BVwG L509 2012158-2

L509 2012158-2Bundesverwaltungsgericht06.11.2014

Regest

Fristversäumung, Rechtskraft, verspätete Berufung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 2012158-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.2012158.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im nachfolgenden: BFA) vom 21.08.2014 Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalen Schutz vom 11.06.2014 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer via Polizeiinspektion XXXXam 31.08.2014 um 06:45 Uhr zu eigenen Handen zugestellt. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner eigenhändigen Unterschrift die Übernahme des Bescheides (Akt Seite 259).

3. Mit dem am 16.09.2014 direkt beim BFA per Fax eingebrachten Schriftsatz vom 16.09.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Dem Schriftsatz war eine vom Beschwerdeführer auf den XXXX und auf dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. XXXX erteilte Vollmacht angeschlossen (Akt Seite 393).

4. Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und er wurde zur Wahrung des Parteiengehörs unter einem aufgefordert, binnen 2 wöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Im Verspätungsvorhalt war ausgeführt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA am 31.08.2014 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen wurde und die Beschwerdefrist am 01.09.2014 zu laufen begonnen habe. Aus rechtlicher Sicht erschiene der 15.09.2014 als letzter Tag zur Einbringung der Beschwerde (beim 14.09.0214 handelte es sich um einen Sonntag). Da die Beschwerde vom Bevollmächtigten Vertreter allerdings erst am 16.09.2014 eingebracht wurde, erschiene die Beschwerde verspätet.

5. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 10.10.2014 persönlich zugestellt.

6. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 23.10.2014 - eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2014 um 16:57 Uhr per Fax - zum Verspätungsvorhalt Stellung genommen (OZ 3). Darin ist ausgeführt, dass nach Angaben des Beschwerdeführers der Bescheid am 03.09.2014 zugestellt worden sei und dass auf dem Bescheid selbst auch „untypischerweise'' keine Übernahmebestätigung verzeichnet sei. Dem (Verspätungs) Vorhalt könne daher nicht gefolgt werden und die Beschwerde erschiene daher als fristgerecht eingebracht. Allenfalls stelle der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen einen Antrag auf Wiedereinsetzung, da ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliege, zumal eine Bescheid-Zustellung Sonntag um 06:45 Uhr, wie vom Bundesverwaltungsgericht behauptet, äußerst unüblich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insofern in der Stellungnahme nach dem Verspätungsvorhalt eingewendet wird, der besagte Bescheid sei dem Beschwerdeführer nach dessen Angaben am 03.09.2014 zugestellt worden, wiederspricht dies den Feststellungen, die an Hand des Akteninhaltes zu treffen sind. Aus dessen Seite 259 ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 31.08.2014 um 06:45 Uhr persönlich übernommen hat. Auf dem Zustellschein wurde das Übergabedatum händisch eingetragen und befindet sich auf der Übernahmebestätigung auch ein Eintrag mit dem Hinweis auf die Legitimation des Beschwerdeführers, wobei festzustellen ist, dass die Nummer der Legitimation, die der Adressat zum Nachweis seiner Identität verwendete, mit der Verfahrenszahl des gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmt (vergl. die auf Akt Seite 259 ersichtliche Nummer mit der Verfahrenszahl etwa auf Akt Seite 247). Auch ein Vergleich der im Akt befindlichen Unterschriften des Beschwerdeführers mit der Unterschrift auf dem Zustellschein lässt eine augenscheinliche Übereinstimmung im Schriftzeichen und Schriftzug erkennen; d. h. die Möglichkeit einer Verwechslung des Adressaten mit einer anderen an der Abgabestelle lebenden Person, welche den Bescheid u. U. erst am 03.09.2014 übergeben hätte, ist auszuschließen. Somit ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erwiesen, dass der angefochtene Bescheid bereits am 31.08.2014 und nicht, wie vom Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter behauptet, am 03.09.2014 persönlich zugestellt wurde.

Zustellungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Sonntagen sind weder gesetzlich ausgeschlossen noch widersprechen sie gepflogener Verwaltungspraxis, weshalb ein mit dem Einwand, dies sei äußerst unüblich, impliziertes Indiz für die Annahme einer Zustellung an einem anderen Tag schon aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht in Betracht kommt.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unvertreten, hat jedoch die ihm kostenlos zu Seite gestellte Rechtsberatung in Anspruch genommen (AS 173).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erwiesen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheides am 31.08.2014 erfolgt war.

Der Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist fällt auf den 14.09.2014. Bei diesem Tag handelte es sich um einen Sonntag.

Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 16.09.2014 noch am 16.09.2014 per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A)

Zurückweisung wegen Verspätung:

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

Die für gegenständliches Verfahren gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG geltende 2 wöchige Beschwerdefrist begann am 01.09.2014 zu laufen und endete gem. § 32 Abs. 2 AVG am Sonntag, den 14.09.2014 um 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist mit Ablauf des darauf folgenden Montags, sohin mit 15.09.2014 in Rechtskraft erwachsen.

Die am 16.09.2014 bei der Behörde per Fax eingebrachte Beschwerde (vergl. die Datumszeile des Faxausdruckes der Beschwerde auf Akt Seite 377: "16.September 2014 17:44 Uhr") ist sohin als verspätet zu qualifizieren. Auch sonst haben sich nach Einsicht des vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus der nach dem Verspätungsvorhalt abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre. Eine Einbringung der Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt als dem 16.9.2014 wurde weder seitens des Beschwerdeführers behauptet noch ergibt sich eine solche aus dem Akteninhalt.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in der Stellungnahme behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführenden Partei diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurück zuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiteres kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des „Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063/2003, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

3.4. Zu Spruchteil B:

Unzulässigkeit der Revision:

Konkrete Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen wie sich in der unter A zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

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