W208 1433697-1•BVwG W208 1433697-1
W208 1433697-1Bundesverwaltungsgericht05.11.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W208 1433697-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013, Zahl: 12 03.031-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2013 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
III Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF, ein Staatsbürger von Afghanistan, reiste am 13.03.2012 illegal und schlepperunterstützt in das Staatsgebiet von Österreich ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag.
2. Bei seiner Erstbefragung am 13.03.2012 durch die Polizei gab er an, er sei am 03.05.1997 in der Provinz Baghlan im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, habe neun Jahre die Schule besucht spreche Englisch schlecht, Dari hingegen gut.
Zu seinen Familienangehörigen befragt, führte er seinen Vater (35), seine Mutter (30), zwei Brüder (20, 6), zwei Schwestern (10, 14), alle wohnhaft in Baghlan an.
Als Fluchtgrund gab er wörtlich an: "Mein Vater wurde von den Taliban mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Seit dem ist verrückt. Mein Onkel väterlicherseits hat für uns gesorgt. Er hat auch meinen älteren Bruder nach Kabul zum studieren geschickt. Ich habe Afghanistan verlassen, weil mein Onkel für uns alle nicht immer sorgen konnte. Ich bin hierhergekommen um hier zu arbeiten und etwas Geld zu meiner Familie nach Afghanistan zu schicken. Außerdem gibt es Krieg in Afghanistan. Aus diesem Grund suche ich um Asyl an."
3. Am 29.03.2012 fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und des gesetzlichen Vertreters eine weitere Einvernahme statt. Er gab dabei an, seine Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei vom 13.03.2012 seien vollständig und wahrheitsgetreu gewesen. Er sei in Griechenland kontrolliert worden und habe dort angegeben, dass er 18 Jahre alt sei, in Wirklichkeit sei er 15 Jahre und fünf Monate alt, er sei am 03.05.1997 geboren, nach afghanischen Kalenders sei dies 1376. Darauf hingewiesen, dass er nach dem angegebenen Geburtsdatum 03.05.1997, 14 Jahre und nicht 15 alt sei, gab er an, er habe einem Landsmann im LKW, 15 Jahre und fünf Monate auf dem Papier geschrieben und dieser habe das Geburtsdatum für ihn ausgerechnet. Er habe eine Tazkira in Afghanistan.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten, wurde er davon informiert, dass eine Alterseinschätzung vorgenommen werde und er dazu aufgefordert, sich seine Tazkira nachschicken zu lassen und im Original vorzulegen.
4. Der medizinische Sachverständige kam nach Durchführung der obligatorischen Untersuchungen zur Ansicht dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt. 03.05.2012 ein Mindestalter von 15,8 Jahren und ein maximales Alter von 16,4 Jahren aufweise. Das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum sei der 15.07.1996.
5. Am 15.09.2012 wurde der BF mit einem weiteren Asylwerber, aufgrund des Verdachtes von Raufhandel unter Beteiligung weiterer Asylwerber, bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Hintergrund waren zwei Vorfälle am 07.08.2012, in denen der BF mit einem anderen Asylwerber in Streit geraten war und seinen Kontrahenten mutmaßlich ins Gesicht geschlagen und verletzt haben soll. Der BF bestritt zwar nicht, dass es einen Streit gegeben hat, jedoch jede Beteiligung am darauf folgenden Raufhandel.
6. Am 18.12.2012 wurde der BF vom Bundesasylamt (BAA) einvernommen. Er ergänzte seine persönlichen Daten insofern, als er angab der Religionsgemeinschaft der Schiiten anzugehören und dass er nicht wisse wo seine Familie derzeit wohne. Er wisse nur das sein Vater vor drei Monaten in XXXX (P) gewesen sei, seitdem habe er keine Nachricht von ihm. Gefragt wer aller in P. lebe, gab er an er habe dort zusammen mit seinen Eltern seinen drei Brüdern und zwei Schwestern gelebt.
Aufgefordert die Namen und das Alter der Geschwister anzugeben, gab er an, die Brüder würden XXXX (20), XXXX (8), XXXX (6), die Schwestern XXXX (14), XXXX (10) heißen. Sein Vater habe nicht arbeiten können, er sei von den Taliban mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen und verrückt geworden. Was er davor gemacht habe, das wisse nicht.
Er habe bei seinem Onkel väterlicherseits namens XXXX (S.) gelebt und dieser hätte ihren Lebensunterhalt finanziert. Sein Onkel habe ebenfalls in P. gelebt und sei Leiter der Kabul-Bank gewesen. Er habe vor drei Monaten von seiner Mutter erfahren, dass dieser getötet worden sei. Gefragt ob seinen Bruder XXXX (L) in Afghanistan gearbeitet habe. Gab er an, dieser hätte die Universität besucht. Er selbst habe auch nicht gearbeitet. Gefragt, ob sein Onkel S. Kinder gehabt habe, gab er an dieser sei 28 Jahre alt gewesen und hätte noch nicht geheiratet gehabt.
Gefragt wie sein Onkel S. sein Studium habe finanzieren können, führte er aus, er habe neben dem Studium gearbeitet und ein Cousin seines Vaters XXXX (I)- der nicht mehr lebe - hätte ihn auch finanziell unterstützt.
Gefragt, wie sein Bruder L. habe studieren können, gab er an, sein Onkel habe ihn finanziert. Gefragt, wie sein Bruder jetzt das Studium finanziere, führte er aus, seine Mutter habe ihm vor drei Monaten erzählt, sowohl sein Onkel S. als auch sein Bruder L., seien gemeinsam ermordet worden. Gefragt, warum er nicht sogleich angegeben habe, dass sein Bruder tot sei, als er nach dem Alter seines Bruders gefragt worden sei, gab er an, als er Afghanistan verlassen habe, habe er noch gelebt, deshalb habe angegeben dass er 20 Jahre alt sei.
Der Bruder sei von XXXX (N) getötet worden, weil der Cousin des Vaters, (I), der eben dem Onkel das Studium finanziert habe, diesem zu mächtig geworden sei und deswegen von N. umgebracht worden sei, dies sei vor 20 Jahren gewesen. Darauf hingewiesen, dass dies schwer vorstellbar sei, nach dem I. dem 28 Jahre alten Onkel das Studium finanziert habe, gab der BF an, er wisse nicht, wann das gewesen sei. N. habe auch seinen Bruder und seinen Onkel getötet, weil ihm diese zu wichtig geworden seien, dies sei vor drei Monaten gewesen. Er wisse nicht womit er sie getötet habe. N. sei ein wichtiger Mann, der viele Leute unter sich habe, seine Leute hätten die beiden getötet. N. sei eine wichtige Person, er sei ein Abgeordneter in Baghlan.
Gefragt woher er wisse, dass der Tod des Bruders und des Onkels etwas mit N. zu tun habe, gab er an, als er noch in P. gewesen sei, habe der Chef der Sicherheitsbehörde XXXX (Z), welche auch zur Gruppe von N. gehört habe, in der Bank seines Onkels Drogen deponiert, damit sein Onkel, der Leiter der Bank gewesen sei, Schwierigkeiten bekomme. Aber ein Freund seines Onkels, der über diese Geschichte Bescheid gewusst habe, hätte seinen Onkel benachrichtigt, damit der keine Probleme bekomme. Seine Eltern hätten durch die Nachbarschaft erfahren, dass die Leute von N. seinen Onkel und Bruder getötet hätten. Sie hätten außer Naderi auch keine weiteren Feinde gehabt.
Gefragt, ob sein Vater oder seine Mutter Geschwister hätten gab er an sein Vater hätte nur einen Bruder gehabt, seine Mutter hätte zwei Brüder (XXXX) gehabt und die würden ihn P. leben. Tanten habe er weder väterlicherseits noch mütterlicherseits. Einer der Brüder seiner Mutter sei Englischlehrer, der zweite besuche die Universität, welche vom anderen finanziert werde.
Danach gefragt, gab er an, er sei in P. geboren, dort aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise dort aufhältig gewesen. Seine Familie habe ein Lehmhaus besessen. Es habe Strom und Wasser gegeben, Wasser allerdings nicht aus der Wasserleitung, sondern vom Fluss. Die Reise nach Europa habe sein Onkel finanziert. Er sei wegen der Schule und aus wirtschaftlichen Gründen und auch wegen der Feindschaft mit N. aus Afghanistan weggegangen. Gefragt, welche konkreten Probleme er im Zusammenhang mit der Feindschaft mit N. gehabt habe, führte er an, er persönlich hätte keine Probleme mit N. gehabt.
Gefragt, was der konkrete Anlass für den Zeitpunkt des Verlassens von Afghanistan gewesen wäre, gab er an: "Früher wäre es aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, da der Onkel noch nicht so viel Geld hatte."
Dazu aufgefordert seine Fluchtgründe etwas zu konkretisieren gab er an: "Aus finanziellen Gründen, meine Familie hatte kein Geld und in Baghlan tobt der Krieg derzeit."
Seine Familie hätte nicht mit ihm gemeinsam Afghanistan verlassen können, weil sie nicht so viel Geld gehabt hätten. Sein Bruder L. hätte Afghanistan nicht verlassen können, weil er an der Universität in XXXX Jus studiert habe.
Er könne nicht zurückkehren, weil er Angst habe, N. würde ihn töten. Dieser wolle, dass niemand von ihrer Familie am Leben bleibe, weil er Angst habe, dass jemand von ihrer Familie sich an ihm rächen und ihn töten werde.
7. Mit Bescheid vom 07.01.2013 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung der Status des Asylberechtigten sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
8. Da der Bescheid des BAA an den Sitz des ehemaligen gesetzlichen Vertreters zugestellt worden war, zum Zeitpunkt der Zustellung, der BF aber bereits in der Obhut eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers war, versäumte dieser die Beschwerdefrist und wurde vom neuen Jugendwohlfahrtsträger ein Wiedereinsetzungsantrag bzw. ein Antrag auf Neuzustellung des Bescheides (datiert mit 24.02.2013) gestellt.
9. Diesem Antrag kam das BAA nach und stellte den Bescheid datiert mit 04.03.2013 dem nunmehr zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu. Dieser Bescheid mit dem das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies und dem BF aus dem österr. Bundesgebiet nach Afghanistan auswies, wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus Furcht vor Verfolgung aus seinem Heimatland geflüchtet sei. Er habe bei seiner Einvernahme im 18.12.2012 eingangs nicht erwähnt, dass sein Bruder getötet worden sei, sondern dessen Alter mit 20 Jahren angegeben. Weiters habe der BF zuerst angegeben, dass N. den Bruder und auch den Onkel getötet habe und erst in weiterer Folge angeführt, dass nicht er, sondern dessen Leute ihn umgebracht hätten.
Die Unglaubwürdigkeit würde sich auch darin zeigen, dass der BF angab ein Cousin seines Vaters hätte, seinem 28 Jahre alten Onkel das Studium finanziert und dieser habe dem Bruder das Studium finanziert. Später habe er ausgeführt, dass der Onkel bereits vor 20 Jahren von N. umgebracht worden sei. Die Angaben betreffend der Feindschaft mit N. könnten daher nicht den Tatsachen entsprechen. Der BF habe auch nicht ansatzweise anführen können, womit dieser N. den Bruder und den Onkel getötet habe, was ein weiterer Hinweis auf dessen unglaubhafte Angaben sei. Hinsichtlich der Blutrache sei anzuführen, dass die Befürchtung des BF selbst Opfer von Blutrache zu werden, dem in Afghanistan herrschenden Prinzip der Blutrache widerspräche. Es liege vielmehr am BF den Tod seines Bruders zur Wiederherstellung der Ehre des Opfers zu rächen. Eine Tötung zur Vermeidung von Blutrache, also ein präventiver Mord widerspreche dem Wesen der Blutrache und finde keine gesellschaftliche Akzeptanz (vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.12.2009, C 17
252. 730 und vom 23.09.2010, C 18408.072 unter Berufung auf die Akkord Anfragebeantwortung vom 08.04.2005, ACC-AFG-4288, wonach nach dem populären Rechtsvorstellungen in Afghanistan, Blutrache dem Ausgleich eines durch Mord aus der Balance geratenen Verhältnisses zwischen zwei Familien oder Clans diene). Die diesbezüglichen Angaben des BF seien eine bloße Vermutung und eine tatsächliche Gefahr, sei vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Im Übrigen sei der BF wegen Raufhandels bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und aus der Betreuungsstelle weggewiesen worden.
10. Mit Schriftsatz vom 18.03.2013 brachte der BF, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Angefochten wurden die Spruchpunkte I, II und III wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde dem BF die Glaubwürdigkeit versagt habe, einzig aus dem Grund, weil dieser bei der Frage nach dem Alter des Bruders nicht angegeben habe, dass dieser verstorben sei. Da der BF dazu aufgefordert worden sei, die Fragen zu seiner Person kurz und präzise zu beantworten und ihm gesagt wurde, dass er später ausführlich über seine Fluchtgründe berichten könne, habe er die Frage wahrheitsgemäß beantwortet.
Des Weiteren werden dem BF vorgehalten, dass er im Zuge der Befragungen divergierende Angaben dazu gemacht hätte dass der Feind der Familie, N., seine Familienangehörigen persönlich umgebracht habe, später habe er ausgesagt, dass es dessen Leute gewesen wären. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass der BF bereits bei der Niederschrift auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht worden sei und dieser dazu erklärt habe, dass dieser ein mächtiger Mann mit großem politischen Einfluss und er genügend Leute hätte, die für ihn einen Mord begehen würden.
Der Vorwurf, dem Fluchtvorbringen sei in seiner Gesamtheit die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da der BF angegeben habe, dass der Cousin seines Vaters mit dem Namen I. den Onkel des BF S. finanziell bei dessen Studien unterstützt habe, sei nicht möglich, da der BF einerseits angegeben habe, dass S. mit 28 Jahren verstorben sei und andererseits ausgesagt habe, dass I. bereits vor 20 Jahren verstorben wäre, sei entgegenzuhalten, dass der BF noch ein Kleinkind gewesen sei, als ihm seine Mutter erzählt habe, dass dieser von dem Feind der Familie N. getötet worden sei. Der BF habe auch während seiner Einvernahme darauf hingewiesen, dass es ihm nicht möglich sei, genau anzugeben wann I. ermordet worden sei. Bei Minderjährigen sei bei der Schilderung von Fluchtgründen nicht derselbe Maßstab anzuwenden wie bei erwachsenen Asylwerbern.
Bei der Darlegung, dass dem Prinzip der Blutrache folgend, nur die Familie des BF zur Rache an N. berechtigt wäre und somit das Vorbringen des BF, er würde im Fall einer Rückkehr von N. umgebracht werden, nicht stimmen könne, verkenne die Behörde augenscheinlich die Lage in Afghanistan. Es sei weitgehend bekannt, dass die staatlichen Organe nur über begrenzten Einfluss im Staatsgebiet verfügen und dass weithin das Recht des Stärkeren herrsche. Wie der BF während seiner Einvernahme ausgeführt habe, handle es sich bei N. um einen mächtigen und einflussreichen Mann, dem der Minderjährige BF - im Falle seiner Rückkehr - nichts entgegenzusetzen hätte. Es möge sein, dass der BF nach dem Prinzip der Blutrache dazu berechtigt wäre Rache für die Ermordung seiner Familienangehörigen zu nehmen, dies ändere jedoch nichts daran, dass der BF dem N. völlig hilflos gegenüberstehen würde.
Wenn die Behörde ins Treffen führe, dass bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen Raufhandel und Körperverletzung vorliege und dieses Verhalten nicht mal ansatzweise dem Verhalten eines Schutz suchenden Asylwerbers entspräche, so sei dem entgegenzuhalten, dass noch kein Urteil vorliege und somit der Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgegriffen worden sei und den diesbezüglichen (tendenziösen) Ausführungen der Behörde, im gegenständlichen Verfahren, keinerlei Begründungswert beigemessen werden könne.
Äußerst mangelhaft sei auch der Umstand zu werten, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung keinerlei Beurteilung der Rückkehrfrage bezüglich Baghlan, der Heimatregion der Familie des BF, vorgenommen habe. Die Behörde habe dazu ausgeführt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr bei seiner Familie unterkommen, aber jedenfalls auch für sich allein gestellt in Kabul leben könne. Diesbezüglich habe die Behörde ihre Ermittlungspflichten vernachlässigt und den Umstand, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle.
In der Folge werden umfangreiche Länderfeststellungen angeführt und auf einschlägige UNHCR Richtlinien referenziert, die Rechtslage dargestellt, sowie die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten beantragt, in eventu die Behebung der Ausweisung oder die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.
11. Mit Schreiben vom 18.03.2014, wurde ein Sprachdiplom über die Niveaustufe A 2 Deutsch nachgereicht. Mit Schreiben vom 25.04.2014 ein Schreiben des BF, dass dieser nunmehr die Polytechnische Schule besuche und im September, die Sprachprüfung B1 ablegen werde. Er befinde sich auch auf der Suche nach einer Lehrstelle als Koch.
12. Mit Schreiben vom 05.07.2014, langte eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft, wegen Verdacht auf gefährliche Drohung durch den BF ein. Dieser Anzeige lag zu Grunde, dass der BF im Verdacht stehe, am 04.06.2014 im alkoholisierten Zustand (0,6 mg/Liter) einen jugendlichen Mitbewohner und einen Flüchtlingsbetreuer mit dem Umbringen bedroht zu haben. Er habe ein 30 cm langes Küchenmesser in der Hand gehabt und gedroht die beiden genannten Personen damit "abzustechen". Der BF stehe auch in Verdacht noch weitere Bewohner dieser Asylantenunterkunft, die namentlich nicht mehr feststellbar gewesen seien, mit dem "Abstechen" bedroht zu haben.
13. Am 14.08.2014 langte beim BVwG eine Information des BFA ein, dass über den BF ein Betretungsverbot gem. § 38a Abs. 6 SPG verhängt worden sei.
14. Am 29.10.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Der mittlerweile volljährige BF, der bereits relativ gut Deutsch sprach, gab dazu im Wesentlichen ergänzend Folgendes an:
Er habe im Heimatdorf nur bis zum 10. Lebensjahr gelebt, danach habe er mit seiner Familie gemeinsam mit seinem Onkel S., der so glaube er eine Bank - den Namen habe er vergessen - in P. geleitet habe, in P. gelebt. Gefragt, ob ihm seine Familie wichtig wäre, wer zu seiner Familie gehöre und wie alt seine Familienangehörigen seien gab er wörtlich an:
"Ja. Mein Vater ist ca. 37 Jahre alt, meine Mutter ist fast 32 Jahre alt, mein älterer Bruder ist 21 Jahre und 8 Monate alt, ein anderer Bruder ist 9 Jahre und 8 Monate und der dritte 7 Jahre und 8 Monate alt, eine Schwester ist 15 Jahre und 8 Monate, die zweite Schwester ist 11 Jahre und 8 Monate alt."
Er habe allerdings seit zwei Jahren keinen Kontakt zu seiner Familie. Seine Mutter habe ihm damals am Telefon eines Freundes erzählt, dass einem Monat davor, sowohl Onkel S. als auch sein ältester Bruder L. getötet worden sei, seit dem sei die Nummer tot.
Sie seien von einem Feind der Familie N. in derselben Nacht in ihrem Haus getötet, worden. Mehr wisse er nicht, er habe bei seiner Mutter auch nicht nachgefragt. Später nocheinmal auf das Thema angesprochen gab der BF auf Nachfrage an, der Bruder und S. hätten im selben Zimmer geschlafen, die anderen hätten in anderen Zimmern geschlafen. Die Täter hätten sich in das Haus geschlichen und nur den Bruder und Onkel S. getötet. Die anderen hätten geschlafen, sie seien wach geworden, als Schüsse gefallen seien. Als sie aus Ihren Zimmern gekommen seien, seien die Täter schon weg gewesen.
Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem BAA und auch gerade vorhin, auf die Frage wie diese getötet worden seien, geantwortet habe, dass er es nicht wisse und nun gesagt habe, dass diese erschossen worden seien, antwortete der BF:
"Als die Täter das Zimmer betreten haben, haben mein Onkel und mein Bruder geschrien. Die Täter haben sie getötet und sind anschließend von dort geflohen. Meine Mutter hat vermutlich einen Schuss gehört, vielleicht war das auch etwas anderes. Ich weiß es nicht."
Zum Grund der Tötung befragt gab er an, der Cousin des Vaters I. sei mit N. verfeindet gewesen, weil dieser verhindern habe wollen, dass I. eine höhere Position in der Gesellschaft gewinne. Deshalb habe N. den I. getötet. N. habe dann Angst gehabt, das L. oder S. eines Tages Rache nehmen würden und hätte sich vorgenommen, alle männlichen Mitglieder der Familie und nahe Verwandten des I. zu töten. N. habe während er noch in Afghanistan gewesen sei, versucht über einen örtlichen Mitarbeiter des Polizeikommandos (Z), dem Onkel S. in der Bank Drogen unterzuschieben. Weil sie ihn dann festnehmen wollten und so verhindern, dass er mehr Einfluss gewinne. Die Intrige mit den Drogen habe aber nicht funktioniert, weil ein Freund des Onkels, diesen über die Drogen informiert habe und dieser sie rechtzeitig habe wegschaffen können. Weil das nicht funktioniert habe, habe der N. seine Leute geschickt, die S. getötet hätten.
Auf Vorhalt, dass sein Bruder auswärts studiert und mit der Bank eigentlich nichts zu tun gehabt habe führte er wörtlich aus:
"BF: Ich weiß nicht warum mein Bruder damals zu Hause gewesen ist. N. wollte verhindern, dass jemand aus meiner Familie sich entwickelt und Fortschritte macht. Er hatte Angst, dass wir eines Tages über Macht verfügen könnten und N. etwas antun könnten. N. wollte unsere ganze Familie vernichten.
R: Während Sie noch in Afghanistan waren, haben Sie etwas mitbekommen, dass Ihre Familie bedroht wird?
BF: Ich wusste nur, dass I. damals von N. getötet wurde und meine Mutter hat mir von dem Vorfall mit den Drogen erzählt. Mehr Informationen hatte ich nicht.
R: Das heißt, der Vorfall mit den Drogen war noch, während Sie in AFG waren?
BF: Ja.
R: Die Tötung des I., wann war das?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Bei den Einvernahmen haben Sie gesagt, das sei vor 20 Jahren gewesen?
BF: Ich habe damals angegeben, dass I. vermutlich vor 20 Jahren getötet wurde und dass ich mir aber nicht sicher gewesen bin. Im Protokoll wurde vor 20 Jahren festgehalten. Es liegt schon so lange zurück. Ich habe I. nie gesehen.
R: Sie haben ausgesagt, dass I. Ihrem Onkel das Studium finanziert hat. Woher wussten Sie, dass und stimmt das?
BF: Das hat mir meine Mutter erzählt."
Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt gab er das Folgende an:
"BF: Ich habe AFG verlassen, weil dort Krieg herrscht. Ich konnte keine Schule besuchen. Ich konnte sie nicht abschließen. Außerdem hatte ich Angst, dass N. mich töten wird. Es war unmöglich in Afghanistan weiter zu leben. Ich hätte jederzeit getötet werden können. Zur Sicherheitslage brauche ich nicht viel zu sagen, die ist Ihnen doch bekannt. Es wurden immer wieder in der Stadt, vor allem in der Nähe von Bildungsstätten, Selbstmordanschläge verübt. Ich wusste nie, ob ich heil nach Hause zurückkehren würde, wenn ich aus dem Haus ging.
R: Was hat den Ausschlag gegeben, dass Sie ausgereist sind?
BF (lacht): Der Grund für meine Ausreise war die schlechte Sicherheitslage. Außerdem hatte ich finanzielle Probleme. Eines Tages, als ich in die Schule gehen wollte, ist auf dem Weg auf der anderen Straßenseite ein Auto explodiert. Ich war sehr verängstigt. In jenem Moment habe ich gedacht, dass ich das Land verlassen sollte, damit ich am Leben bleiben kann und meine Familie unterstützen kann.
R: Wann war das, welches Jahr, welchen Monat?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann das gewesen ist. Ich bin damals noch in die Schule gegangen.
R: Laut den Akten haben Sie ausgesagt, das sei im Winter 1390 (= 2011/2012) gewesen.
BF: Könnte auch vor dem Winter gewesen sein. Ich schätze, es war ca. 3 Monate vor meiner Ausreise aus AFG. Ich kann keine genaueren Angaben zu den Daten machen. Vor dem BFA ist es ebenfalls wegen der 20 Jahre zu einem Missverständnis gekommen.
R: Es war der Bombenanschlag, was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich habe mit meiner Familie und mit meinem Onkel gesprochen. Ich habe erklärt, dass ich Angst habe und nicht mehr in die Schule gehen könnte. Mein Onkel sagte, dass er nicht mehr länger für meine Familie sorgen könnte. Er sagte, er würde mich von dort wegschicken, unter der Bedingung, dass ich meine Familie aus dem Ausland finanziell unterstütze.
R: Sind Sie persönlich bedroht worden?
BF: Nein.
R: Ihr Onkel hat Ihnen Geld gegeben und einen Schlepper organisiert und Sie sind dann ausgereist? Wie war das?
BF: Mein Onkel hat meine Ausreise organisiert.
R: Gab es vorher in der Familie Zwischenfälle? Ist jemand angegriffen, bedroht worden?
BF: Außer dem Drogenschmuggel in der Bank gab es keine Vorfälle.
R: Diese Drogengeschichte in der Bank, wie lange vorher war das?
BF: Ich weiß es nicht (überlegt). Es war ca. 5 bis 6 Monate vor meiner Ausreise.
R: Hat sich Ihr Onkel Sorgen gemacht auf Grund dieses Vorfalls?
BF: Ja, er war besorgt und hatte Angst, aber er sagte, dass er nichts tun könnte. Er sagte, dass er meine Familie nicht im Stich lassen könnte.
R: War das der Grund, warum Sie ins Ausland gegangen sind und nicht Ihr Onkel?
BF: Ja, er wollte, dass ich die Verantwortung für meine Familie übernehme und ihnen aus dem Ausland Geld schicke. Er wollte nicht ewig ledig bleiben. Er wollte heiraten und eine Familie gründen.
R: Warum hat er nicht Ihren Bruder geschickt, der wäre auf Grund seiner Ausbildung viel besser geeignet gewesen und hätte viel mehr Geld verdienen können?
BF: Mein Bruder wollte sein Studium in Afghanistan fortsetzen. Ich konnte meine Bildung nicht mehr fortsetzen, weil ich große Angst vor den Anschlägen hatte."
Abschließend wurden mit dem BF noch die Länderfeststellungen erörtert und ihm eine Frist von 14 Tagen für eine allfällige Stellungnahme zur Verhandlungsschrift eingeräumt.
15. Mit Schreiben vom 03.11.2014 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der dieser noch einmal klarstellte, dass er nicht wisse, wie sein Onkel und sein Bruder ermordet worden seien, da er selbst nicht anwesend gewesen sei und ihm seine Mutter diesbezüglich auch nichts gesagt habe. Vielmehr habe er, seitdem ihm die Mutter von der Ermordung der beiden erzählt habe, unzählige Male darüber nachgedacht und es sich so zurechtgelegt, dass sie wahrscheinlich erschossen worden seien. Er wolle auch klarstellen, dass er derzeit den Deutschkurs in XXXX besuche. Leider sei es ihm weder möglich die dortige Hauptschule zu besuchen, da es Asylwerber nicht gestattet sei, noch sei er aufgrund seiner finanziellen Situation in der Lage, die Schule in XXXX zu besuchen, da er sich die täglich dorthin nötige Busfahrt nicht leisten könne. Es sei ihm jedoch ein großes Anliegen weiterhin die deutsche Sprache zu lernen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stammt aus der Provinz BAGHLAN, aus der Stadt SAR-E POL und ist mittlerweile volljährig. Er gehört der Volksgruppe Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er spricht Dari sowie relativ gut Deutsch und kann in beiden Sprachen lesen und schreiben. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat er 9 Jahre die Schule besucht, diese aber aufgrund der Sicherheitslage abgebrochen. Gearbeitet hat er nicht.
Dass er keinen Kontakt zu seiner in der Heimatstadt aufhältigen Familie (Vater, Mutter, Onkel S., drei Brüder, zwei Schwestern, weitere zwei Onkeln in der Heimatstadt) hat ist nicht glaubwürdig, ebensowenig, dass sein Onkel S. der für seine Familie gesorgt hat und sein älterer Bruder der Rechtswissenschaften studiert (hat), getötet wurde. Die Familie besitzt ein Haus in der Heimatstadt. Außerhalb der Heimatstadt hat er keine Verwandten.
Er ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.
Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest, das Geburtsdatum wird aufgrund des schlüssigen medizinischen Gutachtens mit 15.07.1996 festgelegt.
Der BF ist weder im Heimatland noch in Österreich vorbestraft, allerdings liegt in Österreich eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung (mit einem Küchenmesser unter Alkoholeinwirkung) vom 05.07.2014 vor.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Gefechte mit Aufständischen wurden aus Nangarhar (Ostafghanistan) gemeldet.
(Germany: Federal Office for Migration and Asylum, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes (8 September 2014), 8 September 2014, available at:
http://www.refworld.org/docid/5412c9b04.html [accessed 15 September 2014])
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen
(CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013):
Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Sicherheitslage in Baghlan
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
27.08. 14: Bei Schießereien im Distrikt Nahrain (nordostafghanischen Provinz Baghlan) wurden drei Menschen getötet und vier verletzt.
Germany: Federal Office for Migration and Asylum, Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes (1 September 2014), 1 September 2014, available at:
http://www.refworld.org/docid/5412c6484.html [accessed 15 September 2014]
Im März 2014 begann eine Militäroperation im Distrikt Dushi die in der Folge auf weitere Distrikte ausgedehnt wurde und das Ziel hatte, bis zu den Wahlen die Sicherheit in der Provinz Baghlan zu erhöhen und den gestiegenen Sicherheitsbedrohungen entgegen zu wirken.
www.tolonews.com, Afghan forces launched massive Operation in baghlan, 01.03.2014 (abgerufen am 15.09.2014).
Lt. einem Bericht der BBC vom 2. September 2014, verläuft eine Front gegen die Taliban rund um die Provinzhauptstadt Pol-e Khumri die nur 200 km von Kabul entfernt ist, man aber aufgrund der kaputten Straßen und der gebirgigen Gegend 7 Stunden über den Salang Pass dorthin braucht. Die Provinzhauptstadt selbst prosperiert, ist relativ sicher, obwohl die Einwohner in der Nacht Schüsse hören und sie wissen, dass die Taliban an drei Seiten der Stadt präsent sind. Die Geschäfte sind voll, es sind viele Leute auf der Straße und die Geschäfte gehen gut. Der interviewte Kdt der Hezb-e Islami ist der Meinung, dass die Regierung in Kabul schwach sei und abseits der geteerten Straßen keine Kontrolle habe. Die Regierung könne nur mit massiven Truppenstärken in die Dörfer gehen.
www.bbc.com/news/world-asia-29009125 (abgerufen am 16.09.2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat." (UNHCR, 6. August 2013, S. 79-80)
Blutfehden kämen vor allem bei Paschtunen, in geringerem Ausmaß aber auch bei ethnischen Usbeken und Tadschiken vor. Es könne auch Fälle von Blutrache bei den Hazara geben. Blutfehden würden auf dem Konzept der Rache basieren. In einigen Gegenden würden Familien oder Stämme Schutz bieten, jedoch werde ihr Schutz nicht lange währen. Die Rache werde von Generation an Generation weitergegeben.
Das Finnish Immigration Service (FIS) hält in seinem im Mai 2007 veröffentlichten Bericht zu einer Erkundungsmission im September 2006 fest, dass laut zahlreichen InterviewpartnerInnen Blutrache und Ehrenmorde kein alltägliches Phänomen sondern exzeptionell seien und großteils einen Teil der Kultur der Paschtunen darstellen würden. Zugleich sei erwähnt worden, dass die Tatsache, dass Ethnien gemischt leben, dazu geführt habe, dass kulturelle Einflüsse weitergegeben wurden. Für Einschätzungen zur Wahrscheinlichkeit von Blutrache und Ehrenmorden seien Aspekte wie sozialer Hintergrund, Ethnizität, Nähe zu großen paschtunischen Siedlungen sowie die Frage, ob ein Gebiet ländlich oder städtisch ist, mit einzubeziehen
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Blutrache [a-8797-1], 25. August 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/284805/415382_de.html (Zugriff am 29. Oktober 2014)
Aufgrund dieser aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen, die Provinz BAGHLAN und der Heimatdistrikt des BF sind nach wie vor geprägt von einer hohen Präsenz regierungsfeindlicher Kräfte, deren Aktivitäten sowie die Gegenangriffe der Sicherheitskräfte und damit verbunden die Zahl der zivilen Opfer, sind im Jahr 2013 und 2014 spürbar angestiegen. Die Provinzhauptstadt selbst ist zwar relativ friedlich, rund um sie und die strategisch wichtige Hauptverkehrslinie nach Kabul und Mazar-e Sharif, wird jedoch gekämpft und es kommen immer wieder Zivilisten durch Angriffe der Ausständischen, Sprengfallen entlang von Straßen oder im Kreuzfeuer um. Eine sichere Erreichbarkeit der Heimatstadt des BF ist derzeit nicht gegeben.
Blutrache kommt auch bei den Hazara vor. Der BF wäre demnach berechtigt Blutrache zu üben. Die vorliegenden Quellen enthalten - wie auch das BAA dargestellt hat - keinen Hinweis darauf, dass potentielle Opfer von Blutrache ihrerseits, um dieser zuvorzukommen, Morde begehen. Im Übrigen, ist die den Hintergrund der Blutrache bildende Fluchtgeschichte nicht glaubwürdig, sodass sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Thema erübrigt, weil es der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt wird.
Eine asylrelevante Verfolgung konnte nicht festgestellt werden.
Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen des BF, er habe Afghanistan wegen einer Bedrohung durch die Feinde seines Onkels bzw. seiner Familie verlassen und er befürchte, von diesen - um der Blutrache zuvorzukommen - getötet zu werden, ist nicht glaubhaft, ebensowenig ist der BF, hinsichtlich der damit im Zusammenhang stehenden Angaben glaubwürdig.
Diese Angaben werden daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des BF noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in seiner Herkunftsdistrikt bzw. Herkunftsprovinz ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften insbesondere der Erstbefragung am 13.03.2012 und der Einvernahmen vor dem BAA am 29.03.2012 und 18.12.2012, sowie der Beschwerde vom 18.03.2013.
Einsicht in die aktuellen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Diese Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.10.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schriftstücke betreffend die Integration des BF, der medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung, den Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft und seiner Stellungnahme vom 03.11.2014.
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der BF hat zu seinem Alter im Verfahren zwar keine übereinstimmende Angaben gemacht und trotz Ankündigung keine Taskira vorgelegt, das medizinische Gutachten dazu ist allerdings schlüssig. Warum das BAA trotz der nachvollziehbaren Aussage des Gutachters von 01.10.1996 als Geburtsdatum ausging ist nicht erkennbar und wird daher als Geburtsdatum, der 15.07.1996, wie vom Gutachter als spätestmögliches Geburtsdatum angeführt, festgestellt.
Die Identität des BF steht somit mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Ausführungen des BF, dass er den nunmehrigen Aufenthalt seiner Familie nicht kenne, sein älterer Bruder L. und sein Onkel S. tot seien sind nicht glaubhaft. Die Familie hat seit dem 10. Lebensjahr des BF in P. in einem eigenen Haus gelebt und ist daher davon auszugehen, dass dies nach wie vor der Fall ist. Die Angaben hinsichtlich des Todes seines Bruders L. sind deshalb nicht glaubhaft, weil der BF auf die explizite Frage, nach seinen Familienangehörigen diesen genannt und sogar das Lebensalter auf 21 Jahre und 8 Monate aktualisiert hat. Ein Missverständnis - wie noch beim BAA bzw. in der Beschwerde behauptet - kann diesbezüglich keinesfalls vorgelegen sein, weil der BF völlig emotionslos diesen neben seinen anderen Familienangehörigen angeführt hat. Im Übrigen sind die Umstände des Todes des L. und des S. wie sogleich dargestellt wird nicht glaubhaft. Ebensowenig ist glaubhaft, dass der BF seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie haben will, wenn im diese wichtig ist, wie er erklärt hat, er das exakte Alter jedes einzelnen Familienangehörigen nennen konnte sowie mehrfach betont hat, dass er diese von Österreich aus unterstützen wolle.
Als fluchtauslösendes Ereignis führte der BF in allen Einvernahmen Verschiedenes an. So war in der ersten Einvernahme vor der Polizei ausschließlich davon die Rede, dass der Onkel nicht mehr für alle Familienmitglieder habe sorgen können und er her gekommen sei und zu arbeiten, Geld zu verdienen und die Familie in Afghanistan zu unterstützen. Irgendwelche Bedrohungen, Ehre oder Blutrache, wurden überhaupt nicht angeführt.
In der Einvernahme der Polizei steigerte der BF sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er die Ermordung seines Onkels, sowie seines Bruders und die Feindschaft zu N. der ihm nach dem Leben trachte, weil er dessen Blutrache, wegen der früheren Ermordung eines Cousin seines Vaters (I) fürchte. Gefragt nach dem konkreten Anlass des Zeitpunktes seiner Flucht, gab er aber wiederum an, es sei früher aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, weil der Onkel nicht so viel Geld gehabt habe und in Baghlan der Krieg tobe.
In der Verhandlung schließlich wurde zwar die Geschichte der Ermordung des Onkels und des Bruders sowie der Angst von N. wieder erzählt, jedoch als fluchtauslösendes Ereignis, eine Autoexplosion am Schulweg angeführt, welche dem BF vor Augen geführt habe, dass er - zumal auch Anschläge auf Bildungsstätten erfolgt seien - nicht mehr sicher sei. Er habe in jenem Moment gedacht, dass er das Land verlassen solle, damit er am Leben bleiben könne und seine Familie unterstützen. Außerdem herrsche Krieg und er habe finanzielle Probleme gehabt.
Die Ausführungen zur Ermordung des Onkels und des Bruders, die im Übrigen erst drei Monate nach seiner Ausreise erfolgt ist und damit gar nicht fluchtauslösend gewesen sein kann, sind - auch in der Verhandlung - sehr detailarm und widersprüchlich geblieben, sodass davon auszugehen ist, dass diese tatsächlich nicht stattgefunden haben.
Im Wissen, dass er sich in der Einvernahme durch seine unplausiblen Zeitangaben - der schon 20 Jahre tote I. habe seinem 28-jährigen Onkel S. das Studium finanziert - in eine unangenehme Situation gebracht hatte, vermied der BF in der Verhandlung Zeitangaben und gab an, sich nicht erinnern zu können bzw. im konkreten Fall, er habe den I. nicht mehr gekannt (wodurch dieser Widerspruch nicht ausgeräumt ist). Er sich auch in weitere Widersprüche verwickelt. Obwohl er zuvor zweimal angab, nicht zu wissen, wie sein Onkel und Bruder ermordet worden seien, führte er später an, diese seien erschossen worden und wusste sogar Details, wo wer bei wem geschlafen habe (der Onkel habe mit seinem Bruder in einem Zimmer geschlafen, die anderen Familienmitglieder in den anderen Zimmern). Seiner diesbezüglichen nachträglichen Klarstellung vom 03.11.2014 wird kein Glauben mehr geschenkt, weil der BF in der Verhandlung ganz klar gegenteiliges behauptet hat und mehrfach belehrt wurde. Gänzlich unglaubwürdig wird er durch die Aussage, diese seien im Haus der Eltern ermordet worden, wobei die anderen Familienmitglieder durch die Schreie wach geworden seien, wo er doch in der Einvernahme vor dem BAA noch angab, die Eltern hätten durch die Nachbarschaft erfahren, dass die Leute des N., diese getötet hätten und seine Mutter habe ihm nichts weiteres erzählt. Wenn es - wie angegeben - Ziel des N. gewesen sei, alle männlichen Familienangehörigen zu töten, weil er deren Blutrache gefürchtet habe, dann hätten sie in dieser Nacht auch seine anderen Brüder und vor allem den Vater töten müssen.
Unplausibel ist auch, wenn die Gefahr durch die Tötung der männlichen Verwandten durch den N. tatsächlich über lange Zeit (20 Jahre oder zumindest 15 Jahre) bestanden habe, dass sein älterer Bruder seelenruhig danach trachtete sein Jus-Studium zu beenden und abgewartet werden musste, bis der Onkel S. - der angeblich Leiter ein Bank war, und damit Zugriff zu erheblichen Geldmitteln gehabt haben muss - das Geld für die Flucht ausgerechnet des BF, beisammen hatte.
Festzuhalten ist, dass der BF in der Verhandlung - abgesehen von der oa. völlig unplausiblen Geschichte - keine konkreten asylrelevanten Verfolgungsgründe geltend gemacht hat und die Angaben, zu den finanziellen Gründen und besseren Einkommens- u. Bildungschancen in Europa, wohl eher der Realität entsprechen.
Letztlich räumte der BF auch ein, niemals selbst bedroht worden zu sein und es - abgesehen von der ebenfalls unplausiblen Drogengeschichte, die mit ihm überhaupt nichts zu tun hat - keinerlei Vorfälle gegeben habe.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. So hat der BF falsche Angaben, zum Kontakt zu seiner Familie gemacht und angegeben eine Taskira zu besitzen, die er aber nicht vorlegen konnte, weil er keinen Kontakt habe, obwohl er immer wieder betonte seine Familie unterstützen zu wollen und dies nur geht, wenn er mit dieser in Kontakt steht. Ein Indiz für diesen Kontakt bzw. seiner Unglaubwürdigkeit, sind die genauen und aktualisierten Altersangaben seiner Geschwister (insb. auch seines Bruder L. obwohl dieser seit zwei Jahren seinen Angaben nach tot ist). Nach den Erfahrungen des BVwG ist es kein Problem den Kontakt mit seinen Angehörigen in Afghanistan von Österreich aus zu halten, sofern diese noch am Leben sind, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist. Bezeichnend ist auch, dass der BF bei der Einvernahme zu den konkreten Fluchtgründen mehrfach verschmitzt gelächelt und generell keinerlei emotionale Betroffenheit während der gesamten Verhandlung gezeigt hat.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Aus den oa. Gründen konnte eine konkrete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - unplausible und unstimmige Angaben.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der 15-jährige BF - trotz seiner 2012 noch vorliegenden Minderjährigkeit - grundsätzlich in der Lage sein musste, umfassende und inhaltlich korrekte Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die Angaben des BF wurden von Einvernahme zu Einvernahme gesteigert und wurden dabei in mehreren Punkten unstimmig und widersprüchlich, in anderen blieben sie vage. Sie wirken bei einer Gesamtbetrachtung konstruiert und nicht glaubhaft. Der BF schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen emotionslosen Sätzen, wohingegen man aufgrund der Intensität der geschilderten Vorfälle davon ausgehen müsste, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich so stattgefunden hätte bzw. ihm so erzählt worden wären.
Insgesamt ist das Vorbringen des BF oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führt der BF kaum Einzelheiten an oder schilderte persönlich Erlebtes näher. Dort wo er angehalten wurde Details zu schildern, verwickelte er sich in Widersprüche und erweckte den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben.
Das Vorbringen in der Beschwerde war nur teilweise geeignet, die Ausführungen des BF zu unterstützen, so wären allenfalls detailliertere Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Heimatprovinz des BF erforderlich gewesen. Diese hat das BVwG nunmehr nachgeholt und aktualisiert. Seine Furcht vor einer konkreten Verfolgung durch den N. hat der BF in der Beschwerde in keinster Weise konkretisiert, sein Versuch die Widersprüche auszuräumen ist gescheitert. Der BF wurde nach Ansicht des BVwG bei den relevanten Befragungen ausführlich belehrt und von Rechtsberatern unterstützt, sodass die aufgrund der Minderjährigkeit vorgebrachten Argumente ins Leere gehen. Nunmehr ist der BF jedenfalls nicht mehr minderjährig und konnte in der Verhandlung - trotz eines intelligenten und auch reifen Eindruckes (was z.B. die Konsequenzen seines Alkoholmissbrauchs und der damit verbundenen Drohung betraf) - die aufgetretenen Widersprüche an seiner Fluchtgeschichte nicht ausräumen. Im Gegenteil hat er diese noch verstärkt.
Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist es erforderlich, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und unstimmigen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben haben, sein Heimatland zu verlassen. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG ergab sich bei der Befragung des BF keine andere Einschätzung und Beurteilung dieses Vorbringens.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde und auch das Gericht auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - nicht oder widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt, dann ist dies geeignet nicht nur die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu erschüttern, sondern auch dessen Glaubwürdigkeit.
Zusammengefasst, konnte eine asylrelevante Verfolgung in der notwendigen Intensität, wegen eines oberflächlichen und unkonkreten, aber auch unplausiblen und unstimmigen Inhalts der Angaben des BF nicht glaubhaft gemacht werden. Weitere Fluchtgründe sind weder behauptet worden, noch sind diese von Amts wegen hervorgekommen.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation, mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Hinblick auf die Länderfeststellungen als glaubhaft erachtet werden.
Zumindest seine Herkunft aus der Provinz BAGHLAN bzw. seine Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage erscheinen glaubhaft. Dass der BF keinen Kontakt zu seinen weiteren Verwandten bzw. Bekannten in seiner Heimat haben will und daher auch nicht wisse, ob sich diese noch dort befänden, wird einerseits als nicht glaubwürdig angesehen, weil der dazu unplausible Angaben in den Einvernahmen gemacht hat und andererseits, ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil seiner Verwandten - die nach seinen Angaben alle in der Heimatstadt leben - dort auch weiterhin lebt und er in der Lage ist dieses familiäre Netzwerke bei Bedarf zu aktivieren. Zumindest einige Familienmitglieder und Verwandte verfügen über Berufe bzw. haben studiert, sodass davon auszugehen ist, dass auch entsprechende finanzielle Mittel vorhanden sind. Der BF kann, da er gesund ist und über 9 Jahre Schulbildung verfügt, lesen und schreiben kann, in vielen Bereichen arbeiten.
Allerdings wird in der Heimatprovinz, insbesondere rund um die Heimatstadt des BF und um die strategisch wichtige Hauptverkehrslinie dorthin gekämpft, sodass nicht gewährleistet ist, dass diese gefahrlos erreicht werden kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ist aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben zum Fehlen eines dortigen familiären Netzwerkes und der schlechten Bedingungen für heimkehrende Afghanen, nicht gegeben. Ähnlich verhält es sich mit anderen größeren Städten, sofern sie überhaupt sicher erreichbar sind.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu A)
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 10.05.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.05.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Die darauf Bezug nehmende Beschwerdeergänzung langte am 23.05.2012 beim Aslygerichtshof ein. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Das Verwaltungsverfahren wurde in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt, insbesondere wurde durch die Erstbefragung und die weiteren Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - dem BF ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan bzw. dem Iran und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde in diesem Spruchpunkt willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I. ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen, wenngleich das erkennende Gericht hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.
Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Das BAA hat ein diesbezüglich im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten (siehe dazu oben in der Beweiswürdigung).
Bezüglich der Frage der Erlangung eines internationalen Schutzes (subsidiärer Schutz) ist festzuhalten, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen ist.
Im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war der Beschwerde diesbezüglich Erfolg beschieden, weil sich die objektive Sicherheitslage in der Heimatprovinz objektiv verschlechtert und sein Vorbringen über seine individuelle Situation zumindest im Zweifel als glaubhaft anzusehen war.
3.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Genau das ist dem BF im vorliegenden Fall - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - anzulasten.
Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Seine Fluchtgeschichte war nicht glaubhaft.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF gehört zwar der Volksgruppe der Hazara an, eine diesbezügliche konkrete Verfolgung seiner Person hat er aber nicht behauptet.
Eine Verfolgung aus anderen asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Ebenso verhält es sich mit der nicht als adäquat erachteten Schulbildung.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die aktuell drohende Verfolgung durch den einflussreichen Feind (N.) seines zur Familie zählenden Onkels, der auch über Beziehungen zur Polizei verfügt und sogar Abgeordneter in Baghlan sein soll (letzteres hat der BF zwar vor dem BAA, aber weder bei der Ersteinvernahme noch bei der Verhandlung erwähnt), nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unten in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im der Herkunftsprovinz und insbesondere rund um die Heimatstadt des BF betrifft, ist festzuhalten, dass dort die regierungsfeindlichen Gruppierungen (insb. die Taliban, die auch mit der Hezb-e Islami kooperieren) massiv ihre Aktivitäten verstärkte haben und ebenso massiv von den afghanischen Sicherheitskräften - mit immer geringer werdender internationaler Beteiligung - bekämpft werden. Zivilisten geraten immer wieder in die Kampfhandlungen. Es ist aufgrund der sich verstärkenden Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen wahrscheinlich, dass er auf dem Weg in seine Heimatstadt als Hazara, der sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ins Visier der regierungsfeindlicher Gruppierungen oder ins Kreuzfeuer von Kämpfen gegen diese gerät.
Hinsichtlich der in AFGHANISTAN vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, der auch über eine Schulbildung sowie über ein gewisseses soziales und familiäres Netzwerk verbunden mit einer Wohnmöglichkeit verfügt.
Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz Baghlan geboren und aufgewachsen ist, diese aber derzeit aufgrund der schlechten Sicherheitslage, ohne Gefährdung seines Lebens nicht erreichen bzw. dort dauerhaft sicher leben kann.
Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF daher unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.3.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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