G311 1318227-2•BVwG G311 1318227-2
G311 1318227-2Bundesverwaltungsgericht11.11.2014
Eventualantrag, rechtliche Verhinderung, Revision, Wiederaufnahme,<br/>Zeitpunkt, Zurückweisung
G311 1318227-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 23.06.2014 des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch RA XXXX, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 23.06.2014 wird gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Wiederaufnahmewerber ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er reiste seinen Angaben zufolge am 30.09.2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.06.2005 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 22.02.2008, Zl. 05 09.345-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II.), und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina aus. Dagegen wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014, Zl. G310 1318227-1 wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2008, Zl. 05 09.345 - BAL, gerichtete Berufung (nunmehr Beschwerde) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.
Gegen das Erkenntnis vom 29.04.2014, Zl. G310 1318227-1 wurde mit Schriftsatz vom 17.06.2014 außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2014, Ra 2014/18/0063, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben. Das diesbezügliche Revisionsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt noch anhängig.
Mit Schriftsatz vom 23.06.2014 stellte der Wiederaufnahmewerber durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 29.04.2014 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Begründend wurde als wiederaufnahmegegenständliches Beweismittel auf ein Email des XXXX, Bruder des Wiederaufnahmewerbers, verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
§ 32 Abs. 1 VwGVG lautet:
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Im vorliegenden Fall wurde mit Schriftsatz vom 17.06.2014 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2014, G310 1318227-1, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, das diesbezügliche Revisionsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig.
In Hinblick auf die Wortfolge "wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des nicht mehr zulässig ist" ist festzuhalten, dass zur Frage der Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages nach Erhebung einer außerordentlichen Revision, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Entscheidungszeitpunkt fehlt. Die zur früheren Rechtslage des § 69 AVG ergangene Judikatur kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht herangezogen werden, da die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 mit 01.01.2014 die Rechtsinstitute der ordentlichen und außerordentlichen Revision einführte, eine derartige Unterscheidung war dem bisherigen Rechtsinstrument der Beschwerde fremd.
Fraglich ist also, ob eine Revision auch dann "nicht mehr zulässig" ist, wenn das Verwaltungsgericht die Revision nicht gemäß § 25a VwGG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG zugelassen hat. Aufgrund der Parallelen im Wortlaut ("zulässig") könnte dies angenommen werden. Systematisch-teleologische Erwägungen sprechen jedoch gegen die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme im Falle einer außerordentlichen Revision (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm 5).
Wird die ordentliche Revision gemäß § 25 a VwGG nicht zugelassen, so ist dennoch nicht gleich eine Wiederaufnahme möglich: Ordnet doch § 28 VwGG an, dass in diesem Fall eine außerordentliche Revision erhoben kann, erst wenn auch diese nicht mehr zulässig ist (zB bei Verstreichen der Revisionsfrist) ist eine Wiederaufnahme zulässig (Kolonvits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts (2014) Rz 878).
In Hinblick auf das im Entscheidungszeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof anhängige außerordentliche Revisionsverfahren war daher der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 VwGVG fehlt.
Bis 31.12.2013 war in gleich gelagerten Fällen § 69 AVG anzuwenden, wonach dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und die weiteren in den Ziffern 1 bis 4 leg cit genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur zu § 69 AVG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn noch ein außerordentliches Rechtsmittel, wie eine Beschwerde an den Gerichtshof öffentlichen Rechts oder an den EGMR oder eine Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde zur Verfügung steht.
Durch den neu geschaffenen § 32 VwGVG wird die Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Gesetzestext eigens angeführt und wie oben dargelegt, festgelegt, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme nur stattzugeben ist, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist. Die zu diesem Aspekt ergangene Judikatur des § 69 AVG kann somit auf die neu geschaffene Bestimmung des § 32 VwGVG nicht ohne weiteres angewendet werden, weshalb die Revision in gegenständlichen Fall zuzulassen war.
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