BVwG W173 2010466-1

W173 2010466-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2014

Regest

Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2010466-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.2010466.1.00

Spruch

W173 2010466-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch Mag. M.Bubla Dr.F.Bubla, Bubla Bubla WT-GmbH Wirtschaftstreuhand KG, Neunkirchnerstr. 52a, 2700 Wiener Neustadt, vom 23.07.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Kremser Landstraße 3, 3100 St. Pölten, vom 18.7.2014, Zl. VA/ED-S-1372/2014, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von € 40,-- beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit beschwerdegegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge NÖGKK) vom 18.7.2014, Zl. VA/ED-S-1372/2914, wurde die Beschwerde von Frau XXXX (in der Folge BF) vom 10.6.2014 gegen den Bescheid der NÖGKK vom 3.6.2014, Zl 12-2014-BW-MS2BG-006PS, mit der der BF gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- vorgeschrieben wurde, abgewiesen.

Die BF stellte am 23.7.2014 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung samt bezughabenden Verwaltungsakt wurden dem mit Wirksamkeit 1.1.2014 eingerichteten und zur Behandlung der Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht mit einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.7.2014 vorgelegt. Die Rechtssache wurde am 5.8.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Mit e-mail-Mitteilung vom 3.11.2014, Zl. W173 2005332-1/7, zog die BF ihren Vorlageantrag vom 23.7.2014 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A)

Da der gegenständliche Vorlageantrag am 3.11.2014 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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