BVwG W115 2003364-1

W115 2003364-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2014

Regest

Frist, Verbesserungsauftrag, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W115 2003364-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.2003364.1.00

Spruch

W115 2003364-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt.

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

2. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehöres unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Am XXXX langte bei der belangten Behörde ein mit XXXX datiertes Schreiben ein. Unter auszugsweiser Schilderung der Krankengeschichte wird um nochmalige Evaluierung des Ansuchens ersucht. Der Name des Verfassers ist in dem Schreiben nicht angeführt. Weiters weist das Schreiben auch keine Unterschrift auf.

4. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde gewertete Schreiben vom XXXX übermittelt. Gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG wurde die Beschwerde in Kopie mit dem Auftrag übermittelt, diese binnen vier Wochen ab Zustellung mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass das Anbringen gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen gilt, sofern die eigenhändig unterschriebene Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Frist dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegen würde.

Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte durch persönliche Übernahme an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am

XXXX.

6. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag in der Folge nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Es bestehen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des mit XXXX datierten Schreibens.

Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

Die Beschwerde weist keine Unterschrift des Beschwerdeführers auf. Auch der Name des Verfassers bzw. des Beschwerdeführers ist in der Beschwerde nicht angeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 13 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236).

Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers eingegangen. Angesichts des Umstandes, dass aus der Beschwerde auch nicht hervorgeht, welche Person die Beschwerde verfasst hat bzw. den Bescheid vom XXXX angefochten hat, liegen berechtigte Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs. 4 AVG vor.

Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.

Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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