W132 2001583-1•BVwG W132 2001583-1
W132 2001583-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2014
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W132 2001583-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Fahrpreisermäßigung" gestellt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Bescheid der Universität XXXX vom XXXX, Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX, Anerkennung Erwerbsunfähigkeitspension von XXXX bis XXXX
Entlassungsberichte XXXX
XXXX
Patientenbrief XXXX
Psychiatrisch- neurologisches Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX betreffend Kündigungsanfechtung
Kopie des Führerscheines
Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie
vom XXXX und vom XXXX
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Schizoaffektive Störung
Unterer Rahmensatz, da soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt. Mehrere stationäre Behandlungen in den letzten drei Jahren. 03.07.02 50 vH
Die Voraussetzungen für die Eintragung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel liegen mangels befundbelegter diesbezüglicher spezifischer psychiatrischer Diagnosen und Behandlungsberichte nicht vor.
In der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage Folgendes ausgeführt:
Keine neuen Aspekte, da die "schizophrene Störung" als Teilaspekt der "schizoaffektiven Störung" aufzufassen ist. (vgl. auch Seite 29 Gutachten Dris. XXXX). Die Voraussetzungen für die oben angeführte Zusatzeintragung liegen damit auch weiterhin nicht vor. Auf die bereits geg. schlüssige Begründung wird nochmals hingewiesen, siehe auch Erlass aus 01/2003 - Katalog öffentliche Verkehrsmittel.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer dagegen unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass ihm aufgrund seiner Panikattacken die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Das psychiatrische Krankheitsbild würde aufgrund seiner Schwere einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH rechtfertigen. Es werde um rückwirkende Feststellung ersucht.
Nachstehend angeführte - noch nicht aufliegende - medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Entlassungsbericht XXXX XXXX
Entlassungsbericht XXXX XXXX
Zur Überprüfung der Einwendungen wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, worin von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes ausgeführt wird:
1. Keine neuen Aspekte hinsichtlich der aktuell vorliegenden Beurteilung, insbesondere auch konnte die behauptete "schwere durchgängige soziale Beeinträchtigung" anlässlich der aktuellen Begutachtung ebenso wenig bestätigt werden, wie augenscheinlich Nebenwirkungen einer hochdosierten Neuroleptikatherapie, oder höhergradige kognitive Einschränkungen und liegen damit die Kriterien für die geforderte höhere Einstufung nicht vor.
2. Ebenso lässt der befundbelegte Krankheitsverlauf eine rückwirkende Anerkennung des aktuellen Behinderungsgrades über das Jahr XXXX hinaus als nicht vertretbar erscheinen, und wäre für den Zeitraum zwischen XXXX und XXXX eine Einschätzung von 30 vH zutreffend.
3. Bezüglich der wiederholt geforderten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" enthalten auch die nachgereichten Befunde keine neuen diesbezüglichen Erkenntnisse und wird auf die bereits vorliegende Begründung nochmals verwiesen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben habe. Die Überprüfung habe keine Änderung ergeben.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
2.1. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom XXXX bestätigt, dass seit XXXX ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH und seit XXXX in Höhe von 50 vH besteht.
2.2. Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer einen Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX vorgelegt und ersucht, diesen im Rahmen des Parteiengehörs zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom XXXX hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die offene Rechtsmittelfrist - mitgeteilt, dass das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses bereits abgeschlossen sei.
3. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm aufgrund seiner Panikattacken die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Das psychiatrische Krankheitsbild würde aufgrund seiner Schwere einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH rechtfertigen. Es werde um rückwirkende Feststellung ersucht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom
XXXX
Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom
XXXX
Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht.
Mit Schreiben vom XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die relevanten Kopien des Verwaltungsaktes übermittelt.
Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass die Feststellung im fachärztlichen Sachverständigengutachten, dass er mit dem Fahrrad gekommen sei, den Tatsachen entspreche. Irrelevant sei hingegen, ob er dies mit viel oder wenig Überzeugungskraft gesagt habe. Hinsichtlich der erwähnten Medikamente sei anzumerken, dass eine Verschlechterung eigetreten sei, sodass statt der bekannten 100 mg Trittico 150 mg am Abend nun die verordnete Dosis darstelle. Die weiteren Medikamente seien konstant weiter hoch dosiert einzunehmen. Durch die Befunde Dris. XXXX werde dokumentiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der phobischen Störung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne. Da sein Krankheitsbild bereits seit XXXX vorliege, ersuche er um rückwirkende Feststellung.
3.1. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.
3.2. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. Fr XXXX wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Befund Dris. XXXX vom XXXX nachgereicht.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wird basierend auf der persönlichen
Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese - auszugsweise:
Von Herbst XXXX an sei der Beschwerdeführer ein Jahr im Krankenstand gewesen, Ende April XXXX sei er dann gekündigt worden. Jetzt beziehe er befristet Pension bis XXXX. Wegen der paranoiden Ängste und auch Geruchshalluzinationen sei er in XXXX stationär gewesen. Seither drei stationäre Aufenthalte: XXXX, XXXX, XXXX. Er sei bei Dr. XXXX, Neurologe in Behandlung.
Frühere Erkrankungen: Nur Polypenentfernung als Kind.
Medikamentöse Therapie: Depakine chrono retard 500 mg 2x1, risperdal 3 mg 2x1, Xanor 0,5 mg eine abends, Trittico 150 mg retard 1. (Quetialan habe er nicht vertragen, auch andere Medikamente, deren Namen er jetzt nicht mehr wisse, auch nicht). Psychotherapie ca drei Mal monatlich.
Neurologischer Status:
Kopf und Hirnnerven unauffällig. Keine Halbseitenzeichen. Keine pathologischen Reflexe. Geh- und Stehversuche regelrecht.
Psychischer Status:
Verstandesmäßig unauffällig. Keine formalen Denkstörungen. Inhaltlich nach wie vor Beziehungsideen, fühlt sich unverändert oft über die Maßen beobachtet und kontrolliert. Deshalb starke Ängste und entsprechendes Vermeidungsverhalten.
Befindlichkeit: schlecht, fühlt sich immer gequält und unfrei. Sonst derzeit kein halluzinatorisches Erleben. Stark geruchsempfindlich, manchmal bis zum halluzinatorischen Ausmaß. Derzeit keine Suizidalität. Starkes Vermeidungsverhalten und Rückzug.
Beurteilung und Stellungnahme:
Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.00), welche trotz Behandlung nicht symptomfrei ist.
Zwar mehrere stationäre Aufenthalte und nach wie vor psychisch instabil und nicht symptomfrei, aber derzeit ambulant führbar.
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da im Rahmen der Schizophrenie eine ausgeprägte Sozialphobie vorliegt, die es ihm unmöglich macht, die Blicke und die vermeintliche Beobachtung von Mitfahrenden zu ertragen. (siehe aktueller Befund Dr. XXXX XXXX, Psychiaterin, vom XXXX, ....Sozialphobie....)
Änderung zu Vorgutachten, da im aktuellen Befund nunmehr die "Sozialphobie" im Rahmen der paranoiden Schizophrenie ausgewiesen ist.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da nach dem heutigen Stand der Wissenschaft die Schizophrenie nicht heilbar ist und bei langer Dauer eher ein unveränderter Residualzustand als eine gravierende Besserung eintritt.
Am XXXX hat der Beschwerdeführer nachträglich einen psychologischen Befund des XXXX vom XXXX vorgelegt.
Dazu hat Frau Dr. XXXX im mit XXXX datierten Gutachten ergänzend Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer legt einen ausführlichen psychologischen Befund vom XXXX vom XXXX XXXX vor.
Dieser Befund ergibt als Diagnose: "schizoaffektive Störung, depressiver Typ" und als Comorbidität das klinische Bild einer "selbstunsicheren Persönlichkeit".
Dieser Befund steht in keinem Widerspruch zum Ergebnis des Gutachtens vom XXXX, da es sein kann, dass XXXX im psychologischen Testverfahren der Eindruck einer schizoaffektiven Erkrankung erhoben wurde. In den weiteren Jahren bis zum Untersuchungszeitpunkt hat sich dann eben deutlicher herauskristallisiert, dass es sich doch um eine schizophrene Erkrankung handelt.
Daher bleibt das Gutachten unverändert aufrecht.
5. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom XXXX unter Vorlage einer Kopie der seitens der belangten Behörde rückwirkenden Bestätigung des Grades der Behinderung vom XXXX betreffend die beantragte Zusatzeintragung im Wesentlichen vorgebracht, dass er ersuche, das Vorliegen der Voraussetzungen rückwirkend zu bestätigen. Auch werde ersucht, den Pass unbefristet auszustellen.
Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer unter Vorlage der bereits im Verwaltungsakt aufliegenden Führerscheinkopie und des psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom XXXX ergänzend vorgebracht, dass sich daraus ergebe, dass er bereits seit XXXX an einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweises, Stichtag XXXX.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die vorgelegen Beweismittel in die Beurteilung einbezogen.
Das Vorliegen einer Sozialphobie wurde durch den fachärztlichen Befund Dris. XXXX vom XXXX bestätigt.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen vorgebracht.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder (auszugsweise):
Da festgestellt worden ist, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen vorliegen und die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, das erkennende Gericht möge feststellen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung rückwirkend bestätigt werden möge, können nicht berücksichtigt werden.
In zeitlicher Hinsicht können die Rechtsfolgen eines Bescheides im Allgemeinen nur pro futuro angeordnet werden, es sei denn, es bestünde für die Normierung einer Rückwirkung eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/0173).
Das Bundesbehindertengesetz sieht jedoch keine Bestimmungen vor, wonach rückwirkend abzusprechen ist. Eine rückwirkende Feststellung im Rahmen der Hoheitsverwaltung ist deshalb unzulässig.
Angemerkt wird, dass die belangte Behörde eine Bestätigung im Sinne des Beschwerdevorbringens bei Vorliegen der Voraussetzungen ausstellen kann. Eine diesbezügliche Überprüfung und entsprechende Bestätigung kann seitens der belangten Behörde jedoch nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sohin außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Bundesverwaltungsgerichtes, erfolgen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es möge die Befristung des Behindertenpasses aufgehoben werden, ist darauf hinzuweisen, dass Frau Dr. XXXX festgestellt hat, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich ist.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.