BVwG W157 1436833-1

W157 1436833-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W157 1436833-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1436833.1.00

Spruch

W157 1436833-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2013, Zl. 12 06.875-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 05.06.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2012 und der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.03.2013 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Heimatland mit drohender Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum. Er habe bereits seit seiner Kindheit Kontakt zu einer christlichen Familie gehabt und sei zuvor nicht religiös gewesen. Er sei bereits in XXXX getauft worden und praktiziere auch in Österreich seinen Glauben.

Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt folgende Beweismittel (teilweise in Kopie) zu Vorlage:

Taufbestätigung des XXXX, betreffend eine christliche Taufe des Beschwerdeführers im Juni 2010;

Mitgliedschaftsbestätigung des XXXX vom 09.12.2012 betreffend eine Taufe des Beschwerdeführers im Juni 2010 in XXXX und dessen regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in einer XXXX;

Bestätigung des Pfarramtes XXXX vom 12.03.2013 betreffend die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers an Gottesdiensten und Gebetsstunden;

Bestätigung der Migrantinnenseelsorge der XXXX vom 28.11.2012 betreffend eine regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers an den Gebetszeiten und hl. Messen seit Sommer 2012;

Bestätigung des Vereins XXXX XXXX, vom 17.03.2013, betreffend eine Teilnahme an der Sonntagsversammlung vom 10.03.2013;

Schreiben des XXXX, vom 03.12.2012 betreffend die Konversion des Beschwerdeführers und dessen Teilnahme an allen christlichen Veranstaltungen;

Bestätigung des Gymnasiums XXXX vom 07.03.2013 betreffend die Unterrichtsteilnahme des Beschwerdeführers als Gastschüler und den Besuch des katholischen Religionsunterrichts;

Schreiben einer Lehrerin der Hauptschule 2 in XXXX vom 16.03.2013 betreffend die Unterrichtsteilnahme und Integration des Beschwerdeführers.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.02.2013, XXXX, wurde dem Land XXXX, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, die Obsorge hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers übertragen.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 18.07.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers fest. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass er zum Christentum konvertiert sei - er gehöre der schiitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aus Konventionsgründen ausgesetzt gewesen sei. Es bestünden aber Gründe für die Annahme, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nicht ausreichend eine Lebenssicherheit" bestehe.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates insbesondere ausgeführt, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass der vom Beschwerdeführer genannte Nachbar, der angeblich christlicher Missionar sei, unbehelligt in Afghanistan habe leben können. Der Beschwerdeführer habe sich fortwährend in Widersprüche verstrickt und spreche auch für seine Unglaubwürdigkeit, dass die vorgelegte Kopie der Taufbestätigung den Stempel einer religiösen Gruppe namens "XXXX trage, die aber keineswegs ident sei mit den XXXX, die zu den evangelischen Kirchen zählen würden, sondern vielmehr eine pfingstlerische Denomination sei. Der Beschwerdeführer scheine nicht über die verschiedenen christlichen Gemeinschaften Bescheid zu wissen und deute auch die Beliebigkeit, mit der er zwischen den verschiedenen christlichen Kirchen wechsle, ohne sich mit den unterschiedlichen Glaubensinhalten auseinanderzusetzen, darauf hin, dass sein angeblicher Glaubenswechsel nur der Asylerlangung diene. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von seiner Taufurkunde eine Farbkopie anfertigen, das Original aber nicht an einem sicheren Ort verwahren würde, sodass es sich nach dessen Vorbringen in der Hosentasche befunden habe und beim Waschen der Hose zerstört worden sei. Die anderen vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungen würden nur dazu dienen, seinem Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verschaffen und hätten die beiden katholischen Stellen sowie der XXXX jeweils lediglich die Teilnahme an Gottesdiensten, Treffen und Gebeten bestätigt. In der Gesamtschau sei es für die Behörde offensichtlich, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, zum Christentum konvertiert zu sein, um eine Scheinkonversion handle und seine diesbezüglichen Behauptungen nicht mit seiner wahren Einstellung in Einklang stehen würden.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.07.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Schreiben vom 27.08.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan, wies auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die zitierten Länderberichte hin und räumte den Parteien eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme ein. Dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde bekannt gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu fällen, soweit eingelangte Stellungnahmen nichts anderes erfordern.

Mit Schreiben vom 09.09.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei neuerlich die bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegten Bestätigungen betreffend die Konversion und religiöse Betätigung des Beschwerdeführers sowie weitere aktuelle Unterlagen hinsichtlich der Ausbildung und Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und hat am 05.06.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und ist bereits vor seiner Einreise in Österreich zum christlichen Glauben übergetreten. Er hat in XXXX im Juni 2010 das Sakrament der Taufe empfangen.

Zur Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen und den damit in Einklang stehenden zur Vorlage gebrachten Urkunden und Bestätigungen.

Wenngleich sich Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Grund seiner Ausreise aus Afghanistan ergeben haben und auch Zweifel am Zeitpunkt seiner Ausreise nach XXXX bestehen, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob bzw. an welchem Ort der Beschwerdeführer vor seiner Flucht Verfolgung zu gewärtigen hatte, zumal sich aufgrund der vorgelegten Beweismittel und des diesbezüglichen Vorbringens keine konkreten Anhaltspunkte für eine Scheinkonversion ergeben haben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist nicht zu erkennen, dass aufgrund unzureichender theologischer Kenntnisse des - zum Zeitpunkt der Taufe lediglich dreizehn Jahre alten - Beschwerdeführers darauf zu schließen ist, dass dessen vorgebrachter Glaubenswechsel nur der Asylerlangung dient. Auch aus dem Umstand, dass die Taufbestätigung des Beschwerdeführers von einer Kirche der Pfingstbewegung und nicht von XXXX ausgestellt wurde, ist nicht die Unglaubhaftigkeit der dahingehenden Angaben abzuleiten, umso mehr als das Bundesasylamt selbst festgehalten hat, dass es in Afghanistan und XXXX offenbar keine XXXX gibt. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch die Pfingstbewegung zu den protestantischen Freikirchen gezählt wird. Aus der Einvernahme des Bundesasylamtes geht weiters hervor, dass der minderjährige Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, einzelne zentrale christliche Glaubensinhalte (z.B. Dreifaltigkeit) anzugeben und auch hinsichtlich der Besonderheiten bei den XXXX etwa die Erwachsenen- bzw. Gläubigentaufe angeführt hat (die im Übrigen auch bei den Anhängern der Pfingstbewegung praktiziert wird).

Auch in Anbetracht der an Hand von mehreren Bestätigungen hinreichend belegten regelmäßigen Teilnahme des Beschwerdeführers an christlichen Gottesdiensten und Gebeten in Österreich erscheint die unterbliebene Vorlage der Taufbestätigung im Original und die diesbezügliche - tatsächlich nur schwer nachvollziehbare - Erklärung des Beschwerdeführers nicht geeignet, substantiierte Zweifel an der nunmehrigen religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers zu begründen. Entgegen den - offenkundig aktenwidrigen - Ausführungen des Bundesasylamtes, die vorgelegten Schreiben der beiden katholischen Stellen sowie des XXXX hätten jeweils lediglich die Teilnahme an Gottesdiensten, Treffen und Gebeten bestätigt, ist festzuhalten, dass dem Schreiben desXXXX in Österreich vom 09.12.2012 neben Ausführungen zum regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes auch die Bestätigung der im Juni 2010 erfolgten Taufe zu entnehmen ist.

Dem Beschwerdeführer ist es daher im Ergebnis gelungen, glaubhaft darzutun, dass er aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.

Die Länderfeststellungen basieren auf den in das Verfahren eingeführten Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grund gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, des Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität einer Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11 und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.