BVwG L507 1233370-4

L507 1233370-4Bundesverwaltungsgericht05.11.2014

Regest

Aufenthaltsbeendigung, Ausreise, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>rechtliche Verhinderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 1233370-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.1233370.4.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Albrecht, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2014,

Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 02.11.2001 einen Asylantrag.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX. vom XXXX2002 wurde der Beschwerdeführer wegen § 278a Abs. 1 StGB, § 104 Abs. 1, 3 und 5 FrG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

3. Am 10.10.2002 wurde der Beschwerdeführer vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002, Zl. 01 25.631-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 1997 wegen Vorliegen eines Asylausschlussgrundes abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.09.2003, Zl. 233.370/0-VI/17/02, insofern statt, als zwar die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheids gem. § 7 und § 13 Abs. 2 AsylG abgewiesen, gleichzeitig jedoch festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gem. § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG nicht zulässig sei.

6. Mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 19.05.2006 wies der Beschwerdeführer das BAA darauf hin, dass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zukomme und wurde die Ausstellung einer entsprechenden Karte zur Bescheinigung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt.

7. Mit Bescheid vom 02.06.2006, Zl. 01 25.631-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Ausstellung und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbescheinigung gem. § 8 Abs. 3 iVm

§ 15 AsylG 1997 ab.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass gem. § 8 Abs. 3 AsylG 1997 nur jenen Antragstellern eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen worden sei; im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch ein Asylausschlussgrund vorgelegen. Dem Beschwerdeführer komme somit eine befristete Aufenthaltsberechtigung nicht zu.

8. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 24.07.2006, Zahl:

233. 370/8-VI/17/06, gem. § 8 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 6 AsylG 2005 ab.

Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, im gegenständlichen Verfahren komme entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes das AsylG 2005 zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer die in § 75 Abs. 6 AsylG vorgesehene Voraussetzung - nämlich, dass ihm am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zukam - nicht erfülle und folglich gem. § 75 Abs. 6 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten als nicht zuerkannt gelte, könne ihm auch nicht gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine "befristete Aufenthaltsberechtigung" erteilt werden.

Die Behandlung einer dagegen an den VwGH erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 11.11.2009, Zahl: 2008/23/0595-8, abgelehnt.

9. Mit Schreiben vom 10.12.2009 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 15.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich mitgeteilt, dass ihm niemals eine befristete Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei und folglich eine solche auch nicht verlängert werden könne.

10. Am 15.09.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens (Aberkennung gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005).

11. Am 16.09.2010, Zl. 01 25.631-BAT, erließ das Bundesasylamt einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"I. Der Ihnen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.03.2003, Zahl 233.370/0-VI, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß

§ 9 Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.

II. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ist gemäß § 9 Abs. 2 unzulässig."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (gemeint: am 01.08.2002) vom Landesgericht XXXX wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und sei ihm folglich der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuerkennen. Aufgrund der problematischen Sicherheitslage im Irak sei jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig zu erklären.

12. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2012 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013,

Zl. E8 233.370-2/2010/10E, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2003, Zl. 233.370/0-VI/17/02, zwar die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gem. § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG für nicht zulässig erklärt worden sei; zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sei es jedoch nicht (§ 15 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002) gekommen, da der Asylantrag des Beschwerdeführers wegen eines Asylausschlussgrundes abgewiesen worden sei. In einem weiteren Verfahren den Beschwerdeführer betreffend, in dem es ausschließlich um die Nichterteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gegangen sei, habe der Unabhängige Bundesasylsenat klargestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten iSd AsylG 2005 nicht zukomme: § 75 Abs. 6 AsylG 2005 setze dafür nämlich voraus, dass dem Beschwerdeführer am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zugekommen wäre, was eben nicht der Fall gewesen sei (Bescheid des UBAS vom 24.07.2006, Zahl: 233.370/8-VI/17/06). Gegen diese Entscheidung hatte auch der Verwaltungsgerichtshof offensichtlich keine Bedenken, hätte er dann wohl nicht die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11.11.2009,

Zl. 2008/23/0595-8, abgelehnt.

Mangels Bestehens des Status des subsidiär Schutzberechtigten könne dieser Status folglich auch nicht aberkannt werden und sei der bekämpfte Bescheid somit (hinsichtlich beider Spruchpunkte) ersatzlos zu beheben gewesen.

13. Am 28.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine "Karte für Geduldete" (§ 46a FPG) vom fremdenpolizeilichen Büro der Landespolizeidirektion Wien mit der Nummer XXXX ausgestellt, die bis zum 28.10.2014 gültig war.

14. Mit E-Mail des Verbindungsbeamten des BMI in der Türkei vom 04.12.2013 wurde das fremdenpolizeiliche Büro der Landespolizeidirektion Wien davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer versucht habe, mit einem irakischen Reisepass und mit der "Karte für Geduldete" über den Flughafen Istanbul nach Österreich zu reisen.

15. Mit E-Mail vom 11.08.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer in Istanbul aufhalten würde. Der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt von Istanbul "im Transit" über Deutschland nach Österreich zu reisen, wobei ihm in Deutschland der Fremdenausweis abgenommen und ihm aufgetragen worden sei, nach Istanbul zurückzukehren.

16. Das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben des BFA vom 20.08.2014 ersucht, die Einleitung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend "die Unzulässigkeit der Abschiebung" im Hinblick auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.09.2010 zu prüfen.

Im hg. Aktenvermerk vom 05.09.2014 wurde festgehalten, dass mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2003 festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß

§ 8 AsylG 1997 nicht zulässig sei.

Im Hinblick auf diese Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 3 iVm § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG von der amtswegigen Einleitung einer Wiederaufnahme des Verfahrens Abstand zu nehmen.

Dieser Aktenvermerk wurde dem BFA und dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 05.09.2014 übermittelt.

17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2014,

Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer die Karte für Geduldete mit der Nr.XXXX gemäß § 46a Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz entzogen.

Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet sei, solange deren Abschiebung in das Heimatland als unzulässig erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits durch seine zweimaligen freiwilligen Ausreisen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Da die Duldung zwingend mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verbunden sei, liege durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich keine Duldung mehr vor. Da kein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen würde, sei auch keine Abschiebung möglich, die unzulässig sein würde. Im Fall des Beschwerdeführers liege eine Duldung nicht mehr vor. Mangels Vorliegens der Duldung infolge eines nicht mehr bestehenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei ihm die noch bis zum 28.10.2014 gültige Duldungskarte zu entziehen gewesen.

18. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 05.09.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen noch am selben Tag fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nur deshalb mit einem irakischen Reisepass in der Türkei befinde und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet derzeit nicht fortsetzen könne, weil ihm die Duldungskarte in Istanbul aufgrund von Transitbestimmungen in der Türkei abgenommen und diese bis zur Stellungnahme des BFA, welches dem BMI zugeordnet sei, im österreichischen Generalkonsulat in Istanbul verwahrt bleiben würde.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2003, Zl. 233.370/0-VI/17/02, sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG 1997 nicht zulässig sei. Aufgrund dieser zitierten Entscheidung sei die Entziehung der Duldungskarte, die eine Zurückweisung des Beschwerdeführers bei der Einreise nach Österreich und damit indirekt eine Zurückschiebung oder Abschiebung aus Österreich bewirken würde, wegen des Beschwerdeführers als anerkannter Asylant rechtswidrig und widerspreche den Art. 1, 5, 6 und 8 EMRK.

Der "Aufenthalt" des Beschwerdeführers in der Türkei sei kein freiwilliger, sondern durch die Entziehung der Duldungskarte ein erzwungener Verbleib, womit kein "Aufenthalt" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorliegen würde. Eine Reise ins Ausland bewirke keine Beendigung des Aufenthaltes in Österreich. Der Lebensmittelpunkt und Aufenthalt des Beschwerdeführers liege weiter in Österreich (Wien), wo er seine Familie, seinen Wohnort und den Sitz seiner Firma, sohin seinen wirtschaftlichen Mittelpunkt habe.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Istanbul sei kein freiwilliger sondern sei durch die Entziehung der Duldungskarte erzwungen worden, weshalb dies nicht als Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich zu sehen sei. Die vom BFA beabsichtigte endgültige Entziehung der Duldungskarte würde einer faktischen Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei entsprechen, da der Beschwerdeführer, wie aus einem

E-Mail des BFA vom 13.08.2014 ersichtlich, jederzeit wieder in das österreichische Bundesgebiet einzureisen berechtigt und eine Einreise ins Bundesgebiet zu gestatten sei.

Die Vorgehensweise, durch Zurückhalten der Ausfolgung der Duldungskarte (ohne zuvorigen rechtskräftigen Entziehungsbescheid) die Unzulässigkeit einer dadurch faktisch erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers zu umgehen, widerspreche den Bestimmungen der EMRK (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte).

Zusätzlich liege in der beabsichtigten Vorgehensweise der Entziehung der Duldungskarte dadurch, dass diese schon vor der Entscheidung über die Entziehung dem Beschwerdeführer zur Verhinderung der Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch Hinterlegung im Generalkonsulat in Istanbul faktisch entzogen sei, eine Vorwegnahme des Ergebnisses des nunmehr eingeleiteten Verfahrens und damit ein grundlegender Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, aber auch ein Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 5 EMRK vor, da der vom Beschwerdeführer gewünschte und beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet nur deshalb seit etwas mehr als zwei Wochen gehindert sei, weil ihm die für die Einreise nach Österreich erforderliche Duldungskarte trotz Schreiben des "BFI" vom 13.08.2014 zur Ermöglichung der Wiedereinreise nach Österreich nicht ausgehändigt werde.

Die Einziehung der Duldungskarte sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer freiwillig seinen Aufenthalt in Österreich beenden würde. Hiervon könne beim gegenständlichen Sachverhalt nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer berechtigt wäre, mit der Duldungskarte die Wiedereinreise nach Österreich durchzuführen, die nur durch die türkischen Behörden und durch die "präventive" Hinterlegung der Duldungskarte im österreichischen Generalkonsulat in Istanbul entgegen der Absicht und den Wünschen des Beschwerdeführers gehindert werde. Dieser "Zwangsaufenthalt", der keinen Aufenthalt, sondern lediglich einen erzwungenen Verbleib im Ausland darstellen würde, stelle keine dauerhafte Verlegung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ins Ausland dar.

Durch diese Vorgangsweise werde der Beschwerdeführer neben den Art. 1, 5 und 6 EMRK auch nach Art. 8 EMRK verletzt, da sowohl die Ehegattin als auch der Sohn des Beschwerdeführers in Wien gemeldet seien und der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet insbesondere im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie im Falle einer Wiedereinreise nach Österreich fortsetzen wolle.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 03.09.2014 würden weder die Voraussetzungen für die Hinterlegung und damit faktische Entziehung der Duldungskarte beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul vorliegen, noch die Voraussetzungen für die vom BFA erfolgte Entziehung der Duldungskarte, da ein von der Behörde durch die Entziehung der Duldungskarte erzwungener Verbleib im Ausland keine Aufenthaltsbeendigung in Österreich bewirke, womit im Sinne des anerkannten Status als Asylant (Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2003) der Duldungsgrund weiter vorhanden sei.

Zusammenfassend werde nochmals ausgeführt, dass die Hinderung der Einreise des Beschwerdeführers als anerkannter Asylant nach Österreich durch die Verweigerung der Herausgabe der Duldungskarte aufgrund der geschilderten Umstände keine Begründung eines Aufenthaltes in einem fremden Land als Voraussetzung für die Entziehung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz darstelle, sondern eine unzulässige Zurückweisung, Zurückschiebung oder faktische Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG 1997 darstellen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und brachte am 02.11.2001 einen Asylantrag ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002, Zl. 01 25.631-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 1997 wegen Vorliegen eines Asylausschlussgrundes abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.09.2003, Zl. 233.370/0-VI/17/02, insofern statt, als zwar die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheids gem. § 7 und § 13 Abs. 2 AsylG abgewiesen, gleichzeitig jedoch festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gem. § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG nicht zulässig ist.

Dem Beschwerdeführer wurde weder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt, noch eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 28.10.2013 vom fremdenpolizeilichen Büro der Landespolizeidirektion Wien eine "Karte für Geduldete" (§ 46a FPG) mit der Nummer XXXX ausgestellt, die bis zum 28.10.2014 gültig war.

Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen und hält sich zumindest seit dem 11.08.2014 in der Türkei auf.

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX2014 in XXXX ein Reisepass mit der Nr. XXXXausgestellt, der bis zum XXXX2022 gültig ist.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seines Asylverfahrens in Österreich und der Erteilung einer Karte für Geduldete ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem irakischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit zumindest 11.08.2014 in der Türkei aufhältig ist, stützt sich aus der Auskunft des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers und auf die Information des Verbindungsbeamten des BMI in der Türkei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zur Entziehung der Karte für Geduldete

3.2.1. Der die Überschrift "Duldung" tragende § 46a-FPG lautet wie folgt:

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

Gemäß § 31. Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

Gemäß § 31 Abs. 1a FPG halten sich Fremde - sofern kein Fall des Abs. 1 vorliegt - nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend § 46a FPG (BGBl I 2009/122) geht hervor, dass insbesondere im Hinblick auf die mit vorliegendem Entwurf vorgeschlagenen Ausschluss- und Aberkennungsmöglichkeiten betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005) und zur systematischen Neustrukturierung ein neuer § 46a eingeführt werden soll. Dieser bestimmt in seinem

Abs. 1, dass der Aufenthalt von Personen geduldet ist, solange deren Abschiebung gemäß

§§ 50 und 51 FPG (Z1) oder §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 (Z2) unzulässig ist oder aus tatsächlichen vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint.

§ 31 Abs. 1a FPG bestimmt ausdrücklich, dass es sich bei einer Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Die Duldung soll damit klarerweise kein Aufenthaltsrecht darstellen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Fremde nicht abgeschoben werden kann.

§ 46a Abs. 2 FPG bestimmt, dass diesen Fremden eine entsprechende "Karte für Geduldete" ausgestellt werden kann. In einer Zusammenschau der §§ 31 Abs. 1a und 46a Abs. 1 ist auch evident, dass diese Karte kein Recht dokumentiert.

§ 46a Abs. 3 FPG regelt die Gültigkeitsdauer und normiert die Entziehungsgründe. Die Karte ist naturgemäß insbesondere dann zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Duldung nicht mehr vorliegen (Z2).

Erfolgt - aus welchen Gründen immer - eine Ausreise, ist die Duldung beendet. Ein Wiedereinreiseanspruch besteht nicht (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 46a Anm 2.)

3.2.1. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2003 war der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet nicht recht rechtmäßig aufhältig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet war lediglich geduldet, da der Beschwerdeführer aufgrund des bescheidmäßigen Ausspruches des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.09.2003 nicht in den Irak abgeschoben werden konnte.

Mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet im Sommer 2014 war seine Duldung für das österreichische Bundesgebiet beendet.

Da seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet im Sommer 2014 eine Duldung im Sinne des § 46a Abs. 1 FPG nicht mehr vorgelegen ist, wurde dem Beschwerdeführer die Karte für Geduldete vom BFA zu Recht gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 FPG entzogen.

Aus einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 FPG kann eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet - wie in gegenständlicher Beschwerde fälschlicherweise angenommen - nicht abgeleitet werden, da der Aufenthalt des Geduldeten in Österreich - wie oben ausgeführt - kein rechtmäßiger Aufenthalt ist und daraus auch kein subjektives Recht oder Aufenthaltstitel abgeleitet werden kann.

Da der Beschwerdeführer von sich aus - aus welchem Grund auch immer - aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist und alleine aufgrund dieser Ausreise die Duldung beendet wurde sowie des Umstandes, dass aus der Duldung ein Recht auf Wiedereinreise nach Österreich nicht abgeleitet werden kann, war auf die diesbezüglichen Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde nicht weiter einzugehen.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 3 Z. 2 FPG gegeben waren und die Entziehung der Karte für Geduldete durch das BFA zu Recht erfolgte.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde nicht bestritten.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal er Wortlaut des § 46a FPG im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1a FPG klar und eindeutig ist. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen keine vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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