W217 2004906-1•BVwG W217 2004906-1
W217 2004906-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2014
Beitragszuschlag, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W217 2004906-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.09.2013, Zl. VA/ED-K-0322/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2014, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl. VA/ED-K-0322/2013, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse XXXX und XXXX gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,- vorgeschrieben, da die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
Begründend führte die Behörde aus, dass im Zuge der am 15.05.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt XXXX/Team Finanzpolizei auf der Baustelle in XXXX, festgestellt worden sei, dass für die Versicherten XXXX, und XXXX, keine Anmeldungen vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Aus diesem Grund sei der Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 1.800,- anzulasten gewesen, welcher sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 1.000,- und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,-
zusammensetze.
2. Am 17.09.2013 erfolgte ein Zustellversuch des verfahrensgegenständlichen Bescheides an die Beschwerdeführer durch ein Organ des Zustelldienstes. Mangels Antreffen der Beschwerdeführer wurde der Bescheid hinterlegt. Das von den Beschwerdeführern nicht behobene Schriftstück wurde am 07.10.2013 an die Behörde retourniert, wo es am 11.10.2013 einlangte.
3. Mit E-Mail vom 05.11.2013 ersuchten die Beschwerdeführer die belangte Behörde, den gegenständlichen Bescheid erneut zuzustellen, da sie diesen nicht erhalten, auch keinerlei Kenntnis von einem diesbezüglichen Schreiben an sie gehabt und sie keine Empfangsbestätigung unterschrieben hätten. Bei der gegenwärtigen Anschrift handle es sich um eine neue Straße in einer neu errichteten Siedlung, welche noch nicht im Straßenregister aufscheine und habe es deshalb in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit der Postzustellung gegeben.
4. Daraufhin übermittelte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse den gegenständlichen Bescheid erneut, welcher am 07.11.2013 hinterlegt wurde.
5. Mit Schreiben vom 19.11.2013 erhoben die Beschwerdeführer Einspruch und führten zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde - ohne nähere Erhebungen zum tatsächlichen Sachverhalt vorzunehmen - das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht angenommen und kein diesbezügliches Parteiengehör gewährt habe. Die Behörde hätte zuerst über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht und sodann über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages absprechen müssen. Die in Frage stehenden Personen seien jedoch - entgegen der Annahme der Behörde - nie in einem Dienstverhältnis zu den Beschwerdeführern gestanden, sondern sei vielmehr ein Werkvertrag geschlossen worden. Von den betroffenen Personen sei glaubhaft vermittelt worden, über eine Gewerbeberechtigung zu verfügen, und sei im Rahmen eines Werkvertrages ein bestimmter Erfolg - die Herstellung des Innenverputzes an den Garagenwänden und die Fertigstellung der Gartenmauer - vereinbart worden. Nach Abschluss der Arbeiten seien die entsprechenden Rechnungen - welche den Firmenstempel, den Firmenwortlaut sowie die Rechnungsnummer enthalten hätten - durch die Auftragnehmer erstellt worden. Es seien keinerlei Arbeitszeiten mit den Auftragnehmern vereinbart worden, sondern sei von diesen mitgeteilt worden, an welchen Tagen sie die Leistungserbringung beabsichtigt hätten. Außerdem hätten sich die Auftragnehmer jederzeit vertreten lassen können, hätten sie das für die Arbeiten erforderliche Werkzeug selbst mitgebracht und seien von den Beschwerdeführern keinerlei Arbeitsweisungen erteilt worden. Es liege somit jedenfalls ein Werkvertrag vor.
Weiters stellten die Beschwerdeführer den Antrag, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Mit Schreiben vom 13.12.2013 teilte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse der Einspruchsbehörde mit, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 18.09.2013 rechtskräftig zugestellt worden sei, da am 17.09.2013 ein Zustellversuch erfolgt und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei und die Abholfrist somit am 18.09.2013 zu laufen begonnen habe. Demnach habe die Rechtsmittelfrist am 18.10.2013 geendet und sei der Bescheid den Beschwerdeführern (erneut) am 06.11.2013 lediglich zur Kenntnis übermittelt worden. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände, es gäbe immer wieder Probleme mit der Post, seien seitens der Behörde nicht nachvollziehbar, sodass die erste Zustellung jedenfalls rechtskräftig erfolgt sei. Da der Einspruch nicht fristgerecht erhoben worden sei, werde dessen Zurückweisung beantragt.
7. Am 14.01.2014 langte der gegenständliche Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Anfrage vom 08.04.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Österreichische Post AG, Zustellbasis XXXX, um Bekanntgabe der Daten des Zustellers, welcher den am 17.09.2013 erfolgten Zustellversuch des verfahrensgegenständlichen Bescheides durchgeführt hat.
9. Mit Schreiben vom 14.04.2014 teilte die Österreichische Post AG, Zustellbasis XXXX, mit, dass der Zustellversuch am 17.09.2013 laut dem Zusteller XXXX ordnungsgemäß erfolgt sei. Nachdem niemand angetroffen worden sei, sei die Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten der Beschwerdeführer eingeworfen worden.
In der Folge wurden die Daten des Zustellers am 25.04.2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
10. Am 26.05.2014 fand die Zeugeneinvernahme des XXXX, geboren am XXXX, Zusteller, von der Amtsverschwiegenheit entbunden, vor dem Bundeverwaltungsgericht statt. Dieser gab zu Protokoll, dass das Namenszeichen auf dem Rückschein zur GZ VA/ED-K-0322/2013 von ihm stamme. Er kenne die Liegenschaft der Beschwerdeführer mit der Adresse XXXX. Der Briefkasten sei an einer Mauer außen montiert und sehe man diesen erst, wenn man bei den Stiegen, welche zum Hauseingang führen würden, angelange. Zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 17.09.2013 habe der Zusteller geläutet, aber sei niemand zu Hause gewesen. Deshalb habe er die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß in den Briefkasten eingeworfen. Er könne sich deshalb noch so gut daran erinnern, da der Briefkasten zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort positioniert gewesen sei als zu jenem Zeitpunkt, als er das letzte Mal an diese Adresse Post zugestellt habe. Der Zeuge führte weiter aus, dass er ein besonders gutes Erinnerungsvermögen habe. Der Briefkasten sei unbeschädigt gewesen und habe keine Ortsabwesenheitserklärung der Beschwerdeführer vorgelegen. Ihm sei nicht bekannt, dass an der Adresse jemals zuvor Hinterlegungsanzeigen nicht hinterlegt worden wären. Obwohl es sich um eine neue Straße handle, würde er die Adresse kennen und habe er sie sofort gefunden.
11. Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde den Beschwerdeführern die zeugenschaftliche Einvernahme des Zustellers zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen gegen die vorgehaltene Verspätung zu erheben.
12. Gegen die vorgehaltene Verspätung erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2014 Einwendungen dahingehend, dass es unwahrscheinlich sei, dass sich der Zusteller an eine Zustellung, welche über ein halbes Jahr zurückliege, erinnere. Auf Grund diverser behördlicher Verfahren in den vergangenen Jahren seien den Eigentümern der neu gebauten Häuser und somit auch den Beschwerdeführern sehr viele RSa-/RSb- Briefe zugestellt worden. Daher widerspreche es der Lebenserfahrung, sich an einen bestimmten Brief eines bestimmten Datums erinnern zu können. Die Aussage des Zustellers, an der Türe der Beschwerdeführer geläutet zu haben, stimme nicht, da sie keine Türklingel, Glocke, Türklopfer oder Ähnliches besitzen würden. Daher sei die Glaubwürdigkeit des Zustellers wesentlich erschüttert und wäre das angebliche Zustellverfahren - da der Zusteller an der genannten Adresse jedenfalls nicht geklingelt haben können - ohnehin mangelhaft, da eine persönliche Zustellung nicht versucht worden sei. Auch die Beschreibung des Zustellers über die Platzierung des Briefkastens sei unrichtig, da dieser bereits sichtbar sei, sobald man auf der Höhe der Einfriedungsmauer an der Grundstücksgrenze stehe. Außerdem sei das Zustellproblem der Post-Sendung XXXX insofern relevant, als die Postzentrale in diesem Fall ebenso behauptet habe, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sei und der Empfänger die Sendung übernommen hätte, obwohl die Sendung niemals angekommen sei. Die Beschwerdeführer seien niemals von der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides verständigt worden und seien sie auf das entgangene Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erst durch eine nachträgliche Mahnung aufmerksam geworden. Es werde die ersatzlose Aufhebung des belangten Bescheides begehrt.
13. Mit Schreiben vom 01.07.2014 teilte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse mit, dass kein ersichtlicher Grund vorliege, warum die von Herrn MXXXX, Zusteller der Österreichischen Post AG, getätigten niederschriftlichen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten; diese seien nachvollziehbar und glaubwürdig. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Probleme hinsichtlich der Zustellung eines Paketes seien nicht verfahrensrelevant.
14. In der am 03.10.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Zeuge XXXX - nach Belehrung - zu Protokoll, dass er seit 15.03.2004 als Postzusteller tätig sei, das Namenszeichen auf dem vorgelegten Rückschein zur GZ VA/ED-K-0322/2013, Zustellversuch vom 17.09.2013, von ihm stamme, er die Liegenschaft XXXX kenne und wisse, dass die Beschwerdeführer dort wohnen würden. Diese Adresse gehöre nicht seinem Rayon an, er stelle dort nur vertretungsweise zu, wenn der zuständige Postzusteller auf Urlaub oder verhindert sei. In diesem Jahr habe er bis jetzt acht Wochen an diese Adresse zugestellt. Er habe kein Navigationsgerät in seinem Auto. Als er zum ersten Mal an die betreffende Adresse zugestellt habe, sei er auf diesen Rayon gefahren, auf die neue Straße eingebogen und habe das Haus gesucht. Zu diesem Zeitpunkt seien dort zwei Häuser gestanden. Er stelle in diesem Rayon etwa 600 bis 700 Schriftstücke pro Tag zu, davon seien durchschnittlich drei bis vier RSa-/RSb-Briefe und 10 bis 15 Pakete. Er könne sich daran erinnern, dass er am 17.09.2013 den gegenständlichen RSb-Brief dabeigehabt habe. Er habe an der Türe der Beschwerdeführer geklopft. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, sich nicht sicher zu sein, ob zu diesem Zeitpunkt schon eine Glocke vorhanden gewesen sei, er glaube aber schon. Momentan sei dort keine vorhanden. Falls es zu dem fraglichen Zeitpunkt eine gegeben habe, habe er sicher geläutet. Als niemand geöffnet habe, habe er zuerst die Werbung mit der Post in den Briefkasten eingeworfen und zuletzt die Hinterlegungsanzeige.
Auf Nachfrage, wo der Briefkasten montiert gewesen sei, brachte der Zeuge vor, dass dieser an der Gartenmauer montiert gewesen sei. Es handle sich dabei nicht um einen Schlitz in einer Mauer, sondern um einen eigenen Briefkasten. Über Frage, ob unter "Mauer" der Gartenzaun zu verstehen sei, gab der Zusteller zu Protokoll, sich nicht erinnern zu können, ob damals schon die Säule, an welcher der Briefkasten heute montiert sei, vorhanden gewesen sei.
Der Zeuge fertigte eine Skizze über die Lage des Briefkastens am 17.09.2013 an, welche zum Akt genommen wurde. Diese Skizze wurde von den Beschwerdeführern für korrekt erkannt.
Die Beschwerdeführer gaben zu Protokoll, dass der Briefkasten am 17.09.2013 an der vom Zeugen beschriebenen rechten Säule des Vordaches, so wie er es in der Einvernahme am 26.05.2014 beschrieben habe, montiert gewesen sei. Sie brachten weiter vor, dass sie Postzustellungen normaler Weise vom Zusteller Herrn XXXX erhalten würden; den Zeugen würden sie nicht kennen. Da der Zeitpunkt bereits ein halbes Jahr zurückliege, sei fraglich, ob sich dieser an die Zustellung eines konkreten Schriftstückes erinnern könne. Es habe nie eine Glocke an ihrem Haus gegeben und gebe es auch heute keine.
Weiter gaben sie zu Protokoll, sich nicht erinnern zu können, dass zuvor schon jemals eine Hinterlegungsanzeige nicht bei ihnen eingelangt sei. Im Jahr 2013 seien ihnen relativ viele RSa- oder RSb-Briefe zugestellt worden. Es sei jedoch nie vorgekommen, dass eine Hinterlegungsanzeige nicht zugestellt worden sei. Einige Zusteller seien aber an der Adresse gescheitert, weil diese nicht im Navigationssystem zu finden sei. So sei ein Paket des Musikhauses XXXX nicht zugestellt worden und sei seitens der Post vorerst behauptet worden, dass das Paket entgegengenommen worden sei. Erst später sei zugestanden worden, dass es zu einer Fehlleitung gekommen sei.
Die belangte Behörde wendete ein, dass es sich in diesem Fall um ein anderes Problem gehandelt habe, da sich das Paket am falschen Postamt befunden habe. Die Zustellung von Schriftstücken sei in der österreichischen Verwaltung besonders wichtig und gebe es klare Regeln. Der Zeuge habe glaubwürdig gemacht, dass er die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabestelle zurückgelassen habe.
Auf Vorhalt, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, wurde von den Beschwerdeführern nichts weiter vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse erließ den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 11.09.2013. Am 17.09.2013 versuchte der Postzusteller XXXX, welcher in dem betreffenden Rayon vertretungsweise zuständig war, den verfahrensgegenständlichen Bescheid an die Beschwerdeführer an deren Wohnanschrift, XXXX, zuzustellen. Auf Grund der Abwesenheit der Beschwerdeführer hinterlegte er den Bescheid und verständigte die Beschwerdeführer von der Hinterlegung durch Einwurf der Hinterlegungsanzeige in den hauseigenen Briefkasten. Dieser war an der Säule des Vordachs bei der Eingangstüre des Wohnhauses der Beschwerdeführer montiert. In dem fraglichen Rayon stellt der Beschwerdeführer lediglich drei bis 4 RSa-/RSb- Briefe täglich zu.
Der hinterlegte, verfahrensgegenständliche Bescheid wurde innerhalb der am 18.09.2013 begonnenen Abholfrist nicht von den Beschwerdeführern behoben.
Die einmonatige Rechtmittelfrist verstrich am 18.10.2013, weshalb der am 19.11.2013 erstattete Einspruch der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.09.2013, Zl. VA/ED-K-0322/2013, verspätet eingebracht wurde.
Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei.
Die Feststellungen bezüglich des erfolglosen Zustellversuches am 17.09.2013 und der darauffolgenden Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ergeben sich aus den glaubwürdigen und gleichbleibenden Vorbringen des Postzustellers im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahmen sowie insbesondere aus dem Rückschein, RSb, zur GZ VA/ED-K-0322/2013. Überdies wurde der diesbezügliche Sachverhalt von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt bestritten.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Verständigung der Beschwerdeführer von der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ergibt sich aus dem plausiblen und glaubwürdigen Vorbringen des Postzustellers während der zeugenschaftlichen Einvernahmen am 26.05.2014 sowie am 03.10.2014. Der Zusteller legte nachvollziehbar dar, sich an den konkreten Zustellversuch des verfahrensgegenständlichen Bescheides erinnern zu können und die Verständigung über die Hinterlegung am 17.09.2013 in den Briefkasten der Beschwerdeführer eingeworfen zu haben. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner Angaben dahingehend, dass er in dem Rayon, in welchem sich die Wohnanschrift der Beschwerdeführer befindet, nur vertretungsweise als Zusteller tätig war - was durch die Angaben der Beschwerdeführer, dass normalerweise ein anderer Zusteller an ihre Adresse zustellt, bestätigt wird - ist es durchaus nachvollziehbar, dass dieser sich an die konkrete Zustellung erinnern kann. Dies wird durch die Tatsache, dass der Zeuge - wie glaubhaft vorgebracht - nur eine sehr geringe Anzahl an RSa-/RSb- Briefen in diesem Rayon zustellt bzw. zugestellt hat, weiter untermauert.
Diese Angaben des Postzustellers konnten durch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es - auf Grund des zwischen dem 17.09.2013 und den Einvernahmen liegenden Zeitraumes - der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche sowie auf Grund der Menge der an diese Adresse zuzustellenden Poststücke unglaubwürdig sei, dass sich der Zusteller tatsächlich an den konkreten Zustellvorgang des verfahrensgegenständlichen Bescheides erinnern könne, nicht entkräftet werden.
Im Rahmen des Verfahrens brachten die Beschwerdeführer weiter vor, bereits in der Vergangenheit Zustellungen nicht erhalten zu haben, doch führten sie in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2014 selbst aus, dass es sich dabei nie um Hinterlegungsanzeigen gehandelt hat. Die vorgebrachte fehlerhafte Zustellung eines Paketes des Musikhauses XXXX in der Vergangenheit steht jedenfalls in keinem Zusammenhang zu der in Frage stehenden Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, weshalb auch durch dieses Vorbringen von den Beschwerdeführern nicht dargelegt werden konnte, die Verständigung von der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht erhalten zu haben.
Auch die vom Postzusteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2014 angefertigte Skizze über die Positionierung des Briefkastens wurde von den Beschwerdeführern für korrekt erklärt und bekräftigt somit die Glaubwürdigkeit des Zeugen.
Die von den Beschwerdeführern gemachten Angaben dahingehend, dass diese an ihrer Wohnadresse, XXXX nie über Türklingel, Glocke, Türklopfer oder Ähnliches verfügt haben, konnten die Angaben des Postzustellers, es sei eine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten eingelegt worden, ebenfalls nicht entkräften, da dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2014 glaubwürdig ausführte, nicht sicher zu sein, ob am 17.09.2013 eine Glocke vorhanden gewesen sei oder nicht.
Da die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet waren, die Angaben des Postzustellers, die Beschwerdeführer von der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides - durch Einwurf der Hinterlegungsanzeige in den hauseigenen Briefkasten - ordnungsgemäß verständigt zu haben, zu entkräften, war der Sachverhalt dementsprechend festzustellen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im gegenständlichen Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit Ablauf des 31.12.2013 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß § 31 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes zu begründen.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Nach § 17 Abs. 2 leg.cit. ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Nach § 17 Abs. 4 leg.cit. ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Im gegenständlichen Verfahren stand außer Streit, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 17.09.2013 auf Grund der Abwesenheit der Beschwerdeführer an ihrer Wohnadresse, XXXX, nicht an sie zugestellt werden konnte und in der Folge hinterlegt wurde. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführer von der Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 2 ZuStG verständigt wurden.
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0545) ist § 17 Abs. 2 ZustG, welcher bestimmt, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, dahingehend auszulegen, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet. Es war daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer von der Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 17.09.2013 ordnungsgemäß verständigt wurden und die Hinterlegung somit rechtswirksam wurde.
Da es sich nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1989, Zl. 89/02/0117, bei dem Postrückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, war zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Angaben des Postzustellers, es sei am 17.09.2013 eine Hinterlegungsanzeige im Hausbriefkasten eingelegt worden, entkräften konnten.
Die dahingehenden Angaben des Postzustellers konnten von den Beschwerdeführern im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht im Sinne der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entkräftet werden, weshalb festzustellen war, dass die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides in den Briefkasten der Beschwerdeführer eingelegt wurde. Damit wurde den Erfordernissen des § 17 Abs. 2 ZustG Genüge getan und wurde die Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides rechtswirksam.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Auf Grund des Beginns der Abholfrist am 18.09.2013 galt der verfahrensgegenständliche Bescheid gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit diesem Tag als an die Beschwerdeführer zugestellt.
Es gibt keinen Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnten und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Somit kommt die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 3 zweiter Satz im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.
Auf Grund der Einspruchsfrist von einem Monat endete die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.09.2013, Zl. VA/ED-K-0322/2013, am 18.10.2013. Der von den Beschwerdeführern am 19.11.2013 erstattete Einspruch war daher als verspätet eingebracht zu qualifizieren.
Ein Eingehen auf den gleichfalls in der Beschwerde gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung erübrigt sich im Hinblick auf die erfolgte Entscheidung.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3. angeführte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.