W106 2000742-1•BVwG W106 2000742-1
W106 2000742-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2014
Aufwandersatz, Bescheidnachholung, Rechtslücke,<br/>Verfahrenseinstellung
W106 2000742-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. Thomas WALZEL VON WIESENTREU, Schöpfstraße 6b, 6020 Innsbruck, gegen die belangte Behörde Bundesministerin für Bildung und Frauen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. bescheidmäßige Erledigung eines Besetzungsverfahrens, beschlossen:
A)
1. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
2. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
(04.11.2014)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) bewarb sich um die am 03.03.2012 ausgeschriebene Stelle einer Fachinspektorin/eines Fachinspektors der Verwendungsgruppe FI 1 für Informatik, sowie Informations- und Kommunikationstechnologien im Bereich des Landesschulrates für Tirol. In der Folge erstattete der Landesschulrat für Tirol einen Dreiervorschlag für die Besetzung dieser Stelle und reihte den BF an die dritte Stelle.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom 07.11.2012 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur den an erster Stelle gereihten XXXX mit der ausgeschriebenen Stelle betraut hat.
Mit Note vom 23.11.2012 beantragte der BF, die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wolle das Besetzungsverfahren zu GZ BMUKK-618/8-III/5b/2012 bescheidmäßig erledigen und dem BF als Partei dieses Verfahrens den Bescheid zustellen. Auftragsgemäß präszisierte der BF sein Begehren und beantragte
1. die Feststellung, dass diesem im Verfahren des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zu GZ BMUKK-618/8-III/5b/2012 Parteistellung zukommt und
2. die bescheidmäßige Erledigung der Besetzung zu GZ MUKK-618/8-III/5b/2012 ausgeschriebenen Stelle sowie
3. die Zustellung des verfahrensbeendenden Bescheides.
Wegen Säumnis der belangten Behörde erhob der BF mit Schreiben vom 16.12.2013 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte überdies die Zuerkennung der ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten.
Mit Verfügung vom 10.01.2014, 2013/12/0233, trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG dem Bundesverwaltungsgericht ab.
Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2014 erging an die nunmehr zuständige Bundesministerin für Bildung und Frauen gemäß § 16 VwGVG der Auftrag, die verfahrensgegenständlichen offenen Anträge binnen drei Monaten bescheidmäßig zu erledigen. Dieses Schreiben ist dem Bundesministerium für Bildung und Frauen nachweislich am 14.07.2014 zugegangen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2014, GZ BMBF-712/0092-III/5/b/2014, wurden die Anträge des BF vom 23.11.2012, präzisiert mit Schreiben vom 25.06.2013 mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter nachweislich am 09.10.2014 zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 16 VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 06.10.2014 an den Beschwerdevertreter am 09.10.2014 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu A) Spruchpunkt 2:
Im Gegensatz zum § 56 Abs. 1 VwGG, der im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, die Zuerkennung des halben Pauschalbetrages für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes, wie er in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 bestimmt ist, für die obsiegende Partei vorsieht, findet sich im VwGVG keine gleichartige Regelung.
Zwar ist dem BF gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 ist eine bereits entrichtete Eingabengebühr rückzuerstatten. Für einen darüber hinausgehenden Ersatz der Verfahrenskosten fehlt jedoch eine Rechtsgrundlage.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher nicht statt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil für die Frage des Kostenzuspruches es bis dato an einer Rechtsprechung fehlt und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG hinsichtlich des Kostenersatzes vom Gesetzgeber für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht beabsichtigt zu sein scheint, anderenfalls er vermutlich eine ausdrückliche Regelung - wie etwa für die Rückerstattung der Eingabengebühr gemäß § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG - getroffen hätte.
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