BVwG W122 2000640-1

W122 2000640-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2014

Regest

Arbeitsplatzbewertung, Beweiswürdigung, Funktionsgruppe,<br/>Kabinettsfunktion, Richtverwendung, Ruhegenuss -<br/>Berechnungsgrundlage, ruhegenussfähiger Monatsbezug,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Vertretungsfunktion

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2000640-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2000640.1.00

Spruch

W122 2000640-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des XXXX in XXXX, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 XXXX, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Abteilung Pensionsservice) vom 26.11.2002, Zahl 1951-150455/13, betreffend Ruhegenussbemessung zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid des Bundespensionsamtes (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Abteilung Pensionsservice) vom 26.11.2002 wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.11.2002 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer gem. §§ 3 bis 7, 9, 62j Abs. 1 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 1.11.2002 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto 2.421,10 € gebühre. Weiters sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer gem. § 12 PG 1965 die Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage von monatlich brutto 15,10 € gebühre.

2. Zweimal bestätigte der BMF diesen Bescheid im Wesentlichen und zweimal hob der Verwaltungsgerichtshof diese Bestätigung nach Revisionen des Beschwerdeführers auf. Zur Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf deren Darstellungen in den verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen vom 31.01.2007, Zl. 2006/12/0108 und vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0246 verwiesen.

Mit Zl. 2013/12/0246 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Finanzen (BMF) auf, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 26.11.2002 teilweise stattgegeben wurde.

Während der erste Bescheid des BMF als Rechtsmittelbehörde mangels Gutachten für eine hypothetische Zuordnung zu einer Funktionsgruppe im Ruhegenussbemessungsverfahren behoben wurde, wurde der zweite Bescheid des BMF aufgrund des gutachterlichen Vergleichs mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind, aufgehoben. Die Behörde habe nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf Dauer keine Aufgaben der Kabinettsleitung übertragen worden seien. Vielmehr habe sie diese Frage mit der Begründung offen gelassen, dass auch bejahendenfalls keine höhere Bewertung der Verwendung Platz zu greifen hätte. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er diverse Aufgaben ausgeführt, die eine Wertigkeit ergeben würden, welche der Wertigkeit eines Sektionschefs oder eines Kabinettschefs nicht nachstehen würden.

3. Nach der jüngsten Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof tritt das Verfahren in das Stadium vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides, also nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und dessen Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BMF, der BVA, des BKA und des VwGH.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und schied mit Ablauf des 31.10.2002 aus dem Dienststand aus.

Die Funktionsgruppen der vom Beschwerdeführer seinerzeit besetzten Arbeitsplätze und die Fragen nach der dauernden oder vorübergehenden Leitungs- oder Stellvertretertätigkeit sind für die relevanten Zeiträume nicht zweifelsfrei anhand von Richtverwendungen geklärt. Wie lange daher für den Fall der hypothetischen Option in das Funktionsgruppenschema ein Anspruch auf das Fixgehalt bestanden hätte ist ebenso wie deren Ruhegenussfähigkeit nicht geklärt.

Der vom Verwaltungsgerichtshof in oben angeführten Erkenntnissen festgestellten Beweislage wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gefolgt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BvWGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das hier anzuwendende Pensionsgesetz 1965 sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist für die zur Entscheidung maßgebliche Frage der Rechtswidrigkeit der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18). Letzteres wird hier aufgrund der bescheidförmig zu erfolgenden Ermittlung des Ruhegenusses gemäß Pensionsgesetz 1965 der Fall sein.

Zur maßgeblichen Rechtslage wird im Übrigen auf deren Wiedergabe in den bereits zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2007, Zl. 2006/12/0108 und vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0246 verwiesen.

Gemäß § 4 Abs. 1 PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Gemäß § 62j Abs. 1 Z3 PG 1965 beträgt der Kürzungsprozentsatz für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2002 bebühren, 0,2 Prozentpunkte.

Gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

Gemäß § 137 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind die Arbeitsplätze der Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes "unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen".

Dem Verwaltungsgerichtshof folgend war auch die hypothetische Zeit vor der Option in den allgemeinen Verwaltungsdienst einer Arbeitsplatzbewertung zu unterziehen.

Die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nennt an mehreren Stellen hervorgehobene Kabinettsfunktionen.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Aufhebung des Bescheides vom 4.12.2013 die taxativen Richtverwendungen betreffend Kabinettsfunktionen aufzählt, aber der Gutachter namentlich eine darin nicht genannte Funktion anführt, kann zwar e contrario geschlossen werden, dass aufgrund des Fehlens bei den beiden höchsten taxativ aufgelisteten Funktionsgruppen die namentlich herangezogene Funktion, die der Beschwerdeführer zu vertreten hatte, kleiner als A1/8 zu bewerten war, dennoch ist aber der Begründung von 04.09.2014, Zl. 2013/12/0246 folgend ein direkter Vergleich mit bestimmten Richtverwendungen rechtlich gefordert. Zumindest die Vertretungskomponente kann aus dem Umkehrschluss der taxativ aufgelisteten Richtverwendungen nicht gezogen werden. Das Argument der bloß systematischen Einordnung der Vertretungsfunktion tat der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht genüge. Diesen Rechtszustand herzustellen wird Aufgabe der Verwaltungsbehörde sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Zwar hängt die Entscheidung weder von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, dennoch ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil, es verfahrensrechtlich an einer Rechtsprechung des VwGH im Abgrenzungsbereich zwischen § 28 Abs. 3 und 5 VwGVG mangelt. Materiell hingegen liegt sogar für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt eine eindeutige Judikaturlinie vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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