BVwG W161 2013188-1

W161 2013188-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2014

Regest

Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2013188-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.2013188.1.00

Spruch

W161 2013188-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Uganda, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014, Zl. 830507502-1643422 EASt Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013,

und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger Ugandas, stellte am 18.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Spanien vom 15.10.2010 und mit der Schweiz vom 26.09.2012.

Bei der Erstbefragung am 01.08.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, sondern könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Er nehme jedoch Medikamente. Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, er sei bereits als Zweijähriger mit seiner Mutter nach Nigeria geflüchtet, wo er bis zum Jahr 2010 gelebt habe. Dann sei er alleine über Niger und Algerien nach Marokko gereist, von wo er auf dem Seeweg nach Spanien gelangt sei. Dort habe er um Asyl angesucht und in der Folge gelebt, bis er nach etwa zwei Jahren per Zug in die Schweiz gereist sei und dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Im April 2013 sei er schließlich mit dem Zug nach Österreich gelangt. Zu seinem Aufenthalt in Spanien gab der Beschwerdeführer an, er sei dort angehalten und untergebracht worden. Die medizinische Behandlung in Spanien sei in seiner Situation äußerst schlecht. Er habe etwa zwei Jahre in einem Flüchtlingslager verbracht, dort hätten sie sich zu zehnt ein Zimmer geteilt und auch das Essen sei schlecht gewesen. Der Allgemeinzustand in Spanien sei sehr schlecht gewesen und er sei nicht medizinisch versorgt worden. Er wisse nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren bei seiner Ausreise befunden habe. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, sie hätten ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe Probleme mit den Augen, er sehe nicht sehr gut. Er habe seit der Geburt Probleme mit der Hautfarbe und allgemeine Hautprobleme (Albino-Syndrom).Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da er hier eine Freundin habe. Sie sei Ungarin und er kenne sie seit zwei Monaten. Er habe sie zum ersten Mal in Wien getroffen. Sie sei ca. 25 Jahre alt, er sage zu ihr immer nur "Baby". Sie sei immer nur am Wochenende bei ihm, dann würden sie essen gehen und sich unterhalten. Familienangehörige innerhalb der EU habe er keine. Als Grund für seine Flucht aus Uganda gab der Beschwerdeführer an, dort seien sein Vater und sein Bruder erschossen worden. In Nigeria habe er in der Folge bis 2010 in einem Asyllager gelebt, dort jedoch keine Rechte gehabt und sei er deshalb geflohen.

Das Bundesasylamt richtete in der Folge am 13.08.2013 ein Ersuchen nach Art. 21 der Verordnung (EG) 343/2003 (in Folge: Dublin-II-VO) an die Schweiz sowie ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien.

Mit Schreiben vom 14.08.2013 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 13.08.2013 Dublin-Konsultationen mit Spanien geführt würden.

Mit Stellungnahme vom 14.08.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Albinos würden in ganz Afrika verfolgt werden.

Mit Schreiben vom 16.08.2013 teilte die Schweiz mit, dass der Beschwerdeführer dort unter anderer Identität bekannt sei und am 24.09.2012 in die Schweiz eingereist und noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe. Die Schweiz habe in der Folge ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien gestellt und habe Spanien die Wiederaufnahme akzeptiert. Dieses Zustimmungsschreiben Spaniens war dem Schreiben der Schweiz an Österreich beigefügt.

Mit Schreiben vom 19.08.2013 antwortete Spanien auf das österreichische Wiederaufnahmeersuchen und verweigerte darin die Zustimmung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Spanien seit 28.11.2012 subsidiären Schutz genieße und die Dublin-II-VO auf den vorliegenden Fall daher nicht mehr anwendbar sei.

Mit Remonstrationsschreiben vom 20.08.2013 brachte Österreich vor, dass die Dublin-II-VO zwar auf anerkannte Flüchtlinge nicht anwendbar sei, der Beschwerdeführer jedoch lediglich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten innehabe. Die Dublin-II-VO sei daher im vorliegenden Fall sehr wohl anzuwenden. Die Zuständigkeit Spaniens ergebe sich aufgrund der dem Beschwerdeführer ausgestellten Unterlagen, die diesen zum Aufenthalt in Spanien berechtigten, nun im Übrigen aus Art. 9 Abs. 1 iVm 2 lit. j Dublin-II-VO.

Mit Schreiben vom 26.08.2013 teilte Spanien mit, dass es die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aufgrund Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO akzeptiere.

Am 28.08.2013 teilte Österreich den zuständigen spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 bzw. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO begehrt werde.

Mit Schreiben vom 25.02.2014 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Spanien (Stand: August 2013) zugestellt.

Mit Schreiben vom 17.03.2014 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und brachte dabei vor, er leide an gesundheitlichen Problemen und sei als Albino - bezogen auf seine Heimat - besonders vulnerabel. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich nur, dass in Spanien "in der Regel" Schutz vor Abschiebung in Länder, in denen der Beschwerdeführer verfolgt würde, gewährt werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gehe damit nicht davon aus, dass in Spanien Art. 2 und 3 EMRK als absolute Rechte beachtet würden.

Dass der Beschwerdeführer dort konkret als Albino, Kranker, Ugander, etc. nicht sicher sei, decke sich auch mit seinen persönlichen Ausführungen, wonach er nicht einmal ausreichende humanitäre Versorgung in Spanien erhalten habe. Die Grundversorgung sei nicht einmal für Schwangere, Kinder und Kranke sichergestellt und bestehe auf derartige Leistungen kein Rechtsanspruch. Spanien verstoße damit gegen die EU-Richtlinie zu den Mindestanforderungen zur Unterbringung von Flüchtlingen. Aus den Feststellungen ergebe sich auch, dass "alle Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversicherung ausgeschlossen" worden sei. In Spanien werde nur die Behandlung von Notfällen gewährt, dies sei jedoch nicht ausreichend. Bloße "Auskünfte" der stellvertretenden Leiterin der Dublin-Abteilung im spanischen Asylamt seien nicht geeignet, ausreichende Versorgung darzulegen.

Beantragt werde daher die Vorlage eines Nachweises, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rücküberstellung nach Spanien ausreichende humanitäre Versorgung, medizinische Betreuung und eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekomme.

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Zeitbestätigung sowie eine Medikamentenverschreibung eines österreichischen Krankenhauses vom 13.03.2014 vor.

Am 30.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFA, EASt Ost niederschriftlich einvernommen und gab dabei zunächst an, er habe innerhalb der EU keine Verwandten und lebe auch mit keinen sonstigen Personen in einer Familien- oder familienähnlichen Gemeinschaft.

Zu einer möglichen Ausweisung nach Spanien befragt, gab der Beschwerdeführer an, Spanien habe sich überhaupt nicht um seine Gesundheit gekümmert. Er habe dort sämtliche gesundheitlichen Probleme mit seinen Augen, seiner Haut und seinem Kopf (Migränebeschwerden) angegeben, die Behörde habe sich aber nicht darum gekümmert. Der Beschwerdeführer befürchte, dass sich seine gesundheitliche Situation in Spanien verschlechtern werde.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer keine ärztlichen Bestätigungen zu den behaupteten Beschwerden vorgelegt habe, gab er an, er sei in Österreich nicht krankenversichert. Daher bekomme er im Spital, dass er regelmäßig besuche, keine Untersuchungsprotokolle oder -bestätigungen.

Der Beschwerdeführer habe in Spanien mit dem Leiter des Asylheims unzählige Male über seine gesundheitliche Situation gesprochen, dieser habe jedoch nichts unternommen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Spanien jemals in einem Spital oder bei einem Hautarzt hinsichtlich seiner Augen- und Hautprobleme gewesen sei, verneinte dieser und gab an, man habe ihm diese Möglichkeit nicht gegeben. Weiters sei das Quartier sehr schlecht gewesen, sie seien zu zehnt in einem dunklen Zimmer untergebracht gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragte erstens eine Anfrage an die spanische Behörde, ob seine gesundheitlichen Probleme dort aktenkundig seien sowie zweitens die Auskunft, ob auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seitens Österreichs im Konsultationsverfahren mit Spanien hingewiesen worden sei. Zu diesem zweiten Antrag teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer noch in derselben Einvernahme mit, dass mangels Vorlage ärztlicher Bescheinigungen seitens des Beschwerdeführers zu dessen Gesundheitszustand solche auch nicht an Spanien übermittelt werden hätten können. Der Gesundheitszustand werde im Übrigen noch bei der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für einen humanitären Selbsteintritt bzw. der Klärung des Vorliegens allfälliger Überstellungshindernisse beachtet.

Drittens beantragte der Beschwerdeführer die Einholung der Auskunft von Spanien, welches Quartier und welche gesundheitliche Versorgung für den Asylwerber nach der Rückübernahme vorgesehen sei.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, im Falle einer Ausweisung sei sein Familien- oder Privatleben "eigentlich gar nicht" betroffen, er habe hier nichts.

Mit Schreiben vom 15.05.2014 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: Eine Honorarnote eines Arztes für Allgemeinmedizin für eine Behandlung vom 08.05.2014, das als Diagnose "Dermatitis bd. Unterarme, Cephalea" ausweist; Medikamentenverschreibungen desselben Arztes vom 08.05.2014 bzw. 12.05.2014; einen Karteiauszug desselben Arztes vom 12.05.2014, das die Diagnose "Oculocutaner Albinismus, Sehstörung, Rhinosinusitis, Bronchitis, Pruritus" und die empfohlene Medikation ausweist; sowie ein Schreiben desselben Arztes vom 12.05.2014, in dem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer an "Oculocutanem Albinismus" leide und daher ständige ärztliche Betreuung und Medikation benötige.

Weiters gibt der Beschwerdeführer an, der behandelnde Arzt sei bestürzt darüber gewesen, dass trotz der schlechten Gesundheit des Beschwerdeführers noch keine Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung in die Wege geleitet worden sei und betone, dass der Beschwerdeführer die Behandlung eines Spezialisten benötige. Spanien ahne noch nichts von den besonderen medizinischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers.

Am 16.06.2014 wurde der Beschwerdeführer polizeifachärztlich untersucht und anschließend ein entsprechender Untersuchungsbefund bzw. ein chefärztliches Kurzgutachten erstellt. Im Rahmen der Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, er befinde sich fallweise in Behandlung bei seinem Hausarzt. Ansonsten befinde er sich in keinerlei ärztlicher Behandlung. Medikamente nehme er derzeit keine. Fallweise führe er Salbenverbände durch, diese habe ihm sein Hausarzt verschrieben. Im Rahmen der Gutachtenerstellung wurden neben der persönlichen Untersuchung auch die im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen berücksichtigt.

Laut Aktenlage bestehe ein sogenannter Okulokutaner Albinismus. Es handle sich dabei um einen angeborenen Pigmentenmangel. Symptome seien lichtempfindliche Haut und feine, weiße bis hellgelbe Kopfhaare sowie eine rosafarbene Iris. Eine Therapie sei derzeit nicht möglich.

Im Rahmen der chefärztlichen Beurteilung bzw. des Gutachtens wird schließlich ausgeführt, dass aufgrund des Untersuchungsergebnisses der eingesehenen Befunde die Diagnose Okulokutaner Albinismus anzuzweifeln sei. Eine Therapiemöglichkeit dieser Erkrankung bestehe nicht. Hautsalben gegen trockene Haut nehme der Beschwerdeführer. Eine Weiterbehandlung in Spanien diesbezüglich sei aus chefärztlicher Sicht sicherlich möglich.

Mit Schreiben vom 10.07.2014 nahm der Beschwerdeführer zum polizeifachärztlichen Kurzgutachten Stellung und brachte dabei unter anderem vor, der untersuchende Arzt sei offensichtlich kein Experte für Augen und Haut. Die Aussage, dass eine Weiterbehandlung in Spanien möglich sei, widerspreche den Feststellungen zu Spanien. Es sei jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Behandlung benötige, da der Polizeiarzt von einer Weiterbehandlung spreche.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

Der Bescheid enthält folgende Feststellungen zum spanischen Asylverfahren:

"(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 25. August 2014).

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller

2013

Spanien 4.485

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV

2. 365 205 325 5 1.835

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Die grundsätzlichen Rechte für Asylwerber und Migranten sind durch die spanische Verfassung garantiert. Die dafür geschaffenen Gesetze sind das Immigrationsgesetz 2/2009 und das Asylgesetz 12/2009 ergänzt durch Einführungsbestimmungen und königliche Dekrete. Das Asylgesetz vom 30. Oktober 2009 regelt das Recht auf Asyl und subsidiärem Schutz. Es enthält dabei wichtige Neuerungen und setzt die EU Qualifikations-, Verfahrens- sowie Kapitel 5 der Familienzusammenführungsrichtlinie in nationales Recht um. Es enthält das Prinzip des subsidiären Schutzes und erweitert den Begriff des Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzes auf Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen oder sexuellen Orientierung verfolgt wurden. Zusätzlich werden folgende Rechte garantiert: das Recht auf kostenlose Rechtshilfe, das Recht auf einen Dolmetscher und medizinische Versorgung. Die grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern werden durch das königliche Dekret 2393/2004 garantiert, welches die EU Aufnahmerichtlinie in spanisches Recht umsetzt (EDAL 1.1.2012).

Das Asylverfahren besteht grundsätzlich aus einem Zulassungs-, einem ordentlichen und einem Asylverfahren an einer Grenze (Border Asylum Procedure). Zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen ist das Asylum and Refugee Office (OAR), welches im Innenministerium angesiedelt ist. Im Zulassungsverfahren muss innerhalb eines Monats ab Antrag entschieden werden, ob der Asylantrag zulässig ist oder nicht. Das OAR gibt dabei eine Empfehlung ab, ob der AW in das ordentliche Verfahren übernommen wird oder nicht, die formelle Entscheidung trifft diesbezüglich dann der Innenminister. Eine negative Entscheidung in diesem Fall kommt einer Ablehnung des Asylantrags gleich. Der AW hat dann zwei Möglichkeiten dagegen zu berufen: entweder mittels eines administrativen Einspruchs beim OAR oder durch einen Einspruch beim Gerichtshof der autonomen Regionen (17 an der Zahl) und, außerordentlich, mittels eines Revisionseinspruchs neuerlich beim OAR, wenn neue Beweise für eine Zulassung des Asylantrags vorgelegt wurden (EDAL 1.1.2012, vgl. auch: CEAR o.D.).

Wird ein Asylantrag zugelassen, kann der Flüchtlingsstatusermittlungsprozess mittels eines beschleunigten bzw. eines ordentlichen Verfahrens abgewickelt werden. Das beschleunigte Verfahren (Dauer: 3 Monate) wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durchgeführt, u.a. wenn es sich um Mitglieder vulnerabler Gruppen, wie z.B. unbegleitet Minderjährige, handelt oder bei Asylanträgen, die von Personen in Inhaftierungszentren für Fremde gestellt und für zulässig befunden wurden. UNHCR kann innerhalb von 10 Tagen dazu eine Empfehlung abgeben.

Das ordentliche Verfahren unterscheidet sich von beschleunigten nur durch einen verlängerten Zeitrahmen (6 Monate) für die Entscheidungsfindung (EDAL 1.1.2012).

Ein Beschwerdeverfahren gegen die Einzelfallentscheidung der 1. Instanz ist vor der Administrative Chamber of the High National Court zu führen. Dabei ist die Beschwerde nicht nur auf Formalaspekte reduziert, sondern wird auch inhaltlich behandelt. Das Gericht hat die Kompetenz, dem AW einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen und den Fall nicht wiederum an die 1. Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ein weiterer Einspruch kann noch vor das Höchstgericht gebracht werden, das, im Falle einer positiven Entscheidung, ebenfalls direkt einen Flüchtlingsstatus zu vergeben berechtigt ist (EDAL 1.1.2012, vgl. auch: CEAR o.D.).

Im sog. Asylverfahren an der Grenze (Flug- bzw. Meereshafen) ist ein ähnliches Prozedere vorgesehen, allerdings mit verkürzten Fristen:

Entscheidung innerhalb von 4 Arbeitstagen mit Verlängerung auf 10 Arbeitstage, wenn eine diesbezügliche Intervention von UNHCR seitens des Innenministers gebilligt wird. Auch hier kann gegen eine Entscheidung wegen Unzulässigkeit bzw. Ablehnung eines Asylantrags das Rechtsmittel eines administrativen Einspruchs (neuerliche Überprüfung mit aufschiebender Wirkung innerhalb von 2 Tagen an die 1. Instanz und neuerliche Entscheidung derselben ebenfalls innerhalb von 2 Tagen) erhoben werden. Bei negativem Ausgang dieses Einspruchs besteht wiederum die Möglichkeit beim Obersten Nationalen Gericht dagegen zu berufen und um aufschiebende Wirkung anzusuchen, welches inert von 3 Tagen entscheiden muss. Sollten bei dieser Art von Verfahren die dabei vorgegebenen Fristen überschritten werden, wird das Verfahren in das ordentliche Verfahren übergeführt und der Asylwerber darf spanischen Boden betreten (EDAL 1.1.2012).

Quellen:

Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 21.8.2014

EDAL - European Database of Asylum Law (1.1.2012): EDAL Country Overview - Spain,

http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-spain, Zugriff 25.8.2014

CEAR - Spanish Commission for Refugees (o.D.): national asylum procedure in Spain (pdf.)

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer werden durch die Dublin-Einheit des OAR behandelt. Diese haben Zugang zum Asylverfahren und zu Unterbringungseinrichtungen wie jeder andere AW auch. Nach der Ankunft kommen AW in die Notaufnahmeeinrichtungen des Roten Kreuzes, wo sie weitere Informationen über das Asylverfahren (Erstantrag oder Fortsetzung des Verfahrens) (CEAR o.D.) erhalten.

Beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung bei noch laufendem Verfahren und bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren hält sich Spanien an die im Dublinabkommen beschlossenen Regelungen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags wird nach Information der Abteilung des OAR (Oficina de Asilo y Refugio) ein normales Asylverfahren eingeleitet. Dublin-Rückkehrer werden in Anhaltezentren für die unbedingt notwendige Zeit, jedoch maximal 60 Tage inhaftiert (VB 22.8.2013).

Quellen:

VB des BM.I Spanien (22.8.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

CEAR - Spanish Commission for Refugees (o.D.): national asylum procedure in Spain (pdf.)

Non-Refoulement

Eine Aufhebung eines internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Es kann aber keine Abschiebung in ein Land erfolgen, in welchem das Leben oder Freiheit der Person gefährdet oder sie der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (España 10.2009).

Quellen:

España (10.2009): Ley No. 12/2009 reguladora del derecho de asilo y de la protección subsidiaria,

http://www.refworld.org/publisher,NATLEGBOD„ESP,4b03bd9f2,0.html, Zugriff 27.8.2014

Versorgung

Grundversorgung

Den Asylwerbern werden, solange sie über keine finanziellen Ressourcen verfügen, die nötigen Sozialleistungen und Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sozial- und Betreuungsdienste werden vom zuständigen Ministerium mit Verordnung bestimmt. Sollte festgestellt werden, dass der Antragsteller über die notwendigen Mittel verfügt, für die Kosten der Leistungen aufzukommen, wird dieser zur Rückerstattung der Beträge aufgefordert. Die Aufgaben der Aufnahmestellen, werden mit Verordnung vom zuständigen Ministerium bestimmt, um die grundsätzlichen Bedürfnisse der AW zu erfüllen. Die Betreuung wird grundsätzlich von den Zentren des zuständigen Ministeriums und von subventionierten NGOs durchgeführt (España 10.2009).

Alle Fremden haben ein Recht auf medizinische Versorgung in Notfällen. In der Praxis werden allen in Flüchtlingszentren untergebrachten Asylwerbern auf Verlangen ein Dolmetscher, ein Anwalt und ein Psychologe beigestellt. Asylwerber, die mittellos sind, werden an Sozialeinrichtungen verwiesen, die kostenlos Unterkunft, Kleidung und Nahrung zur Verfügung stellen. Dabei haben schwangere Frauen, Kinder und kranke Menschen Priorität. Auf diese Leistungen gibt es keinen Rechtsanspruch. Außerdem gibt es in den Flüchtlingszentren einen Gratiszugang zur Sprachausbildung und Handwerkerlehre. Jedenfalls werden in den Flüchtlingszentren bei Bedarf auch gratis Kleidung und ein kleines Taschengeld zur Verfügung gestellt. Für die Fälle in denen es keine Unterbringung im Flüchtlingszentrum gibt, weil es sich zum Beispiel um kranke Menschen oder um Personen handelt, die bei Angehörigen wohnen können, wird eine monatliche Unterstützung von bis zu rund 300 Euro ausbezahlt.

In der Praxis ergeben sich auch bei der Versorgung keine Änderungen, das neue Asylgesetz legt jedoch in detaillierter Weise die Rechte von Opfern von Gewalt und Menschenhandel fest, um so der EU Richtlinie in diesem Bereich Rechnung zu tragen (VB 22.8.2013).

Quellen:

España (10.2009): Ley No. 12/2009 reguladora del derecho de asilo y de la protección subsidiaria,

http://www.refworld.org/publisher,NATLEGBOD„ESP,4b03bd9f2,0.html, Zugriff 27.8.2014

VB des BM.I Spanien (22.8.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Ab 1. September (2013, Anm.) werden alle Migranten ohne Papiere aus der staatlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. So wird der Nachweis eines Wohnortes und einer sozialversicherten Anstellung für die Ausstellung der Versicherungskarte Pflicht. Die spanische Regierung hat beschlossen, die Aufenthaltserlaubnis für sämtliche Ausländer an eine Reihe von Auflagen zu knüpfen. Die "Residencia" erhält in Zukunft nur noch wer ein geregeltes Einkommen, Vermögen, eine Krankenversicherung, einen Ausbildungsplatz oder einen engen Familienangehörigen nachweisen kann. Damit soll verhindert werden, dass Ausländer unberechtigte Ansprüche an die spanische Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung stellen. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die medizinische Versorgung bei Notfällen und/oder medizinischer Notwendigkeit gewährleistet ist (VB 22.8.2013).

Das neue Asylgesetz 12/2009 enthält das Recht auf kostenlose Rechtshilfe, das Recht auf einen Dolmetscher und medizinische Versorgung. Die grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern werden durch das königliche Dekret 2393/2004 garantiert, welches die EU Aufnahmerichtlinie in spanisches Recht umsetzt (EDAL 1.1.2012).

Quellen:

VB des BM.I Spanien (22.8.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

EDAL - European Database of Asylum Law (1.1.2012): EDAL Country Overview - Spain,

http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-spain, Zugriff 27.8.2014

Schutzberechtigte

Mit der Gewährung von Asyl oder eines subsidiären Schutzes sind folgende Rechte und Konsequenzen verbunden:

Schutz gegen die Zurückweisung im Sinne der internationalen Übereinkommen;

Zugang zur Information über die im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz bestehenden Rechte und Pflichten, in einer dem Asylempfänger verständlichen Sprache;

die gemäß Bundesgesetz 4/2004 vom 11. Jänner, angeführten permanenten Niederlassungs- und Arbeitsgenehmigungen;

die Ausstellung von Ausweisen und Reisepässen für Personen, denen Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, und wenn notwendig, für die, die subsidiären Schutz genießen;

Zugang zu öffentlichen Arbeitsbehörden;

Zugang zur Schulbildung, ärztlichen Betreuung, sowie einer Wohnung, Sozialhilfe und Sozialhilfeleistungen, zu Sozialversicherung und Integrationsprogrammen, unter denselben Bedingungen wie dies spanischen Staatsbürgern möglich ist;

Zugang, im selben Maß wie bei spanischen Staatsbürgern, zur Weiterbildung, einschließlich der beruflichen sowie zur Anerkennung von Diplomen und akademischen und beruflichen Zeugnissen, sowie anderer im Ausland offiziell ausgestellter Urkunden;

Zugang zu allgemeinen oder bestimmten festgelegten Integrationsprogrammen;

Zugang zu Beihilfeprogrammen zur freiwilligen Rückkehr;

Aufrechterhaltung der Kernfamilie im Sinne des Gesetzes und Zugang zu entsprechenden Unterstützungsprogrammen (España 10.2009).

Um die Integration von Personen, die internationalen Schutz genießen, zu erleichtern, werden die nötigen Programme festgelegt, in dem die Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung beim Zugang zu den allgemeinen Dienstleistungen gefördert wird. Sollten besondere Umstände es erfordern, können weiterhin alle oder einige der vor der Anerkennung ihres Status anerkannten Programme oder Beihilfen in Anspruch genommen werden. In bestimmten Fällen können die Behörden, angesichts von sozialen oder finanziellen Problemen, zusätzliche Dienste als Ergänzung zu den öffentlichen Leistungen wie Arbeitssuche, fachmännische Dolmetscherdienste oder permanente Hilfen für alte oder behinderte Personen etc. beibringen (España 10.2009).

Quellen:

España (10.2009): Ley No. 12/2009 reguladora del derecho de asilo y de la protección subsidiaria,

http://www.refworld.org/publisher,NATLEGBOD„ESP,4b03bd9f2,0.html, Zugriff 27.8.2014"

In der dagegen fristgereicht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, nach mündlicher Verhandlung die bekämpfte Entscheidung zu beheben; festzustellen, dass die Zurückweisung des Asylantrages, die Zuständigkeitserklärung Spaniens, die Anordnung der Außerlandesbringung und die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien nicht zulässig seien; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, mit der Anordnung ein inhaltliches Asylverfahren durchzuführen; schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren.

Begründend brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, die Entscheidung stütze sich auf eine fehlende Rechtsgrundlage. Im Spruch des angefochtenen Bescheides werde § 5 AsylG angeführt, der wiederum die Zuständigkeit eines anderen Staates auf Grund der "Dublin-Verordnung" als Tatbestandsmerkmal anführe. Gemäß der Legaldefinition nach § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG sei mit "Dublin-Verordnung" die Verordnung 2003/343/EG gemeint. Das BFA habe jedoch die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgestellt. Einerseits sei das BFA zu dieser Feststellung nicht zuständig gewesen, andererseits sei § 5 AsylG nicht anwendbar, da keine Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Verordnung 2003/343/EG vorliege.

Weiters sei das BFA nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer persönlichen Gefährdung iSd Art. 3 EMRK in Spanien eingegangen. Aus diesem Vorbringen ergäben sich unter Berücksichtigung der Berichtslage jedenfalls besondere Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprächen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde vergewissert hätte, dass der Beschwerdeführer persönlich in Spanien mit einer Unterkunft und ausreichenden Mitteln versorgt wäre. Der Beschwerdeführer erneuerte schließlich seinen Antrag auf Durchführung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis seiner besonderen Vulnerabilität.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Eigenen Angaben zufolge ist er Staatsangehöriger von Uganda und lebte seit seinem 2. Lebensjahr in Nigeria. Er verließ im Jahre 2010 Nigeria und reiste über Niger, Algerien und Marokko schließlich auf dem Seeweg nach Spanien, wo er im Oktober 2010 unter Angabe derselben Identitätsdaten wie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im September 2012 fuhr der Beschwerdeführer in die Schweiz und stellte dort ebenfalls einen Asylantrag, dies unter Nennung eines anderen Namens, eines anderen Geburtsdatums und mit der Staatsangehörigkeit Nigeria. Im April reiste der Beschwerdeführer schließlich nach Österreich.

Am 13.08.2013 richtete das BFA ein Wiederaufnahmegesuch an Spanien, welches mit Schreiben vom 26.08.2013 nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO seine Zustimmung erklärte. Der Beschwerdeführer genießt in Spanien seit 28.11.2012 subsidiären Schutz.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seinen Asylantragstellungen in Europa, sowie den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellung zum Aufenthalt in Spanien ergibt sich insbesondere aus dem EURODAC-Auszug sowie der Zustimmungserklärung Spaniens.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der polizeifachärztlichen Stellungnahme und daraus, dass der Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert vorgebracht hat, dass er an einer schweren Krankheit leide.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBL. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Art 49 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) lautet auszugsweise:

"Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. "

Vor dem Hintergrund, dass die Dublin-III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und somit sowohl die Anträge des Beschwerdeführers in Spanien und in Österreich sowie auch das Wiederaufnahmegesuch Österreichs an Spanien vor dem Inkrafttreten der Dublin-III-VO gestellt wurden, bleibt gegenständlich die Dublin-II-VO maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art 3. Abs. 1 Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedsstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaat illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

...

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

...

3.5. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Spaniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit c. Dublin-II-Verordnung.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 17.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Spanien keine Anhaltspunkte.

Somit ist die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben.

3.6. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei. Diese Judikatur ist auch auf den inhaltlich beinahe gleich lautenden Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO anzuwenden.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH bzw. nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Spanien nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Spanien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

3.7. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar.

Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Spanien nicht in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

3.8. Zum spanischen Asylwesen:

Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Spanien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.

Einleitend ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des spanischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das die Annahme rechtfertigen würde, Spanien würde in Hinblick auf Asylwerber aus Uganda unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten, wurde ebenfalls nicht erstattet. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund seiner Erkrankung besonders schutzbedürftig zu sein, wird auf die Ausführungen unten unter Punkt 0 verwiesen. Sonstige Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden solche im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Insoweit

Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich daher weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung des Beschwerdeführers in Spanien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich der Unterbringungssituation, insbesondere dass er sich mit neun anderen Personen ein Zimmer hätte teilen müssen, so liegt darin selbst bei Wahrheitsgehalt - jedenfalls in Bezug auf den alleinstehenden, volljährigen Beschwerdeführer - kein derart gravierender Mangel, dass von einer Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen wäre.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.9. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Spanien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-Verordnung zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Im vorliegenden Fall ist gemäß der oben vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten leidet und für den Fall einer Überstellung keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte.

Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erkrankung angeht, so ergibt sich zunächst auch aus dessen eigenem Vorbringen nicht, dass diese Krankheit bzw. deren Folgen die hohe Schwelle der oben dargestellten Judikatur zu Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Krankheiten erreichen würde.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem polizeifachärztlichen Kurzgutachten, dass gegen die konkrete Krankheit gar keine Therapiemöglichkeit besteht. Dass der Beschwerdeführer in Spanien keine entsprechende Therapie erhalten würde, kann daher ebenfalls nicht als Argument gegen eine Überstellung dienen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass unbestritten sei, dass er eine Behandlung benötige, "da der Polizeiarzt von einer Weiterbehandlung" spreche, so basiert dies offensichtlich auf einer falschen Interpretation des Kurzgutachtens. Tatsächlich wurde darin ausgeführt, dass eine Therapie gar nicht möglich sei. Lediglich das Symptom der trockenen Haut sei behandelbar.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass Asylwerber in Spanien auch nach den jüngsten Verschärfungen im Gesundheitssystem weiterhin jedenfalls in dringenden Fällen, also zum Beispiel bei schweren Krankheiten, Schwangerschaft oder Unfällen, medizinische Versorgung bekommen.

3.10. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, vom Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.11. Betreffend die angeführten Rechtsgrundlagen und die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für Zulässigkeitsverfahren nach der Dublin-III-VO:

In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, dass § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG nur auf die Dublin-II-VO Bezug nehme und daher eine Anwendbarkeit von § 5 AsylG auf den gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, da die Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides festgehalten habe, dass für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers Ungarn (gemeint wohl: Spanien) aufgrund der Dublin-III-VO zuständig sei. Dieser Einwand ist im vorliegenden Fall schon allein deshalb völlig verfehlt, da die Behörde die Zuständigkeit Spaniens im Spruch des angefochtenen Bescheides in Wahrheit ohnehin - wie bereits dargestellt zu Recht - auf die Dublin-II-VO gestützt hat. Ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt sich daher.

3.12. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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