W159 2000147-1•BVwG W159 2000147-1
W159 2000147-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Revision teilweise zulässig, soziale Verhältnisse,<br/>Übergangsbestimmungen
W159 2000147-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2013, Zahl 13 10.710-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchteil I. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, hinsichtlich Spruchteil II. jedoch zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein tadschikischer Staatsangehöriger, gelangte am 23.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, auch erstmals einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er in Tadschikistan als Chefkoch für 1.200 Personen gearbeitet habe und sein Chef "xxxx" ein großer Geschäftsmann und Minister in Tadschikistan gewesen sei. Er sei Mitglied der "xxxx" gewesen. Am 19.05.2013 sei dieser von der Polizei festgenommen worden und befinde er sich noch immer im Gefängnis. Aus diesem Grunde sei auch er am 05.07.2013 von der Polizei ebenfalls festgenommen worden, misshandelt und geschlagen. Sie hätten ihn aufgefordert, dass er im Fernsehen über seinen Chef Unwahrheiten aussagen solle, das habe er jedoch nicht gewollt und habe er seine Familie am 01.07.2013 nach xxxx geschickt und sei dann geflüchtet.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 31.10.2013 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen. Zu seinen privaten Verhältnissen gab er an, dass er xxxx geboren sei, wobei er einen tadschikischen Reisepass vorlegte. Er sei verheiratet und befänden sich seine Ehefrau und seine drei Kinder derzeit in xxxx, xxxx, bei einem Freund seines Schwiegervaters. Er sei Tadschike und Moslem, Sunnit, und habe in xxxx, xxxx xxxx, gelebt, und zwar seit dem Jahre 2010. Wenig später gab er an, dass seine Adresse in xxxx sei; darauf angesprochen gab er an, dass er immer in xxxx gelebt habe. In Tadschikistan habe er noch drei Brüder, welche alle in xxxx leben würden.
Er sei Chefkoch und habe in Tadschikistan ein gutes Leben geführt. Nach der Grundschule habe er eine Kochlehre absolviert und habe Zeit seines Lebens immer als Koch gearbeitet. Er habe in einer namentlich genannten Firma gearbeitet und für 1.200 Leute gekocht. Sein Chef heiße "xxxx". Dieser sei am 19.05.2013 festgenommen worden. Am 25.06.2013 sei er von der Polizei zu diesem befragt worden und habe geantwortet, dass er nur ein einfacher Koch sei. Am 05.07.2013 sei er wieder festgenommen und befragt worden. Sie hätten ihn aufgefordert zu unterschreiben, dass sein Chef für das Essen von Mitarbeitern mehr verlangt habe und sich die Differenz behalten habe. Er habe dies jedoch nicht unterschrieben, denn dies wäre ein großer Verrat gewesen. Drei Tage lang sei er angehalten, geschlagen und schlecht behandelt worden. Er sei auch durch Strom gefoltert worden. Dann hätte er einen Zettel unterschreiben sollen, dass xxxx Schmiergeld genommen habe, doch das habe er auch nicht unterschrieben. Sie hätten ihn dann wieder geschlagen und nach drei Tagen freigelassen.
Er sei dann zuerst zu seinem Rechtsanwalt gegangen, dieser habe aber nichts unternommen, weil er auch Angst bekommen habe. Daraufhin habe er selbst eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft geschrieben. Der Staatsanwalt habe ihn aber beschimpft und gedroht, dass er zehn Jahre Haft bekomme. Er habe ihm dann auch eine Ohrfeige gegeben und sei er dann weggegangen. Er habe dann verstanden, dass ihm in diesem Land keiner weiterhelfen werde und habe er deswegen Tadschikistan verlassen und sei nach Österreich gekommen. In Tadschikistan habe er eine gute Lebensqualität gehabt.
Die Firma, wo er beschäftigt gewesen sei, sei eine Baufirma gewesen. Sie seien dann mit einem Wagen zu jeder Baustelle gefahren und hätten dort für die Mitarbeiter gekocht. Bei dieser Firma sei er seit März 2010 beschäftigt gewesen. Sein Vorgesetzter sei "xxxx" gewesen, er kenne diesen schon seit 2004. Er habe Hunde gezüchtet und der Bruder von xxxx habe von ihm immer Hunde gekauft. Aufgefordert, Näheres über "xxxx" anzugeben, führte er aus, dass dieser ein guter Mensch sei, er sei Industrieminister gewesen und habe seinem Volk helfen wollen. Er sei deswegen verhaftet worden, weil er eine neue Partei mit dem Namen "Neues Tadschikistan" habe gründen wollen. Befragt, was der Grund für seine Verhaftung gewesen sei und was ihm vorgeworfen worden sei, gab er an, dass er ein guter Mensch gewesen sei und überhaupt nicht gegen das Gesetz verstoßen habe und das, was über ihn erzählt werde, die Unwahrheit sei. Konkret nochmals befragt, was diesem vorgeworfen worden sei, gab er an, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Er wisse auch nicht, ob diese Partei bereits gegründet worden sei. Am 25.06.2013 sei ein Mann zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er zur Polizeistation gehen solle. So sei er dorthin gegangen. Daraufhin sei er fünf Stunden lang befragt worden, danach habe er wieder gehen können. Das zweite Mal sei er auch bei der gleichen Polizeistation gewesen. Er sei mit dem Polizeiauto dorthin gebracht worden. Sie hätten ihm zwei Zetteln vorgelegt, die er hätte unterschreiben sollen. Dann hätten sie ihn geschlagen und durch Strom gefoltert. Sie hätten gewollt, dass er die Zettel unterschreibe. Weil er Chefkoch gewesen sei, hätten sie ihn eingeladen, das zu unterschreiben. Es stimme nicht, dass xxxx von seinen Mitarbeitern Geld genommen habe, um für Bedürftige Geschenke zu kaufen, sondern habe er dies von seinem eigenen Geld gemacht. Es seien viele Mitarbeiter festgenommen worden, auch Buchhalter. Näher befragt, wie er gefoltert worden sei, gab er an, dass sie ein Kabel auf seinen Körper gelegt hätten und das andere Ende in die Steckdose gesteckt worden sei. Er sei am Oberschenkel mit Strom misshandelt worden, aber es gebe keine Spuren mehr davon. Nach drei Tagen sei er wieder entlassen worden, dies sei am 08.07.2013 gewesen. Daraufhin sei er noch zwei Tage in Tadschikistan geblieben. Befragt, warum er nicht gemeinsam mit seiner Familie geflüchtet sei, gab er an, dass dies eine große Gefahr für ihn gewesen sei und dass er darum alleine geflüchtet sei. Für ihn hätte auch in xxxx eine Gefahr bestanden. Er habe die Wahrheit gesagt und man könne das auch überprüfen, aber Beweismittel habe er keine für sein Vorbringen. Im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan würde man ihn umbringen. Ein offizieller Haftbefehl gegen ihn bestehe nicht. Der Beschwerdeführer legte Arztbriefe des Landesklinikums xxxx über die Behandlung von Nierensteinen vor. Er fühle sich jetzt gut und sei im Grunde genommen gesund. Er sei operiert worden und müsse nur mehr zur Kontrolle gehen. In Österreich lebe er in Grundversorgung und habe hier keine Verwandten. Derzeit besuche er auch keinen Deutschkurs, er möchte dies aber nachholen. Der vorgelegte tadschikische Reisepass wurde einer Dokumentenüberprüfung unterzogen, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung bzw. Verfälschung ergeben hätten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 02.12.2013,xxxx, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang und die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und in der Folge Feststellungen zu Tadschikistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht einmal in der Lage sei, den Namen seines angeblichen Chefs korrekt wiederzugeben, da dieser nach Internetrecherchen richtig "xxxx" heiße. Diesem würde schwerwiegende Delikte wie Polygamie und Veruntreuung kommunaler Mittel vorgeworfen und habe es offenbar genügend belastendes Material gegen ihn gegeben, um ihn nach wie vor in Haft zu belassen. Die Behauptung, dass man sich an ihn als "einfachen Koch" gewendet hätte, um diesen anzuschwärzen, sei somit unplausibel und außerdem sei die von ihm angeblich verlangte falsche Anschuldigung leicht zu widerlegen gewesen. Außerdem spreche der Umstand, dass man ihn nach drei Tagen "einfach wieder freigelassen habe" gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Vor diesem Hintergrund seien auch die geäußerten Rückkehrbefürchtungen keineswegs glaubhaft. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spreche auch die Tatsache, dass er bereits fünf Tage vor der behaupteten Verhaftung seine Familie nach xxxx geschickt habe, obwohl es bis dahin keine konkreten Verfolgungshandlungen gegen ihn gegeben hätte. In einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass der Antragsteller in Anlehnung an eine allseits bekannte Person eine Verfolgung seiner Person bloß konstruiert habe. Insgesamt sei dem Beschwerdeführer es nicht gelungen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen im Sinne der GFK nicht habe glaubhaft machen können und hätten auch sonstige Fluchtgründe nicht festgestellt werden können. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass dem Vorbringen keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat Tadschikistan glaubhaft entnommen habe werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe er nicht vorgebracht und lägen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. Zu seinem Vorbringen, in Österreich wegen Nierensteinen operiert worden zu sein, habe er selbst angegeben, dass die Behandlung zufriedenstellend gewesen sei und dass er sich jetzt gesund fühle. Er sei ein erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann und sei kein Grund erkennbar, dass er in Tadschikistan nicht sein zumutbares Auskommen finden könnte. Auch würden keine Anhaltspunkte für sonstige in seiner Person gelegene Abschiebungshindernisse vorliegen. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere vorgebracht, dass keine Familienangehörigen oder Verwandte des Antragstellers in Österreich leben würden und somit auch kein Familienleben in Österreich bestehe. Zu seinem Privatleben sei festzuhalten, dass dieser erst vor wenigen Monaten illegal nach Österreich eingereist sei und seinen Aufenthalt lediglich auf seinen Asylantrag gestützt habe. Es seien auch im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, welche auf eine besondere Integration seiner Person hätten schließen lassen. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannter Umstände ergäbe sich, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei und dass dadurch nicht in unzulässiger Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen alle drei Spruchpunkte. Zu den für die Beweiswürdigung herangezogenen Widersprüchen und Ungereimtheiten wurde darauf hingewiesen, dass bei der Ersteinvernahme ein Dolmetscher afghanischer Staatsangehörigkeit für die Sprache Paschtu beigegeben worden sei. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei jedoch Tadschikisch. Er spreche wohl auch Dari, verstehe jedoch nur wenig Paschtu. Außerdem spreche er den Namen seines Vorgesetzten xxxx immer so aus und sei ihm daher nicht vorzuwerfen, dass er nicht einmal in der Lage sei, den Namen seines Chefs korrekt wiederzugeben. Die Behörde habe es auch verabsäumt, einen länderkundlichen Sachverständigen beizuziehen und die derzeitige politische Situation in Tadschikistan zu erläutern und habe überdies die belangte Behörde die Gefährdungslage des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt und sei nicht weiter auf seine Fluchtgründe eingegangen. Dieser werde nämlich in seinem Heimatstaat aufgrund seiner politischen Gesinnung nach der GFK verfolgt, wenn er auch selbst nicht politisch aktiv gewesen sei, so reiche es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellte werde und er keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren habe. Wegen seiner konkreten Gefährdung bestünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Bei einer Abschiebung würde er überdies in eine aussichtslose und lebensbedrohliche Lage geraten.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung einer Dolmetscherin für die tadschikische Sprache für den 14.10.2014 an, zu der der Beschwerdeführer erschien und die ebenfalls geladene Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist.
Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Urkunden vor und hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er gab an, dass seine Frau und seine Kinder sich jetzt auch in Österreich befinden würden. Bei der Erstbefragung sei ein Afghane als Dolmetscher tätig gewesen, der nicht richtig übersetzt habe, damit sei er nicht einverstanden gewesen.
Er selbst sei Tadschike und Moslem, seine Muttersprache sei Tadschikisch, er spreche und verstehe auch ein bisschen Russisch. Er sei in der Stadt xxxx geboren, auch dort zur Schule gegangen und habe dort als Koch gearbeitet. Gewohnt habe er aber in xxxx. In xxxx habe er bis 2010 gelebt und von 2010 bis zur Ausreise in xxxx. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unterschiedliche letzte Adressen im Heimatland angegeben habe, gab er an, dass er in xxxx gemeldet gewesen sei und in xxxx wohl eine Wohnung gemietet habe, aber nicht gemeldet gewesen sei.
Nach der Grundschule habe er eine Ausbildung zum Koch gemacht. Er habe als Chefkoch gearbeitet und zwölf Köche unter ihm gehabt und sie hätten verschiedene Filialen gehabt, wo sie gekocht hätten und die Mitarbeiter gegessen hätten. Von den zwölf Köchen sei jeder zu einer Filiale gefahren und habe dort gekocht. Auf die Frage, ob die zwölf Köche jeweils in einem Haus gekocht hätten oder in einem Wohnwagen, gab er an, dass ihr Chef das gebaut habe und dass sie dort gekocht hätten. Es seien keine Wagen oder Waggons gewesen. Wenn es viel zu tun gegeben habe, habe er auch oft gekocht.
Auf die Frage, wie er zu dieser Stelle gekommen sei, gab er an, dass xxxx ihn aufgenommen habe, er habe dessen Bruder schon 2004 gekannt, weil er diesem immer wieder junge Hunde aus seiner Zucht verkauft habe. Seine Zuchthündin sei ein großer Hütehund mit ungefähr 65 Kilo gewesen und schwarzem Fell. Er habe auch persönlich mit xxxx Kontakt gehabt, weil er bei ihm gearbeitet und viel mit ihm zu tun gehabt habe. Befragt, was er über ihn wisse, gab er lediglich an, dass dieser sehr, sehr gut sei. Er sei nicht groß, schlank, er habe keine linke Hand, sondern trage eine Prothese. Er sei ohne linke Hand geboren worden.
Befragt, was er über den Werdegang xxxx wisse, gab er an, dass er ungefähr 1.500 Mitarbeiter gehabt hätte und alle immer ihren Gehalt bekommen hätten. Er habe viel gebaut. Befragt, welche Funktionen er innegehabt habe, führte er aus, dass er eine Partei mit dem Namen "Neues Tadschikistan" habe gründen wollen und dass er ein guter Mensch gewesen sei. Auf die Frage, ob xxxx früher eine politische Funktion gehabt hätte, antwortete er ausdrücklich mit nein. Über die Ziele der Partei "Neues Tadschikistan" habe er keine Ahnung. Er sei weder Mitglied noch Funktionär dieser Partei gewesen. Befragt, was mit xxxx nach Gründung dieser Partei passiert sei, gab er an, dass dieser eine Partei habe gründen wollen, aber dies nicht habe können, weil es nicht erlaubt worden sei und deswegen ins Gefängnis gekommen sei. Gefragt, wann und wie es zur Verhaftung xxxx gekommen sei, gab er an, dass es in Tadschikistan in xxxx gewesen sei, wann könne er leider nicht sagen. Er sei deswegen angeklagt worden, weil er eine neue Partei habe gründen wollen und sei zu einer Haftstrafe von 26 Jahren verurteilt worden. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht, da sei er schon in Österreich gewesen.
Auf die Frage, ob er selbst Probleme mit Behördenorganen in Tadschikistan gehabt habe, gab er an, dass er weggefahren sei und wenn er in Tadschikistan geblieben wäre, dann hätte er Probleme bekommen. Auf die Frage, ob er jemals in Tadschikistan von der Polizei angehalten oder verhaftet worden sei, gab er an, dass die Polizei ihn einmal mitgenommen und geschlagen habe. Aufgefordert, dies näher zu schildern, gab er an, dass er einmal verhaftet worden sei und von 5. bis 8. Juli auf der Polizei gewesen sei und dass sie ihn dort schlecht behandelt und geschlagen hätten. Ausdrücklich befragt, ob er außer dass er geschlagen wurde noch anders misshandelt worden sei, gab er an, dass sie ihn mit den Händen geschlagen, getreten und dass sie ihn auch mit Strom gefoltert hätten. Die Polizei habe von ihm verlangt, dass er irgendwelche Papiere, wo etwas gegen xxxx geschrieben worden sei, unterschreibe, er habe dies aber nicht unterschrieben und darum sei er weggefahren. Befragt, unter welchen Umständen er von der Polizei wieder freigelassen worden sei, gab er an, dass man ihm auf der Polizei gesagt habe, dass er am 11. Juli wiederkommen soll, um ein Papier zu unterschreiben, er habe aber sein Heimatland verlassen, weil er kein zweites Mal zur Polizei habe gehen wollen. Er sei zu einem Anwalt gegangen, der ihm gesagt habe, dass er keine Chancen habe, ihn zu verteidigen und sei er dann geflohen. Er sei auch noch einmal bei der Polizei gewesen, am 25.06., dann habe er eine Ladung von der Staatsanwaltschaft bekommen und am 9. Juli sei er bei der Staatsanwaltschaft gewesen. Am 08.07. sei er zu einem Anwalt gegangen. Die Ladung der Staatsanwaltschaft könne er nicht vorlegen, ihm wurde auf der Staatsanwaltschaft gesagt, dass wenn er dieses Papier jetzt unterschreibe, dass alles in Ordnung wäre, sonst bekomme er zehn bis zwölf Jahre Gefängnis. Befragt, warum er zu zehn bis zwölf Jahren Gefängnis verurteilt werden hätte sollen, gab er an, "weil es in Tadschikistan keine Demokratie gebe ...". Befragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft ihn schlecht behandelt haben. Er habe am 10. Juli Tadschikistan mit dem Zug verlassen und am 15.07. sei er in Moskau angekommen. Von Moskau sei er zunächst mit einem PKW weitergereist und dann mit einem LKW nach Österreich gelangt.
Befragt, warum er nicht gemeinsam mit seiner Familie ausgereist sei, gab er an, dass seine Frau und seine Kinder jetzt auch da wären. Seine Frau sei zuerst in xxxx gewesen und dann wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt, dies sei jedoch für seine Frau und seine Kinder sehr gefährlich gewesen. Sie seien einmal geschlagen worden und dann seien sie hierher gekommen. Seine Frau sei von einem Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft von zu Hause mitgenommen und dort geschlagen worden. Sie hätten von seiner Frau wissen wollen, wo er sich befinde.
Sein Vater und drei Brüder würden sich noch in Tadschikistan befinden und sie würden seinen Vater immer wieder fragen, wo er sich aufhalte. Gesundheitlich gehe es ihm gut, aber wenn diese Leute zu seinem Vater oder seinen Brüdern gehen würden, sei er besorgt.
In Österreich lebe er einfach, er besuche zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs und achte seine Gesundheit. Er habe eine Wohnung gemietet und seine Frau und seine Kinder seien dazugekommen. Er arbeite allerdings nicht in Österreich, weil er keine Erlaubnis dazu habe. Seine Frau und seine Kinder hätten Asylanträge gestellt, seien aber bisher nur von der Polizei einvernommen worden. Bei einer Rückkehr nach Tadschikistan würde er ins Gefängnis kommen, er sei dem österreichischen Staat dankbar, dass seine Kinder hier in die Schule gehen und dass die österreichischen Lehrer und Lehrerinnen sehr nett zu seinen Kindern seien. Alles was er gesagt habe, sei wahr und man könne auch jemanden nach Tadschikistan schicken und dieser könnte bestätigen, wie seine Frau und seine Kinder gelitten hätten und sein Vater immer wieder aufgesucht werde.
Nach der Befragung wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tadschikistan, vom 18.04.2014
ACCORD Anfragebeantwortung vom 24.09.2014 betreffend xxxx und
Meldungen aus dem Internet betreffend xxxx
Der Beschwerdeführer gab dazu ausdrücklich an, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle, auch von Seiten der belangten Behörde ist zu den Dokumenten keine Stellungnahme eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von Tadschikistan, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und Moslem, Sunnit, und wurde am xxxx, Tadschikistan, geboren. Nach der Pflichtschule absolvierte er eine Kochausbildung und arbeitete er zuletzt als Chefkoch. Er hatte in Tadschikistan keine wirtschaftlichen Probleme.
Er hat sich in Tadschikistan nicht politisch betätigt. Zu den näheren Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Er hat am 10.07.2013 Tadschikistan verlassen und ist am 23.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zwischenzeitig sind auch seine Ehefrau und die drei Kinder xxxx, welche zunächst in xxxx aufhältig waren, Asylwerber in Österreich. Nachdem dem Beschwerdeführer in Österreich Nierensteine operativ entfernt wurden, leidet er unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er steht in Österreich in Grundversorgung und absolviert einen von diesen angebotenen Deutschkursen. Sonstige Hinweise auf eine besondere Integration in Österreich bestehen nicht.
Zu Tadschikistan wird folgendes festgestellt:
Politische Lage
Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).
Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 3.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/xxxx. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 6.1.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 3.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.13 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 9. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln (GIZ 3.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.4.2014
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.11.2013):
Briefing Notes vom 11.11.2013,
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
Sicherheitslage
Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 3.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die xxxx Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der xxxxund Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in xxxx die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den xxxx und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der xxxx Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diese wurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 6.1.2014).
Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 6.1.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010- der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.5.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.5.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html, Zugriff 10.4.2014
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014
BTI - Bertelsmann Stiftung (2014): Tajikistan Country Report http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Tajikistan.pdf, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 3.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.2.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
Die Ladung eines Bürgers hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Vorladung hat folgende Informationen zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, die diese Vorladung abschickt und die Person, die bevollmächtigt ist die Vorladung abzuschicken und die Vorladung verfasst hat. In der Vorladung wird vermerkt, als welche Partei die geladene Person vorgeladen wird - als "Zeuge", "Beschuldigter", "Geschädigter", "Kläger", "Beklagter", "Gutachter" usw. Notwendig ist auch die Nennung der Zeit und die Nennung des Standortes der ladenden Behörde. Gemäß der Gesetzgebung hat die Person, die eine Vorladung erhalten hat, eine eigenhändige Unterschrift auf dem unteren Abschnitt der Vorladung (auf dem zweiten Teil der Vorladung) zu leisten. Diese bestätigt den Erhalt der Ladung. Die Sicherheitsorgane haben das Recht, die Person, die der Vorladung nicht folgt, zwangsweise vorzuführen. Gewöhnlich wird ein Bezirkspolizist zum Wohnort derjenigen Person geschickt. Danach kommt es zu einer Verwaltungsstrafe für das ignorierte Erscheinen bei den Sicherheitsorganen aufgrund der Vorladung. In Tadschikistan wird in der Praxis oft, wenn der Geladene nicht da ist, die Ladung nahen Verwandten übergeben (Frau, Kinder, Eltern). Oft wird diejenige Person auch per Telefon in die Sicherheitsorgane oder Gerichtsorgane geladen, wobei hier die Beweislage fehlt (ÖB Astana 18.9.2012).
Quellen:
ÖB Astana (18.9.2012): Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana - OB/KONS/0215/2012, via E-Mail
Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.2.2014).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13597401objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13604606objAction=browsesortclsbrowse=dc_namefuncsortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds, Zugriff 10.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.2.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 6.1.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014/FH 1.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 3.2014c).
Quellen:
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014c): Tadschikistan, Wirtschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 10.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (28.3.2014): The World Factbook, Tajikiastan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html, Zugriff 10.4.2014
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 3.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
8. Meinungs- und Pressefreiheit
Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.2.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 3.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Einzelpersonen müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie keine Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen einholen (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung in xxxx ist stets darauf bedacht, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potenzielle Konkurrenten wurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (1997) Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt. Die beiden letzten Oppositionsparteien - die Partei der Islamischen Wiedergeburt und die Sozialdemokratische Partei - werden nur als demokratisches Feigenblatt geduldet. Reale Macht haben sie längst nicht mehr (Bpb 6.1.2014). Der Druck auf Vertreter der Opposition und unabhängige Medien erhielt im Vorfeld der Parlamentswahlen von 2010 wieder schärfere Konturen. So hatte bei den kleinen Oppositionsparteien die angekündigte Einführung von Gebühren (pro aufgestellter Kandidat 1700.- US$) Proteste ausgelöst und ein paar Zeitungen sahen sich für kritische Artikel über Korruption in Justiz und Verwaltung mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe konfrontiert. Ausgehend vom Wahlergebnis hat sich dann an den Verhältnissen kaum etwas geändert: Volksdemokratische Partei 70,6%, Partei der Islamischen Wiedergeburt 8,2%, Kommunistische Partei 7,0%; knapp die 5%-Hürde überwanden die Agrarpartei und die Partei für Wirtschaftsentwicklung. Die beiden letzteren, 2006 gegründeten Parteien, gelten als Ableger der regierenden Volksdemokratischen Partei. Seitens der "genuinen" Oppositionsparteien gab es Kritik am Wahlverlauf. Vertreter der Partei der Islamischen Wiedergeburt meinten, in Wirklichkeit um die 30% der Stimmen erhalten zu haben. Eine Klage von ihnen gegen den Wahlverlauf wurde vor Gericht abgewiesen. Die OSZE-Wahlbeobachter gelangten in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parlamentswahlen vom Februar 2010 "viele Kernverpflichtungen der OSZE verfehlt haben" (GIZ 3.2014a).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 wurde die Kandidatin der Oppositionsparteien bereits im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen, da sie die zur Registrierung nötige Zahl an Unterschriften knapp verfehlte. Die Opposition trat daraufhin nicht zur Wahl an. Wie bereits bei den letzten Präsidentschaftswahlen 2006 dienten die übrigen fünf zur Wahl zugelassenen und in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kandidaten nur als Staffage. Die OSCE spricht erneut von einer "Wahl ohne Wahl" in Tadschikistan (Bpb 6.1.2014).
Wie aus einem Skandal um den ehemaligen Regierungsbeamten xxxx ersichtlich wird, geht Emomali Rahmons Regierung mit ihren Widersachern nicht zimperlich um. xxxxhatte im Mai 2013 verkündet, eine oppositionelle Partei zu gründen, mit der er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 antreten wollte. Kurz darauf wurde er wegen eines acht Jahre alten Veruntreuungsvorwurfes sowie des Vorwurfs der Polygamie verhaftet (KAS 11.2013).
Quellen:
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (11.2013): Wahlen in Tadschikistan, Rachmon bleibt Präsident, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35971-1522-1-30.pdf?131108094156, Zugriff 10.4.2014
Seit der Unabhängigkeit Tadschikistans gab es mehrere Amnestien. Zur umfangreichsten Amnestie kam es im Jahr 2001, als etwa 10.000 Strafgefangene freigelassen wurden. Im August 2006 wurden anlässlich des 15. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 6.700 Personen freigelassen und für mehr als 4.500 Personen die Haftdauer reduziert. Im Juni 2007 gab es eine Generalamnestie anlässlich des 10. Jahrestages des Endes des Bürgerkrieges. Diese betraf vor allem Teilnehmer politischer und militärischer Aktionen, Häftlinge, die keine schweren Straftaten begangen hatten, sowie alle Frauen, die erstmalig verurteilt worden waren. Darüber hinaus wurden Personen, die im jugendlichen Alter Straftaten begangen hatten, Behinderte und Veteranen amnestiert. Anlässlich des 15. Jahrestages der tadschikischen Verfassung am 06.11.2009 wurden 10.000 Personen amnestiert. Durch diese Amnestie wurden alle Frauen, alle Kriegsveteranen und Behinderte und alle minderjährigen Straftäter aus der Haft entlassen (BAMF 11.2009). In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 wurden anlässlich des 20. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 4.300 Menschen amnestiert und aus dem Gefängnis entlassen; weitere 5.000 Personen erhielten Reduzierungen in ihrem Strafmaß (CRS 31.8.2012).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13597401objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13604606objAction=browsesortclsbrowse=dc_namefuncsortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds, Zugriff 11.4.2014
CRS - Congressional Research Service (31.8.2012): Tajikistan :
Recent Developments and U.S. Interests, Jim Nichol, Specialist in Russian and Eurasian Affairs,
http://fpc.state.gov/documents/organization/198104.pdf, Zugriff 11.4.2014
Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.4.2014
Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 11.4.2014
13. Grundversorgung/Wirtschaft
Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 6.1.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 8.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 6.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2013b): Tadschikistan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7BA2172DE3AEF6EC7F63C2A7FBF5D90C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.4.2014
AGF - AG Friedensforschung (8.11.2013): Der Alte bleibt, Tadschikistans Dauerpräsident wiedergewählt. Balanceakt zwischen Interessen Russlands, Irans und der USA; aus: junge Welt, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Tadschikistan/wahl3.html, Zugriff 11.4.2014
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 11.4.2014
Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.9.2012).
Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/, Zugriff 11.4.2014
ÖB Astana (18.9.2012): Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana - OB/KONS/0215/2012, via E-Mail
Zu xxxx wird folgendes festgestellt:
Bei xxxx xxxx handelt es sich um einen nunmehr 56-jährigen tadschikischen Geschäftsmann, der mit lediglich einem Arm auf die Welt gekommen ist. Nach einem Wirtschaftsstudium war er von 1993 bis 1999 Generaldirektor einer in Moskau ansässigen Firma. Von 1999 bis 2006 war er Industrieminister in Tadschikistan und er war weiters später Mitglied des Stadtrates von xxxx. Obwohl er der Opposition angehörte, pflegte er gute Beziehungen zur herrschenden Elite Tadschikistans und zu Präsident Rahmon. Er baute ein großes Geschäftsimperium in den Bereichen Bauwesen, Textilien, Schmuck und Immobilien auf. Bis zuletzt war er Vorsitzender des Koordinierungsrates der Assoziation der Geschäftsleute. Anfang 2013 beschloss er, eine neue Oppositionspartei mit dem Namen "Neues Tadschikistan" zu gründen. Er wurde unmittelbar nach seiner Ankunft auf dem Flughafen von xxxx am 19.05.2013 verhaftet und wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Korruption, Betrug, sexuellen Beziehungen zu einer Minderjährigen und Polygamie eingeleitet, das am 25.12.2013 zur Verhängung einer Haftstrafe von 26 Jahren gegen xxxx führt. Seine Vermögenswerte wurden zwischenzeitig großteils beschlagnahmt. Während gegen den Sohn xxxx, der ebenfalls unternehmerisch tätig war, auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde, gibt es keinerlei Meldungen darüber, dass Angestellte von Unternehmen, die xxxx xxxx gehören oder gehört haben, ebenfalls verfolgt wurden (Quellen: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.09.2014 zu xxxx xxxx, a-8835 Radio Free Europe vom 25.12.2013, Human Rights Watch vom 07.02.2014)
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 23.07.2013 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 31.10.2013 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2014, weiters durch Vorlage eines tadschikischen Reisepasses sowie von Arztbriefen der Abteilung für xxxx des Landesklinikums xxxx durch den Beschwerdeführer, durch Einholung einer verfahrensbezogenen Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD zu xxxx xxxxund schließlich durch Vorhalt derselben sowie eines aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Tadschikistan sowie weiterer oben näher bezeichneter Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.
Beweiswürdigung:
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Auswahl zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden, ergänzt um eine Auskunft des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD zu xxxx xxxx sowie Meldungen von Radio Free Europe und Human Rights Watch zu dem Genannten. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen, wobei von keiner der beiden Verfahrensparteien dazu irgendeine Äußerung eingelangt ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten äußerst vage, detailarm und oberflächlich geblieben und durch große Unkenntnis zu xxxx xxxx gekennzeichnet, obwohl der Beschwerdeführer seine Verfolgung gerade auf der Verfolgung dieser Person aufbaut. Beispielsweise gab er auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung, was er über diesen wisse, lediglich vage und oberflächlich an: "Er ist sehr, sehr gut." Er konnte keinerlei Ziele der von dem genannten initiierten Partei "Neues Tadschikistan" angeben, ebenso wenig die näheren Umstände seiner Verhaftung und das Datum seiner Verhaftung, obwohl er ausdrücklich behauptete, das lediglich wegen der Gründung der genannten Partei er verurteilt wurde, was nachweislich falsch ist. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht angaben, wann xxxx xxxx verurteilt wurde und gab nachweislich falsch an, dass xxxx xxxx niemals eine politische Funktion gehabt habe. Weiters fällt auf, dass in dem Vorbringen des Beschwerdeführers, obwohl dieser mit Hilfe einer bekannten, guten und routinierten Dolmetscherin in seiner Muttersprache befragt wurde, mehrfach unpassende Antworten auf die präzisen Fragen des vorsitzenden Richters gegeben hat. Beispielsweise gab er auf die konkrete Frage über den Werdegang von xxxx xxxx an, dass dieser ungefähr 1.500 Mitarbeiter gehabt habe und auf die Frage, welche Funktionen er innegehabt habe, dass er eine neue Partei habe gründen wollen. Auch auf die naheliegende und konkrete Frage, warum er nicht gemeinsam mit seiner Familie ausgereist sei, gab er unpassend an, dass seine Frau und seine Kinder nunmehr auch in Österreich wären. Schließlich kam der Beschwerdeführer auch der Aufforderung des vorsitzenden Richters, seine Verhaftung näher zu schildern, nur sehr unvollständig nach, indem er lediglich ausführte, dass er einmal verhaftet worden sei und dass er drei Tage bei der Polizei schlecht behandelt und geschlagen worden sei, ohne nähere Details darüber, die ausdrücklich gefragt waren, anzugeben. Es ist auch auffällig, dass der Beschwerdeführer die Folterungen durch Strom, die er vor dem Bundesasylamt zentral erwähnt hat, erst über ausdrückliche Nachfrage und sozusagen als "Nebenumstand" zuletzt erwähnt hat.
Auch vor dem Bundesasylamt (AS 79) konnte der Beschwerdeführer die Frage, was xxxx xxxx vorgeworfen wurde, nicht beantworten.
Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch den Grund, warum er für 10 oder 12 Jahre ins Gefängnis wandern sollte, nicht näher ausführen.
Merkwürdig ist auch, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage, ob er selbst Probleme mit Behördenorgane in Tadschikistan gehabt habe, unpassend angab, dass er weggefahren sei und dass er nur für den Fall, dass er in Tadschikistan geblieben wäre, Probleme bekommen hätte. Dies widerspricht jedoch ausdrücklich dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und auch dem weiteren Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht und stellt somit das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers über eine bereits erfolgte Verfolgung in Tadschikistan in Frage.
Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung vorgehalten, dass er nicht einmal den exakten Namen seines Arbeitgebers, auf dessen Verfolgung er seine eigene aufbaut, angeben konnte. Dazu wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Erstbefragung durch einen afghanischen Dolmetscher in der Sprache Pashtu erfolgt wäre und es mit diesem Verständigungsprobleme gegeben habe. Dem widerspricht jedoch, dass in der Niederschrift der Ersteinvernahme vom 23.07.2013 (AS 13) als Sprache "Tadschikisch" festgehalten wurde. Es ist auch festzuhalten, dass bei der Befragung durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 31.10.2013 (AS 65 ff), bei der die gleiche muttersprachliche Dolmetscherin wie vor dem Bundesverwaltungsgericht tätig war und wo der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hat, dass die Verständigung mit dieser gut war (AS 69), seinen Arbeitgeber als "xxxx xxxx" bezeichnet hat, was im Zusammenhalt mit den anderen nur sehr vagen und oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers, die auf große Wissenslücken zu dieser Person schließen lassen, es durchaus möglich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer den Namen seines Arbeitgebers in beiden Einvernahmen falsch angegeben beziehungsweise ausgesprochen hat.
Außerdem gibt es bereits innerhalb der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 31.10.2013 (AS 71 f) einen Widerspruch hinsichtlich der angegebenen Wohnorte, wo der Beschwerdeführer zuerst angab, dass er in Dushanbe, und zwar seit 2010 gelebt habe, um andererseits jedoch widersprüchlich dazu anzugeben, dass er immer in xxxx gelebt habe.
Auch seine Tätigkeit als Chefkoch schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (AS 77) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (unter Beiziehung der gleichen Dolmetscherin) widersprüchlich, indem er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass sie auf Baustellen in einem Wagon gekocht hätten, während er dies widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angab, dass sie in keinem Wagen oder Wagon, sondern in festen Häusern, die ihr Chef gebaut habe (sogenannte Filialen) gekocht hätten.
Ein weiterer, nicht unerheblicher Widerspruch besteht darin, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptete, dass er selbst eine Beschwerde an die Staatsanwaltschaft geschrieben habe und somit die Initiative für die Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft von ihm ausgegangen sei und der Staatsanwalt ihm gedroht habe, dass er, wenn er diese Beschwerde schreiben wolle (offenbar aufrecht erhalte) 10 Jahre Haft bekomme und der Staatsanwalt ihm dann eine Ohrfeige gegeben habe, während er den Sachverhalt vor dem Bundesverwaltungsgericht komplett widersprüchlich schilderte, nämlich, dass er eine Ladung zur Staatsanwaltschaft bekommen habe, somit die Initiative für die Kontaktaufnahme von der Staatsanwaltschaft ausgegangen sei. Diese Ladung habe er jedoch nicht vorlegen können, was dieses Vorbringen schon an und für sich relativiert. Weiters schilderte er auch die Vorgänge auf der Staatsanwaltschaft anders, nämlich dass er vom Staatsanwalt (ebenso wie von den Polizisten zuvor) aufgefordert worden sei, belastende Papiere für xxxx xxxxzu unterschreiben und wenn er dies tue, alles in Ordnung wäre, ansonsten er 10 bis 12 Jahre Gefängnis erhalten würde. Von einer Sanktionierung einer Beschwerde oder von einer Ohrfeige durch den Staatsanwalt ist vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Rede.
Auch hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen insofern gesteigert, als er beim Bundesverwaltungsgericht erstmals vorbrachte, dass ihm bei seiner Anhaltung bei der Polizei bereits mitgeteilt worden sei, dass er am 11. Juli wieder zur Polizei kommen solle, um ein Papier zu unterschreiben und dass er deswegen sein Heimatland verlassen habe, weil er kein zweites Mal zur Polizei habe gehen wollen. Dies brachte er jedoch vor dem Bundesasylamt nicht vor. Ein gesteigertes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zahl 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zahl 98/01/261 u.v.a.m.).
Schließlich hatte der Beschwerdeführer auch insofern nicht am Verfahren mitgewirkt, in dem er von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, (obwohl es sich dabei um für das Vorbringen des Beschwerdeführers äußerst relevante Dokumente gehandelt hat), vorweg verzichtet hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen teilweise unbegründet, einsilbig sowie verspätet erstattet und auch ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf an den Tag gelegt.
Auch als Person machte der Beschwerdeführer wegen seiner vagen und widersprüchlichen Angaben keinen glaubwürdigen Eindruck.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das Bundesasylamt - das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubwürdig erachtet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl-werber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, fehlt es den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit.
Auch nach der vom Bundesverwaltungsgericht eigens eingeholten Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation Accord gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass auch Angestellte der Firmen von xxxx xxxxverfolgt wurden, obwohl dieser Fall äußerst gut dokumentiert ist. Auch dieser Umstand spricht sehr deutlich gegen eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers.
Selbst für den Fall, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wahr seien sollte, dass die Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft versucht haben, den Beschwerdeführer im Zuge des Strafverfahrens gegen xxxx xxxx zur Unterfertigung falscher Anschuldigungen zu zwingen und ihn damit als Belastungszeugen zu missbrauchen, ist nach der Verurteilung von xxxx xxxx kein logischer Grund mehr ersichtlich, dass die tadschikischen Behörden dieses Vorgehen gegenüber den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr fortsetzen würden. Außer an der Glaubwürdigkeit im Allgemeinen fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher auch an jeglicher Logik und Plausibilität.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tadschikistan keineswegs eine Bürgersituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, für eine Abschiebung im Lichte des Artikel 8 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des Vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 14.10.2014, was mit ihm im Falle der Rückkehr geschehen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Tadschikistan keine Demokratie gebe und dass er, wenn er zurückkehre, ins Gefängnis kommen würde. Während der erste Teil des Vorbringens auf dem Beschwerdeführer nicht konkret bezugnimmt, erscheint die Befürchtung, dass er bei einer Rückkehr nach Tadschikistan ins Gefängnis komme, in Anbetracht der obigen Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung völlig unbegründet. Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.
Der Beschwerdeführer hat mehrere Bestätigungen über eine (erfolgreiche) Nierensteinoperation in Österreich vorgelegt, im Übrigen jedoch vorgebracht, dass er nunmehr (psychisch und physisch) gesund sei. Damit macht der Beschwerdeführer keine aktuellen, derart schweren Erkrankungen geltend, die die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie er von der Judikatur des EGMR festgesetzt wurde, erreichen (vgl. etwa EGMR vom 02.05.1997, 30.240/96, Fall D.
v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern auf Grund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR vom 29.06.2004, 7702/04, Fall Salkic u.a. von Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; vom 31.05.2005, 1383/04, Fall Ovdienko von Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr], vom 27.09.2005, 17416/05, Fall Hukic von Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR vom 27.05.2008, 26.5565/05, Fall N. von Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge im Herkunftsstaat als Chefkoch gearbeitet und angegeben, dass er in Tadschikistan ein gutes Leben geführt habe (AS 73) und da der Beschwerdeführer seinen erlernten Beruf grundsätzlich überall ausüben kann, insbesondere auch in seinem Herkunftsland, ist daher anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr durch seinen erlernten Beruf einen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im vorliegenden Fall war das gegenständliche Beschwerdeverfahren am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof (noch) nicht anhängig, allerdings nur deswegen, weil die mit Datum 18.12.2013 versehene Beschwerde, erst am 07.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist (aus welchen Gründen auch immer), obwohl das Vorlageschreiben das Datum 19.12.2013 trägt.
Wenn jedoch nach der gegenständlichen Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 und 20 des AsylG selbst Beschwerden, die nach dem 31.12.2013 (bis zum 15.01.2014) erhoben wurden, hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sind, so muss dies umso mehr auch für die gegenständliche Entscheidung gelten, wo sowohl das Datum der angefochtenen Entscheidung als auch das Einbringungsdatum der Beschwerde vor dem 31.12.2013 datiert (diesbezüglich siehe die Ausführungen unter Spruchpunkt B, sowie BVwG vom 09.10.2014 W159 20001299-1/10E).
Der Beschwerdeführer ist wohl alleine ausgereist und nach Österreich gelangt, zwischenzeitig ist jedoch auch seine Kernfamilie (Ehefrau und drei minderjährige Kinder) nach Österreich nachgereist, wobei die Mitglieder der Kernfamilie ebenfalls Asylwerber sind und daher - ebenso wie der Beschwerdeführer - potenziell von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen betroffen sind. Eine gemeinsame Ausweisung der Kernfamilie würde daher nicht in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben eingreifen.
Was sein Privatleben in Österreich betrifft, ist insbesondere auf folgenden Umstand hinzuweisen:
Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise nach Österreich weniger als 1 1/2 Jahre hier aufhältig und hat seinen Aufenthalt auf seinen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
"Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301. 106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 1/2 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009).
Dem Beschwerdeführer musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat. Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG dar (AsylGH 24.01.2013, C18 420.673-1/2011).
Auch bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) reicht ein etwa dreijähriger Aufenthalt nicht aus, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06 .2013, U485/2012)."
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in der Grundversorgung und besucht (eigenen Angaben zu Folge) zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs (ohne dass er darüber eine Bestätigung vorgelegt hat). Sonstige Hinweise auf eine Integration des Beschwerdeführers bestehen nicht. Der Beschwerdeführer, der sein ganzes bisheriges Leben in Tadschikistan verbracht hat, hat nach wie vor Familienangehörige, Vater und drei Brüder in Tadschikistan, mit denen er nach wie vor Kontakt hat und er spricht die dortige Landessprache, sodass - auch in Anbetracht des vergleichsweise kurzen Aufenthaltes in Österreich - ein Neustart in Tadschikistan jederzeit möglich und zumutbar wäre.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war in sinngemäßer Anwendung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers Asylwerber sind und ihr Asylverfahren derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist und eine Rückkehr der Kernfamilie - aus gegenwärtiger Sicht - nur gemeinsam in Frage kommt.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Hinsichtlich Spruchteil I ist die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr ist der gegenständliche Fall hinsichtlich Spruchteil I. tatsachenlastig und stellt die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt dar. Weiters wurden die im vorliegenden Fall zu Spruchteil I. zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden und liegen im Übrigen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu Spruchteil I. lösenden Rechtsfragen vor.
Anders ist die Situation jedoch hinsichtlich Spruchteil II., weil der vorliegende Fall nicht ausdrücklich von den in Rede bestehenden Bestimmungen des § 75 Abs. 18 bis 20 AsylG erfasst ist und diesbezüglich auch noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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