W199 1428500-1•BVwG W199 1428500-1
W199 1428500-1Bundesverwaltungsgericht05.11.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W199 1428500-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2012, Zl. 12 07.020-BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 08.06.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am nächsten Tag an, es habe 1980 in Herat einen Aufstand gegen die sowjetische Besatzung gegeben. Dabei seien sechs Menschen aus der unmittelbaren Familie des Beschwerdeführers gestorben, er sei deshalb illegal in den Iran ausgewandert, wo die Lage besser als in Afghanistan gewesen sei. Dort habe er von 1983 bis 2011 gelebt. Seine Kinder hätten im Iran keine Chance gehabt, die Schule zu besuchen, er und seine Familie seien schlecht behandelt worden, obwohl er wie die Iraner Schiit sei. Es habe auch kein Geld und nicht genug zu essen gegeben. Er sei jedoch weder religiös noch politisch verfolgt worden, der Zustand sei einfach allgemein schlecht gewesen. Im Iran habe er seinen zwölfjährigen Sohn und einen Bruder verloren. Der Sohn sei nach dem Spielen mit einem befreundeten Kind nicht mehr nach Hause gekommen und vier Tage später tot in einem Fluss gefunden worden. Der Beschwerdeführer wisse, dass sein Bruder von den iranischen Behörden ermordet worden sei, er wisse jedoch nicht, warum. Wegen dieser traumatischen Ereignisse könne er nicht in den Iran zurückkehren. Andere Gründe gebe es nicht.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 18.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit zwei Jahren geschieden und habe seit zwei Jahren alleine gelebt, im Iran habe er noch eine Schwester und zwei Brüder, eine weitere Schwester wohne in Norwegen. An Verwandten habe er in Afghanistan nur zwei Onkeln, sie lebten mit ihren Familien in der Stadt Herat und seien Landwirte. Afghanistan habe er im Alter von sechzehn Jahren verlassen, aus dem Iran sei er vor zehn Monaten weggegangen. Zuletzt sei er vor etwa zwölf Monaten bei seiner Familie im Iran gewesen. Er habe mit ihr in Ahwaz gelebt, wo er vor sechs oder sieben Jahren ein Haus gekauft habe. Sie seien festgenommen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden, weil sie hätten abgeschoben werden sollen. Von dort sei er weggelaufen und nach Teheran gegangen, wo er vor etwa zwölf Monaten festgenommen und nach vier, fünf Tagen nach Afghanistan gebracht worden sei. Dann sei er sofort zurück in den Iran und nach Mashhad gefahren, wo er einen Schlepper gefunden habe, nach vier Tagen sei er über die Türkei nach Griechenland gefahren. Seine Familie lebe jetzt in dem Flüchtlingsheim und werde unterstützt. Das Haus in Ahwaz habe seine (geschiedene) Frau verkauft, als er abgeschoben worden und sie bereits im Lager gewesen sei. Einen Teil des Geldes habe sie ihm im Iran bzw. nach Griechenland geschickt.
Er sei im Elternhaus in Herat aufgewachsen, sei in keine Schule gegangen und habe immer seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Sie hätten Getreide angebaut und Kühe und Schafe gehalten. Als der Beschwerdeführer siebzehn oder achtzehn Jahre alt gewesen sei - er habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, sei bereits verheiratet gewesen und habe eine Tochter gehabt -, seien zwei Brüder, eine Schwägerin und drei Vettern getötet worden, weil im Krieg mit "Russland" eine Rakete eingeschlagen habe. Um nicht getötet zu werden, sei er mit Ehefrau und Kind nach Mashhad gegangen, habe dort ein Haus gemietet und gearbeitet. Seine Eltern seien in Herat geblieben. Nach zwei Jahren habe sein Vater sie zurück ins Elternhaus geholt, in dem sie einige Monate gelebt hätten, dann sei eine Rakete in den Hof ihres Hauses eingeschlagen, seine beiden Brüder seien getötet, seine Frau verletzt und ihr linker Unterarm abgenommen worden. (Nach der Niederschrift ist nicht klar, ob sich der Vorfall, bei dem zwei Brüder des Beschwerdeführers umgekommen sein sollen, vor seiner ersten Ausreise in den Iran oder nach der ersten Rückkehr abgespielt haben soll.) Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie in den Iran, seine Eltern zu anderen Familienangehörigen in Herat gezogen.
Der Beschwerdeführer sei drei Mal (aus dem Iran) nach Afghanistan zurückgekehrt. Als er das erste Mal in den Iran gegangen sei, seien seine Tochter und seine Frau dabeigewesen; nach seiner Rückkehr seien sie ungefähr anderthalb Jahre in Afghanistan geblieben. Nach "dem Vorfall" sei er alleine in den Iran gefahren; nach einem Jahr habe sein Onkel die Familie in den Iran nachgebracht und sie seien dort geblieben. Das Elternhaus sei beschädigt und zerstört worden, die Grundstücke gehörten dem Beschwerdeführer, die noch lebenden Onkeln wohnten etwa eine halbe Stunde zu Fuß entfernt. Im Iran habe seine Familie keine Aufenthaltsbestätigung gehabt. Die letzten drei Jahre bis zu seiner Ausreise (aus Afghanistan) habe er in Herat gelebt, die Wohnsituation sei schlecht gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich wegen der schlechten Sicherheitssituation. In Österreich lebe er bei seiner etwa 27-jährigen ältesten Tochter und ihrem Mann, beide seien Asylwerber (ihre Verfahren sind beim Bundesverwaltungsgericht zu W199 1421014 und W199 1421013 anhängig und werden gesondert entschieden).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der ethnischen Gruppe der Hazara an und sei muslimischen Glaubens. Es habe nicht festgestellt werden können, dass seine Grundstücke in Afghanistan nur gemietet gewesen wären (wie er einmal angegeben hatte) und dass sein Haus und das seines Onkels zerstört worden wären oder dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützt es sich auf verschiedene - zumindest als solche gewertete - Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und führt schließlich an, eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan habe er überdies nicht angegeben. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.07.2012 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 10.08.2012.
4. Mit Schreiben vom 26.08.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
The Constitution of Afghanistan. Year 1382
Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)
Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013 (SFH)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014, Stand Feber 2014, Berlin
Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul. Auskunft Bern, 22. Juli 2014 (SFH)
Home Office, Country Information and Guidance. Afghanistan:
Security. August 2014
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) äußerte sich nicht; der Beschwerdeführer gab am 22.09.2014 eine Stellungnahme ab (vgl. unten).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben.
Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. unten; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen.
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.
1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.
Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen lokaler Machthaber, Beamter und auch Familienangehöriger, Stammesältester und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Urteile basieren häufig auf einem Gemisch aus kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Besonders in ländlichen Gebieten ist das Justizwesen sehr schwach, sodass die Zivilbevölkerung in zivilen und auch in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreift, die auch nicht gebilligte Bestrafungsarten umfassen, sich nicht immer an das Verfassungsrecht halten und sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minderheiten auswirken. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als wesentlichem Beweismittel. Willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Haften sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die afghanische Regierung war in zahlreichen Fällen nicht willens oder fähig, von Beamten begangene Verbrechen konsequent und wirksam zu verfolgen. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) weist in ihrem Bericht vom Jänner 2013 auf die Anwendung von Folter in einzelnen Haftanstalten des National Directorate of Security (NDS), der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) und der Afghan Local Police (ALP) hin.
Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen. Die Rechte der Frauen werden von den Taliban-Gerichten routinemäßig missachtet.
1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern
Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.
Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der ALP haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die ANA und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die ANP, Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.
1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit
Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert; unklar ist, ob als Folge der früheren Marginalisierung oder einer gezielten Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.
Am 18. Juni 2013 verkündete Präsident Karzai den Beginn der fünften und letzten Etappe der Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage an die ANSF, diese Phase umfasst die restlichen 95 unruhigeren Bezirke im Süden und Osten Afghanistans. Damit ist Afghanistan im Begriff, die Sicherheitsverantwortung für das ganze Land zu übernehmen. Die Herausforderungen sind jedoch groß, da sich einerseits darunter schwer zugängliche und umkämpfte Gebiete entlang der Grenze zu Pakistan befinden und andererseits die Unterstützung der ISAF (International Security Assistance Force) mit der Verringerung der Präsenz in Afghanistan stetig sinkt. Gemäß dem Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) gelingt es den ANSF nicht, die Lücken zu füllen, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergeben. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, die in Phase 3 übergeben worden sind, nehmen die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu, während jene der ANSF zeitgleich zurückgegangen sind. Während die internationalen Truppen weiter abgezogen werden, richten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich weniger auf internationale und mehr auf afghanische Ziele, dh. auf die ANSF und auf afghanische Regierungsangehörige. Der Abzug aller ausländischen Streitkräfte ist bis Ende 2014 geplant. Beobachter erwarten, dass sich danach der Konflikt zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften intensivieren wird, wenn nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
Die ausländischen Sicherheitskräfte legen ihren Schwerpunkt weiterhin auf die Übergabe der Sicherheitsverantwortung, den raschen Truppenabzug und die Organisation der Rückführung des Kriegsmaterials. Nach dem Ende des ISAF-Mandats 2014 werden die USA und ihre Alliierten unter bilateral mit Afghanistan ausgehandelten strategischen Abkommen operieren. Dass bei Luftangriffen der NATO häufig Zivilisten, insbesondere auch Frauen und Kinder, ums Leben kommen, führt immer wieder zu Spannungen mit der afghanischen Regierung.
Die ANSF kämpfen inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front und tragen daher auch das größte Risiko und die höchsten Verluste. Nach Einschätzung von Experten ist der Weg zur Professionalisierung noch lang und es ist klar, dass sie auch 2014 auf internationale Unterstützung, Beratung und Ausbildung angewiesen sein werden. Ein schwerwiegendes Problem ist die hohe Ausfallquote:
Rund 35 % der Angehörigen der Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Dazu kommen lange Abwesenheitszeiten. Die ANA ist inzwischen besser bewaffnet. Dass internationale Truppen nach ihrem Abzug wieder in umkämpfte Regionen zurückkehren mussten, deutet darauf hin, dass die ANSF noch nicht in der Lage sind, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen. Seit 2011 kommt es auch zu sogenannten Insider-Angriffen.
Die Desertionsrate der ANP ist noch höher als jene der ANA. Viele Polizeiangehörige werden nur sechs bis acht Wochen lang ausgebildet und sind wesentlich schlechter ausgerüstet als die Armeeangehörigen. Sie verlieren im Einsatz fast doppelt so oft das Leben wie Angehörige der ANA. Zahlreiche Angehörige der ANP sind in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt, da sie, im Gegensatz zur ANA, meist in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden. Die ANP gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen.
Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. UNAMA beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:
1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;
3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);
4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;
5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;
6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
In den an den Landesgrenzen liegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen ist die Gewalt im Frühjahr 2013 eskaliert, besonders im Grenzgebiet zu Pakistan. Generell versuchen die regierungsfeindlichen Gruppierungen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Der Schwerpunkt der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, besonders in Nangarhar. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Im Norden sind regierungsfeindliche Gruppierungen, lokale Machthaber und Kräfte der organisierten Kriminalität eng verstrickt. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen sie nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldaten zur Unterstützung der ANSF nach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- und der Polizeichef mussten fliehen. In den westlichen Grenzprovinzen gelang es regierungsfeindlichen Gruppierungen, die Lücke zu füllen, die durch den Abzug der internationalen Truppen entstand. In Kabuls Hochsicherheitszonen konnten die Taliban auch 2013 komplexe Anschläge durchführen.
Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem benutzen sie Selbstmordattentate, um öffentliche Orte wie belebte Märkte, Moscheen, gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.
In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene für 2014 und 2015. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.
UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschreibt das Jahr 2013 als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktzentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus:
von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, Haqqani-Netzwerk ua.;
von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;
von kriminellen Gruppierungen;
von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.
Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.
Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).
Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen (zB Leute, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen, und aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, aber auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter), vermehrt auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen (darunter auch Kinder), Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (besonders etwa Dolmetscher oder Fahrer, die für die internationalen Truppen arbeiten), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte (Richter und Strafverteidiger, Parlamentsmitglieder, Provinz- und Distriktsgouverneure sowie Ratsmitglieder), Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes) und ihre Familienangehörigen, Geistliche und Stammesführer oder -älteste, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle, Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen (Sportler, Filmemacher, Künstler und Musiker), Wohlhabende und Opfer der Blutrache.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Nach wie vor sind in Afghanistan zahlreiche illegale bewaffnete Bewegungen sowie Milizen oder milizähnliche Verbände aktiv. Besonders im Norden und Nordosten Afghanistans werden zunehmend Menschenrechtsverletzungen durch Milizen registriert. Die Warlords und Milizen gehen dabei in der Regel straffrei aus.
Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.
Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.
Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2012 im dritten Jahr in Folge gewachsen. 2013 wurde auch in Balkh, Faryab und Takhar Opium angebaut, dadurch stieg die Zahl der opiumanbauenden Provinzen von 17 auf 20. Nur noch 14 Provinzen gelten als opiumfrei. In das lukrative Geschäft sind nicht nur regierungsfeindliche Gruppierungen verstrickt, sondern auch zahlreiche Regierungsbeamte und Warlords.
Offizielle Friedensgespräche mit den Taliban sind wegen des nahenden Abzugs der internationalen Streitkräfte wahrscheinlicher geworden. Delegierte der Taliban haben 2012 neben Vertretern des Hohen Friedensrates und der afghanischen Regierung an Konferenzen in Kyoto und in Chantilly teilgenommen. Die Regierung hofft nun, mit der Freilassung hochrangiger inhaftierter Taliban-Kämpfer deren Vertrauen zu gewinnen und damit Friedensgespräche zu erleichtern. Auch Pakistan hat seit November 2012 rund 30 mittlere und höhere afghanische Taliban-Anführer freigelassen. Nach Berichten des NDS haben sich einige der freigelassenen Kämpfer bereits wieder dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Unklar bleibt auch, ob im Rahmen von Gesprächen geschlossene Abkommen in der stark dezentral organisierten Bewegung der Taliban überhaupt durchgesetzt werden könnten. Am 17.11.2012 verkündete der Vorsitzende des Hohen Friedensrates, dass Vertretern der Taliban strafrechtliche Immunität zugestanden werde, wenn sich diese am Friedensprozess beteiligten, obwohl einige von ihnen im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen zu haben.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus zu lenken und die notwendigen Ressourcen zu beschaffen. 2012 erreichten die Spannungen innerhalb der Bewegung einen Höhepunkt. Insbesondere verschob sich die Macht von der Quetta- hin zur Peshawar-Shura. Die Bewegung hat diesbezüglich im Süden Afghanistans größere Probleme. 2012 meldeten viele Gemeinden, dass regierungsfeindliche Gruppierungen wegen der eingeschränkten Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte vermehrt Gebiete kontrollierten. Die Taliban üben auch in Gebieten, die unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, Einfluss aus, und zwar über Drohbriefe, Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame. Sie nutzen auch die Schwäche der Regierung in Gebieten aus, in denen diese nur ungenügend Präsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.
1.1.7. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.
Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.
2012 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen 80,3 % der Männer. Die Zahl der Unterbeschäftigten ist jedoch hoch. Die Landwirtschaft bleibt für die Mehrheit der Bevölkerung die wichtigste Einkommensquelle. Afghanistan verfügt über eine noch geringe, aber wachsende Anzahl gut ausgebildeter Arbeitskräfte.
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.
Rund 90 % der Ausgaben der afghanischen Regierung werden weiterhin mit Geldern der internationalen Staatengemeinschaft finanziert. Die Unsicherheiten führten in der Wirtschaft aber zu einem Vertrauensverlust, der sich in einem sinkenden Engagement im Privatsektor, einem fallenden Devisenwechselkurs und einer Verzögerung der langsamen Erholung des Bankensektors abzeichnet.
Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.
Rund 40 % der Rückkehrenden konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % Prozent der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrende, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.
Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. Allein in Kabul leben rund 50.000 Menschen als intern Vertriebene, die im Winter der Kälte und im Sommer der Hitze schutzlos ausgeliefert sind.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014 (Stand Feber 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2013 und des britischen Home Office vom Feber 2013.
Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).
Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 12 - 14) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 6 f.).
Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014.
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
2.2.1. Die Beschwerde verweist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und behauptet überdies, das Bundesasylamt habe nicht beachtet, dass "Hazaren" einer Verfolgung ausgesetzt seien. Dazu verweist sie auf die "UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan". Zur Frage des subsidiären Schutzes verweist sie auf verschiedene Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan.
Soweit sie ansatzweise die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes angreift, ist darauf nicht einzugehen, weil das Bundesverwaltungsgericht von den Angaben ausgeht, die der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen gemacht hat.
2.2.2. Die Passagen der "UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan" (vom 17.12.2010; dort Seiten 29 - 33), auf die sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde bezieht, lauten wie folgt:
"It is widely documented that ethnic-based tension and violence have arisen at various points in the history of Afghanistan. Since the fall of the Taliban regime in late 2001, however, ethnicallymotivated tension and violence have diminished markedly in comparison to earlier periods. Notwithstanding the foregoing and despite constitutional guarantees of "equality among all ethnic groups and tribes", certain concerns remain. These include, inter alia, ethnic discrimination and clashes, particularly in relation to land use/ownership rights. [...]
Land disputes, particularly where ethnic differences arise or claims involve the illegal occupation of land by persons in positions of authority, are sometimes resolved by resorting to violence or threats. This may be the case where land occupiers are local commanders with strong links to the local or central administration. Where restitution is pursued and in the absence of political, tribal or family protection, the rightful owners may be at risk of ill-treatment, arrest and detention by local militia leaders or security officials. Generally, persons residing in areas where they are an ethnic minority are at heightened risk when attempting to reclaim land and property. [...]
Marginalized during the Taliban rule, the Hazara community continues to face some degree of discrimination, despite significant efforts by the Government to address historical ethnic tensions. Notwithstanding the comparatively stable security situations in provinces and districts where the Hazara constitute a majority or a substantial minority, such as Jaghatu, Jaghori and Malistan districts in Ghazni province, the security situation in the remainder of the province, including on access routes to and from these districts, has been worsening. Although not able to launch widespread operations in Jaghori, there are some reports of Taliban attacks in the district. Jaghori district is increasingly isolated given that some access routes to and from the district, including large stretches of the strategic Kabul-Kandahar road, are reportedly under Taliban control. [...] The Taliban have also intimidated, threatened and killed individuals, including Hazaras, suspected of working for, or being supportive of, the Government and the international military forces. It has also been reported that in the Kajran District of Daykundi province, armed anti-Government groups engage in propaganda against Hazaras and Shia Muslims allegedly on the ground of religious differences.
Historically, certain scenarios have also given rise to, or exacerbated, ethnic-based tensions in Afghanistan. These include disputes between ethnic groups or tribes which relate to land, water and grazing rights. In May 2010, for example, ethnic clashes over grazing rights broke out between the Hazaras and the Kuchis, mainly ethnic Pashtun nomads, in Wardak Province resulting in four fatalities, destruction of houses and displacement. In August 2010, a land dispute between Hazaras and Kuchis in Kabul resulted in the displacement of over 250 Kuchi families. Furthermore, the various divisions within an ethnic group may, in some instances, lead to intra-ethnic tension or conflict.
Although available evidence suggests that some members of (minority) ethnic groups, including Hazaras, may engage in irregular migration for social, economic and historical reasons, this does not exclude that others are forced to move for protection-related reasons. UNHCR therefore considers that members of ethnic groups, including, but not limited to those affected by ethnic violence or land use and ownership disputes, particularly in areas where they do not constitute an ethnic majority, may be at risk on account of their ethnicity/race and/or (imputed) political opinion, depending on the individual circumstances of the case."
Unmittelbar anschließend heißt es in diesem Bericht wörtlich (S 33):
"However, the mere fact that a person belongs to an ethnic group constituting a minority in a certain area does not automatically trigger concerns related to risks on the ground of ethnicity alone. Other factors including, inter alia, the relative social, political, economic and military power of the person and/or his and her ethnic group in the area where fear is alleged may be relevant. Consideration should also be given to whether the person exhibits other risk factors outlined in these Guidelines, which may exacerbate the risk of persecution. In the everevolving context of Afghanistan, the potential for increased levels of ethnic-based violence will need to be borne in mind."
2.3. In seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 führt der Beschwerdeführer aus, dass sich der Großteil seiner Familie, nämlich seine Frau und vier seiner Kinder, in Australien befänden und dort inzwischen als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Vor gut einem Monat hätten sie für den Beschwerdeführer einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt; er hoffe, dass die australischen Behörden diesem Antrag stattgäben. Seine in Österreich lebende Tochter, deren Beschwerde gegen den sie betreffenden Asylbescheid anhängig sei, sei derzeit die wichtigste Bezugsperson in seinem Leben.
Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichte erschienen dem Beschwerdeführer aktuell und bezüglich der Quellen breit gestreut zu sein. Zusätzlich gibt die Stellungnahme Teile einer ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers wieder
(http://www.ecoi.net/local_link/286373/418348_de.html), die in ihrer Gesamtheit wie folgt lautet (Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Herat [a-8852] vom 16.09.September 2014):
"Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom Juni 2014, dass es sich bei der Provinz Herat um eine relativ sichere Provinz handle (UNHCR, Juni 2014, S. 3).
In einem Artikel vom Mai 2014 zitiert die indische Tageszeitung Hindustan Times einen Sicherheitsbeamten, dem zufolge Herat und Masar-e Scharif verhältnismäßig friedlich seien, es in Herat allerdings noch immer Gebiete wie den Distrikt Pashtun Zarghun gebe, in denen die Taliban Einfluss hätten (Hindustan Times, 23. Mai 2014).
Die deutsche Nachrichten-Website Spiegel Online geht im Jänner 2014 wie folgt auf die Sicherheitslage in der Provinz Herat ein:
‚Herat liegt im Westen Afghanistans, an der Grenze zu Iran. In der Provinz war es bisher vergleichsweise ruhig, allerdings hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Monaten deutlich verschlechtert. Entführt werden in der Regel eher reiche Geschäftsleute und ihre Angehörigen. Im April hatten die radikalislamischen Taliban in Kandahar eine Gruppe von Minenräumern verschleppt und nach einer Woche wieder freigelassen.' (Spiegel Online, 21. Jänner 2014)
Reza S Kazemi vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die sich mit politischen Themen beschäftigt, schreibt in einem Ende August 2014 veröffentlichten Artikel, dass es in der Provinz Herat in den vergangenen Wochen eine zunehmende Zahl gezielter Tötungen gegeben habe und Berichte darauf hindeuten würden, dass die bewaffnete Opposition in den abgelegenen Distrikten der Provinz stärker werde:
‚In Herat province, for example, where the TAPI project is planned to pass through, recent weeks have seen an increasing number of targeted killings and reports suggest the armed opposition in the province's outlying districts is getting stronger.' (Kazemi, 29. August 2014, Fußnote 4)
Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet in einem etwas älteren Artikel vom September 2013 über einen Angriff der Taliban auf das US-amerikanische Konsulat in der Stadt Herat, bei dem sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt worden seien. Wie der Artikel weiters anführt, habe sich in den vergangenen Monaten in Herat, einem Gebiet, das lange für seine reiche Geschichte und, bis vor kurzem, seine relative Stabilität, bekannt gewesen sei, besonders viel Gewalt ereignet.
Im Juli 2013 sei der Bruder des afghanischen Sicherheitschefs in einem Distrikt, der an die Provinzhauptstadt Herat angrenze, erschossen worden. Im darauffolgenden August hätten Aufständische neun Bauarbeiter und einen Polizisten außerhalb der Provinzhauptstadt getötet, außerdem seien Tage später sechs Ingenieure, die an einem Straßenprojekt in der Provinz gearbeitet hätten, hingerichtet worden. Darüber hinaus seien Anfang September 2013 bei gewaltsamen Protesten vor dem iranischen Konsulat in der Stadt Herat ein Demonstrant erschossen und zwei weitere verletzt worden.
Laut einigen ExpertInnen trage der Umstand, dass Afghanistan an den Iran grenze, zur schlechten Sicherheitslage bei. So würden Aktivitäten, die im Iran geplant würden, in Herat ausgeführt werden, da der Iran versuche, Einfluss auf seinen Nachbarn zu nehmen. Einem in Kabul ansässigen Sicherheitsexperten zufolge würden auch Spannungen zwischen Politikern, zusätzlich zu einem Anstieg des Banditentums, zu der Wahrnehmung führen, dass sich die Sicherheitslage in Herat verschlechtere:
‚An attack in the western city of Herat that killed seven people and wounded 20 on Friday morning underscored the continued fragility of the security situation in the country, even in pockets of Afghanistan long considered peaceful. The attack began around 5:30 a. m. when a group of five suicide bombers detonated a van full of explosives near the auxiliary gate of the American Consulate, according to the office of the governor of Herat Province. As many as 20 civilians in the area were also sent to hospitals for treatment, said Sayed Wahid Qattali, the head of the provincial council. After the explosion, which shattered the glass of the consulate building and structures in the surrounding area, attackers mounted an assault on the consulate. An hourlong firefight resulted in the deaths of several insurgents, who were unable to breach the gate, according to provincial and police officials. American security personnel helped fight off attackers who tried to enter the compound, according to a statement from the State Department. [...] The Taliban claimed responsibility for the assault.
The last few months have been especially violent ones in Herat, an area long known for its rich history and, until recently, its relative stability.
In July, the brother of Rangin Dadfar Spanta, Afghanistan's national security chief, was fatally shot in a district that neighbors the city of Herat, the provincial capital. In mid-August, insurgents killed nine construction workers and one police officer just outside the capital. Days later, militants executed six government engineers working on a road project in the province. And just last week, violent protests outside the Iranian Consulate in the provincial capital resulted in the fatal shooting of one protester and the wounding of two others. [...]
Afghanistan's border with Iran adds to the insecurity, some analysts say, as activities hatched on the Iranian side of the border are executed in Herat as Iran seeks to exert influence on its neighbors. Tension between politicians, in addition to an increase in banditry, also gives the province a sense of deteriorating safety, said Jawed Kohistani, a security analyst based in Kabul.' (NYT, 13. September 2013)
Die unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass der Polizeichef und andere hochrangige Sicherheitsbeamte in der Provinz Herat infolge einer sich verschlechternden Sicherheitslage und von Beschwerden aus der Bevölkerung ersetzt worden seien. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers Ikramuddin Yawar sei diese Maßnahme in Übereinstimmung mit öffentlichen Forderungen, vor allem von Seiten der Wirtschaftstreibenden, getroffen worden. Yawar habe eingeräumt, dass der Frieden in der Provinz durch Entführungen, Ermordungen und am Straßenrand platzierte Bomben untergraben worden sei:
‚In the wake of growing insecurity and people's complaints, the police chief and other high-ranking officials for western Herat province were replaced in on Thursday. [...] [Deputy director at the Ministry of Interior (MoI) Ikramuddin] Yawar said the measure had been taken in accordance with public demand, especially by the business community. He agreed peace in the province had been undermined by kidnappings, assassinations, roadside bombing, etc.'
(PAN, 14. August 2014)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) geht in ihrem im Juli 2014 veröffentlichten Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt auf Angriffe ein, die am 14. Juni 2014, dem Tag der Präsidentschaftsstichwahl, stattgefunden haben und mit der Wahl in Verbindung standen. Dem Bericht zufolge habe sich die Mehrheit der Angriffe, die zu zivilen Opfern geführt hätten, im Westen Afghanistans, und vor allem in Herat, Farah und Ghor, ereignet. Unter anderem habe UNAMA zwei Vorfälle dokumentiert, bei denen regierungsfeindliche Elemente in der Provinz Herat Berichten zufolge ZivilistInnen, die an der Wahl teilgenommen hätten, Finger abgetrennt hätten. Bei einem der Vorfälle seien elf ZivilistInnen als Bestrafung für die Teilnahme an der Wahl die Zeigefinger abgetrennt worden. Die Taliban hätten allerdings bestritten, an diesem Vorfall beteiligt gewesen zu sein:
‚UNAMA also documented two separate instances of Anti-Government Elements in Herat province alleged to have cut off fingers of civilians who had voted. In one of the incidents, Anti-Government Elements were alleged to have cut off the index fingers of 11 civilians as punishment for having voted. The Taliban issued a statement denying involvement in the finger cutting incident. [...]
Most of the attacks on 14 June resulting in civilian casualties took place in the western region. Of the 97 civilian casualty incidents, 35 took place in the west, mostly in Herat, Farah and Ghor provinces.' (UNAMA, Juli 2014, S. 55)
Pajhwok Afghan News (PAN) schreibt im Jänner 2014, dass Kandidatinnen zur Provinzratswahl mitgeteilt hätten, dass sie aus Angst vor Angriffen nicht in die Distrikte der Provinz Herat reisen könnten, um dort Wahlkampf zu betreiben. Den Kandidatinnen zufolge würden Frauen in der Stadt Herat oftmals von Aufständischen und unbekannten Bewaffneten angegriffen, außerdem lasse die Polizei Personen, die wegen aufständischer Aktivitäten verhaftet worden seien nach der Festnahme wieder frei. Eine Kandidatin habe angegeben, dass ihr Wahlkampf auf die Stadt Herat beschränkt bleibe, sollte es den Sicherheitskräften nicht gelingen, die Sicherheit in den Distrikten zu verbessern. Die Sicherheitslage in den Distrikten habe unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit in der Stadt Herat. Eine andere Kandidatin habe ebenfalls mitgeteilt, dass sie aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht in die Distrikte und abgelegenen Gebiete der Provinz reisen könne:
‚Female provincial council candidates on Tuesday said they could not travel to districts fearing attacks on them if they plunged into electioneering in western Herat province. They said women were often attacked in Herat City by militants and unknown gunmen, accusing police of releasing individuals after their arrests on charges of insurgent activities. A candidate Gulsum Saddiqi told Pajhwok Afghan News if security forces failed to improve security in districts, their election campaign would be limited to Herat City only. The security situation in districts has a direct impact on the security in Herat City, she said. Another candidate, Jahantab Taheri, also said she could not travel to districts and remote parts due to security concerns.' (PAN, 7. Jänner 2014)
Die britische Tageszeitung The Guardian erwähnt im Mai 2014, dass die Stadt Herat in der Nähe der afghanisch-iranischen Grenze liege und als eine der sichereren Städte Afghanistans, in der es einen starken iranischen Einfluss gebe, betrachtet werde:
‚Herat lies near Afghanistan's border with Iran and is considered one of the safer cities in the country, with a strong Iranian influence.' (The Guardian, 23. Mai 2014)
In einem Artikel über den bereits weiter oben erwähnten Angriff auf das US-amerikanische Konsulat in der Stadt Herat im September 2013 schreibt der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW), dass die Stadt während der vergangenen zwölf Jahre relativ stabil gewesen sei:
‚Herat, the capital city of Herat province which lies on the border with Iran, has remained relatively stable during the 12 years since western countries invaded Afghanistan and toppled the Taliban.' (DW, 13. September 2013)
Tolo TV, ein Schwestersender des afghanischen Nachrichtensenders TOLO News, berichtet im August 2014, dass BewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft in der Provinz Herat ernsthaft über die Zunahme von Kettenmorden und Angriffen auf Militärangehörige und einflussreiche Personen durch Bewaffnete besorgt seien. Dem Leiter des Netzwerks zivilgesellschaftlicher Organisationen in Herat zufolge seien die Sicherheitsbehörden in Herat nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Außerdem hätten die Polizei und die nationale Armee im Anschluss an die Tötung mehrerer Polizeibeamter und Soldaten durch bewaffnete Männer ihren Beamten und Soldaten geraten, nicht mehr in Militäruniformen unterwegs zu sein.
Einige Geschäftsleute in Herat hätten die Notwendigkeit betont, die Sicherheit in der Provinz zu gewährleisten, und mitgeteilt, dass die zunehmenden Sicherheitsbedrohungen ein größeres Ausmaß als in den letzten zehn Jahren angenommen hätten und die Taliban mittlerweile in jeder Ecke der Stadt Herat präsent seien.
Der Gouverneur der Provinz habe angegeben, dass sich die Sicherheitslage als Folge von Korruption innerhalb der Polizei jüngst zu einem gewissen Grad verschlechtert habe:
‚[Correspondent] People and civil society activists of Herat Province are seriously concerned about rising chain murders and attacking military and influential figures by gunmen. The head of the Herat civil society bodies network said that the Herat security bodies are not able to ensure security in the province and emphasized that following the killing of several police officers and soldiers by gunmen who rode motorcycles, the police and national army officials have ordered officers and soldiers to avoid travelling with military uniform due to the fear of gunmen. [...]
[Correspondent] Some Herat businessmen stressed the need to ensure security in the province and emphasized that the current increasing security threats in the province are unprecedented over the past one decade and now the Taleban have a presence in every corner of the Herat city. [...]
[Sayed Fazlollah Wahedi, Herat governor, captioned] Unfortunately, the security situation has recently deteriorated to some extent as a result of corruption within the police.' (Tolo TV, 1. August 2014)
Fahim Masoud, ein Absolvent der Washington University in St. Louis (USA), der in den Jahren 2006 und 2007 für das US-Militär als Linguist und Berater in kulturellen Angelegenheiten in Afghanistan gearbeitet hat, berichtet in einem im Dezember 2013 veröffentlichten Beitrag auf dem Blog des Center on Public Diplomacy (CPD) der University of South California (USC) über eine Reise in den Westen Afghanistans, die er nach seiner Graduierung im Mai 2013 unternommen habe. Unter anderem erwähnt er Ismael Khan, einen Warlord, der bis zum Jahr 2005 der Gouverneur der Provinz Herat gewesen sei und immer noch mehr Kontrolle über die Angelegenheiten der Provinz ausübe als der derzeitige Gouverneur. Khan und andere Warlords in Afghanistan würden sich für den Abzug der US-amerikanischen Truppen bereithalten. Wie Masoud anführt, hätten die Machtkämpfe bereits begonnen, was sich in einer zunehmenden Zahl von Entführungen und politisch motivierten Ermordungen niederschlage. So hätten zwei bewaffnete Männer eine Woche nach Masouds Ankunft in Herat den Gouverneur eines von ethnischen Hazara bewohnten Distrikts getötet. Mehreren Zeitungen zufolge sei das Motiv für die Tötung die zunehmende politische Popularität des Gouverneurs gewesen.
Laut Masoud würden Terror und Angst die Stadt Herat dominieren. Niemand begebe sich mehr in die Randgebiete der Stadt. BewohnerInnen der Stadt hätten ihm erzählt, dass die Sicherheitslage schlechter als in den vergangenen zwölf Jahren sei:
‚For example, warlords like Ismael Khan, who is presently the Minister of Water and Energy, are arming themselves. Khan, originally from Herat, was the governor of the province until President Karzai removed him in 2005. Even though Mr. Khan no longer holds power in Herat, he still maintains more control over the affairs of this province than the current governor. Mr. Khan, along with other warlords around the country, are gearing up for the American troops' exodus. These warlords believe that the U.S. has already accomplished its mission: killing of Osama bin Laden and breaking down al-Qaeda's leadership structure - and thus has no interest in staying in Afghanistan.
Intense rivalries over power have already begun. This is manifested in an increased number of kidnappings and political assassinations. A week after I arrived in Herat, two armed men killed the leader of an ethnic Hazara district. According to several newspapers, the killing was due to his growing political popularity. Assassinations on motorcycles are the most fashionable way of killing one's opponent.
Terror and fear are dominant in the city of Herat. No one travels to the outskirts of the city any longer. [...] People in Herat were telling me that the security situation is the worst it's been in the last twelve years.' (Masoud, 20. Dezember 2013)
Das US-amerikanische Verteidigungsministerium (US Department of Defense, USDOD) führt in seinem im April 2014 veröffentlichten halbjährlichen Bericht zur US-Strategie für Sicherheit und Stabilität in Afghanistan eine Tabelle der zehn afghanischen Distrikte an, in denen im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 13. März 2014 die meisten von regierungsfeindlichen Elementen verübten Angriffe (‚Enemy-Initiated Attacks', EIA) stattgefunden haben. Auf Platz fünf findet sich der in der Provinz Herat gelegene Distrikt Shindand. (USDOD, April 2014, S. 11)
Tolo TV berichtet im September 2014, dass mehr als 80 Prozent aller Mädchen im Distrikt Shindand aufgrund von Sicherheitsbedrohungen nicht zur Schule gehen könnten. Einige LehrerInnen hätten angegeben, dass die Taliban täglich Schülerinnen und LehrerInnen bedroht hätten. Auch BewohnerInnen von Shindand hätten mitgeteilt, dass die Gewalteskalation schlimmer als je zuvor sei.
Weiters wird angeführt, dass laut vorliegenden Zahlen mehr als 100 ZivilistInnen und Sicherheitsbeamte bei Terrorangriffen im Distrikt Shindand während der vergangenen sechs Monate getötet worden seien. Shindand sei eine der dicht besiedelten, großen und strategisch wichtigen Distrikte der Provinz Herat. Es werde davon ausgegangen, dass es für die Sicherheit in der Provinz entscheidend sei, die Sicherheit in Shindand zu gewährleisten. Das Vorhandensein eines Stützpunkts der internationalen Truppen sowie eines Ausbildungszentrums der afghanischen Luftwaffe verleihe dem Distrikt mehr Bedeutung. Obwohl es zu personellen Veränderungen im Sicherheitsapparat der Provinz Herat gekommen sei, habe sich die Sicherheitslage in Shindand nicht verbessert:
‚More than 80 per cent of the [presumably school-age] girls in Shindand District of [western] Herat Province cannot go to school due to rising security threats. Some school teachers said that Taleban had threatened school girls and teachers every day in the district. Some residents of Shindand District also said that the escalation of violence is unprecedented there. [...]
[Correspondent] Figures suggest that more than 100 civilians and security personnel were killed in terror attacks in Shindand District over the past six months. Shindand is one of the densely populated, biggest and strategic districts of Herat Province. It is believed that ensuring security in this district is key to the security of Herat Province. The existence of a base of international forces and a training centre of the national army's air force gives more importance to this district. Though Herat Province's security officials have been reshuffled, the security situation has not improved in Shindand District.' (Tolo TV, 10. September 2014)
Im Folgenden findet sich eine Auswahl konkreter sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Provinz Herat seit Mai 2014 (chronologisch absteigend):
Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt im August 2014, dass ein Parlamentsmitglied laut offiziellen Angaben im Gebiet Gandum Mena, Distrikt Ghorian, einen Bombenanschlag überlebt habe. Der Anschlag habe stattgefunden, als sich das Parlamentsmitglied auf dem Weg in die Provinzhauptstadt befunden habe:
"Wolesi Jirga, or lower house of parliament, member Ghulam Farooq Majrooh survived a bomb attack in western Herat province on Tuesday, an official said. The bombing took place in the Gandum Mena area of Ghoryan district at around 8:00am when the lawmaker was on his way to the provincial capital, police spokesman Col. Abdul Rauf Ahmadi told Pajhwok Afghan News.' (PAN, 26. August 2014)
Der vom US-Kongress finanzierte Rundfunksender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2014, dass fünf Mitarbeiter des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) von Aufständischen im Distrikt Adraskan entführt und rund eine Woche später nach Verhandlungen mit den Entführern wieder freigelassen worden seien:
‚The International Red Cross says five of its workers who were abducted for a week in western Afghanistan have been freed after negotiations with the local militia fighters who kidnapped them. Afghan Red Cross spokesman Hedayat Kaiyana told RFE/RL on August 21 that no ransom was paid for their August 20 release in the southern Adraskan district of Herat Province. [...] The five included two Afghan drivers and three Afghan aid workers. All were said to be safe and in good health. The group was giving away live sheep to impoverished Afghans in the rural district on August 14 when militia fighters seized the animals and kidnapped the aid workers.' (RFE/RL, 21. August 2014)
Pajhwok Afghan News (PAN) berichtet im August 2014, dass Dutzende Personen im Distrikt Shindand gegen die Tötung von ZivilistInnen bei einem Luftangriff der NATO protestiert hätten. Den Protestierenden zufolge seien vier Mitglieder einer Familie, die auf einem Motorrad unterwegs gewesen seien, von einem US-amerikanischen Militärhubschrauber angegriffen und getötet worden. Ein Mitglied des Provinzrates habe angegeben, dass die Opfer einer Nomadenfamilie angehört und keine Verbindungen zu den Taliban gehabt hätten. Den US-Truppen werde vorgeworfen, nach dem Angriff Waffen neben die Getöteten platziert zu haben. Laut US-Truppen seien die Tötungen in Zusammenhang mit einem Raketenangriff auf den Flughafen Shindand einen Tag zuvor erfolgt.
Wie PAN weiters anführt, habe einer der Protestierenden angegeben, dass täglich Dutzende Personen in Shindand getötet würden, ohne dass die lokalen Behörden irgendwelche Maßnahmen ergreifen würden. Wenn die Situation weiterhin so bleibe, werde der Distrikt in die Hände der Taliban fallen:
‚Dozens of people from the Shindand district of western Heart province on Tuesday staged a rally against the killing of civilians in a NATO airstrike. [...] They alleged four members of a family including two men, a woman and a child, were struck a day earlier from a US military helicopter. They were traveling on a motorbike to their home. Provincial council member from Shindand Tor Mohammad Zarifi said the victims belonged to a nomadic family, having no links with the Taliban. US troops allegedly put some weapons close to their bodies after the strike. 'American troops say they have killed the four people in the name of Taliban because the Shindand airport came under rocket attack a day earlier,' said the public representative. [...] Ghulam Rasoul, another protestor, said dozens people were being killed daily in Shindand, but local authorities were yet to take any action. The district would fall to the Taliban if the situation continued, he warned.' (PAN, 5. August 2014)
RFE/RL erwähnt im Juli 2014, dass Bewaffnete auf Motorrädern zwei Armeeoffiziere in der Stadt Herat erschossen hätten:
‚In Kabul, a bomb blast killed an army officer and wounded his driver, while in Herat province, gunmen on motorcycles shot and killed two army officers in the city of Herat.' (RFE/RL, 26. Juli 2014)
BBC News schreibt im Juli 2014, dass laut offiziellen Angaben Bewaffnete auf einem Motorrad zwei Finninnen, die für eine christliche Hilfsorganisation gearbeitet hätten, in der Stadt Herat erschossen hätten:
‚Gunmen in Afghanistan have shot dead two Finnish women working for a Christian aid charity in the western city of Herat, officials say. A local governor said the women were travelling by taxi when gunmen on a motorcycle fired on their vehicle. There was no immediate claim for the attack on the International Assistance Mission (IAM) workers.' (BBC News, 24. Juli 2014)
Ebenfalls im Juli 2014 berichtet TOLO News, dass laut Angaben des Gouverneurs von Herat sechs Mitarbeiter eines Minenräumungsunternehmens bei einem Angriff der Taliban im Distrikt Kamana getötet und ein weiterer verletzt worden seien. Außerdem seien zwei Mitarbeiter des Unternehmens bei dem Angriff entführt worden. Der Provinzgouverneur habe der Polizei in Zusammenhang mit der Tat vorgeworfen, nicht schnell genug reagiert zu haben:
‚A Taliban attack on a de-mining firm in western Herat province claimed the lives of six employees and wounded another, Herat Governor Syed Fazlullah Wahidi said on Thursday. The attack targeted the Halo Trust, a de-mining firm in the Kamana district in the village of Shar Shar and Karkari, near the Iranian border Thursday morning, when the Taliban stopped the workers' convoy and opened fire on them. Not only did the Taliban kill six and wounded another, the insurgent group also abducted two of the workers including the head of the group. Herat governor has criticized the police in relation to the attack, emphasizing that it would not have been successful if the police had acted quickly.' (TOLO News, 10. Juli 2014)
Wie RFE/RL in einem Artikel vom Juni 2014 anführt, hätten Bewaffnete auf einem Motorrad in der Stadt Herat das Feuer auf ein Fahrzeug mit afghanischen Armeeangehörigen eröffnet und dabei zwei Armeeoffiziere getötet und drei weitere verletzt:
‚In a separate incident, gunmen on a motorcycle opened fire on a vehicle carrying Afghan Army personnel in the western city of Herat, killing two officers and wounding three others.' (RFE/RL, 5. Juni 2014)
Die internationale katholische NGO Jesuit Refugee Service (JRS) hat im Juni 2014 bestätigt, dass der Leiter der Organisation in Afghanistan von unbekannten Männern in der Nähe der Stadt Herat entführt worden sei:
‚The Jesuit Refugee Service confirms that on Monday afternoon its country director, Alexis Prem Kumar SJ, was abducted by a group of unidentified men in western Afghanistan. [...] Forty-seven year old Indian national Prem Kumar had accompanied teachers on a visit to a JRS-supported school for the returnee refugees in Sohadat village, 25 km from the city of Herat. He was kidnapped from the school as he was about to return to Herat.' (JRS, 3. Juni 2014)
Die internationale Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im Mai 2014, dass laut offiziellen Angaben zwei US-amerikanische Staatsangehörige bei einem Angriff auf ein Fahrzeug des US-Konsulats in der Stadt Herat leicht verletzt worden seien. Dem Polizeichef des Distrikts Enjeel zufolge sei das Fahrzeug auf dem Weg zum Flughafen in Herat von einem unbekannten Mann auf einem Motorrad mit einem Granatwerfer beschossen worden. Fünf Tage zuvor hätten Aufständische das indische Konsulat in der Stadt Herat angegriffen, seien jedoch von Sicherheitskräften zurückgeschlagen worden. Dabei seien mindestens zwei Polizisten verletzt worden. Präsident Hamid Karzai habe unter Bezugnahme auf Informationen eines westlichen Geheimdienstes die in Pakistan ansässige Gruppierung Laschkar-e-Taiba für den Angriff verantwortlich gemacht, diese habe jedoch eine Beteiligung abgestritten:
‚Two Americans were slightly injured in an attack on a US consulate vehicle in Afghanistan's western city of Herat on Wednesday, officials said, highlighting the country's instability as NATO combat troops prepare to withdraw. The incident came five days after insurgents attacked an Indian mission in the same city, and a day after US President Barack Obama announced the complete withdrawal of all American forces by the end of 2016. The vehicle was on its way to the airport in Herat when an unidentified gunman on a motorbike shot at it with a rocket-propelled grenade, Basher Ahmad, chief of police for the Enjeel district, told AFP. [...] There has been no claim of responsibility so far. But most such attacks are carried out by the Taliban, who have been waging an insurgency since being ousted from power in 2001. On Friday four insurgents launched a pre-dawn attack on India's consulate in Herat before being beaten back by security forces. There were no casualties among Indian staff but at least two policemen were wounded when the heavily-armed attackers stormed a house close to the consulate and opened fire on the building. Afghan President Hamid Karzai, citing a Western intelligence agency, blamed Pakistan-based militant group Lashkar-e-Taiba for that attack. It denied responsibility.' (AFP, 28. Mai 2014)
Dieselbe Quelle erwähnt in einem weiteren Artikel vom Mai 2014, dass laut offiziellen Angaben neun Mitglieder einer Familie im Distrikt Shindand bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe getötet und zwei weitere Personen verletzt worden seien:
‚A roadside bomb has killed nine members of a single family in western Afghanistan, officials said Wednesday, in the latest violence as US-led troops prepare to leave the country after 13 years. The family was travelling in the Shindand district of Herat province late on Tuesday when explosives ripped through their vehicle, Abdul Hameed Noori, the district chief, told AFP. 'Nine members of the family including two women, five children and two men were killed on the spot,' he said. Two people were wounded and taken to a nearby hospital. Sameh Wafa, a provincial spokesman, confirmed the incident to AFP.' (AFP, 7. Mai 2014)"
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vgl. zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).
1.2. Der Beschwerdeführer hat keine Fluchtgründe behauptet, die auf der GFK beruhen würden. Er hat der Sache nach immer angegeben, er habe Afghanistan verlassen, weil die Sicherheitslage dort schlecht sei und mehrere seiner Verwandten deshalb ums Leben gekommen seien. Er hat nie behauptet, dass die Tötung seiner Verwandten andere Gründe als die Kriegswirren habe, in denen sie mehr oder weniger zufällig als unbeteiligte Zivilisten, nicht aber auf Grund von Merkmalen, die der GFK entsprechen, ums Leben gekommen seien. Es ist nicht ersichtlich, dass die befürchtete Verfolgung - die in der damals (wie heute) schlechten Sicherheitslage und den kriegerischen Auseinandersetzungen wurzelt - ihren Grund in einem jener Umstände hat, die in der GFK genannt werden.
In der Beschwerde wird behauptet, "Hazaren" - also: Hazara - seien in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht kann weder aus den Feststellungen, die es getroffen hat, noch aus den "Eligibility Guidelines" des Flüchtlingshochkommissärs von 2010, die in der Beschwerde zitiert werden, entnehmen, dass es eine generelle Verfolgung der Hazara in Afghanistan gäbe. Er weist auch auf die Überlegungen hin, die der Hochkommissär im Anschluss an die Passagen, die der Beschwerdeführer zitiert hat, angestellt hat und die oben wiedergegeben sind. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme, in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme ergeben sich keine Gesichtspunkte, die auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara hindeuten würden.
Somit liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;
17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;
17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;
16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010;
VfGH 12.6.2010, U 613/10).
2.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan; sie werden durch die ACCORD-Anfragebeantwortung, auf die der Beschwerdeführer hingewiesen hat, auch und besonders für seine Herkunftsregion unterstrichen. Sonach ist die Sicherheitslage in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers prekär. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.
2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher hier, da es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylpunkt "bestätigt", eine solche Entscheidung zu treffen. Dies wäre systemwidrig, weil nach der Systematik des AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden ist, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt (oder belassen) wird (vgl. nur § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 AsylG 2005, aber auch § 75 Abs. 20 Z 5 und 6 AsylG 2005), dies offenbar deshalb, weil ja mit der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung verbunden ist (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). (Die parlamentarischen Materialien ergeben dazu nichts; die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetz geben nur den Inhalt des § 75 Abs. 20 AsylG wieder: 2144 BlgNR 24. GP, 18.) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keine derartige Entscheidung zu fällen hat.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem Sachverhalt aus, den der Beschwerdeführer selbst behauptet hat.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage bzw. auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, wie dies zB für die Frage der Asylrelevanz der behaupteten Verfolgung der Fall ist; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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