I407 1319128-1•BVwG I407 1319128-1
I407 1319128-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2014
Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Identität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Mitwirkungspflicht, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, strafrechtliche<br/>Verurteilung
I407 1319128-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA unbekannt (alias Sudan), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder, LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl. 08 00.799-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 23.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 iVm Abs. 6 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben illegal mit einem Flugzeug in das Bundesgebiet ein. Am 21.01.2008 stellte er vor der Erstaufnahmestelle Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung am selben Tag an, er heiße XXXX, sei am XXXX in Amdafok/Sudan geboren, sei Angehöriger der Volksgruppe der Amdafok und besitze die sudanesische Staatsangehörigkeit. Auf die Frage, weshalb er sein Land verlassen habe, gab er in der Erstbefragung an: "Mitglieder einer Gruppe "Djandjawid" wollten mich töten. Es war eine muslimische arabische Gruppe, die mich töten wollte, weil ich Christ bin. Außerdem wollte die Gruppe mich töten weil ich Angehöriger einer Gruppe namens "Anjanja" bin. Mein Bruder der ebenfalls Mitglied der "Anjanja" war, wurde am 12. Jänner 2008 von den "Djandjawid" getötet. Ich sollte ebenfalls am 12.01.2008 sterben, mir gelang aber die Flucht. Ich hielt mich die Nacht über im Wald versteckt. Am darauf folgenden Tag fand mich die Frau namens Bridget und sie rettete mich." Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass diese Gruppe auch ihn töten werde.
2. Bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost Traiskirchen bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisherigen Vorbringen. Hinsichtlich seiner Flucht führte er im Wesentlichen aus: Er habe den Sudan am 13.01.2008 verlassen. Eine Frau namens "Bridget" vom Roten Kreuz habe ihn in einem Rotkreuzwagen in den Tschad in Lager gebracht. In dem Lager habe er sich sieben Tage aufgehalten. In der Nacht seien Leute der "Djandjawid" gekommen und hätten Menschen getötet. Die Frau habe ihn anschließend mit einem Fahrzeug an einen dem Beschwerdeführer unbekannten Ort gebracht. Von dort aus, hätten sie ein großes Flugzeug genommen. Nach einer ihm unbekannten Flugdauer und an einem ihm unbekannten Ort wären der Beschwerdeführer und die Frau in ein kleineres Flugzeug gewechselt und wären anschließend nach Wien geflogen. Dies wüsste er, nachdem ihm die Frau dies gesagt habe. Nachdem diese ihm € 30,00 gegeben hätte und ihm gesagt habe, er solle sich in Flüchtlingslage begeben habe und ihm noch die Richtung zeigte, sei er am 21.01.2008 zu Fuß losgegangen und irgendwann am Nachmittag in Traiskirchen angekommen. Auf die neuerliche Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich gehöre der Gruppe der "Anjanja" an. Ich habe Waffen ab und zu getragen und kämpfte gegen die Gruppe "Djandjawid". Wir haben Leute beschützt, die von den "Djandjawid" bedroht wurden. Es kam zu einem Schusswechsel zwischen den beiden Gruppen und ich habe irrtümlich getötet. Am 12.01.2008 wurde mein Bruder, ebenfalls Mitlied der Gruppe "Anjanja" von den "Djandjawid" getötet. Mir gelang die Flucht. Die Leute, die Moslems, töten Christen. Ich bin ebenfalls Christ. Ich werde niemals mehr Waffen in die Hand nehmen." Neuerlich befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an: "Die werden mich töten."
3. Am 08.04.2008 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Gegenstand der Einvernahme betraf seine Herkunft sowie seine die sozialen Verhältnisse.
4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG (Spruchpunkt II) jeweils abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4.1. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die nähere Identität des Beschwerdeführers, dessen Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft bzw. dessen Herkunftsland ungeklärt bleibe. Ausgeschlossen werde jedoch, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan stamme, zumal der Beschwerdeführer gut Englisch, aber absolut kein Wort Arabisch - der Handels- und Umgangssprache in Sudan - spreche. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm behaupteten Ortschaft sesshaft gewesen, müsse er zumindest einige Worte Arabisch sprechen, nebst einer Stammessprache, allenfalls - in Anbetracht der Nähe zur Zentralafrikanischen Republik - auch noch etwas Französisch. Die vom Beschwerdeführer behauptete Muttersprache "Amdafok" sei der Behörde unbekannt und verweigere der Beschwerdeführer, die von ihm behauptete Muttersprache "Amdafok" auf ein Tonband zu sprechen bzw. an einer Sprachanalyse mitzuwirken. Zudem verkenne der Beschwerdeführer die Tatsache, dass sein vorgegebener Heimatort direkt an der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik liegt und behaupte, dass der Tschad seinem Heimatort näher gelegen sei. Nachdem der Beschwerdeführer sein wahres Herkunftsland verschweige und ihm in weiterer Folge eine mangelnde Mitwirkung im Verfahrenslauf vorzuwerfen sei, könne ihm auch keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Nachdem das Bundesasylamt den Sudan nicht als Herkunftsland des Beschwerdeführers bezeichne, sei auch eine Verfolgung im Konventionssinn durch diesen Staat geradezu denkunmöglich, weshalb auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz sowie sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen wären.
5. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Hinsichtlich seiner Weigerung bei der Mitwirkung an einer Sprachanalyse führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass er Angst habe, dass das Tonband mit seiner Stimme in den Sudan geschickt werden würde und er aufgrund der Tatsache, dass er Kindersoldat gewesen sei, bei einer allfälligen Rückkehr getötet werden würde. Auch ausführliche Erklärungen, dass keine Informationen betreffend dem Asylverfahren des Beschwerdeführers an sein Herkunftsland übermittelt werden würde, hätten seine Zweifel nicht vermindert. Dieser Zweifel sowie die Angst der Preisgabe seiner wahren Identität seien aufgrund der mangelnden Erfahrung des Beschwerdeführers mit den österreichischen Behörden sowie den negativen Erfahrungen mit afrikanischen Behörden in seiner Heimat in Verbindung mit seiner geringen Schulbildung berechtigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Kindersoldat gekämpft habe und unter Umständen auch zwangsrekrutiert worden sei, erscheine nicht nur aufgrund des Vorhandenseins zahlreicher Narben als glaubwürdig. Neben der Angst vor einer religiösen Verfolgung als Christ, habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, dass er im Zuge von Kampfhandlungen auch "irrtümlich" getötet habe und er deshalb Angst habe, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mangels eines rechtsstaatlichen Verfahrens ebenfalls umgebracht werde. Der Beschwerdeführer befürchte jedoch nicht nur die staatliche Verfolgung sondern auch die Ermordung durch vigilante Gruppierungen. Die Feststellungen des Bundesasylamtes seien dahingehend ergänzungsbedürftig bzw. nicht ausreichend in der Entscheidung berücksichtigt worden. Eine Rückbringungen des minderjährigen Beschwerdeführers in seine Heimat bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund eines mangelnden sozialen Netzes und infolgedessen einer mangelnder Lebensgrundlagen menschenrechtlich bedenklich bzw. ausgeschlossen. Zudem seien seine Eltern unbekannten Aufenthalts bzw. überhaupt verstorben, weshalb ihm in Ermangelung eines Elternhauses die Obdachlosigkeit und die mit ihr verbunden Gefahren - wie Versklavung, nochmalige Zwangsrekrutierung oder Opfer von Menschenhandel - drohen. Selbst wenn das Herkunftsland des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen wäre, erscheine die Tatsache, dass er als Kindersoldat zwangsrekrutiert worden sei, als glaubwürdig.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2011 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Asylgesetz eingestellt, nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte. Das gegenständliche Verfahren wurde nach Erhalt einer Vollmachtbekanntgabe eines Rechtsvertreters mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2012 fortgesetzt.
8. Am 23.10.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung aus dem Stande der Untersuchungshaft vorgeführt. Der Inhalt der mündlichen Verhandlung lautete wie folgt:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja, das ist richtig.
Der BF bestätigt seinen Namen und sein Geburtsdatum.
RI: Ihr Personenstand ist?
BF: Ich bin ledig.
RI: Welcher Staatsangehörigkeit haben Sie?
BF: Ich habe die sudanesische Staatsangehörigkeit.
RI: In Ihren bisherigen Einvernahmen behaupteten Sie, ein sudanesischer Staatsangehöriger zu sein. Laut Ihrer Stellungnahme vom 10.10.2014 behaupten Sie, dass Sie aus dem Südsudan stammen? Was ist jetzt richtig?
BF: Ich komme aus dem Südsudan. Von welchem Brief sprechen Sie?
Der RI zeigt dem BF und der D den Brief im Akt.
RI: Wissen Sie von diesem Brief?
BF: Ich habe dem Sozialarbeiter eine Unterlage gegeben, ich weiß aber nicht, ob er das ist. Ich habe ihm nur gesagt, ich erhebe Berufung gegen das Schreiben das mir gegeben wurde.
RI: Kommen Sie jetzt vom Sudan oder dem Südsudan?
BF: Ich komme aus dem Südsudan.
RI: Sie sagten vorhin, dass Sie die sudanesische Staatsbürgerschaft haben? Ich habe Sie ermahnt, die Wahrheit anzugeben.
BF: Ja.
RI: Sie wissen nicht, dass der Sudan und der Südsudan zwei verschiedene Staaten sind?
BF: Ich weiß nicht. Ich habe dieses Land schon vor langer Zeit verlassen.
RI: Wann haben Sie dieses Land verlassen?
BF: Ich kann mich nicht mehr ganz genau erinnern. Vielleicht vor sieben Jahren.
RI: Sie können sich nicht mehr erinnern, dass es den Südsudan gab?
BF: Ich bin nicht in die Schule gegangen.
RI: Sie haben von dem Land Südsudan nichts gehört?
BF: Ich habe schon davon gehört, aber ich wusste die Bedeutung vom Süden nicht.
RI: Es ist wichtig, dass Sie sagen, woher Sie sind (Südsudan, Sudan)?
BF: Ich bin aus dem Sudan.
BF: Was ist Süden, was bedeutet das?
Der RI lässt dem BF den Namen auf einen Zettel aufschreiben.
BF: Ich kann nur meinen Namen schreiben. Ich bin nicht zur Schule gegangen, ich kann auch nicht lesen.
RI: Kennen Sie die Nachbarstaaten vom Sudan?
BF: Eritrea, Tschad, die Zentralafrikanische Republik, an die anderen erinnere ich mich nicht mehr.
Der RI legt eine Karte vom Sudan und dem Südsudan vor. Der RI zeigt den Fluss Nil.
BF: Ein Nachbarstaat ist Eritrea, Tschad, die Zentralafrikanische Republik, Khartum ist die Hauptstadt vom Sudan. Ich wurde in Amdafok geboren.
RI: Können Sie mir Amdafok auf der Karte zeigen?
RI: Sie haben noch nie eine Karte gesehen?
BF: Ich weiß, was eine Landkarte ist, aber ich verstehe die Bedeutung von der Karte nicht.
RI: Können Sie die Gegend in Amdafok beschreiben? Gibt es irgendetwas Besonderes?
BF: Ich erinnere mich nicht mehr genau an diesen Ort.
RI: Wann haben Sie diesen Ort verlassen?
BF: Vor ca. sieben Jahren.
RI: Sie sagten, sie sind dort geboren, lebten dort und verbrachten Ihre Zeit dort!
BF: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Ich war Klein. Ich bin 22 Jahre alt.
RI: Was haben Sie in Ihrer Kindheit erlebt? Sie müssen irgendetwas von dieser Gegend wissen?
BF: Nein, ich erinnere mich nicht mehr daran.
Der RI zeigt dem BF und der D eine Karte von Amdafok. Es gibt eine grüne Wiese, Wald, eine Steppe. Weiters gibt es eine schwarze, runde Fläche mit einem Durchmesser von 2000 m, was kann das sein?
BF: Ist es Wasser?
RI: Was kann das für ein Gewässer sein?
BF: Ein Meer?
RI: Süßwasser oder Salzwasser?
BF: Salzwasser.
RI: Wie groß ist das Gewässer?
BF: Ich weiß es nicht. Ich bin dort nie gewesen, aber ich weiß, dass es so etwas gibt.
Der RI hält dem BF die mit A) als Beilage zum Protokoll genommene Satellitenaufnahme von Amdafok vor.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (z. B. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Ich hatte so etwas, als ich gekommen bin. Eine Frau hat es genommen.
RI: Welche Frau?
BF: Die Frau vom Roten Kreuz, glaube ich.
RI: Welches Dokument haben Sie gehabt?
BF: Ich weiß nicht, was ein Pass ist, aber ich hatte ein Dokument.
RI: War dieses Dokument, in Österreich oder im Sudan ausgestellt?
BF: Das Dokument mit dem ich hierher gereist bin, wurde in Tschad behalten.
RI: Warum haben Sie es ihr gegeben?
BF: Sie hat mich nach Tschad gebracht. Sie sprach Englisch.
RI: Gibt es eine Sehenswürdigkeit, eine markante Erscheinung in der näheren Umgebung oder etwas anderes Besonderes in Ihrem Heimatort?
BF: Ich kann mich an nichts erinnern.
RI: Welcher Volksgruppe, welchem Stamm gehören Sie an?
BF: Anya-Nya.
RI: Welche anderen großen Stämme gibt es im Sudan?
BF: Dschandschawid.
RI: Wie heißt der erste, den Sie genannt haben?
BF: Anya-Nya.
RI: Kenne Sie sonst noch einen Stamm im Sudan?
BF: Ich kenne nur diese beiden Gruppen, die sich bekriegen, Anya-Nya und Dschandschawid.
RI: Kennen Sie eine andere große Stadt?
BF: Ja, aber ich erinnere mich nicht mehr daran.
RI: Welche Sprachen werden im Sudan gesprochen?
BF: Englisch und Arabisch. Aus dem Ort, wo ich herkomme, spricht man nicht Arabisch. Dort spricht man Sudanesisch. Es spricht nicht jeder Englisch.
RI: Was ist Sudanesisch?
BF: Sie haben eine eigene Sprach und Arabisch.
RI: Welche besonderen Bräuche bzw. Rituale gibt es bei Ihrem Stamm, Anya-Nya?
BF: Ja, dies Gruppe bekämpft die Dschandschawid.
RI: Haben Sie nur gegen die Dschandschawid gekämpft?
BF: Ja. Ich gehöre zu den Anya-Nya.
RI: Wie viele Anya-Nya gibt es?
BF: Ich weiß es nicht, aber es sind schon viele?
RI: Gibt es ein Dorf oder zwei Dörfer?
BF: Es sind sehr viele Dörfer dort.
RI: Wer sind mehr, die Anya-Nya oder Dschandschawid?
BF: Die Dschandschawid sind viel mehr.
RI: Welche Religion haben Sie?
BF: Ich bin ein Katholik.
RI: Sind alle in Ihrem Ort Katholiken?
BF: In unserem Dorf gibt es Christen und Nicht-Christen. Die Dschandschawid töten die Christen.
RI: Sind Sie mit einer Sprachprüfung einverstanden?
BF: Nein.
RI: Warum bitte nicht?
BF: Nein, ich habe Angst, dass die sudanesischen Leute wissen, wo ich bin. Niemand weiß, wo ich bin.
RI: Sie sind jetzt seit 2008 in Österreich! Sie kennen die österreichischen Behörden. Wurden Sie gut behandelt?
BF: Nein.
RI: Warum nicht?
BF: Ich lebe in diesem Land, weil es Gott so wollte.
RI: So, Sie sind nicht gut behandelt worden, von der österr. Behörden?
BF: Wenn ich krank bin, kann ich nicht in das Spital gehen. Es muss schon etwas Schlimmes sein.
BF gibt an: Ich kann nicht arbeiten.
RI: Haben Sie kein Geld aus der Grundversorgung bekommen?
BF: Nein. Sie können das überprüfen!
RI: Das werde ich machen.
RI: Sie haben in Österreich eine Unterkunft erhalten!
BF: Ich bin hier für vier Monate untergebracht worden.
RI: Sie hätten aber länger bleiben können!
RI: Dass Sie keine Arbeit finden, hat mit der Behandlung der österr. Behörden nichts zu tun!
BF: Wenn ich ins Spital gehen möchte, kann ich nicht ins Spital gehen. Wenn es ernst ist, muss ich zur Caritas gehen, um um Geld zu fragen, ob sie die Kosten dafür übernehmen.
RI: Und darum sind Sie nicht für eine Sprachüberprüfung bereit?
BF: Ich habe schon gesagt, ich habe Angst, dass sie mich hier finden. Meinen Bruder haben sie gefunden, und haben ihn getötet.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Nein.
RI: Weshalb sind Sie nicht in die Schule gegangen?
BF: Ich hatte kein Geld. Die Dschandschawid erlauben es nicht, die Schule zu besuchen.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist dafür aufgekommen?
BF: Meine Mutter und mein Vater haben sich darum gekümmert, auch mein Bruder.
RI: Ihr Bruder ist getötet worden?
BF: Ich rannte mit ihm in den Wald und da ist das passiert.
RI: Wie ist das passiert?
BF: Die Leute von Dschandschawid haben ihm ein Messer in den Bauch gerannt.
RI: Was hat das mit den österr. Behörden zu tun?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Wie sieht Ihr Familienleben im Herkunftsstaat aus? (Eltern, Geschwister, Verwandte)
BF: Vor dem Vorfall mit meinem Bruder lebten sie schon noch. Als ich zurück zum Haus bin, brannte das ganze Haus ab. Ich weiß nicht, ob da jemand überlebt hatte.
RI: Wie heißen Ihre Mutter und Ihr Vater?
BF: Der Vater heißt XXXX, die Mutter XXXX und der Bruder hieß XXXX.
RI: Wo hält sich Ihre Familie derzeit auf?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Wovon haben Ihre Eltern gelebt bzw. was haben Ihre Eltern gearbeitet?
BF: Mein Vater trägt beim Hausbau den Zement auf. Meine Mutter hat ein kleines Geschäft.
RI: War Ihr Vater selbstständig oder arbeitete er für jemanden?
BF: Er war selbstständig.
RI: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
BF: Ich wollte mit meinem Bruder fliehen. Leider haben uns die Dschandschawid erwischt. Sie haben mich verwundet. Ich kann das T-Shirt ausziehen. Sie haben mir Schnitte mit einem Messer zugefügt.
RI: Waren diese Schnitte tief?
BF: Sie haben mich mit einem Stock geschlagen.
RI: Wohin? An welchen Teil des Körpers?
BF: Vorne, hinten am Oberkörper. Als sie mich geschlagen haben, befand ich mich auf dem Boden. Dann haben sie auf mich eingeschlagen. Sie haben mit einem Messer meinen Bruder getötet. Als ich den Wald hinausrennen wollte, sah ich dass mein Bruder tot war. Nachdem mein Bruder getötet wurde, bin ich aus dem Wald gerannt. Am
Waldrand stand ein Wagen mit einem roten Kreuz darauf. Tathergang:
Sie haben mich dann gefangen und geschlagen. Dann bin ich geflohen. Sie hielten meinen Bruder. Ich habe mich auf der Höhe von den Bäumen versteckt. Ich habe gesehen, dass sie meinen Bruder getötet haben. Ich habe mich dann versteckt. Sie haben nach mir gesucht und haben mich aber nicht gefunden. Ich bin dann vom Baum hinuntergestiegen.
RI: Wann sind Sie mit dem Messer geschnitten worden?
BF: An diesem Tag.
RI: Von wem?
BF: Von den Dschandschawid.
RI: Wie haben Sie erkannt, dass es die Dschandschawid waren?
BF: Weil ich sie kenne.
RI: Tragen die Dschandschawid eine Uniform?
BF: Ja.
RI: Tragen Sie auch Uniformen? (Stamm: Anya-Nya)
BF: Wir haben dieselbe Kleidung, aber kein Geld für Uniformen.
Die Verhandlung wird vom RI für eine kurze Pause, um 12:35 Uhr, unterbrochen.
Die Verhandlung wird vom RI, um 12:43Uhr, fortgesetzt.
RI: Noch einmal zu Amdafok zurück. Ist es eine große oder kleine Stadt?
BF: Sie ist nicht so groß.
RI: Wissen Sie ca. wie viele Leute?
BF: Nein. Es ist in der Nähe von Khartum.
RI: Wie lange fahren Sie nach Khartum?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Haben Sie schon einmal von der Stadt Nyalla gehört? Ist diese Stadt weit weg von Amdafok?
BF: Nein, ich denke nicht so weit. Ich habe davon gehört.
RI: Gibt es eine große Straße in Amdafok?
BF: Nein, weiß ich nicht.
RI: Gibt es sehr viel Handel?
BF: Manche Leute arbeiten auf der Farm. Ich habe nie gearbeitet. Ich weiß nicht genau.
RI: Gibt es in der Nähe von Amdafok eine große Straße?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Sie sagten, aber, Sie haben in Amdafok gekämpft. Sie müssen herumgekommen sein?
BF: Es gab eine Halle bei einem Ort, da haben wir uns getroffen.
RI: Haben Sie nur in der Halle gekämpft?
BF: In der Halle haben wir uns getroffen, wir haben dort trainiert.
RI: Was machten Sie nach dem Training?
BF: Es ist jeder nach Hause gegangen.
RI: Das heißt, sie haben nicht gekämpft?
BF: Doch, wir sind schon raus gegangen und haben gekämpft.
RI: Dann sind Sie ja rausgekommen?
BF: Ja.
RI: Sie sind durch die Gegend gekommen? Mussten Sie bei den Patrouillen aufpassen, gab es etwas Besonderes, wo Sie aufpassen mussten?
BF: Ja.
RI: Gab es eine Grenze von Amdafok, die Sie nicht überqueren durften?
BF: Ja, da gibt es sehr viele Grenzen zu anderen Ländern.
RI: Zu welchen anderen Ländern?
BF: Das sind die, die ich vorhin genannt habe.
RI: Das stimmt nicht, diese Länder grenzen nicht an Amdafok.
RI: Was wissen Sie über Nigeria?
BF: Es liegt an der Grenze zum Sudan.
RI: Ist diese Grenze in der Nähe zum Sudan oder Amdafok?
BF: Ja, in der Nähe von Amdafok.
RI: Ist die Grenze zu Eritrea auch in der Nähe?
BF: Nein, nicht so weit.
RI: Die Grenze zu Nigeria ist das weiter zu Tschad?
BF: Ich weiß darüber nichts. Ich kann mir darunter nichts vorstellen.
RI: Gibt es einen Grund, warum Sie nach Tschad geflohen sind und nicht in die Afrikanische Republik.
BF: Man hat mich mit dem Auto mitgenommen.
RI: Wie viele Anya-Nya waren bei dem Kampf mit Ihrem Bruder anwesend?
BF: Es gab andere Leute, die auch in dem Kampf gegen die Dschandschawid verwickelt waren. Mein Bruder war älter, als ich.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen aktiven politischen Bewegung, einer religiösen Gemeinschaft oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung? (Rasse, Religion, politische Gesinnung)
BF: Ja, von einer religiösen Gruppe.
RI: Weshalb werden Sie in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt?
BF: Weil ich ein Christ bin.
RI: Sie haben gesagt, Sie kämpfen gegen die Dschandschawid!
BF: Ja, die Dschandschawid gehören zur Regierung. Sie bekämpfen unsere Gruppe.
RI: Die Anya-Nya behandelten Sie nicht gut und Sie kämpften trotzdem für sie?
BF: Ich kämpfte für Anyanya.
RI: Was können Sie über diese Gruppe sagen?
BF: Es ist eine andere Gruppierung.
RI: Sind Anyanya Moslems oder Christen?
BF: Christen.
Der RI gibt an, der BF ist in einer Gruppe namens Anyanya.
RI: Anyanya ist eine Gruppe, die kämpft?
BF: Ja.
RI: Wie viele Leute sind mit dabei?
BF: Ja, vielleicht mehr als 100 Leute.
RI: Sind das mehr, als die Dschandschawid?
BF: Nein, die Dschandschawid sind größer.
RI: Was war das Ziel von Anyanya?
BF: Sie bekämpfen die Dschandschawid.
RI: Welches Ziel haben die Anyanya?
BF: Sie beschützen die Christen.
RI: Welches Ziel haben die Dschandschawid?
BF: Sie töten die Christen.
RI: Gibt es ein besonderes Kennzeichen, an dem man die Christen erkennt?
BF: Nein, wir haben kein besonderes Kennzeichen. Nur die Leute waschen sich mit tierischem Blut.
RI: Heißt das, wenn man beginnt ein Anyanya zu sein, wäscht man sich mit tierischem Blut?
BF: Der Kopf wird mit tierischem Blut gewaschen.
Der RI hält fest, dass wenn bis jetzt von Anya-Nya gesprochen wird, dass auch Anyanya gemeint war.
BF gibt an: Ich hatte Rastazöpfe, ich habe sie geschnitten, weil ich ein schlechtes Gefühl hatte.
RI: Rastazöpfe sind aber nicht typisch dafür?
BF: Doch.
RI: Gab es auch Mitgliedsausweise für die Anya-Nya/Anyanya?
BF: Ja.
RI: Welche Angaben waren darauf?
BF: Der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort.
RI: Woher wissen Sie das, was da drauf steht?
BF: Ich kenne meinen Namen.
RI: Woher wussten Sie, dass das ein Mitgliedsausweis war? Ihr Namen,
Ihr Geburtsdatum, Ihr Geburtsort, ... stand drauf?
BF: Mein Bruder brachte mich zu dieser Gruppe, und mein Name wurde registriert.
RI: Ihr Bruder hat Sie zu den Anyanya gebracht? Sind Sie freiwillig dorthin gegangen?
BF: Ich wollte mit meinem Bruder dorthin gehen. Damals wusste ich nicht, was ich dort tat. Ich bin meinem Bruder einfach gefolgt.
RI: Was war Ihre Aufgabe bei den Anyanya?
BF: Wir waren mit den Anyanyas an einem Ort. Sie haben uns Englisch beigebracht.
RI: Was haben Sie sonst noch bei den Anyanyas gemacht? Was war konkret Ihre Aufgabe?
BF: Wenn sie raus gegangen sind, bin ich ihnen gefolgt. Manchmal haben wir mit einer Waffe gekämpft.
RI: Haben Sie mit einer Schusswaffe gekämpft?
BF: Ja, ich habe es versucht.
RI: Haben Sie mit einer Schusswaffe trainiert?
BF: Nein.
RI: Was war es für eine Waffe? War es eine automatische Waffe?
BF: Man musste sie nicht laden.
RI: Hatte die Waffe einen Namen?
BF: Etwas Schwarzes so wie Sand, wie kleine Kugeln, das war der Inhalt. Mein Bruder zeigte mir die Handhabung der Waffe. Ich bekam die Waffe von den Anyanya.
RI: Was haben Sie da hineingetan? Zuerst Eisen oder den schwarzen Sand?
BF: Zuerst gibt man das schwarze Pulver hinein, dann gab es einen Stab mit dem man reinfährt und dann tut man das eine drauf.
RI: Sie haben auch mit einem Messer gekämpft?
BF: Ja.
RI: Haben alle Mitglieder so eine Schusswaffe, wie Sie, gehabt?
BF: Manche hatten auch bessere.
RI: Warum?
BF: Weil sie sich selber schützten.
RI: Und Sie hatten so eine einfache?
BF: Das ist keine einfache Waffe gewesen, man kann schon jemanden damit töten.
RI: Woher bekamen Sie das Schwarzpulver?
BF: Unsere Anführer haben es gekauft.
RI: Am gleichen Platz, wo die Patronen für die Automatikwaffen gekauft wurden?
BF: Ich weiß es nicht, sie haben es uns hergebracht und uns gegeben.
RI: Sie haben erzählt, dass Sie bei einem Angriff geschlagen worden sind, mit einem Messer angestochen worden sind. Wurden Sie behandelt?
BF: Meine Verletzungen wurden im Tschad behandelt.
RI: Wie wurden Sie behandelt?
BF: Ich bin im Lager jeden Tag mit heißem Wasser behandelt worden. Ich bin nicht ins Spital.
RI: Es waren keine tiefen Schnitte?
BF: Doch.
RI: Haben Sie an dieser Stelle viel Blut verloren?
BF: Der Schnitt am Oberschenkel war tief. Einer hat ein Blatt vom Baum und hat es auf die Wunde gelegt, als sie blutete. Ich kann Ihnen die Wunde zeigen.
Der BF gibt an: Die Wunde an der Innenseite meines rechten Oberschenkels ist ca. 5-6 cm lang. Ich wurde mit einer grünen Tinktur behandelt. Das war alles.
BF: Als ich vom Kampf wegrannte, hat mich eine Frau auf einen Wagen genommen und mich nach Tschad gebracht.
RI: Sie sagten, Sie haben sich freiwillig bei den Anyanya gemeldet?
BF: Ja.
RI: Ihr RV sagte in der Beschwerde, Sie sind mit Zwang angemeldet worden, Sie sind nicht freiwillig dazu gegangen?
BF: Ich bin mitgegangen, aber ich wusste nicht, was da los war. Wenn mein Bruder mich nicht mitgenommen hätte, hätten sie mich geholt.
RI: Aber Sie sind freiwillig mit Ihrem Bruder mit?
BF: Mein Bruder hat mir gesagt, ich soll mitkommen, sonst kommen sie mich holen und ich muss mitgehen.
Es wir dem BF vorgehalten AS31: Ich gehörte der Gruppe Anyanya an .... Ich habe irrtümlich getötet.
BF: Ich tötete jemanden, es ist passiert. Ich wollte das nicht.
RI: Sie haben jemanden angegriffen und getötet?
BF: Es war ein offener Schusswechsel. Sie haben geschossen, ich habe geschossen. Es war wie im Krieg.
RI: Haben Sie auf diese Person gezielt oder haben Sie in die Luft gezielt?
BF: Die Person habe ich irrtümlich getroffen. Ich weiß nicht, wie das passiert ist.
RI: Aber wenn sie mit dem Gewehr zielen, müssen Sie damit rechnen, dass jemand getroffen wird! Sonst müssen Sie in die Luft schießen?
BF: Das ist Krieg, wir verteidigen uns.
RI: Wenn Sie ein Gewehr in die Hand nehmen und es ist Krieg, müssen Sie damit rechnen, dass jemand getötet werden könnte?
BF: Wissen Sie, was ein offener Schusswechsel ist. Es ist ein offener Schusswechsel gewesen.
RI: Sie haben nicht damit gerechnet, dass Sie jemanden erschießen könnten?
BF: Als ich das gesehen habe, war ich schockiert.
RI: Haben Sie Befehle von den Vorgesetzen bekommen?
BF: Ja, wir haben von ihnen Befehle entgegengenommen.
RI: Haben sie gesagt, dass Sie schießen sollen?
BF: Sie gaben uns diese Waffe im Falle, dass etwas passiert, damit man sich selber schützen kann.
RI: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
BF: Ich habe Angst. Ich weiß nicht, ob es möglich ist, dass ich da meine Familie finde.
RI: Werden Sie bestraft, wenn Sie zurückkehren?
BF: Ich werde durch diese Gruppe getötet, weil Sie mich suchen.
RI: Das heißt, Sie waren eine wichtige Person, sodass sie Sie suchen?
BF: Mein Bruder und ich waren damals sehr stark involviert. Damals wusste ich noch nicht, was ich tat.
RI: Noch einmal zurück zu Ihrem Bruder und zu Ihrer Familie?
RI: Wissen Sie noch genau, wann Ihr Bruder gestorben ist? An welchem Datum war das?
BF: Ich erinnere mich nicht mehr an das Datum.
RI: Wie wurde er getötet?
BF: Sie haben ihm mit dem Messer in den Hals und in den Bauch gestochen.
RI: Haben Ihre Eltern ein Haus?
BF: Ja, aber als ich weg bin, existierte es nicht mehr. Es wurde niedergebrannt.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI: Sprechen Sie deutsch?
BF: Ein bisschen.
RI: Können Sie einen Satz auf Deutsch sagen?
BF: Es geht mir gut.
RI: Wie geht es Ihnen?
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja, ich habe einen besucht.
RI: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?
BF: Nein, ich habe keine Prüfung gemacht.
RI: Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? Haben Sie Arbeit in Österreich?
BF: Nein, ich habe noch nie in Österreich gearbeitet, auch nicht im Asylheim.
RI: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (z. B. Taschengeld, Unterkunft)?
BF: Nein.
RI: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich? (Kurse, Schule, Verein, sonstige soziale Kontakte)?
BF: Ich bin davor im Asylheim zum Deutschkurs gegangen. Weil ich rausgeworfen wurde, habe ich ihn nicht mehr besucht. Momentan mache ich nichts.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt
BF: Ja.
RI: Wegen welcher Tat sind Sie früher verurteilt worden?
BF: Ich habe Drogen verkauft.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Damals habe ich die Taten gemacht, weil ich hungrig war und nichts hatte. Ich kann alles machen bzw. jede Arbeit erledigen, egal was für eine Arbeit.
RI: Wollen Sie noch etwas angeben?
BF: Nein.
RI: Haben Sie die Dolmetscherin im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF: Ja.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Niederschriften über die Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers einschließlich des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Verhandlung zur Beschwerde vor dem BVwG und der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen:
Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation
Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als sudanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Amdafok. Seinen eigenen Angaben nach spricht er nur Amdafok als Muttersprache sowie Englisch und bekennt sich zum christlichen Glauben und ist ledig. In Ermangelung an identitätsbezeugender Dokumente konnten die persönlichen Daten und insbesondere die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Er reiste am 21.08.2008 illegal mit einem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein aus und stellte in weiterer Folge am selben Tag in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz.
Abgesehen von einer saisonal- und witterungsbedingten Beeinträchtigung sowie einer mit dem Asylverfahren einhergehenden erhöhten psychosomatischen Belastung (Stress) leidet der Beschwerdeführer unter keinen körperlichen Beschwerden. Er befindet somit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Ausweisung aus Österreich im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seine bisherige Situation in seinem Herkunftsstaat stellen sich laut Angaben des Beschwerdeführers wie folgt dar: Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder. Der derzeit aktuelle Aufenthalt der beiden Eltern ist nicht bekannt. Laut Angaben des Beschwerdeführers wurde der Bruder im Zuge von Kampfhandlungen getötet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulausbildung.
Der Strafregisterauszug weist über den Beschwerdeführer folgende Eintragungen auf:
PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG
PAR 15 StGB
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 02.01.2009
zu LG XXXX 18.11.2008
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 02.01.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 19.12.2008
zu LG XXXX 18.11.2008
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG XXXX vom 11.03.2009
zu LG XXXX 18.11.2008
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG XXXX vom 02.06.2009
zu XXXX 18.11.2008
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 22.12.2009
zu LG XXXX 18.11.2008
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 02.01.2009
LG XXXX vom 29.08.2012
zu LG XXXX 18.11.2008
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum
LG XXXX vom 03.09.2012
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1 ) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 30.05.2012
Freiheitsstrafe 10 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
zu LG XXXX 06.07.2012
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.12.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 09.10.2012
zu LG XXXX 06.07.2012
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 27.03.2013
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers lautet dahingehend, dass er von der muslimische-arabischen Gruppe der Djandjaweed verfolgt werde. Diese würde ihn verfolgen und töten wollen, da er einerseits Christ und andererseits ein Mitglieder der Gruppe "Anjanja" sei. Im Zuge der Beschwerde brachte er vor, dass er als Kindersoldat gekämpft habe.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat
Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG die allgemeine und aktuelle Situation in seinem vorgeblichen Heimatstaat Sudan zur Kenntnis gebracht und ihm dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität, zum Alter, zur Herkunft, der Staatsangehörigkeit und die Angaben zu den Familienverhältnissen sowie der Schul- und Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen im Verfahren getätigten Angaben. Diese Angaben konnten jedoch durch das Fehlen zweifelsfreier, identitätsbezeugender Dokumente nicht belegt und bestätigt werden. In diesem Zusammenhang verkennt der zu erkennende Richter auch nicht die auffällige mangelnde aktive Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren. So hat der Beschwerdeführer, respektive seine damalige gesetzliche Vertretung, die in weiterer Folge im Jahr 2011 durch seine jetzige rechtsfreundliche Vertretung abgelöst wurde, im nunmehr schon beträchtliche Zeit andauernden Asylverfahren niemals irgendwelche Beweismittel - in welcher Form auch immer - vorgelegt, die die angegebenen Herkunft belegen würde.
In diesem Zusammenhang ist die widersprüchliche Angabe zu berücksichtigen, wonach sich der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vom 21.01.2008 und 25.01.2008 zur Volksgruppenzugehörigkeit der Amdafok bekannte und er überdies einer Gruppierung namens "Anjanja" angehöre, deren Zweck der Schutz von Leuten war, die von den Djandjawid bedroht wurden. In seiner Einvernahme vom 08.04.2008 gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass die "Anjanja" eine Volksgruppe sei.
Gewürdigt wird in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach - wie zuletzt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - die Erstellung einer Sprachanalyse verweigerte. Seine Verweigerung begründet er mit der Angst vor einer Weiterleitung der Tonbandaufnahmen.
Über Befragung weshalb der Beschwerdeführer auch jetzt noch eine Sprachanalyse verweigert, gibt er an, dass er trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich Angst vor den Konsequenzen im Sudan hätte, ohne jedoch darlegen zu könne, was eine Sprachanalyse in Österreich mit dieser Bedrohung konkret zu tun haben sollte. Dies erscheint als konstruierter Zusammenhang und verstärkt dies die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage die Umgebung bzw. das Ortsbild von Amdafok - seinem vorgeblichen Geburtsort und bis zu seiner Ausreise auch sein vorgeblicher Wohnort - zu schildern. Er hat überhaupt keine Erinnerung an landschaftlichen Gegebenheiten, örtlichen Bauten, Straßen oder dass Amdafok ein wichtiger sudanesischer Grenzort zur Zentralafrikanischen Republik ist. Dieser Umstand lässt jemanden, der vorgibt, dort aufgewachsen zu sein und an diesem Ort rund 15 Jahre seines Lebens verbracht sowie die Leute im Kampf im Gelände verteidigt zu haben, als persönlich unglaubwürdig erscheinen.
Die Einreise und deren nähere Umstände ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, die durch die Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen in der Erstbefragung vom 21.01.2008 erstmalig dokumentiert wurden.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen und selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt, gründet auf den vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen in den Einvernahmen und dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck des zu erkennenden Richters.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid in seiner Beweiswürdigung schlüssig und durchaus deutlich dargelegt, weshalb sie im Falle des Beschwerdeführers von seiner Unglaubwürdigkeit ausgeht und in weiterer Folge von keinen Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention vorliegen. Dies wurde auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nochmals eingehend überprüft.
Führte der Beschwerdeführer in seinen Ersteinvernahme vom 21.01.2008 sowie in der weiteren Einvernahme vom 25.01.2008 und dem 08.04.2018 noch den 12.01.2008 als maßgebliches Datum für seine persönliche Bedrohung, seine Misshandlungen und Verletzungen, den Tod seines Bruders und den daraus resultierenden Beginn seiner Flucht an. An dieses Datum konnte er sich bei seiner Verhandlung vor dem Bundesasylamt und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erinnern. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei den fluchtauslösenden Ereignissen um ein einschneidendes Ereignis handelt, ist es für den zu erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass man sich - auch wenn bereits mehr als sechseinhalb Jahre vergangen sind - an dieses Datum nicht mehr erinnern kann, obwohl zuvor mehrmals das Datum angegeben hat.
Zum Vorhalt wonach er der Gruppierung der "Anjanja" angehört habe und diese gegen die Djandjawid gekämpft habe ist festzuhalten, dass die Internetrecherche des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben, dass es sich bei den "Anjanja" bzw. auch "Anyanya oder Anya Nya" um eine südsudanesische Rebellengruppierung aus dem ersten sudanesischen Bürgerkrieg handelt, die im Jahr 1955 gegründet wurde. Diese bekämpfte die sudanesische Zentralregierung von 1995 bis zum Abschluss eines Friedensabkommens im Jahr 1972 und in weiterer Folge von 1983 bis zum Ende des zweiten sudanesischen Bürgerkrieges.
Eine weitere Internetrecherche des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich eines allfälligen Überfalles von Djandjawid Milizen auf die Grenzstadt Amdafok brachte dahingehend kein Ergebnis. In diesem Zusammenhang führte die Recherche zu dem Ergebnis, dass im April 2012 eine zentralafrikanische Militärbasis wenige Kilometer von der Grenze zum Sudan entfernt liegt, von sudanesischen Rebellen angegriffen wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich bei Amdafok um eine sudanesische Grenzstadt mit einer wichtigen Straßenverbindung in die Zentralafrikanische Republik handelt. Es ist anzunehmen, dass ein Angriff der Djandjawid Milizen einen Flüchtlingsstrom in die Zentralafrikanische Republik und somit die erhöhte Aufmerksamkeit der Regierung Zentralafrikas und in weiterer Folge auch der Weltöffentlichkeit mit sich gebracht.
Der Beschwerdeführer gab an mit einem Vorderlader geschossen zu haben und hätten die anderen Mitglieder zum Teil bessere Waffen besessen. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass man mit einem Vorderlader in einen Schusswechsel geht.
Hinsichtlich der vorgefallenen Kampfhandlungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er irrtümlich jemanden getötet habe und dies passiert sei und er es nicht gewollt habe. Als er dies gesehen habe, sei er schockiert gewesen. Die dahingehenden Schilderungen erfolgten lapidar und ohne Anzeichen von etwaigen Emotionen.
Es drängt sich der Schluss auf, dass es aufgrund der generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers naheliegt, dass der Beschwerdeführer gewisse Fakten über den Sudan "eingelernt hat" und darüber nun aus externer Perspektive zu berichten in der Lage ist.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe einerseits hinsichtlich der Verfolgung als Christ und andererseits wegen seiner Tätigkeit als Kindersoldat konnten nicht festgestellt werden, da er persönlich unglaubwürdig ist bzw. eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit dargelegt wurde.
Die Angaben des Beschwerdeführers sind sehr vage und vor allem sehr allgemein gehalten. Näheres Nachfragen wurden vom Beschwerdeführer abgeblockt, indem der Beschwerdeführer darauf verwies, es nicht mehr zu wissen oder das er schon zu lange aus dem Sudan weg sei oder verebbten sich in allgemeine, inhaltsleere Ausführungen. Insgesamt macht der Beschwerdeführer durch sei formelhaftes Vorbringen in der Verhandlung und durch seine mehr als geringe Mitwirkung am Verfahren - vor allem auch hinsichtlich seiner tatsächlichen Herkunft oder der Feststellung seiner Fluchtgründe - einen persönlich sehr unglaubwürdigen Eindruck und ist somit auch seinem übrigen Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichts-hof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchunkt I)
Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nach-vollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.01.2002, 2001/20/0381; 11.06.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" war und sich das Urteil quasi "aufdrängte", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich waren, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreichte das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war (VwGH 27.09.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).
Da der Beschwerdeführer insgesamt als qualifiziert unglaubhaft anzusehen ist und auf seine Herkunft und Abstammung aus dem Sudan beharrt (obgleich doch eindeutig hervorgekommen ist, dass ein sprachlicher Konnex zum Sudan nicht besteht und er die von einer aus dieser Region stammenden Person - auch unter der Berücksichtigung, dass er der bildungsfernen Schicht angehört - zu erwartende Grundkenntnis über lokale und regionale Beschaffenheiten in seinem Heimatdorfes nicht vorhanden ist), ist von seiner Seite diesbezüglich mangelnde Glaubwürdigkeit zu konstatieren. Dazu kommt noch die beharrliche Verweigerung seiner Mitwirkung im Asylverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch sonst keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Grundsatz der Verfahrensökonomie auch nicht tragbar, irgendwelche weiteren Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen. Dabei sind die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers und dessen persönliche Unglaubwürdigkeit entscheidend.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt I)
Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Aufgrund der oben unter Punkt II.2. ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen, gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde mit im gegenständlichem Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus dem Sudan stammt, somit falsche Ausführungen zu seiner wahren Herkunft getätigt hat, plausibler Weise um eine für ihn günstigere Ausgangsposition in seinem Asylverfahren zu erreichen. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hatte daher zu unterbleiben.
Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.
Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).
Da mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer kein sudanesischer Staatsangehöriger ist und ihm in weiterer Folge auch die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes eine Verfolgung in seiner Herkunftsstaat ist, ist die belangte Behörde zu Recht nach § 8 Abs 6 AsylG vorgegangen.
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte und dass er bereits mehrfach straffällig geworden ist.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II)
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhalt-lich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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