L516 2013671-1•BVwG L516 2013671-1
L516 2013671-1Bundesverwaltungsgericht04.11.2014
aufschiebende Wirkung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015 (richtig wohl: 2014), Zahl XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG Abs. 1 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer brachte am 24.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat diesen Antrag mit Bescheid vom 15.10.2015 (richtig wohl: 2014) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3. Das BFA hat dem Beschwerdeführer keinen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig beigegeben.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 16.10.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 24.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Anzuwendendes Verfahrensrecht
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
3. Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
4. Der Verfassungsgerichtshof behob mit seinem Erkenntnis vom 05.06.2014, U2542/2013, eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit welcher eine Beschwerde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache abgewiesen sowie gleichzeitig ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters als unzulässig zurückgewiesen wurde, und begründete der Verfassungsgerichtshof die Behebung damit, dass die Zurückweisung eines Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren als unzulässig das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt hat. Der Verfassungsgerichtshof verwies dazu auf seine bereits am 02.10.2010 ergangenen Entscheidungen U3078, 3079/09.
5. Diese soeben zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist auch im vorliegenden Fall beachtlich. Da das BFA dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keinen Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt hat, der Beschwerdeführer in der Folge gleichzeitig mit seiner Beschwerde einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt hat und entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in einem Fall wie dem vorliegenden nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich die Beigebung eines Rechtsberaters auf das Ergebnis des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auswirkt, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso wenig ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
Zu B)
Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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