W225 1423184-1•BVwG W225 1423184-1
W225 1423184-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W225 1423184-1/14E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. Eur als
Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.11.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein dem Stamm der XXXX zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 28.09.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF an, in Afghanistan zuletzt in XXXX gelebt zu haben. Seine Mutter und seine Schwester würden sich in Afghanistan aufhalten. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass er die Tochter seines Onkel väterlicherseits heiraten hätte sollen. Da der BF dies auf keinen Fall gewollt habe, sei er aus Afghanistan geflohen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er seine Cousine heiraten müsse.
Ein im Auftrag des Bundesasylamtes erstattetes gerichtsmedizinisches Gutachten vom 10.11.2011 ergab, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 20 Jahre alt gewesen sei. Das vom BF angegebene Geburtsdatum (1.1.1994) könne daher aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX führte der BF im Wesentlichen aus, dass er in der XXXX XXXX, XXXX, im Dorf XXXX geboren sei und dort Plastiksäcke verkauft habe. Vor zwei Jahren sei er von dort aus in den XXXX gereist, wo er als Schneidergehilfe gearbeitet habe. Seine Mutter, seine Schwester und sein Onkel väterlicherseits würden sich in XXXX, XXXX aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Afghanistan aufgrund von Armut und Unsicherheit verlassen habe. In seiner Herkunftsprovinz gebe es täglich Selbstmordattentate. Seine Mutter habe ihm deshalb gesagt, dass er nicht mehr in Afghanistan leben dürfe und das Land verlassen müsse. Als Nebengrund für seine Ausreise gab der BF an, dass er die Tochter seines Onkels heiraten hätte sollen. Wenn er von seinem Onkel gezwungen worden wäre seine Cousine zu heiraten, wäre der BF ebenso geflohen. Falls der BF nach Afghanistan zurückkehren würde, könne es sein, dass er von seinem Onkel getötet werde.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
In ihrer Beweiswürdigung ging die belangte Behörde davon aus, dass der BF keinen Sachverhalt vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden hätten können. Hinsichtlich der vorgebrachten Gefahr der Zwangsheirat seien massive Widersprüche hervorgetreten, zumal der BF im Zuge der Erstbefragung den Namen seiner Cousine mit XXXX angegeben und davon abweichend in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt habe, dass seine Cousine XXXX bzw. XXXX heißen würde. Zudem habe der BF diesen Fluchtgrund in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erst nach mehrfacher und insistierender Nachfrage angegeben. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der BF keine konkrete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe glaubhaft gemacht habe, weshalb der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen wäre. Der BF sei gesund und arbeitsfähig, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, in die XXXX XXXX nicht in eine aussichtslose Lage geraten würde, zumal er sich auch auf die Unterstützung der nach wie vor dort lebenden Familie verlassen könne. Es würden daher auch keine Gründe vorliegen, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Die belangte Behörde habe nicht darauf hingewirkt, dass der BF seine lückenhaften Angaben vervollständige. Der BF könnte einerseits von seinem Onkel verfolgt werden und fürchte andererseits aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan um seine körperliche Sicherheit. Der BF verwies hierzu auf einen Bericht, woraus sich ergebe, dass sich die Sicherheitslage in und um
XXXX wesentlich verschlechtert habe. Zudem beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 17.7.XXXX gab der BF bekannt, Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren betraut zu haben.
Mit Schriftsatz vom 15.1.2013 brachte der BF zwei Deutschkursbestätigungen in Vorlage und führte aus, dass sein Cousin, der ebenfalls in seinem XXXX gelebt habe, vor etwa 25 Tagen von den Taliban getötet worden sei. Sein Cousin sei auf dem Weg zwischen dem XXXX und XXXX gefangen genommen und ermordet worden. Es sei ihm wahrheitsgemäß vorgeworfen worden, dass er mit der afghanischen Polizei und daher mit der Regierung zusammengearbeitet habe. Auch der BF wäre deswegen im Fall einer Rückkehr eine Zielscheibe der Taliban.
Mit Schreiben vom 23.1.XXXX gab der BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
Mit Schreiben vom 1.4.XXXX übermittelte der BF eine weitere Deutschkursbestätigung.
Mit Schreiben vom 4.9.XXXX, wurde der BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan zur Einsicht bereitgehalten und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom 13.10.XXXX führte der BF aus, den angeführten Länderberichten nicht entgegenzutreten. Innerhalb des Stammes der XXXX, dem der BF angehöre, sei es eine Besonderheit, dass Ehen grundsätzlich nur unter Stammesmitgliedern getroffen werden. Der BF verwies auf einen Bericht betreffend den Stamm der XXXX und führte aus, dass der afghanische Staat weder gewillt noch dazu imstande sei, ihn vor Verfolgung durch die Familie seines Onkels wegen Ehrverletzung sowie vor Verfolgung durch die Taliban zu schützen.
6. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Wesentlichen wurden die Fluchtgründe des BF erörtert. Dazu der wörtliche Auszug aus der Verhandlungsschrift wie folgt:
ER: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: Nein, ich habe nie solche besessen, ich kann mir diese nicht einmal zuschicken lassen, weil es keine gibt.
ER: Geben Sie Ihre Volksgruppe an.
BF: Ich gehöre dem Stamm der XXXX an, ich bin Schiite. Der Stamm der XXXX ist eine Minderheit, deshalb wird es nicht als Volksgruppe geführt. Ich bin kein Hazara.
ER: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?
BF: 2011 (auf Deutsch). Ich bin seit ca. 3 Jahren in Österreich, eingereist bin ich im Jahr 2011.
ER: Sind Sie in Ihrem Herkunftsstaat verlobt?
BF: Ich war ein Kleinkind, als mir jemand versprochen wurde. Als ich älter wurde, habe ich die Heirat mit diesem Mädchen abgelehnt, aus diesem Grund bin auch geflüchtet.
ER: Haben Sie Kinder?
BF: Nein, ich bin nicht verheiratet.
ER: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe keine Schule besucht. Ich bin Schneider.
ER: Sie haben die Lehrausbildung zum Schneider gemacht?
BF: Den Beruf zum Schneider habe ich im XXXX gelernt, in Afghanistan habe ich überhaupt keine Ausbildung gemacht.
ER: Was haben Sie in Afghanistan bis zu Ihrer Ausreise gemacht?
BF: Ich hatte keinen bestimmten Beruf, ich habe auf einen Wagen Kartoffel verkauft, ich war ein "Straßenverkäufer".
ER: Wann genau haben Sie den Herkunftsstaat verlassen?
BF: Im Jahr 2009.
ER: Wo haben Sie gelebt, bevor Sie aus Afghanistan ausgereist sind, geben Sie die genaue Adresse an!
BF: Ich bin der XXXX XXXX XXXX, im Distrikt XXXX, Dorf XXXX.
ER: Haben Sie an dieser Adresse alleine gelebt?
BF: In diesem Dorf habe ich gemeinsam mit meiner Mutter und meiner Schwester gelebt.
ER: Haben Sie an dieser Adresse seit Ihrer Geburt gewohnt?
BF: Ich bin in diesem Dorf zur Welt gekommen und bin auch dort aufgewachsen.
ER: Leben die anderen Familienmitglieder noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?
BF: Soweit ich weiß waren sie bis zum Jahr 2013 bei meinem Onkel mütterlicherseits in XXXX. Ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist mir nicht bekannt, weil ich keinen Kontakt zu ihnen habe.
ER: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Das letzte Mal hatte ich im 1. oder 2. Monat des Jahres 2013 Kontakt zu meiner Familie.
ER: Weshalb haben Sie keinen Kontakt derzeit?
BF: Jene Telefonnummer, die ich zuvor kontaktiert habe, funktioniert nicht mehr. Meine Familie hat mich ebenfalls nicht kontaktiert. Bei unserem letzten Gespräch haben sie mir berichtet, dass sie Probleme hätten.
ER: War das eine Festnetztelefonnummer oder eine Handynummer?
BF: Es war eine Mobiltelefonnummer, die momentan gesperrt ist. Es gibt keine Festnetztelefon in Afghanistan.
ER: Haben Sie ein Mobiltelefon?
BF: Ja.
ER: Hatte Ihre Familie ein Telefon?
BF: Ja.
ER: Haben Sie sonst noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits sowie zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Soweit ich weiß, leben alle noch in Afghanistan. Mein Onkel mütterlicherseits und meine Tante väterlicherseits leben in XXXX. Mein Onkel väterlicherseits und meine beiden Tanten mütterlicherseits leben in meinem XXXX XXXX.
ER: Mit wem haben Sie telefoniert, mit der Mutter oder mit der Schwester?
BF: Ich habe mit beiden gesprochen.
ER: Nennen Sie bitte den Namen von der Mutter und von der Schwester!
BF: Meine Mutter heißt XXXX, meine Schwester heißt XXXX.
ER: Wie haben Sie die Namen am Handy abgespeichert?
BF: Jene Nummer, die ich hatte, hatte ich unter "XXXX" (Anmerkung der Dolmetscherin: das ist das Wort für "Mutter") gespeichert.
ER: Haben Sie Ihr Mobiltelefon heute bei sich?
BF Ja.
ER: Können Sie bitte Ihr Mobiltelefon mit der Anrufliste der hier gegenwärtigen Dolmetscherin vorlegen, um die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben zu überprüfen!
BF: Ich kann Ihnen gerne das Handy zeigen, aber die Nummer wurde gelöscht.
ER: Nach Durchsicht des Telefonbuches sind obige Namen nicht zu finden: Es gibt weder die Namen "XXXX, XXXX, XXXX".
ER: Weshalb haben Sie die Telefonnummern gelöscht?
BF: Da ich unter dieser Nummer niemand mehr erreicht habe, habe ich die Telefonnummer in diesem Handy nicht mehr gespeichert. Ich hatte zuvor ein anderes Mobiltelefon, das ich verloren habe. Ich konnte jedoch die Telefonnummer meiner Mutter, auswendig.
ER: Es hätte sein können, dass Ihre Mutter unter dieser Telefonnummer wieder erreichbar ist, selbst wenn diese Nummer derzeit "gesperrt" ist.
BF: Ich habe meine Familie meine neue Telefonnummer mitgeteilt. Sie könnten mich jederzeit kontaktieren. Ich habe seit über einem Jahr keinen Anruf erhalten. Als ich sie kontaktiert habe, konnte ich an der mir bekannten Nummer, niemand erreichen, die Nummer hat nicht funktioniert.
ER: Haben Sie einen sonstigen telefonischen Kontakt nach Afghanistan?
Nein
ER: Mit Einverständnis des BF zeigt dieser sein Handy der anwesenden Dolmetscherin und öffnet die Anrufliste. Festgehalten wird, dass keine einzige afghanische Vorwahl abgerufen werden kann.
ER: Können Sie Gründen angegeben, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
BF: Ich bin auf Grund von familiären Problemen aus Afghanistan geflüchtet. Ich war ein Kind, als mir die Mutter meines Onkels väterlicherseits versprochen wurde. Als wir beide älter wurden und es an der Zeit war das Mädchen zu heiraten, habe ich die Heirat abgelehnt. Daraufhin hat mich mein Onkel väterlicherseits mit dem Tod bedroht, weil er gemeint hat, dass ich damit die Ehre der Familie und des Mädchens verletzten würde. Er hat auch gesagt, dass ich mit dieser Entscheidung den Namen der gesamten Familie "beschmutzen" würde. Da ich sonst keinen anderen Ausweg sah und auf keinen Fall das Mädchen heiraten wollte, bin ich aus dem Land geflüchtet. In diesem Fall konnte mir meine Mutter nicht helfen, weil sie selbst eine Frau und schon etwas älter war.
ER: Aus welchem Grund wollten Sie Ihre Cousine nicht heiraten?
BF: Ich mochte sie nicht.
ER: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?
BF: Wir hatten ein Grundstück, das bewirtschaftet wurde. Ich selbst habe Obst und Gemüse verkauft. Wir konnten von diesen Einkünften leben.
ER: Wovon lebt der Bruder Ihres Vaters?
BF: Mein Onkel väterlicherseits ist Tischler. Er besitzt ebenfalls Grundstücke, von denen er sehr gut leben kann.
ER: Wie alt ist Ihre Schwester?
BF: Meine Schwester ist 30 Jahre alt. Ich bin mittlerweile seit 3 Jahren in Österreich, sie wird jetzt ca. 33 Jahre alt sein.
ER: Weshalb ist Ihre Schwester noch nicht verheiratet?
BF: Im Stamm der XXXX ist es üblich, dass Mädchen nur jene Personen heiraten können, die diesem Stamm angehören. Für Männer gilt diese Regelung nicht. Sie dürfen auch Mädchen heiraten, die einem anderen Stamm angehören. Bis jetzt gab es für sie niemanden passenden.
ER: Vorhalt: Einvernahme am XXXX, BAA AS XXXX, wonach Sie angaben Ihren Lebensunterhalt in Afghanistan vom Verkauf von Plastiksäcken bestritten zu haben. In der heutigen Verhandlung geben Sie an, durch den Verkauf von Obst und Gemüse den Lebensunterhalt bestritten zu haben!
BF: In Afghanistan kann man in der jeweiligen Saison eine bestimmte Gemüse- oder Obstsorte verkaufen. Ich hatte nicht die Möglichkeit 12 Monate im Jahr Gemüse und Obst zu verkaufen, wenn es sonst keine Arbeit gab, habe ich Plastiksäcke verkauft.
ER: Wie lange haben Sie das gemacht?
BF: Ich war noch ein Kind, als mit den Arbeiten begonnen habe. Ich schätze, dass ich ca. 10 Jahre alt war.
ER: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit gemacht?
BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, ich schätze, dass ich diese Arbeit über 6 oder 7 Jahre gemacht habe.
ER: Vorhalt AS XXXX, wonach Sie Plastiksäcke verkauft haben, weil dies ein Zusatzeinkommen darstellte? Dauer der Tätigkeit 2 Jahre!
BF: Diese Aussage über die Dauer der Arbeit ist nicht richtig. Ich habe auf jeden Fall über 5 Jahre oder sogar über 6 Jahre Plastiksäcke verkauft.
ER: Haben Sie auch Plastiksäcke gekauft?
BF: Ich habe immer viele gekauft und habe sie dann einzeln oder 2 Stück verkauft. Wenn ich eine große Anzahl von Plastiksäcken verkauft habe, konnte ich sie billiger einkaufen und habe sie dann um einen höheren Preis, verkauft.
ER: Kann man davon gut leben?
BF: Nein, ich hatte aber sonst keine andere Arbeiten. Ich habe mit Schwierigkeiten für unseren Unterhalt gesorgt. Vom Verkauf der Plastiksäcke wird man nicht reich.
ER. Gibt es weitere Gründe, weshalb Sie einen Asylantrag gestellt haben?
BF: Da mein Leben in Gefahr war und mein Onkel mir mit dem Tod gedroht hat, war ich gezwungen, zu fliehen. Mir ist klar, dass in meiner XXXX die Sicherheitslage sehr schlecht ist, aber unter diesen Umständen müssen alle Bewohner der XXXX leben, das ist nicht mein Fluchtgrund.
ER: Vorhalt, AS XXXX, wonach Sie angaben, den Asylantrag aus Gründen der Armut und Unsicherheit in Ihrer Heimat gestellt zu haben!
BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich damals sowohl von der unsicheren Lage in meiner Heimat, als auch über Armut gesprochen. Ich habe aber damals auch meine eigentlichen Probleme, nämlich die Gefahr für mein Leben, angegeben. Bei meiner Einvernahme hatte ich einen iranischen Dolmetscher, der nicht alles verstanden hat und mich sehr oft gefragt hat. Es kann sein, dass er einiges von sich aus gesagt hat.
ER: Vorhalt, AS XXXX, auf die Frage, was der konkrete Anlass für die Ausreise gewesen sei, gaben Sie an, aus Gründen der Geldnot nicht früher haben ausreisen können!
BF: Es ist richtig, dass ich das Geld für die Ausreise nicht hatte. Ich musste auf eine Art in den XXXX kommen, um dort arbeiten können. Als ich in den XXXX geflüchtet bin, habe ich dort ca. 1 1/2 Jahre gearbeitet, um Geld für meine Weiterreise zu verdienen.
ER: In erster Instanz gaben Sie zwei Gründe an, weshalb Sie Afghanistan verlassen haben, einmal die Armut und Zweitens die Unsicherheit in Afghanistan. Auf die Frage, ob Sie all Ihre Gründe für die Asylantragsstellung genannt hätten, antworteten Sie mit "ja". Erst im Anschluss gaben Sie als sogenannten "Nebengrund", die Verlobung mit der Cousine an. Äußern Sie sich dazu!
BF: Ich habe alle meine Fluchtgründe bei meiner Einvernahme angegeben. Ich wurde zur Sicherheitslage befragt und zu meiner finanziellen Situation. Abgesehen davon habe ich auch über meine Schwierigkeiten mit meinem Onkel väterlicherseits gesprochen. Die Befragung damals war sehr durcheinander. Ich wurde zu verschiedenen Themengebieten immer wieder befragt.
ER: Vorhalt, AS 189, auf die Frage: "Bedeutet es, dass Sie Afghanistan wegen dieser geplanten Eheschließung verlassen haben?", antworteten Sie mit "Nicht unbedingt, sondern wegen Armut und Unsicherheitsfaktor"!
BF: Es ist richtig, dass ich diese Aussage getätigt habe, ich habe sowohl die Probleme der Eheschließung genannt, als auch die Unsicherheit und Armut erwähnt.
ER: Was sagten Sie Ihrem Onkel, als er Ihnen sagte, dass Sie die Cousine heiraten sollten?
BF: Als mich mein Onkel angesprochen hat, habe ich ihm gesagt, dass ich meine Cousine heiraten werde, ich habe ihm zugestimmt. Ich konnte ihm nicht direkt ins Gesicht "nein sagen", bereits damals wusste ich, dass ich das Mädchen nicht heiraten wollte. Ich habe ihm auch gesagt, dass ich Zeit brauche und dass ich gerne arbeiten möchte.
ER: Wer sagte dem Onkel schlussendlich, dass Sie die Tochter nicht heiraten werden?
BF: Meine Mutter wusste Bescheid, dass ich meine Cousine nicht heiraten wollte. Sie war es auch, die meinem Onkel gesagt hat, dass ich seine Tochter nicht heiraten werde.
ER: Was war dann weiter in diesem Zusammenhang, nachdem die Mutter ihm das gesagt hatte?
BF: Zu dem Zeitpunkt war ich nicht mehr dort. Soweit mir meine Mutter erzählt hat, hatte mein Onkel gesagt, dass er mich töten wird, weil ich die Ehre des Mädchens und seine Ehre verletzt habe. Ich selbst nehme auch an, dass er auf meine Mutter böse geworden ist. Ich war aber nicht dort und weiß es nicht mit Sicherheit.
ER: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
BF: Ich war im XXXX.
ER: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
BF: Zu welchem Zeitpunkt?
ER: Als die Mutter dem Onkel sagte, dass Sie die Cousine nicht heiraten wollen.
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich glaube ich war ca. 16 Jahre alt.
ER: Wie lange haben Sie sich im XXXX aufgehalten?
BF: Ich habe 1 1/2 Jahre im XXXX verbracht.
ER: Sind Sie vom XXXX noch einmal nach Afghanistan zurückgekehrt?
BF: Nein.
ER: Vorhalt, AS XXXX, auf die Frage: "Was war nachdem die Mutter ihm das gesagt hat?", Antwort "An sich nichts. Meine Mutter hat das 1 Jahr vor meiner Ausreise aus Afghanistan gesagt." Äußern Sie sich bitte dazu!
BF: Diese Aussage ist falsch. So etwas habe ich nie gesagt. Erst nachdem ich geflüchtet bin und im XXXX angekommen bin, hat meine Mutter ihm mitgeteilt, dass ich seine Tochter nicht heiraten möchte. Zum Zeitpunkt als meine Mutter mit ihm gesprochen hat, war ich bereits im XXXX.
ER: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten?
BF: Ich bin vor mehr als 4 1/2 Jahre aus Afghanistan geflüchtet, weil mein Leben in Gefahr war. Sollte ich wieder nach Afghanistan zurückkehren, bin ich mir sicher, dass mein Onkel mich töten wird, weil ich nicht auf ihn gehört habe und seine Tochter nicht geheiratet habe. Vor allem weil ich mich im Westen aufgehalten habe, ist die Situation, wenn ich zurückkehre, viel schlimmer.
ER: Weshalb ist die Situation schlimmer?
BF: Wenn ich in Afghanistan geblieben wäre und das Mädchen geheiratet hätte, wäre ich sehr unglücklich, das hätte für mich selbst "eine Art Tod bedeutet". Mit meiner Flucht habe ich die Ehre des Mädchens verletzt. Aus diesem Grund wird mich mein Onkel in Afghanistan nicht am Leben lassen. Personen, die aus Afghanistan ausreisen und wieder zurückkehren, werden nicht freundlich empfangen, weil man annimmt, dass sie sich verändert haben und dass sie nicht mehr wie Afghanen denken und ihre Ansichten teilen.
ER: Ist Ihre Cousine in der Zwischenzeit verheiratet?
BF: Als ich noch Kontakt zu meiner Familie hatte, hatte meine Cousine nicht geheiratet, ich weiß nicht, ob sie mittlerweile verheiratet ist oder nicht.
ER: Vorhalt, AS XXXX, auf die Frage: "Nach Ihren Angaben ist 1 Jahr lang nichts passiert.", Antwort: "Damals sagte er (Onkel) auch, ich solle sparen für die Hochzeit". Aus dieser Aussage ergibt sich, dass Sie sehr wohl in Afghanistan waren. Weiters, dass nichts passiert ist und Ihr Onkel gesagt hat, Sie sollen für die Hochzeit sparen. Äußeren Sie sich bitte heute!
BF: Da ich meinem Onkel nicht gesagt hatte, dass ich seine Tochter nicht heiraten werde, wusste er nichts über meine Fluchtpläne in den XXXX. Ich habe damals gearbeitet und Geld für meine Flucht in den XXXX gespart. Er hat mir gesagt, dass ich das Geld für die Hochzeit sparen sollte. Mein Onkel hat angenommen, dass ich seine Tochter heiraten werde.
ER: Festgehalten wird, dass die Einvernahme vom 16.11.2011, Bundesasylamt, Außenstellte Traiskirchen, rückübersetzt wurde. Der BF gab an, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Nach Rückübersetzung hatte er keine Einwendungen vorzubringen. Sie haben die Möglichkeit jetzt noch einmal Stellung zu den widersprüchlichen Angaben zu nehmen!
BF: Für mich wurde bei keiner einzigen Einvernahme ein afghanischer Dolmetscher bestellt. Der Dolmetscher hat mit mir Farsi gesprochen und ich habe auf Dari geantwortet. Ich habe den Dolmetscher sehr gut verstanden, ich musste jedoch meine Aussagen mehrmals wiederholen, damit mich der Dolmetscher verstehen konnte, und diese Aussagen auf Deutsch übersetzen konnten. Ich nehme an, dass auch aus diesem Grund Aussagen fehlerhaft protokolliert wurden.
ER: Haben Sie sich jemals an den Staat um Hilfe gewandt?
BF: Der Staat kann nur jenen Personen helfen, die Macht haben und die einflussreich sind. Einfach Menschen werden von der Polizei nicht unterstützt.
ER: Erzählen Sie mir etwas zum Stamm der XXXX!
BF: Die Angehörigen des Stammes XXXX sind die Nachkommen des Propheten Mohammad und somit die Nachkommen von Ali. Diese Nachfahren werden oder sind unter dem Namen XXXX bekannt.
ER: Gibt es sonstige Besonderheiten?
BF: Was meinen Sie?
ER: Sie haben in Ihrer Beschwerde darauf hingewiesen, dass sich das BAA nicht mit den Besonderheiten Ihres Stammes auseinandergesetzt habe!
BF: Unser Stamm ist eine Minderheit sowohl in Afghanistan als auch im XXXX, Irak und z. B. Libanon. Angehörige dieses Stammes heiraten nur untereinander, damit die Linie "rein" bleibt.
ER: Ist es möglich, dass Sie hier in Österreich eine Eheverbindung eingehen?
BF: Vielleicht lerne ich jemanden kennen, falls ich niemanden finde, kann ich da nichts machen.
ER: Können Sie ein katholische Österreicherin heiraten?
BF: Für Männer unseres Stammes ist das erlaubt, Frauen eines anderes Stammes oder meiner anderen Religionszugehörigkeit zu heiraten, unsere Frauen (die Frauen des Stammes) dürfen nur Personen vom Stamm der XXXX heiraten.
ER: Haben in Ihrem XXXX weitere Stammesmitglieder gelebt?
BF: In unserer Ortschaft leben nur Angehörige des Stammes der XXXX. In den angrenzenden Ortschaften gibt es Paschtunen und Tadschiken. Unser Stamm ist nicht besonders groß.
ER: Wie viele Einwohner hat Ihr Herkunftsdorf?
BF. Mir ist die genaue Anzahl der Bewohner meines XXXX nicht bekannt, ich schätze das dort zwischen 250 oder 300 Familien leben.
ER: Erklären Sie, weshalb Ihre Cousine unter diesen Umständen nicht jemand anderen heiraten kann?
BF: In Afghanistan ist es in jeder Familie üblich, dass sie die Mädchen innerhalb der Familie vergeben. Wenn sich dort niemand findet, verheiratet dann diese Mädchen, mit Personen die man kennt oder mit denen man befreundet ist. Für meine Schwester hatte sich nicht ergeben, dass sie innerhalb der Familie heiratet. Jemand anderer aus dem Stamm hat nicht um ihre Hand angehalten. Es hat sich einfach nicht ergeben.
Der ER bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland des BF in das Verfahren ein. Dem BF wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen.
Der ER gibt dem BF die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen.
BF: Zur Sicherheitslage in meiner Heimatprovinz möchte ich sagen, dass sie sich verschlechtert hat. Dort sind sehr viele terroristische Gruppierungen aktiv. Ich habe diese Informationen selbst aus dem Internet. Ich kann mir aber vorstellen, dass Sie mehr Informationen dazu haben, als ich.
ER: Nachfolgend eingeholte Informationen aus der Staatendokumentation mit 03.12.XXXX beginnend ab Seite 3 - 6 (wörtlicher Auszug).
Um welche Volksgruppe handelt es sich bei den XXXX? Wie viele Personen in Afghanistan gehören dieser Volksgruppe an?
NPS - Naval postgraduate School: Provincial Overview, XXXX, 26.5.2010, http://www.nps.edu/Programs/CCS/XXXX/XXXX_Exec_Sum.pdf, Zugriff 30.11.XXXX.
Die NPS führt die XXXX (XXXX) als religiöse Gruppe in der XXXX XXXX.
NATO: Context Analysis - Uruzgan Province, August 2006, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/kst-27925-237-b2.pdf, Zugriff 30.11.XXXX.
Gruppen, wie die XXXX oder die XXXX (die behaupten direkte Abkommen des Propheten zu sein), sind hoch angesehen in ihren Gemeinden, besitzen einen höheren sozialen Status und bilden "religiöse Clans" die viele religiöse Lehrer in der XXXX [XXXX] stellen.
Groups like XXXX or XXXX (who claim direct descent from the prophet) are highly respected in their communities, holding a higher social status, and constituting "religious clans" that provide many of the religious scholars of the province.
Email-Antwort von ACCORD, vom 16.11.2010.
Alessandro Monsutti, Ethnologe und Professor am Graduate Institute of International and Development Studies in Genf, teilte uns in einer telefonischen Auskunft vom 11. November 2010 Folgendes mit:
Bei den XXXX (Pl. XXXX) handle es sich um keine ethnische Gruppe, sondern eine soziale Gruppe innerhalb der Hazara-Gesellschaft, die jedoch - im Unterschied zu Hazara - ihre genealogische Herkunft auf Fatima, die Tochter des Propheten, zurückführe. Die XXXX würden eine Art religiöse Aristokratie bilden und würden als Spezialisten in religiösen Belangen betrachtet. Viele XXXX seien jedoch einfache Bauern und als solche nicht unbedingt wohlhabender als die Hazara, mit denen sie in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis leben würden. In einigen Gebieten wie im Bezirk Yakaokang (XXXX XXXX) würden die XXXX in eigenen Gemeinden leben, während sie andernorts in kleineren Zahlen unter Hazara leben würden. Die Identität der XXXX sei im Vergleich zu jener der Hazara weniger ortsverbunden.
Die Hazara müssten eine Abgabe an die XXXX entrichten (das khoms, d. h. ein Fünftel des Einkommens), diese würden diese für die Armen vorgesehenen Einnahmen verwalten. Hazara hätten den XXXX wiederholt vorgeworfen, diese Einnahmen nicht ehrlich zu verwalten. Weiters würden Hazara die XXXX mitunter als "faule" Menschen betrachten, die lediglich Geld einnehmen würden, ohne zu arbeiten. Hazara würden auch sagen, dass XXXX sich "arrogant" verhielten, obwohl sie einfache Bauern seien, oder dass sie lediglich "Nachkommen iranischer Missionare" seien, die keine genealogischen Verbindungen zum Propheten hätten. In diesem Zusammenhang würden sie scherzhaft auch als "falsche XXXX" bezeichnet. Im Laufe der letzten 30 Jahre sei der soziale Status der XXXX zunehmend durch sozial niedriger stehende Hazara angegriffen worden.
Sind sicherheitsrelevante Vorfälle gegen diese Volksgruppe bekannt?
AsylGH: C13 421.561-1/2011/2E, 21.11.2011, http://ris.bka.intra.gv.at/Dokumente/AsylGH/ASYLGHT_20111121_C13_421_561_1_2011_00/ASYLGHT_20111121_C13_421_561_1_2011_00.pdf, Zugriff 29.11.XXXX.
Mit Anfragebeantwortung von Accord vom 20.09.2010, die sich mit den XXXX in Afghanistan beschäftigte, nämlich konkret über die Existenz, Merkmale, Bevölkerungszahl, historischen Hintergrund, Übergriffe, eigene Sprachprägung, wie in der zit. Anfragebeantwortung ausgeführt, wurden allgemeine Umstände beschrieben, jedoch Accord in dieser Anfragebeantwortung auch ausführte, dass im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zur ethnischen Gruppe der "XXXX" ("XXXX", "XXXX") gefunden wurden, somit für die ho. Behörde auch ersichtlich ist, dass sich Accord sehr wohl mit der Fragestellung von etwaiger Gefährdung für die zit. Gruppierung auseinandersetzte, jedoch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung gefunden wurden. Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme vom 22.07.2011 monieren, dass sich aus den allgemeinen Feststellungen zu den "XXXX" keine Schlüsse auf die Problematik ableiten ließen, dass, wie oben ausgeführt, Accord seine Recherchen sehr wohl mit dem Suchkriterium "Übergriffe" durchführte, jedoch das Fehlen von Informationen offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergaben. Weiters wird ausgeführt, dass Sie bezüglich den "XXXX" auch Ihr Vorbringen, wie oben ausgeführt, steigerten, und auch in Ihrer Stellungnahme, wie in Ihrem ganzen Vorbringen, nicht ansatzweise Beispiele oder Umstände vorbrachten, die auf eine spezielle oder allgemeine Gefährdung von "XXXX" schließen lassen.
Wo lebt diese Volksgruppe vorwiegend?
ACCORD - Austrian Centre for Contry of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung a-7347, vom 20. September 2010.
Bezugnehmend auf die Erwähnung der XXXX im soeben zitierten UNHCR-Bezirksprofil zu Yakawlang schreibt das australische zweitinstanzliche Refugee Review Tribunal (RRT) in einer Anfragebeantwortung vom August 2005, dass "XXXX" (Plural: "XXXX") auf arabisch soviel wie "Prinz", "Herrscher" oder "Herr" bedeute und als Titel für die Nachkommen Mohammeds verwendet werde. In Afghanistan finde der Begriff auch als Bezeichnung für Heiler und "heilige Männer" Anwendung. Gemeinden von "XXXX" gebe es in der XXXX XXXX und im XXXX, wo sie einen erblichen Klerus bilden würden. Sie seien auch unter der Bezeichnung "Sayeed" bekannt [...].
Das Program for Culture Conflict Studies (CCS) hält in einer undatierten Übersicht zu ethnischen Gruppen in Afghanistan bezüglich der XXXX (XXXX) fest, dass diese sich als Nachkommen der Familie des Propheten betrachten würden und eine angesehene Stellung innerhalb Afghanistans innehätten. Sie würden großteils dem sunnitischen Islam angehören und seien vor allem in den XXXX XXXX und XXXX im Norden, sowie XXXX im XXXX ansässig, jedoch gebe es in der XXXX XXXX sowie anderswo auch einige von ihnen, die schiitischen Glaubens seien. Diese würden häufig als "XXXX" bezeichnet. Dieses Wort sei traditionell im nördlichen Hedschas-Gebiet sowie in Britisch-Indien zur Bezeichnung der Nachkommen der ersten schiitischen Märtyrer Hasan und Hussein angewandt worden [...].
Sind Eheschließungen zwischen einem/einer XXXX und einer Person einer anderen Volksgruppe bekannt/ möglich/ unproblematisch?
Email-Antwort von ACCORD, vom 16.11.2010.
Alessandro Monsutti, Ethnologe und Professor am Graduate Institute of International and Development Studies in Genf, teilte uns in einer telefonischen Auskunft vom 11. November 2010 Folgendes mit:
Die XXXX würden dazu tendieren, Ehen mit Hazara einzugehen. Die hierbei geltende Regel sei, dass XXXXXXXX heiraten. Da sich die XXXX als sozial höherstehend betrachten würden, würde ein XXXX seine Tochter niemals einem Hazara zur Frau geben. Dies sei im Kontext eines System des Austauschs von Frauen zu verstehen, in dem jene Familien mit höherem sozialen Status Frauen "nehmen", und jene mit niedrigerem Status Frauen an erstere "abgeben" würden. Diese Praxis würde von Hazara akzeptiert. Hazara würden anerkennen, dass die XXXX bestimmte Ressourcen und Beziehungen hätten, die es vorteilhaft machen würden, einen XXXX als Schwiegervater zu haben. Wenn eine XXXX-Tochter eine Beziehung mit einem Hazara eingeht bzw. einen solchen heiratet, sei zu erwarten, dass sie Probleme innerhalb ihrer eigenen (XXXX) Familie bekommt, die eine solche Beziehung als "entehrend" betrachten und missbilligen würde. Für die Familie des Hazara würde derlei kein Problem darstellen. (Monsutti, 11. November 2010)
ER: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Mein Leben ist in Gefahr. Er wird mich töten.
ER: Könnten Sie woanders leben in Afghanistan, als in Ihrem XXXX?
BF: Nein, abgesehen von Personen, die ich von meinem XXXX kenne, kenn ich sonst niemanden in Afghanistan. Selbst wenn ich mein XXXX verlasse und Richtung XXXX reisen würde, würde es auf Grund der unsicheren Lage nicht möglich sein. Wenn Fremden an einem neuen Ort kommen, betrachtet man sie als "Eindringlinge", man vertraut ihnen nicht und man gibt ihnen auch keine Arbeit. Ich habe auch nicht die finanziellen Mittel, um an einem anderen Ort in Afghanistan ein neues Leben zu beginnen.
ER: Sie haben eingangs erwähnt, dass Ihr Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits in XXXX leben, bitte nennen Sie deren Wohnadresse!
BF: Sowohl mein Onkel (1) als auch meine Tante (2) leben beide im XXXX, um diesen XXXX zu erreichen, fährt man durch XXXX, Richtung XXXX, neben XXXX liegt XXXX.
ER: Schildern Sie bitte die Wohnsituation Ihrer Verwandten!
BF: Damals hatten beide in einem Haus mit Garten im selben XXXX gelebt. Sie hatten kleine Lehmhäuser. Ich weiß nicht, ob sich ihre Wohnsituation geändert hat und ob sie ihre Häuser renoviert haben oder etwas dazu gebaut haben. Die Liegenschaften standen im Eigentum.
Onkel mütterlicherseits heißt XXXX, Tochter vom Onkel mütterlicherseits heißt:
XXXX, die Nachnamen lauten alle auf XXXX
Tante väterlicherseits heißt XXXX XXXX, ihre Töchter heißen: XXXX
XXXX.
ER: Schildern Sie bitte die Familiensituation und Wohnsituation!
BF: Die Frau meines Onkels ist bereits verstorben. Ich weiß nicht, ob er wieder geheiratet hat, mit seiner Frau hat er einen Sohn und eine Tochter. Damals hatte mein Onkel ein Lebensmittelgeschäft. Ich weiß aber nicht, ob er noch nach wie vor in diesem Geschäft arbeitet.
Er hatte dieses Geschäft gemietet. Damals hat seine Tochter nicht gearbeitet, weil es in Afghanistan nicht üblich ist, für Frauen außerhalb des Hauses zu arbeiten, sein Sohn hat damals als Maler und als Bauarbeiter gearbeitet. Ich weiß aber nicht, ob er dieser Arbeit immer noch nachgeht. Damals haben sie gemeinsam in einem Haus gelebt. Sie hatten ein Lehmhaus, das war einstöckig und hatte 3 Zimmer.
Meine Tante väterlicherseits ist ebenfalls verheiratet, sie hat zwei Töchter, die ebenfalls geheiratet haben.
Meine Tante väterlicherseits hatte einfach gebautes Lehmhaus, ich weiß nicht wie viel Zimmer sie hat. Meine Tante hat selbst nicht gearbeitet, ihr Ehemann hat Obsthandel betrieben. Er hat Obst entweder nach XXXX geschickt oder in andere Städte wie z. B. XXXX geschickt. Bevor ihre Töchter geheiratet haben, haben sie gemeinsam gelebt. Ich habe sonst keine Information über das Leben ihrer Töchter, ich weiß nicht, ob sie arbeiten oder leben.
ER: Wie oft haben Sie den Onkel und die Tante besucht?
BF: Wenn wir nach XXXX gereist sind, habe ich dann meinen Onkel und meine Tante gesehen. Auf Grund der schlechten Sicherheitslage konnte ich nicht regelmäßig nach XXXX fahren. Ich habe meine Familienangehörigen bei besonderen Anlässen wie z. B. bei Hochzeitsfeiern, gesehen. Da ich sie nicht regelmäßig gesehen habe, kann ich nicht sagen, wie oft ich sie gesehen habe, ich konnte sie aber ein- bis zweimal jährlich mindestens besuchen.
ER: Sie haben eingangs erwähnt, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester zuletzt in XXXX gelebt haben, an welcher Adresse waren Sie da aufhältig, haben Sie da bei der Tante oder beim Onkel gelebt?
BF: Sie haben bei meinem Onkel mütterlicherseits gelebt.
ER: Weshalb sind Sie nicht im XXXX geblieben?
BF: Soweit ich weiß, wurden sie im Dorf unter Druck gesetzt. Sie wurden beschimpft und belästigt. Zum Glück konnten sie zu meinem Onkel gehen. Ich weiß, dass er sich um meine Familie gut gekümmert hat. Ich selbst vermute, dass sie noch bei meinem Onkel in XXXX leben, ich bin mir aber nicht sicher.
ER: Von wem wurden Sie beschimpft und belästigt?
BF. Meine Mutter war ohne ein männliches Oberhaupt meinem Onkel väterlicherseits ausgeliefert, er hat sie erniedrigt und beschimpft. Wenn ich mit ihr am Telefon gesprochen habe, hat meine Mutter immer sehr viel geweint.
Festgehalten wird Name und Adresse, der im Herkunftsdorf lebendenden Verwandten.
Onkel väterlicherseits heißt auch XXXX, seine Tochter heißt XXXX und XXXX. Er hat 2 Söhne, die heißen: XXXX und XXXX.
Zwei Tanten mütterlicherseits heißen: XXXX und XXXX, es gibt dort keine Straßennamen. Wenn man in dem Dorf eine Anfrage stellt, unter dem Familienamen, so findet man die Häuser meiner Verwandten.
ER: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?
BF: Nein.
ER: Haben Sie eine schwere Verwaltungsstrafe begangen?
BF: Nein, ich habe weder in Afghanistan noch im XXXX noch in Österreich eine Straftat begangen und bin für nichts bestraft worden.
ER: Ist derzeit ein gerichtliches Verfahren gegen Sie anhängig?
BF: In Österreich nicht, in keinem Land.
ER: Wovon leben Sie derzeit?
BF: Ich werde von der Caritas finanziell unterstützt.
ER: Haben Sie in Österreich Verwandte?
BF: Nein.
ER: Machen Sie Kurse oder eine Ausbildung?
BF: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs der Caritas, ich mache sonst keine andere Ausbildung.
ER: Was möchten Sie in Österreich in Ihrer Zukunft machen?
BF: Wenn ich die Möglichkeit erhalten, möchte ich sehr gerne in Österreich als Schneider arbeiten, weil mir diese Arbeit gefällt und mir Spaß macht.
ER: Haben Sie diesbezüglich schon umgehört?
BF: Ich muss soweit die Sprache können, um die Begriffe, die man im Beruf als Schneider verwendet, zu lernen. Ich habe bereits als Schneider gearbeitet und weiß, dass ich diese Arbeit machen kann. Soweit ich weiß, muss ich eine Bestätigung über den Besuch eines 6-monatigen Deutschkurses vorlegen können.
ER: Weshalb haben Sie den nicht schon vorgehalten, obwohl Sie seit 2011 in Österreich sind?
BF: Das Problem war, dass ich Analphabet war, ich konnte weder Lesen noch Schreiben. Ich musste zuerst Alphabetisierungskurse absolvieren. Ich habe in Österreich ein wenig Lesen und Schreiben gelernt.
ER: Ist es richtig, dass Sie bislang erst 3 Kurse gemacht haben, einen am XXXX, Juli XXXX und März XXXX!
BF: Ja, das ist richtig.
ER: Was war im Jahr 2013, warum haben Sie da keinen Kurs gemacht?
BF: Ich habe 6 Monate in Traiskirchen gelebt, erst danach wurde ich verlegt. Als ich im Heim gewohnt habe, hatten bereits die Deutschkurse begonnen, ich musste erst abwarten, bis ein neuer Deutschkurs beginnt.
ER: D. h. nach Ihrer Angaben, im Wintersemester 2013 hat es keinen Deutschkurs gegeben?
BF: Es gab schon Kurse, ich konnte aber diesen Sprachkursen nicht teilnehmen, weil die zu schwer für mich waren. Diese Kurse waren für Personen, die Lesen und Schreiben konnten und die auch ein wenig Deutsch gelernt hatten.
ER: Was können Sie für Kleidungsstücke nähen?
BF: Ich habe im XXXX Herrenanzüge genäht.
ER: Haben Sie diese selber zugeschnitten?
BF: Geschnitten hat sie meistens der Besitzer des Geschäftes oder der Meister, ich habe sie nur genäht.
ER: Haben Sie Schnitte gezeichnet?
BF: Es gab im XXXX bereits vorgefertigte Schnitte. Nach diesem Muster wurden dann die Stoffe zugeschnitten und mir zum Nähen gegeben. Ich habe keine Schnitte gezeichnet.
ER: Wissen Sie, wie man Maß nimmt und Schnitte zeichnet?
BF: Ich weiß, wie man Maße nimmt, dort wo ich gearbeitet habe, wurden nicht einzelne Stücke genäht sondern von einer bestimmten Größe, 40 oder 50 Anzüge genäht. Es gab z. B. die Größe S, M oder L oder bei Anzügen die Größe 49, 50, 52.
ER: Was für Nähmaschinen haben Sie verwendet?
BF: Die Nähmaschinen wurden mit Strom betrieben.
ER: Welche Marke?
BF: Das waren japanische und chinesische Nähmaschinen die unter dem Namen "Shoki" bekannt waren.
ER: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation?
BF: Ich bin in keinem politischen Verein tätig, ich bin auch nicht streng religiös. Ich nehme an Veranstaltungen, die mir gefallen, sei es christlich oder moslemisch, teil.
ER: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: Ich spiele sehr viel Fußball und laufe auch regelmäßig. Ich sehe mir auch gerne Filme an.
ER: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie an dieser Stelle noch etwas ergänzend vorbringen?
BF: Nein.
ER: Sind Sie mit der Protokollierung einverstanden? Haben Sie Einwendungen gegen die Protokollierung?
BF:
ER fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Beweis wurde erhoben, indem der BF am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des BF: Der volljährige BF stellte nach illegaler Einreise am 28.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört dem Stamm der XXXX an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF stammt aus der XXXX XXXX, Distrikt XXXX XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan hat sich der BF eineinhalb Jahre lang im XXXX aufgehalten und dort als Schneidergehilfe gearbeitet. Der BF hat in Afghanistan nicht die Schule besucht. Der Vater des BF ist bereits verstorben, seine Mutter und seine Schwester sind unbekannten Aufenthaltes. Der BF ist gesund, besucht Deutschkurse und befindet sich seit mehr als drei Jahren in Österreich.
1.2. Zu den Fluchtgründen: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seine Cousine heiraten hätte sollen und deshalb von seinem Onkel bedroht wurde. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
1.3. Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den XXXX- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.XXXX).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai XXXX in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis XXXX sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.XXXX). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende XXXX geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.XXXX).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr XXXX und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar XXXX). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr XXXX war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni XXXX). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.XXXX).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und XXXX des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch XXXX, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf XXXX mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr XXXX waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), XXXX und XXXX (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und XXXX (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den XXXX, XXXX, XXXX, Logar und XXXX kam es im Jahr XXXX zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner XXXX).
1.3.2.1. Sicherheitslage im Raum XXXX:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in XXXX weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in XXXX an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vier-stündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in XXXX (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in XXXX sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt XXXX in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im XXXX XXXX mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.XXXX töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.XXXX).
1.3.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und XXXX des Landes:
Im Süden waren auch XXXX die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und XXXX finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.XXXX). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den XXXX, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der XXXX XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im XXXX unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In XXXX stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in XXXX die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus XXXX und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an XXXX-Tokham-Highway abzielen. Die XXXX XXXX war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in XXXX um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Auch in der XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.XXXX). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden XXXX sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige XXXX dar, da die Straße XXXX - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von XXXX nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die XXXX XXXX liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu XXXX und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die XXXX XXXX genützt (Länder-information der Staatendokumentation vom 28.1.XXXX). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in XXXX um XXXX% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 43 Vorfälle registriert (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
XXXX ist für die Aufständischen, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen, perfekt positioniert. Rebellen greifen aber auch in der XXXX selbst amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Befürchtung, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten, die Rebellen stärkt (Reuters: Analysis: "Afghan security vacuum feared along gateway to XXXX" vom 13.3.2013). Das Haqqani Netzwerk ist unter anderem auch in XXXX aktiv (Fund for Peace: "The Haqqani Network" vom Oktober 2011). Im März und April zogen U.S. Spezialtruppen vorzeitig aus den beiden Distrikten Nirkh und Chak in XXXX ab. Sie kamen damit einem Beschluss des Afghanischen National Security Council nach, der auf Vorwürfe von Misshandlungen durch internationale Streifkräfte und mit ihnen assoziierte afghanische Streitkräfte folgte. Einige afghanische Sicherheitsbeamte zeigten sich besorgt über die möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit, da die XXXX an XXXX angrenzt. Es wurde allerdings mit Stand Juni über keine Verschlechterung der Sicherheitslage in der XXXX XXXX berichtet (U.N. General Assembly und U.N. Security Council: "The Situation in Afghanistan and ist implications for international peace and security" vom 13.6.2013). Im September 2013 griffen Selbstmordattentäter Büros des Provinzgeheimdienstes in der Provinzhauptstadt XXXX Shar an, mindestens vier Angestellte und fünf Attentäter starben, mehr als 100 Menschen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich dazu (BBC:
"Taliban bombers hit Afghanistan XXXX intelligence HG" vom 8.9.2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.XXXX).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.XXXX). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.3.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.XXXX).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.XXXX).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.XXXX).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report XXXX des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.3.6. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.XXXX). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informations-technologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der XXXX errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese XXXX reserviert waren, was jedoch u. a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.XXXX).
Volksgruppe bzw. Stamm der XXXX (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 3.12.XXXX):
Um welche Volksgruppe handelt es sich bei den XXXX? Wie viele Personen in Afghanistan gehören dieser Volksgruppe an?
Die NPS führt die XXXX (XXXX) als religiöse Gruppe in der XXXX XXXX. Gruppen, wie die XXXX oder die XXXX (die behaupten direkte Abkommen des Propheten zu sein), sind hoch angesehen in ihren Gemeinden, besitzen einen höheren sozialen Status und bilden "religiöse Clans" die viele religiöse Lehrer in der XXXX [XXXX] stellen.
Groups like XXXX or XXXX (who claim direct descent from the prophet) are highly respected in their communities, holding a higher social status, and constituting "religious clans" that provide many of the religious scholars of the province.
(NPS - Naval postgraduate School: Provincial Overview, XXXX, 26.5.2010, http://www.nps.edu/Programs/CCS/XXXX/XXXX_Exec_Sum.pdf, Zugriff 30.11.XXXX).
(NATO: Context Analysis - Uruzgan Province, August 2006, https://zoek.officielebekendmakingen.nl/kst-27925-237-b2.pdf, Zugriff 30.11.XXXX).
Alessandro Monsutti, Ethnologe und Professor am Graduate Institute of International and Development Studies in Genf, teilte uns in einer telefonischen Auskunft vom 11. November 2010 Folgendes mit:
Bei den XXXX (Pl. XXXX) handle es sich um keine ethnische Gruppe, sondern eine soziale Gruppe innerhalb der Hazara-Gesellschaft, die jedoch - im Unterschied zu Hazara - ihre genealogische Herkunft auf Fatima, die Tochter des Propheten, zurückführe. Die XXXX würden eine Art religiöse Aristokratie bilden und würden als Spezialisten in religiösen Belangen betrachtet. Viele XXXX seien jedoch einfache Bauern und als solche nicht unbedingt wohlhabender als die Hazara, mit denen sie in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis leben würden. In einigen Gebieten wie im Bezirk Yakaokang (XXXX XXXX) würden die XXXX in eigenen Gemeinden leben, während sie andernorts in kleineren Zahlen unter Hazara leben würden. Die Identität der XXXX sei im Vergleich zu jener der Hazara weniger ortsverbunden.
Die Hazara müssten eine Abgabe an die XXXX entrichten (das khoms, d. h. ein Fünftel des Einkommens), diese würden diese für die Armen vorgesehenen Einnahmen verwalten. Hazara hätten den XXXX wiederholt vorgeworfen, diese Einnahmen nicht ehrlich zu verwalten. Weiters würden Hazara die XXXX mitunter als "faule" Menschen betrachten, die lediglich Geld einnehmen würden, ohne zu arbeiten. Hazara würden auch sagen, dass XXXX sich "arrogant" verhielten, obwohl sie einfache Bauern seien, oder dass sie lediglich "Nachkommen iranischer Missionare" seien, die keine genealogischen Verbindungen zum Propheten hätten. In diesem Zusammenhang würden sie scherzhaft auch als "falsche XXXX" bezeichnet. Im Laufe der letzten 30 Jahre sei der soziale Status der XXXX zunehmend durch sozial niedriger stehende Hazara angegriffen worden. (Email-Antwort von ACCORD, vom 16.11.2010)
Sind sicherheitsrelevante Vorfälle gegen diese Volksgruppe bekannt?
Mit Anfragebeantwortung von Accord vom 20.09.2010, die sich mit den XXXX in Afghanistan beschäftigte, nämlich konkret über die Existenz, Merkmale, Bevölkerungszahl, historischen Hintergrund, Übergriffe, eigene Sprachprägung, wie in der zit. Anfragebeantwortung ausgeführt, wurden allgemeine Umstände beschrieben, jedoch Accord in dieser Anfragebeantwortung auch ausführte, dass im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zur ethnischen Gruppe der "XXXX" ("XXXX", "XXXX") gefunden wurden, somit für die ho. Behörde auch ersichtlich ist, dass sich Accord sehr wohl mit der Fragestellung von etwaiger Gefährdung für die zit. Gruppierung auseinandersetzte, jedoch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung gefunden wurden. Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme vom 22.07.2011 monieren, dass sich aus den allgemeinen Feststellungen zu den "XXXX" keine Schlüsse auf die Problematik ableiten ließen, dass, wie oben ausgeführt, Accord seine Recherchen sehr wohl mit dem Suchkriterium "Übergriffe" durchführte, jedoch das Fehlen von Informationen offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergaben. Weiters wird ausgeführt, dass Sie bezüglich den "XXXX" auch Ihr Vorbringen, wie oben ausgeführt, steigerten, und auch in Ihrer Stellungnahme, wie in Ihrem ganzen Vorbringen, nicht ansatzweise Beispiele oder Umstände vorbrachten, die auf eine spezielle oder allgemeine Gefährdung von "XXXX" schließen lassen. (AsylGH: C13 421.561-1/2011/2E, 21.11.2011, http://ris.bka.intra.gv.at/Dokumente/AsylGH/ASYLGHT_20111121_C13_421_561_1_2011_00/ASYLGHT_20111121_C13_421_561_1_2011_00.pdf, Zugriff 29.11.XXXX)
Wo lebt diese Volksgruppe vorwiegend?
Bezugnehmend auf die Erwähnung der XXXX im soeben zitierten UNHCR-Bezirksprofil zu Yakawlang schreibt das australische zweitinstanzliche Refugee Review Tribunal (RRT) in einer Anfragebeantwortung vom August 2005, dass "XXXX" (Plural: "XXXX") auf arabisch soviel wie "Prinz", "Herrscher" oder "Herr" bedeute und als Titel für die Nachkommen Mohammeds verwendet werde. In Afghanistan finde der Begriff auch als Bezeichnung für Heiler und "heilige Männer" Anwendung. Gemeinden von "XXXX" gebe es in der XXXX XXXX und im XXXX, wo sie einen erblichen Klerus bilden würden. Sie seien auch unter der Bezeichnung "Sayeed" bekannt [...].
Das Program for Culture Conflict Studies (CCS) hält in einer undatierten Übersicht zu ethnischen Gruppen in Afghanistan bezüglich der XXXX (XXXX) fest, dass diese sich als Nachkommen der Familie des Propheten betrachten würden und eine angesehene Stellung innerhalb Afghanistans innehätten. Sie würden großteils dem sunnitischen Islam angehören und seien vor allem in den XXXX ansässig, jedoch gebe es in der XXXX XXXX sowie anderswo auch einige von ihnen, die schiitischen Glaubens seien. Diese würden häufig als "XXXX" bezeichnet. Dieses Wort sei traditionell im nördlichen Hedschas-Gebiet sowie in Britisch-Indien zur Bezeichnung der Nachkommen der ersten schiitischen Märtyrer Hasan und Hussein angewandt worden [...]. (ACCORD - Austrian Centre for Contry of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung a-7347, vom 20. September 2010)
Sind Eheschließungen zwischen einem/einer XXXX und einer Person einer anderen Volksgruppe bekannt/ möglich/ unproblematisch?
Alessandro Monsutti, Ethnologe und Professor am Graduate Institute of International and Development Studies in Genf, teilte uns in einer telefonischen Auskunft vom 11. November 2010 Folgendes mit:
Die XXXX würden dazu tendieren, Ehen mit Hazara einzugehen. Die hierbei geltende Regel sei, dass XXXXXXXX heiraten. Da sich die XXXX als sozial höherstehend betrachten würden, würde ein XXXX seine Tochter niemals einem Hazara zur Frau geben. Dies sei im Kontext eines System des Austauschs von Frauen zu verstehen, in dem jene Familien mit höherem sozialen Status Frauen "nehmen", und jene mit niedrigerem Status Frauen an erstere "abgeben" würden. Diese Praxis würde von Hazara akzeptiert. Hazara würden anerkennen, dass die XXXX bestimmte Ressourcen und Beziehungen hätten, die es vorteilhaft machen würden, einen XXXX als Schwiegervater zu haben. Wenn eine XXXX-Tochter eine Beziehung mit einem Hazara eingeht bzw. einen solchen heiratet, sei zu erwarten, dass sie Probleme innerhalb ihrer eigenen (XXXX) Familie bekommt, die eine solche Beziehung als "entehrend" betrachten und missbilligen würde. Für die Familie des Hazara würde derlei kein Problem darstellen. (Monsutti, 11. November 2010) (Email-Antwort von ACCORD, vom 16.11.2010)
1.3.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.XXXX).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.XXXX). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.XXXX).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober XXXX). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.XXXX).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Der BF konnte seine Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Stammeszugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seiner fehlenden Schulbildung sowie seines Aufenthaltes und seiner Tätigkeit im XXXX.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der BF - mitunter durch Vorlage seines Mobiltelefons - nachvollziehbar darlegen, dass seine Mutter und seine Schwester bis zum Jahr 2013 in XXXX aufhältig gewesen seien und er seit nunmehr beinahe zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen habe, weshalb er nicht wisse, wo sie sich nunmehr aufhalten würden. Glaubhaft schilderte der BF, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters aufgrund des fehlenden Familienoberhauptes Streitigkeiten mit dem in seinem Herkunftsdorf lebenden Onkel ausgesetzt gewesen sei, weshalb die Mutter und die Schwester des BF nach XXXX gezogen seien. Diese Angaben erweisen sich daher für das Bundesverwaltungsgericht durchaus als plausibel und nachvollziehbar.
Auf die Aussagen des BF stützen sich auch die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand und seine Situation in Österreich. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf psychische oder physische Erkrankungen hervorgekommen. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 4.11.XXXX.
Der BF gab an, dass er am 1.1.1994 geboren worden sei. Die aufgrund der Zweifel an diesen Angaben durchgeführte medizinische Altersschätzung ergab, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt am 28.10.2011 mindestens 20 Jahre alt und somit volljährig war. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.
2.2. Das Fluchtvorbringen konnte das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:
2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF keine schriftlichen oder sonstige Beweismittel vorgelegt hat, die das Fluchtvorbringen insgesamt bestätigen hätten können.
2.2.2. Die mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten Angaben des BF zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan erweisen sich als derart widersprüchlich und detailarm, dass den Angaben, wonach der BF im Wesentlichen aufgrund der Weigerung, seine Cousine zu heiraten von seinem Onkel bedroht worden sei, keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nannte der BF Armut und Unsicherheit in seinem Herkunftsland als Gründe, weshalb er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Der konkrete Zeitpunkt für seine Ausreise habe sich aus dem Umstand ergeben, dass er mangels des dafür notwendigen Geldes keine Gelegenheit für eine frühere Ausreise gehabt habe. Wiederholt stellte der BF klar, dass er Afghanistan wegen der Armut sowie der Unsicherheit verlassen habe und bejahte somit alle Gründe für sein Verlassen genannt zu haben. Erst auf mehrfaches Nachfragen hin führte der BF aus, dass es einen Nebengrund - dieser sei jedoch nicht der eigentliche Grund für die Ausreise gewesen - gegeben habe. Er sei als Kind seiner nunmehr 18-jährigen Cousine versprochen worden, die er jedoch nicht heiraten hätte wollen (AS XXXXf). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, nicht aufgrund der schlechten Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz sondern ausschließlich aufgrund der ihm drohenden Zwangsverheiratung mit seiner Cousine geflüchtet zu sein, da er die Heirat abgelehnt habe und deshalb von seinem Onkel väterlicherseits mit dem Tod bedroht worden sei (Verhandlungsschrift S 6). Auf den Vorhalt, dass der BF als ursprünglichen Fluchtgrund in der Einvernahme vor der belangten Behörde Unsicherheit und Armut in Afghanistan angegeben habe, rechtfertigte sich der BF lediglich dahingehend, dass er sowohl die Armut als auch die von seinem Onkel ausgehende Gefahr für sein Leben genannte habe. Er sei vor dem Bundesasylamt von einem iranischen Dolmetscher einvernommen worden, weshalb es sein könne, dass dieser einiges von sich aus gesagt hätte (Verhandlungsschrift S 7).
Hierzu ist vorweg anzumerken, dass der BF weder in der Beschwerde noch zu einem sonstigen Zeitpunkt Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher betreffend seine Fluchtgründe vorgebracht hat. Aus dem Einvernahmeprotokoll ist ersichtlich, dass ein gerichtlich beeideter Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi bestellt wurde, der BF bejahte, dieser Sprache mächtig und einverstanden zu sein, in dieser Sprache einvernommen zu werden (AS 167). Der BF bejahte zudem explizit, den Dolmetscher während der Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben und verneinte nach erfolgter Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift vorbringen zu wollen. Ebenso bestätigte der BF mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie der Rückübersetzung (AS 175). Wenn der BF daher nunmehr erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass Abweichungen seiner Angaben möglicherweise auf eine fehlerhafte Übersetzung durch einen iranischen Dolmetscher zurückzuführen seien, so ist dem entgegen zu halten, dass sich aus dem niederschriftlichen Einvernahmeprotokoll keine Hinweise entnehmen lassen, welche diese Ausführungen stützen könnten.
Wie oben dargestellt wurde, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vor der belangten Behörde, dass sich der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe nahezu ausschließlich auf die Unsicherheit und die Armut in seiner Herkunftsprovinz zur Begründung seiner Flucht aus Afghanistan stützte. Erst auf wiederholtes Nachfragen nannte der BF als Nebengrund für seine Ausreise die Tatsache, dass er als Kind seiner Cousine versprochen worden sei. Der BF hielt ausdrücklich fest, dass dies jedoch nicht der eigentliche Grund für seine Ausreise gewesen sei (AS 189; "Aber, wenn mein Onkel mich gezwungen hätte, seine Tochter zu heiraten, dann wäre ich auch davon gelaufen" - AS 189). Den Umstand, weshalb der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr die ihm drohende Zwangsverheiratung und die daraus resultierende Gefahr seitens seines Onkels als einzigen Grund für seine Ausreise nannte und angab, dass die schlechte Sicherheitslage nicht ausschlaggebend für seine Flucht gewesen sei, konnte er nicht erklären.
Davon abgesehen gab der BF vor dem Bundesasylamt an, dass er sich nicht getraut habe mit seinem Onkel über die beabsichtigte Heirat seiner Cousine zu sprechen. Seine Mutter habe deshalb dem Onkel mitgeteilt, dass der BF seine Cousine nicht heiraten wolle. Dieses Gespräch zwischen der Mutter und dem Onkel habe ein Jahr vor der Ausreise des BF aus Afghanistan stattgefunden. Der Onkel des BF sei zwar verärgert gewesen, jedoch sei in weiterer Folge nichts geschehen (AS XXXX). Im groben Widerspruch hierzu führte der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er sich zu dem Zeitpunkt, an dem seine Mutter dem Onkel mitgeteilt habe, dass er seine Cousine nicht heiraten wolle, bereits im XXXX aufgehalten habe. Der Onkel habe zur Mutter gesagt, dass er den BF töten werde, weil er die Ehre des Mädchens und die Ehre des Onkels verletzt habe (Verhandlungsschrift S 8f). Auf den Vorhalt, dass der BF vor der belangten Behörde angegeben habe, dass er sich zum Zeitpunkt des Gespräches zwischen seiner Mutter und seinem Onkel in Afghanistan befunden habe und noch ein Jahr dort gelebt habe, erwiderte der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass diese Aussage falsch sei. Er habe so etwas nie gesagt. Erst nachdem er im XXXX angekommen sei, habe seine Mutter mit dem Onkel darüber gesprochen (Verhandlungsschrift S 9). Wie bereits dargestellt wurde, lassen sich die Angaben des BF vor der belangten Behörde einem unbedenklichen Einvernahmeprotokoll entnehmen. Der BF war sohin nicht in der Lage diesen Widerspruch zu erklären. Dies erscheint umso gravierender, wenn man bedenkt, dass der BF somit den Kern seines Fluchtvorbringens, nämlich die Bedrohung durch seinen Onkel sowie die deshalb erfolgte Ausreise aus Afghanistan, nicht gleichbleibend zu schildern vermochte. Überdies steigert der BF sein Vorbringen bzw. die Intensität der behaupteten Verfolgung, wenn er vor der belangten Behörde angibt, sein Onkel sei lediglich verärgert gewesen, als er erfahren habe, dass der BF seine Cousine nicht heiraten wolle (Einvernahmeleiter: "Und, was war dann weiter in diesem Zusammenhang, nachdem die Mutter ihm das gesagt hat?" BF: "An sich nichts" - AS XXXX) und vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass der Onkel nach dem Gespräch mit der Mutter gesagte habe, den BF töten zu wollen, da dieser die Ehre des Mädchens und die Ehre des Onkels verletzt habe. Ein vernünftiger Grund, weshalb der BF dieses Vorbringen nicht bereits vor dem Bundesasylamt erstattet hat ist somit nicht ersichtlich.
Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten (vgl. idS auch VfGH 27.6.XXXX, U 98/12), so ist dennoch unübersehbar, dass der BF auch den Namen seiner Cousine, die er hätte heiraten sollen, nicht gleichbleibend nennen konnte. Im Rahmen der Erstbefragung gab er den Namen seiner Cousine mit XXXX an (AS 15) wohingegen er davon abweichend vor dem Bundesasylamt ausführte, dass seine Cousine XXXX bzw. XXXX heißen würde.
2.2.3. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des BF über seine Flucht nicht als glaubwürdig erachtet werden. Aufgrund der Unsubstantiiertheit und Widersprüchlichkeit des Fluchtvorbringens geht das Bundesverwaltungsgericht von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes aus. Wie dargestellt wurde, konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er seine Cousine heiraten hätte sollen und deshalb von seinem Onkel bedroht worden wäre. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat.
2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Spruchpunkt I.:
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Wie in der Beweiswürdigung erörtert, ist es dem BF im vorliegenden Fall nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
Auch mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 15.1.2013 gelang es dem BF nicht eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Soweit der BF in diesem Zusammenhang angab, dass sein Cousin vor 25 Tagen von den Taliban getötet worden sei, da ihm wahrheitsgemäß vorgeworfen worden sei, dass er mit der afghanischen Polizei und daher mit der Regierung zusammengearbeitet habe, weshalb auch der BF im Falle einer Rückkehr eine Zielscheibe der Taliban wäre, ist auszuführen, dass der BF diesen Vorfall in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit keinem Wort erwähnt hat. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Zudem war der BF seinen eigenen Angaben nach zu keinem Zeitpunkt für die Polizei oder die Regierung tätig. Lediglich eine pauschale Furcht vor Taliban, wie sie der BF daher erstattete, weist keinen konkreten sowie individuellen Verfolgungsgrund entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention auf und kann aus diesem Grund schon nicht als asylrelevant angesehen werden (vgl. AsylGH 26.06.2013, B2 435542-1/2013).
Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF als Angehöriger des Stammes der XXXX (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF brachte weder vor, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit einer konkreten, individuellen Verfolgung ausgesetzt zu sein, noch ergeben sich aus den Länderfeststellungen Anhaltspunkte für eine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zum Stamm der XXXX.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil I. abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten II.,III. und IV.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).
Unter realer Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß, auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer BF zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan, ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09,N. gegen Schweden; 20.12.2011,48839/09, J.H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines BF nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des BF, oder, wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des BF (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Bei dem BF handelt es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, mit beruflicher Erfahrung als Schneidergehilfe, bei dem grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF über keine Schulbildung verfügt und aus der XXXX XXXX stammt, wo er bis zu seiner Ausreise stets gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt hat. Zudem hielt sich der BF nach seiner Ausreise aus Afghanistan eineinhalb Jahre lang im XXXX auf. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der BF seit beinahe zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter bzw. zu seiner Schwester und weiß lediglich, dass sie bis zum Jahr 2013 in XXXX gelebt haben, da die Mutter des BF nach dem Tod seines Vaters im XXXX Streitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits ausgesetzt war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kernfamilie des BF nach wie vor in seinem Herkunftsdorf befindet und der noch im Herkunftsdorf aufhältige Onkel sowie die dort aufhältigen Tanten den BF im Falle seiner Rückkehr unterstützen würden.
Der BF verfügt somit in seiner Herkunftsprovinz bzw. in seinem Herkunftsdorf nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Er wäre daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich allein gestellt und müsste einen sicheren Aufenthaltsort bzw. Wohnraum suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang auch die längere Abwesenheit des BF von seiner Heimat.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage in der XXXX XXXX im ersten Quartal des Jahres 2013 verschärft hat. Es wurden 43 Vorfälle registriert, sodass sich die Vorfälle im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres damit um XXXX Prozent erhöht haben. Überdies kann dem BF nicht zugemutet werden, seinen Herkunftsort von XXXX aus sicher erreichen zu können, da die Anreise aufgrund der prekären Sicherheitslage in die XXXX XXXX mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Risiko für seine Unversehrtheit darstellen würde und den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass die Erreichbarkeit des Heimatortes des BF mit ausreichender Sicherheit gegeben wäre. Im gegenständlichen Fall kann daher nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Unabhängig von der Tatsache, dass der BF über keine sozialen Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsprovinz in Form der Stammfamilie verfügt, kann ihm unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage nicht zugemutet werden kann, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG 2005 geschützten Güter dorthin zu begeben. Im Falle des BF ergeben sich somit aus den Feststellungen zur persönlichen Situation und vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gem. § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005 (etwa in einer als verhältnismäßig sicher eingestuften Region wie XXXX) kann nicht ausgegangen werden. Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass ein Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits des BF in XXXX leben, jedoch muss berücksichtigt werden, dass der BF aufgrund der schlechten Sicherheitslage nie einen regelmäßigen Kontakt zu diesen Verwandten pflegte, sie nur bei besonderen Anlässen sah und sie nur ein- bis zweimal jährlich besuchen konnte. Zudem steht der BF seit seinem mehr als dreijährigen Aufenthalt in Österreich mit diesen Verwandten auch nicht in Kontakt. Aus diesen Gründen handelt es sich bei diesen Verwandten nicht um jenes soziale Netzwerk, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach längerer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu bieten. Aufgrund des mangelhaften familiären Netzwerkes in XXXX und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF ursprünglich aus der XXXX XXXX stammt und zu keinem Zeitpunkt in XXXX lebte sowie im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan, steht im folglich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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