W101 1435557-1•BVwG W101 1435557-1
W101 1435557-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Einberufung, Militärdienst,<br/>politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung
W101 1435557-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 12 17.346-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, stellte nach Einreise über den Flughafen Wien im österreichischen Bundesgebiet am 26.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 28.11.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 21.05.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 22.05.2013, Zl. 12 17.346-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 05.06.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat am 19.05.2012 legal mit seinem eigenen syrischen Reisepass verlassen und sei nach Istanbul gefahren. Ca. vor drei Monaten habe er versucht, mit seinem eigenen syrischen Reisepass und einem gefälschten deutschen Visum nach Deutschland zu gelangen, wobei er am Flughafen [in Istanbul] festgenommen und sein syrischer Reisepass eingezogen worden sei. Am 21.11.2012 sei er schlepperunterstützt mit gefälschten Dokumenten über Libyen nach Wien geflogen, wo er am 26.11.2012 angekommen und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er habe mehrmals an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Am XXXX sei er zur Ableistung des Reservedienstes [wohl gemeint: regulären Militärdienstes] einberufen worden. Dieser Aufforderung habe er nicht Folge geleistet, da er hierbei seine Mitbürger hätte töten müssen. Als er in seinem Friseurgeschäft gewesen sei, sei er von den syrischen Behörden zu Hause gesucht worden. Davon habe ihn seine Familie telefonisch verständigt, woraufhin er sich versteckt gehalten habe, bis seine Familie die Flucht aus Syrien in die Türkei ermöglicht habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, verhaftet und zum Militärdienst eingezogen zu werden. Da er den Wehrdienst verweigert habe, werde er von den Militärbehörden gesucht.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.05.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe am XXXX in seinem Friseurgeschäft eine Ladung der Rekrutierungsabteilung von XXXX für den nächsten Tag erhalten, der er nicht nachgekommen sei, da ihm davon abgeraten worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis dato noch keinen Militärdienst geleistet und sei jetzt einberufen worden. Am XXXX seien Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Aus diesem Grund und da er nicht zum Militär gewollt habe, habe er Syrien verlassen. Den Einberufungsbefehl habe er "weggeworfen". Da der Beschwerdeführer erst im Jahr 2012 die [syrische] Staatsbürgerschaft erhalten habe, habe er noch kein Wehrdienstbuch bekommen. Auf Vorhalt, sein syrischer Personalausweis sei am XXXX ausgestellt worden, gab der Beschwerdeführer an, diesen habe er erst zwei Monate vor seiner Ausreise erhalten.
Den Militärdienst wolle er nicht ableisten, da er mit diesem Krieg nichts zu tun haben wolle. Beim Militär müsse er entweder auf Leute schießen oder auf ihn werde geschossen. Als die Gruppe von der Militärsicherheit am XXXX zu ihm nach Hause gekommen sei, habe er sich in seinem Geschäft aufgehalten. Sie seien an diesem Tag dreimal zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Warum die Militärleute nicht in sein Geschäft gekommen seien, wisse er auch nicht. In Syrien würden die Behörden machen "was sie wollen". Der Beschwerdeführer sei telefonisch verständigt worden, dass nach ihm gesucht werde, habe sein Geschäft zugesperrt und sei weggelaufen.
Ferner hielt das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme vor, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er am XXXX geboren sei und im vorgelegten Personalausweis der XXXX als Geburtsdatum angeführt sei, worauf der Beschwerdeführer angab, dass dies der Dolmetscher wahrscheinlich falsch aufgenommen habe.
Neben den sichergestellten gefälschten Dokumenten und eines Flugtickets bzw. Boardingpasses legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt seinen syrischen Personalausweis vor.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 22.05.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger und stamme aus der Region XXXX. Fest stehe, dass er zur Volksgruppe der Kurden gehöre und moslemischen Glaubens sei.
Nicht festgestellt habe werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat von staatlicher Seite aus wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Als Fluchtgrund habe er angegeben, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe und zum Militär einrücken hätte müssen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er festgenommen worden sei oder von einer Behörde gesucht werde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Nicht festgestellt habe werden können, dass er zum Militär einberufen worden sei.
Es habe jedoch festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien derzeit die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 15 bis 49 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund des nunmehr vorgelegten Personalausweises seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person glaubhaft. Es sei jedoch zu sagen, dass er im Zuge der Antragstellung sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben haben. Aus dem nachträglich vorgelegten Personalausweis sei jedoch ersichtlich, dass er am XXXX geboren sei. Somit habe er bereits bei der Antragstellung versucht, seine wahren Personaldaten zu verschleiern.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates erachtete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und führte aus, dass er vor der Polizei angegeben habe, mehrmals an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben, was er jedoch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort mehr erwähnt habe. Als weiteren Fluchtgrund habe er zwar gleichbleibend den Militärdienst vorgebracht, seine diesbezüglichen Aussagen seien jedoch zu vage und zu allgemein gehalten gewesen, um damit glaubhaft zu machen, dass er selbst in seinem Herkunftsstaat tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe einen wenig glaubhaften Eindruck hinterlassen und wären seine Angaben nur nach oftmaligem Nachfragen erfolgt.
Zu den Feststellungen seiner Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass er derzeit einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei.
Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht habe festgestellt werden können. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Angehöriger einer Minderheit zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Die von ihm vorgebrachte Flucht wegen des Militärdienstes hätte jedoch nur dann asylrechtlich relevant sein können, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre, was aber im Fall des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen sei. Dass ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe Misshandlungen bzw. Repressalien drohen würden, finde keine Deckung in der vom Bundesasylamt festgestellten Situation der Wehrdienstpflichtigen in Syrien. Eine systematische Diskriminierung von Kurden habe nicht festgestellt werden können. Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung werde nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, weil, wenngleich auch im konkreten Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, für das Bundesasylamt doch zu befinden bleibe, dass aktuell außergewöhnliche Umstände gegeben seien, die eine Rückführung nach Syrien im Hinblick auf die derzeitigen allgemeinen Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließen. Daher sei das Bundesasylamt zu der Ansicht gelangt, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 22.05.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 04.06.2014 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 05.06.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel anfocht. Er begründete die Beschwerde folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, da er in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung verfolgt werde. Das Bundesasylamt habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse nicht adäquat gewürdigt, da in der Beweiswürdigung nicht auf sein Vorbringen eingegangen und dieses im Licht der Länderfeststellungen beleuchtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgetreu vorgebracht, dass er aus Syrien geflohen sei, da er kurz vor seiner Ausreise im Mai 2012 zum Militär einberufen hätte werden sollen. Er sei nicht bereit auf Zivilisten, Frauen, Kinder und Regimekritiker zu schießen. Das Regime sei auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden, da dieser kurz vor seiner Ausreise offiziell die syrische Staatsbürgerschaft erhalten habe und somit wehrpflichtig geworden sei. Der Beschwerdeführer habe sich schon länger um die syrische Staatsbürgerschaft bemüht, habe jedoch erst im Jahr 2012 seinen Personalausweis ausgehändigt bekommen, der allerdings augenscheinlich bereits am XXXX ausgestellt worden sei. Die Gründe hierfür seien wohl taktischer Natur, um so junge Kurden zu den notwendigen Zeitpunkten einziehen zu können. Zu den einzelnen Punkten, die gemäß den Ausführungen des Bundesasylamtes gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden werde ausgeführt wie folgt:
Wenn man sich die beiden genannten Geburtsdaten genauer ansieht, sei offensichtlich erkennbar, dass es zu einer Verwechslung der Monate bzw. zu einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gekommen sei. Primär habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund der Wehrdienstverweigerung verlassen. Daher habe er im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt seine Teilnahme an den Demonstrationen vorerst unerwähnt gelassen. Allerdings habe er sehr wohl an Demonstrationen teilgenommen, sehe sich jedoch nicht als Aktivist. Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Einberufung verkenne das Bundesasylamt, dass in Syrien Krieg herrsche. Im Kriegszustand würden vom Assad-Regime alle nötigen Kräfte mobilisiert und halte man sich nicht mehr an reguläre Zeitabläufe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises glaubhaft gemacht.
Am XXXX erhielt der Beschwerdeführer in seinem Geschäftslokal - einem Frisiersalon - eine Ladung der Militärbehörde, nämlich der Rekrutierungsabteilung von XXXX, für den folgenden Tag. Dieser Ladung bzw. diesem Einberufungsbefehl kam der Beschwerdeführer, der bis dato seinen regulären Militärdienst noch nicht absolviert hatte, nicht nach, da ihm zum einen davon abgeraten wurde und da er es zum andern ablehnt, im Krieg zu kämpfen und auf Zivilisten zu schießen. Nachdem der Beschwerdeführer der Einberufung nicht Folge geleistet hatte, sind am nächsten Tag, dem XXXX, mehrmals Zugehörige der Militärpolizei zu ihm nach Hause gekommen, haben das Haus durchsucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Nachdem der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Geschäft aufgehalten hat, von seiner Familie über die Suche der Militärpolizei nach ihm verständigt worden war, hat er sein Geschäft verlassen und sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien einige Tage später versteckt gehalten.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Wehrdienstverweigerung im Zuge des syrischen Bürgerkrieges ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und/oder aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich sein Fluchtvorbringen unter anderem auf konkrete Daten stützt bzw. eine konkrete Darstellung der Ereignisse enthält, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer beispielsweise zur Begründung seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit vorhält, dass er versucht habe, seine wahren Personaldaten zu verschleiern, da er bei der Antragstellung sein Geburtsdatum mit "XXXX" angegeben habe, jedoch aus dem Personalausweis das Geburtsdatum "XXXX" ersichtlich sei, ist diese Begründung in Anbetracht der Daten tatsächlich - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - etwas weit hergeholt. Es ist offensichtlich, dass es sich bei "XXXX." und "XXXX." wohl um einen Irrtum (im Sinne eines "Versprechens"), unter Umständen auch durch die Übersetzung bedingt, gehandelt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von der Nennung eines falschen Geburtsdatums auch keinerlei Vorteile hätte, insbesondere wäre er auch bei einem Geburtsdatum "XXXX" zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26.11.2012 nicht (mehr) als Minderjähriger anzusehen gewesen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorhalt des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe lediglich bei der Erstbefragung angegeben, auch an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Vor dem Bundesasylamt habe er diesen Vorbringensteil nicht mehr erwähnt. Auch diese Argumentation des Bundesasylamtes vermag das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar als unglaubwürdig erscheinen lassen. Wie ebenfalls in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, war der primäre Ausreisegrund des Beschwerdeführers seine Wehrdienstverweigerung. Dass er zusätzlich auch an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat (bei denen es offenbar zu keinen erwähnenswerten Vorfällen gekommen ist), hat er vor dem Bundesasylamt nicht mehr erwähnt, da er dies offenbar als nicht unmittelbar fluchtauslösend - im Gegensatz zur Wehrdienstverweigerung - angesehen hat. Alleine aufgrund dieser "Nichterwähnung" kann jedenfalls nicht auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens geschlossen werden, zumal das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sehr wohl anführt, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst gleichbleibend als Fluchtgrund vorgebracht hat.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.