W209 1438818-1•BVwG W209 1438818-1
W209 1438818-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>staatlicher Schutz, wohlbegründete Furcht, Zumutbarkeit
W209 1438818-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX (weiteres, nicht zutreffendes Geburtsdatum XXXX), Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2013, Zl. 13 01.303-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.1.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am nächsten Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor der Landespolizeidirektion Burgenland zu Protokoll, dass er eine Kehlkopfverletzung habe, weshalb er kaum sprechen könne. Er habe beim Sprechen sehr starke Schmerzen. Er bat darum, in ein Krankenhaus eingeliefert zu werden, um dort behandelt zu werden. Danach könne und wolle er sehr gerne Auskunft erteilen.
3. Am 04.02.2013 wurde der Beschwerdeführer im Landesklinikum Wiener Neustadt ambulant behandelt. Dort wurde eine Schussverletzung am Kehlkopf festgestellt, die bereits mehrmals operiert worden ist.
4. Am 12.02.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut von der Landespolizeidirektion Burgenland befragt und gab dort im Beisein eines Dolmetschers, zu seinen Fluchtgründen befragt, an, dass er seit 2008 Soldat der afghanischen Armee gewesen sei. Nach eineinhalb Jahren sei er Unteroffizier geworden. Er habe in verschiedenen Provinzen gedient und habe bei Kampfhandlungen gegen die Taliban eine schwere Schussverletzung am Kehlkopf erlitten. Danach sei er in Kabul und in Indien (Neu-Delhi) medizinisch behandelt worden. Die Behandlungen hätten aber nicht geholfen. Danach sei er aus der Armee entlassen worden. In seine Heimatsprovinz Baghlan habe er nicht zurückkehren können, weil dort die Taliban herrschen würden und er vor ihnen große Angst habe. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung in seiner Heimat und seiner Angst vor den Taliban habe er schließlich seine Heimat verlassen und sei nach Europa gereist.
5. Vom 3.6.2013 bis 13.6.2013 stand der Beschwerdeführer im AKH Wien in stationärer Behandlung. Im Patientenbrief wurde festgehalten, dass er eine Schussverletzung am Hals habe und insgesamt dreimal an den oberen Atemwegen, das letzte Mal 2012 in Griechenland, operiert worden sei. In einer Computertomographie könne man einen ca. 1,5 cm langer Drahtstent sehen, welcher vollständig eingewachsen sei. Diese Drehte wurden im Rahmen einer Operation am 4.6.2013 erfolgreich entfernt, sodass der Beschwerdeführer am 14.06.2013 in das Landesklinikum Wiener Neustadt in stationäre Behandlung entlassen werden konnte.
6. Am 17.9.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass er Tadschike und sunnitischen Glaubens sei. Zum Beweis seiner Identität könne er eine Tazkira sowie einen Reisepass vorlegen. Zum Beweis seiner Tätigkeit als Soldat in der afghanischen Armee könne er einen Dienstausweis sowie mehrere Fotos und weitere Urkunden vorlegen. Er stamme aus der Provinz Baghlan und habe dort mit seiner Mutter, seiner Gattin und zwei jüngeren Brüdern gelebt. Er habe noch eine Schwester, welche jedoch verheiratet sei und woanders lebe. Seine Familie lebe noch immer dort. Sein Vater sei vor ca. sieben Jahren an einer Krankheit gestorben. Sie hätten Grundstücke gehabt und diese verpachtet. Insgesamt habe er ca. fünf Jahre in der Armee gedient. Er habe bei Kampfhandlungen mit den Taliban eine Schussverletzung erlitten, infolge derer er zunächst 14 Tage im Koma gelegen sei und danach 17 Tage in einem Krankenhaus in Kabul verbracht habe. Da man ihm in Kabul nicht helfen habe können, sei er zu Behandlungen nach Indien und in die Türkei geschickt worden. Die Behandlungen hätten aber nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Schließlich sei er aus der Armee entlassen worden. Da die Taliban in seinem Heimatdorf von seiner Tätigkeit gewusst hätten, habe er sich nicht getraut, dorthin zurückzukehren. Anfangs hätten sie nichts von seiner Tätigkeit gewusst. Schließlich hätten sie es aber aufgrund seiner Verletzung erfahren.
7. Mit oben genanntem Bescheid vom 12.11.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Er sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Er sei keiner Verfolgungshandlung durch staatliche Behörden oder durch dritte Personen ausgesetzt und er habe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers schenkte das Bundesasylamt keinen Glauben, weil es ihm nicht gelungen sei, ein konkretes Bild von seinem beruflichen Alltag darzulegen. Seine Aussagen seien oberflächlich und vage gewesen und würden dem Wissensstand eines Zivilisten entsprechen. Darüber hinaus seien seine Angaben hinsichtlich der Dienstzeit und seines Wohnortes widersprüchlich gewesen. Die vorgelegten Fotos alleine würden seine Tätigkeit nicht beweisen. Auch bezüglich seiner Krankenhausaufenthalte hätten sich zeitliche Ungereimtheiten ergeben. Da er auch keine konkrete Gefährdungssituation im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatdorf glaubhaft darstellen habe können, stellte die Asylbehörde ohne weitere Würdigung der vorgelegten Beweismittel fest, dass er nicht ansatzweise einer der Wahrheit entsprechende Geschichte [sic!] vorgebracht habe, sondern dass lediglich zu erkennen sei, dass er sich aus medizinischen Gründen zu einer Ausreise veranlasst gesehen habe.
Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen oder von humanitären Organisationen unterstützt werden könne. Die Sicherheitslage in Kabul sei zufriedenstellend. Seine Kehlkopfverletzung sei in Österreich erfolgreich behandelt worden, sodass seine Gesundheit vollkommen wiederhergestellt sei.
Zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder sonstigen Beziehungen verfüge und seine Ausweisung somit nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verstoße.
8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.11.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wiederholte darin handschriftlich seine bisherigen Angaben und beantragte, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben und ihm entweder den Status eines Asylberechtigten oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung nach Afghanistan aufzuheben oder die Beschwerde an die erste Instanz zurückzuverweisen.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 22.11.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
11. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.6.2014 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem (nunmehr für Asylangelegenheiten zuständigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Stand: 28.1.2014) und das Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013 übermittelt.
13. Am 21.10.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete aus dienstlichen Gründen auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Verhandlung seine bisherigen Angaben und schilderte seine Flucht aus Afghanistan und die der Flucht vorausgegangenen Ereignisse im Wesentlichen gleichlautend wie in den Einvernahmen davor. Er legte weitere Unterlagen zum Beweis seiner Tätigkeit als Soldat der afghanischen Armee und seiner Schussverletzung sowie Kursbesuchsbestätigungen vor, welche zum Akt genommen wurden. Seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen waren schlüssig. Lediglich bezüglich des genauen Zeitpunkts des Vorfalles, bei dem er die Schussverletzung erlitten haben soll, machte er Angaben, die im Widerspruch zu seinem sonstigen Vorbringen standen. Diese Widersprüche konnten aber letztendlich ausgeräumt werden, da sich der Beschwerdeführer offensichtlich nur in der Jahreszahl geirrt hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, muslimisch sunnitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und spricht Dari.
Er stellte am 30.1.2013 einen Asylantrag.
Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er als Soldat für die afghanische Armee tätig gewesen sei und deshalb nun von den Taliban mit dem Tod bedroht werde, ist glaubwürdig und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, zumal der Beschwerdeführer lediglich in seiner Heimatsprovinz Baghlan, wo er von den örtlichen Aufständischen wegen seiner Tätigkeit verfolgt wird, über Angehörige verfügt und somit mangels eines ihn unterstützenden familiären oder sozialen Netzwerks nicht in andere Landesteile ausweichen kann.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 21.10.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im Original vorgelegten Identitätsdokumenten (Tazkira, Reisepass) des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die Tazkira und der Reisepass samt den darin enthaltenen Sichtvermerken und Ein- und Ausreisestempeln wurden im Zuge der Verhandlung in Augenschein genommen und für echt befunden.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich aus dem schlüssigen und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hinterließ persönlich einen glaubwürdigen Eindruck, war bemüht, auf die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu antworten und legte zahlreiche Beweise vor, die sein Vorbringen bestätigen. Die im Reisepass enthaltenen Sichtvermerke und Ein- und Ausreisestempel decken sich mit seinen Angaben über die im Ausland durchgeführten medizinischen Behandlungen. Die vorgelegten Dienstausweise und Fotos bestätigen seine Tätigkeit für die afghanische Armee. Schließlich belegen zahlreiche Befunde, einschließlich die des AKH sowie des Landesklinikums Wiener Neustadt, seine Schussverletzung sowie die Anzahl der davor erfolglos durchgeführten Operationen. Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit der staatlichen Behörden in Afghanistan sowie zu den Gefahren, die Zurückkehrenden ohne ausreichendem sozialen Netzwerk drohen, ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.1.2014, aus dem Afghanistan-Update zur aktuellen Sicherheitslage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013. Die prekäre Sicherheitslage in Heimatsprovinz Baghlan des Beschwerdeführers und die mangelnde Rückkehrmöglichkeit dorthin ergeben sich aus zahlreichen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, u.a. aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in Provinz Baghlan vom 13.11.2013 [a-8556], und sind überdies gerichtsnotorisch.
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Damit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: ihm droht in Afghanistan Verfolgung durch die Taliban, die ihm eine regierungsfreundliche Gesinnung unterstellen.
Die erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, weil der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in der ihm von seinen Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt, welche aus deren Sicht darauf beruht, dass er der afghanischen Armee gedient hat. Es genügt, wenn der Asylwerber begründet befürchtet, die politische Gesinnung könnte ihm unterstellt werden. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K44 zu § 3; vgl. auch die Jud. des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, 98/01/0503 und vom 25.11.1999, 98/20/0523). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Beschwerdeführer lediglich in seiner Heimatsprovinz über Angehörige verfügt, die ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen könnten, und ihm eine Rückkehr in diese, wie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, nicht zumutbar ist.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Punkt A zitierte VwGH-Judikatur).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall überwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers in Bezug auf die behauptete Verfolgung glaubhaft ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.