BVwG W168 2012568-1

W168 2012568-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 2012568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2012568.1.00

Spruch

W168 2012568-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes EAST - Ost vom 15.09.2014, Zl. 1019779102 - 14655961 beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß §5 AslyG zurückgewiesen und gleichzeitig nach §61 FPG die Außerlandesbringung nach Italien für zulässig erklärt.

Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Hierin wurde ausgeführt, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine hochschwangere Frau handle. Entsprechende individuelle Abklärungen hinsichtlich einer tatsächlich zugänglichen geeigneten Versorgung und Unterbringung einer derart vulnerablen Person im betreffenden Mitgliedsstaat wären konkret und einzelfallbezogen nicht vorgenommen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

2. Auf gegenständliches Verwahren angewendet bedeutet dies:

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Die beschwerdeführende Partei ist dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbar als gegenwärtig hochschwangere alleinstehende Frau und damit als vulnerable Person anzusehen. Im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse von derart vulnerablen Personen bzw. alleinstehenden Frauen mit alsbald neugeborem Kind, sind im gegenwärtigen Verfahren erweiterte Abklärungen und Vergewisserungen einzuholen.

Insbesondere ist im gegenständlichen Verfahren hervorzuheben, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine allein stehende Frau handelt und damit die Schwangerschaft als zusätzlich besonders belastend anzusehen ist. Diesfall werden sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der konkret zu erwartenden Situation bei einer allfälligen Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat besonders einzelfallbezogen abzuklären und letztlich zu würdigen sein. Insbesondere wird es erforderlich sein, dass sich das Bundesamt im Hinblick auf die Notwendigkeit des Bestehens einer tatsächlich lückenlos und konkret zu erwartenden geeigneten Unterbringung und Versorgung der beschwerdeführenden Partei selbst, als sich auch hinsichtlich des alsbald neugeborenen Kindes., in casu im betreffenden Mitgliedsstaat bereits im Vorfeld einer allfälligen Überstellung in Form eines erweiterten Konsultationsverfahrens vergewissert.

Es wird somit ergänzend zu der tatsächlich bereits erfolgten Zustimmung seitens Italiens durch Zeitablauf in diesem Einzelfall im ergänzenden Konsultationsverfahren ein besonderer Hinweis auf diese besondere Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen und insbesondere eine Einzelfallzusicherung der Versorgung in einer für Schwangere bzw. für eine Mutter mit einem neugeborenen Kind geeigneten Einrichtung einzuholen sein.

Dies auch um dem Gebot eines inhaltlich vollständigen Informationsaustausches zwischen den Mitgliedsstaaten zu entsprechen. Erst auf diesem Substrat an Informationen aufbauend können in diesem Einzelfall abschließende Prognosen hinsichtlich etwaiger Gefährdungen getroffen und gegenständliches Verfahren als spruchreif angesehen werden.

Aus diesem Grund war gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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