrag im Akt ist datiert mit 01.07.2014.
BF: Ich habe diesen Vertrag mit ihr gemacht, weil ich vom AMS weniger Geld bekommen habe und ich wusste nicht, wann ich das Geld vom AMS bekommen würde. Jeden Monat, wenn sie mich fragt, ob ich das Geld für die Miete hätte, musste ich manchmal ja und manchmal nein sagen. Für sie ist das schlecht. Sie muss 1.000 € Miete bezahlen.
AMS: Sie verbringen die Abende und Freizeit gemeinsam. Fahren Sie auch gemeinsam auf Urlaub?
BF: Es gibt gemeinsame Urlaube, aber manchmal fährt sie noch alleine campen. Wir verbringen die Freizeit gemeinsam und machen alles zusammen.
AMS: Am 24.04. haben Sie in einer Niederschrift gesagt, dass Ihnen Ihre Freundin eine finanzielle und soziale Sicherheit gibt?
BF: Nein, das stimmt nicht. Im April habe ich Arbeitslosenversicherungsgeld bezogen und 1.300 € bekommen. Das war ein Problem der sprachlichen Verständigung. Auch im Mai habe ich 1.300 € bezogen. Im Juni waren es 370 €. Und da kam ich dann drauf, dass etwas nicht stimmt."
"RI: Das AMS fragt sich, ob Sie bereits länger an der Anzengruberstraße wohnen, als es im offiziellen Register bestätigt ist.
BF: Ich habe den Meldeschein für meine Mopedversicherung gewechselt.
RI: Seit wann wohnen Sie an der Anzengruberstraße?
BF: Ich wohne seit ca. Juli 2010 dort.
AMS: Zu diesem Zeitpunkt hatten Sie eine Lebensgemeinschaft zu Frau XXXX?
BF: Ja.
AMS: Sie sind zusammen mit Frau XXXX in die Anzengruberstraße umgezogen?
BF: Ja.
AMS: Frau XXXX ist laut zentralem Melderegister seit 03.01.2010 in der Anzengruberstraße gemeldet, der BF gibt an, dass sie zu diesem Zeitpunkt gemeinsam eingezogen seien.
LR: Sie sagten, dass Sie die Zeugin XXXX, die draußen vor der Tür wartet sehr lieben und dass sie die Liebe Ihres Lebens ist?
BF:
LR: Sie sagen uns, dass Sie keinen Sex mit Frau XXXX haben, wenn Sie in der gleichen Wohnung leben?
BF: Wir hatten das letzte Mal vor zwei Jahren Sex. Das war im Urlaub 2012. Wir sind zusammen, wir leben in einer Beziehung oder Partnerschaft, für das AMS leben wir in einer Freundschaft. Als wir zusammen zogen waren wir in einer geschlechtlichen Beziehung. Als die Beziehung zur Routine wurde, wurde die Freundschaft stärker, als die romantische Beziehung, aber zum Schluss endete das Ganze in einer Freundschaft oder Partnerschaft. Es ist schwierig. Wenn wir verheiratet wären oder Kinder hätten, wäre das Ganze viel leichter.
RI: Was wäre der Unterschied?
BF: Für sie und er deutet auf den Senat und die belangte Behörde wäre es einfach, weil es dann offizielle wäre und Dokumente da wären.
Der RI weist daraufhin, dass es für die Zwecke des Verfahrens keinen Unterschied macht, ob man in einer Lebensgemeinschaft oder Ehe lebt.
Der BF fragt nach, ob es richtig sei, dass das Gericht entscheidet, ob er in einer Freundschaft oder in einer Partnerschaft lebt.
Der RI weist noch einmal daraufhin, dass es für berechnete Notstandshilfe eine Rolle spielt, ob der BF in einer Lebensgemeinschaft lebt.
LR: Haben Sie, wenn Sie mit Ihrer Freundin keinen Sex haben, mit anderen Partnern Geschlechtsverkehr?
BF: Nein, ich lebe enthaltsam.
AMS: Können Sie mit den Kontoauszügen nachweisen, dass Sie Ihren Anteil der Miete bezahlen?
BF: Ja, ich kann mit Hilfe meiner Kontoauszügen beweisen, dass ich an Frau XXXX Überweisungen zur Deckung der Kosten für die Wirtschaftsgemeinschaft mache.
RI: Haben Sie noch Fragen?
BF: Nein."
Befragung der Zeugin K.A.B.
"RI: Wie würden Sie die Beziehung zu Herrn XXXX beschreiben?
Z: Wir waren vorher ein Paar und sind seit Mai getrennt. Wir wohnen zusammen, weil die Wohnung WG-tauglich ist.
RI: Warum haben Sie sich getrennt?
Z: Wegen finanziellen Gründen. Ich will nicht für ihn aufkommen. Als wir zusammen zogen, machten wir aus, dass ich für die Wohnung verantwortlich bin und sie zahlen muss. Wir haben von Anfang an geklärt, dass die Miete aufgeteilt wird.
RI: Welche anderen Gründe hatte die Trennung?
Z: Wir waren vorher auch schon einmal getrennt.
RI: Wann war das?
Z: Wir lernten uns 2008 kennen, als ich nach Innsbruck gekommen bin. Wir waren dann ein Jahr zusammen, ein Jahr getrennt und 2010 sind wir wieder zusammen gekommen. Wir sind dann auch zusammen gezogen.
RI: Wann haben Sie sich jetzt getrennt?
Z: Im Mai.
RI: In der Zeit von 2010 bis 2014 waren Sie immer zusammen?
BF: Ja.
RI: Beschreiben Sie Herrn XXXX?
Z: Er ist ein herzensguter Mensch, hilft jedem und wir verstehen uns gut. Ich unterstütze ihn momentan, weil es finanziell für ihn momentan nicht tragbar wäre, ich kann ihn nicht rausschmeißen. Ich will auch nicht länger finanziell für ihn sorgen. Ich bin grundsätzlich dafür, dass der Mann für die Frau sorgen sollte und möchte nicht für jemanden aufkommen.
RI: Sie haben ja einen Untermietvertrag?
Z: Den habe ich aufgesetzt, als wir uns getrennt haben. Das habe ich gemacht, weil es abgesprochen war, dass er entweder ausziehen muss oder Miete zahlen muss.
RI: Sie haben schon gewusst, dass er vom AMS weniger Geld bekommt?
Z: Ja, das habe ich gewusst.
RI: Trotzdem haben Sie den Vertrag aufgesetzt?
Z: Ja. Entweder er zahlt die Miete oder zieht aus.
AMS: Wer zahlt die Miete dann?
Z: Ich müsste mir sonst einen anderen Untermieter suchen. Die Wohnung ist WG tauglich.
AMS: Wie hoch ist der Rückstand der Miete?
Z: Es hat alles bezahlt. Er bezahlt es bar.
RI: Sie sagten zuerst, Sie wissen, dass er weniger Arbeitslosengeld bekommt und dass Sie ihn nicht rausschmeißen können. Sie zahlen die Miete aber alleine. Warum?
Z: Weil er ein Freund ist.
RI: Sie sagten, es gibt Rückstände und Sie bezahlen es?
Z: Er bezahlt die Rückstände ja. Wenn er nicht weiter zahlt, dann müsste ich alleine dafür aufkommen.
RI: Gibt es Rückstände oder nicht?
Z: Er zahlt die Miete.
AMS: von woher das Geld kommt wissen Sie nicht?
Z: Nein.
RI: Zahlen Sie jetzt seine Miete aus dem Untermietvertrag oder aus dem Hauptmietvertrag?
Z: Ich zahle die Miete aus dem Hauptmietvertrag und dann bezahlt er mir
RI: Sie sagten, Sie haben sich nur aus finanziellen Gründen getrennt?
Z: Das ist der Hauptgrund.
AMS: Unternehmen Sie auch etwas, fahren Sie gemeinsam in Urlaub?
Z: Ja, wir unternehmen öfter etwas zusammen, aber waren schon länger nicht mehr im Urlaub. Wir waren das letzte Jahr gemeinsam im Urlaub und haben das auch in gemeinsam bezahlt.
LR: Wir sprechen davon, dass Sie 2013 mit Ihrem Freund auf Urlaub waren?
Z: Ja, in Italien. Ich glaube schon, dass es letztes Jahr war.
LR: Haben Sie den Urlaub gebucht?
Z: Übers Hotel, aber nicht im Reisebüro.
LR: Gibt es Belege?
Z: Da müsste ich nachschauen.
RI: Wer bezahlt die Kosten für Einkäufe?
Z: Jeder zahlt getrennt.
AMS: Sie gehen einkaufen und bezahlen. Rechnen Sie das zu Hause ab?
Z: Ja, wenn er bezahlen kann schon.
AMS: Wie ist die Haushaltsführung organisiert?
Z: Die Wäsche wird gemeinsam gewaschen.
AMS: Haben Sie eine gemeinsame Waschmaschine?
Z: Ja.
RI: Was machen Sie am Wochenende?
Z: Ich war wandern mit Freunden.
RI: Machen Sie zusammen etwas in der Freizeit?
Z: Wir machen Sport mit Freunden gemeinsam. Seit wir getrennt sind, unternehmen wir nicht mehr viel zusammen.
RI: Herr XXXX hat gesagt, Sie verbringen fast die ganze Freizeit miteinander?
Z: Unter der Woche ist mein Zeitplan ziemlich eng. Montag und Dienstag habe ich Kurs und gehe unter der Woche auch arbeiten. Ich trainiere sehr viel mit ihm zusammen in einer Gruppe.
RI: Gibt es sonst gemeinsame Freizeitaktivitäten?
Z: Im September waren wir zusammen bei Freunden. Ein Freund hat seinen Geburtstag in Italien gefeiert. Das war Mitte September. Wir haben einen gemeinsamen Freundeskreis, aber natürlich habe ich auch eigene Freunde. Am Sonntag war ich alleine wandern.
RI: Waren Sie auch schon mit Herrn XXXX wandern?
Z: Ja, im August.
AMS: Welchen Sport betreiben Sie?
Z: Free Latics. Das ist ein starkes Ausdauertraining. Wir treffen uns, eine gemeinsame Freundin hat diese Gruppe gegründet.
AMS: Zu dieser Gruppe gehört auch Herr XXXX?
Z: Ja.
AMS: Wenn Herr XXXX wieder ein geregeltes Einkommen hätte, würden Sie dann wieder eine Beziehung mit ihm eingehen?
Z: Eventuell. Ich bin eine selbstständige Frau, deswegen haben wir das auch getrennt.
AMS: Herr XXXX hat angegeben, dass Sie wieder zusammen kommen, wenn er wieder ein geregeltes Einkommen hätte?
Z: Das ist nicht das Einzige, aber der Hauptgrund.
RI: Wie schauen Ihre Abende aus?
Z: Wir sind meistens im Wohnzimmer und schauen fern.
RI: Wie schaut das Wohnzimmer aus?
Z: Wir haben eine Couch.
RI: Und danach?
Z: Er übernachtet im zweiten Zimmer oder auf der Couch. Und ich übernachte in meinem Zimmer. Ich weiß nicht, was er in der Nacht macht, weil ich dann schlafen gehe. Aber wenn ich schlafen gehe, dann ist er auch in der Wohnung.
RI: Trifft der Umstand zu, dass es eine Trennung der Lebensgemeinschaft aus finanziellen Gründen für Sie leichter gemacht hat?
Z: Ja.
RI: Vermissen Sie sexuelle Beziehungen?
Z: Ja, aber wir haben schon lange keinen Sex mehr.
RI: Seit wann?
Z: Sicher schon vorher. Seit ca. Anfang des Jahres.
LR: Nehmen Sie die Pille?
Z: Nein.
LR: Brauchen Sie nicht?
Z: Ja, genau."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zum Zeitpunkt der Beantragung der Notstandshilfe und der Erlassung des Feststellungsbescheides über die Notstandshilfe lebten der Beschwerdeführer und die vor der Behörde und in seiner Beschwerde von ihm als seine Lebensgefährtin/Freundin bezeichnete K.A.B. in einer gemeinsamen Wohnung.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und Frau K.A.B. in einer Lebensgemeinschaft leben.
Nicht festgestellt werden kann, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein schriftlicher Untermietvertrag zwischen Frau K.A.B. einerseits als Hauptmieterin und dem Beschwerdeführer als Untermieter andererseits vorgelegen hat.
Festgestellt wird, dass Frau K.A.B. zum Zeitpunkt der Beantragung der Notstandshilfe ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 1.550,- pro Monat aus unselbständiger Tätigkeit bezogen hat.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 06.04.2014 Notstandshilfe nach den zu dieser Zeit geltenden Bestimmungen. Die belangte Behörde hat am 25.04.2014 einen Feststellungsbescheid GZ XXXX, über die Festsetzung der täglich gebührenden Notstandshilfe in der Höhe von EUR 7,30 pro Tag erlassen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Einsicht wurde genommen in das Zentrale Melderegister.
Schon bei der Antragstellung und der Einvernahme hat sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zu seiner Lebensgemeinschaft bekannt, in seiner Beschwerde führt er nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr bestünde.
Hinsichtlich des vorgelegten Untermietvertrages schließt sich das Gericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde an, dass das Untermietverhältnis zu diesem Zweck nur zur Vermeidung einer Anrechnung geschaffen worden ist.
Die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergab jedenfalls das Vorliegen einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, der Beschwerde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Diese Feststellung vermag auch das bloße Beteuern der Zeugin nicht abzuschwächen, sie hätte sich vom Beschwerdeführer getrennt. In den Einvernahmen konnte nicht nur bloßes gemeinsames Wohnen, sondern auch gemeinsames Wirtschaften, regelmäßige finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Zeugin während seines Bezugs der Notstandshilfe, gemeinsame Urlaubs- und Freizeitgestaltung, dies teilweise auch mit gemeinsamen Freunden und Bekannten und emotionale Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin festgestellt werden.
Ob und zu welchem Zeitpunkt diese Lebensgemeinschaft auch eine geschlechtliche Partnerschaft umfasst, kann dahingestellt bleiben, die Annahme, dass diese jedenfalls bei Bescheiderlassung bestanden hat, ist jedoch gegeben.
Die Einvernahme der Zeugin ergab, dass sie zumindest das wirtschaftliche Risiko des Bestandsverhältnisses der gemeinsamen Wohnung trägt. Dieses Faktum indiziert, dass der vorgelegte Untermietvertrag ein Scheinuntermietvertrag ist.
Festgehalten wird, dass das AMS ein logisches und in sich schlüssiges Verfahren in der gegenständlichen Sache durchgeführt hat.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Der Sachverhalt war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
In § 38 AlVG wird bestimmt, dass, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 des AlVG über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden sind.
§ 58 AlVG normiert, dass auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe das Verfahren über das Arbeitslosengeld mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
§ 36 (1) AlVG normiert, dass der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
In § 2 Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung bestimmt, dass bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen sind. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens im Wesentlichen entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. VwGH 2001/08/0101 vom 21. November 2001).
Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich lt. der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH 2004/08/0035 vom 29.03.2006).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 89/08/0318 vom 24. 04 1990, VwGH. 2009/08/0081 vom 18.11.2009).
Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 2007/08/0213 vom 18. 11. 2009).
Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt" (VwGH 2004/08/0263 vom 17.5.2006).
Dies bedeutet im Ergebnis für den gegenständlichen Fall, dass selbst, wenn man annehmen würde, dass der Untermietvertrag nicht nur zur Vermeidung der Anrechnung geschaffen worden ist und somit die Lebensgefährtin die Kosten für die Miete nicht alleine trägt und damit einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung beiträgt, ein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass im Wege der Untervermietung von einem Lebensgefährten an den anderen die Mittel (bzw. ein Teil der Mittel) zur Bedeckung der Hauptmiete durch beide Lebensgefährten im Sinne eines gemeinsamen Bestreitens der finanziellen Lasten für das gemeinsame Wohnen aufgebracht werden.
Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es für ihn nur relevant sei, ob jemand "verheiratet" und "ledig" ist und die Tatsache, dass er eine "Freundin" habe, für ihn nach wie vor bedeute, dass er ledig sei sowie die in seiner Beschwerde ausgeführten Angaben, dass er nicht verheiratet sei und er und seine Freundin schon seit Beginn Gütertrennung führen, gehen ins Leere.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Judikatur ist davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beziehung zwischen ihm und K.A.B. um mehr als eine reine Wohngemeinschaft handelt, zumal der Beschwerdeführer dies eindeutig angibt. Einerseits gibt der Beschwerdeführer beim Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe unzweifelhaft an, dass er sich mit K.A.B. in einer Lebensgemeinschaft befindet. Andererseits leugnet er diese Beziehung auch nicht und führt er mehrfach aus, dass er mit "seiner" Freundin in einer gemeinsamen Wohnung wohne und "gemeinsam im selben Zimmer schlafen" bzw. eventuell diese "Lebens-/Wirtschaftsgemeinschaft" auflösen müsse.
Aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugin übereinstimmen, ergibt sich sohin eindeutig die Annahme einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme.
Der erkennende Senat vertritt nach der durchgeführten Verhandlung die Ansicht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl mit Frau K.A.B. in einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft lebte.
In Anbetracht obiger Ausführungen des VwGH ist im gegenständlichen Beschwerdefall eindeutig vom Vorliegen einer umfassenden Lebensgemeinschaft auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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