BVwG W185 1401006-1

W185 1401006-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W185 1401006-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.1401006.1.00

Spruch

W185 1401006-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008, Zl. 08 00.494-BAI, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen

Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.01.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich bestünden und somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer sei am 12.01.2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hätte über keinen über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus verfügt. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von der Sozialhilfe. Der Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich sei auf Dauer nicht gesichert. Er besuche einen Deutschkurs. Er sei weder Mitglied eines Vereines noch sei er karitativ tätig. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei nicht entstanden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Ausweisung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art 8 EMRK dar.

Mit Berufung vom 04.08.2008 wurde der genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Konkret zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Ausweisung aus Österreich rechtswidrig sei, da weder der Asylantrag abzuweisen gewesen wäre noch die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig gewesen wäre.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2009 langte eine Vollmachtsbekanntgabe für XXXX, ein. Unter einem wurde die neue Meldeadresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben und ein Bericht des SCNC Pressemitteilungen vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2010 und E-Mail vom 26.02.2010 wurden erneut Berichte und Schreiben des SCNC vorgelegt. Die Übersetzung der Schreiben stammt vom 08.03.2010.

Mit Schriftsatz vom 21.06.2011 gab der rechtsfreundliche Vertreter einen Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers bekannt und legt ein Sprachzertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarats, vom 19.05.2011, in Kopie vor.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2012 legte der rechtsfreundliche Vertreter zum Beweis der Integration des Beschwerdeführers folgende Dokumente vor:

Einen GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung, abgeschlossen zwischen der XXXXund dem Beschwerdeführer am 02.05.2012;

Honoraraufstellungen für den Zeitraum vom 05/2012 bis 09/2012, aus denen sich ein Honorar in Höhe von ca € 850,-- pro Monat ergibt;

Eine Bestätigung der VHS XXXX vom 11.10.2012 über das Bestehen der Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat durch den Beschwerdeführer; sowie

Eine Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes über die Absolvierung eines Erste Hilfe-Grundkurses im Ausmaß vom 16 Stunden vom 02.10.2012.

Der Beschwerdeführer sei bestrebt, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren, sich die erforderlichen Deutschkenntnisse auf höchstmöglichem Niveau anzueignen, zu seinem Selbsterhalt beizutragen und sich im humanitären Bereich zu engagieren. Der Beschwerdeführer plane, die Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren.

Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24.01.2014 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer Frau Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, Kirchengasse 19, 1070, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

Am 11.02.2014 legte die rechtsfreundliche Vertreterin mittels Schriftsatz eine Bestätigung des Kulturvereins XXXX, vom 13.01.2014 vor, wonach der Beschwerdeführer seit 2008 Mitglied des Vereins und derzeit dessen Schriftführer sei. Unter einem wurden zwei Unterstützungsschreiben vom 22. bzw 23.01.2014 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 04.06.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um rasche antragsgemäße Erledigung seines bereits seit dem Jahre 2008 anhängigen Asylverfahrens. Die Verzögerung falle nicht in seine Sphäre.

Mit Schreiben vom 26.06.2014 berichtete der Beschwerdeführer über die Aktivitäten in Österreich. So habe am XXXXeine Demonstration vor der UNO in Wien stattgefunden, an der er sich beteiligt habe. Hiezu brachte der Beschwerdeführer Fotos in Vorlage.

Am 11.09.2014 urgierte der Beschwerdeführer telefonisch die Erledigung seines anhängigen Verfahrens.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation in Österreich zu erstatten.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Kamerun übermittelt und diesem die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hiezu abzugeben. Weiters wurde die baldige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt.

Am 13.10.2014 wurde für den 06.11.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Am 15.10.2014 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. Neben den bereits oben angeführten Dokumenten wurden folgende Dokumente vorgelegt:

Bescheinigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim XXXX, vom 09.03.2014

Die Kopie eines österreichischen Führerscheins lautend auf den Beschwerdeführer

Ein Vereinsregisterauszug vom 07.01.2013 betreffend den Verein XXXX

Daten der Steuerakten des Beschwerdeführers für die Jahre 2009 bis 2012

Honorarabrechnungen der XXXX für die Monate 04. bis 08. 2014

Sowie eine Versicherungsbestätigung der SVA, Landesstelle XXXX, vom 08.01.2014, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in der Krankenversicherung nach dem GSVG seit dem 17.11.2011 bis laufend pflichtversichert ist.

Nach Ausführungen zur politischen Gesinnung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat und in Österreich wurde die aktuelle Bedrohungssituation für Mitglieder des SCNC dargelegt.

Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und zu dessen Grad der Integration in Österreich wurde Folgendes vorgebracht:

Der Beschwerdeführer sei bereits seit ca sieben Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich aufhältig. Nach der stRSpr des VfGH werde eine Aufenthaltsdauer von vier bzw von fünf Jahren bereits als ein Zeitraum bewertet, in dem durchaus ein zu berücksichtigendes Familien- oder Privatleben entstehen könne. In § 56 Abs 1 Z 1 AsylG sei ein Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Der Umstand, dass die überaus intensiven privaten Bindungen des Beschwerdeführers während eines mit einem Asylantrag ermöglichten Aufenthaltes entstanden seien, vermöge deren Bedeutung nicht zu mindern.

Der Beschwerdeführer verfüge über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache. Er könne dies auch mit einem am 11.10.2012 ausgestellten österreichischen Sprachdiplom auf Niveau B1 nachweisen.

Seit dem Jahre 2009 übe der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) pflichtversichert. Der Beschwerdeführer ist somit selbsterhaltungsfähig und verfüge gegenwärtig über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 800,00 bis € 900,00.

Die Grundlage seiner Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer durch einen österreichischen Führerschein geschaffen, welcher am XXXX ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe einen sechzehnstündigen Grundkurs in Erster Hilfe beim Österreichischen Roten Kreuz absolviert.

Er setze sich als Schriftführer des Vereins XXXX für die Integration seiner Landsleute in Österreich ein.

Schließlich sei noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die oben genannten, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände, nunmehr in ihrer Gesamtheit von solchem Gewicht, dass sie einen behördlichen Eingriff als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Eine verfassungskonforme Interessensabwägung müsse dazu führen, dass Art 8 EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer entgegenstehe. Es sei die Unzulässigkeit der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf Dauer festzustellen.

Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.07.2008 hinsichtlich der Spruchpunkte I und II zurückgezogen. Hinsichtlich Spruchpunkt III (Rückkehrentscheidung) wurde die Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.

Am 27.10.2014 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste am 12. Jänner 2008 illegal nach Österreich ein und hält sich nunmehr seit beinahe sieben Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist seitdem im Bundesgebiet aufrecht gemeldet.

Seit dem Jahre 2009 übt der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Er ist seit 17.11.2011 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Aus seiner Tätigkeit bezieht der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 800,00 bis € 900,00. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig.

Seit XXXX verfügt der Beschwerdeführer über einen österreichischen Führerschein.

Der Beschwerdeführer erwarb am 19.05.2011 das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2 des Europarats.

Am 02.05.2012 schloss der Beschwerdeführer einen GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung mit der XXXX

Seit 2008 ist der Beschwerdeführer Mitglied des Kulturvereins XXXX, wo er seit 16.12.2012 Schriftführer ist.

Am 11.10.2012 erwarb der Beschwerdeführer das Österreichische Sprachdiplom Deutsch, B1 Zertifikat Deutsch, am Prüfungszentrum der VHS XXXX.

Am 2.10.2012 absolvierte der Beschwerdeführer einen sechzehnstündigen Erste Hilfe Grundkurs beim Österreichischen Roten Kreuz XXXX.

Am 12.02.2014 langten zwei Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer ein.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Rückkehrentscheidung - im Hinblick auf den beinahe siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und das inzwischen begründete Privatleben - ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.

Denn nach den Feststellungen reiste der Beschwerdeführer zwar im Jänner 2008 illegal nach Österreich ein und hält sich seit beinahe sieben Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft zwar auch zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und dass er sich daher ihres unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von beinahe sieben Jahren in keiner Weise dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Der Beschwerdeführer unternahm während seines Aufenthaltes in Österreich gewisse Anstrengungen zu seiner Integration in die österreichische Gesellschaft:

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. So erwarb er am 19.05.2011 das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds auf Niveaustufe A2 des Europarats sowie am 11.10.2012 das Österreichische Sprachdiplom Deutsch, B1 Zertifikat Deutsch, am Prüfungszentrum der VHS XXXX.

Seit dem Jahr 2009 ist der Beschwerdeführer als Zeitungszusteller selbständig tätig und selbsterhaltungsfähig. Seit XXXX verfügt der Beschwerdeführer über einen österreichischen Führerschein.

Seit 17.11.2011 ist er bei der SVA Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, in der Krankenversicherung pflichtversichert.

Seit 02.05.2012 ist der Beschwerdeführer auf Werkvertragsbasis bei der XXXXals Abonnementbetreuer und Abonnentenwerber tätig. Nach den vorgelegten Honorarabrechnungen verfügt der Beschwerdeführer gegenwärtig über ein monatliches Einkommen von € 800,00 bis €

900,00.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Vereins und seit 16.12.2012 dort auch Schriftführer. Der Beschwerdeführer hat einen Erste Hilfe Kurs beim Österreichischen Roten Kreuz absolviert.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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