W101 1435719-1•BVwG W101 1435719-1
W101 1435719-1Bundesverwaltungsgericht05.11.2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration,<br/>Einberufung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Militärdienst,<br/>politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung
W101 1435719-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 13 00.408-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemisch-sunnitischem Bekenntnis stellte, nachdem er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne gültiges Reisedokument im Bundesgebiet betreten worden war, am 09.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 10.01.2013 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Am 02.05.2013 war der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Dublin II-VO von Deutschland nach Österreich zur Führung seines Asylverfahrens rücküberstellt worden.
Am 16.05.2013 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 17.05.2013, Zl. 13 00.408-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.05.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 31.05.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe seinen Herkunftsstaat Anfang Juni 2012 verlassen und sei über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union eingereist. Von dort aus sei er schlepperunterstützt in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden und von diesem mit dem Zug nach Wien gefahren. Seine Reiseziel sei Deutschland gewesen, weil sich dort sein Bruder aufhalte.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
Er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen, weil er dort Angst um sein Leben gehabt habe. Dort würden chaotische Zustände herrschen, er habe seine Arbeit verloren und keine Zukunft für sich mehr gesehen. Politisch oder religiös sei er nicht tätig gewesen. Sein Asylgrund sei die allgemein vorherrschende schlechte Sicherheitslage.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2013 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Seinen Militärdienst habe er von 2003 bis 2005 als einfacher Soldat in Damaskus absolviert. Am XXXX sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, habe das Haus durchsucht und seinen Bruder mitgenommen. Am XXXX sei der Bruder des Beschwerdeführers wieder freigelassen worden; hingegen habe man den Beschwerdeführer festgenommen und für neun Tage inhaftiert. Es sei immer wieder zu [gewalttägigen] Auseinandersetzungen und Bombenanschlägen gekommen. Im Zuge eines solchen sei der Beschwerdeführer auch an der Schulter verletzt worden. Er habe auch ca. 30 Mal an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen und sei einmal von Sicherheitskräften aufgegriffen und geschlagen worden.
Ferner habe er Angst vor einer neuerlichen Einberufung. Er denke, dass ihn das Militär trotz des bereits abgeleisteten Grundwehrdienst "wieder haben" wolle. Sein Wehrdienstbuch könne er nicht vorlegen, da es in Syrien Probleme mit der Post gebe. Während seines Grundwehrdienstes habe es keine Probleme gegeben und es sei alles "ganz normal" abgelaufen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor, der einer Dokumentenüberprüfung auf Echtheit unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln unterzogen wurde. Dem diesbezüglichen Bericht vom 02.05.2013 ist zu entnehmen, dass keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt worden sind.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 17.05.2013 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei moslemischen Glaubens.
Nicht festgestellt habe werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass es Übergriffe auf den Beschwerdeführer gegeben habe oder er je misshandelt worden sei. Fest stehe, dass auch seitens Dritter keine Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt worden seien. Als Fluchtgrund habe er angegeben, dass er verhaftet und von der Polizei und vom Militär verfolgt worden wäre und an Demonstrationen teilgenommen habe. Diese von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien jedoch unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er festgenommen worden sei oder von einer Behörde gesucht würde. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Nicht festgestellt werden könne, dass er zum Militär einberufen würde.
Es habe allerdings festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 14 bis 45 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Aufgrund des vorgelegten Personalausweises sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, zur Volksgruppe der Araber gehöre und moslemischen Glaubens sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr in Syrien nicht glaubwürdig darzulegen vermocht habe. Seine Angaben seien zu vage und allgemein gehalten, um glaubhaft zu machen, dass er im Herkunftsstaat tatsächlich der von ihm behaupteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe nicht anzugeben vermocht, wie sich die behauptete Verhaftung ereignet habe und wohin er gebracht worden sei. Seine Teilnahme an Demonstrationen betreffend habe er auch nicht darlegen können, wann er an den Demonstrationen teilgenommen habe und was dabei passiert sei. Desgleichen seien auch seine weiteren Angaben zur behaupteten Einberufung schemenhaft geblieben. Detaillierte Schilderungen zu irgendeinem Punkt seines Vorbringens, die für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben sprechen könnten, seien im gesamten Verfahren nicht erfolgt.
Es sei jedoch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände glaubhaft, dass derzeit eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weiters würden auch sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Beschwerdeführer derzeit aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass er derzeit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, sei dem Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Die von ihm vorgebrachte Flucht wegen des Militärdienstes hätte nur dann asylrechtlich relevant sein können, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre, was im Fall des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen sei. Im Umstand, dass in seinem Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, weil, wenngleich im konkreten Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, für das Bundesasylamt doch zu befinden bleibe, dass sich Syrien in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und auf Grundlage der länderkundlichen Berichte seien aktuell außergewöhnliche Umstände gegeben, die eine Rückführung nach Syrien im Hinblick auf die dortigen derzeitigen allgemeinen Gegebenheiten im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließen. Auf Basis dessen sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Fall eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, womit festzustellen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 17.05.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 27.06.2014 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.05.2016.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 31.05.2013 fristgerecht Beschwerde und begründete diese folgendermaßen:
Er habe seinen Militärdienst abgeleistet und habe Angst, dass er wieder einberufen werde und auf unbewaffnete Zivilisten sowie auf Frauen und Kinder schießen müsse, wie es vielen Freunden und Bekannten ergangen sei. Leider habe er keine Beweise dafür, dass er von der Militärbehörde gesucht werde und zweimal daheim aufgesucht worden sei, dem Einberufungsbefehl Folge zu leisten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises glaubhaft gemacht.
In Syrien hat der Beschwerdeführer ca. 30 Mal an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen, wobei er einmal im Zuge einer solchen Demonstration von den Sicherheitskräften aufgegriffen und geschlagen wurde. Am XXXX ist die Polizei ins Haus des Beschwerdeführers gekommen, um dieses zu durchsuchen und seinen Bruder mitzunehmen. Am XXXX wurde der Bruder des Beschwerdeführers zwar wieder freigelassen, jedoch wurde der Beschwerdeführer festgenommen und für neun Tage inhaftiert.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen regulären Militärdienst von 2003 bis 2005 als einfacher Soldat in Damaskus absolviert. Nunmehr befürchtet der Beschwerdeführer, dass er - wie schon viele seiner Freunde und Bekannten - trotz des bereits abgeleisteten Grundwehrdienstes als Reservist neuerlich einberufen wird, um im syrischen Bürgerkrieg zu kämpfen. Einer solchen Einberufung hat er sich durch die Ausreise aus Syrien entzogen.
Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen bzw. aufgrund seiner neuntätigen Inhaftierung als auch aufgrund seiner Wehrdienstentziehung als Reservist im Zuge des syrischen Bürgerkrieges ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.
Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.
Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich der Beschwerdeführer auch auf konkrete Daten stützt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.
Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid vermeint, dass die Angaben des Beschwerdeführers "zu vage" und "allgemein gehalten" seien, um seine Verfolgung glaubhaft zu machen, ist ihm allerdings entgegenzuhalten, dass wenn das Bundesasylamt konkretere Antworten erwartet hat, dem Beschwerdeführer auch konkretere Fragen hätten gestellt werden müssen. Beispielsweise hält das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vor, dass er nicht darlegen habe können, wann er an den Demonstrationen teilgenommen habe und was dabei passiert sei sowie, dass seine Angaben zur Einberufung schemenhaft geblieben seien. Zur Teilnahme an den Demonstrationen hat der Beschwerdeführer sehr wohl konkret angegeben, er habe an ca. 30 Freitagsdemonstrationen teilgenommen und zwar sei dies immer nach dem Beten gewesen. Die drohende Einberufung betreffend hat er vorgebracht, dass er Angst habe, einberufen zu werden, da ihn das Militär bestimmt "wieder haben" wolle. Einen Einberufungsbefehl oder das Wehrdienstbuch könne er nicht vorlegen, da die Post in Syrien nicht funktioniere. Abgesehen davon, dass diese Angaben in Zusammenhang mit der aktuellen Lage in Syrien auf die zuständige Einzelrichterin durchaus nachvollziehbar wirken, zeigt sich bei Durchsicht der Niederschrift der Einvernahme vom 16.05.2013, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein ganzes Konvolut an Fragen, welches sich über ca. zehn Zeilen der Niederschrift erstreckt, gestellt hat, sodass aufgrund der Art der Fragestellung und der Antworten des Beschwerdeführer ("Ich habe schon alles erzählt.") geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit dieser Art von Fragestellung einfach überfordert war bzw. er diese in ihrer Gesamtheit nicht verstanden hat, zumal der Beschwerdeführer auch keine höhere Schulbildung erlangt hat (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten, AS 170). Hätte das Bundesasylamt hintereinander konkrete Fragen in einfachen Worten bzw. in kurzen Sätzen gestellt, wäre der Beschwerdeführer wohl auch in der Lage gewesen, konkrete Antworten auf diese Fragen zu geben. Ferner hat das Bundesasylamt auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seinen regulären Militärdienst in den Jahren 2003 bis 2005 absolviert hat und daher aufgrund seiner militärischen Erfahrungen ein bevorzugter Kandidat für eine Einberufung zum Kampf im syrischen Bürgerkrieg wäre. Sohin hat der Beschwerdeführer nunmehr zu Recht befürchtete, im Zuge des Bürgerkrieges einberufen zu werden. Der Beschwerdeführer hat sich aus Sicht der syrischen Behörden dem Militärdienst entzogen.
Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen und mit seiner Wehrdienstentziehung, die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und aufgrund seiner Wehrdienstentziehung als Reservist eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, zumal der Beschwerdeführer bereits für neun Tage inhaftiert wurde, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.
Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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