W101 1436071-1•BVwG W101 1436071-1
W101 1436071-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, politische<br/>Gesinnung
W101 1436071-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zl. 12 18.278-BAE, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemisch-sunnitischem Bekenntnis stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 18.12.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.03.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 07.06.2013, Zl. 12 18.278-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.06.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.06.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat im Oktober 2012 verlassen und sei über die Türkei und weitere, ihm nicht bekannte Länder schlepperunterstützt und versteckt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er habe Syrien wegen des derzeitigen Krieges verlassen. Er habe Angst vor dem Krieg; in Syrien sei man nirgends mehr sicher.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.03.2013 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er wolle seine Angaben in der Erstbefragung dahingehend korrigieren, dass er über Griechenland gereist sei. Das habe er nicht gesagt, da er nicht nach Griechenland abgeschoben werden wolle. Am 04.12.2012 habe er Syrien verlassen und sei von der Türkei aus nach Griechenland gereist. Anschließend sei er von Athen nach Wien geflogen.
In Syrien sei er Schneider gewesen und zwar habe er die ersten acht Jahre als Angestellter in einer Schneiderei gearbeitet, aber zum Schluss habe er bereits eine eigene Schneiderei gehabt. Ca. drei oder vier Monate lang habe er für "die Rebellen" [gemeint: Gegner des syrischen Assad-Regimes] ehrenamtlich Flaggen, Logos und Bekleidung angefertigt. Unmittelbar vor seiner Ausreise seien Leute vom politischen Büro zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Nachdem diese Männer gegangen waren, habe ihn seine Mutter darüber telefonisch informiert, woraufhin er nicht mehr nach Hause gegangen sei. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Todesstrafe erwarte.
Auf die Frage, ob er wisse, wer ihn verraten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn niemand verraten habe. Der Cousin eines getöteten Rebellen sei jedoch gefasst worden und es könne sein, dass dieser Cousin den Beschwerdeführer unter Folter verraten habe.
Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung nur angegeben, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ja stimme, dass Krieg in Syrien sei.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen (abgelaufenen) syrischen Reisepass sowie seinen internationalen (ebenfalls bereits abgelaufenen) Führerschein vor, die einer Dokumentenüberprüfung unterzogen wurden. Den diesbezüglichen Berichten vom 08.01.2013 ist jeweils zu entnehmen, dass die Formularvordrucke authentisch seien und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 07.06.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien verfolgt worden sei, weil er für Rebellen ehrenamtlich als Schneider (Flaggen, Logos, Bekleidung) tätig geworden sei.
Es hätten stichhaltige Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprächen.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 6 bis 15 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel, insbesondere des syrischen Reisepasses, stünden die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Die Feststellungen zu seiner ethnischen Zugehörigkeit und zu seiner Religion hätten sich aus seinen unwiderlegten und glaubhaften Angaben ergeben.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung beweiswürdigend aus, dass das Bundesasylamt den angegebenen Sachverhalt in Zweifel ziehe, da die Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe bei den Einvernahmen am 18.12.2012 und am 25.03.2013 unterschiedliche Ausreisegründe genannt, sodass ihm die Glaubhaftigkeit versagt werden müsse. Das gesteigerte Vorbringen sei vom Bundesasylamt als unglaubhaft qualifiziert worden. Es wäre auch am Beschwerdeführer selbst gelegen, am 18.12.2012 mit wenigen Worten über seine Schneidertätigkeit für Rebellen und die damit verbundene staatliche Verfolgung zu sprechen. Er habe auch keine gleichlautenden Angaben über die Art seines Beschäftigungsverhältnisses machen können. Auch bei der Frage, wer ihn verraten habe, habe sich der Beschwerdeführer widersprochen. Daher sei insgesamt betrachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Da sich die angespannte humanitäre Lage in Syrien wegen der anhaltenden Gefechte zwischen Regierung und Rebellen nicht entspannt habe, sei für den Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien, aktuell seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Der Beschwerdeführer habe mit seinen Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ebenso wenig glaubhaft gemacht wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Daher biete der von ihm vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgegangen, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage in Syrien davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt werden würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 07.06.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 10.06.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.06.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.06.2013 fristgerecht Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:
Zunächst wolle er sagen, dass er in allen Einvernahmen die Wahrheit gesagt habe. Seine Angaben hinsichtlich der Reiseroute habe er freiwillig korrigiert. Wenn er in der Erstbefragung gesagt habe, Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben, und in der weiteren Einvernahme vorgebracht habe, dass er für die Rebellen ehrenamtlich gearbeitet habe und von der Todesstrafe bedroht sei, sei dies kein Widerspruch. Wenn es keinen Bürgerkrieg in Syrien gebe, hätte sich der Beschwerdeführer auch nicht den Rebellen angeschlossen. Außerdem sei ihm gesagt worden, dass er in der ersten Einvernahme nur kurz sein Problem schildern solle. Bürgerkrieg und Tätigkeit für die Rebellen würden einander nicht ausschließen. Auch habe er sein Vorbringen nicht abgeändert. In der ersten Einvernahme habe er angegeben, dass er den Beruf des Schneiders erlernt und in der ersten Zeit als Angestellter gearbeitet habe. Danach habe er sich selbstständig gemacht. Sohin sei auch hier kein Widerspruch zu finden. Ferner wolle er anmerken, dass sich in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes keinerlei Berichte wiederfänden, die sich auf Tätigkeiten für Rebellen und auf die damit verbundenen Sanktionen beziehen würden. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, da er durch seine Tätigkeit für die Rebellen gefährdet sei. Er sei in Syrien durch seine regimefeindliche Tätigkeit aufgefallen, da er die Rebellen unterstützt habe. Diese Tatsache sei den Behörden bekannt und nach ihm werde gesucht. Seine Furcht sei daher mehr als wohlbegründet und sei ihm daher Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer beantrage eine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und zum Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage von (wenn auch abgelaufenen) Dokumenten (syrischer Reisepass und internationaler Führerschein) glaubhaft gemacht.
In Syrien war der Beschwerdeführer, der eine eigene Schneiderei führte, ca. drei oder vier Monate lang für die Gegner des syrischen Regimes bzw. für die Rebellen im syrischen Bürgerkrieg als Schneider tätig, indem er für sie Flaggen, Logos und Bekleidung anfertigte. Als ihm seine Mutter telefonisch mitteilte, dass Leute vom politischen Büro bei ihm zu Hause waren und nach ihm suchten, entschloss er sich, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, sondern Syrien zu verlassen.
Der Beschwerdeführer vermutet, dass ein gefasster Cousin eines getöteten Rebellen unter Umständen unter Folter den Beschwerdeführer bzw. dessen Tätigkeit für die Regimegegner bzw. für die Rebellen an die syrischen Behörden verraten hat.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge seiner unterstützenden Tätigkeit für die Regimegegner bzw. für die Rebellen im syrischen Bürgerkrieg ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid beispielsweise vermeint, dass es ein gesteigertes Vorbringen darstelle, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen, und bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt ausgeführt habe, er sei ehrenamtlich für die Rebellen als Schneider tätig gewesen, ist ihm - wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - entgegenzuhalten, dass dies weder eine Steigerung noch einen Widerspruch darstellt, da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt seine Angaben aus der Erstbefragung lediglich präzisiert bzw. ergänzt hat. Diesbezüglich ist auf die nachvollziehbaren Beschwerdeausführungen zu verweisen, dass der Bürgerkrieg in Syrien mit der Unterstützung der Rebellen zusammenhänge; gebe es keinen Bürgerkrieg in Syrien, gebe es logischerweise auch keine Rebellen, die vom Beschwerdeführer unterstützt wurden.
Weiters hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers mit einem "Widerspruch" bei der Frage, wer ihn verraten habe begründet. Bei Durchsicht der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.03.2013 ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführer, wenn er auf die Frage, ob er wisse, wer ihn verraten habe, geantwortet hat: "Verraten hat mich niemand.", um in der Folge auszuführen, dass er glaube, dass der Cousin eines getöteten Rebellen, der von den Behörden gefasst worden sei, ihn unter Folter verraten habe, sich nicht widersprochen hat. Es ist für die zuständige Richterin offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Wortfolge "Verraten hat mich niemand" gemeint hat, dass er von niemandem in seinem Umfeld absichtlich und im Bewusstsein, dem Beschwerdeführer zu schaden, an die syrischen Behörden verraten wurde. Allerdings glaube er bzw. "könnte es sein", dass er vom Cousin eines getöteten Rebellen unter Folter verraten worden sei. Auch wenn hier zweimal das Wort "verraten" verwendet wurde, ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer hier von zwei unterschiedlichen Szenarien spricht. Ein wirklicher "Widerspruch" ist sohin nicht ersichtlich.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit seiner unterstützenden Tätigkeit für die "Rebellen"; sohin für die Gegner des syrischen Regimes, die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Ferner ist an dieser Stelle zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts, auszuführen, dass die Behandlung dieses Antrages aufgrund des nunmehrigen Verfahrensergebnisses obsolet geworden ist; dem Antrag wird sohin nicht näher getreten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Unterstützung der Gegner des syrischen Regimes (= "Rebellen") eine regimekritische Gesinnung jedenfalls unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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