BVwG W120 1424414-2

W120 1424414-2Bundesverwaltungsgericht07.11.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>persönliche Gefährdung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W120 1424414-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W120.1424414.2.00

Spruch

im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 2012, Zl 12 00.717-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 16. Jänner 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.

In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Kabul geboren worden und ledig sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er als Dolmetscher für das Verteidigungsministerium gearbeitet und während dieser Zeit einen Mann namens "Faisal" kennengelernt habe. Dieser habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er ihm ebenfalls einen Job als Dolmetscher verschaffe oder ihn zumindest in die "Behördenkreise oder Botschaften mitnehme". Dieser Mann habe dem Beschwerdeführer gedroht, falls der Beschwerdeführer "ihn nicht mitnehme", würde dem Beschwerdeführer oder seiner Familie "was Schlimmes passieren". Dieser Mann habe gewusst, wo der Beschwerdeführer wohne und wer seine Familie sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Mann mehrmals bei Treffen mit den Taliban beobachtet. Der Beschwerdeführer habe "alles" seinem Vater erzählt und die beiden haben in weiterer Folge beschlossen, dass der Beschwerdeführer fliehen solle.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban umgebracht zu werden. Faizal und Mullah Idris hätten ihn mit dem Tod bedroht.

Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18. Jänner 2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Position als Dolmetscher für die Sprache Englisch im Verteidigungsministerium Bedrohungen von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich ua Folgendes wortwörtlich aus:

"[...]

LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?

AW: Dass ich getötet werde. Ich weiß nicht, was mit meiner Familie passiert ist. Die Menschen haben sehr gefährlich ausgesehen.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich anderswo ins Heimatland zu begeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

AW: Nein.

LA: Warum?

AW: Weil für mich Lebensgefahr drohte.

[...]"

Mit Verfahrensanordnung vom 19. Jänner 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Bescheid vom 19. Jänner 2012 wies das Bundesasylamt sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24. Jänner 2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 1. Februar 2012, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Juli 2012, Zl C8 424414-1/2012/6E, wurde der Bescheid vom 19. Jänner 2012 behoben und "die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen."

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 28. August 2012 wurde ein von der belangten Behörde durchgeführter Telefonanruf mit dem Kardan Institut festgehalten. Gemäß Aktenvermerk habe dieser Anruf ergeben, dass dieses Institut vor "drei, vier Jahren" an einen anderen Standort übersiedelt sei. An diesem Standort werde nur das "Diploma Englisch" angeboten. Zudem dauere das Studium 18 Monate. An einem weiteren Standort werden naturwissenschaftliche Studienrichtungen sowie Informatik und Englisch angeboten.

Zu seinen Fluchtgründen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28. August 2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari erneut befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er für Diplomaten und Offiziere des Verteidigungsministeriums gedolmetscht habe. Ungefähr einmal pro Monat habe eine Veranstaltung, die von einer Botschaft organisiert worden sei und bei der Diplomaten zusammengekommen seien, stattgefunden. Er sei jeden Tag zum Amt für internationale Beziehungen gegangen und habe dort auch im IT-Bereich ausgeholfen. Wenn Diplomaten gekommen seien, habe er gedolmetscht. Er habe pro Tag ca. vier bis fünf Mal gedolmetscht, indem er Telefongespräche geführt und/oder Diplomaten begleitet habe.

In weiterer Folge gab er ua wortwörtlich Folgendes an:

"[...]

LA: Bitte schildern Sie das Zusammentreffen mit den Taliban!

AW: Ich habe das Ministerium verlassen. Ich habe in Pol-e-Mahmood Khan auf die Verkehrsmittel gewartet. Faizal kam mit seinem Auto vorbei. Er blieb stehen, stieg aus und fragte mich, wieso ich so traurig aussah. Ich sagte ihm, dass ich wegen meiner Mutter traurig sei. Ich wollte ihm nicht die Wahrheit sagen. Ich sollte einsteigen. Ich bin eingestiegen. Ich habe mich verstellt. Wir sind zum Hotel Kolba-e-Arman gefahren. Wir wollten dort essen. Wir sind hineingegangen. Es gab einen Bereich für Familien. Wir sind in das Zimmer hineingegangen. Es saßen dort vier Personen. Diese Personen habe ich schon einmal gesehen, als ich das Institut verlassen habe. Ich meine so ähnliche Personen habe ich damals gesehen. Ich habe

Angst verspürt. Die Personen sagten zu Faizal auf Paschtu: 'Hast Du ihn hergebracht.' Einer von den Männern sagte mir, dass ich mich beruhigen soll, denn ich wirkte nervös. Faizal sagte zu mir, dass er mir ja immer gesagt hat, dass ich ihn zu Botschaft bringen soll und ich ihn nicht ernst genommen habe. Ich war verängstigt. Einer von den Männern, namens Mullah Idris sagte mir, dass sie auch wissen, wo sich meine Familie aufhält. Er sagte auch, dass er Kontakte im Verteidigungsministerium und zur Polizei hat. Er sagte mir, dass ein Oberst damals von ihnen getötet wurde. Der Oberst hat in ihrem Namen Ausländer getötet. Ich glaube, es waren Deutsche. Er sagte, ich soll mehr Mut haben, denn sie würden hinter mir stehen und mich unterstützen. Deswegen würden sie mir auch nichts antun, denn es wäre ein Leichtes, mich und meine Familie zu beseitigen. Er sagte, ab jetzt sollte ich keine Ausreden suchen und mit ihnen kooperieren. Ich sagte, dass ich nicht einfach jemanden mitnehmen kann, doch ich kenne einen General, der zurzeit in Amerika ist. Wenn er zurück ist, werde ich mit ihm reden und ihm sagen, dass ich wegen meiner Mutter nach Pakistan muss. Faizal kann mich dann vertreten. Idris sagte, ich soll ab morgen Faizal zur Arbeit mitnehmen. Ich soll erzählen, dass er ein Freund ist und den Umgang mit dem Computer lernen möchte. In dem Moment haben sie einen Anruf bekommen. Mir wurde gesagt, dass ich keine Angst haben soll. Ich dufte von dem Gespräch niemanden etwas erzählen. Weil sie den Anruf bekommen haben, sind sie gegangen.

[...]

LA: Nennen Sie bitte das konkrete Interesse der Taliban an Ihrer Person!

AW: Sie wollten, dass ich für sie Spionage betreibe. Bei den Einladungen habe ich wichtige Personen getroffen.

LA: Frage wird wiederholt!

AW: Dass ich Spionage betreibe und Faizal ins Verteidigungsministerium bringe.

LA: Sie gaben an, die Taliban hätten von Ihnen Informationen gewollt. Um welche Informationen handelte es sich dabei?

AW: Zum Beispiel, wer in den Botschaften eingeladen wird. Welche Persönlichkeiten bei den Veranstaltungen erscheinen. Worüber gesprochen wird.

LA: Wie wichtig ist das für die Taliban?

AW: Wenn die Taliban jemanden einschleusen, können Sie etwas anrichten.

LA: Wozu ist dann die Information für die Taliban interessant, wer kommt?

AW: Es ist interessant zu wissen, wann die Veranstaltungen stattfinden.

LA: Für was?

AW: Sie wollen ihre Ziele erreichen.

[...]

LA: Wenn die Taliban so gute Kontakte hatten, weshalb waren Sie interessant?

AW: Sie hatten keinen Zugang zu den Botschaften. Einer der wichtigsten Stützpunkte ist Camp Agar, das befindet sich gegenüber der französischen Botschaft. Die Taliban wollen Zugänge zu solchen Orten.

LA: In der Einvernahme vom Jänner gaben Sie an, dass das Interesse der Taliban jenes sei, Zugang zum Verteidigungsministerium zu haben?

AW: Sie wollen nicht nur den Zugang. Sie wollen die Leute als Dolmetscher einschleusen.

[...]

LA: Haben Sie sich um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt. (Polizei, Militär etc.)

AW: Nein.

Befragt, warum nicht, gebe ich an, dass ich kein Vertrauen hatte.

LA: Sie haben doch für die Regierung gearbeitet, wieso haben Sie dann keine Vertrauen?

AW: Ja, ich habe mich aufgeopfert. Mein Vater sagte mit, dass ich mein Leben nicht in Gefahr bringen soll.

LA: Bitte beantworten Sie die Frage!

AW: Das wurde ich das letzte Mal auch gefragt. Ich hatte Vertrauen, aber ich habe mein Vertrauen verloren. Wegen Leuten, wie der Oberst habe ich das Vertrauen verloren. Ich habe letzte Mal vom Verteidigungsministerium geredet, aber es wurde vom Innenministerium gesprochen.

LA: Haben Sie sich an das Militär oder Botschafter, Diplomaten oder dgl. gewandt?

AW: Wie hätten sie mir helfen können.

LA: Möchten Sie noch etwas sagen?

AW: Nein.

[...]"

Mit E-Mail vom 29. August 2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation.

Mit Schreiben vom 12. November 2012 wurde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes daraufhin eine Zusammenfassung der Antwort des Vertrauensanwaltes des ÖB Islamabad erstellt, die auszugsweise folgenden Wortlaut trägt:

"1. Kann direkt beim Kardan Institut angefragt werden, ob der AW tatsächlich am Kardan Institut im besagten Zeitraum (2007 bis 2009 und 2011) studiert hat?

Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 10.11.2012.

Der Administrator des Kardan Institute bestätigte, dass der AW in den genannten Zeiträumen studierte.

2. Wann konkret übersielte das Kardan Institut vom Standort Shahr-e-Naw, an die Adresse Taymani?

Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 10.11.2012.

Das Kardan Inistitute übersiedelte von Shahr-e-Naw nach Taymani im Jahr 2011.

3. Gibt es weitere Standorte des Kardan Institutes, als die auf der Homepage angeführten?

Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 10.11.2012.

Das Kardan Institute hat eine weitere Abteilung in Khair Khana, Sar-e-Kotal, Kabul eröffnet.

4. Wie hoch ist sind Studiengebühren dieser Universität?

Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 10.11.2012.

Die Studiengebühren betragen 1.500 Afghani [~22 EUR] pro Monat

5. Erscheinen die beiden beigelegten Dokumente authentisch?

Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 10.11.2012.

Beide Dokumente sind authentisch und wurden von den Vertretern des Instituts bestätigt."

Mit Bescheid vom 30. November 2012 wies das Bundesasylamt sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.

Mit Verfahrensanordnung vom 30. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 11. Dezember 2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 18. Dezember 2012, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 bzw. in eventu jenen eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit hg am 14. August 2014 eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, einen Antrag gemäß § 38 VwGG und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Gebühren.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. August 2014 des Verwaltungsgerichtshofes, hg am 1. September 2014 eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht von diesem der vorliegende Fristsetzungsantrag mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das verfahrensgegenständliche Erkenntnis bzw. den verfahrensgegenständlichen Beschluss zu erlassen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. September 2014 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.

In der hg am 3. Oktober 2014 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen habe und aus zahlreichen Länderberichten hervorgehe, dass Dolmetscher in Afghanistan ständig Opfer von Todesdrohungen, Terroranschlägen und Morden seien. Der Beschwerdeführer sei am 22. November 2012 für das Studium der Informatik an der technischen Universität zugelassen worden und studiere derzeit als ordentlicher Student an der TU Wien. Zudem brachte der Beschwerdeführer diverse bereits vorgelegte Unterlagen sowie eine Konvolut an Bestätigungen zum Beweis seiner Integrationsbemühungen in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.

Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Panikattacken. Er befindet sich diesbezüglich seit 6. August 2012 in fachärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer nimmt handelsübliche Medikamente ein.

In Österreich besuchte bzw. besucht der Beschwerdeführer zahlreiche Deutschkurse und absolvierte im Jahr 2012 die ÖSD-Prüfung auf dem Niveau B1. Seit 26. September 2014 ist der Beschwerdeführer für das Bachelorstudium der Informatik an der TU Wien als ordentlich Studierender zugelassen.

Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und ist dort aufgewachsen.

Der Beschwerdeführer studierte am Kardan Institut in Kabul Englisch und Informatik.

Er war seit dem Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan als Dolmetscher beim afghanischen Verteidigungsministerium angestellt und war aufgrund dessen auch für das Amt für internationale Beziehungen tätig. Er hatte aufgrund seiner Tätigkeit Kontakt zu ausländischen Diplomaten. Seine Aufgabe bestand darin, für Diplomaten und Offiziere zu dolmetschen, diese zu begleiten und Telefongespräche zu führen. Im Bedarfsfall, half der Beschwerdeführer auch im IT-Bereich aus.

Aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für das afghanische Verteidigungsministerium und dem damit einhergehenden Zugang zu diesem, forderten die Taliban vom Beschwerdeführer, er solle seine Position als Dolmetscher ua dazu benützen, um ihnen Zugang zum Verteidigungsministerium und dem Amt für internationale Beziehungen zu verschaffen sowie um Talibanmitglieder als Dolmetscher einzuschleusen. Zudem verlangten sie vom Beschwerdeführer, dass dieser für sie im Verteidigungsministerium Spionage betreibe. An einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende 2011/Anfang 2012 drohten mehrere Talibanmitglieder dem Beschwerdeführer dahingehend, diesen und seine Familie umzubringen, wenn dieser nicht mit ihnen kooperiere. Nach diesem Vorfall erhielt der Vater des Beschwerdeführers zahlreiche Anrufe mit unterdrückter Nummer. Aus Angst, dass die Taliban ihre lebensgefährlichen Drohungen wahrmachen und durch diese zwangsrekrutiert zu werden, verließ der Beschwerdeführer Afghanistan.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat

1.2.1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012).

1.2. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report aus Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report aus Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report aus Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juli 2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report aus Jänner 2014).

1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2. Juni 2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27. Dezember 2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18. Jänner 2014).

1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report aus April 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report aus April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report aus April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report aus April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report aus Februar 2014).

1.2.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Ver-schlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6. Oktober 2013).

1.2. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

Exkurs: Zwangsrekrutierungen

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).

Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar ist (Analyse der Staatendokumentation vom 2. April 2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment aus Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR aus Juli 2012).

1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).

1.2. 5 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013).

1.2.6. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo aus Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22. November 2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage aus März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).

1.2.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).

1.2.8. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).

1.2.9. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide, in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Juli 2012 zu GZ C8 424414-1/2012/6E, in die Beschwerdeschriftsätze, in die vom Beschwerdeführer erstatteten weiteren Schriftsätze inklusive vorgelegter Urkunden sowie in die im Wege des schriftlichen Parteiengehörs übermittelten Länderberichte.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität, Volljährigkeit, Sprachkenntnissen, Herkunft, Staatsangehörigkeit, gesundheitlichem Zustand sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich einerseits auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde sowie in seiner Stellungnahme und andererseits auf die vorgelegten Urkunden, welche in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15. September 2014.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen hinsichtlich der Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffenen Aussagen sowie auf das Ergebnis einer im Rahmen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes veranlassten Recherche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer lässt bei der Schilderung seiner Fluchtgründe eine lineare Handlung und ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse erkennen. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.

Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers war zudem auch der Umstand, dass er sein Fluchtvorbringen äußerst umfangreich, lebensnah, nachvollziehbar und detailliert schildern konnte. Trotz des erheblichen Zeitabstandes zwischen den beiden Einvernahmen am 18. Jänner und am 28. August 2012 war das Fluchtvorbringen in sich stimmig und wies - abgesehen von nicht entscheidungsrelevanten Details - keine Widersprüche auf.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Studienzeiten und dem Zeitpunkt als er "Faizal" kennengelernt habe, divergierende Angaben machte, da er dies in seiner Einvernahme am 28. August 2012 in plausibler und nachvollziehbarer Art und Weise damit begründete, dass er einerseits aufgrund der langwierigen Einvernahme (sieben Stunden) unter Stress gestanden habe (AS 291) und er andererseits die Daten nur nach afghanischem und nicht nach gregorianischem Kalender richtig angeben könne (AS 311). Zudem tangieren die oben erwähnten zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht die eigentliche Asylentscheidung, weshalb der Umstand der diesbezüglich gemachten divergierenden Angaben des Beschwerdeführers auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte daher keine Auswirkungen hat.

Wenn die belangte Behörde vermeint, die Angaben des Beschwerdeführers in Hinblick auf das Zusammentreffen mit "Faizal" und den Taliban sei ua deshalb unglaubwürdig, da seine diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung am 16. Jänner 2012 und in seiner Einvernahme am 18. Jänner 2012 divergieren, ist ihr entgegenzuhalten, dass er sowohl in der Einvernahme am 18. Jänner 2012 als auch in jener am 28. August 2012 diesbezüglich nahezu gleichlautende Angaben tätigte (vgl. dazu, dass widersprüchliche Aussagen in [letztlich nicht maßgeblichen] Detailaspekten nicht zwingend geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers zu erschüttern, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1997, Zl. 95/20/0303).

Im Gegensatz zur belangten Behörde gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen glaubhaft sind und deshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund der ihm von den Taliban unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten (vgl. dazu II.3.).

Die Feststellungen hinsichtlich der Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative gründen sich auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Berichte zur Lage im Herkunftsstaat.

2.3. Zum Herkunftsstaat

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen durch den Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.

Art 131 Abs 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.

Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs 1 Z 2 BFA-G.

3.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Absätze 1, 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Mündliche Verhandlung

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.

Ein mündliche Verhandlung konnte gemäß §§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist.

Zu A) Internationaler Schutz

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1999, Zl 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben ist:

Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er aus Angst, dass die Taliban ihre dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochene Drohung in Hinblick auf ihn selbst und seine Familienangehörigen wahrmachen bzw. er von diesen zwangsrekrutiert werde, Afghanistan verlassen habe.

Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung in Afghanistan zu gewärtigen hat.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl 96/01/0871). Der Ausdruck "politische Gesinnung" ist im Sinne des Wortes "Meinung" auszulegen (Scheffer, Asylberechtigung, 30, 33). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 408).

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zl 98/01/0327) hat in einem vergleichbaren Fall, in welchem der Asylwerber vorgebracht hatte, dass ihm von den Erpressern (von denen er annehme, dass es sich um islamische Fundamentalisten handle) für den Fall, dass er sich weigern sollte, Schutzgeld zu zahlen, seine Ermordung angedroht worden sei, und dass er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den genannten Personen umgebracht zu werden, Folgendes ausgesprochen: "[...] so ist doch eine Asylrelevanz der sich als Folge der Verweigerung der finanziellen Unterstützung der (vermutlich) islamischen Fundamentalisten darstellenden Drohung, den Asylwerber umzubringen, nicht von vornherein auszuschließen. Insofern scheint der vorliegende Sachverhalt den Fällen der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei vergleichbar, bei der eine asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung, auf Grund derer sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hatte, gegeben sein kann. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an (vgl. u.a. die zu insofern vergleichbaren Sachverhalten ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 31. Mai 2002, Zl. 2000/20/0496, und vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332)."

In Anlehnung an das soeben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, erweist sich im vorliegenden Fall die aufgrund der von den Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohung vollzogenen und die aus dem Blickwinkel der Taliban als Weigerung des Beschwerdeführers für ihre Zwecke tätig zu werden zu qualifizierende Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan als asylrelevant.

Dem Beschwerdeführer wird von den Taliban aufgrund seiner Ausreise und der damit einhergehenden Weigerung seinerseits für diese Spionagetätigkeiten durchzuführen, ihnen Zugang zu bestimmten Räumlichkeiten zu verschaffen und sie als Dolmetscher einzuschleusen eine gegen ihre Interessen gerichtete, politische - unter Umständen sogar pro-westliche - Einstellung unterstellt. Aufgrund dieser unterstellten politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Dem Beschwerdeführer steht die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates, in denen er frei von Furcht leben kann, nicht offen und ist ihm ein Aufenthalt dort auch nicht zumutbar.

Aus dem Umstand der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan lässt sich ein hinreichend deutliches Desinteresse seinerseits hinsichtlich einer Spionagetätigkeit für die Taliban bzw. einer damit einhergehenden Rekrutierung durch die Taliban ableiten. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten (Ausreise) - aus dem Blickwinkel der Taliban betrachtet - deutlich gezeigt, dass er mit der Wertehaltung der Taliban nicht übereinstimmt und sohin eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht hat, wodurch von Seiten der Taliban angenommen wird, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant ihrerseits ist und kein Interesse daran hat, ihre Aktivitäten zu unterstützen. Aus Sicht der Taliban, hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Afghanistan eindeutig ihrer politischen Gesinnung widersetzt, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm von den Taliban unterstellten oppositionellen politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Eine dem Beschwerdeführer von den Taliban unterstellte oppositionelle politische Gesinnung, ist nur dann asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25. November 1999, Zl 98/20/0357).

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der afghanische Staat nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu schützen. Obwohl die Bedrohungen von den Taliban ausgehen, liegt hier eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung vor (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. September 2000, Zl 98/20/0434, und des VfGH vom 3. September 2009, Zl U 591/08).

Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer erreichen auch eine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, da letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers und dessen Familie, sondern auch deren Leben gefährdet ist (vgl zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² [2011] Rz 53-57).

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie oben bereits dargelegt wurde und den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und ihm dies zumutbar ist (vgl. die Erkenntnisse vom 8. September 1999, Zl 98/01/0503, und vom 25. November 1999, Zl 98/20/0523).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 kommt für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, da er im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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