W108 1433739-1•BVwG W108 1433739-1
W108 1433739-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2014
Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Familienverband, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung,<br/>Risikogruppe
W108 1433739-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 13 00.743-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 17.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Die Ehegattin und die gemeinsamen minderjährigen Töchter hatten bereits am 02.08.2012 in Österreich Asylanträge gestellt.
1.2. Bei der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seine syrische Geburtsurkunde vor und gab im Wesentlichen an, er sei arabischer Abstammung und moslemischen (sunnitischen) Glaubens, habe in Damaskus gelebt und er sei ohne Dokumente aus Syrien ausgereist bzw. man habe ihn mit seiner Ehegattin und den Kindern ohne Dokumente in die Türkei einreisen lassen. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Unruhen herrschen würden und er dort keine Existenz mehr habe, da er alles verloren habe. Sein Haus und sein Geschäft seien im Krieg zerstört worden. Er habe Angst um sich und um seine Familie. In Syrien könne er nicht bleiben und er habe keinerlei Möglichkeit, den Lebensunterhalt für die Familie zu bestreiten.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in Syrien eine eigene XXXX gehabt. Die Lage in Syrien sei momentan sehr angespannt. Sein Stadtviertel sei fast zur Gänze zerstört worden. Deswegen sei er zur Familie seiner Frau gezogen. Außerdem sei er zweimal festgenommen worden, weil sein Neffe, der Offizier gewesen sei, sich vom syrischen Militär "gespalten" habe; deswegen sei die gesamte Familie in Gefahr. Sie hätten ihn festgenommen und inhaftiert, weil man gedacht habe, dass er Informationen über seinen Neffen geben könne, er habe über diesen aber nichts gewusst. Außerdem werde in Syrien eigentlich jeder festgenommen. Er sei bei den Festnahmen befragt und beschimpft worden, beim ersten Mal sei er für einen Monat und beim zweiten Mal für drei Wochen angehalten worden. Da sie von ihm keine Informationen erhalten hätten, hätten sie ihn wieder freigelassen. Er sei glaublich Anfang 2012 festgenommen worden, nach seiner Freilassung sei er Anfang 2012 in die Türkei gezogen, damit er nicht wieder verhaftet werde. Auch die zwei Brüder seines Neffen seien festgenommen worden. Man habe ihn in Damaskus, im Gebiet, wo er gewohnt habe, festgehalten. Er wisse nicht, wer ihn festgenommen habe, da es in Syrien fast 17 Sicherheitsorgane gebe und man diese nicht unterscheiden könne. Man habe ihn bei seinem Bruder festgenommen, es handle sich bei diesem Bruder nicht um den Vater seines Neffen, dieser sei bereits verstorben. Als Sunnit habe er schon Probleme gehabt, da Assad Alawit sei, weswegen es Probleme zwischen Sunniten und Alawiten gegeben habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Überresten des Regimes Assad und seine Kinder hätten Angst vor Syrien.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde ging aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und aus Damaskus stamme.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und ihm eine asylrelevante Gefahr drohe. Es habe jedoch eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers festgestellt werden können (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien wurden (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl der Opfer durch die Sicherheitskräfte seit Beginn der Unruhen mit 5.000 an.
Die syrischen Sicherheitskräfte haben viele Personen verstümmelt und verletzt und verhafteten landesweit willkürlich Tausende und setzten viele von ihnen der Folter in Haft aus. Lokale Aktivisten berichteten über mehr als 105 Tote in der Haft.
Syrien befindet sich klar in einem internen Krisenzustand. Proteste, welche über Facebook organisiert waren, wurden Anfang Februar [2011] schnell niedergeschlagen, aber Mitte März tauchte aus dem Unruheherd Daraa im Großteils konservativen Südwesten eine gesichtslose Opposition auf. Von der Stadt Daraa aus breiteten sich die Demonstrationen in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus aus.
[...] das Regime experimentierte mit Rhetorik über Reformen, während es gleichzeitig verstärkt auf ihre bekannten Methoden der eiserner Faust vertraute und hunderte Männer festnahm, in den rebellischsten Gegenden Wasser und Strom abstellte und der Bevölkerung klar machte, dass mit oder ohne in Kraft befindlichen Notstandsgesetzen der Preis für abweichende Meinungen nicht den Tod ausschließt.
Entgegen Versicherungen des Regimes mehren sich die Hinweise auf exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte [...]. [...] das Regime hat zwar das Notstandsgesetz aufgehoben, aber die Sicherheitsdienste verhalten sich weiterhin gleich [...].
Es gibt Berichte über Massenhinrichtungen.
Am Freitag [2.12.2011] hatte der UNO-Menschenrechtsrat "weit verbreitete, systematische und unverhüllte Verletzung" der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrische Regierung verurteilt.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren."
Der von der belangten Behörde in den Feststellungen zitierte Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010, enthält unter "Behandlung von Rückkehrern" auszugsweise folgende Ausführungen:
"Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.
In drei Fällen sind im Jahr 2009 Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekanntgeworden. In allen drei Fällen hat das Auswärtige Amt die syrischen Behörden offiziell um Auskunft über den Verbleib und zu den Haftgründen gebeten. Die syrische Seite hat bisher auf diese Anfragen in einem Fall reagiert und mit Verbalnote die Festnahme einer rückgeführten Familie am Flughafen Damaskus nach der Einreise bestätigt.
In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist. Im September 2009 durfte ein zurückgeführter syrischer Staatsangehöriger nach einer kurzen Überprüfung der Personalien am Flughafen mit der Maßgabe einreisen, sich bei einer Geheimdienststelle seines Heimatortes zu melden. Als er dort vorsprechen wollte, wurde er verhört und inhaftiert; nach sieben Tagen wurde er zur Ersten Staatsanwaltschaft nach Damaskus überstellt. Ihm wurde vorgeworfen, in Deutschland Asyl beantragt und "im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind". K. wurde anwaltlich vertreten. Für seine Anwälte bestand die Möglichkeit, ihren Mandanten im Gefängnis zu besuchen; Besuche durch Verwandte waren einmal pro Woche möglich. Im Februar 2010 wurde er in Abwesenheit wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind", vom Militärgericht Qamischli zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 Euro) verurteilt. Grundlage der Verurteilung ist Art. 287 des syrischen Strafgesetzbuches, der ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten vorsieht. Das Strafmaß ist vergleichsweise milde; die Berücksichtigung mildernder Umstände und eine Verringerung des Strafmaßes sind grundsätzlich auch bei Strafverfolgungen aus politischen Gründen möglich. Nach Angaben des Anwaltes sowie des Betroffenen selbst stützten sich die Anklage und das Urteil auf den Vorwurf, er habe in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen. Der Betroffene wurde Anfang Januar 2010 gegen Kaution aus der Haft entlassen, ist daraufhin aus Syrien ausgereist und befindet sich wieder in Deutschland. Seinen - derzeit nicht verifizierbaren - Angaben zufolge wurde er während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt."
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darstellen können, dass er Syrien aus individueller wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er habe angegeben, Syrien hauptsächlich aufgrund der vorherrschenden Situation verlassen zu haben, was durchaus nachvollziehbar und verständlich sei. Eine Bürgerkriegssituation schließe eine asylrelevante Verfolgung zwar nicht generell aus, doch müsse in diesem Zusammenhang behauptet und glaubhaft gemacht werden, dass eine individuell gegen die Person gerichtet Verfolgung aus Konventionsgründen vorliege, die nicht mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen sei. Dies habe vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die erwähnten Festnahmen nicht glaubhaft dargestellt werden können. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zudem angegeben, dass der Beschwerdeführer zu den Oppositionellen gehören würde und man den Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen suchen würde. Da der Beschwerdeführer dies nicht vorgebracht habe, sei davon auszugehen, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Abgesehen davon habe seine Frau nicht glaubwürdig darlegen können, inwieweit der Beschwerdeführer durch die schlichte Teilnahme an Demonstrationen, wobei laut Schilderungen keine herausgehobene Position eingenommen worden sei, in das Visier des syrischen Staates gekommen sein solle. Der Beschwerdeführer habe mehrmals angegeben, wegen der angespannten Situation vor Ort mit seiner Familie ausgereist zu sein. Seine Frau habe gemeint, keine Probleme mit einer Rückkehr zu haben, wenn sich die Lage in Syrien wieder stabilisiere. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Rückkehrgefährdung lediglich von Überresten des Regimes und nicht von einer persönlichen Gefährdungssituation gesprochen. Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers würden sich keine Hinweise auf eine generelle Benachteiligung der Sunniten ergeben.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse lediglich Ausdruck einer allgemein mit dem Bürgerkrieg einhergehenden Gefahrenlage seien und daher nicht ausreichen würden, um die Voraussetzungen einer Asylgewährung zu erfüllen. Den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Ereignisse als individuell gegen den Beschwerdeführer aus Konventionsgründen gerichtete Verfolgung zu werten wäre und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Die problematische Sicherheitslage betreffe nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in seinem Land unabhängig von Konventionsgründen.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit der Begründung zuerkannt, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht habe, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet oder in der Region tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es liege eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jede nach Syrien abgeschobene Person auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. In Anbetracht der Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass die Versagung des Asylstatus nicht gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer in seinem Land Syrien mit dem Regime viele Probleme habe. Die Möglichkeit, in sein Land zurückzukehren, berge für ihn und seine Familie Gefahren, denn sie würden zu den Gegnern des Regimes in Syrien zählen. Er sei mehrmals verhaftet worden und daher sei sein Name bereits bekannt. Sie hätten oftmals nach ihm gefragt, daher sei er hierher geflüchtet, denn das System in Syrien kenne keine Gnade. Jeder Oppositionelle werde sicher zum Tode verurteilt und wenn das System abgelöst werde, würden die Anhänger des neuen Systems dasselbe tun. Deshalb sei die Rückkehr in seine Heimat gefährlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsbürger Syriens arabischer Abstammung moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Er stammt aus Damaskus. Er ist mit einer syrischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zwei gemeinsame minderjährige Töchter. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien zweimal, in der Dauer von einem Monat bzw. für drei Wochen, von syrischen Sicherheitsorganen inhaftiert, weil der Neffe des Beschwerdeführers, ein Offizier des syrischen Militärs, das syrische Militär aus politischen Gründen verlassen hat. Man wollte vom Beschwerdeführer Informationen über diesen Neffen. Zwei Brüder des Neffen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls wegen des Neffen des Beschwerdeführers inhaftiert. Nach der zweiten Freilassung Anfang 2012 zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Türkei, um nicht wieder verhaftet zu werden, wobei er mit seiner Familie ohne Vorweis von Dokumenten aus Syrien ausreiste bzw. in die Türkei einreiste. Von der Türkei gelangte der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 17.01.2013 einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer ist kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und den Ausführungen in dem dort zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes (des Asylgerichtshofes) sowie auf den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers in deren (bei der belangten Behörde unter Zl. 12 09.981-BAG protokollierten) Asylverfahren. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Identität und zu seinen Lebensumständen in Syrien wurden seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Der Begründung der belangten Behörde ist ferner zu entnehmen, dass sie auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zweimal in Syrien wegen seines Neffen, der sich vom syrischen Militär "gespalten" habe, inhaftiert gewesen und wegen seines Neffen sei die gesamte Familie in Gefahr, als glaubwürdig erachtete (aber diese vom Beschwerdeführer geschilderten "Vorkommnisse" nicht als gegen den Beschwerdeführer gerichtete "Verfolgung", sondern als Ausdruck einer allgemein mit dem Bürgerkrieg einhergehenden Gefahrenlage qualifizierte). Auch das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass keine triftigen Gründe gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen (zu den Gründen für seine) Inhaftierungen sprechen, zumal diese Angaben im Ergebnis durch das Beschwerdevorbringen und auch durch die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren, wonach sich ein Familienmitglied der Familie ihres Ehegatten "politisch gespalten" habe, weswegen gegen die Familie ein Gerichtsverfahren anhängig sei (AS 65 im Verwaltungsakt der belangten Behörde betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers), bestätigt werden. Ob der Beschwerdeführer - wie von der Ehegattin des Beschwerdeführers weiters angegeben wurde - in Syrien an Protestkundgebungen gegen die syrische Regierung teilgenommen hat und deshalb ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten ist, - dieses Vorbringen erachtete die belangte Behörde als nicht glaubwürdig - kann dahingestellt bleiben, weil es darauf nicht mehr entscheidungswesentlich ankommt. Dass die Ausreise des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Töchtern aus Syrien ohne Vorweis von Identitätsdokumenten erfolgte, hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte bei der Erstbefragung ausgesagt, dass die Ausreise illegal erfolgt sei. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes/des syrischen Staatspräsidenten wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Soweit diese - betreffend die Darstellung der Situation von nach Syrien zurückkehrenden ehemaligen Asylwerbern - unvollständig sind, werden die Ausführungen in dem - in den Feststellungen der belangten Behörde zitierten - Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010 herangezogen. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der Situation in Syrien bzw. der Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer - zwangsweisen - Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) nach Syrien ein Kontakt der Rückkehrer mit den syrischen Behörden (bei der zwangsweisen Rückverbringung) zustande kommt und die Rückkehrer im Zuge dieses Behördenkontaktes mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine allfällige oppositionelle Gesinnung (im familiären Umfeld) bzw. im Hinblick auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei im Rahmen einer Befragung/Anhaltung/Inhaftierung zu rechnen haben. Dies wird etwa auch durch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 bestätigt, wo etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien [September 2010], Berlin, 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung - insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten "Vorkommnisse" [Inhaftierungen] in Syrien - nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer (angesichts des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die - weiterhin prekäre - besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) zu bejahen.
Fallbezogen ist der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Syrien (allein) wegen eines Familienangehörigen, nämlich seines Neffen, der als Offizier aus politischen Gründen vom syrischen Militär/vom syrischen Regime abgekehrt ist (womit dieser ein aus der Sicht des syrischen Regimes missliebiges politisches Verhalten gesetzt bzw. eine oppositionelle Gesinnung klar zum Ausdruck gebracht hat), ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten. Der Beschwerdeführer war wegen seines Neffen bereits zweimal in Syrien in Haft. Da auch andere Mitlieder der Familie des Neffen des Beschwerdeführers, nämlich die Brüder des Neffen des Beschwerdeführers, von den syrischen Behörden deswegen inhaftiert wurden, sprechen - im Falle einer nunmehrigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien - substantielle Gründe für die Richtigkeit der (unabhängig voneinander, gleichlautend erfolgten) Einschätzung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, dass die ganze Familie wegen eines Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Gefahr sei (wobei aufgrund der Inhaftierung lediglich der männlichen erwachsenen Mitglieder der Familie die Gefährdung dieser wahrscheinlicher erscheint).
Da hinsichtlich der Lage in Syrien davon ausgegangen werden kann, dass die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - sich für allfällige strafrechtliche Delikte, politische Aktivitäten und "abweichende Meinungen" (im familiären Umfeld) der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland (nach illegaler Ausreise oder dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert und Rückkehrer im Hinblick auf eine Gegnerschaft bzw. Zugehörigkeit/Nähe (im familiären Umfeld) zu einer dem syrischem Regime gegnerischen Konfliktpartei "kontrolliert" werden sowie - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden (bei den Befragungen) - nicht anzunehmen ist, dass Sachverhalte wie etwa frühere Inhaftierungen, "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen von Familienangehörigen, unerlaubte Ausreisen/Auslandsaufenthalte und Asylantragstellungen im Ausland im Verborgenen bleiben können, liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, einerseits neuerlich von den syrischen Behörden wegen seines Neffen inhaftiert zu werden und andererseits wegen dieses Neffen in Verbindung mit dem nunmehrigen eigenen Verhalten des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden als politischer Gegner angesehen zu werden. Schon aufgrund des familiären Umfeldes des Beschwerdeführers (der Neffe des Beschwerdeführers ist wegen seiner Abkehr vom syrischen Militär als politischer Gegner der syrischen Regierung anzusehen) könnte sich für die syrischen Behörden das Bild ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer als Teil der Familie keine Sympathisanten des syrischen Regimes sind, sondern "abweichende Meinungen" haben und der (zu bekämpfenden) "Opposition" angehören. Da der Beschwerdeführer jedoch selbst ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden muss (Ausreise aus Syrien ohne Vorweis von Dokumenten in die Türkei; Asylantragstellung im Ausland, was als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt [vgl. den oben angeführten Berichte des UK Home Office]; Äußerung von Kritik und Ablehnung gegenüber dem syrischen Regime im Ausland), und der Beschwerdeführer auch tatsächlich kein Sympathisant der syrischen Regierung ist, sondern diese vielmehr ablehnt, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der anhand des familiären Umfeldes des Beschwerdeführers gewonnene Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer (wie bereits sein Neffe) nicht (mehr) regimetreu und regimeloyal verhält, das syrische Regime ablehnt und eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) hat, bei den syrischen Behörden erhärten wird. Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Abgesehen davon, dass auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr von Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legt die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, (im Zuge einer Befragung/Anhaltung/Inhaftierung) Opfer von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu werden. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem persönlichen/familiären Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass ihr eine regimefeindliche Gesinnung seitens der syrischen Behörden/Regierung unterstellt wird und sie in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden. Darauf, ob es den Tatsachen entspricht, dass der Beschwerdeführer durch Teilnahmen an Protesten gegen das syrische Regime bereits ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten ist, kommt es nach Lage des Falles nicht mehr an; ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits konkreten Verfolgungshandlungen als Oppositioneller ausgesetzt war oder solche konkret gegen ihn angedroht wurden, spielt bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit fallbezogen keine (maßgebliche) Rolle (vgl. auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Es sprechen vielmehr bereits unabhängig und losgelöst davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr. Das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher schon deshalb zu bejahen.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien, wie etwa Protestierende, Aktivisten oder andere Personen mit [vermeintlicher] Sympathie für die syrische Opposition; Mitglieder von regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierungen bzw. Personen, die verdächtigt werden, Mitglieder einer regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierung zu sein;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Funktionsträger der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Meinung geändert haben;
Familienangehörige und Personen mit einem Naheverhältnis zu tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern der syrischen Regierung;
aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden) zählen. Die Konfliktparteien legen UNHCR zufolge eine breitere Auslegung an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Gegner (eventuell auch als ihren religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) ansehen und daher verfolgen werden. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt. Darüber hinaus ist eine (rechtsstaatlich unvertretbare) Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden bloß wegen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit seinem Neffen unter dem Blickwinkel der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, asylrechtlich relevant (vgl. VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0508).
Da (bereits) aus diesen Gründen aktuelle äußere Umstände und das persönliche/familiäre Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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