BVwG G311 2013861-1

G311 2013861-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2014

Regest

gelinderes Mittel, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Überstellung, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2013861-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2013861.1.00

Spruch

G311 2013861-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 1034532305/140084072 sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG sowie

Art 28 Dublin VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm Art 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2a Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60

binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Verwaltungsakt der belangten Behörde liegt zunächst die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 18.10.2014 hinsichtlich des am 17.10.2014 in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz ein. Er habe gute Kenntnisse in Wort und Schrift in Paschtu und Dari. Auf die Frage, wie lange die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich dauerte, gab er an, er kenne den Begriff EU nicht. Er habe Afghanistan Anfang Februar 2007 in Richtung Pakistan verlassen, er sei dann über den Irak in die Türkei bis nach Istanbul gekommen. Er sei in weiterer Folge über den Seeweg auf eine griechische Insel gekommen, er habe dort eine Zeit lang gelebt ohne von der Polizei aufgegriffen zu werden, erst nach einiger Zeit sei er von der Polizei aufgegriffen worden und habe dann einen Asylantrag gestellt. Griechenland habe er vor ca. 6 Wochen verlassen und sei über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt, wo er sofort aufgegriffen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe. Er sei in ein Lager in der Nähe von XXXX gekommen, er habe das Asylverfahren nicht abgewartet. Österreich sei sein Zielland. Über ausdrückliches Nachfragen gab er an, in Griechenland und Ungarn bereits einen Asylantrag gestellt zu haben (Punkt 9.18). Auf weiteres Befragen, ob etwas dagegen spräche, wenn er in die genannten Länder zurückkehren müsse, gab er an, er wolle in Österreich bleiben.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2014, zugestellt durch persönliche Übernahme am 21.10.2014 um 14.20 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.10.2014 Dublin-Konsultationen mit Ungarn geführt werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2014 unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe sein Asylverfahren in Ungarn nicht abgewartet. Ein Wiederaufnahmeersuchen sei am 20.10.2014 an Ungarn gerichtet worden. Er wolle nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen. Er habe keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zu Österreich, es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Die Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Verhaltens als nicht ausreichend vertrauenswürdig erwiesen habe. Sein bisheriges Gesamtverhalten zeige, dass er nicht gewillt ist, nach Ungarn oder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Aufgrund des Umstandes, dass er sein Verfahren in Ungarn nicht abgewartet habe, ergebe sich ein massiver Sicherungsbedarf. Auch mit einem gelinderen Mittel könne im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am XXXX um 14.25 Uhr persönlich übernommen.

Die ungarischen Behörden stimmten mit der am 30.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Mitteilung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Weiters wurde mitgeteilt, dass er am XXXX in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für dessen Prüfung Ungarn zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet, die Abschiebung nach Ungarn sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig. Der Bescheid wurde am 05.11.2014 zugestellt.

Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.11.2014 wurde festgehalten, dass durch die durchsetzbare Entscheidung im Asylverfahren die Rechtsgrundlage der Anhaltung in Schubhaft von § 76 Abs. 2 FPG auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG gewechselt habe. Dieser Aktenvermerk wurde vom Beschwerdeführer am 05.11.2014 persönlich übernommen.

Am 05.11.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 28.10.2014 datierte Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG eingebracht. Es wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt dieser aufgrund Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers sei nicht verhältnismäßig. Er sei am 17.10.2014 eingereist und habe an diesem Tag den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am XXXX habe die niederschriftliche Erstbefragung stattgefunden, er sei dabei über die Anwendung der Dublin-III-VO informiert worden. Dennoch sei er nicht untergetaucht und habe der Ladung der belangten Behörde Folge geleistet. Daraus ergebe sich, dass keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, er werde nicht freiwillig nach Ungarn zurückkehre und könne das auch nicht aus den Aussagen der bei der Erstbefragung geschlossen werden. Das Vorverhalten spreche gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr, nach der Dublin-III-VO müsse die Fluchtgefahr auch noch erheblich sein.

Aufgrund der mangelnden Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetypes sei dahingehend Rechtsunsicherheit gegeben, ob Schubhaftbeschwerden - wie Bescheidbeschwerden - beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder - wie Maßnahmenbeschwerden - beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind.

Darüber hinaus sei die in § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Titelbehörde verfassungsrechtlich nicht determiniert, da eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Art. 129a B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Schubhaftbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.

Unter Berufung auf § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos des Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung würde dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen werde.

Mit Schreiben vom 05.11.2014 nahm die belangte Behörde unter detaillierter Anführung des bisherigen Verfahrensganges zur Schubhaft Stellung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Zustellung der Verfahrensanordnung sei nicht im Rahmen einer Ladung erfolgt. Dies sei durch die Exekutive erfolgt. Die Rückkehrunwilligkeit ergebe sich daraus, dass er sein Asylverfahren in Ungarn nicht abgewartet habe. Bei seiner Einvernahme am 04.11.2014 habe er neuerlich ausgeführt, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen.

Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde mit Email vom 07.11.2014 das Einvernahmeprotokoll vom 04.11.2011 vor. Der Beschwerdeführer gab dabei an, alle Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, seien korrekt, er mache keine Ergänzungen und Berichtigungen. Über Vorhalt, dass Ungarn bereits mit Schreiben vom 30.10.2014 der Wiederaufnahme zugestimmt hat und sich für das Asylverfahren zuständig erklärt habe, gab er an, in Ungarn gebe es Probleme, seine Versorgung sei dort nicht sicher. Es gebe dort keine Arbeit. Er habe nichts Richtiges zu essen bekommen, nur zweimal am Tag, in der Früh und am Abend. Die Versorgung der Flüchtlinge sei dort schlecht. Er möchte auf keinen Fall wieder zurück nach Ungarn.

Unter einem wurde von der belangten Behörde ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes und mit 06.11.2014 datiertes Schriftstück übermittelt. Unter der Überschrift "Rechtsmittelverzicht" hat es folgenden Wortlaut:

"Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014 wurde festgelegt, dass meine Überstellung nach Ungarn zulässig ist. Ich erkläre nach ausführlicher Belehrung nun hiermit ausdrücklich und unwiderruflich, dass ich gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erheben werde".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Afghanistan. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des

§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, davor stellte er am XXXX in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren in Ungarn ist noch anhängig.

Der Beschwerdeführer weist zu Österreich keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen auf. Er will nicht nach Ungarn zurückkehren.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt im XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Erstbefragung ausdrücklich über Vorhalt, ob etwas dagegen spräche nach Griechenland oder Ungarn zurückzukehren an, dass er in Österreich bleiben wollen. Dies bestätigte er bei seiner Einvernahme am 04.11.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 61 Abs. 4 FPG tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare -wenn auch nicht rechtskräftige -Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel - anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls-und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA VG idgF lautet:

"§ 22a.

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

...

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU."

3.2.2. Zur Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG - auch oder nur - beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sogenannten Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt und ist in weiterer Folge von dort über die Landgrenze nach Österreich gekommen.

Infolge der an den Beschwerdeführer ergangenen Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 gilt ab diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als eingeleitet. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG herangezogen (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230).

In Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers, bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, kam in weiterer Folge in Betracht, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. Seitens der belangten Behörde war daher weiters die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.11.2014, zugestellt am 05.11.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen, die Zuständigkeit Ungarns festgestellt und die Außerlandesbringung angeordnet.

Mit dem dem Beschwerdeführer am 05.11.2014 zugestellten Aktenvermerk wurde er vom Wechsel der Rechtsgrundlage seiner Anhaltung von § 76 Abs. 2 FPG auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG in Kenntnis gesetzt.

Eine zunächst rite gemäß § 76 Abs. 2a Z 2 FPG 2005 verhängte Schubhaft kann zwar - ohne neuerliche Bescheiderlassung - aufrechterhalten werden, wenn auf Grund des Fortschreitens des Asylverfahrens der Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG 2005 oder des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 verwirklicht wird. Dabei bedarf es im Fall der Anwendbarkeit des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG 2005, der sich als "Verdichtung" des Tatbestandes des § 76 Abs. 2a Z 2 FPG 2005 innerhalb derselben Norm darstellt, keiner Verständigung des Fremden über den neuen Schubhaftgrund. Bei einem "Umstieg" von einem Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2a FPG 2005 auf einen solchen des § 76 Abs. 2 FPG 2005 während der Anhaltung ist aber eine schriftliche Verständigung des Fremden erforderlich, um ihm die effektive Bekämpfung der - nun am Maßstab des § 76 Abs. 2 FPG 2005 zu beurteilenden - Fortsetzung der Schubhaft zu ermöglichen (VwGH 16.11.2012, 2011/21/0065).

Der Beschwerdeführer hat bereits im Zuge seiner Erstbefragung klargestellt, nicht nach Ungaren ausreisen zu wollen.

Die fehlende Ausreisewilligkeit kann für sich allein die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen, es ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen zu prüfen, ob auch ein konkretes Sicherungserfordernis gegeben ist (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391)

Im gegenständlichen Fall wurde mit dem am 05.11.2014 zugestellten Bescheid der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung angeordnet.

Für die Tatbestände des § 76 Abs 2a FPG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs 2a FPG 2005 strukturell von § 76 Abs 1 und § 76 Abs 2 FPG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs 2a FPG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FPG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs 2 FPG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Im Anwendungsbereich des § 76 Abs 2a FPG 2005 erweist sich Schubhaft nur dann als zulässig, wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist. Sie darf stets nur "ultima ratio" sein. Das bringen auch die ErläutRV zum Ausdruck, wenn sie auf die "notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung" hinweisen (Hinweis auf den Besonderen Teil der ErläutRV zu dieser Bestimmung (330 BlgNR 24. GP). Dass - wie die erwähnten ErläutRV weiter ausführen - in den Fällen des § 76 Abs 2a FPG 2005 grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein werde, steht dem nicht entgegen. Diese Annahme hat nämlich sinngemäß schon in der bisherigen Judikatur des VwGH zu § 76 Abs 2 FPG 2005 insofern Niederschlag gefunden, als zu dieser Bestimmung ausgesprochen wurde, dass sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit verdichte, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung könnten dann uU auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008 mwN)

Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt. Er hat ohne den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten, Ungarn verlassen und ist nach Österreich gereist.

In Hinblick auf die vorliegende aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie des Verlassens Ungarns nach Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass gegenständlich ein Sicherungsbedarf gegeben ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 77 Abs. 1 FPG bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe das gelindere Mittel anzuordnen hat, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt somit das Vorliegen eines Sicherungsinteresses voraus und bei dessen Fehlen darf weder Schubhaft noch gelindere Mittel verhängt werden (VwGH 17.01.2013, 2013/21/0041).

Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) ist bei den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs 2a FPG 2005 gemäß dem "ultima ratio-Prinzip" mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann (Hinweis auf den Besonderen Teil der ErläutRV zu § 76 Abs 2a FPG 2005 (330 BlgNR 24. GP), wenn sie darauf hinweisen, dass die Bestimmungen zum gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG 2005 von Abs 2a des § 76 FPG 2005 unberührt bleiben).

Wenngleich der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz und keine beruflichen Bindungen zu Österreich verfügt, er hier keine Familie besitzt und auch sozial nicht integriert ist, sprechen doch Gründe dafür, den Sicherungszweck durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreichen zu können:

Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben, dass er in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, basierend auf seinen Aussagen zu seiner Person wurde eine EURODAC-Anfrage durchgeführt, wodurch seine Angaben bestätigt wurden. Das Umstand war bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, inwieweit ein durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungserfordernis besteht, zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist in seiner Unterkunft in XXXX verblieben, sodass ihm die Verfahrensanordnung und der Schubhaftbescheid durch persönliche Übernahme am XXXX übergeben werden konnte.

Somit war nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht. Der Sicherungszweck war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaftnach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch durch Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG zu erreicht.

Auch wenn in Hinblick auf die Erlassung des Bescheides vom 05.11.2014 über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes, der Feststellung der Zuständigkeit Ungarns sowie der Anordnung der Außerlandesbringung grundsätzlich von einem die Verhängung der Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarf auszugehen war, standen diesem nach wie vor die oben dargelegten Umstände (wahre Angaben zur Identität des Beschwerdeführers sowie Verbleiben in der Unterkunft) gegenüber, welche in die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen waren.

In weiterer Folge war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 06.11.2014 einen "Rechtsmittelverzicht" abgab, worin er angab, dass er gegen die Überstellung nach Ungarn "ausdrücklich und unwiderruflich" auf ein Rechtsmittel verzichte.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung der belangten Behörde akzeptiert hat, ein Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs auch weiterhin nicht vorlag und mit der Anwendung nur gelinderer Mittel nach § 77 FPG das Auslangen gefunden hätte werden können.

3.3. Zu Spruchteil II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.08.2012; 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626; zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 02.08.2013, 2012/21/0111; 19.03.2013, 2011/21/0246).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverändert auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.

Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl. C 146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Ansicht des erkennenden Gerichts (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben.

Wie bereits oben ausgeführt, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als nicht zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände dafür ergeben, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Schubhaft verhältnismäßig und notwendig wäre. Der Sicherungszweck kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch weiterhin durch Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erreicht werden.

3.4. Kosten

Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterscheid zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35.

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die obsiegende Partei, daher war dem Kostenantrag des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 737,60 (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben. Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen, da weder § 35 VwGVG noch das Gebührengesetz einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E, u.a.):

a) welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

b) bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder bei beiden);

c) wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl);

d) wie ist das Verhältnis des Art. 28 Dublin III-VO zu § 76 Abs. 2 FPG und ist Art. 28 Dublin III-VO unmittelbar oder allenfalls auch gemeinsam mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie § 76 FPG) anzuwenden;

e) ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA VG Anwendung.

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zuzulassen.

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