W151 1435643-1•BVwG W151 1435643-1
W151 1435643-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2014
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W151 1435643/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Magistrat Graz- Amt für Jugend und Familie, dieses vertreten durch Caritas Graz, Mag. Marie-Luise Fuchs, Jörg Krobath, Mag. Florian Immervoll, diese vertreten durch Mag. Maria Koller, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 13.008-BAG, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Weites wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Dem BF wurde vom Bundesasylamt umfassend die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 29.05.2013 fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes.
3. Die Durchführung einer Verhandlung zum Zwecke der Befragung des Beschwerdeführers war daher notwendig, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wäre für den 09.01.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden. Im Zuge des Ladungsvorganges wurde am 05.11.2014 eine Anfrage beim zentrale Melderegisters (ZMR) zwecks Überprüfung einer ladungsfähigen Zustelladresse des BF eingeholt, welche ergab, dass der BF nur bis einschließlich 09.01.2013 an der Adresse XXXX gemeldet war, danach aber an keiner weitere Adresse in Österreich gemeldet ist.
4. Durch eine Einsichtnahme des Gerichtes in das GVS vom 06.11.2014 konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auch nicht ermittelt werden, sondern folgt daraus, dass der Beschwerdeführer im GVS-System als nicht "aktiv" vermerkt ist und er lediglich bis 17.07.2013 in der GVS- XXXX registriert war und danach aus der GVS entlassen wurde. Als Entlassungsgrund findet sich der Vermerk "Unbekannter Aufenthalt". Weiters findet sich unter der Rubrik "Quartiercode" das Amt der XXXX Landesregierung, jedoch ebenfalls bis zum 17.07.2013. Daraus folgt, dass der BF seit 18.07.2013 unbekannten Aufenthaltes ist.
II. Entscheidungsgrundlagen:
Aktuelle Meldeauskünfte des Zentralen Melderegisters;
Aktueller Auszug aus dem GVS;
Verfahrensakt;
III. Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich eindeutig aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.
Die Feststellung über die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung folgt aus der Annahme der Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt. Für die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daher denklogisch die Notwendigkeit, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zur Möglichkeit der Glaubwürdigkeitsprüfung zu verschaffen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bund- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/161, des Agrarverfahrensgesetzes - Agr.VG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungsplichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen aufwirft.
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