BVwG W136 1434274-1

W136 1434274-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht, Zwangsehe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 1434274-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.1434274.1.00

Spruch

W136 1434274-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 12 16.810-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin - eine afghanische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Tadschiken angehört - stellte am 16.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Kittsee AGM durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie habe Afghanistan vor ca. 13 Jahren verlassen, weil ihr Mann öfters von den Taliban geschlagen worden sei. Im Iran habe sie ständig Probleme mit den Behörden und Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt. Sie seien von den Leuten im Iran auf der Straße immer beschimpft, bestohlen und geschlagen worden. Zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr in ihre Heimat teilte sie mit, dass sie dort kein Haus und nichts mehr habe und im Iran Angst hätte, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte sie hingegen.

2. Am 21.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab sie zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass der Bruder ihres Mannes zwei Jahre nach dessen Tod zu ihr gekommen sei und gesagt habe, dass sie nach Afghanistan kommen und ihn heiraten müsste. Es würde dann für sie gesorgt werden und ihre Kinder würden nach der Tradition (ohnehin) ihm gehören. Da sie keine Bleibe und keinen Kontakt zu ihrer Familie gehabt habe, habe sie das jedoch nicht gewollt. Sie habe ihm die Kinder nicht übergeben und sei deshalb hierhergekommen. Ihr Schwager habe gemeint, sie solle bei ihm leben, da ihr Mann kein Haus in Afghanistan gehabt habe. Die Kinder hätte sie ihm ohnehin geben sollen; sie habe das jedoch nicht akzeptiert.

Ihr Schwager habe zunächst telefonischen Kontakt mit ihr gehabt. Im

3. Monat des Jahres 1391 (Mai/Juni 2012) sei er dann nach Teheran gekommen und habe im Haus des Ehemanns seiner Schwester gewohnt. Der Ehemann seiner Schwester habe sie dann telefonisch zum Kommen aufgefordert, da ihr Schwager gekommen sei. Ihr Schwager habe dann gemeint, dass sie den Hausrat verkaufen, die Ersparnisse zusammenkratzen und mit ihm nach Afghanistan gehen solle. Sie habe danach ihren Hausrat verkauft, vom Hausbesitzer die Kaution zurückbekommen und bei ihm einen Teil der Kleidung und des Geldes hinterlegt. Anschließend habe sie einige Wochen im Haus des Ehemanns ihrer Schwägerin verbracht. Mit diesem habe ihr Schwager zur afghanischen Botschaft nach Teheran gehen wollen, um mit ihm gemeinsam auszureisen. Sie habe die Gelegenheit genützt und gesagt, dass sie sich noch von ihrem ehemaligen Vermieter verabschieden wolle. Sie habe mit den Kindern vom Vermieter die Kleidung und das hinterlegte Geld geholt und sei zum Haus ihrer Tochter XXXX gegangen. Ihr Schwiegersohn habe gemeint, dass ihr Schwager sie über kurz oder lang finden werde; es sei das Beste, wenn sie den Iran verlässt.

Auf die Frage, ob es noch andere Gründe für ihre Antragstellung gebe, berichtete sie, sie hätte, nachdem sie ihre Familie vor 25 Jahren verlassen habe, für die Familie ihres Mannes arbeiten sollen. Sie sei krank geworden und habe der Familie ihres Mannes ihre Tochter XXXX zur Pflege gegeben. Danach sei ihr die Tochter nicht mehr zurückgegeben worden. Das sei vor 15 Jahren in Afghanistan gewesen, XXXX sei damals 5 Jahre alt gewesen, jetzt sei sie 20 Jahre alt und lebe in Afghanistan; sonst wisse sie nichts von ihr. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würde ihr Schwager ihre Kinder fordern und ein Zusammenleben mit ihm verlangen.

Die Familie habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban ihren Mann öfters gegen seinen Willen zu Gebeten verschleppt hätten. Er sei dabei geschlagen worden, habe daraufhin seinen Standplatz geändert und sei noch mehr geschlagen worden, als sie ihn wieder gefunden hätten.

Ihr Mann habe sie immer schlecht behandelt, da sie keinen familiären Rückhalt gehabt habe. Sie habe ihn eigentlich nicht heiraten wollen, sondern sei mit ihm verheiratet worden. Sie habe ihre Familie vor 25 Jahren verlassen, weil ihre Brüder sie schlecht behandelt hätten. Sie habe viele Arbeiten verrichten müssen und sei auch viel geschlagen worden. Da ihr Vater hauptsächlich auswärts gearbeitet habe, hätte er dies nicht mitbekommen. Er habe sie weniger geschlagen. Sie habe zum Onkel ihrer Mutter väterlicherseits gewollt, habe dessen Haus jedoch nicht gefunden und sich verlaufen. Als sie weinend am Straßenrand gesessen sei, habe sie eine Frau mit einem Auto in ein Dorf gebracht, wo eine andere Frau gekommen sei und sie 10 Tage aufgenommen habe. Danach sei sie gegen ihren Willen mit ihrem Mann verheiratet worden.

Frauen würde man in Afghanistan gewohnheitsmäßig verheiraten. Da ihre Eltern nicht dabei gewesen seien, hätte man sie verheiraten können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie auch Angst vor ihren Brüdern, da sie weggelaufen und ihr Vater inzwischen gestorben sei. Ihr mitreisender Sohn XXXX habe keine eigenen Asylgründe.

Darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass ihr Schwager sich erst 2 Jahre nach dem Tod ihres Mannes gemeldet habe und erst weitere 4 Jahre später seiner islamischen Pflicht nachgekommen wäre, berichtete sie, dass sie in diesen 4 Jahren immer wieder Kontakt gehabt habe. Sie habe (ihm) gesagt, dass sie hier (im Iran) arbeiten und es hier ruhig sein würde. Er habe es sich auch nicht leisten können; sie denke, er habe sparen müssen, um die Reise zu finanzieren.

Auf die Frage, warum sie ihren Schwager überhaupt bei ihrer Schwägerin und deren Mann getroffen habe, wenn sie eine Heirat mit ihm ohnehin abgelehnt habe, antwortete sie, wenn sie nicht hingegangen wäre, wären sie zu ihr gekommen. Sie habe auch nicht gleich flüchten können, weil der Hausbesitzer noch die Kaution und sie ihren Hausrat noch nicht verkauft gehabt habe. Auf Nachfrage, warum sie, nachdem sie das alles erledigt hatte, wieder ins Haus ihrer Schwägerin gegangen sei, berichtete sie, sie habe die Angelegenheit hinauszögern wollen, jedoch sei der Bruder ihres Mannes zu ihnen gekommen, habe sie geschlagen und gesagt, dass sie mitkommen müssten, er hätte keine Geduld mehr.

Für den Verkauf ihres Hausrats und den Erhalt der Kaution habe sie einen Monat benötigt. Am 04.04.1391 (24.06.2012) sei sie dann für eine Nacht zu ihrem Schwiegersohn gegangen. Während ihres Aufenthalts im Iran habe sie zu ihrer Schwägerin und deren Mann nur sehr selten telefonischen Kontakt gehabt. Auf Hinweis, dass sie ohne die Zustimmung ihres Vaters in Afghanistan gar nicht verheiratet werden hätte können, gab sie an, die Vermittlerin und ihr Mann seien sehr alt gewesen und da sie entflohen sei, sei sie eine "billige Beute" gewesen. Auf die Frage, warum sie dem Mullah bei der Heirat nicht gesagt habe, dass alles zwangsweise und ohne dem Wissen ihrer Familie stattfindet, sagte sie, dass bei der Hochzeit ein älteres Mitglied der Familie ihres Mannes als ihr Vormund vorgestellt worden sei. Zudem sei sie traditionsgemäß in einem anderen Raum gewesen und habe dem Mullah auch aus diesem Grund nichts sagen können.

Befragt, warum sie die Zwangsverheiratung und die schlechte Behandlung durch die eigene Familie bei der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt habe, erwiderte sie, sie sei nicht gefragt worden. Außerdem sei sie nach dem Fluchtgrund aus Afghanistan und nicht gefragt worden, warum sie den Iran verlassen habe. Deshalb habe sie das Gesagte angegeben.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchteil II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.03.2014 zuerkannt (Spruchteil III.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass den von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründen deshalb kein Glauben geschenkt werden könne, da ihre Angaben massiv widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht nachvollziehbar gewesen wären. So habe sie bei der Erstbefragung vorgebracht, dass sie Afghanistan vor 13 Jahren verlassen habe, weil ihr Mann öfters von den Taleban geschlagen worden sei. Und im Iran hätte sie Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Als Rückkehrgefährdung habe sie hinsichtlich Afghanistans lediglich angegeben, dass sie dort nichts mehr hätte. Von einer Zwangsheirat oder einer Bedrohung durch ihren Schwager bzw. einer Gefährdung durch ihre Brüder habe sie kein Wort erwähnt. Sie habe auch die massiven Unterschiede ihrer Aussagen nicht annähernd schlüssig und nachvollziehbar begründen können. Davon abgesehen lägen im konkreten Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage und somit die Voraussetzungen zur Gewährung des subsidiären Schutzes vor, zumal es aufgrund des Fehlens von Bezugspunkten durch die lange Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht ausreichend gesichert sei, dass sie ihre Grundbedürfnisse derzeit befriedigen könnte.

4. Am 22.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 26.03.2013 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Am 04.04.2013 brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist gegen den Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach die von ihr geschilderten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien, ihres Erachtens nicht richtig sei. Sie habe zu ihren Asylgründen ausführlich Stellung genommen, die Fragen beantwortet und auch auf Nachfragen konkrete Antworten gegeben. Wie weit man dabei ins Detail gehen muss, habe sie nicht wissen können, da sie die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht kennen würde. Sie habe von ihren Erlebnissen und Fluchtgründen berichtet, soweit ihr das wichtig erschienen sei. Sie wäre jederzeit bereit, detailliertere Antworten zu geben.

Hinsichtlich der Feststellung der Behörde, wonach ihr Vorbringen massiv widersprüchlich und gesteigert sei, da sie erst während ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt von einer Zwangsheirat mit dem Schwager und einer Bedrohung durch ihn oder ihre Brüder berichtet habe, werde auf § 19 Abs. 1 AsylG verwiesen. Gemäß dieser Bestimmung diene die Erstbefragung nämlich insbesondere der Ermittlung der Identität sowie der Reiseroute und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Dazu wurde die Regierungsvorlage zu BGBl. I 100/2005 auszugsweise zitiert. Sie habe ihrer Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG jedenfalls entsprochen. Der Umstand, dass sie erst während der Einvernahme genauer und detaillierter auf ihre Fluchtgründe eingegangen sei, könne jedenfalls nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass ihr die Glaubwürdigkeit pauschal abgesprochen werde. Es könne auch nicht von einer Steigerung des Vorbringens gesprochen werden, da sie im Rahmen der Erstbefragung nur sehr kurz geschildert habe, warum sie aus dem Iran geflohen sei. Das eigentliche Fluchtvorbringen und ihre asylrelevanten Gründe betreffend Afghanistan habe sie (erst) während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dargelegt.

Zu den seitens der Behörde behaupteten Widersprüchen und Ungereimtheiten während ihrer Einvernahme am 21.01.2013 führte sie im Wesentlichen folgendes aus:

Zur Feststellung, wonach sie nicht plausibel erklären hätte können, warum der Schwager fünf Jahre zugewartet habe, um sie nach der afghanischen Tradition zu sich zu holen bzw. sie nicht schon früher geflohen sei oder den Wohnort gewechselt habe, damit sie ihr Schwager nicht findet, brachte sie vor, ihr Schwager habe für die Finanzierung dieser Reise erst Geld ansparen müssen. Außerdem habe er gewusst, wo sie sich im Iran aufgehalten habe und nicht damit gerechnet, dass sie jemals fliehen würde. Warum er gerade Mitte 2012 als Zeitpunkt ausgewählt habe, könne sie nicht mit Sicherheit sagen. Sie denke aber, dass er endlich genug Geld für die Reise und auch die Rückkehr mit ihr und ihren Kindern gehabt habe.

Sie habe ihren Wohnort im Iran nicht gewechselt, da sie an ihrem Wohnort eine Arbeit gefunden habe und sich einigermaßen sicher aufhalten habe können; sie habe sich ja eigentlich illegal im Iran aufgehalten. Außerdem habe ihre Tochter mit dem Ehemann dort gewohnt.

Zum Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" berichtete sie, dass sie in ihrem gesamten bisherigen Leben Opfer von willkürlicher Gewalt geworden sei. Als Kind sei sie von ihrem Vater und ihren Brüdern geschlagen worden. Nach der Flucht vor ihrer Familie sei sie mit einem Mann zwangsverheiratet worden, der sie auch geschlagen und dessen Familie sie misshandelt habe. Nach dessen Tod hätte sie nach afghanischer Tradition ihren Schwager heiraten sollen, der sie und ihre Kinder wieder zurück nach Afghanistan bringen habe wollen. Sie habe vor ihren Brüdern noch heute Angst.

Sie habe widerspruchsfrei und klar dargelegt, dass sie bereits Opfer einer Zwangsheirat geworden sei und ihr eine solche bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder drohe. Da sie vor langer Zeit vor ihrer Familie geflohen sei, verfüge sie über keinen (familiären) Rückhalt. Sie sei vollkommen auf sich alleine gestellt und könne sich den Ansprüchen ihres Schwagers nicht entziehen. Ein zweites Mal würde ihr eine Flucht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen. Dass die Zwangsverheiratung von Witwen mit dem Bruder des verstorbenen Ehemannes auch gegenwärtig durchgeführt werde, zeige auch ein auszugsweise zitierter Bericht der "Deutschen Welle" vom 01.02.2013.

Zusammenfassend sei ihre Furcht vor einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wohlbegründet, da ihr dort die konkrete Verfolgung durch ihren Schwager drohe. Die von islamischer Tradition und ebensolchen Moralvorstellungen geprägten afghanischen Behörden seien weder in der Lage noch willens, sie als alleinstehende Witwe zu schützen, wie auch der auszugsweise zitierte Artikel des "Afghanistan Analysts Network (AAN)" zeige, der die Sicherheitslage von Frauen in Afghanistan beleuchte. Wie aus diesem Artikel nämlich hervorgehe, sei sogar die oberste Führungsschicht in Afghanistan nicht dazu bereit, den bestehenden (Schutz)Gesetzen zur Anwendung zu verhelfen. Ein wirksamer Schutz sei jedoch nur dann gewährleistet, wenn die Behörden bereit seien, die bestehenden Gesetze auch wirklich umzusetzen. Dies sei in Afghanistan nicht der Fall.

Weiters hätte die Behörde ihre Angaben leicht durch eine Kontaktaufnahme mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn im Iran überprüfen können. Es gelte im Asylverfahren der in § 18 Abs. 1 AsylG normierte Grundsatz der Offizialmaxime. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden, das ihnen zugängliche Wissen von Amts wegen zu verwerten. Der belangten Behörde wären genauere Erkundigungen durchaus zumutbar gewesen. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hätten die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Das Bundesasylamt habe dies verabsäumt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.

Zum gesundheitlichen Zustand brachte sie schließlich vor, dass sie ihre chronischen Kopfschmerzen bereits während ihre Befragung am 21.01.2013 angegeben habe. Sie habe dagegen zwar Medikamente vom Arzt bekommen, welche jedoch zu keiner Besserung geführt hätten. Bei ihrem Sohn sei im Iran Tuberkulose diagnostiziert worden. Inwieweit er diesbezüglich in Österreich untersucht worden sei, könne sie nicht sagen. Sie habe immer nur Rezepte, aber keinen Befund vom Arzt bekommen. Sie werde mit ihrem Sohn erneut zum Arzt gehen und allfällige Befunde nachreichen.

Abschließend wurde an den Asylgerichtshof der Antrag gestellt, er möge den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass ihrem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde.

6. Mit Schreiben vom 09.04.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 11.09.2013 wurde von der Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin ein Bericht des Krankenhauses XXXX in XXXX, Abteilung für Neurologie, vom 13.05.2013 über ihren dortigen stationären Aufenthalt (von 08.05. bis 11.05.2013) übermittelt. Als Diagnosen wurden darin chronische Spannungskopfschmerzen, eine unspezifische intracerebrale Verkalkung in untypischer Lokalisation linkshemisphäriell (Zufallsbefund) und eine gegenwärtig mittelschwere reaktive Depression angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Sie führt den im Spruch genannten Namen.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Familie bereits vor langer Zeit verlassen, weil sie von ihren Brüdern und ihrem Vater geschlagen wurde. Auf der Flucht wurde sie von einer unbekannten Frau aufgenommen und ihrem zukünftigen Mann zugeführt.

Sie wurde in der Folge gegen ihren Willen verheiratet, da sie von ihrer Familie keinen Rückhalt mehr gehabt hat. Ihr Mann hat sie schlecht behandelt und ist mit ihr in den Iran gezogen. Zwei Jahre nachdem ihr Mann dort gestorben ist, hat sich dessen Bruder telefonisch bei der Beschwerdeführerin gemeldet und erklärt, dass ihre Kinder nach der afghanischen Tradition nunmehr ihm gehören würden und sie ihn heiraten müsste. Vier Jahre später ist ihr Schwager schließlich in den Iran gereist, um sie und ihre Kinder nach Afghanistan mitzunehmen. Da dem Bruder ihres Mannes die Reisevorbereitungen der Beschwerdeführerin zu lange gedauert haben, ist er zu ihnen gekommen und hat sie und die Kinder geschlagen sowie erklärt, dass sie nun mitkommen müssten; er hätte keine Geduld mehr. Die Beschwerdeführerin hat die Abwesenheit ihres Schwagers genützt, bei ihrem ehemaligen Vermieter hinterlegtes Geld geholt und anschließend bei ihrem Schwiegersohn übernachtet. Dieser hat ihr schließlich den Schlepper vorgestellt und sie bei der Ausreise unterstützt. Vor dem Hintergrund des bereits erfolgten körperlichen Übergriffs ihres Schwagers und dem schon bisher ausgeübten Zwang auf die Beschwerdeführerin, ist in Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan und die mehrheitlich traditionell eingestellte Gesellschaft von einer wohl begründeten Furcht der Beschwerdeführerin auszugehen.

Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit neuerlich eine Zwangsverheiratung sowie ein fremdbestimmtes und unterdrücktes Leben droht und sie damit verbunden eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch ihren Schwager zu befürchten hätten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskri-minierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Min¬derjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afgha-ninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profi¬tieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und der Kenntnis der Landessprachen Dari und Farsi. Sie machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind. Nähere Feststellungen zu ihrer Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Überlegungen:

Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin massiv widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar gewesen sei bzw. sie die massiven Unterschiede in den Aussagen auch nicht annähernd schlüssig und nachvollziehbar begründen hätte können, sind weder nachvollziehbar noch mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende und übereinstimmende bzw. zusammenpassende Angaben gemacht und die vermeintlichen Unstimmigkeiten plausibel ausgeräumt.

Sie hat vor der belangten Behörde nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt, dass sie bei der Erstbefragung ausschließlich die Gründe für ihre damalige (vor rund 13 Jahren) Flucht mit ihrem von den Taliban verfolgten Ehemann angegeben hat. Ihre sie persönlich betreffenden Fluchtgründe, welche sich erst lange nach ihrer Ausreise aus Afghanistan und dem Tod ihres Mannes gezeigt hätten, hat sie erst in der Einvernahme entsprechend ausgeführt. Diese hat sie für ihre Ausreise aus dem Iran verantwortlich gemacht und dementsprechend bei ihrem Vorbringen zu ihren Ausreisegründen aus der ehemaligen Heimat auch nicht erwähnt.

Weiters schilderte sie einleuchtend und glaubhaft, dass sie ihre Familie verlassen hat, weil sie von ihren Brüdern und ihrem Vater andauernd geschlagen und schlecht behandelt worden sei. Auf der Flucht habe sie sich einer Frau anvertraut, die sie zehn Tage lang aufgenommen und anschließend ihrem zukünftigen Mann zugeführt hat. Da sie durch ihre Familie keinen Rückhalt mehr gehabt habe, sei sie gegen ihren Willen verheiratet worden. Auch zu den Einwänden des einvernehmenden Organs, wonach in Afghanistan ohne der Zustimmung des Vaters gar nicht geheiratet werden könnte bzw. warum sie dem Mullah nichts davon gesagt habe, dass die Heirat zwangsweise und ohne dem Wissen ihrer Familie stattfindet, erwiderte sie überzeugend, dass sich ein älteres Mitglied der Familie ihres Mannes als ihr Vormund ausgegeben und sie sich traditionsgemäß in einem anderen Raum aufgehalten habe, wodurch sie dem Mullah nichts darüber sagen habe können.

Bei ihren weiteren Ausführungen, wonach sie mit ihrem Mann in den Iran gezogen sei, weil dieser wiederholt von den Taliban belästigt und geschlagen worden sei, handelt es sich um die ursprünglichen Gründe, welche sie und ihren Mann in den Iran geführt hätten. Diese hat sie bereits bei ihrer Erstbefragung angegeben. Befragt, warum sie die erzwungene Heirat mit ihrem zwischenzeitig verstorbenen Ehegatten und die ihr drohende Zwangsheirat mit ihrem Schwager in ihrer Erstbefragung nicht erwähnt habe, erklärte sie plausibel und schlüssig, dass sie nach dem (damaligen) Fluchtgrund aus Afghanistan und nicht nach den Gründen für ihre Ausreise aus dem Iran gefragt worden sei. Diese Antwort ist durchaus nachvollziehbar, zumal sie und ihr Ehemann beim Verlassen des Heimatlandes damals vor den Taliban geflohen seien. Die in der Einvernahme vorgebrachten Gründe, sind nämlich erst lange Zeit nach dem Verlassen ihres Heimatstaates entstanden und haben sie letztlich zum Verlassen des Irans gebracht. Es ist daher verständlich, dass sie diese zunächst nicht angegeben hat bzw. eher mit dem Iran in Verbindung bringt. Auch die Fragen, warum sie überhaupt in das Haus zu ihrem Schwager gegangen bzw. weshalb sie nicht sofort geflüchtet sei, konnte sie letztlich überzeugend beantworten. So erklärte sie, dass ihr Schwager ansonsten zu ihr und ihren Kindern gekommen wäre, bzw. dass sie den Hausrat noch nicht verkauft und die Kaution noch nicht bekommen hätte.

Schließlich deutet ihre Aussage, dass der Bruder ihres Mannes zu ihr gekommen sei und sie und die Kinder geschlagen sowie erklärt habe, dass sie sofort mitkommen müssten, weil er keine Geduld mehr hätte, eindeutig darauf hin, dass er es wirklich ernst gemeint hat und auch vor Gewalt nicht zurückschreckt und der afghanischen Tradition entsprechend auf eine Verehelichung mit der Beschwerdeführerin bestanden hätte. Auch dem Einwurf der Behörde, wonach es unverständlich sei, dass ihr Schwager sich erst nach zwei Jahren gemeldet und erst vier Jahre später in den Iran gereist sei, konnte sie nachvollziehbar entgegentreten. So brachte sie vor, dass ihr Schwager das Geld für seine Anreise und die gemeinsame Rückreise mit ihr und den Kindern zunächst zusammensparen habe müssen. Zudem habe er gewusst, wo sie sich aufhält und nicht damit gerechnet, dass sie der afghanischen Tradition zuwiderhandeln und flüchten würde.

Unabhängig davon handelt es sich vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte bei den geschilderten Ereignissen der Beschwerdeführerin um einen insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt. Wie sich aus den Berichten zu Afghanistan nämlich ergibt, liegt das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus dem Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor. In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

Die Darstellung des Sachverhalts war durchaus als glaubwürdig zu erachten und es ist in Anbetracht aller im konkreten Fall festgestellten Umstände daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer aktuellen Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu rechnen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt auch die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN). Dies gilt insbesondere für Frauen, wenn diese gerade wegen ihres Geschlechts Verfolgungen der geforderten Intensität ausgesetzt sein könnte.

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Beschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von ihrem Schwager aus, der sie nach Afghanistan zurückholen und gegen ihren Willen heiraten wollte bzw. ihre Kinder für sich beansprucht hat. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen eine asylrelevante Verfolgung droht.

Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, sind Frauen und Mädchen häufig von Zwangsheirat betroffen, so auch die Beschwerdeführerin. Sie wurde von ihrem Schwager bereits geschlagen und unter Druck gesetzt, weil er keine Geduld mehr gehabt und gemäß der afghanischen Tradition auf seine Rechte als Bruder ihres verstorbenen Mannes bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist als afghanische Witwe, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der sozialen Situation in ihrer Heimat derzeit (neuerlich) die Zwangsverheiratung droht, von asylrelevanter Verfolgung bedroht.

Zwar stellt dieser Umstand keinen Eingriff von "offizieller" Seite dar, das heißt, er ist von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, von einer Zwangsheirat bedrohte Frauen und bedrohte Angehörige ihrer Familie effektiv davor zu schützen bzw. für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Die Möglichkeit, sich dieser Bedrohung durch ihren Schwager durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für die Beschwerdeführerin im konkreten Fall ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin hat ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Flucht nur in ihrer Heimatprovinz verbracht. Angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Witwe mit Kind, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin alleine in Afghanistan lebensfähig wäre bzw. auf Dauer ausreichend Unterstützung durch Familienangehörige erhalten würde. Wie sie nämlich glaubwürdig ausgeführt hat, hat sie zu ihrer Familie seit rund 25 Jahren keinen Kontakt mehr. Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb ihres Heimatortes bzw. außerhalb ihrer Heimatprovinz nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von ihrem Schwager gegen ihren Willen geheiratet zu werden und in weiterer Folge ein fremdbestimmtes und unterdrücktes Leben zu führen. Es ist absehbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr in ihre Heimatregion in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität seitens ihres Schwagers und ihrer Schwiegerfamilie ausgesetzt sein wird. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in der Anknüpfung an die Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen der Tatsache, dass sie als Ehefrau ihres mittlerweile verstorbenen Mannes nach afghanischer Tradition von dessen Bruder zur Heirat und zur Übergabe ihrer Kinder gezwungen wird. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan somit als Witwe asylrelevant verfolgt werden.

Der Asylantrag ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und 25.11.1999, 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer mangels eines zumutbaren Aufenthaltes in einem anderen Teil Afghanistans nicht.

Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht wegen der von ihr befürchteten Zwangsheirat außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Da weder Asylausschlussgründe vorliegen noch eine taugliche und auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, war der Beschwerde schon aufgrund der befürchteten Zwangsheirat stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. z. B. VfSlg. 19.632/2012 und EGMR 05.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Da Art. 47 Abs. 2 GRC einen unionsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin statuiert, deren Beschwerde jedoch Folge gegeben wird, kann daher im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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