W159 2013606-1•BVwG W159 2013606-1
W159 2013606-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2014
Anhaltung, Kostenersatz, Mitgliedstaat, Mittellosigkeit, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen
W159 2013606-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2014, Zl. IFA 1015865104 VZ 140076665, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-Verordnung und § 22 Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwGG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, gelangte am 20.04.2014 illegal nach Österreich und stellte am 21.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung auf der EAST-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab er an, dass er sein Herkunftsland schon im Sommer 1997 verlassen habe und dann rund vier Jahre lang in Frankreich illegal gearbeitet habe und sich anschließend sechs bis sieben Jahre in Belgien aufgehalten habe. In der Folge sei er sich die meiste Zeit in Italien gewesen, habe jedoch 2013 in der Schweiz um Asyl angesucht und nach einem negativen Bescheid sei er nach Italien zurückgeschoben worden. Nach einer weiteren Rücküberstellung an der österreichischen Grenze sei er dann am Tag zuvor über den XXXX nach Wien gefahren und von dort nach Traiskirchen, wo er dann einen Asylantrag gestellt habe. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass er aus einer armen Familie stamme und in seinem Land keine Arbeit und keine Zukunft gehabt habe, deswegen habe er sein Heimatland verlassen.
In der Folge wurden Konsultationen mit Italien und der Schweiz gepflogen und hat Italien mit schriftlicher Erklärung vom 01.07.2014 seine Zuständigkeit für das gegenständliche Asylverfahren mitgeteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost vom 25.07.2014 Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.04.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung dieses Antrages gemäß Art. 18/1/a iVm 25/2 der Verordnung (EU) 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig erklärt und unter Spruchteil II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 leg.cit. die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Im Sachverhalt dieses Bescheides wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer einer Ladung zur Einvernahme vor dem BFA keine Folge geleistet habe und dass er aufgrund einer Diebstahlsanzeige von der Grundversorgung abgemeldet worden sei. Auch an der Adresse, an der als obdachlos gemeldet gewesen sei, habe er nicht erreicht werden können. Er habe damit seine Mitwirkungspflicht am Verfahren verletzt und sich dem Verfahren entzogen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stehe im gegenständlichen Verfahren jedoch auch ohne weitere Einvernahme fest.
Weiters wurde festgehalten, dass der Antragsteller in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge und auch keine sonstige Integrationsverfestigung habe festgestellt werden können. Der Dublin-Tatbestand stehe aufgrund des obigen Schreibens fest. Diese Entscheidung erwuchs mit 02.08.2014 in Rechtskraft.
Am 17.08.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in XXXXangehalten und dabei festgestellt, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer durch das BFA niederschriftlich einvernommen, wobei ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund der durchsetzbaren Außerlandesbringung nach Italien seine Überstellung nach Italien vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer nahm dies kommentarlos zur Kenntnis und gab an, dass er bisher bei einem Freund in XXXX (Hausnummer unbekannt) gewohnt habe, jedoch dort nicht gemeldet sei. Er erklärte sich bereit, am Bundesamt in Traiskirchen vorzusprechen und seine aktuelle Wohnadresse bekanntzugeben. Diese Vorgangsweise wurde von der Behörde akzeptiert und keine weiteren fremdenbehördlichen Maßnahmen getroffen.
Der Beschwerdeführer kam jedoch in der Folge diesen Zusicherungen nicht nach. Am 16.10.2014 wurde er im Zuge einer Personenkontrolle in XXXX aufgegriffen, nach Feststellung der Sach- und Rechtslage wurde die Festnahme ausgesprochen und der Beschwerdeführer ins PAZ eingeliefert. Dort wurde er sogleich neuerlich niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und ihm vorgehalten, dass er entgegen seinen Versprechungen sich in Österreich nicht angemeldet habe und auch dies nicht der Asylbehörde mitgeteilt habe. Dazu gab er an, dass er nicht mehr bei diesem Freund wohne und dass er unangemeldet bei der Caritas und an verschiedenen Anschriften, die er nicht genau wisse, genächtigt habe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft und die Außerlandesbringung nach Italien mitgeteilt und die Rechtsberatung verständigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom gleichen Datum wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG und Art. 28 Dublin-III-Verordnung die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der Bescheidadressat der Mitwirkungspflicht entzogen habe, da er trotz Anordnung nicht bei der Asylbehörde erschienen sei und in weiterer Folge untergetaucht sei und er sich an diversen unbekannten Anschriften ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufhalte und somit Fluchtgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer habe weiters weder familiäre, noch berufliche Beziehungen im österreichischen Bundesgebiet, es bestehe eine durchsetzbare Ausweisung und Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien und halte sich der Bescheidadressat seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens illegal in Österreich auf, nachdem er zuvor bereits illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Rechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass keine soziale Verankerung in Österreich vorliege und aufgrund des geschilderten Vorverhaltens sich der Bescheidadressat nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe, sodass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Aus dem bisherigen Verhalten lasse sich ersehen, dass der Bescheidadressat nicht gewillt sei, behördlichen Auflagen nachzukommen und eine Erreichbarkeit für die Behörde herzustellen, sondern vielmehr unerlaubt und unangemeldet sich im Bundesgebiet weiter aufhalte, sodass bezüglich der vorgesehenen Überstellung nach Italien die Annahme einer Fluchtgefahr berechtigt vorliege. Diesbezüglich wurde auch auf die auf Art. 28 der Dublin-II-Verordnung eingegangen. Als gelinderes Mittel seien die im Gesetz vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten (denen der Beschwerdeführer jedoch schon bisher nicht nachgekommen sei) bzw. die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit, welche jedoch aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei, theoretisch denkbar. Nochmals wurde festgehalten, dass aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, es liege somit eine Ultima-Ratio-Situation vor, welche die Schubhaftverhängung unbedingt erfordere. Weiters sei aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er auch die subjektiven Haftbedingungen wie etwa Haftfähigkeit gegeben seien.
Parallel dazu wurde die Außerlandesbringung auf dem Luftwege organisiert.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 erhob der Bescheidadressat unter Anschluss einer Vollmacht an die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung ARGE Rechtsberatung Diakonie-Volkshilfe Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft. In der Begründung wurde zunächst kurz der Sachverhalt dargestellte, wobei auch zugestanden wurde, dass die § 5 AsylG-Entscheidung am 02.08.2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig sei, da nach der Dublin-III-Verordnung eine solche nur bei "erheblicher Fluchtgefahr" nach einer Einzelfallprüfung zulässig sei, wobei auch auf internationale Rechtsprechung und solche des Bundesverwaltungsgerichtes Bezug genommen wurde. Das Vorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" sei jedoch von der Behörde nicht einmal behauptet worden und habe die Behörde bei der Anordnung der Schubhaft sohin die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen. Bei der Begründung der Schubhaft habe sie die Ultima-Ratio-Situation lediglich mit modulhaften Textbausteinen begründet, sei jedoch keiner Weise auf den konkreten Fall, insbesondere bei der Nichtanwendbarkeit des gelinderen Mittels eingegangen. In der Beschwerde wurde nunmehr eine dritte Version (nach einem Freund, der Caritas bzw. verschieden nicht namentlich genannten Schlafplätzen) angegeben, wo der Beschwerdeführer wiederum unangemeldet aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer leider überdies an Knieschmerzen, Magenproblemen und Schlafstörungen und seien weitere psychische Probleme nicht ausgeschlossen. Diese Probleme würden wohl nicht zu einer Haftunfähigkeit führen, sie hätten jedoch zumindest in der Verhältnismäßigkeitsprüfung Eingang finden müssen. Außerdem sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, das das BFA unzuständig sei. Weiters wurde zur Frage der Entscheidungskompetenz des BFA und des Verwaltungsgerichtes, zur Frage der Rechtsmittelfrist, der Einbringung und der Kosten ein Vorbringen erstattet, das auch aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist, wobei diesbezüglich die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt wurde und schließlich auch ein Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung beantragt.
Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ist ebenso wie der fremdenrechtliche Akt unter Anschluss einer Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014 eingelangt. Nach Darstellung des bisherigen Sachverhaltes wurde hervorgehoben, dass sich der Beschwerdeführer bereits in mehreren Ländern Europas über lange Zeiträume hinweg im Verborgenen gehalten habe, um unerlaubten Beschäftigungen nachzugehen. Der Beschwerdeführer sei seit 05.06.2014 lediglich obdachlos in XXXX gemeldet gewesen und behördlich nicht greifbar gewesen. Aufgrund eines Festnahmeauftrages wurde er am 17.08.2014 in XXXX festgenommen, wobei die am gleichen Tag durchgeführte niederschriftliche Einvernahme ergeben habe, dass er - im Gegensatz zu Obdachlosenmeldung - in XXXX, (Hausnummer unbekannt), unangemeldet bei einem Freund gewohnt hätte. Der Beschwerdeführer habe zugesichert, bei der Erstaufnahmestelle-Ost in Traiskirchen vorzusprechen, um dort seine aktuelle Wohnadresse bekanntgegeben. Aufgrund dessen wurden keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen getroffen. Die Annahme der Beschwerdeführer würde aus eigenem Antrieb eine Greifbarkeit für die Behörde herstellen, habe sich jedoch als falsch erwiesen und sei der Beschwerdeführer sofort untergetaucht. Am 16.10.2014 sei er neuerlich in XXXX festgenommen worden und dem BFA vorgeführt worden, wobei er in der niederschriftlichen Einvernahme nach Vorhalt der Tatsache einer fehlenden Kontaktaufnahme mit der EAST-Ost angegeben habe, dass er nicht mehr bei einem Freund aufhältig sei, sondern ohne Meldung einmal bei der Caritas und einmal an verschiedenen nicht näher genannten Anschriften gewohnt hätte. Aus dem gesamten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführer habe sich somit eindeutig erhebliche Fluchtgefahr ergeben. Außerdem sei der Beschwerdeführer ledig, habe keine Sorgepflichten und verfüge in Österreich auch über keine Angehörigen oder sonstigen Beziehungen oder Bindungen. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dem Beschwerdeführer zum Ersatz der tarifmäßigen Kosten von Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Algerien und besitzt somit nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ist fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Er ist am 20.04.2014 illegal nach Österreich eingereist und stellte am 21.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde nach einer Zuständigkeitszusage Italiens mit Bescheid des BFA EAST-Ost vom 25.07.2014 Zahl IFA: XXXX ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen und zur Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18/1/a iVm Art. 25/2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates Italien für zuständig erklärt und unter Spruchteil II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid ist am 02.08.2014 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer war seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr Asylwerber und mangels eines anderen Aufenthaltstitels illegal in Österreich aufhältig.
Er verfügte (von 05.06.2014-10.09.2014) lediglich über eine Obdachlosenmeldung des Vereines XXXXwar jedoch dort auch nicht greifbar. Nach einer am 17.08.2014 erfolgten Festnahme erklärte er gegenüber dem BFA eine aktuelle Meldeadresse der EAST-Ost bekanntzugeben, weswegen in der Folge zunächst keine weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen getroffen wurden. Weiters gab er an, bei einem Freund in XXXX (Nummer unbekannt) gewohnt zu haben.
Er kam in der Folge diesen Zusicherungen nicht nach und wurde er am 16.10.2014 in XXXX neuerlich aufgegriffen und sogleich einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, im Zuge derer er angab, dass er nicht mehr bei seinem Freund in der Taborstraße wohne, sondern unangemeldet bei der Caritas oder unter verschiedenen Anschriften, deren genaue Adressen er nicht kenne, genächtigt zu haben.
Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2014 Zl. XXXX wurde gemäß 3 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG und Art. 28 der Dublin-III-Verordnung die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 30.10.2014 langte die gegenständliche Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers lässt sich im zentralen Melderegister lediglich die bereits erwähnte Obdachlosenmeldung im erwähnten Zeitraum sowie die Meldung im PAZ entnehmen, jedoch keine weiteren Meldeanschriften. Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige verfügen würde oder ein Familienleben führen würde, noch darauf, dass er irgendein Vermögen besitzen würde. Auch gibt es keinerlei Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht haftfähig wäre, schließlich haben sich auch keinerlei Hinweise auf irgendeine Form der Integration in Österreich ergeben.
Der Sachverhalt und der obige Verfahrensgang ergeben sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde, in dem auch die bezughabende asylrechtliche Entscheidung in Kopie enthalten ist; die Feststellungen über die Meldedaten des Beschwerdeführers aus einem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers lässt sich offenbar aus den von der belangten Behörde gepflogenen Konsultationen im Dublin-Verfahren in Verbindung mit den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in den asyl- und fremdenrechtlichen Einvernahmen ableiten. Die Haftfähigkeit und der Umstand der Rechtskraft der Dublin-Entscheidung sind in der gegenständlichen Beschwerde enthalten.
In der Beschwerde wurde ausdrücklich zugestanden, dass die behaupteten (aber keineswegs durch irgendwelche ärztlichen Expertisen untermauerten) gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht zu einer Haftunfähigkeit führen und wurde auch diesbezüglich keine Einholung ärztlicher Gutachten beantragt.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG Aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
(§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten wie folgt:
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA G, § 3 BFA VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Im Übrigen wurde durch das FNG Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA Einrichtungsgesetz, sondern auch das BFA Verfahrensgesetz erlassen.
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der Bescheid erlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2014, Zahl E4/214-1, beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BF-VG von amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Weise der Verfassungsgerichtshof in der Folge tatsächlich hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entscheidet. Es besteht dennoch kein Zweifel daran, dass diese Bestimmungen nach wie vor dem Rechtsbestand angehören und steht gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kund gemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zu, sondern haben sie diese anzuwenden. Wenn auch das BVG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 89 Abs. 2 und in Art. 135 Abs. 4 B-VG für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshof bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen hat, so werden diese (derzeit) nicht geteilt und ist ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren bereits durch den Verfassungsgerichtshof von amtswegen anhängig geworden und stehen im Übrigen gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsmittel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und der ordentlichen Revision offen (dazu siehe B, z. B. auch BVwG vom 28.07.2014, W159 2099983-1/4E.)
Im Übrigen wurde auf die weitwändigen allgemeinrechtlichen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde schon in zahlreichen Erkenntnissen des BVwG eingegangen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde jedoch als unbegründet:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280, in diesem Sinne auch jüngst BVwG vom 25.02.2014 Zl. W159 2001779-1, BVwG vom 10.04.2014 Zl. W119 2006567-1 und BVwG vom 24.04.2014 Zl. W226 2006359-1).
Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt wenn sich die betreffende Person in Haft befindet, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 FPG sieht unter anderem solche Kriterien vor.
Der Beschwerdeführer verfügt - wie bereits mehrfach festgehalten - in Österreich über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte, über keinen gesicherten Wohnsitz und ist überdies mittellos.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde durchaus eine Einzelfallprüfung hinsichtlich des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr vorgenommen, wie auch aus den oben zitierten Passagen in dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist und hat das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr nachvollziehbar und schlüssig mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (auch außerhalb Österreichs), einer Unzuverlässigkeit gegenüber Behörden und seiner Mittellosigkeit begründet und nicht bloß den Art. 28 der Dublin-III-Verordnung im Spruch des Bescheides zitiert. Wenn auch im vorliegenden Fall die Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des Art. 28 Dublin-II-Verordnung verhängt werden darf und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechtes, so ist doch anzumerken, dass starke Überschneidungen zwischen den Voraussetzungen für die Prüfung der Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 der Dublin-II-Verordnung und der durch die langjährige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkretisierten Voraussetzungen nach dem österreichischen FPG (z.B. konkreter Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, Dauer der Haft so kurz wie möglich) zu erkennen sind. Es ist daher in diesem Sinne nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Zusicherung gegenüber den Fremdenbehörden, unverzüglich einen Meldenachweis den Asylbehörden vorzulegen, nicht nachgekommen ist und unter den verschiedensten Anschriften unangemeldet aufhältig war, sodass er für die Behörden nicht greifbar war. In Verbindung mit dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang in zahlreichen Staaten Europas illegal aufgehalten hat und unerlaubt Beschäftigungen nachgegangen ist, hat die belangte Behörde zurecht gefolgert, dass ein erhebliches Risiko des Untertauchens und eine "erhebliche Fluchtgefahr" gegeben ist, wobei sich schon ganz allgemein die Frage, wie weit eine Fluchtgefahr nach objektiven Kriterien "messbar" (im naturwissenschaftlichen Sinn) überhaupt sein kann, stellt. Schließlich ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde sehr wohl einzelfallbezogen mit dem beträchtlichen Risiko des Untertauchens und der Annahme einer Fluchtgefahr auseinandergesetzt hat und deute das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1997 (somit seit 17 Jahren) auf das Vorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" hin.
In Verbindung mit dem Fehlen irgendwelcher familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich ein hoher Sicherungsbedarf, der im vorliegenden Fall - auf Grund der Mittellosigkeit und der sonstigen bereits dargestellten persönlichen Umstände - auch nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Es liegt somit die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche "ultima ratio- Situation" vor, wie zutreffend in dem angefochtenen Bescheid dargelegt wurde.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.
Auch dem Erfordernis (sowohl nach der österreichischen Judikatur, als auch nach der Dublin-III-Verordnung) der erforderlichen Kürze der Haft wurde durch das Organisieren einer kurzfristigen Abschiebung in den Dublin-Staat entsprochen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, insbesondere ist nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers oder eine Erörterung oder allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gemacht hätte.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gar nicht ausdrücklich beantragt.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.8.2012, 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).
Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl. C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben (siehe BVwG vom 16.07.2014, Zahl: G301 2009367-2/12E).
Im vorliegenden Fall ist nach wie vor die Anordnung der Außerlandesbringung aufrecht und wurden bereits konkrete Veranlassungen zur unmittelbar zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg getroffen.
Wie oben bereits dargestellt, gibt es keine Hinweise auf die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft und auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, mag dieser auch an alltäglichen gesundheitlichen Problemen leiden, die möglicherweise auch mit der psychischen Belastung des Beschwerdeführers aufgrund der gegenwärtigen Umstände einhergehen.
Auch sonst sind betreffend den Beschwerdeführer keine Änderungen der Situation eingetreten, die zu einer anderen Beurteilung des Sicherungsbedarfs und der Notwendigkeit der Verlängerung der Schubhaft führen könnten.
Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III und IV: Kostenersatz
Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Abspruch über die Kosten nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.
Da die belangte Behörde als obsiegende Partei sowohl eine Aktenvorlage, als auch eine begründete Beschwerdevorlage (Schriftsatz) erstattet hat, war ihr sowohl Schriftsatz- als auch Vorlageaufwand zuzusprechen (insgesamt Euro 426,20).
Zu B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Verfahren auftretenden Rechtsfragen auf dem Boden der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes, insbesondere der obsiegenden belangten Behörde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
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