BVwG I408 1413854-1

I408 1413854-1Bundesverwaltungsgericht07.11.2014

Regest

Demonstration, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I408 1413854-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.1413854.1.00

Spruch

I408 1413854-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, Zahl 09 15.199-BAG, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Tunesien arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, reiste illegal als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt.

Zu seiner Schulbildung führte der Beschwerdeführer an, in Kurba von 1999 bis 2005 die Grundschule und von 2005 bis 2007 die Hauptschule besucht zu haben. Er habe vor seiner Flucht in Nabel, Kurba, Deyar Huschasch, in Tunesien bei seinen Eltern zusammen seinen drei Schwestern und einem Bruder gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Tunesien leben. Von seinem Onkel sei er vor fünf Tagen zur algerischen Grenze gebracht worden, von wo er schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKW auf unbekannter Reiseroute nach Österreich gelangt sei. Reisepass habe er keinen. Die Ausreise sei illegal erfolgt. Die Schlepperkosten habe sein Onkel bezahlt.

Zu seinem Fluchtgrund führte er an: "Ich bin aus Tunesien geflüchtet, da ich ein besseres Leben haben will."

Befragt zu den Befürchtungen im Falle der Rückkehr antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst habe, dass er und sein Onkel wegen der illegalen Ausreise sofort ins Gefängnis gesteckt werden würden.

3. Mit Schriftsatz vom 22.12.2009 gab die Caritas Graz bekannt, dass die Stadt Graz, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrtsträger, als gesetzlicher Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen Beschwerdeführers, die Vertretungsvollmacht an die Caritas erteilt worden sei und legte diese in einem vor.

4. Am 10.03.2010 wurde der Beschwerdeführer sodann im Beisein der bevollmächtigten Vertreterin Mag. XXXX von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob die Angaben im bisherigen Verfahren wahr seien, monierte der Beschwerdeführer, dass bei der Erstbefragung nicht alles niedergeschrieben worden sei, was er vorgebracht habe. Ein Freund habe das Protokoll gelesen und das festgestellt. Auf die Frage des Organwalters, wie das der Freund habe feststellen können, ohne selbst bei der Befragung anwesend gewesen zu sein, und wie er sich eine unrichtige Protokollierung erkläre, wenn doch bei der Niederschrift der Dolmetscher und ein Rechtsberater anwesend gewesen, die Niederschrift rückübersetzt und auch vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben worden sei, wiederholte der Beschwerdeführer, dass nicht alles niedergeschrieben worden sei, was er gesagt habe.

Auf entsprechende Fragestellungen brachte der Beschwerdeführer vor, nicht im Besitz von Identitätsdokumenten zu sein, jedoch in Tunesien einen Personalausweis zu haben. Er habe Kontakt mit seiner Familie in Tunesien und habe bei einem Freund über Internet mit ihnen wiederholt telefoniert.

Dem Beschwerdeführer wurde vom Organwalter aufgetragen, mit seinen Eltern in Kontakt zu treten und sich den Personalausweis unter Fristsetzung bis 31.03.2010 schicken zu lassen, da ansonsten von einer unwahren Identität ausgegangen werden müsse.

Befragt zu den Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer wörtlich vor: "Ich habe Angst um mein Leben. Die Polizei hat mich angezeigt, da ich an Demonstrationen teilgenommen habe. Als ich bei der Demonstration dabei war, kam die Polizei und hat die Demonstration aufgelöst. Leute wurden festgenommen und geschlagen und so wurde die Demonstration beendet. Als die Polizei einen der Demonstranten festgenommen hat, hat dieser durch Schläge alles gesagt. Als ich einen Tag darauf nach Hause kam, erzählte mir mein Vater, dass die Polizei nach mir sucht. Ich habe Geld von meiner Mutter genommen und bin zu meinem Onkel, der woanders in Tunesien arbeitet. Mein Onkel hat mit einem anderen Mann vereinbart, dass er mich aus Tunesien wegbringt. Mein Onkel gab das Geld dem Lastwagenfahrer, der mich mitnahm."

Auf den Vorhalt, dass das völlig von dem abweiche, was der Beschwerdeführer vor der Polizei angegeben habe und von einer dazugelernten unwahren Aussage auszugehen sei, replizierte der Beschwerdeführer, dass das nicht stimme. Er sei neu hier und habe Angst gehabt.

Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus XXXX stamme, welches in XXXX liege. XXXX liege in der Mitte am Meer. Er wohne dort etwa 100 km entfernt in XXXX. Auf Nachfrage, ob nicht in XXXX wohne, antwortete der Beschwerdeführer: "Doch."

Auf den Vorhalt, dass die Stadt XXXX ca. 5 km lang und ebenso breit sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bezirk XXXX heiße und er in XXXX wohne, welches laut Anmerkung des Organwalters 5 km nördlich von XXXX liege und XXXX geschrieben werde. Eine exakte Adresse vom Elternhaus gebe es nicht.

Am 25.10.2009 habe er in der Hauptstadt Tunis an einer Demonstration teilgenommen. Die Demonstration sei von der Gegnerpartei veranstaltet worden. Auf Nachfrage wie die Partei heiße, brachte der Beschwerdeführer den Namen "Hizb el Moarada" vor.

Befragt zum Grund dieser Demonstration führte der Beschwerdeführer aus, dass demonstriert worden sei, weil es keine Demokratie gebe und man nicht sagen könne, was man wolle und weil die Regierung dem Volk das Geld wegnehme.

Auf die Frage, wie die Regierungspartei heiße, antwortete der Beschwerdeführer dass er das nicht wisse, es sich aber um eine eingetragene legale Partei handle. Sein Vater sei Mitglied dieser Partei.

Auf den Vorhalt, dass es in Tunesien acht zugelassene Oppositionsparteien gebe und sich die vom Beschwerdeführer genannte nicht darunter befinde, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht wisse und er nicht Mitglied dieser Partei sei.

Auf die Frage, wo genau in Tunis diese Demonstration stattgefunden habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich in Tunis nicht gut auskenne. Er habe einen Anruf bekommen, man habe sich versammelt und demonstriert. Dort wo das Parlament sei habe man dann demonstriert. Etwa 300-400 Personen würden an der Demonstration teilgenommen haben und der Beschwerdeführer könne lediglich drei Namen von Teilnehmern namhaft machen, nämlich XXXX und XXXX. Er kenne aber weder deren Adressen noch deren Telefonnummern.

Er habe keine Funktion bei dieser Demonstration gehabt, sondern er sei einfach nur dabei gewesen.

Nach Aufforderung, den Polizeieinsatz zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass zwei Autos gekommen seien. Sie seien von einer Seite auf das Parlament zugegangen, die Polizei sei von der anderen Seite ihnen entgegengekommen. Die Polizei würde Schutzschilde getragen und mit Schlagstöcken auf die Demonstranten eingeschlagen haben. Die Demonstration habe ca. 1 Stunde gedauert. Die Polizei habe die Demonstranten auseinandergetrieben. Dann sei ein Wasserwerfer gekommen, der heißes Wasser versprüht habe. Die Demonstranten seien geschlagen und festgenommen worden. Man habe versucht sich zu wehren, aber man habe sich nicht wehren können. Manche seien weggegangen andere seien geschlagen worden. Sie seien weggelaufen.

Er sei von Freunden, die von der Polizei festgenommen worden seien, verraten worden. In Tunesien könne man alles machen, nur keine Politik. Ihm würden ein oder zwei Jahre Haft drohen. Sein Vater dürfe auch nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Da sein Vater zu dieser Partei gehöre, könne man ihn strenger bestrafen.

Dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass an sich von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussage ausgegangen werde und sodann wurden mit ihm die Feststellungen zur Situation in Tunesien erörtert. Hierzu gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme ab, dass er, wenn er zurückkehre, vor Gericht gestellt werde. Mit einem österreichischen Fremdenpass könne man nicht mehr nach Tunesien zurück und es würden Maßnahmen gegen ihn gesetzt, weil er in Österreich um Asyl angesucht habe. In Österreich habe er niemanden und er sei auch nicht erwerbstätig.

6. Mit E-Mail vom 30.03.2010 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob am 25.10.2009 in Tunis vor dem Parlament eine Demonstration stattgefunden habe bzw. wenn ja, wer diese veranstaltet habe und ob es zur einer gewaltsamen Auflösung mit Festnahmen gekommen so sowie ob es eine Partei mit dem Namen "Hizb el Moarada" gebe.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2010 neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage des Organwalters, ob er sich an die angeblichen Zeugen, welche die Demonstrationsteilnahme erinnern könne, antwortete dieser, dass er sich nur mehr an XXXX erinnern könne. Die Demonstration habe zwei Wochen vor dem November 2009 stattgefunden, es sei um die Demokratie und die Regierung gegangen, sein Vater sei bei der Opposition gewesen und es sei demonstriert worden, weil es keine Demokratie gebe.

Zudem wurde dem Beschwerdeführer das zwischenzeitlich eingelangte Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation vorgehalten, wonach es keine Demonstration anlässlich der Wahlen bzw. keine Ausschreitungen gegeben habe.

Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er dazu nur sagen könne, dass die österreichische Botschaft nicht alles schreibe. Die Polizei verbiete der Botschaft darüber zu schreiben. Er bleibe dabei, dass bei dieser Demonstration Leute von der Polizei geschlagen worden seien.

8. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, Zl. 09 15.199 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

8.1. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer tunesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie sei. Er habe die Heimat verlassen, weil er auf ein besseres Leben gehofft habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werde. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Bindungen, sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale seien nicht festgestellt worden.

Auf den Seiten 10 bis 15 folgenden Länderfeststellungen zu Tunesien, wobei explizit Feststellungen zur politischen Opposition (Seite 10/11 des bekämpften Bescheides) getroffen wurden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Identität schlüssige und glaubhafte Angaben gemacht habe. Zum Fluchtgrund führte die belangte Behörde beweiswürdigend auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung (07.12.2009) angegeben habe, Tunesien wegen eines besseren Lebens verlassen zu haben und im Falle der Rückkehr eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise befürchte. Diese Aussage am Tag der Einreise sei als unbeeinflusst zu sehen und ihr sei ein höherer Wahrheitsgehalt zuzubilligen, sodass diese Aussage für wahr gehalten werde.

Bei der Vernehmung am 10.03.2010 habe der Beschwerdeführer - abweichend zur Erstbefragung - die Teilnahme an einer Demonstration und die Furcht vor Verhaftung aufgrund der Demonstrationsteilnahme vorgebracht.

Die abweichende Aussage sei damit erklärt worden, dass die Polizei trotz Anwesenheit des Dolmetschers und Rechtsberaters, der erfolgten Rückübersetzung und der vom Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung geleisteten Unterschrift des Beschwerde-führers unvollständig und unrichtig protokolliert habe.

Diese Behauptung könne nicht der Tatsache entsprechen, da gerade bei Jugendlichen und durch die Anwesenheit des Rechtsberater ein erhöhtes Maß an Umsicht bei der Einvernahme herrsche und ein Unterschreiben einer Niederschrift ohne entsprechende Rückübersetzung vonseiten des Rechtsberaters nicht akzeptiert werden würde.

Zudem habe der Beschwerdeführer die Aussage der unrichtigen Protokollierung immer weiter abgeschwächt und schließlich nur mehr angeben, dass einige Kleinigkeiten nicht stimmen würden.

Gegen den Wahrheitsgehalt der Demonstrationsteilnahme spreche, dass die Teilnahme nur mit wenigen Worten und nicht detailliert geschildert worden sei, sodass von einem nicht erlebten Sachverhalt auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht vermocht einen Erlebnisbericht darzutun. Die Fluchtgeschichte sei "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren.

Die Polizeieinsätze seien trotz anderslautender Aufforderung nur knapp geschildert worden und der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er weggelaufen sei. Trotzdem habe Beschwerdeführer behauptet, dass die Polizei einen Demonstranten festgenommen habe und dass dieser unter Schlägen alles gesagt habe. Es entbehre jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer wisse, was sich bei der Polizei abgespielt habe, wenn er weggelaufen sei.

Auch habe er keine näheren Gründe zur Demonstration nennen können. Die Schilderungen würden jenen entsprechen, welche zu erwarten wären, wenn jemand einen Polizeieinsatz nur aus den Medien kenne. Schon allein deshalb sei das Vorbringen als unwahr anzusehen.

Zudem sei durch die Erhebungsergebnisse bestätigt worden, dass es am 25.10.2009 keine Demonstration gegeben habe. Das habe den konkreten Verdacht einer unwahren Aussage des Beschwerdeführers weiter erhärtet.

Eine am Tag der Präsidenten- und Parlaments-wahlen abgehaltene gewaltsame Demonstration würde in den Berichten sicher einen entsprechenden Niederschlag gefunden haben. Mit dem Erhebungsergebnissen konfrontiert, habe der Beschwerdeführer daran festgehalten, dass seine Aussagen wahr seien.

Gegen den Wahrheitsgehalt spreche auch, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vom 20.03.2010 drei Zeugen namhaft gemacht habe, bei der der Vernehmung am 01.06.2010 aber nur noch einen Zeugen habe nennen können.

Überdies habe der Beschwerdeführer keinen genauen Hintergrund der behaupteten Demonstration nennen können.

Es sei davon auszugehen, dass er lediglich einen schlecht auswendig gelernten, keinesfalls aber einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt wiedergegeben habe.

Zur Rückkehrsituation referierte die belangte Behörde, dass keine Verfolgungssituation, weder von staatlich noch von privater Seite, glaubhaft gemacht worden sei und der Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Auch aus den Länderinformationen sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland seine Familie und könne auf deren Unterstützung zurückgreifen.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. kam das Bundesasylamt zur Konklusion, dass das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Menschenrechtskonvention nicht glaubhaft gemacht worden sei und sohin kein internationaler Schutz gewährt werden könne.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusammenfassend aus, dass auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG nicht glaubhaft gemacht worden sei bzw. vonseiten der belangten Behörde eine solche nicht festgestellt habe werden könne. Ein subsidiärer Schutz könne daher nicht gewährt werden.

Schließlich kam das Bundesasylamt im Spruchpunkt III. zur Ansicht, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen würden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und in Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte liege auch kein schützenswertes Privatleben vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

9. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertretung zugestellt und innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch das Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, Beschwerde an den Asylgerichtshof.

9.1. In dem, mit 14.06.2010 datierten Beschwerdeschriftsatz brachte die gesetzliche Vertretung auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger Tunesiens sei und er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die Spruchpunkte I. II. und III. des bekämpften seien mit der Rechts-widrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet.

Der Beschwerdeführer sei in der Einvernahme in Traiskirchen nicht speziell zu den Fluchtgründen befragt worden. Er habe bereits dort angegeben, Probleme in Tunesien gehabt zu haben. Bei einer Rückkehr würde ihm eine mehrjährige Haftstrafe drohen und dies würde eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Des Weiteren werde auf die miserablen Haftbedingungen in Tunesien verwiesen.

Zur Situation von Rückkehrern werde auf das Auswärtige Amt (2009, a-7151) verwiesen, wonach bei rückgeführten tunesischen Staatsangehörigen, die "regimefeindlich" tätig gewesen seien, die Strafnormen der Art. 61, 131 und 132 angewandt werden würden.

Das Leben nach der Haftstrafe werde den Rückkehrern schwer gemacht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Asyl-Voraussetzungen. Die Behörde habe ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes Asyl gewähren und feststellen müssen, dass seine Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei.

Mit einer Ausweisung werde in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben unzulässigerweise eingegriffen.

Der Beschwerdeführer besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Er bekomme täglich im Flüchtlingsquartier Deutschunterricht und sei gut integriert. Im Dezember wolle er das Vormodul zur externen Hauptschule belegen.

Abschließend wurden die Anträge gestellt: "1. Den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerde-führer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen; in eventu 4. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird."

10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23.12.2010, Zl. 14 HV 170/2010y wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach §§ 127,130 (erster Fall) StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit drei Jahre, Jugendstraftat) verurteilt.

11. Mit Schriftsatz vom 17.02.2011 teilte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof zum laufenden Beschwerdeverfahren eigeninitiativ mit, dass sich der Sachverhalt seit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 02.06.2010 maßgeblich geändert habe. Die politische Lage im Heimatland sei instabil. Unter Verweis auf verschiedene, dem gegenständlichen Schriftsatz angeschlossene Berichtslagen, führte der Beschwerdeführer aus, dass es seit Ende 2010 landesweite Rassenunruhen und Protestaktionen gegen das dortige Regime und die dortigen Lebensbedingungen gebe.

Zudem seien sein Vater und sein Schwager Mitglieder der verbotenen Al-Nahada-Partei. Sein Schwager sei von der Polizei angehalten misshandelt worden. Der Beschwerdeführer liefe bei einer Rückkehr daher Gefahr, politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er stelle daher die Anträge, ihm den Status des Asylberechtigten bzw. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien Abstand genommen werde.

Diesem Schriftsatz waren diverse, insgesamt 36 Seiten umfassende Berichtslagen zu Tunesien angeschlossen.

12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16.11.2012, Zl. 005 HV 107/2012w wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27. Abs. 1 Z 1

2. Fall, 27 Abs. 1 8. Fall und 27. Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

13. Mit Schreiben vom 18.12.2012 übermittelte die Caritas Graz eine Hauptwohnsitz-bestätigung des Beschwerdeführers.

14. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 06.05.2013, Zl. 265 HV 18/2013g wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

15. Mit Schreiben vom 03.09.2013 brachte der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters ein.

16. Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2013 wurde der Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

17. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 02.10.2013, Zl. 217 U261/2013i wurde der Beschwerdeführer der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27. Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz sowie § 83 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer sowie dem als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 12.06.2014 umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Tunesien sowie Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

18.1. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme dazu abgab, übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.06.2014 fristgerecht eine Stellungnahme, in welcher zunächst anführte, dass am XXXX seine ehemalige Lebensgefährtin XXXX die Zwillinge XXXX und XXXX zur Welt gebracht habe und er der Vater dieser Zwillinge sei.

Als Beweis dafür wurden der Stellungnahme die Geburtsurkunden der Töchter in Kopie angeschlossen.

Der Weiteren brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor: "Da ich von meiner damaligen Lebensgefährtin nunmehr getrennt lebe, habe ich momentan keinen Kontakt mit meinen Töchtern. Jedoch besteht meinerseits der große Wunsch meine Töchter regelmäßig zu sehen, ein Termin für die Einbringung des Antrages auf Erteilung eines Besuchsrechtes wurde für den 07.07.2014 beim Bezirksgericht XXXX vereinbart. Eine diesbezügliche Bestätigung wird dem Bundesverwaltungsgericht umgehend nachgereicht.

Aktuell wird der Unterhalt für XXXX und XXXX nicht von mir bezahlt, da es mir aufgrund des eingeschränkten Arbeitsmarktzuganges für Asylwerber nicht möglich ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mein Ziel ist es allerdings, in Zukunft für den Unterhalt meiner Kinder aufzukommen, um auch in dieser Hinsicht Verantwortung zu übernehmen.

Des Weiteren möchte ich vorbringen, dass ich seit fast einem Jahr in einer glücklichen Beziehung mit Frau XXXX, österreichische Staatsbürgerin, geb. am XXXX, lebe. Seit März dieses Jahres teilen wir uns einen gemeinsamen Haushalt in der vom BVwG angeführten Adresse in XXXX.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR kann auch die Beziehung eines unverheirateten Paares als de facto Familie unter den Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK subsumiert werden, vor allem dann, wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt und die Partner auf Dauer zusammenleben (vgl. EGMR 14.07.1977, X. und Y: gegen Schweiz, Nr. 7289/75; 7349/76; ebenso VwGH 19.01.2012, 2011/23/0263).

Ich bitte darum, die dargelegten Argumente im Hinblick auf eine etwaige Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 ERMK zu berücksichtigen."

19. Mit E-Mail vom 16.09.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX mit Bescheid vom 16.09.2014 eine Erntehelferbewilligung für die Zeit vom 17.09.2014 bis 28.10.2014 (20 Wochenstunden) erteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität, diese steht in Ermangelung entsprechender Bescheinigungsmittel jedoch nicht fest.

1.1.2. Er ist Staatsangehöriger von Tunesien, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens.

1.1.3. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tunesien.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater von den am XXXX geborenen Zwillingstöchtern und lebt getrennt von der Kindesmutter und den Zwillingen. Die Kindesmutter und die Zwillinge sind österreichische Staatsangehörige.

1.1.5. Er leistet keinen Unterhalt für die Kinder. Ein regelmäßiger Kontakt zu den Kindern bzw. zur Kindesmutter konnte nicht festgestellt werden. Die angekündigte Bestätigung bezüglich der Besuchsrechtregelung (vgl. oben I. Punkt 18.1) wurde nicht vorgelegt.

1.1.6. Er ist ledig, lebt aber seit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt und in Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX.

1.1.7. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt und trotz laufender Probezeiten delinquent, sodass er - wie nachfolgend dargestellt - bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde:

a) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23.12.2010, Zl. 14 HV 170/2010y wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach §§ 127,130 (erster Fall) StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit drei Jahre, Jugendstraftat) verurteilt.

b) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16.11.2012, Zl. 005 HV 107/2012w wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27. Abs. 1 Z 1

2. Fall, 27 Abs. 1 8. Fall und 27. Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

c) Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16.11.2012, Zl. 005 HV 107/2012w wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27. Abs. 1 Z 1

2. Fall, 27 Abs. 1 8. Fall und 27. Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

d) Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 02.10.2013, Zl. 217 U261/2013i wurde der Beschwerdeführer der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27. Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz sowie § 83 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Probezeit drei Jahre, junger Erwachsener) verurteilt.

1.1.8. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre in seinem Heimatstaat die Schule besucht, wohnte bei seinen Eltern und Geschwistern und seine Familie sorgte für ihn.

1.1.9. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch auf Mutterspracheniveau. Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf einem qualifizierte, für die Integration berücksichtigungswürdigen Niveau spricht, konnte nicht festgestellt werden, wenngleich der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 14.06.2010 den regelmäßigen Besuch von Deutschkursen behauptete, diesbezüglich aber im gesamten Verfahren keine Bescheinigungsmittel zur Vorlage gebracht hat.

1.1.10. Wann genau der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist ist und welcher Reiseroute er von Tunesien bis nach Österreich folgte, konnte nicht festgestellt werden.

1.1.11. Feststeht, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am 07.12.2009 einen Asylantrag gestellt, und sich seither (legal) im Bundesgebiet aufgehalten hat.

1.1.12. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Er ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.1.13. Es konnte trotz der Berücksichtigung der (einmaligen) Tätigkeit als Erntehelfer nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig oder am öster-reichischen Arbeitsmarkt in einem berücksichtigungswürdigen Ausmaß integriert ist.

1.1.14. Der Beschwerdeführer steht derzeit in keiner Ausbildung, gehört keinem Verein oder einer sonstigen Organisation und besucht keine Schule, Universität oder einen sonstigen Lehrgang.

1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Tunesien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ein nach der Genfer Menschenrechtskonvention zu berücksichtigender Fluchtgrund wurde nicht glaubhaft vorgebracht.

Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Ein solcher Grund wurden ebenfalls nicht glaubhaft dargetan.

1.2. Zur Lage in Tunesien:

Allgemeine und Politische Lage

Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14. Januar 2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Eine aus Technokraten gebildete Übergangsregierung führte das Land bis zu den Wahlen der Verfassungsgebenden Nationalversammlung am 23. Oktober 2011, die seit ihrer Konstituierung am 22. November 2011 als demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan das Land führt.

Aus den ersten freien und geheimen Wahlen vom 23. November 2011 ging die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervor und bildete sie mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung. Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Moustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki (linksliberale CPR, Kongress für die Republik). (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013)

Im Februar 2013 wurde der Oppositionspolitiker Chokri Belaid ermordet. (APA: Artikel "Erneut bekannter Oppositionspolitiker in Tunesien erschossen" vom 25.Juli 2013) Nach der immer noch ungeklärten Ermordung des Oppositionspolitikers Chokri Belaid am 06. Februar 2013 trat Premierminister Jebali zurück, nachdem er mit dem Versuch einer Regierungsumbildung gescheitert war. Schließlich bildete der bisherige Innenminister Ali Laarayedh ein neues Kabinett aus Mitgliedern der Koalition und parteilosen Technokraten, das am 13. März 2013 vom Parlament bestätigt wurde. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013)

Am 25. Juli 2013 wurde der Oppositionspolitiker Mohamed Brahmi vor seinem Haus in Ariana nahe der Hauptstadt Tunis erschossen. In diesem Zusammenhang kam es zu Unruhen, die am 09. Jänner 2014 zum Rücktritt des Premierminister Ali Laarayedh führten. Ende Jänner 2014 kam es zu einem Kompromiss: Der parteilose Kompromisskandidat Mehdi Jomaa wurde mit der Regierungsbildung beauftragt. Die aus parteilosen Experten zusammengesetzte Regierung soll das Land im Laufe des Jahres 2014 in geordnete Neuwahlen führen.

Die am 26. Jänner 2014 von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Verfassung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 10.02.2014 in Kraft getreten. Zahlreiche Bestimmungen der neuen Verfassung treten allerdings erst später in Kraft, wie z. B.: jene Bestimmungen die mit der Wahl eines neuen Parlaments und eines neuen Präsidenten sowie der Einrichtung neuer Institutionen wie dem Verfassungsgericht in Zusammenhang stehen. Die Revolutionen in der arabischen Welt hatten zum Jahreswechsel 2010/2011 in Tunesien ihren Anfang genommen. Im Januar 2011 wurde die damalige Verfassung Tunesiens im Zuge der Umbrüche suspendiert, das Parlament aufgelöst und eine Übergangsregierung eingesetzt. Nunmehr nach mehr als zweijährigen intensiven und äußerst kontroversen Debatten zwischen den islamistischen und kontroversen Kräften des Landes wurde die neue Verfassung beschlossen und kann diese durchaus als demokratischste, rechtsstaatlichste und fortschrittlichste Verfassung innerhalb der arabischen Welt bezeichnet werden, zumal Grundlegende Punkte wie z.B. die Geltung der universellen Menschenrechte, die freie Gedanken-, Meingungs- und Pressefreiheit oder aber auch die Gleichheit von Mann und Frau in der Verfassung garantiert und verankert sind. In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs. (hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Auswärtiges Amt: Tunesien, Pressemitteilung vom 27.01.2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3EB2061E02BE7928C6C4BDBFC8D35DBC/DE/Infoservice/Presse/Meldungen/2014/140127-BM_TUN.html?nn=389500 [abgerufen am 11.02.2014]; Jeuneafrique: La nouvelle Constitution tunisienne entre en vigueur, vom 11.02.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitution-tunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-vigueur.html, [abgerufen am 06.05.2014])

Eine weitere Beruhigung der Situation wird durch die Festnahme des für den Mord an dem Oppositionspolitikers Brahmi Verdächtigen erwartet. Vgl dazu die Newsmeldung vom 10. Februar 2014:

"In der Nähe von Tunis haben Sicherheitskräfte einen der Mörder des tunesischen Oppositionspolitikers Mohamed Brahmi festgenommen. Laut Informationen des Innenministeriums wurden bei einem Einsatz gegen eine "Terrorgruppe" in der Nacht zu Sonntag vier Menschen festgenommen. Darunter der Verdächtige, der an der Ermordung Brahmis im Juli 2013 beteiligt gewesen sein soll. Erst vor kurzem wurde der mutmaßliche Mörder eines zweiten tunesischen Oppositionellen bei einer Polizeirazzia getötet.

Die beiden Morde an den Oppositions-Politikern hatten 2013 eine schwelende politische Krise eskalieren lassen. Viele Tunesier gingen auf die Straße und protestierten gegen die islamistische Regierung. Der Regierungspartei Ennahda wurde eine Mitverantwortung an den von Extremisten verübten Attentaten angelastet. Im Rahmen eines nationalen Dialogs willigte die Partei daraufhin ein, die Regierungsverantwortung abzugeben. Ende Januar wurde eine neue Verfassung verabschiedet und eine Übergangsregierung aus parteilosen Experten eingesetzt. Sie soll Tunesien Parlamentswahlen führen."

(Euronews vom 10.02.2014;

http://de.euronews.com/2014/02/09/mutmasslicher-moerder-von-brahmi-in-tunesien-gefasst/?utm_source=feedburnerutm_medium=feedutm_campaign=Feed%3 A+euronews%2Fde%2Fnews+(euronews+-+news+-+de [abgerufen am 11.02.2014])

Tunesien kämpft auch nach der Revolution mit massiven wirtschaftlichen und sozialen Problemen; insbesondere die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und soziale Forderungen der Bevölkerung, u.a. nach Beschäftigung, setzen die Regierung unter Druck. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Sicherheitslage

Aufgrund der Ermordungen hochrangiger Oppositionspolitiker in Tunis - Chokri Belaid am 06.02.2013 und Mohamed Brahmi am 25.07.2013 - fanden jeweils in den darauffolgenden Tagen Großdemonstrationen in mehreren Städten statt, das Stadtzentrum von Tunis wurde abgeriegelt. Im Zuge beider Ermordungen kam es zu Generalstreiks, die von weiteren Ausschreitungen begleitet waren. Vor allem in großen Städten kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand: 30.09.2013) Aufgrund der neuen Regierung und der Festnahme eines Verdächtigen in Zusammenhang mit dem Mord an Brahmi wird von einer Beruhigung der Lage ausgegangen.

Rechtsschutz

Nach der Revolution im Jahr 2011 spielt das Militär eine größere Rolle für die innere Sicherheit. Die Polizei untersteht dem Innenministerium, die Garde National (Gendarmerie) hat die Hauptverantwortung für die Strafverfolgungsbehörden, die Grenzsicherung und Sicherheit für kleine Städte und Gemeinden unterstehen der Generaldirektion für die nationale Sicherheit. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern. (U.S.

Department of State: Tunisia 2012 Human Rights Report, Stand:

01.04. 2013)

Es wurden bereits erste Schritte eingeleitet, um die tunesischen Sicherheitskräfte zu reformieren. Die politische Polizei, die unter Ben Ali Informationen über die Opposition sammelte, wurde aufgelöst. Auch die Ausbildung der Polizeikräfte im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte hat begonnen. Center for Security Studies (CSS) - ETH Zürich: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien:

Hürden des Übergangsprozesses, Stand: Juni 2013)

Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. In der Folge des Umsturzes nach dem 14.01.2011 und den sich anschließenden, teilweise noch mit übertriebener Gewalt aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen wurde der Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und Sondereinheiten des Innenministeriums, deutlich.

Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium, dem dieses zunächst nicht im erhofften Maße nachkam. Das Innenministerium der neuen demokratischen Regierung hat aber, insbesondere in den letzten Monaten, weitreichende personelle Konsequenzen gezogen und eine Vielzahl früherer Verantwortlicher entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Überdies wurden sämtliche Gouverneure und die Mehrzahl der in den Regionen für den Sicherheitsbereich zuständigen Verantwortlichen ausgetauscht. Die Einsetzung eines delegierten Ministers im Kabinettsrang, der die Reform der Innenbehörden vorantreiben soll und die Bemühungen des Innenministers um verstärkte internationale Zusammenarbeit (z.B. durch Besuche in Frankreich, Italien, Deutschland, Spanien und Großbritannien) sind deutliche Zeichen des Wandels. Das Militär hat in der entscheidenden Phase der Revolution um den 14.01.2011 eine ausschlaggebende Rolle gespielt. Es hat sich zwischen Polizei und Demonstranten gestellt und in der unübersichtlichen Situation Stellung zugunsten des tunesischen Volkes und gegen die einstigen Machthaber bezogen, welche die Revolution mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern wollten. Das Ansehen der Armee in der Bevölkerung ist hierdurch, wie auch durch ihre Rolle bei der Bewältigung des Zustroms von Schutzsuchenden an der libysch-tunesischen Grenze, deutlich gestiegen. In der Zeit von Mitte Januar bis Ende März 2011 war die Armee durch personelle Präsenz an strategisch wichtigen Punkten (staatliche Einrichtungen, Rundfunk/Fernsehen, Versorgungseinrichtungen, Häfen und Flughäfen, Supermärkte) Garant der inneren Stabilität des Landes, an einigen dieser Punkte besteht auch heute noch Militärpräsenz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Justizwesen

Die wichtigste Aufsichtsbehörde, der Oberstenrat der Richterkammer, die für die Ernennung, Beförderung und Beaufsichtigung der Richter zuständig ist, wurde unter Ben Ali direkt von der Exekutive kontrolliert. Diese Behörde wurde aber nur in Teilen reformiert. (Center for Security Studies (CSS) - ETH Zürich: Analysen zur Sicherheitspolitik: Artikel Tunesien: Hürden des Übergangsprozesses, Stand: Juni 2013)

Eine Reihe hochrangiger Staatsbediensteter, die unter Präsident Ben Ali im Amt gewesen waren, wurden im Zusammenhang mit den Tötungen von Demonstrierenden während der Proteste im Dezember 2010 und Januar 2011 schuldig gesprochen und erhielten lange Haftstrafen. Einige ehemalige Beamte auf unterer und mittlerer Ebene wurden verurteilt und inhaftiert, weil sie persönlich für die Erschießung von Protestierenden verantwortlich waren. Der ehemalige Präsident Ben Ali wurde im Juli von einem Militärgericht in Tunis in Abwesenheit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)

Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig.

Mit der neuen Verfassung wurde auch - die bis dahin umstrittene - Unabhängigkeit der Justiz als gewaltenteilende Kontrollinstanz gegenüber der Staatsmacht gestärkt. In ihr wird nunmehr die Rolle der Justiz als Beschützer der Verfassungsrechte betont. Die Richter können nun nicht mehr durch den Justizminister ernannt werden, sondern werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden. ((hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014)

Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Verfahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunesia vom 27.02.2014)

Korruption

Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. (Europäische Kommission: Bericht über die Umsetzung der Maßnahmen und Fortschritte in Tunesien im Jahr 2012)

Menschenrechte

Die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Innenpolitik, Stand: August 2013; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014)

Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.

Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008

ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für

die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die

Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend

Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;

Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;

Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;

Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

Römisches Statut des IStGH.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Im Januar 2012 schuf die Regierung ein Ministerium für Menschenrechte und Übergangsjustiz. Es soll Strategien zur Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit entwickeln und den Schutz der Menschenrechte in der Zukunft sicherstellen. Im Mai 2012 wurde die sogenannte Bouderbala-Kommission, eine Untersuchungskommission für Menschenrechte gegründet. Diese soll Menschenrechtsverstöße aufklären, die ab dem 17. Dezember 2010 begangen worden waren. Der Bericht schilderte die Ereignisse während der Massenproteste, die zum Sturz der Regierung von Präsident Ben Ali führten, und verzeichnete die Namen der Getöteten und Verletzten. Die Behörden boten den Angehörigen der Getöteten und den Verletzten Entschädigungszahlungen und medizinische Behandlung an. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)

Bürger haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt. (U.S. Department of State: Tunisia 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013)

Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis

Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)

Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind. Im zivilen Gerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013)

Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011. Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Religionsfreiheit

Am 26. Jänner 2014 wurde eine neue Verfassung beschlossen, zu der auch Österreich gratulierte. Nationalratspräsidentin Barbara Prammer gratulierte schriftlich dazu und meinte "das tunesische Volk [könne] stolz auf die Annahme der Verfassung sein, der modernsten in der Arabischen Welt. So hat der demokratische Geist, der zur Revolution im Land geführt hat schließlich einen historischen Sieg errungen, der ein äußerst wichtiges Signal an die ganze Region aussendet". Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau werden ebenfalls verfassungsmäßig festgeschrieben. (Parlamentskorrespondenz Nr. 41 vom 27.01.2014; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014)

Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai.

In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Repressionen Dritter

In der Folge der Ereignisse im Januar 2011 gab es zunächst vereinzelte Berichte zu Plünderungen, Brandstiftungen und zivil gekleideten, vandalisierenden Schlägertrupps. Dieses Phänomen hörte allerdings wenige Wochen nach der Revolution auf. Es wurde vermutet, dass der Auftrag für solche Aktionen von Anhängern des Ben Ali-Regimes kam, die Unruhe stiften und die Rückkehr Ben Alis ermöglichen wollten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Der Polizei wurde vorgeworfen, mehrfach nicht rechtzeitig eingegriffen zu haben, als Künstler, Schriftsteller und andere Personen von religiösen Extremisten gewaltsam attackiert wurden. Die Angreifer waren dem Vernehmen nach zumeist Salafisten (Sunniten, die eine Rückkehr zu den ihrer Meinung nach fundamentalen Prinzipien des Islam fordern). Die Angriffe richteten sich sowohl gegen mutmaßliche Alkoholhändler als auch gegen Kunstausstellungen, Kulturveranstaltungen und andere Anlässe. Berichten zufolge wurden zahlreiche Salafisten nach diesen Übergriffen in Gewahrsam genommen. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)

Verfolgung von ehemaligen staatlichen Funktionsträgern und RCD-Mitgliedern

Ehemalige staatliche Funktionsträger und Mitglieder der Staatspartei RCD unterliegen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts keiner spezifischen staatlichen Verfolgung durch die Übergangsregierung. Gezielte Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure erfolgten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Ereignissen des 14.01.2011 und waren gegen die Mitglieder der Familien Ben Ali und Trabelsi gerichtet. Zu körperlichen Übergriffen auf andere staatliche Funktionsträger oder Mitglieder der RCD und deren Familien wie auch deren Eigentum liegen keine Erkenntnisse vor. Im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Umsturzphase war festzustellen, dass zwischen den Mitgliedern des "Clans Ben Ali - Trabelsï" und anderen Anhängern sowie Parteimitgliedern und Mitläufern differenziert wurde. Allein an der Zahl von zuletzt ca. 2,5 Mio. Parteimitgliedern der RCD wird deutlich, dass es nicht zu persönlicher Verfolgung aller Mitglieder dieser Gruppe gekommen sein kann. Auch eine Vielzahl von führenden Persönlichkeiten und Entscheidungsträgern des früheren Regimes erfahren rechtsstaatliche Behandlung. Eine Ausnahme hiervon bildet eine Gruppe von früheren Ministern (Innen-, Verteidigungs- und Außenminister) wie auch Parteikadern (Generalsekretäre), die seit mehr als 2 Jahren inhaftiert bzw. vorläufig festgenommen sind und auf ihr Verfahren warten. Geschäftspartner der Familien Ben Ali - Trabelsi unterliegen keiner staatlichen Verfolgung; ein Ausreiseverbot gegen eine Vielzahl von ihnen wie auch Familienmitglieder besteht jedoch fort. Informationen zu einer nichtstaatlichen Verfolgung dieses Personenkreises liegen nicht vor. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Minderheiten

Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Behinderung, der Sprache oder des sozialen Status sind gesetzlich verboten. Die Regierung achtet diese Gesetze. Minderheiten unterliegen in Tunesien keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013)

Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am BIP erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2010: 60 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten

Partnerschaft" mit der EU gewährt. 2012 konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder deutlich erholen (BIP: +3,5 Prozent). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor.

Die Arbeitslosigkeit wird auf 18 Prozent geschätzt, wobei junge Menschen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind. Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt. Durch die Konzentration auf spezifische Sektoren und die Verbesserung der Infrastruktur und Vernetzung sollen private Investitionen in allen Regionen gefördert werden. (Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: August 2013)

Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (aktuellster Stand (2010): ca. 2.600 Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013).

Das Arbeitsgesetz regelt eine Reihe von Mindestlöhnen. Die Regierung konnte nach einigen Verhandlungen einen Anstieg des Mindestlohns, vor allem im Bereich der Industrie und im Agrarbereich, erwirken. Trotzdem leben, nach einem Bericht Sozialministers, 24,7% der Bevölkerung mit weniger als € 2,-- pro Tag. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013)

Situation von Frauen

Frauen sind spätestens seit den 60er Jahren Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt und wurde diese Gleichstellung von Mann und Frau abermals in der neuen tunesischen Verfassung vom 26.01.2014 verankert. Die Vielehe ist abgeschafft. Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

Frauen werden weiterhin durch Gesetze und im täglichen Leben diskriminiert. Der UN-Menschenrechtsrat empfahl im Rahmen der universellen regelmäßigen Überprüfung, Gesetze abzuschaffen, die Frauen in Bezug auf das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder benachteiligten. Dies wurde von der Regierung jedoch zurückgewiesen. Das Strafgesetzbuch enthielt nach wie vor zahlreiche diskriminierende Regelungen. So konnte ein Täter, der eine minderjährige Frau entführt oder vergewaltigt hatte, der Strafverfolgung entgehen, indem er das Opfer heiratete. (Amnesty International: Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013)

Das Strafgesetzbuch verbietet ausdrücklich Vergewaltigung einschließlich Vergewaltigung in der Ehe. Auch häusliche Gewalt durch einen Ehepartner oder einem Familienmitglied sind strafbar. Die Durchsetzung dieser Gesetze gelingt nur teilweise, weil Frauen diese Gewalttaten aus Furcht vor Repressalien selten zur Anzeige bringen. (U.S. Department of State: 2012 Human Rights Report vom 01.04.2013)

Es wird abzuwarten sein, wieweit die neue Verfassung vom 26.01.2014, welche die Gleichberechtigung von Mann und Frau festlegt, zu Verbesserungen im Alltag führen wird.

Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013)

In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand:

30.09. 2013)

Behandlung von Rückkehrern

An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes):

"Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten."

Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:

Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die im Rahmen des Parteiengehörs eingeholten Stellungnahmen und durch die Vorlage gebrachten weiteren Schriftsätze und Urkunden.

Des Weiteren wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister (EKIS), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgungen (GVS) eingeholt.

2.1.1. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vorgehalten und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

2.1.2. Die Feststellungen zur Identität und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf die im Verwaltungsverfahren bzw. in der Stellungnahme zum Parteiengehör dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Angaben. Entsprechende Auszüge aus den oben genannten Datenbanken wurden eingeholt.

2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben bzw. der Integration des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seine diesbezüglichen Aussagen im Verwaltungsverfahren sowie auf die Stellungnahme vom 27.06.2014, wo entsprechende Bescheinigungsmittel zur Vorlage gebracht wurden. Auch hierzu wurden aktuelle Auszüge aus den Evidenzen eingeholt.

2.1.4. Die Negativfeststellung zu den Deutschkenntnissen basiert auf die Nichtvorlage entsprechender gegenteiliger Bescheinigungsmittel. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren zwar Besuchen von Deutschkuren behauptet, allerding wurden keine diesbezüglichen Bestätigungen zur Vorlage gebracht.

2.1.5. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf dem Bescheid des Arbeitsmarktservice bezüglich der saisonalen Bewilligung als Erntehelfer.

2.1.6. Die Feststellung betreffend der wiederholten rechtskräftigen Vorstrafen trotz offener Probezeit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister).

2.1.7. Hinsichtlich des Reiseweges von Tunesien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

2.1.8. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Tunesien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

Die Feststellungen zur Tunesien wurden dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben 12.06.2014 zur Kenntnis gebracht, und dem Beschwerdeführer wurde binnen zweiwöchiger Frist die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

In der erstatteten Stellungnahme wurden den Länderfeststellungen in keiner Weise entgegengetreten.

2.1.9. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen keine Asylrelevanz zugesonnen werden kann, zumal ein glaubhaftes Fluchtvorbringen nicht dargetan wurde.

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in zwei weiteren Einvernahme umfassend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt findet adäquaten Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde den Erwägungen der belangten Behörde nur in unsubstantiierter Weise entgegengetreten. Verfahrensfehler wurden nicht in konkretisierter Form moniert.

Auch von Amts wegen vermag das Bundesverwaltungsgericht keine wesentlichen Verfahrensfehler zu erkennen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das erkennende Gericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid vertretene Einschätzung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes bzw. für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht vorliegen und eine Ausweisung nach Tunesien als für zulässig erachtet wird.

Das Ermittlungsverfahren als solches, die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung und auch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Wie in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ausführlich dargelegt wurde, und wie es auch aus den oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren deutlich hervortritt, war der Beschwerdeführer außerstande, es glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung (07.12.2009) expressis verbis vor, aus Tunesien geflüchtet zu sein, weil er ein besseres Leben haben möchte und dass sich seine Rückkehrbefürchtungen auf die Angst beschränkten, dass die illegale Ausreise für ihn und seinem Onkel Sanktionen nach sich ziehen könne.

Bei der Vernehmung am 10.03.2010 brachte der Beschwerdeführer in nicht plausibler und keinesfalls nachvollziehbarer Weise vor, dass bei der Erstbefragung eine unrichtige und unvollständige Protokollierung erfolgt sei, - und dies - obwohl ein Polizeiorgan die Einvernahme geführt habe, ein Rechtsberater sowie ein Dolmetscher anwesend gewesen seien, das Ergebnis der Einvernahme rückübersetzt und mit dem Vermerk, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe, vom Beschwerdeführer eigenhändig auf jeder einzelnen Seite der Niederschrift, und von den restlichen an der Einvernahme beteiligten Personen am Ende der Niederschrift eigenhändig unterschrieben worden war.

Für den erkennenden Richter ergeben sich insofern keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit sowie an der Vollständigkeit dieses Erstbefragungsprotokolls. Die Annahme, dass sich das Polizeiorgan, der Dolmetscher und der anwesende Rechtsberater gegen den Beschwerdeführer "verschworen" und ihm eine unrichtige und unvollständige Aussage unterschieben könnten, ist schlichtweg als absurd zu bezeichnen.

Der Aussage des Beschwerdeführers, er habe Angst gehabt und deshalb nicht alles gesagt, ist entgegenzuhalten, dass der Einvernahme - wie im Protokoll der Erstbefragung auch schriftlich dokumentiert ist - eine entsprechende Manuduktion vorausgegangen ist, wonach der Beschwerdeführer über die Bedeutung dieser Einvernahme in Kenntnis gesetzt und aufgefordert wurde, wahre und vollständige Angaben zu machen.

Dabei verkennt der erkennende Richter nicht den normativen Inhalt des § 19 Abs. 1 AsylG, wonach die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden, und gerade nicht der Ermittlung der näheren Fluchtgründe dient. Er verkennt auch nicht den angespannten Moment, in welchem sich ein Asylsuchender zum Zeitpunkt der Antragstellung vor einem Polizeiorgan befindet.

Dennoch sei es auch aus Sicht des erkennenden Richters nach allgemeiner Lebenserfahrung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein Asylsuchender die erste sich bietende Gelegenheit nützen wird, um die tatsächlichen Gründe für seine Flucht aus dem Heimatland möglichst umfangreich darzustellen, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im konkreten Fall eingehend über die Bedeutung der Erstbefragung belehrt wurde.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).

Auch dass der Beschwerdeführer erst bei der Vernehmung am 10.03.2010 erstmalig von einer Demonstrationsteilnahme berichtet hat, spricht gegen ein glaubhaftes Vorbringen und viel mehr für den Versuch, das ursprüngliche Fluchtvorbringen zu steigern.

Wie die belangte Behörde in zutreffenderweise in ihrer Beweiswürdigung erwogen hat, war der Beschwerdeführer außer Stande zur behaupteten Demonstrationsteilnahme detailreiche und ausführliche Schilderungen vorzubringen, die tatsächlich Erlebtes indiziert hätten.

Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zum Inhalt und zum Zustandekommen der Demonstration vorzubringen und die vom Bundesasylamt über die Botschaft eingeleitete Recherche ergab zudem, dass zum behauptenden Zeitpunkt keine Demonstration stattgefunden hatte.

Die Behauptung des Beschwerdeführers dazu, dass die tunesische Polizei quasi eine Nachrichtensperre erlassen habe, vermag das Rechercheergebnis der Botschaft nicht zu erschüttern, zumal eine - wie vom Bundesasylamt ebenfalls zutreffend erwogen - gewaltsam aufgelöste Demonstration mit 300-400 Teilnehmern zu Wahlzeiten auch in Tunesien die Aufmerksamkeit internationaler Medien (und die der Österreichischen Botschaft) auf sich gezogen und einen entsprechenden Niederschlag in den Berichtslagen gefunden hätte.

Zudem bestehen - wie vom Bundesasylamt bereits aufgezeigt - zahlreiche weitere Indizien für ein unglaubhaftes Vorbringen, was den politischen Inhalt der Demonstration, der daran teilnehmenden Partei, den möglichen Wahrnehmungen etc. betreffen.

Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Vernehmung vom 10.03.2010 drei Personen als Zeugen mit Vor- und Zunamen namhaft machen konnte und knapp drei Monate später von den drei ursprünglich genannten Personen nur mehr eine Person namentlich vorzubringen im Stande war, stellt ein starkes Indiz für eine unglaubwürdige Behauptung dar.

Dies umso mehr, als dass der Beschwerdeführer bei Vernehmung am 01.06.2010 angeben hat, dass der eine ihm noch erinnerliche Zeuge mit XXXX, anstatt wie in ersten Einvernahme angeben, XXXX geheißen habe.

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in seinem Schriftsatz vom 17.02.2011 sein Vorbringen - ungeachtet des Neuerungsverbotes - mit der behaupteten Parteizugehörigkeit seines Vaters und Schwagers und deren polizeilichen Verfolgung und Misshandlung seines Schwagers weiter zu steigern versuchte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049), was in casu geschehen ist.

Im Übrigen ist in diesem Kontext festzuhalten, dass dieses nachträgliche Vorbringen - selbst bei Wahrunterstellung vor dem Hintergrund des dem Neuerungsverbotes unbeachtlich wäre und es vielmehr ein Indiz für ein gesteigerten Vorbringen zu sehen ist, welcher die Intention des Beschwerdeführers anhaftet, das Asylverfahren bzw. den Aufenthalt in Österreich weiter zu verlängern.

Nach der der Judikatur des VfGH ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.). Aus dieser Judikatur des VfGH ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage" war, die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (AsylGH 07.01.2009, E13 237.600-2/2008).

In der Gesamtschau zeigt sich, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe und die daraus erfließenden Bedrohungsszenarien völlig unglaubhaft sind, sodass zusammengefasst zu konstatieren ist, dass die den Erwägungen des Bundesasylamtes insofern beigetreten werden kann, als der Beschwerdeführer lediglich aus wirtschaftlichen Gründen bzw. in der Hoffnung auf ein besseres Leben seinen Heimatstaat verlassen hat, dies auch glaubhaft dargetan hat und darüber hinaus keine asylrelevante Verfolgung vorliegt und eine solche auch nicht glaubhaft vorgebracht wurde.

2.1.10. Die belangte Behörde hat sich im Hinblick auf die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zutreffenderweise festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland dort keiner realen Gefahr einer asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr sein Herkunftsland dort keiner realen oder sonstigen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Wie oben ausgeführt, kann den Ausführungen, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration teilgenommen und deshalb polizeilich gesucht werde bzw. er aufgrund der (trotz des Neuerungsverbotes) behaupteten Verfolgung seines Schwagers ebenfalls im Falle der Rückkehr mit staatlichen Repressalien zu rechnen habe, kein Glauben geschenkt werden.

2.1.10.1. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie oben dargestellt, illegal aus Tunesien ausgereist ist und er laut den Länderfeststellungen im Falle der Rückkehr aufgrund der illegalen Ausreise gemäß § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie mit einer Geldstrafe in der Höhe von umgerechnet 15 bis 60 Euro oder mit einer der beiden Strafsanktionen zu rechnen habe.

Hierzu ist - ungeachtet einer allfällig bereits eingetretenen Verjährung dieser Straftat - anzuführen, dass die den Beschwerdeführer allenfalls drohende Strafsanktion in Tunesien per se nicht geeignet ist, eine Gefahrenlage im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG zu begründen und dass darüber hinaus keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände bekannt oder vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht worden sind.

Dass es notorisch zu Inhaftnahmen und zu polizeilichen Folterungen an Tunesiern, die illegal ausgereist und in ihre Heimat zurückgekehrt sind, kann weder den Länderfeststellungen noch anderen, dem Bundesverwaltungsgericht erschließbaren Quellen entnommen werden und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr ist auf die in den Länderfeststellungen dokumentierten 27, von der tunesischen Regierung anerkannten Projekte für Rückkehrer und deren Wiedereingliederung hinzuweisen.

Es kann sohin keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Ausreise im Falle der Rückkehr in seiner Heimat keine unmenschliche Behandlung droht.

Der erkennende Richter übersieht auch nicht die schwierige politische und wirtschaftliche Lage Tunesien, dennoch ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Tunesien, der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in einem arbeitsfähigen Alter und in einem allgemein guten Gesundheitszustand befindet, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer über eine geringe, aber doch vorhandene Schulausbildung sowie über intensive familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch zuzumuten ist, nach der Rückkehr Unterstützung Rückkehreinrichtungen sowie von familiären Hilfestellungen in Anspruch zu nehmen.

Im Ergebnis zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Tunesien keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso zeigt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien nicht der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A) I.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)

3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm unbeachtet des Neuerungsverbotes im Beschwerdeverfahren zusätzlich behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre.

Weiters kann nicht angenommen werden, dass der mittlerweile volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Tunesien in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.

Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht behauptet werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Tunesien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

zu A) II.:

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status

des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Unter ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK fällt zunächst eine Ehe sowie die Beziehung zwischen Eltern und Kind.

Wie der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, ist er der leibliche Vater von Zwillingstöchtern, lebt aber weder mit der Kindesmutter noch mit den Töchtern zusammen. Er bezahlt keinen Unterhalt und ein regelmäßiger Kontakt mit den Kindern bzw. der Kindesmutter ist nicht festzustellen.

Der Beschwerdeführer lebt jedoch seit März 2014 mit einer österreichischen Staatsan-gehörigen in einer Lebensgemeinschaft.

Was seine integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so ist eine tiefere Integration am Arbeitsmarkt nicht ersichtlich.

Er verfügt über keine fundierten Deutschkenntnisse und hat, von den oben genannten - lediglich behaupteten - Deutschkursen abgesehen, keine Aus- oder Fortbildung in Österreich absolviert.

Schließlich hat der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt von rund fünf Jahren in Österreich sein überwiegendes Leben in Tunesien verbracht.

Weiters beherrscht der Beschwerdeführer nach wie vor die arabische Sprache und ist mit seiner Familie in Tunesien in Kontakt bzw. kann dieser Kontakt im Falle der Rückkehr wieder aufgenommen und intensiviert werden. Insofern ist jedenfalls noch von einer Bindung des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat auszugehen.

Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, mehrfach - trotz offener Probezeit - straffällig in Erscheinung getreten und diesbezüglich bereits vier einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen aufweist und im Hinblick auf das Schaffen von sozialen Beziehungen im Bundesgebiet über dessen unsicheres Aufenthalts-recht in Österreich bewusst sein musste.

Aufgrund dieser Ausführungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig und war daher nicht festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.4.3. Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung per se auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.4.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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