W171 1413188-1•BVwG W171 1413188-1
W171 1413188-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Dolmetscher, gefährdeter<br/>Personenkreis, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, private Verfolgung,<br/>Religion
W171 1413188-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 09 13.824-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 26.10.2009 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen wurde, brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er in Kabul ein Mädchen kennengelernt habe. Aus religiösen Gründen sei es jedoch nicht möglich gewesen mit ihr befreundet zu bleiben, da sie als Paschtunin Sunnitin gewesen sei und der Beschwerdeführer als schiitischer Tadschike sie nicht heiraten haben können. Das Mädchen habe dann einen anderen Mann geheiratet und habe ihr Ehemann von der vorehelichen Beziehung Kenntnis erlangt. Der Ehemann des Mädchens habe den Beschwerdeführer sodann telefonisch mit dem Umbringen bedroht.
Im Zuge des Verfahrens wurden mehrere Identitätsdokumente seitens des Beschwerdeführers wie etwa ein Reisepass, ein Personalausweis, mehrere Studentenausweise und auch Bankkarten, die die Identität des Beschwerdeführers belegten, vorgelegt.
In weiterer Folge wurde seitens der Behörden jedoch als Nachname des Beschwerdeführers der Name XXXX angenommen und der Beschwerdeführer darauf hin als XXXX in den Akten geführt. Das gerichtliche Verfahren hat allerdings ergeben, dass der richtige Name des Beschwerdeführers XXXXist.
In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer ergänzend zu den Angaben in der Erstbefragung vor, er sei in Herat geboren und im Iran zur Schule gegangen. Im Jahr 2002 sei er nach Kabul übersiedelt um dort im lokalen Büro der BBC in Kabul als Buchhalter zu arbeiten. Danach habe er 2 Jahre für das Büro XXXX gearbeitet. Während dieser Zeit habe er auch diverse Fortbildungen etwa an der Universität „XXXX'' und an der XXXX in Kabul besucht. Er sei an seinen Arbeitsstellen leistungsabhängig entlohnt worden und habe durch seine regelmäßigen Einkünfte ein gutes Auskommen gehabt. Im Oktober 2009 sei er dann im Zuge einer Einladung als Dolmetscher zu einem Kongress in Wien mit einem Visum legal in Österreich eingereist. Er habe daraufhin am 07.11.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er durch den Ehemann seiner Ex-Freundin mehrmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er habe seine Ex-Freundin, welcher er Nachhilfe in Buchhaltung erteilt habe, auf Grund unterschiedlicher islamischer Ausrichtung nicht ehelichen können. Das Mädchen sei dann mit einem anderen Mann verheiratet worden und habe dieser von der außerehelichen vorangegangenen Beziehung Kenntnis erlangt. Es habe daraufhin mehrere telefonische Drohanrufe gegeben, welche den Beschwerdeführer in Furcht und Unruhe versetzt hätten. Er habe daher im Zuge seines Aufenthaltes in Wien beschlossen nicht in seine Heimat zurückzukehren, da er sich zum einen auf Grund der telefonischen Drohungen seitens des Ehemanns der Ex-Freundin und zum anderen auf Grund der Tatsache, dass er als Dolmetscher an sich einer größeren Gefährdung unterliege, welche ihm ebenso zum Nachteile reichen könnte, als asylrelevant verfolgt ansehe.
Das Bundesasylamt holte daraufhin im Zuge einer Anfrage an die Grundsatz- und Dublin Abteilung der Staatendokumentation Informationen über die Gefährdung von Dolmetschern in Afghanistan ein. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.04.2010 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass Dolmetscher, welche für ausländische Truppen bzw. Firmen Übersetzungstätigkeiten durchführen, generell in Afghanistan durch die Taliban einer erheblichen Bedrohung ausgesetzt seien. In weiterer Folge wurden in dieser Anfragebeantwortung eine Vielzahl von Mediennachrichten über Verfolgungs- und Tötungshandlungen an in Afghanistan tätigen Dolmetschern angeführt.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.04.2010, Zl. 09 13824-BAL, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer kein Asyl, jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
1.2. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I (die Abweisung von Asyl) und begründete dies wie folgt:
Die Abweisung des Asylantrags seitens der Behörde sei zu Unrecht erfolgt. Die Angaben des Beschwerdeführers seien glaubwürdig und plausibel gewesen. Bei den im Zuge des Verfahrens genannten zeitlichen Angaben handle es sich lediglich um „Zirkaangaben'' und könne daraus daher keine Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens geschlossen werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Zuge der Befragungen den Vollzug von Geschlechtsverkehr mit seiner Ex-Freundin nicht ausgeschlossen und sei er hierzu nicht konkret befragt worden. Zu diesem Punkt hätte die Behörde mehr nachfragen müssen und wäre danach zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen. Die Behörde hätte in geeigneter Weise darauf hinzuwirken gehabt, sich durch nähere Befragung meiner Person ein umfassendes Bild über das Fluchtvorbringen zu machen. Auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei eine Verbindung zwischen seiner Ex-Freundin und ihm nicht zustande gekommen und sei er deshalb in der Folge auch als Angehöriger einer sozialen Gruppe einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Erstbehörde hätte daher bei sorgfältiger Durchführung des Verfahrens richtigerweise zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zukommen müsse.
Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 27.09.2012 legte der Beschwerdeführer einen Internetausdruck zu Afghanistan XXXXvor und beantragte die Richtigstellung seines Familiennamens auf den Namen XXXX. Er führte aus, dass der Name XXXX der Vorname seines Vaters sei. Unter Vorlage weiterer Dokumente wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte weiter aus, dass sich aus diversen Berichten der nahen vergangenen Zeit ergebe, dass Dolmetscher in Afghanistan auf Grund ihrer Tätigkeit einer erhöhten Gefährdung unterlegen. Auf Grund weiterer Unterlagen sei eindeutig erkennbar, dass die Taliban Gerüchten zur Folge auf Dolmetscher das zweithöchste Kopfgeld ausgesetzt haben. Nur das eines US Soldaten sei höher.
Im Zuge der an die Verfahrensparteien ergangene Ladungen zu einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden diese aufgefordert zu dem gleichzeitig übersandten allgemeinen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers bereits im Vorfeld der Verhandlung Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz der Rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 12.09.2014 legte der Beschwerdeführer ergänzend Urkunden vor und führte aus wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei sowohl für XXXX als auch später als Dolmetscher für die XXXX tätig gewesen. Seine Tätigkeit sei bekannt und habe er Drohungen erhalten, die auch mit seiner exponierte Position als Dolmetscher in Verbindung stehen könnten. Unter Verweis auf einen Onlineartikel wird weiters Bezug auf einen nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Deutsche Bundeswehr getöteten Dolmetscher genommen. Unter Verweis auf weitere Meldungen in den Medien wird eingehend auf die gefährdete Stellung von Dolmetschern in Afghanistan hingewiesen. Auch ergebe sich die Gefährdung von Dolmetschern in Afghanistan aus einem Gutachten, welches im Zuge eines Asylverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellt worden sei. Vorgelegt wurde weiteres ein Foto, welches den Beschwerdeführer im Zuge seiner Dolmetschtätigkeit mit offiziellen Vertretern der Afghanischen Regierung und amerikanischen Vertretern zeigt.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte im Vorfeld der Verhandlung mit Schriftsatz vom 13.08.2014 die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation, ein konkretes Beweisthema wurde jedoch nicht genannt.
Die belangte Behörde beantragte weiters die Abweisung der Beschwerde.
1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen glaubwürdig vor, dass er richtigerweise XXXX heiße, in Herat geboren und ledig sei. Er sei im Iran in die Schule gegangen und habe sodann im Kabul auch studiert und gearbeitet. Er habe einen einjährigen Lehrgang an der „XXXX'' belegt und sei danach auf die XXXX in Afghanistan, eine private Universität gegangen. Im August 2007 habe er seine Tätigkeit bei XXXX als Dolmetscher für Persisch - Englisch begonnen. Mit dem dort verdienten Dolmetschergehalt habe er seine teuren Privatunistudien finanziert. Er habe die Eltern oder Geschwister seiner Freundin niemals kennengelernt. Er habe ihr Nachhilfe in Buchhaltung erteilt und habe diese dafür nichts bezahlen müssen. Sie seien damals in Restaurants oder Teehäuser gegangen. In weiterer Folge sei es auch zu sexuellen Kontakten gekommen und habe er dies bisher im Rahmen des Verfahrens auf Grund seiner Erziehung und des ihm im Rahmen der Erziehung mitgegebenen Weltbild nicht so konkret angesprochen. Er habe seine Freundin jedoch nicht heiraten können da die Familie der Freundin einen schiitischen Moslem nicht akzeptiert hätten. Er selbst sei nicht streng religiös, ein Wechsel der Glaubensrichtung sei für ihn allerdings nicht in Frage gekommen. Er kenne den nunmehrigen Ehemann seiner Ex-Freundin nicht. Er habe jedoch Anrufe mit parschtunischem Akzent bekommen, welche er dem Umkreis des Ehemanns seiner Ex-Freundin zuordne. Er habe in den letzten Monaten seiner Anwesenheit in Afghanistan ca. wöchentlich Drohanrufe erhalten welche ihn in Furcht und Unruhe versetzt haben. Er sei der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Person welche die Drohanrufe durchführte auch erwähnte, sie wisse wo der Beschwerdeführer arbeite, nunmehr auch eine Gefährdung auf Grund seiner Tätigkeit als Dolmetscher bedeuten könne.
Unter Hinweis auf Ausführungen des zuvor übermittelten Schriftsatzes der rechtsfreundlichen Vertretung wies der Beschwerdeführer erneut auf die übersandten Medienberichte über die Gefährdung von Übersetzern, Politikern und Richtern hin. Unter Vorlage eines Artikels der Kleinen Zeitung vom 08.05.2014 wurde näher erörtert, dass das Hauptziel der Aufständischen in Afghanistan auch in diesem Jahr die ausländischen Invasoren und ihre Unterstützer seien.
Die Rechtvertreterin verwies auf die konkrete Kombination von Drohanrufen und dem Hinweis, dass der Bedroher auch angab, über die Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis zu haben. Auf Grund dessen sei ein erhöhtes Risiko des Beschwerdeführers und somit auch asylrelevante Verfolgung gegeben.
Die belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
1.4. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers, durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts und durch Einsicht in die vorgelegten Urkunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer besitzt die Afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitisch-muslimischen Bekenntnisses.
Der Beschwerdeführer studierte und arbeitete vor seiner Asylantragstellung in Kabul und hatte ausreichende Mittel um sein Leben gut zu bestreiten. Er arbeitete zuerst als Buchhalter bei XXXX und später als Dolmetscher für die XXXX, ein XXXX, dass ein Projekt der XXXX in Afghanistan war. Er hatte sexuelle Kontakte mit einem pashtunischen Mädchen mit sunnitischer Glaubensrichtung. Er heiratete dieses Mädchen nicht. Der nunmehrige Ehemann hat von der vorehelichen Beziehung Kenntnis erlangt und wurde der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mehrmals telefonisch durch Personen mit pashtunischem Dialekt mit dem Umbringen bedroht und dadurch in Furcht und Unruhe versetzt. Im Internet befindet sich aktuell (08.10.2014) ein Foto, welches dem Beschwerdeführer eindeutig erkennbar als Dolmetscher im Zuge eines Gespräches von Amerikanern mit Vertretern der Regierung zeigt.
Auf Grund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Gefährdungslage für Dolmetscher vom 06.04.2010, eingeholt durch das Bundesasylamt, ergibt sich zweifelsohne, dass für Dolmetscher, die Übersetzungstätigkeiten für ausländische Truppen bzw. Firmen durchführen, eine erhöhte Gefährdung durch die Taliban in Afghanistan zum Zeitpunkt der Anfrage gegeben war. Aus den im gegenständlichen Gerichtsverfahren vorgelegten aktuelleren Quellen (diverse Internetberichte, Bericht des Auswärtigen Amtes) lässt sich entnehmen, dass sich die Situation seit der Anfrage bei der Staatendokumentation im Jahr 2010 keinesfalls verbessert hat. Aus den im Zuge der Verhandlung vorgelegten aktuellen Quellen (etwa der „Briefing Notes'' vom 12.05.2014 zur Sicherheitslage in Afghanistan des Informationszentrums Asyl und Migration (Gruppe 22) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) geht zu dieser Problematik wie folgt hervor:
"Am 06.05.2014 starb eine neunköpfige Familie, als ihr Fahrzeug auf eine am Straßenrand versteckte Bombe fuhr. Der Vorfall ereignete sich im Distrikt Shindand der westafghanischen Provinz Herat. Die radikalislamischen Taliban kündigten ihre letzte „Frühjahrsoffensive'' vor dem Abzug der ausländischen Truppen im Dezember an. Ziel seien neben US-Militärbasen, Militärkonvois, ausländischen Botschaften und Vertretern der afghanischen Regierung auch Übersetzer, Politiker und Richter, erklärten die Taliban am 08.05.2014 auf ihrer Website. Gleichzeitig drohten sie mit einer Fortsetzung ihrer Anschläge, sollten auch nach dem Abzug der NATO-Truppen weiter US-Einheiten im Land stationiert sein. Gefordert wird „der bedingungslose Rückzug aller Invasions-Streitkräfte''.
Nach Angaben des Innenministeriums in Kabul vom 10.05.2014 sollen afghanische Sicherheitskräfte bei einem Militäreinsatz im Bezirk Gelan (Provinz Ghasni) mindestens 63 Aufständische getötet und mehr als 40 Menschen verletzt haben.
Am 11.05.2014 tötete ein Selbstmordattentäter im Distrikt Daman (Provinz Kandahar) in der Nähe eines Krankenhauses fünf Zivilisten, zahlreiche Menschen wurden verletzt."
Wie auch die Kleine Zeitung in ihrer Onlineversion am 08.05.2014 festhält, kündigten die Taliban neue Offensiven in Afghanistan an.
Es wird an dieser Stelle festgehalten wie folgt:
"Die Taliban haben ihre letzte Frühjahrsoffensive vor dem Ende des NATO-Kampfeinsatzes in Afghanistan angekündigt. Die Offensive beginne am Montagmorgen, teilten die radikalislamischen Taliban am Donnerstag mit. Sie trage den Namen ''Khaiber'' in Anlehnung an einen Sieg von Muslimen über Juden im siebten Jahrhundert in einer gleichnamigen Oase nahe Media.
Indem wir den Namen als gutes Omen für das laufende Jahr nehmen, bitten wir Allah, unser Land vollständig vom Dreck der Ungläubigen zu befreien. Es werde zu "zermürbenden Selbstmordanschlägen" kommen. Hauptziele seien auch in diesem Jahr "ausländische Invasoren und ihre Unterstützer", teilten die Aufständischen mit. Dazu zählten alle, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten. Als Beispiel nannten die Taliban ausdrücklich Übersetzer. Ziele seien außerdem Regierungsmitarbeiter und Parlamentarier sowie Richter und Staatsanwälte, die Taliban-Kämpfer verfolgten.
Der internationale Kampfeinsatz läuft Ende des Jahres aus. Die NATO plant eine kleinere Folgemission zur Unterstützung und Ausbildung afghanischer Sicherheitskräfte. Die Taliban teilten mit, ihr Kampf werde "bis zur Vertreibung des letzten ungläubigen Eindringlings und der Schaffung einer islamischen Regierung" andauern."
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf allenfalls vorgelegte Urkunden.
Der Beschwerdeführer konnte im Zuge des Verfahrens glaubhaft machen, dass sein tatsächlicher Name XXXX lautet und der bisher verwendete Nachname „XXXX'' lediglich der Vorname seines Vaters, der in manchen Dokumenten auch Erwähnung fand, ist. Die im Verfahren vorgelegten personenstandsrechtlichen Dokumente konnten zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers herangezogen werden. Die Identität ist daher geklärt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des gerichtlichen Verfahrens und der darin erfolgten Verhandlung in eindrucksvoller Weise und glaubwürdig dargestellt, dass er zu seiner exponierten Tätigkeit als Dolmetscher für amerikanische Einrichtungen auch noch im privaten Bereich asylrelevanter Bedrohung unterlag. Die durch die Erstbehörde festgestellte Unglaubwürdigkeit an Hand der Rückrechnung der durch den Beschwerdeführer angegebenen verschiedenen Daten konnte nicht überzeugen. Es ist evident, dass Angaben dieser Art, vor allem aus dem arabischen Raum, in der Regel nur Zirkaangaben sind. Allein durch die notwendige Umrechnung durch die gegebene unterschiedliche Zeitrechnung ist es für das Gericht nicht überzeugend, hieraus ein abschließendes Urteil über die Glaubwürdigkeit zu fällen. Überzeugend konnte der Beschwerdeführer im Verfahren darstellen, dass er, weil auch nicht konkret durch die Behörde aufgefordert, auf Grund seiner Erziehung von sich aus die Intensität der Freundschaft (sexuelle Kontakte) im Erstverfahren nicht zur Sprache gebracht hat. Der Umgang mit Sexualität im islamischen Raum ist mit dem in Österreich bestehenden Umgang nicht vergleichbar. Nach Ansicht des Gerichts kann daher auch daraus für die Position der Behörde nichts gewonnen werden.
In weiterer Folge hat die Erstbehörde im Zuge des Verfahrens im Jahre 2010 ein Gutachten der Staatendokumentation zur Gefährdung von Dolmetschern in Afghanistan eingeholt. Die Ergebnisse dieser Anfragebeantwortung haben jedoch keinen Eingang in die bekämpfte Entscheidung gefunden. Gerade in diesem Punkt konnte der Beschwerdeführer nicht nur unter Beweis stellen, als Dolmetscher tätig gewesen zu sein, sondern konnte im gerichtlichen Verfahren eingehend herausgearbeitet werden, dass die Situation der Dolmetscher im Hinblick auf deren Gefährdung durch die Taliban in Afghanistan sowohl im Jahre 2010 (Zeitpunkt der Erstentscheidung) als auch im Jahr 2014 (Aktuelle Entscheidung) unverändert als hoch festzustellen war.
Das Beweisverfahren hat daher ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner speziellen Konstellation einer Verfolgung durch den Ehegatten seiner Ex-Freundin im Zusammenhang mit seiner nachgewiesenen Dolmetschertätigkeit nach Ansicht des Gerichts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen könnte.
2.2. Die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus dem glaubwürdigen und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. Von einer neuerlichen Einholung einer Stellungnahme der Staatendokumentation konnte abgesehen werden, da sich bereits aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen unzweifelhaft ergab, dass es jedenfalls aktuell nicht zu einer Verbesserung der Gefährdungslage von Dolmetschern in Afghanistan gekommen ist.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen wegen seiner religiösen Zugehörigkeit und seiner beruflichen Tätigkeit. Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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