BVwG I403 1412293-1

I403 1412293-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausbildung, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1412293-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1412293.1.00

Spruch

I403 1412293-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2010, Zl. 09 10.408-BAG, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2009 gab die Beschwerdeführerin zunächst den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX an und erklärte, aus XXXX, Eritrea geflohen zu sein, da sie als Protestantin in Eritrea verfolgt werde.

3. Am 10.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein eines gesetzlichen Vertreters (Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, vertreten durch die Caritas Graz) einvernommen. Die Beschwerdeführerin blieb bei ihren persönlichen Angaben und erklärte, in Äthiopien aufgewachsen und dann ihrem Vater, der 2001 nach Eritrea gegangen war, später gefolgt zu sein. Sie sei wegen ihres protestantischen Glaubens in Eritrea bereits inhaftiert gewesen. Besondere Bindungen zu Österreich habe sie nicht, sie besuche aber einen Deutsch- und einen Computerkurs.

4. Von Seiten des gesetzlichen Vertreters wurde am 17.11.2009 eine Stellungnahme übermittelt und dargelegt, dass Mitglieder von nicht registrierten Gruppen, vor allem protestantische Sekten, in Eritrea verfolgt würden; auf entsprechende Berichte wurde verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer religiösen Gesinnung verfolgt worden.

5. Das Bundesasylamt richtete auf Basis der von der Beschwerdeführerin angegebenen persönlichen Daten eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Addis Abeba. In der Anfragebeantwortung vom 06.01.2010 wurde festgehalten, dass weder eine Nachfrage in der Nachbarschaft noch bei der Eigentümerin des Hauses, in dem die Beschwerdeführerin angeblich bis 2006 gewohnt hatte, eine positive Rückmeldung ergeben hätte. Der Name der Beschwerdeführerin fände sich auch nicht im Kebele-Register und auch nicht beim Register der Schulbehörde.

6. Eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 28.01.2010 statt. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Ergebnis der Recherche der Österreichischen Botschaft konfrontiert. Die Beschwerdeführerin beharrte zunächst auf der Richtigkeit ihrer Angaben, erklärte aber schließlich, dass ihr richtiger Name XXXX sei und sie nach Angaben ihrer Mutter am XXXX geboren sei. Sie sei in XXXX geboren, sei aber in Äthiopien aufgewachsen, wo ihre Familie auch noch leben würde. Sie habe etwa sechs oder sieben Monate bei einer Familie in Qatar gearbeitet und sei dann mit dieser nach Österreich gereist. Diese Familie habe auch noch ihren Reisepass. Sie sei von dem Mann dieser Familie geschlagen und sexuell belästigt worden. Sie seien im Radisson Hotel in Wien untergebracht gewesen, von dort sei sie dann geflüchtet.

7. Eine Nachfrage der Polizei im Hotel Radisson SAS ergab, dass die Beschwerdeführerin dort nicht registriert war.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2010 (Zl. 09 10.408-BAG), zugestellt am 18.03.2010, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Äthiopien ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) .

8.1. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid zunächst fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien der Gefahr einer Verfolgung aus einem GFK-Grund ausgesetzt wäre. Eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Es sei zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien etwa sechs oder sieben Monate vor Einreise nach Österreich verlassen habe, um in Qatar als Haushaltshilfe zu arbeiten, doch seien die Angaben zur Reise nach Österreich und Unterbringung im Radisson SAS nicht glaubhaft. Sie selbst habe erklärt, in Äthiopien keine Probleme im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gehabt zu haben.

8.2. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt III aus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben führe, daher sei durch eine Ausweisung auch nicht Art. 8 EMRK verletzt. Sie habe keine Verwandten in Österreich und lebe auch sonst mit keiner ihr nahe stehenden Person zusammen. Sie beherrsche die deutsche Sprache nicht und gehe keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführerin sei im erwerbsfähigen Alter und gesund und verfüge über Familie in Äthiopien. Ihre Bindungen zum Herkunftsland seien wesentlich stärker als zu Österreich. Sie habe durch eine fiktive Fluchtgeschichte unter Erfindung einer falschen Identität versucht, Asyl gewährt zu bekommen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kurzen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen.

9. Dagegen wurde fristgerecht am 23.03.2010 Beschwerde erhoben und der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz, in eventu den Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu die Ausweisung zu beheben. Es wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aus gesellschaftlichen Gründen nicht mehr nach Äthiopien zurückkehren könne. Sie sei aufgrund einer Vergewaltigung in Qatar keine Jungfrau mehr und außerdem nicht beschnitten, was in Äthiopien eine gesellschaftliche Ächtung und eine Verstoßung durch die Familie bedeuten würde. Zudem sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

10. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 24.03.2010 dem Asylgerichtshof vorgelegt.

11. Mit Beschwerdeergänzung vom 01.04.2010 verwies die Beschwerdeführerin auf verschiedene Berichte, welche auf die schlechte Lage von Frauen in Äthiopien aufmerksam machten.

12. Am 07.06.2010 wurde der Asylgerichtshof informiert, dass die Beschwerdeführerin die Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hatte. In einer Beschwerdeergänzung wurde unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf die allgemeine Situation in Äthiopien und die konkreten Schwierigkeiten für Frauen, insbesondere auch hinsichtlich der Themenkreise Menschenhandel und Genitalverstümmelung, verwiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten würde und dass ihr darüber hinaus massive Eingriffe in die physische und psychische Integrität, sexuelle Gewalt und Ausbeutung drohen würden.

13. Am 15.06.2010 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Taufurkunde der XXXX vor.

14. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Asylgerichtshof am 24.02.2011 mehrere Bestätigungen zur Teilnahme an Deutschkursen sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen", eine Bestätigung für die Teilnahme an einem Kurs "Grundbildung für jugendliche MIgrantInnen" sowie die Bestätigung über die Aufnahme in den Vorbereitungskurs für die Externe Hauptschule.

15. Am 03.06.2013 wurden ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch B1, eine Bestätigung der Erste Hilfe Zusatzausbildung Kindernotfälle bzw. des Erste Hilfe Grundkurses sowie eine Vollmacht für Frau Maria SULZER, Caritas Rechtsberatung zur Auskunftseinholung vorgelegt.

16. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

17. Infolge eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.

18. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 05.11.2014 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 wurde von Seiten des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin erklärt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides zurückgezogen werde, dass aber die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrechterhalten und beantragt werde, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

19. Mit Aktenvermerk vom 03.11.2014 wurde daher von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten I und II eingestellt. Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes sind sohin in Rechtskraft erwachsen.

20. Die folgenden Urkunden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014 per Mail vorgelegt bzw. waren mit Schriftsatz vom 20.10.2014 bzw. 23.10.2014 per Post übermittelt worden:

Mietvertrag der BF vom 29.04.2011

Zeugnis der BF 2011/2012

"Urkunde" als Schülerin des Monats April 2011

Externistenprüfungszeugnis vom 27.02.2012

Schreiben von G. Stocker (ISOP) vom 29.02.2012

Auszug aus der "Kleinen Zeitung" vom XXXX

"Urkunde" als Gewinnerin des XXXX, März XXXX

Zeugnis des Landes Steiermark, Abteilung 6, vom 21.03.2013

Bestätigung über den Abschluss der Ausbildung zur Tagesmutter

Übersicht zum Ausbildungslehrgang (Tagesmutter)

Deckblatt - Abschlussarbeit der BF, XXXX

Bestätigung von ISOP vom 29.06.2012

Bestätigung der Caritas vom 10.10.2014

Bestätigung des ÖRK - Grundkurs, 05.09.2012

Bestätigung des ÖRK - Zusatzausbildung, 14.03.2013

Schulbesuchsbestätigung vom 15.09.2014

Bestätigung - Abendgymnasium - vom 25.09.2014

Semesterzeugnis der BF vom 25.02.2014

Konvolut an Sprachkursbestätigungen von Chiala A. und ISO P

B1-Sprachdiplom der BF vom 26.04.2013

Dienstvorvertrag vom 01.10.2014

Bestätigung - Lehrstellensuche vom 01.10.2014

Empfehlungsschreiben der Familien Kohlbacher/Kellas und Koch

Fotos von Familienfeiern in Anwesenheit der BF

Taufschein der BF

Bestätigung von OMEGA vom 05.03.2012

Zudem wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit über fünf Jahren in Österreich lebe. Unter Verweis auf den Verwaltungsgerichtshof wurde ausgeführt, dass bei einem siebenjährigem Aufenthalt und Vorliegen einer beruflichen und sozialen Verfestigung davon auszugehen sei, dass eine Ausweisung unverhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt; die Dauer des Verfahrens könne ihr nicht zugerechnet werden und sie habe in dieser Zeit bestmöglich für ihre persönliche, sprachliche, berufliche und soziale Integration gesorgt.

Sie lebe seit April 2011 in einer kleinen Mietwohnung, habe im Februar 2012 die externe Hauptschule erfolgreich abgeschlossen und die Ausbildung zur Kinderbetreuerin und Tagesmutter erfolgreich absolviert. Sie habe Ausbildungen beim Roten Kreuz absolviert und freiwillig beim Verein ISOP mitgearbeitet. Aktuell besuche sie die

3. Klasse des Abendgymnasiums. Die Beschwerdeführerin habe die Deutschprüfung B1 absolviert und verfüge über einen Dienstvorvertrag der Firma XXXX, wo sie als Kantinenkraft beschäftigt werden könnte, wenn sie einen Aufenthaltsstatus bekäme. Sie habe auch die Möglichkeit bei einem StudentInnenheim als Lehrling aufgenommen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei auch sozial integriert, wie die entsprechenden Empfehlungsschreiben belegen würden. Die Integrationsleistungen seien besonders hervorzuheben, da sich die Beschwerdeführerin 2012 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung begeben musste. Die Beschwerdeführerin habe die Bindungen an ihren Herkunftsstaat verloren und in Österreich eine neue Heimat gefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen amtlicher Dokumente belegen, doch liegt eine Taufurkunde vor.

Die Beschwerdeführerin ist orthodoxen Glaubens. Es leben keine Familienangehörigen oder sonstige nahen Verwandten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, allerdings ist sie sozial sehr integriert. Die Beschwerdeführerin spricht ausgezeichnet Deutsch, absolvierte verschiedene Ausbildungen (unter anderem zur Tagesmutter), hat den Hauptschulabschluss gemacht und ist aktuell in der dritten Klasse des Abendgymnasiums. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Sie reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2009 einen Asylantrag, welcher negativ beschieden und sukzedan mit Beschwerde bekämpft wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II wurde allerdings am 30.10.2014 zurückgezogen.

Die Beschwerdeführerin war sehr stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft sowohl sprachlich als auch gesellschaftlich und sozial zu integrieren und hat dies, wie die zahlreichen übermittelten Urkunden belegen, erfolgreich geschafft.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den Akt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, den angefochtenen Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz;

Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden und Bestätigungen hinsichtlich einer möglichen Integration in Österreich insbesondere ein Konvolut von Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen und Deutschprüfungen, sowie Bestätigungen zur schulischen und beruflichen Ausbildung sowie schriftliche Auskünfte von Bekannten der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und ihrer Identität ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren und die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin stützen sich auf die in Vorlage gebrachten Bestätigungen betreffend die Absolvierung von Deutschkursen und Deutschprüfungen.

Die Feststellung zur bisherigen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich und ihre diesbezüglichen weiteren Bestrebungen stützen sich auf die diesbezüglich in Vorlage gebrachten Bestätigungen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.3. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Die belangte Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid auf Basis von § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz (in der Fassung BGBl I Nr. 100/2005) die Ausweisung der Beschwerdeführerin in deren Herkunftsstaat Äthiopien. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Es lag daher ab Zurückziehung der Beschwerde bzgl. Spruchpunkt I und II gegen den Bescheid des Bundesasylamtes kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Im gegenständlichen Fall kommt der Beschwerdeführerin kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Kriterien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00)

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet nunmehr wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die Beschwerdeführerin reiste spätestens am 30.08.2009 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet, hat sich aber in den letzten fünf Jahren außerordentlich gut integriert. Sie hat engen Kontakt zu österreichischen Familien aufgebaut, sich ein eigenes Leben in einer Mietwohnung eingerichtet.

Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Ankunft in Österreich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zeigt sich überaus interessiert am österreichischen Leben. Die Beschwerdeführerin hat die B1-Deutschprüfung abgelegt und sich sozial engagiert, wie auch die Bestätigungen der Erste Hilfe Kurse belegen. Die Beschwerdeführerin absolvierte darüber hinaus eine Ausbildung zur Tagesmutter, schloss die Hauptschule erfolgreich ab und besucht aktuell ein Abendgymnasium. Zudem liegt ein Dienstvorvertrag vor, welcher die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin belegt. Hinsichtlich der Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland ist festzuhalten, dass sie aufgrund der geschilderten Probleme wahrscheinlich nicht in ihr Elternhaus zurückkehren könnte. Sie befindet sich seit mehr als 5 Jahren in Österreich; die Verfahrensdauer gründet sich nicht auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, die ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Somit ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert. Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Beschwerdeführerin hat sich bereits nachhaltig in Österreich integriert. Der Umstand, dass das Asylverfahren über 5 Jahre gedauert hat, ist nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich verlassen müsste.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung vor allem ihres Familienlebens in Österreich im konkreten Fall den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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