BVwG G307 2013093-1

G307 2013093-1Bundesverwaltungsgericht05.11.2014

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>rechtliche Verhinderung, Spruchpunktbehebung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2013093-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2013093.1.00

Spruch

G307 2013095-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Mutter, rechtlich vertreten durch

XXXX

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2014, Zl. 593199002-14423135 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß

§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet a b g e w i e s e n .

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Mutter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine kosovarische Staatsbürgerin, brachte am 02.12.2012 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF den ersten Antrag auf internationalen Schutz der BF ein.

Dieser Antrag wurde wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und die BF am XXXX gemäß der Dublin-II-VO nach Ungarn überstellt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Zahl 1217.598-BAS in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof (AGH) wurde mit Erkenntnis desselben vom 27.03.2013, Zahl B2 427.671-2/2013/2E vollinhaltlich abgewiesen.

2. Am 02.03.2014 stellte die Mutter der BF für diese den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF.

Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 03.03.2014 in der Polizeiinspektion XXXX brachte die Mutter der BF vor, es habe sich hinsichtlich der Gefährdungslage im Kosovo nichts geändert. Sie stelle wegen der gleichen Gründe wie bisher erneut ein Asylantrag. Ihre Kinder hätten nicht einmal die Schule im Kosovo besuchen dürfen. Sie habe Angst um die Kinder und ihre Zukunft. Sie habe sich schon zur Polizei in XXXX begeben und um Hilfe ersucht. Es sei ihr gesagt worden, bevor nichts passiere, könne man ihr nicht helfen.

3. In der am 15.07.2014 im BFA, Regionaldirektion Vorarlberg durchgeführten Einvernahme gab die Mutter der BF zu den Fluchtgründen an, sie sei einem familiären Problem, nämlich der Blutrache ausgesetzt. Sie und ihre Familie hätten sich im Kosovo nicht frei bewegen können. Andere Gründe gäbe es nicht. Die Mutter der BF sei die erste Frau ihres Mannes, sie lebe mit ihm gemeinsam, sie und der Vater der BF seien in Gefahr. Die Probleme hätten sie mit den Cousins des Vaters der BF. Dieser habe seine Cousine als Frau genommen und habe deshalb an deren Familie Blutrache nehmen wollen. Der Mutter der BF selbst sei nichts passiert. Auch deren Kinder hätten keine Drohungen erhalten. Nach der letztmaligen Rückkehr in den Kosovo hätten die BF und ihre Familie keine Hilfe erhalten. Der österreichische Polizeiattache habe sie und ihre Familie bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützt.

4. Am 02.10.2014 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 02.03.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erteilte der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und erklärte deren Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG für zulässig.

Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die BF habe den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit Sachverhalten begründet, die bereits Gegenstand des Vorfahrens gewesen und in diesem als gänzlich unglaubwürdig erachtet worden seien. Die BF habe im Vergleich zum Erstverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und habe ein solcher auch nicht festgestellt werden können. Es habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert. Weder aus dem Vorbringen der Mutter der BF noch aus dem Amtswissen gehe hervor, dass sich seit der Rechtskraft des Erstbescheides der objektive Sachverhalt geändert habe, möge er auch von der BF nicht vorgebracht worden sein, weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen sein, dass kein neuer Sachverhalt vorliege.

In Bezug auf Spruchpunkt II. hätten sich keine Hinweise ergeben, dass familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht festgestellt werden könne.

5. Mit dem am 09.10.2014 eingebrachten Schriftsatz erhob die Mutter der BF durch deren ausgewiesenen Rechtsvertreter (RV) fristgerecht Beschwerde.

Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, dieser aufschiebende Wirkung zuerkennen und den bekämpften Bescheid zur Neudurchführung des Verfahrens an das BFA zurückverweisen, in eventu in der Sache selbst entscheiden, das Verfahren ergänzen und zumindest einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zuerkennen, jedenfalls aber eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, es könne nicht von einem Absprechen der gänzlichen Glaubhaftigkeit die Rede sein. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Lediglich der Asylgerichtshof habe befunden, dass das Vorbringen des Vaters der BF in Teilbereichen als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen sei. Falsch sei auch, dass im Vergleich zum Erstverfahren kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei. Die zweite Frau des Vaters der BF, XXXX, habe eindeutig gesagt, dass die Drohungen seitens ihrer Familie der einzige Grund wären, warum sie in Österreich sei. Die Behörde habe zur Entscheidungsfindung auch Meldungen sowie 4 Berichte des polizeilichen Verbindungsbeamten, XXXX herangezogen. Diese Berichte seien dem RV niemals zum Parteiengehör übermittelt worden und ihm gänzlich unbekannt. Hätte der RV zu diesen Stellung nehmen können, wäre ihm klar gewesen, ob die zeugenschaftliche Einvernahme des Polizeiattaches notwendig gewesen wäre oder nicht. Schließlich habe er selbst mit diesem Kontakt und nicht den Eindruck gehabt, dass dieser die Angelegenheit bagatellisiere. Zu Spruchpunkt II. werde ausgeführt, dass sich die BF zwischen 6.6.2012 und 17.07.2012, 2.12.2012 bis 8.10.2013 und ab 2.3.2014 im Bundesgebiet befunden hätte. Die Summe dieser Zeitspannen ergäbe daher, dass diese bereits 1 1/2 Jahre in Österreich verbracht habe, weshalb die Behauptung, die BF habe ihr gesamtes bisheriges Leben im Kosovo verbracht, falsch sei. Näher geprüft werden müssen hätte auch die Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Diese Bestimmung nenne Opfer von Gewalt und als weitere Voraussetzung die mögliche Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO. Weiters müsse die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich sein. Wie sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes Salzburg ergebe, sei keine körperliche Gewalt gegen die BF ausgeübt worden, jedenfalls aber gegen das ehemalige Wohnhaus, welches total abgerissen worden sei. Dies bilde ein die psychische Gesundheit der Beteiligten erheblich beeinträchtigendes Verhalten. Das mache ein weiteres Zusammentreffen mit den Gegnern unzumutbar. Der Vater der XXXX sollte jedenfalls nicht nach Österreich einreisen und Kontakte mit deren Familie vermeiden. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass gegen Ausländer eine derartige einstweilige Verfügung unzulässig wäre. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf das VwGH-Erkenntnis vom 24.03.2011, Zahl 2008/23/1290, welchem zufolge die dortige Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Georgien Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes ausgesetzt wäre. Zur Frage der Gewalt gegen Frauen fänden sich im bekämpften Bescheid keinerlei Feststellungen. Auf eine eingehende Prüfung der Frage der staatlichen Schutzfähigkeit im Fall familiärer Gewalt sei also verzichtet worden, was den Bescheid in seinem Spruchpunkt II. mit Rechtswidrigkeit belaste.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden vom BFA am 10.10.2014 vorgelegt langten am 15.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nichts anders bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Zu Spruchteil A):

2.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass das erste Asylverfahren der BF mit 27.03.2013 in Rechtskraft erwuchs.

Der von der BF am 02.03.2014 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2014, Zl. 593198506-14423149 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2.3.3. Der Ansicht der belangten Behörde ist nichts entgegenzusetzen, wenn sie in ihrem Bescheid vom 02.10.2014 ausführt, es habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben. Wie die Mutter der BF in ihrer polizeilichen Erstbefragung am 03.03.2014 selbst ausgeführt hat, sind sie und die BF wegen der gleichen Gründe, die sie bereits in den beiden ersten Verfahren ins Treffen geführt hat, nach Österreich eingereist. Auch in der Einvernahme vor dem BFA am 15.07.2014 zeigte sich in weiten Zügen das gleiche Bild. Trotz mehrmaligen Hinweises des einvernehmenden Organs, das von der Mutter der BF getätigte Vorbringen entspreche den in den Vorfahren gemachten Angaben, konnte diese keine Hinweise auf einen neuen Sachverhalt geben. So gab sie auf die Frage hin, welche Asylgründe sie nunmehr geltend mache, an, sie sei einem familiären Problem ausgesetzt, es handle sich um Blutrache und könne sich die Familie der BF im Kosovo nicht frei bewegen. Andere Gründe seien nicht vorhanden. Die BF und ihre Mutter seien auch keinen Drohungen ausgesetzt gewesen.

Das in der erwähnten Einvernahme eingeworfene Argument, die BF und ihre Familie hätten die vom kosovarischen Innenministerium nach der Rückkehr zur Verfügung gestellte Unterkunft nach drei Monaten verlassen müssen und habe ihnen lediglich der österreichische Polizeiattache geholfen, ist nicht als neuer Sachverhalt zu werten, sondern lediglich eine Folge der temporär begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten von Rückkehrern durch die Institutionen im Herkunftsstaat. Auch mit dem Hinweis auf die Gefahr der ihrer Familie ausgesetzten Blutrache vermochte die Mutter der BF nichts Neues hervorzukehren. Den hierauf vom BFA getätigten Einwand, dies bereits im vorangehenden Verfahren geltend gemacht zu haben, war diese nicht in der Lage als neuen Sachverhalt darzulegen. Der Erwiderung, ihre Familie sei in Gefahr und würde "sterben", ist in dieser Hinsicht nichts abzugewinnen.

Auch den in der Beschwerde gemachten Einwänden kann nicht gefolgt werden. Wenn darin moniert wird, im Vorverfahren sei der BF deren Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen worden, so entspricht dies nicht den Tatsachen, weil der Asylgerichtshof auf Seite 25 des diesbezüglichen Erkenntnisses allen BF deren Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die behauptete fehlende Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden abgesprochen hat. Auch das Vorbringen, XXXX habe erwähnt, die von ihrer Familie ausgegangen Drohungen seien der einzige Grund für die Einreise nach Österreich, stellt keinen neuen Sachverhalt dar.

Die vermeintliche Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Übermittlung der Berichte des kosovarischen Polizeiattaches an den RV der BF vermag ebenso nicht zu überzeugen. Zum Ersten wäre ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs in erster Instanz durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (siehe VwGH vom 27.02.2003, Zahl 2000/18/0040). Zum Zweiten wusste die gesetzliche Vertreterin der BF um den intensiven Kontakt mit dem Polizeiattache Bescheid und vermag die vom RV dargestellte "Unwissenheit" über die diesbezüglichen Gespräche nicht zu überzeugen. Zum Dritten wird in den zitierten Berichten und Meldungen lediglich der "Stand der Dinge" wiedergegeben und finden sich auch darin keine Momente eines neuen Sachverhalts.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, wonach die Angaben der gesetzlichen Vertreterin der BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt in Bezug auf die BF festgestellt werden konnte.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen der BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

2.3.4. Im Hinblick auf die Beurteilung in Zusammenhang mit dem Refoulementschutz ist auszuführen, dass, wie im angefochtenen Bescheid und in den Vorverfahren bereits dargelegt, im Falle der BF nicht davon auszugehen ist, dass diese im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Ebenso wenig kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass konkret für die BF im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und wird darauf hingewiesen, dass auch im nunmehrigen (zweiten) Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Da keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich weder die allgemeine Situation im Kosovo in der Zeit, seit der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, entscheidungswesentlich geändert hat, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine solche Änderung eingetreten ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich - wie bereits erwähnt - in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF bzw. deren Vertretern näher zu erörtern.

Nicht Ziel führend ist schließlich der in der Beschwerde eingeworfene Prüfungseinwand im Hinblick auf § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, weil sich diese Bestimmung auf in Österreich gesetztes Handeln des Antragsgegners bezieht, woraus die Erlassung einer einstweiligen Verfügung resultiert. Voraussetzung hiefür ist, dass eine solche erlassen wurde oder zumindest erlassen hätte werden können. Damit sind insbesondere Fälle gemeint, in denen das Verhalten des Täters zwar dem Tatbild des § 382b oder 382e EO entspricht, eine einstweilige Verfügung aber lediglich mangels aktuellen Bedrohungsszenarios (etwa wenn sich der Täter in Haft befindet oder abgeschoben wurde) nicht erlassen werden konnte (Manz; Schrefler-König/Szymanski, Kommentar Fremdenpolizei und Asylrecht, IV A1 § 57 AsylG, Seite 2). Im Ergebnis ist diesem Argument für den gegenständlichen Sachverhalt somit nichts abzugewinnen.

2.3.5. Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

2.4. Zu Spruchpunkt II.:

2.4.1. Der mit "Prüfungsumfang" umschrieben § 27 VwGVG lautet:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Der mit "Erkenntnisse" betitelte § 28 VwGVG lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

2.4.2. Die Aufhebung des Spruchpunktes II. der Beschwerde resultiert daraus, dass sich die Behörde vor dem Hintergrund des bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrens nicht in die Sache einlassen darf. Dies hat sie jedoch mit der Entscheidung über die Ablehnung der Gewährung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG getan. Ferner liegt kein - das aktuelle Verfahren betreffender - Antrag auf Erteilung eines solchen vor, weshalb Spruchpunkt II. aufzuheben war.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis (Pkt. A S 8-11) zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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