BVwG L516 1428414-2

L516 1428414-2Bundesverwaltungsgericht06.11.2014

Regest

gefälschtes Beweismittel, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 1428414-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1428414.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2014, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.08.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 20.07.2012, Zahl 11 09.555-BAG, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.02.2013, E3 428.414-1/2012-7E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 12.03.2013 in Rechtskraft.

1.2. Am 02.05.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag wurde dazu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung durchgeführt. Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 15.05.2014 und 02.07.2014 und 22.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den nun verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.05.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 04.08.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 07.08.2014 Beschwerde und bekämpfte diesen zur Gänze.

1.4.1. Der Beschwerdeführer beantragte,

1.5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 22.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

2. Verfahrensinhalt

Vorverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2011)

2.1. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Pakistan zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: Er sei Sunnite und sei in einem Dorf aufgewachsen, in dem es mehr Schiiten als Sunniten gäbe. Schiiten seien in der ersten Jahreshälfte 2009 anlässlich eines ihrer Feste zur sunnitischen Moschee gezogen und hätten den sunnitischen Imam verprügelt. Der Vater des Beschwerdeführers, ein Großgrundbesitzer und einflussreicher Mann, sei um Schlichtung der Angelegenheit ersucht worden. Die Schiiten hätten sich vorerst einsichtig gezeigt, es sei jedoch bald wieder zu Übergriffen gekommen. In der Folge sei der Beschwerdeführer geschlagen und bis nach Hause verfolgt worden. Weitere Vorfälle gegenüber den Beschwerdeführer habe es nicht gegeben, er sei aber bald danach zu seiner Tante nach Islamabad gezogen. Da sein Vater sehr einflussreich sei, hätten ihn die Schiiten schwächen wollen, in dem sie ihn - den Sohn - bestrafen. Er habe diese Probleme der Polizei zur Kenntnis gebracht, diese habe jedoch nichts dagegen unternommen. Auch sein Vater habe gemeint, dass es für ihn sicherer sei, Pakistan zu verlassen. Für den Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben.

2.2. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und ging zudem im Fall einer hypothetischen Wahrunterstellung vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Der Asylgerichtshof stellte zudem fest, dass weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse nicht hervorgekommen seien. (AsylGH Erkenntnis vom 11.02.2013, S 14ff).

Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2014)

2.3. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 02.05.2014 vor, er habe Österreich nach dem negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen, und gab zur Begründung des Folgeantrages an, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien und er fürchte, von den Schiiten getötet zu werden. Zudem laufe eine Anzeige der Schiiten wegen Körperverletzung gegen ihn und er fürchte, von der Polizei festgenommen und eingesperrt zu werden. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 15.05.2014 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Fluchtgründe und führte ergänzend aus, dass er erfahren habe, dass eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Die Anzeige gegen ihn sei von den Schiiten im Jahr 2013 erstattet worden. Grund dafür sei ein Streit - der Fluchtgrund des ersten Asylverfahrens - gewesen, bei dem der Sohn eines Schiitenführers vom Beschwerdeführer verletzt worden sei und welcher in der Folge daran verstorben sei. Deswegen könne er nicht nach Pakistan zurück. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 02.07.2014 brachte der Beschwerdeführer zwei Dokumente in Vorlage und gab dazu an, diese habe sich sein Vater aus dem Polizeiregister kopieren lassen und ihm geschickt. Bei dem einen Dokument handle es sich um einen First Information Report (FIR) der pakistanischen Polizei vom 30.06.2009 über die Anzeige gegen den Beschwerdeführer und andere Personen, welche im Zuge eines Streites zwischen Schiiten und Sunniten jemanden getötet hätten, das andere Dokument sei eine Beschwerde an die Polizei aus dem Jahr 2013, dass bei diesem Vorfall aus dem Jahr 2009 nicht richtig ermittelt worden sei. Erläuternd führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass der Streit wegen ihm verursacht worden sei und sein Vater in diesen Streit hineingezogen worden sei. Es habe im Jahr 2009 eine Demonstration der Sunniten und ein Fest der Schiiten gegeben. Ein schiitischer Mann namens XXXX sei mit dessen Vater ins Viertel der Sunniten gekommen und habe den Imam der sunnitischen Moschee beschimpft. Mehrere Sunniten, darunter auch der Beschwerdeführer, hätten jenen XXXX und dessen Vater umzingelt und geschlagen, ein Mann habe auf XXXX geschossen, woran dieser in der Folge gestorben sei. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre in Pakistan auf der Flucht gewesen und habe dies vergessen gehabt, er könne sich nun aber wieder an das alles erinnern. Außerdem gehöre die Familie des Getöteten zur derzeit politsch führenden Partei PLM (N). Der Beschwerdeführer fürchte, entweder von den Behörden verurteilt und gehängt oder von seinen Gegnern getötet zu werden.

2.4. Zu seiner Herkunft und seinen Privat- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, Sunnit und ledig zu sein, aus XXXX in der Provinz Punjab zu stammen. Er habe in Pakistan seine Eltern, 4 Schwestern und 1 Bruder. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, in Deutschland lebe ein Onkel mütterlicherseits.

2.5. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA vor, er sei gesund, stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente.

2.6. Das BFA stellte im bekämpften Bescheid zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer für seinen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und es habe auch kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können [BFA Bescheid, Seite (BS) 12]. Weiters traf das BFA Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen Politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden inkl. Dokumente, Korruption, Bewegungsfreiheit, Behandlung nach Rückkehr und Dokumente (BS 13-36) und stellte fest, dass sich die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan nicht geändert habe.

2.6.1. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe sich zur Begründung seines neuerlichen Antrages ursprünglich auf die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren gestützt und angegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Auch die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachte Anzeige habe sich auf die im ersten Verfahren vorgebrachten, ursprünglichen Fluchtgründe gestützt, die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren als unglaubwürdig erachtet worden seien. Der Beschwerdeführer habe einen bereits entschiedenen Sachverhalt als Basis für seine Fluchtgeschichte angegeben und diesen im gegenständlichen Verfahren mit weiteren Bedrohungen ergänzt. Das BFA erachtete die nunmehrigen Angaben zum Fluchtgrund als nicht den Tatsachen entsprechend, da der Beschwerdeführer im Erstverfahren weder angeführt habe, dass er an der Tötung einer Person beteiligt gewesen sei, noch dass gegen ihn Anzeige erstattet worden sei. Die Unglaubwürdigkeit dieser Angaben könnten auch die in Vorlage gebrachten Beweismittel nicht ändern, zumal durch ein Beschwerdeschreiben an die Polizei keine staatliche Verfolgung ausgelöst werde und eine solche auch aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht zu erwarten sei. Ein derartig gelagertes Problem hätte vom Beschwerdeführer bereits im Zuge der ersten Antragstellung vorgebracht werden müssen; dass der Beschwerdeführer sich erst wieder an den genauen Ablauf der fluchtauslösenden Vorfälle habe erinnern können, nachdem er die Anzeige gelesen haben, sei nicht glaubhaft. Das BFA ging auf Grund der nicht glaubwürdigen Angaben somit von einem zum Erstverfahren unveränderten Sachverhalt aus. Auch sei im Erstverfahren eine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt worden. Aus den Länderberichten zu Pakistan in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich keine wesentliche Veränderung der Lage ableiten, sodass das BFA weiterhin nicht von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung ausgehen könne. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei somit unverändert zum Erstverfahren und es liege entschiedene Sache vor.

2.7. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung der Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen vor: Es gäbe in seinem Dorf permanente Streitigkeiten zwischen Schiiten und Sunniten und er sei am 30.06.2009 in ein derartiges Handgemenge geraten. Als er dabei geschlagen worden sei, habe er sich mit einem Knüppel gewehrt. Es sei ein Schuss gefallen und sein Gegner sei verletzt worden sowie in der Folge diesen Verletzungen erlegen. Der Beschwerdeführer sei fälschlicherweise beschuldigt worden, diese Person erschossen zu haben. Aus diesem Grund habe er Pakistan verlassen müssen. In den handschriftlichen Ausführungen zur Beschwerde führte der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er nach dem zuvor genannten Vorfall bei der Polizei angezeigt worden sei und deshalb Pakistan verlassen habe. Da er nicht mehr auffindbar gewesen sei, sei am 25.06.2013 Beschwerde eingereicht worden und werde er nun von der Polizei überall gesucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.08.2011 (Zahl 428414).

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zum angefochtenen Bescheid (Zurückweisung wegen entschiedener Sache)

2.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

2.5. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

2.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

2.7. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

2.8. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;

21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

2.9. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226).

2.10. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.11. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

2.12. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

2.13. Zum gegenständlichen Verfahren

2.13.1. "Sache" im Sinne der zuvor getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.13.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.08.2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 11.02.2013, E3 428.414-1/2012-7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Übernahme dieser Entscheidung durch den Beschwerdeführer am 12.03.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.

2.13.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sach- und/oder Rechtlage in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

2.13.4. Im Erstverfahren hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass im Jahr 2009 Schiiten den sunnitischen Imam verprügelt hätten, der Vater des Beschwerdeführers als einflussreicher Mann die Angelegenheit schlichten habe wollen und in weiterer Folge der Beschwerdeführer von den Schiiten geschlagen und bis nach Hause verfolgt worden sei. Weitere Vorfälle habe es gegen den Beschwerdeführer nicht gegeben und er sei dann ausgereist (Verfahrensakt zum Erstverfahren (VA1, AS 167). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines gegenständlichen Folgeantrages auf diese im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe verweist, (VA2, AS 7, 25, 57), stützt sich der Beschwerdeführer jedoch, - wie bereits vom BFA zutreffend festgestellt -, auf vom Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Erstverfahren vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgesprochen wurde. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und ging zudem im Fall einer hypothetischen Wahrunterstellung vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.13.5. Erstmals hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass er im Jahr 2009 Schiiten anlässlich einer sunnitischen Demonstration den sunnitischen Imam beschimpft hätten, woraufhin diese von den Sunniten geschlagen worden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe dabei mit einem Holzprügel einen Mann namens XXXX, den Sohn eines Schiitenführers in seinem Heimatort, geschlagen, und ein anderer Mann namens XXXXhabe auf jenen geschossen und diesen dadurch getötet (AS 23, 57). Der Beschwerdeführer brachte dazu dem BFA die Kopie eines Schriftstückes in Vorlage, die von ihm als polizeiliche Anzeige bezeichnet wurde (AS 61 ff), welche der Vater des Getöteten am 30.06.2009 aufgrund jenes Vorfalls erstattet haben soll. Der Beschwerdeführer bezieht sich mit dieser nunmehrigen Schilderung im gegenständlichen Verfahren auf Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens (Rechtskraft des Erstverfahrens: 12.03.2013) bestanden haben. Wie sich jedoch aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die - wie eben auch im vorliegenden Fall - bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

2.13.6. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich dieses erstmals im Folgeverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers in den Kernpunkten von seinen Angaben im Erstverfahren in relevanter Weise unterscheidet: im Erstverfahren gab er als Ausreisegrund an, dass in der ersten Jahreshälfte 2009 Schiiten den sunnitischen Imam verprügelt hätten, der Vater des Beschwerdeführers, laut Angaben des Beschwerdeführers ein einflussreicher Mann, die Angelegenheit schlichten habe wollen, und man den Beschwerdeführer, um den Vater zu "schwächen", geschlagen und am Kopf verletzt habe. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben (Erstverfahren, AS 167-169). Dass der Beschwerdeführer, wie er nunmehr im Folgeverfahren angegeben hat, im Zuge eines Streites mit Schiiten an der Tötung des Sohnes eines örtlichen Schiitenführers mitbeteiligt gewesen sein soll, wird im Erstverfahren nicht einmal annähernd vorgebracht. Seine diesbezügliche Rechtfertigung im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt, wonach er sich erst, nachdem er den nun 2014 erhaltenen und vorgelegten "Polizeibericht" gesehen habe, wieder an jenen Vorfall erinnert habe, und dies vergessen habe, da er zwei Jahre in Pakistan auf der Flucht gewesen und erst dann nach Europa geflohen sei (AS 57), überzeugt nicht, da es unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer, der an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, eine tatsächlich gegen ihn bestehende Anzeige wegen eines Mordes vergisst, zumal es sich dabei seinen nunmehrigen Angaben zufolge um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt hat. Darüber hinaus spricht auch gegen eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführer der Umstand, dass sein pakistanischer Führerschein, den er bei einer österreichischen Verkehrsbehörde vorgelegt hat und welcher sich in Kopie im Verfahrensakt zum Vorverfahren befindet, im Mai 2011 (!) von den pakistanischen Behörden ausgestellt wurde, der Beschwerdeführer laut diesem Führerschein zu diesem Zeitpunkt nach wie vor an seiner ursprünglichen Heimatadresse wohnhaft war und der Führerschein auch vom pakistanischen Außenministerium zertifiziert wurde. Aus den soeben dargelegten Erwägungen ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass das erstmals im Folgeverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht und nicht glaubhaft ist, weshalb aus diesem Grund auch die vom Beschwerdeführer (ausschließlich) in Kopie vorgelegten Dokumente, die von ihm als polizeiliche Anzeigen bezeichnet wurden (die oben unter II.2.13.5. erwähnte Anzeige vom 30.06.2009 sowie eine weitere mit 25.06.2013 datierte Anzeige, mit welcher sich laut Übersetzung der Vater des Getöteten auf die Anzeige vom 30.06.2009 bezieht und die Untätigkeit der Behörden beklagte) als nicht echt qualifiziert werden.

2.13.7. In Bezug auf die Refoulementprüfung ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein reales Risiko ergeben habe, wonach es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam in diesem Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist daher lediglich die allgemeine Situation in Pakistan bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 04.08.2014 zu betrachten.

2.13.7.1. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: Laut den vom Bundesasylamt herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (Bescheid, Seiten 13 bis 36) ist die Sicherheitslage in Pakistan instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert (Bescheid S 17). Es zeigt sich anhand dieser Berichte jedoch auch, dass die verschiedenen Provinzen an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt leiden. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär (vgl Bescheid, Kapitel Allgemeine Sicherheitslage und Regionale Problemzonen). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (Bescheid S 20). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Er gehört in Pakistan auch keiner religiösen Minderheit, sondern der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung - der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, gesund zu sein - oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte.

2.13.7.2. Es zeigt sich somit, dass sich die allgemeine Situation in Pakistan unter Berücksichtigung der individuellen Person des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Abschluss bis zum gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entscheidungswesentlich geändert hat, wie vom BFA zutreffend festgestellt wurde.

2.13.7.3. Die hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf die vom BFA herangezogenen Länderberichte, die im bekämpften Bescheid enthalten sind und denen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Dabei handelt es sich insbesondere um aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Center for Research and Security Studies, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

2.13.8. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.14. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

2.15. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Revision

2.16. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.17. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.4. - 2.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.18. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.19. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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