L506 1439123-1•BVwG L506 1439123-1
L506 1439123-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 19.11.2013, Zl. 13 02.123-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsbürger, reiste illegal mit seiner Frau und seinem Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2013 die gesamte Familie einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 18.02.2013 brachte der BF als Grund für seine Ausreise vor, dass er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe; er sei einmal zu 6 Monaten Haft, wovon er vier Monate habe absitzen müssen, verurteilt worden; er sei währenddessen auch gefoltert worden und erkenne man die Spuren an seiner Liken Hand; er sei nochmals wegen einer Demonstrationsteilnahme zwei Wochen inhaftiert worden. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen sei er nochmals in Teheran 6 Monate inhaftiert worden. 2000/20001 habe ihn der Geheimdienst aufgespürt, seinen Friseurladen zerstört und ihn mit einem Messer am Nacken attackiert, wobei seine Nerven durchtrennt worden seien; er sei deshalb 15 Tage im Krankenhaus behandelt worden. Vor ca. neun Monaten seien seine Freunde inhaftiert worden und hätten ihm deren Familienangehörige geraten, sich zu verstecken; er habe daraufhin seine Unterkunft oft gewechselt. Im Krankenhaus sei er mit Methadon behandelt worden.
3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 02.05.2013 erklärte der BF, er habe einige Male an Demonstrationen im Iran teilgenommen, weswegen er geflüchtet sei.
Er habe 1999/2000 in Teheran an Demonstrationen teilgenommen und sei er 2000/2001 in der Nähe der Stadt XXXX festgenommen worden. Er nehme an, er sei mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen worden, sodass er bewusstlos geworden sei; im Krankenhaus sei er wieder aufgewacht und habe man dort festgestellt, dass seine Halswirbel verletzt worden seien; seither sei er gelähmt. Er habe Anzeige erstattet, jedoch habe ihm niemand geholfen. Er sei während des Militärdienstes geflüchtet, weshalb er zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei; er habe beim Militär als Friseur für die Gefangenen gearbeitet und vor einigen Gefangenen Angst bekommen, weswegen er geflüchtet sei.
2010/2011 sei er mit seiner jetzigen Frau bei einer Demonstration gewesen, er sei inhaftiert worden, seine Frau sei jedoch aufgrund ihrer Schwangerschaft gegen Kaution freigekommen.
Er sei nicht mit einem Messer am Nacken verletzt worden, wie dies in der Erstbefragung festgehalten worden sei, dies habe die Dolmetscherin falsch übersetzt. Er habe den Iran verlassen, da er wegen seiner Akte bis zum Schluss Probleme gehabt habe.
Zehn Tage vor seiner Ausreise, er selbst sei nicht zu Hause gewesen, seien Beamte in die Wohnung gekommen und hätten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Die Beamten hätten seiner Frau mitgeteilt, dass er sich innerhalb von drei Tagen melden solle, da er ansonsten umgebracht werde. Es sei gedroht worden, dass er die Anzeige zurückziehen solle. Er habe die Bassijis, die damals anlässlich seiner Festnahme Dienst gehabt hätten, angezeigt; wer die Leute gewesen seien, wisse er nicht; er habe sein Recht gewollt, da er gelähmt sei. Er sei nicht mehr in der Wohnung geblieben, da er Angst gehabt habe; seine Frau und seine Nichte hätten die Sachen in der Wohnung verkaufen wollen. Sie hätten ständig die Wohnung gewechselt; als die Beamten in die Wohnung gekommen seien, sei er in Teheran gewesen.
Der Vater seiner Frau, welcher streng religiös und Angehöriger der Sicherheitskräfte sei, sei gegen die Eheschließung gewesen.
Seine Frau und er hätten auch bei der Demonstration 1390 in der XXXX in XXXX gefilmt.
Seine Frau habe Interesse für das Christentum und wolle auch er seine Religion wechseln. Er sei noch immer Moslem und beginne der Religionsunterricht am 4. Mai. Er müsse erst über das Christentum lernen und seien noch viele Fragen offen. Er gehöre den Protestanten an und wolle sich taufen lassen; HerrXXXX erteile den Taufunterricht und besuche der BF sonntags die Kirche. Zu den Grundgedanken des Christentums vermochte der BF keine Angaben treffen, sondern erklärte, er sei noch nicht so weit. Man könne durch Jesus Christus Gott nahe sein. Im Islam gebe es kein Jüngstes Gericht und kein Kreuz. Er kenne sich nicht so aus und habe er bis jetzt keinen Religionsunterricht gehabt. Er kenne sich auch im Islam nicht gut aus. Der BF vermochte das Osterfest nicht zu erklären und gab an, noch keine christlichen Gebete zu kennen.
Der BF legte im Verfahren vor dem BAA ein Schreiben eines Gerichtsmediziners vom 21.05.2000 sowie eine Gerichtsladung und eine Aufforderung, bei der Polizeistation XXXX zu erscheinen, und weitere behördliche Schreiben hinsichtlich seiner Verletzung vor.
Der vorgelegte Personalausweis wurde seitens der LPD XXXX einer Überprüfung zugeführt und für authentisch befunden.
4. Am 17.10.2013 legte der BF einen neurologischen Befund vom 02.08.2013 sowie einen Taufschein, ausgestellt am 15.09.2013 von der XXXX am 15.09.2013 vor.
5. Am 29.10.2013 wurde der Pfarrer der evangelischen Pfarre XXXX vor dem BAA zeugenschaftlich einvernommen und erklärte dieser, der BF und seine Gattin hätten bei einer Pfarrerin und zwei Pfarrern einen Taufvorbereitungskurs besucht und habe dieser zehn Nachmittage umfasst; der BF und seine Frau besuchen regelmäßig die Gottesdienste. Auch mit ihm selbst habe es zwei Gespräche gegeben und habe er die Taufe entschieden. Die Entscheidung basiere auf dem regelmäßigen Gottesdienstbesuch, dem Kursbesuch sowie zweier seelsorgerischer Gespräche. Der BF und seine Frau seien nach christlichen Grundkenntnissen gefragt worden. Die Frau des BF habe sich schon im Iran mit dem Christentum befasst und trage das gemeinsame Kind den Namen XXXX, welcher nicht oft vorkomme und so viel wie "Jesus" bedeute. Ein umfassendes Wissen des BF sechs Wochen nach seiner Einreise, als er im Asylverfahren einvernommen worden sei, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen. Der BF nehme auch am Gemeindeleben teil. Aufgrund der Aktivitäten des BF und seiner Frau habe sich der Eindruck erhärtet, dass der Taufwunsch und die Konversion des BF glaubwürdig seien. Er habe regelmäßig an den Sonntagen und in seelsorgerischen Gesprächen Kontakt zu ihnen gehabt und hätten ihn die Kursleiter und Kollegen über die Taufkurse informiert.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das BAA befand die seitens des BF geltend gemachten Ausreisegründe aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen für unglaubwürdig, da die Angaben des BF widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der angegebenen Konversion des BF zum Christentum seitens des BAA ausgeführt, dass der BF sowohl bei der Erstbefragung alsauch bei der Einvernahme vor dem BAA angegeben habe, Moslem und Schiite zu sein. Der BF habe angegeben, dass er seinen Weg gefunden habe, doch sei er noch nicht soweit und seien noch viele Fragen offen. Der Religionsunterricht beginne am vierten Mai. Die Antwort hinsichtlich der Motivation des BF zum Religionswechsel stelle ein Paradoxon dar, da die Antwort des BF, er habe seinen Weg gefunden, jedoch sei er noch nicht so weit und seien noch viele Fragen offen, einen Widerspruch in sich beinhalte. Der BF habe jedoch mitgeteilt, dass er auf jeden Fall die Religion wechseln wolle und über das Christentum lernen müsse.
In der Einvernahme vor dem BAA am 02.05.2013 seien dem BF einige sehr triviale Fragen zum Christentum gestellt worden, welche der BF jedoch nicht habe beantworten können. Diese Fragen hätte ein praktizierender Christ jedoch problemlos beantworten können und werde auch das abgefragte Vater Unser und das Glaubensbekenntnis in jedem Gottesdienst gebetet. Auch handle es sich bei den gestellten Fragen um gängige Fragestellungen, welche auch in der Beschwerdeinstanz gestellt werden würden und sei auch zu deren Beurteilung keine spezielle Sachkunde erforderlich, da die betreffenden Antworten notorisch bekannt seien. Aufgrund der nicht vorhandenen Kenntnisse des BF könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser eingehend mit dem Christentum beschäftigt habe; dieser habe weder christlichen Feste benennen können noch habe er gewusst, welcher Glaubensgemeinschaft er angehöre. Der BF habe auch angegeben, keine Angaben zu den Grundgedanken und Grundlehren des Christentums treffen zu können, da er noch nicht so weit sei. Auch habe der BF zu den Unterschieden zwischen Islam und Christentum befragt, nicht den Eindruck vermitteln können, dass er sich eingehend mit beiden Religionen auseinandergesetzt habe und sei eine eingehende Beschäftigung des BF mit den Unterschieden zwischen dem Christentum und dem Islam nicht erkennbar gewesen.
Das BAA komme daher zur Ansicht, dass es sich beim BF um eine Scheinkonversion handle.
Gerade der Glaubenswechsel von einer Weltreligion zur anderen beruhe nicht auf einem kurzfristigen Interesse für Religionsinhalte, sondern gehe mit umfassenden Gewissensentscheidungen und einem gewissen Lösungsprozess vom bisherigen Glauben einher, welcher auf tiefgreifenden Überlegungen und Präferenzabwägungen beruhe.
Im Fall des BF seien auch keinerlei spirituelle Überlegungen erkennbar, die diesen zu dieser einschneidenden Entscheidung in seinem Leben veranlasst hätten.
Der BF habe am 20.09.2013 für sich und seine Familie Taufscheine vorgelegt und sei der taufende Pfarrer am 29.10.2013 als Zeuge einvernommen worden.
Dieser habe die Durchführung der Taufe bestätigt und habe nähere Angaben zum Taufkurs getroffen. Der Pfarrer habe die Taufe entschieden, nachdem der BF den Kurs und die Gottesdienste regelmäßig besucht habe und zwei seelsorgerische Gespräche absolviert habe. Der BF und seine Frau seien auch nach christlichen Grundkenntnissen gefragt worden.
Der Zeuge habe ferner erklärt, der BF sei zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BAA erst sechs Wochen hier gewesen und habe die Frau des BF mehr wissen, da sich diese bereits im Iran mit dem Christentum beschäftigt habe. Der Name des sechsjährigen Kindes des BF und seiner Gattin komme im arabischen nicht oft vor und bedeute "Jesus"; der Zeuge habe auch angegeben, dass der BF am Gottesdienst teilgenommen habe, doch sei ihm die Bedeutung noch nicht so bewusst gewesen. Sechs Wochen, nachdem jemand gekommen sei, sei noch kein umfassendes Wissen möglich. Der BF sei offensichtlich kein religiös geprägter Muslim gewesen und stehe am Anfang des Taufkurses. Der BF habe am Taufkurs und am Gemeindeleben teilgenommen und habe in zwei seelsorgerischen Gesprächen den Taufwunsch bestätigt. Durch die Aktivitäten des BF habe sich der Eindruck erhärtet, dass die Konversion und der Taufwunsch des BF glaubwürdig seien.
Das BAA führte dazu aus, dass dessen Eindruck auch durch die Aussagen des Zeugen nicht hätten widerlegt werden können und wurden die beweiswürdigenden Ausführungen des BAA wiederholt und sei im Lichte dessen für die Behörde die Taufe des BF vier Monate nach der Einvernahme nicht nachvollziehbar.
Das BAA hob nochmals hervor, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAA keine Kenntnisse des christlichen Glaubens aufgewiesen habe.
Auch sei von jemandem, der aus innerer Überzeugung einen Glaubenswechsel beabsichtige, zu erwarten, dass er von sich aus intensiven Kontakt mit einer kirchlichen Glaubensgemeinschaft suche und sich aktiv und umfassend mit Glaubensgrundsätzen auseinandersetze und Religionsvergleiche vornehme und sich neue spirituelle Perspektiven verschaffe und sich dies auch in seinem äußeren Verhalten und geäußerten Einstellungen manifestiere.
Ein derartiges Engagement und Interesse sei seitens des BF nicht an den Tag gelegt worden.
In einer Gesamtschau sei sohin von einer Scheinkonversion des BF auszugehen und sei das seitens des BF dargelegte Interesse der nach außen getragene asyltaktisch bedingte Versuch auf Verbesserung der Aussichten auf den Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.11.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Der Beschwerde wurden handschriftliche Ausführungen des BF in farsi beigelegt.
Im Rahmen der Beschwerde wurde die Stattgabe der Beschwerde, wonach dem BF internationaler, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben sei, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der BF führte aus, er bekämpfe den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Das BAA habe aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF nicht vorgenommen und gegen die Ermittlungspflichten gem. § 18 AsylG verstoßen.
Der BF führte weiter aus, anlässlich der Einvernahme vom 02.05.2013 seien sie vom Dolmetscher unter Druck gesetzt worden und habe man gedrängt, dass sie nur kurze Ausführungen machen und die gestellten Fragen beantworten sollen; dies habe zu großem Stress geführt, weshalb einige Dinge und Daten verwechselt worden seien.
Der BF führte in weiterer Folge die Geschehnisse im Herkunftsstaat chronologisch an.
Hinsichtlich seines christlichen Glaubens verwies der BF auf ein handschriftliches Schreiben in farsi, sowie auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrers Mag. XXXX am 29.10.2013, aus der sich die glaubwürdige Hinwendung des BF zum christlichen Glauben ergebe. Die BF hätten sich intensiv auf die Taufe vorbereitet und zehnmal an intensiven jeweils einen ganzen Nachmittag dauernden Taufvorbereitungskursen teilgenommen. Die BF besuchen regelmäßig die Gottesdienste und hätten diese 17mal einen Bibelkurs besucht, was der BF und seine Gattin auch aktuell, jedoch aufgrund der Schwangerschaft der Frau nicht mehr regelmäßig machen würden.
8. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der gegenständliche Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
9. In der Beschwerdeergänzung vom 23.01.2014, hg. eingelangt am 04.02.2014, wurden seitens des Pfarramtes der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX ergänzende Informationen sowie detaillierte und begründete Einsprüche gegen den angefochtenen Bescheid übermittelt. Darin wird moniert, dass betreffend der Glaubwürdigkeit der Konversion des BF weder die Bestätigung der Pfarrerin Mag. XXXX vom 30.04.2013 noch die zeugenschaftlichen Angaben des Pfarrers Mag. XXXX berücksichtigt noch inhaltlich zur Kenntnis genommen worden seien, sondern einzig die Aussage des BF vom 02.05.2013 zwei Tage vor Beginn des Taufvorbereitungskurses herangezogen worden sei.
Es wurde weiter darin festgehalten, dass lt. Protestantengesetz die Evangelische Kirche hinsichtlich der Taufe von Konvertiten frei entscheiden könne und wurde auf die seitens der Evangelischen Kirche OÖ geltenden Standards für die Konversion/Taufe von Asylwerbern verwiesen, worüber auch der Bescheidverfasser informiert worden sei.
Der BF habe die Voraussetzungen für die Taufe erfüllt und sich eingehend mit dem christlichen Glauben beschäftigt; die dem BF gestellten Fragen könnten auch sog. Kirchenchristen nicht beantworten.
Der BF habe bei der Einvernahme kurz vor Beginn des Taufvorbereitungskurses gestanden, weshalb die Ansicht, der BF habe sich nicht eingehend mit dem Christentum befasst, nicht haltbar sei. Das Interesse des BF für das Christentum sei erst nach seiner Einreise entstanden und liege die Entscheidung, ob jemand getauft werden könne, beim Seelsorger. Auch werde die Ansicht im Bescheid, sonach der Eindruck einer Scheinkonversion auch durch die Aussagen des Zeugen Pfr. Mag. XXXX nicht widerlegt werden hätten können, beeinsprucht. Die Einjahresfrist der Katholischen Kirche bis zur Taufe sei für die Evangelische Kirche nicht verbindlich. Auch stehe nach evangelischem Verständnis die Taufe am Anfang eines Weges und befinde sich der BF lt. Pfrin. Mag. XXXX auf diesem Weg.
Letztlich wurde nochmals ersucht, die zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrers und die Bestätigung der Pfarrerin vom 30.04.3013 zu berücksichtigen und die Unterstellung der Scheinkonversion zu revidieren.
10. Am 04.08.2014 langte hg. neuerlich eine Beschwerdeergänzung ein, in der mitgeteilt wurde, dass sich der BF in einer Methadon Substitutionsbehandlung befinde und wurde in einem eine entsprechende Bestätigung der Beratungsstelle für Suchtfragen XXXX vorgelegt. Auch wurde ein Arztbefund des Krankenhauses XXXX vom 26.02.2013 vorgelegt. Der BF erklärte seine Methadonabhängigkeit mit seinem sechsmonatigen Gefängnisaufenthalt im Iran, währenddessen er auch misshandelt worden sei, woraufhin es auch zu Lähmungserscheinungen gekommen sei. Der BF sei aufgrund der Schmerzen drei Jahre lang mit Morphin behandelt worden, welches er nach der Krankenhausentlassung auch ärztlich verschrieben bekommen habe.
Als er 1389 aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme für einen Monat ins Gefängnis gekommen sei, habe seine Methadonabhängigkeit aufgrund der dortigen einschlägigen Behandlung, begonnen. Allen Gefängnisinsassen sei unkontrolliert Methadon verabreicht worden, um die Insassen ruhig zu stellen; diesbezüglich verwies der BF auch auf einen über eine Internetadresse abrufbaren einschlägigen Artikel.
Nach dem Gefängnisaufenthalt habe sich der BF im Iran in ein ambulantes Substitutionsprogramm begeben und sei sein derzeitiges Ziel die langsame Absetzung des Methadons. Der BF legte der Beschwerdeergänzung ein handschriftliches Schreiben in farsi bei, welches hg. einer Übersetzung zugeführt wurde in dem die aktuelle Situation des BF und seiner Familie beschrieben und auf den Glauben des BF und seiner Familie bezug genommen wird.
11. Am 27.10.2014 langte hg. ein Schreiben des Pfarramtes XXXX vom 02.10.2014 mit Unterstützungserklärungen und der Mitteilung, dass der BF und seine Familie regelmäßig die Gottesdienste und andere christliche Veranstaltungen besuchen und auch getauft wurden, ein.
12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
2.1. Vorerst ins festzuhalten, dass im Falle des BF hinsichtlich seiner Gattin XXXX und seines Sohnes XXXXein Familienverfahren vorliegt.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat [...].
Gemäß § 34 Abs 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
2.2. Im angefochtenen Bescheid hielt das Bundesasylamt hinsichtlich der seitens des BF geltend gemachten Konversion zum Christentum fest, es liege bloß eine Scheinkonversion, welche im gegebenen Fall nicht asylrelevant sei, vor.
In der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung wird zu Recht die Chronologie der Abläufe im Verfahren des BF moniert.
Der BF reiste am 18.02.2013 in Österreich ein und wurde am selben Tag erstbefragt. In weiterer Folge wurde die Bestätigung von Pfr. Mag. XXXXvom 30.04.2013, wonach der BF und seine Familie den Gottesdienst in der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX besuchen und sich der BF und seine Frau für den Taufunterricht angemeldet hätten, am Beginn der Einvernahme vor dem BAA am 02.05.2013 in Vorlage gebracht.
Am 02.05.2013 wurde der BF im Asylverfahren einvernommen und begann am 04.05.2013 der Taufvorbereitungskurs, den der BF - wie auch seine Gattin - besuchte. Am 15.09.2013 wurde der BF getauft und am 29.10.2013 Pfr. Mag. XXXX zeugenschaftlich zur Konversion des BF und seiner Gattin einvernommen.
Der Bescheid des BAA, in welchem von einer Scheinkonversion ausgegangen wurde, ist mit 19.11.2013 datiert.
Zwischen der Befragung des BF zu seiner Konversion und der Bescheiderlassung liegt sohin ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten, in denen der BF die obzitierten, nach außen hin sichtbaren und nicht unwesentlichen Schritte hinsichtlich seiner Konversion gesetzt hat.
Das BAA hat den Beschwerdeführer anfang Mai 2013 einvernommen und hat dieser im Zuge dessen auch eine beabsichtigte Konversion zum Christentum erklärt, jedoch selbst angegeben, viele Fragen noch nicht beantworten zu können.
In weiterer Folge wurde der BF im September 2013 getauft und hat das BAA im Oktober 2013 den taufenden Pfarrer als Zeugen einvernommen, welcher die Ernsthaftigkeit des BF und seiner Frau hinsichtlich der Konversion, den Besuch von Glaubens und Bibelkursen und regelmäßige Gottesdienstbesuche des BF und seiner Frau bestätigte.
Im November 2013 erging die angefochtene Entscheidung des BAA, ohne den BF im Lichte der zeugenschaftlichen Angaben des Pfarrers, der dem BF eine ernsthafte und glaubwürdige Konversion bestätigte, nochmals hinsichtlich seiner Konversion zu befragen, was nach hg. Ansicht jedoch geboten gewesen wäre, um die seitens des BF behauptete Hinwendung zum Christentum zum Entscheidungszeitpunkt, in dem seit der Befragung des BF zur Konversion bereits mehr als sechs Monate vergangen waren, in denen der BF weitere nach außen hin sichtbare Schritte hinsichtlich seines Glaubenswandels vollzogen hat und als Beweis die Aussage eines Zeugen aufgenommen wurde, welcher die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF hinsichtlich seiner Konversion bestätigte, den BF nochmals zu seiner bestehenden Glaubensüberzeugung zu befragen, um ein umfassendes, vollständiges und vor allem aktuelles Bild hinsichtlich des Vorbringens des BF zum Entscheidungszeitpunkt zu erhalten. Nicht außer Acht zu lassen ist auch die Ausführung des Zeugen, wonach der Sohn des BF den Namen XXXX trage, was in der Muttersprache des BF sehr selten sei und übersetzt "Jesus" bedeute.
Zur Aktualität der Ermittlungsergebnisse im Entscheidungszeitpunkt sei auch auf nachzitierte Judikatur verwiesen, welche auch in casu zum Tragen kommt:
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne der GFK zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Vorgehensweise des BAA ist jedoch nicht dazu geeignet, eine schlüssige und aktuelle Begründung für die Ansicht der Behörde darzustellen und die diesbezügliche Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Konversion des BF zu rechtfertigen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern, deren Eruierung naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, gegeben ist.
Aus diesem Grund ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin geboten, alle sich bietenden Beweise hinsichtlich einer möglichen Konversion zu erheben und einer schlüssigen Würdigung zu unterziehen, was aber im behördlichen Verfahren nicht geschehen ist.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es für die umfassende, fundierte und aktuelle Beurteilung einer behaupteten Konversion - sei es eine solche zum Schein oder einer tatsächlichen - unumgänglich, alle zur Verfügung stehenden entscheidungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln, welche für oder gegen eine tatsächliche Konversion des Beschwerdeführers im Sinne einer Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person sprechen.
In diesem Sinne darf sich die entscheidende Behörde nicht allein damit begnügen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einer Einvernahme, welche mehr als ein halbes Jahr vor der Bescheiderlassung erfolgte, zu ermitteln, sondern wäre es im Lichte der zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorhandenen Aktualität des Sachverhaltes geboten gewesen, diesen durch eine weitere Einvernahme des BF zu den zwischenzeitlich gesetzten Schritten (Inhalte des von ihm besuchten Glaubenskurses, Inhalt, Bedeutung der Taufe und diesbezügliche persönliche Beweggründe, Gottesdienstbesuche, Teilnahme am religiösen Leben der Pfarre und diesbezügliches Engagement etc.) noch einmal vertiefend zu eruieren und sich mit dem Vorbringen des BF auseinander zu setzen und werden jedenfalls sämtliche bekannte Tatschen im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.
So wird im fortgesetzten Verfahren nach hg. Ansicht im Lichte der nach der Einvernahme des BF im Mai 2013 gesetzten Schritte hinsichtlich seiner behaupteten Konversion zu erheben sein, in welcher Weise der neue Glaube das Leben des BF prägt und er diesen praktiziert, wo er doch im Gegensatz zum Iran in Österreich die uneingeschränkte Möglichkeit dazu hat.
Der BF hat zwischen seiner Einvernahme vor dem BAA und der Bescheiderlassung nicht unerhebliche Aktivitäten in Verbindung mit seiner behaupteten Konversion gesetzt, und wurden diese seitens des zeugenschaftlich einvernommenen Pfarrers bestätigt jedoch wurde der BF nicht weiter dazu befragt, womit einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer behaupteten Konversion nicht genüge getan ist.
Der BF wäre zeitnahe zur Bescheiderlassung zu seinen Aktivitäten zu befragen gewesen, um eine Verfolgungsprognose im Sinne der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zum Entscheidungszeitpunkt erstellen zu können.
Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung der mittlerweile mehrfach vorliegenden Fakten und Ausführungen in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung der vorgebrachten Konversion des BF möglich.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch erneut zu dem Schluss gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben und sich im Lichte der Rückkehrsituation des BF damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF selbst bei der Annahme einer Scheinkonversion im Rückkehrfall mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, wozu es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend bedarf, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des BF im Ausland bekanntgeworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion geknüpft sind.
Auch werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Wenn das BFA auf Divergenzen zwischen dem Vorbringen des BF und seiner Frau bezug nimmt, so werden auch diese dem BF zuvor zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen sein.
Ebenso wird das in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung erstattete Vorbringen des BF und die mittlerweile vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
Im erneuten Fall der Feststellung einer Scheinkonversion durch das BFA erlaubt sich die erkennende Richterin auch auf folgendes Defizit im behördlichen Verfahren hinzuweisen, welches diesfalls ebenfalls durch das BFA zu sanieren sein wird:
Der BF hat diverse Inhaftierungen und Probleme mit den iranischen Behörden als Grund für seine Ausreise ins Treffen geführt.
Aufgrund diverser Ungereimten in den Angaben des BF bzw. im Vergleich zu den Angaben seiner Gattin hat das BAA das diesbezügliche Vorbringen des BF als unglaubwürdig qualifiziert.
Das Bundesasylamt hat die seitens des BF vorgelegten Beweismittel in Form von Ladungen und Gerichtsschreiben in seiner Entscheidung jedoch zur Gänze ignoriert, dh, diese weder einer Überprüfung unterzogen noch auf diese in der Beweiswürdigung bezug genommen.
Wenn sich auch im Vorbringend es BF Ungereimten befinden, welche möglicherweise auch auf seine Methadonbehandlung bzw. auf einen Entzug dieses Medikamentes zurückzuführen sind (vgl. die Ausführungen des BF in der Beschwerdeergänzung vom 23.06.2014) - auch dies wird weiter zu ermitteln sein - , sei festgehalten, dass jedenfalls die vorgelegten Dokumente einer Überprüfung und in weiterer Folge einer Beweiswürdigung und damit einer entsprechenden Feststellung zu unterziehen sein werden, dies insbesonders auch hinsichtlich einer Relevanz im Lichte der illegalen Ausreise des BF und einer diesbezüglichen möglichen Rückkehrgefährdung. Ferner hat der BF im Verfahren angegeben, wegen seiner Akte bis zum Schluss Probleme gehabt zu haben, weshalb die seitens des BF vorgelegten Dokumente einer Überprüfung und Würdigung zu unterziehen sein werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008 Zl. U 67/08-9 , ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren garnicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht -Lassen des konkreten Sachverhalts.
Jedenfalls bedarf es einer näheren Auseinandersetzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Echtheit dieser Dokumente und deren inhaltlicher Richtigkeit; insbesondere werden diese Dokument, einer Untersuchung bezüglich deren Echtheit zu unterziehen sein. Hierbei wird es auch nicht unwesentlich sein, ob der Beschwerdeführer dieses Dokument auch im Original vorlegen wird können.
Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung der vorliegenden Bestätigungen ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung der vorgebrachten Ausreisegründe des BF möglich.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch erneut zu dem Schluss gelangen, dass die Angaben des BF nicht glaubhaft sind, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben und sich im Lichte der Rückkehrsituation des BF damit auseinanderzusetzen haben, ob und inwiefern das Methadonsubstitutionsprogramm und die illegale Ausreise des BF Konsequenzen hat, welche im Lichte der Prüfung einer Asylrelevanz oder einer allfälligen Rückkehrgefährdung von Bedeutung sein können.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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