W213 1423133-1•BVwG W213 1423133-1
W213 1423133-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete<br/>Furcht
W213 1423133-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.06.1990, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 09.235-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 22.08.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei am 01.06.1990 in XXXX in Afghanistan geboren. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Farsi und etwas Englisch und Griechisch, er sei schiitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Von 1997 bis 2005 habe er in XXXX die Grundschule besucht. Als letzte Wohnsitzadresse in der Heimat nannte der Beschwerdeführer XXXX, Ghale Shade; dort habe er bis 2005 gelebt.
Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern sowie seine beiden Schwestern, seine Gattin und der gemeinsame Sohn in Isfahan im Iran aufhältig seien. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers lebe in Paris. Näheres zu den Aufenthaltsorten seiner Angehörigen sei ihm unbekannt.
Zu seinen Reisebewegungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Afghanistan im Jahr 2005 verlassen und habe sich anschließend bis zu seiner Ausreise Anfang Juni 2007 in Isfahan im Iran aufgehalten. Er sei dann schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gelangt, sei dort von den Behörden aufgegriffen worden, man habe ihm seine Fingerabdrücke abgenommen und er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er sei jedoch anschließend nach Athen gefahren und habe dort um Asyl angesucht, doch habe man ihn weder einvernommen, noch einen Bescheid erlassen. Vor etwa vier Tagen habe er Athen verlassen und sei schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Meine Frau wurde von einem anderen Mann um ihr Hand gebeten. Dieser hatte aber Kontakte und Verbindungen mit den Taliban. Deshalb waren meine Schwiegereltern gegen diese Eheschließung, jedoch mit unserer Eheschließung einverstanden. Danach wurden wir von diesem Taliban immer wieder bedroht. Kurz bevor ich Afghanistan verließ, kamen drei maskierte Männer zu uns nach Hause und klopften an der Tür. Als meine Frau die Tür aufmachte, gossen sie eine Flüssigkeit auf ihr Gesicht. Da meine Frau ihr Gesicht mit einem Schleier bedeckt hatte, ist ihr Gott sei Dank nichts passiert. Zwei Tage später kamen zwei bewaffnete Männer zu uns. In dem Moment als mein Vater dies bemerkte, begann er um Hilfe zu schreien. Daraufhin flüchtete meine Frau zu Verwandten, dann wechselten wir die Wohngegend in XXXX und ungefähr zwei oder drei Wochen später kam mein Schwiegervater und sagte uns, dass der Mann unsere Adresse wieder ausfindig gemacht hat und diesmal vorhat, uns mit einer Handgranate zu attackieren. Dann beschlossen wir, das Land zu verlassen. Griechenland habe ich deshalb verlassen, da ich in all den Jahren weder eine Einvernahme noch einen Bescheid bekommen habe."
Zu Griechenland wurde betreffend den Beschwerdeführer ein EURODAC-Treffer gefunden. Er gab an, sich von 22.06.2007 bis 18.08.2011 in Athen aufgehalten zu haben. Anfangs sei ihm von einer Kirche eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Danach habe er selbst für sich sorgen müssen. Er habe Gelegenheitsjobs ausgeübt, beispielsweise in der Erntezeit in der Landwirtschaft. In welchem Stand sich sein dortiges Asylverfahren befunden habe, könne er nicht sagen, da er nie eine Einvernahme gehabt habe. Griechenland kümmere sich nicht um Asylwerber.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, in Gefahr zu sein, denn solange er mit seiner Gattin verheiratet sei, werde sein Nebenbuhler immer hinter ihm her sein. Er habe sonst keine Probleme, nur der besagte Mann, der zu den Taliban gehöre, sei sein Problem.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2011 gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, dass er die anwesende Dolmetscherin gut verstehe und sich psychisch und physisch dazu in der Lage sehe, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung, könne keine Dokumente vorlegen und werde im Verfahren nicht vertreten. An die Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, könne er sich noch erinnern; sie seien wahrheitsgemäß und es sei alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden.
Zu seinen Lebensumständen in der Heimat führte der Beschwerdeführer aus: "Ich bin in XXXX am 01.06.1990 geboren, ich habe in XXXX, gelebt, das gehört zu dem Stadtteil XXXX. Ich habe einen Bruder, der ist 17 Jahre alt, jetzt ist er in Frankreich. Meine Eltern heißen Javad (Vater, 56 Jahre) und Hamide (Mutter, 55 Jahre). Sie leben jetzt im Iran, Isfahan. Ich habe acht Jahre die Schule besucht. Ich habe keinen Beruf erlernt, in Afghanistan habe ich bei meinem Vater gelebt, der hat die Familie versorgt, er hat früher in Afghanistan in der afghanischen Nationalbank gearbeitet. In Afghanistan hatten wir eine Mietwohnung, unserer Familie ist es in Afghanistan mittelmäßig gegangen. Mein Vater ist jetzt als Schneider tätig. Ich bin verheiratet, habe einen Sohn und bin Schiit. Ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an, ich kann in Farsi lesen und schreiben."
Über Nachfrage machte der Beschwerdeführer abermals Angaben zu seinem Fluchtweg und gab dabei unter anderem an, dass er von 2005 bis 2007 im Iran gelebt habe. Er nannte die Straße, in der gewohnt habe, und erklärte, dass er zuerst mit Freunden eine Mietwohnung bewohnt habe. Seine Eltern seien erst später aus Afghanistan in den Iran gekommen. Die Gattin des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn würden nun im Stadtteil Parke Laleh in Isfahan leben, in der Gasse 24 Metri. Die Eltern des Beschwerdeführers seien ebenfalls an dieser Adresse wohnhaft. Im Iran habe der Beschwerdeführer als Lehrling bei einem Schneider gearbeitet und habe dabei 10.000,-- Toman pro Woche verdient. Davon habe er leben können. Am 22.06.2007 sei der Beschwerdeführer dann in Griechenland angekommen. Von dort aus habe er seinen Vater letztlich gebeten, Geld für einen Schlepper zu schicken, damit er Griechenland verlassen könne. Der Vater wiederum habe sich etwa die Hälfe des Geldes ausgeborgt und die andere Hälfte aus Ersparnissen finanziert.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Der Grund, dass ich Afghanistan verlassen habe, ist, dass ich ein privates Problem mit der Familie meiner Frau hatte. Als wir noch in Afghanistan waren, hat der Freund meines Schwiegervaters per Zwang das Mädchen haben wollen. Mein Vater schilderte mir damals die Geschichte. Der Mann, der um die Hand meiner jetzigen Frau angehalten hat, arbeitet mit den Taliban zusammen. Ich war immer Drohungen ausgesetzt, u.a. hat man mir mit dem Umbringen gedroht. Eines Abend kamen zwei bis drei Leute zu uns nach Hause, meine Frau ging zur Tür, als sie die Tür öffnete, wurde sie mit einer Flüssigkeit überschüttet, zum Glück tragen alle Frauen dort eine Hijab (Anmerkung: Burka), so ist zum Glück nichts passiert. Ich habe die Drohungen nicht wirklich ernst genommen, bis es zu diesem Vorfall kam. Nach unserer Heirat kam es wiederum zu einem Vorfall, wo drei oder vier Leute in unser Haus kamen. Sie sprangen über die Mauer in unseren Vorhof, wir wussten, was sie wollten. Wir sind durch eine Hintertür geflüchtet. Wir versteckten uns im Vorhof unseres Nachbarn. Mein Vater wurde wach und kam in den Vorhof. Mein Vater brüllte um Hilfe, so wachten die Nachbarn auf und kamen heraus. Da sind die Taliban geflüchtet."
Dem Beschwerdeführer wurden sodann mehrere Fragen gestellt, sodass er weiter angab, er habe die Sache am Anfang nicht wirklich ernst genommen, sondern erst, als die Drohungen eindringlicher geworden seien. Der Mann, der um die Hand der Gattin des Beschwerdeführers angehalten habe, sei ein Verwandter der Frau gewesen. Er heiße XXXX, sei 25 Jahre alt und lebe in Logar. Jetzt müsste er einen Bart haben. XXXX habe im Jahr 2003 oder 2004 um die Gattin geworben, aber er habe sie auch schon vorher haben wollen. Durch die Drohungen und durch den Schwiegervater, der Gol Aghha gekannt habe, hätten sie gewusst, dass XXXX mit den Taliban zusammengearbeitet habe.
Befragt, was genau XXXX für die Taliban gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie greifen in der Nacht an, tagsüber machen sie gar nichts." Die Frage wurde wiederholt, sodass er dann meinte: "Er war einfach ein Taliban, was er getan hat, weiß ich nicht."
Zur Frage, wie die Eltern der Gattin auf die Annäherungsversuche des XXXX reagiert hätten, erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten Angst gehabt und hätten ihre Tochter nicht an ihn weitergeben wollen. Welche Flüssigkeit konkret man der Gattin ins Gesicht gegossen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Seine Frau habe geweint und später habe man gesehen, dass ihr Gesicht gerötet gewesen sei. Wenn es Säure gewesen wäre, wäre ich Gesicht verunstaltet gewesen. Der Beschwerdeführer könne wirklich nicht sagen, welche Flüssigkeit das gewesen sei. Vielleicht habe das damals nur eine Warnung sein sollen. Nachgefragt, wann es zu dem Vorfall gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei in der Zeit gewesen, als sie geheiratet hätten. Die Frage wurde wiederholt und er meinte, das sei etwa im Jahr 2004 gewesen. Damals seien drei Männer zur Wohnung gekommen. Ihre Gesichter seien verdeckt gewesen. Die Männer hätten den Beschwerdeführer damals nicht gesehen, da seine Frau die Türe geöffnet habe. Sie habe die Türe aber sofort wieder geschlossen, doch bevor die Türe ganz geschlossen gewesen sei, hätten sie ihr noch die Flüssigkeit ins Gesicht gelehrt. Vorgehalten, wie es der Gattin möglich gewesen sei, vor drei eindringenden Männern die Türe zu schließen, schilderte der Beschwerdeführer, dass zwei Männer etwas entfernt von der Türe gestanden seien und nur einen unmittelbar vor der Türe gewesen sei. Ob XXXX damals auch dabei gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Männer hätten nichts zu seiner Gattin gesagt. Vorgehalten, woher er dann wisse, was diese Leute gewollt hätten, meinte er: "Ich glaube, es waren die Leute, die für XXXX gearbeitet haben, oder es waren seine Freunde."
Zur Frage, wann der zweite Vorfall gewesen sei, als die Männer in das Haus eingedrungen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sich das eine Woche nach dem Vorfall mit der Flüssigkeit ereignet habe. Beim zweiten Mal seien fünf oder sechs Personen gekommen; er korrigiere sich, es seien fünf gewesen. Damals sei folgendes passiert: "Sie kamen in den Vorhof und sprangen in die Mauer, sie wollten die Tür aufmachen, damit die restlichen Männer hereinkommen konnten. Das Zimmer, wo mein Vater sich aufhielt, war in der Nähe des Tores des Vorhofes. Als sie über die Mauer sprangen, machte dies Lärm, und mein Vater wachte auf. Mein Vater schickte mich und meine Frau durch die Hintertür, er wusste ja von den Drohungen. Wir flüchteten in den Vorhof der Nachbarn, als mein Vater herauskam und um Hilfe schrie, schlug einer der Männer auf meinen Vater ein. Sie fragten nach mir."
Die Männer seien damals nicht bewaffnet gewesen. Vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung aber von bewaffneten Personen gesprochen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er davon nicht gesehen habe. Vielleicht hätten sie Waffen unter ihrer Kleidung getragen.
Weiter vorgehalten, dass er heute von fünf Angreifern gesprochen habe, während er vor bei der Erstbefragung von zwei Gesprochen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass zwei im Vorhof drinnen gewesen seien und drei seien draußen gewesen. So habe ihm das der Vater geschildert.
Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, zwischen den beiden Vorfällen seien zwei tage vergangen, während er heute gesagt habe, der zweite Vorfall sei eine Woche nach dem ersten Vorfall gewesen, erklärte der Beschwerdeführer, da sei vielleicht ein Missverständnis passiert.
Nachgefragt, was die Männer bei zweiten Mal gewollt hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sie seien Vater nach ihm gefragt hätten. Es seien ja die Leute von XXXX gewesen, der gewollt habe, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Frau trenne. Er sei gegen ihre Hochzeit gewesen. Sie seien auch vor der Hochzeit immer wieder bedroht worden, aber nicht so ernst wie später. Der Beschwerdeführer sei mit folgenden Worten bedroht worden: "Heirate sie nicht, ich werde nicht zulassen, dass ihr miteinander lebt." Es seien aber immer nur mündliche Drohungen gewesen, die der Beschwerdeführer nicht so ernst genommen habe. Es sei richtig, dass XXXX selbst nie handgreiflich geworden sei, sondern immer nur seine Freunde bzw. Leute, die für ihn gearbeitet hätten. Vorgehalten, weshalb der Beschwerdeführer dann überhaupt wisse, dass die Drohungen von XXXX ausgegangen seien, erklärte er: "Weil er mich schon vorher indirekt bedroht hat."
Zur Frage, weshalb er ohne seine Frau aus Afghanistan ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe gewollt, dass er zuerst flüchte. Gegen die Eltern des Beschwerdeführers oder sonstige Verwandte seien die Taliban nicht handgreiflich geworden. Sie seien auch nicht an die Schwiegereltern des Beschwerdeführers herangetreten. Vorgehalten, ob das nicht naheliegend gewesen wäre, wenn die Schwiegereltern die Tochter nicht an XXXX verheiratet hätten wollen, meinte der Beschwerdeführer: "Vielleicht hat er ja meinen Schwiegervater bedroht, ich weiß jedenfalls nichts davon."
Zur Frage, wie oft die Taliban insgesamt an den Beschwerdeführer bzw. seine Frau herangetreten seien und wie oft es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, meinte er: "Mich persönlich hat man nie angegriffen."
Befragt, ob er sich jemals an die Polizei gewandt habe, schilderte der Beschwerdeführer, dass sie nach den mündlichen Drohungen ein paar Mal zur Polizei gegangen seien. Die Polizei habe gesagt, dass man nichts machen könne, weil die Taliban dort sowieso nachts regieren würden.
Zur Frage, wann die Gattin verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass das ungefähr im Jahr 2008 gewesen sei. Vorgehalten, wie er dann ein fünfjähriges Kind mit seiner Frau haben könne, wenn er Afghanistan schon im Jahr 2005 verlassen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht genau. Ihm sei gesagt worden, dass das Kind fünf Jahre alt sei. Er habe seien Frau zwischen seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2005 und deren Ausreise im Jahr 2008 nicht gesehen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei es zu keinen weiteren Übergriffen auf seine Gattin oder andere Familienmitglieder gekommen. Noch einmal vorgehalten, weshalb er überhaupt wisse, dass die eindringenden Personen von XXXX beauftragt worden oder Freunde von ihm gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Wir sind ja vorher in diese Richtung bedroht worden, andere Gründe gab es ja nicht." XXXX selbst habe den Beschwerdeführer nie bedroht, es seien immer nur seine Freunde gewesen. Nachgefragt, weshalb der Schwiegervater mit den Taliban befreundet gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, das sei keine enge Freundschaft gewesen, aber man habe sich eben gekannt.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er weder in der Heimat noch in einem anderen Land vorbestraft sei. Er werde in der Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder sonstigen Behörden nicht gesucht. Er sei nie von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Mit den Behörden habe er in der Heimat keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch kein Mitglied einer Partei oder einer politischen Gruppierung gewesen. Er sei von staatlicher Seite auch nicht wegen seiner Rasse verfolgt worden. Zur Frage, ob er von staatlicher Seite jemals wegen seiner Religion verfolgt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich glaube, dass die geschilderten Probleme deshalb aufkamen, weil ich Hazara und Shiit bin." Nachgefragt, wie er zu dieser Annahme komme, erklärte er: "Alle Hazara hatten schon immer Probleme mit den Taliban oder den Sunniten." Konkret nachgefragt, ob XXXX oder irgendein Angreifer jemals irgendeine Andeutung in diese Richtung gemacht habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Nachgefragt, ob das also eine reine Vermutung von ihm sei, bestätigte der Beschwerdeführer: "Ja, das ist richtig."
Der Beschwerdeführer sei von staatlicher Seite aus nie wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Es habe sonst auch keine Vorfälle gegeben und niemand sei an ihn herangetreten.
Im Falle einer etwaigen Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er wieder bedroht werde. Es gebe keine Sicherheit für ihn in Afghanistan. Nachgefragt, weshalb seine Gattin und der Rest der Familie ebenfalls aus Afghanistan ausgereist seien, meinte der Beschwerdeführer, sie hätten ebenfalls wegen der Drohungen Angst gehabt. Nachgefragt, ob jemals etwas passiert sei, verneinte er das. Vorgehalten, weshalb er nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil von Afghanistan gezogen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dort nicht sicher gewesen wäre.
Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan mitgegeben und er darüber belehrt, dass er binnen zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abgeben könne. Die Feststellungen zur Sicherheitslage im Raum XXXX wurden ihm von der Dolmetscherin übersetzt. Dazu gab er an, dass die Feststellungen nicht auf seine persönliche Situation eingehen würden. Wenn dort tatsächlich Sicherheit herrschen würde, warum sei dann Prof. Rabani umgebracht worden? Der habe Einfluss in der Sicherheitsbehörde gehabt und sei trotzdem umgebracht worden.
Zum Privat- und Familienleben gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 22.08.2011 in Österreich aufhältig, habe niemals einen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes besessen und er stehe in der Grundversorgung. Er mache keinen Deutschkurs und sei auch in keinem Verein. Ebenso wenig sei er im Bundesgebiet jemals einer legalen Arbeit nachgegangen. Er habe hier keine Verwandten und keine Familienangehörigen. Auch sonst gebe es niemanden, zu dem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Vorgehalten, weshalb er überhaupt alleine vom Iran nach Europa gekommen sei und seine Frau, seinen Sohn und seine Eltern dort zurückgelassen habe, erklärte er, er habe die finanziellen Möglichkeiten nicht gehabt. Befragt, ob er noch Verwandte in Afghanistan habe, erklärte der Beschwerdeführer, ein Onkel mütterlicherseits lebe in der Provinz Wardak. Er habe aber keinen Kontakt zu ihm. Weiter nachgefragt, ob die Familie in der Heimat Grundstücke besitze oder Besitztümer habe, gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien eigentlich aus der Provinz Wardak. Dort gebe es noch Grundstücke. Der Onkel in Wardak habe dort auch Grundstücke und lebe in einem Eigentumshaus. Er besitze auch in XXXX ein Haus.
Abschließend nachgefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Österreich keinerlei Ausbildung absolviert. Mit Erhebungen in der Heimat unter Wahrung seiner Anonymität sei er einverstanden. Er habe nun alles gesagt und wolle sonst nichts mehr vorbringen. Mit der Dolmetscherin habe es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.11.2011, Zl. 11 09.235-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht glaubhaft sei:
"Anlässlich der Einvernahme vom 07.11.2011 stützten Sie Ihr Fluchtvorbringen zusammengefasst auf folgende Schilderungen:
Vor Ihrer Heirat habe ein Freund Ihres jetzigen Schwiegervaters um die Hand Ihrer nunmehrigen Frau angehalten. Dieser Freund habe mit den Taliban zusammengearbeitet, Sie seien von diesem Mann immer wieder bedroht worden. Eines Abends seien zwei bis drei Leute zu ihnen nach Hause gekommen, Ihre Frau habe die Tür geöffnet, und die Männer hätten Sie mit einer Flüssigkeit überschüttet. Da Ihre Frau eine Burka getragen habe, sei ihr nichts passiert. Später sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen, drei oder vier Männer seien in den Vorhof gesprungen. Sie und Ihre Frau seien durch eine Hintertür geflüchtet. Ihr Vater sei aufgewacht, in den Vorhof gekommen und habe um Hilfe gebrüllt, sodass die Nachbarn herausgekommen seien. Daraufhin seien die Taliban geflüchtet.
Ihre Angaben erschienen in maßgeblichen Punkten zu vage und zu oberflächlich, als dass sich die erkennende Behörde imstande gesehen hätte, Ihrem Vorbringen Glaubhaftigkeit beizumessen.
So konnten Sie beispielsweise auf die Frage, wer der Mann gewesen sei, der vor Ihnen um Ihre Frau geworben habe, zuerst nur angeben, dass er ein Verwandter Ihrer Frau gewesen sei. Auf Nachfrage, was Sie von dieser Person wüssten, konnten Sie ebenfalls nur angeben, dass er XXXX geheißen habe, 25 Jahre alt sei und in Logar lebe.
Auf die Aufforderung, das Äußere von XXXX zu beschreiben, konnten Sie auch nur mit der wenig aussagekräftigen Antwort reagieren, dass er jetzt einen Bart haben müsste.
Wenig konkret war auch Ihre Antwort auf die Frage, wann XXXX um Ihre jetzige Frau geworben habe, diesbezüglich gaben Sie an, dass es 2003, 2004 gewesen sei, er habe Sie aber schon vorher haben wollen.
Auf die Frage, was genau XXXX für die Taliban mache, gaben Sie auch nur in nichtssagender Weise an, dass sie in der Nacht angreifen, tagsüber würden Sie gar nichts machen.
Auch auf wiederholte Fragestellung äußerten Sie sich lediglich dahingehend, dass er einfach ein Taliban gewesen sei, was er gemacht habe, wüssten Sie nicht.
Sie konnten schließlich auch keine Antwort auf die Frage geben, welche Flüssigkeit man Ihrer Frau ins Gesicht geschüttet habe, diesbezüglich gaben Sie nur an, dass Sie nicht wüssten, was es genau gewesen sei, Ihre Frau habe geweint, später hätten sie gesehen, dass ihr Gesicht gerötet gewesen sei.
Wenig konkret erschien auch Ihre Antwort auf die Frage, wann es zu diesem Vorfall gekommen sei. Nach einer anfänglich ausweichenden Antwort, welche dahingehend lautete, dass es während der Zeit, als sie verheiratet gewesen seien, dazu gekommen, gaben Sie auch auf wiederholte Fragestellung nur in oberflächlicher Weise an, dass es ungefähr 2004 gewesen sei.
In Bezug auf den angeblichen Vorfall mit der Flüssigkeit konnten Sie auch keine Antwort auf die Frage geben, wie die Angreifer ausgesehen hätten, sondern äußerten Sie sich auf entsprechende Fragstellung dahingehend, dass ihre Gesichter verdeckt gewesen seien.
Sie gaben schließlich auch an, dass die Männer mit Ihnen nicht gesprochen hätten, auch zu Ihrer Frau, welche die Tür geöffnet habe, hätten sie nichts gesagt. In diesem Fall erscheint es jedoch wenig nachvollziehbar, woher Sie dann gewusst hätten, was man von Ihnen bzw. Ihrer Frau gewollt hätte.
Auf die Frage, woher Sie wüssten, was diese Leute gewollt hätten, gaben Sie - ebenfalls in wenig konkreter und spekulativer Weise - an, dass Sie glauben, dass es die Leute gewesen seien, die für XXXX gearbeitet hätten, oder es seien seine Freunde gewesen.
Somit konnten Sie weder angeben, ob es Freunde oder sozusagen Handlanger von XXXX gewesen seien, die Sie bzw. Ihre Frau bedroht hätten, noch konnten Sie mit Sicherheit angeben, was diese von Ihnen bzw. Ihrer Frau gewollt hätten.
Wenig nachvollziehbar und darüber hinaus widersprüchlich präsentierten sich schließlich auch Ihre Angaben in Bezug auf den zweiten Vorfall im Hof. So gaben Sie anlässlich der polizeilichen Erstbefragung an, dass diese Männer bewaffnet gewesen seien, wohingegen Sie am 07.11.2011 eine entsprechende Frage verneinten. Auch auf Vorhalt des Widerspruches sprachen Sie nur davon, dass Sie von der Bewaffnung nichts gesehen hätten, vielleicht hätten sie Waffen unter der Kleidung gehabt. Mit diesen Angaben vermochten Sie jedoch nicht, den vorliegenden Widerspruch nachvollziehbar zu erklären.
Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich waren auch Ihre Angaben in Bezug auf die Anzahl der angeblichen Angreifer: Vor der Polizei sprachen Sie von zwei Angreifern, am 07.11.2011 sprachen Sie von fünf. Auf Vorhalt korrigierten Sie sich dahingehend, dass zwei im Vorhof gewesen seien, drei wären draußen gewesen, so habe Ihnen Ihr Vater das geschildert. Mit diesem Erklärungsversuch waren Sie jedoch ebenfalls nicht in der Lage, den sich auftuenden Widerspruch zu erklären, und unterstützt dieser Umstand die erkennende Behörde zusätzlich in dem Befinden, dass Ihren Angaben die erforderliche Glaubhaftigkeit nicht zugesprochen werden kann.
Letztlich war auch hervorstechend, dass Sie vor der Polizei angaben, der Vorfall im Vorhof sei zwei Tage nach dem Vorfall mit der Flüssigkeit gewesen, am 07.11.2011 jedoch im Gegensatz dazu angaben, dass es eine Woche nach dem Zwischenfall mit der Flüssigkeit gewesen sei. Auch diesen Widerspruch vermochten Sie nicht nachvollziehbar zu erklären.
Nicht nachvollziehbar erschien auch, dass XXXX, der ja laut Ihren Angaben Interesse an Ihrer Frau gehabt habe, selbst nie handgreiflich gegen Sie geworden sei, sondern immer nur andere Personen geschickt habe. Dieser Umstand ist nach Ansicht der erkennenden Behörde ebenfalls geeignet, Ihre Angaben in einem zweifelhaften Licht erscheinen zu lassen. Vor dem Hintergrund, dass XXXX nie selbst handgreiflich geworden sei, erscheint es auch wenig nachvollziehbar, welche Grundlage Sie bzw. Ihre Frau überhaupt gehabt hätten anzunehmen, dass die Bedrohung von XXXX ausging und dass die Handgreiflichkeiten von XXXX initiiert worden seien.
Letztlich ist für die erkennende Behörde auch wenig nachvollziehbar, dass Sie Afghanistan ohne Ihre Frau verlassen hätten. Entspräche es den Tatsachen, dass XXXX diese zur Frau gewollt hätte, und dass man Ihrer Frau sogar irgendeine Flüssigkeit ins Gesicht geschüttet hätte, hätten Sie realistischer Weise auch Angst um die Sicherheit und das Leben Ihrer Frau haben müssen, sodass Sie wohl kaum ohne Ihre Frau aus Afghanistan ausgereist wären.
Für die Annahme, dass Sie der angeblichen Bedrohungssituation in der Heimat nicht ausgesetzt waren, spricht schließlich auch der Umstand, dass Sie auf dezidierte Fragestellung angaben, dass die Taliban gegenüber Ihren Eltern oder sonstigen Verwandten nicht handgreiflich geworden seien.
Realistischer Weise hätte man wohl auch auf die Eltern Ihrer jetzigen Frau Druck ausgeübt, damit diese einer Heirat mit XXXX zustimmen.
Insgesamt erschienen Ihre Angaben in Bezug auf die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in maßgeblichen Punkten widersprüchlich, zu wenig konkret und darüber hinaus an manchen Stellen auch nicht plausibel und nachvollziehbar. Aus diesen Gründen gelangt die erkennende Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass Ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.
Insofern Sie schließlich auch die Vermutung äußerten, die angeblichen Übergriffe könnten darin begründet sein, dass Sie Hazara und Schiit seien, ist auszuführen, dass es sich dabei lediglich um eine reine Vermutung handelt, welche auf subjektiven Empfindungen fußt, bei objektiver Betrachtungsweise jedoch nicht nachvollziehbar war. Insgesamt waren Ihre diesbezüglichen Ausführungen als bloße haltlose Spekulationen zu werten, welche jeglicher nachvollziehbarer Grundlage entbehrten.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, da sich Ihre Angaben als vage, oberflächlich wenig detailreich, widersprüchlich und wenig nachvollziehbar darstellten. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben."
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, auf ihn bezogene Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen habe können. Darüber hinaus könne im gegenständlichen Fall nichts darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer konkreten Gefährdung durch die Staatsmacht unterliege. Den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sei schließlich auch zu entnehmen, dass allein die Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht zu staatlichen Repressionen bei der Rückkehr nach Afghanistan führe.
Bei den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers handle es sich somit bloß um in den Raum gestellte Behauptungen bzw. Vermutungen und damit um subjektiv empfundene Furcht, die von ihm durch keinerlei objektive Beweise untermauert werden habe können, weshalb die Rückkehrbefürchtungen mangels Individualisierung und Konkretisierung auch nicht objektivierbar gewesen seien.
Es hätten auch keine Umstände ermittelt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer verfüge laut seinen Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat. So würden zumindest ein Onkel und eine Tante von ihm nach wie vor in der Heimat leben. Zudem sei der Beschwerdeführer ein erwachsener, erwerbsfähiger Mann mit einer achtjährigen Schulbildung, im Iran habe er sich darüber hinaus auch Berufserfahrung als Schneiderlehrling angeeignet und habe so selbstständig seinen Lebensunterhalt bestritten. Realistischer Weise bestehe auch in Afghanistan ein Bedarf an Schneidern, sodass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, auch in Afghanistan, insbesondere in XXXX, als Schneider zu arbeiten und so aus Eigenem für die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen. Nach Ansicht der erkennenden Behörde seien sowohl die Sicherheitslage als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse im Raum XXXX derart, dass die Ansiedelung eines jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mannes wie im gegenständlichen Fall zumutbar sei. In diesem Zusammenhang sei auf die einschlägigen Feststellungen zur Situation im Raum XXXX zu verweisen.
Schließlich lebe der Onkel mütterlicherseits in der Provinz Wardak, wo dieser ein Eigentumshaus und Grundstücke besitze, und der Onkel verfüge auch über ein Haus in XXXX. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich sein sollte, sich zumindest im Übergangszeitraum in Wardak bei seinem Onkel anzusiedeln, welcher offensichtlich über ein Eigentumshaus und Grundstücke verfüge und im Übrigen auch ein Haus in XXXX besitze. Laut den Angaben des Beschwerdeführers besitze seine Familie ebenfalls noch Grundstücke in der Provinz Wardak. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die Kosten für die schlepperunterstütze Reise - immerhin 4.100,-- Euro - aufzubringen, was die erkennende Behörde auf das Vorhandensein eines gewissen finanziellen Rückhaltes schließen lasse.
Nach Würdigung sämtlicher Faktoren (familiäre Anknüpfungspunkte, Alter, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Möglichkeit der Inanspruchnahme finanzieller Unterstützungsleistungen von dritter Seite) gelange die erkennende Behörde deshalb zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Situation iSd Art. 3 EMRK nicht erfüllt seien.
Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Schreiben vom 09.01.2012 wurden für den Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 15.12.2011, ein Unterstützungsschreiben der Caritas vom 07.12.2011 und eine Arztbestätigung vom 23.11.2011 vorgelegt.
Am 17.03.2012 langten ein Kurzarztbrief des LKH Hartberg vom 10.02.2012 und ein Psychiatrischer Befund vom 10.04.2012 ein. Vorgebracht wurde, dass es dem Beschwerdeführer psychisch laufend schlechter gehe.
Mit Schreiben vom 29.08.2012 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht.
Zur Darlegung seiner Integrationsbemühungen legte der Beschwerdeführer am 28.11.2013 diverse Unterlagen betreffend den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs zum externen Pflichtschulabschluss, sportlicher Aktivitäten sowie betreffend einen besuchten Deutschkurs vor.
Am 23.01.2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch von Vorbereitungskurse für den Hauptschulabschluss samt den bereits abgelegten Prüfungen und den jeweiligen Noten vor. Mit Schreiben vom 27.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer sein Abschlusszeugnis der neuen Mittelschule Otto-Glöckel-Schule Linz vom 13.03.2014 und brachte vor, dass er nunmehr seinen Hauptschulabschluss nachgeholt habe und in weiterer Folge gerne eine Lehre zum Kfz-Mechaniker beginnen wolle. Er ersuche auch, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Am 03.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:
"R: Der BF gibt an, dass er Dari spricht.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie in der Lage der Verhandlung beizuwohnen?
BF: Ich bin gesund, ich kann der Verhandlung beiwohnen.
R: Ich werde Sie über Ihre Flucht- bzw. Fluchtgründe befragen.
R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Im Jahr 2005.
R: Wann ungefähr im Jahr 2005?
BF: Es war Frühling 2005.
R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Da mein Leben in Gefahr war, war ich gezwungen aus Afghanistan zu flüchten. Ein Mann namens XXXX wollte damals meine jetzige Ehefrau heiraten. Er hat um ihre Hand angehalten. Meine Schwiegereltern waren mit dieser Heirat nicht einverstanden, weil dieser Mann ein Mitglied der Taliban war. Auf Grund der Gefahr die von ihm ausging, musste ich fliehen.
R: Haben Sie Ihre Frau geheiratet in Afghanistan?
BF: Ja.
R: Wann war das?
BF: Ende 2004.
R: Welche konkrete Gefahr ist von diesem XXXX ausgegangen?
BF: Als meine Familie um die Hand meiner Ehefrau anhielt, hat XXXX gedroht, mich zu töten, falls wir weiterhin um die Hand meiner späteren Ehefrau anhalten würden.
R: Wurden Sie von XXXX bedroht?
BF: Ja.
R: Wie ist diese Bedrohung passiert?
BF: Er hat nicht direkt mit mir gesprochen. Er ist entweder selbst zu uns zum Haus gekommen oder hat seine Leute geschickt. Er hat seine Drohung ausgesprochen und hat gemeint, wir sollten das Thema mit meiner zukünftigen Ehefrau nicht mehr verfolgen und falls wir das doch täten, würde er mich töten.
R: Sind Sie irgendwann in Afghanistan angegriffen worden?
BF: Ja, als ich zu Hause war.
R: Wie hat sich dieser Angriff abgespielt?
BF: Eines Nachts sind mehrere Männer, die für XXXX gearbeitet haben, zu uns gekommen. Als sie an der Tür geklopft haben, ist meine Ehefrau zur Tür gegangen und hat die Tür aufgemacht. Diese Männer haben sie mit einer Flüssigkeit besprüht. Ihr gesamtes Gesicht war rot. Da sie ein Kopftuch trug, damit sie die Männer nicht sehen konnte, ist Gott sei Dank nichts Schlimmeres passiert.
R: War das der einzige Vorfall oder ist es noch einmal zu einem anderen Angriff gekommen?
BF: Ca. 1 Woche nach diesem Vorfall sind wieder eines Nachts 4 - 5 Personen gekommen. Sie haben sehr fest am Gartentor geschlagen. Einige sind über die Mauer in unserem Garten gesprungen. Mein Vater hat sehr laut geschrien. Die Personen haben ihn niedergestoßen und sie sind geflüchtet. Unsere Nachbarn hatten die Schreie unseres Vaters gehört, zu dem Zeitpunkt befand ich mich in meinem Zimmer im Haus.
R: Was haben Sie dann weiter getan?
BF: Mein Zimmer hatte einen Hinterausgang. Als ich die Schreie meines Vaters gehört habe, bin ich gemeinsam mit meiner Ehefrau durch die Hintertür in das Haus unseres Nachbarn geflüchtet und habe dort um Schutz angesucht.
R: Haben Sie wegen dieser Angriffe die Polizei verständigt in Afghanistan?
BF: Ja, wir haben die Polizei verständigt. Die Behörden konnten uns nicht beschützen, weil sie der Meinung waren, dass solche Konflikte sehr oft vorkommen würden und dass sie nicht allen Bürgern in solchen Fällen helfen könnte. Die Polizisten haben auch erklärt, dass es immer wieder zu bewaffneten Angriffen auf Familien kommen würde und dass der Polizei, selbst in solchen Fällen, den betreffend Personen nicht helfen können.
R: Wann haben Sie dann Afghanistan verlassen?
BF: Wir haben damals in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX gelebt. Nach dem 2. Vorfall haben wir dann unser Haus verlassen und sind in einen anderen Stadtteil nämlich XXXX gezogen.
R: Wann haben Sie dann Afghanistan verlassen, wie lange nach diesen Bedrohungen?
BF: Wir haben ca. 1 1/2 - 2 Monate nach dem letzten Vorfall Afghanistan verlassen.
R: War Ihre Frau dabei, sind Sie zusammen weg?
BF: Nein, ich war allein.
R: Ist die Frau in XXXX geblieben?
BF: Sie ist alleine in XXXX zurückgeblieben.
R: Wohin Sie gegangen sind, nachdem Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Ich bin von Afghanistan aus nach Pakistan gereist. Von dort aus bin ich in den Iran gereist.
R: Wie lange sind Sie in Pakistan geblieben.
BF: In Pakistan habe ich ca. 1 Woche verbracht.
R: Wie lange waren Sie im Iran?
BF: Im Iran bin ich ca. 2 Jahre geblieben. Im Iran bin ich bis Juni 2007 geblieben.
R: Ist Ihre Familie irgendeinmal nachgekommen in den Iran?
BF: Ja, meine Familie lebt derzeit immer noch im Iran.
R: Wer gehört jetzt konkret zu Ihrer Familie?
BF: Zu meiner Familie zählen meine Eltern, meine beiden Schwestern, mein Bruder, meine Ehefrau und meine Sohn.
R: Wann ist Ihr Sohn geboren?
BF: Ich weiß, dass er im Jahr 2006 im Iran auf die Welt gekommen ist. Ein genaues Datum kann ich nicht nennen, aber ich könnte dazu meine Ehefrau dazu fragen. Er ist mittlerweile 7 oder 8 Jahre alt.
R: Wo im Iran lebt Ihre Familie derzeit?
BF: Meine Familie lebt in der Stadt Isfahan.
R: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Als ich noch im Iran gelebt habe, habe ich als Schneiderlehrling gearbeitet. Mit meinen Einkünften habe ich die Familie versorgt. Nach meiner Flucht war mein Vater gezwungen zu arbeiten. Trotz aller Rückenbeschwerden und seiner Prostataerkrankung, ist er gezwungen als Schneider zu arbeiten, um die Familie zu versorgen. Meine Bruder hält sich derzeit, seit 2009 Jahren, in Frankreich auf.
R: Warum hat der den Iran verlassen?
BF: Im Iran werden afghanische Flüchtlinge vom Staat nicht unterstützt oder anerkannt. Flüchtlinge erhalten keine Aufenthaltsdokumente. Abgesehen davon werden junge afghanische Männer immer wieder festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben. Da ich Angst vor der Abschiebung hatte und ich keine Aussichten auf eine gute Zukunft im Iran hatte, habe ich mich zur Flucht aus dem Iran entschieden.
R: Wohin sind Sie dann von Iran weggegangen?
BF: Vom Iran aus bin ich in die Türkei gereist. Dort habe ich ca. 1 Woche - 10 Tage verbracht. Von der Stadt Izmir aus dann bin ich gemeinsam mit 5 weiteren Personen in ein Kajak gesetzt worden und habe nach ca. 8 - 9 Stunden, die Küste von Griechenland erreicht.
R: Wie lange waren Sie dann in Griechenland?
BF In Griechenland habe ich von Juni 2007 - August 2011 verbracht.
R: Was haben Sie in Griechenland getan, gearbeitet?
BF: In Griechenland gab es für die Flüchtlinge keine guten Arbeiten. Ich habe meistens auf landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet oder bei der Olivenernte mitgeholfen. 2 Sommer vor meiner Ausreise aus Griechenland habe ich in einem Sommercamp für Kinder jeweils 40 - 50 Tage als Küchengehilfe gearbeitet. Das war Saisonarbeit.
R: Sie haben in XXXX gelebt??
BF: Ja, das stimmt.
R: Ist jemand von Ihrer Familie noch in XXXX?
BF: Niemand.
R: Im Akt ist von einem Onkel die Rede, der in Wardak lebt.
BF: Ich hatte einen Onkel väterlicherseits aus Wardak, der ist aus Afghanistan geflüchtet und lebt derzeit in Pakistan. Ich habe keinen Kontakt zu ihm.
R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich gehöre der Volksgruppe der Sayyed an. Diese Volksgruppe ist eine Minderheit. In Afghanistan wurde ich als "Hazara" bezeichnet, obwohl ich kein Hazara bin.
R: Welche Religion haben Sie?
BF: Schiit.
R: Sie gehören zur Volksgruppe der Sayyed?
BF: Ja, das stimmt.
R: Ist diese Volksgruppe irgendwie mit den Hazara verwandt, wie kann ich mir das vorstellen?
BF: Die Sayyed stammen von keiner anderen Volksgruppe ab. Angehörige dieser Volksgruppe leben sowohl im Iran, als auch im Iran in Minderheit. Wir bezeichnen uns als "die Nachfahren vom Prophet Mohammed".
R: In welchem Gebiet von Afghanistan lebt diese Volksgruppe?
BF: Ich habe nicht sehr viele Informationen darüber, wo sich anderen Provinzen die Angehörigen meiner Volksgruppe aufhalten. Mir ist nur bekannt, dass eine große Anzahl der Sayyed in der Provinz Wardak leben und soweit ich weiß, sind sie verteilt auf mehrere Distrikte.
R: Sie sind seit 2011 in Österreich, wo leben Sie derzeit?
BF: Steiermark, in Scheffendorf.
R: Sie haben offenbar schon Deutsch gelernt, haben Sie Kurse besucht.
BF: Ich habe den Hauptschulabschluss in Linz gemacht. Ich habe Deutschkurse besucht und kann mich auf Deutsch verständigen.
R: Wann haben Sie den Hauptschulabschluss gemacht?
BF: März 2013 - März 2014. Seit September 2014 habe ich mich für eine HTL für Mechatronik angemeldet.
R: Haben Sie das Zeugnis hier?
Der BF legt
Eine Bestätigung der Arbeiterkammer Oberösterreich über eine Jobpatenschaft vor
Zusätzlich lege ich eine Bestätigung des BFI Oberösterreich über einen weiteren Deutschkurs vor.
Die Verhandlung wird um 10.40 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 10.50 Uhr fortgesetzt.
R: Sie sind Sayyed, wird diese Gruppe in Afghanistan verfolgt?
BF: Ja. Vor allem die Schiiten und die Sayyed werden nach wie vor in Afghanistan verfolgt. Erst vor einiger Zeit wurde ein Autobus angehalten, in diesem Fahrzeug war eine gesamte Hochzeitsgesellschaft unterwegs. Die Schiiten wurden aufgefordert, das Fahrzeug zu verlassen und wurden von Taliban getötet. Die Sunniten wurden freigelassen und konnten weiterfahren. Die Schiiten und Sayyed werden nicht vom Staat verfolgt, sondern von regierungsfeindlichen Gruppen.
R: Im Akt werden Sie als "Hazara" bezeichnet. Gehören Sie dieser Gruppe an, "ja" oder "nein"?
BF: Sowohl bei meiner Erstbefragung als auch bei meiner Ersten Einvernahme hatte ich iranischstämmige Dolmetscher. Als ich nach meiner Volksgruppe befragt wurde und ich "Sayyed" genannt habe und wurde ich aufgefordert eine anerkannte oder große Volksgruppe zu nennen, weil man die Sayyed nicht kennen würde. Aus diesem Gründen steht bei meiner Einvernahme "Hazara".
Die Dolmetscherin verliest den BF die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des BVwG zur maßgeblichen Lage in Afghanistan von Seite 11 - 14 und Seite 40 - 2 (6 Seiten).
R: Gibt es aus Ihrer Sicht noch dazu etwas zu bemerken?
BF: Ich stimme diesen Angaben zu.
R: Haben Sie noch etwas abschließend vorzubringen?
BF: Ich bedanke, dass Sie sich dafür Zeit genommen haben und meine Probleme angehört haben, ich hoffe, dass Sie eine gute Entscheidung in meinem Fall treffen werden, weil meine Zukunft davon abhängt. Ich möchte sehr gerne die HTL abschließen und ich strebe einen technischen Beruf an. Ich möchte sehr gerne in Österreich bleiben, weil ich mich hier sicher fühle."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und bezeichnet sich als Sayyed, das ist eine kleine schiitische Gruppierung, die sowohl im Iran als auch in Afghanistan als Minderheit lebt. Bis zu seiner Flucht lebte er in XXXX im Stadtteil XXXX. Nach seiner Heirat sind er und seine Frau von maskierten Männern in ihrem Haus aufgesucht worden. Dabei wurde die Gattin des Beschwerdeführers mit einer ätzenden Flüssigkeit begossen. Etwa eine Woche später sind abermals 4-5 Personen in das Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen und schlugen den Vater des Beschwerdeführers nieder. Die Verpflichtete mit seiner Gattin durch den Hinterausgang und suchte Schutz bei Nachbarn. Dieser Vorfall ereignete sich im Frühjahr 2005. Hintergrund dieser Angriffe war der Umstand, dass ein anderer Mann namens XXXX um die Hand der Gattin Gattin des Beschwerdeführers angehalten hatte. Dieser konnte sich nicht damit abfinden und drohte damit den Beschwerdeführer zu töten. Die beiden Angriffe vom Frühjahr 2005 waren Folge dieser Drohungen. Der Beschwerdeführer wandte sich zwar an die Polizei, doch wurde ihm dort mitgeteilt, dass man nicht in der Lage sei, ihn vor derartigen Angriffen zu schützen. Der Beschwerdeführer zog in weiterer Folge in einen anderen Stadtteil von XXXX, nämlich XXXX. Etwa eineinhalb bis zwei Monate nach dem letzten Vorfall verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und begab sich in den Iran. Dort lebte er in Isfahan, wo er als Schneiderlehrling gearbeitet habe. In weiterer Folge sind seine Eltern, seine beiden Schwestern, sein Bruder und seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn in den Iran gezogen.
Weil er im Iran keinen rechtlich abgesicherten Aufenthaltsstatus hatte, reiste er weiter in die Türkei und von dort nach Griechenland. Nachdem er sich von 2007 bis 2011 in Griechenland aufgehalten hatte, reiste er weiter nach Österreich wo er am 21.08.2011 den gegenständlichen Asylantrag einbrachte.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage in XXXX
XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXX, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt XXXX sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von XXXX nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen.
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers frei von wesentlichen Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt.
Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am am 07.11.2011 umfassend geschildert, weshalb er sich dazu gezwungen sah, Afghanistan zu verlassen, und alle diesbezüglich an ihn gerichteten Fragen beantwortete. Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abrief, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt, zumal der Beschwerdeführer hier einen persönlich integren Eindruck erweckte, sein Vorbringen detailliert darlegte und jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er hier etwa eine bloß eingelernte Geschichte dargelegt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt und es wurde klar ersichtlich, dass er hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat.
Den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer sein Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich Probleme im Falle einer Rückkehr wegen privater Verfolgung durch XXXX und dessen Komplizen gestützt und daher kein einem Konventionsgrund entsprechend zu erkennendes Vorbringen geltend gemacht habe, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden von Afghanistan weder gewillt noch in der Lage sind, dem Beschwerdeführer wirksamen Schutz zu bieten.
In dieses Bild passt auch, dass der Beschwerdeführer als er Überfälle auf auf ihn bzw. seine Familie bei der Polizei anzeigte, von dieser keinen Schutz erhielt. Somit war es nicht erforderlich, weitere - aussichtslose - Versuche zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (vgl. VwGH 19.06.2001, Zl. 2000/01/0170, 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, und 24.03.1999, Zl. 98/01/0380).
Soweit das Bundesasylamt begründend festhält, dass der Beschwerdeführer in einem Teil seines Herkunftslandes, etwa in Kabul, keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen habe, ist abermals auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach er von XXXX und dessen Komplizen bedroht bzw. angegriffen wurde.. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Kabul oder in einem anderen Landesteil Afghanistans von diesen ausfindig gemacht werden könnte.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits dargelegt - von XXXX und dessen Komplizen verfolgt, da da er eine Frau geheiratet hatte, um deren Hand XXXX angehalten hatte. Aus dieser Situation heraus ist der Beschwerdeführer geflüchtet, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat wieder von XXXX verfolgt würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der den Schiiten zuzurechnenden Sayyed ohnedies eine gegenüber den Sunniten benachteiligten Gruppe angehört. Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf den Konventionsgrund der sozialen Gruppe. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers kann auch nicht angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall, ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre. Es ist daher auch aus diesem Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, liegen nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistan zu rechnen hätte.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.
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