BVwG G308 2009720-1

G308 2009720-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2014

Regest

Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G308 2009720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.2009720.1.00

Spruch

G308 2009720-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse ohne Datum, Zl. BP 14/2007, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit undatiertem Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) stellte diese fest, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund der Ergebnisse einer bei ihr am 19.02.2007 gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2005 abgeschlossenen GPLA-Prüfung verpflichtet sei, nachträglich EUR 19.857,05 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Sonderbeiträgen, EUR 71,17 gemäß § 6 BMVG an Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge, EUR 94,38 gemäß § 361 Abs. 3 ASVG an Krankenscheingebühr sowie EUR 3.161,40 an Nachtragszinsen zu zahlen.

Der Bescheid wurde der BF am 01.08.2007 mittels Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

2. Die BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch, datiert mit 27.08.2007.

3. Diesen Einspruch (nunmehr Beschwerde) legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Rechtsmittelbehörde am 29.10.2007 zur weiteren Entscheidung vor.

4. Der Vorlagebericht wurde der BF mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12.11.2007 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt. Eine Stellungnahme der BF langte nicht ein.

5. Am 16.07.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verfahrensakten ein, und wurde der GA G308 zugewiesen.

6. Mit Schreiben vom 03.09.2014 verständigte das BVwG die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG, übermittelte die Äußerung der belangten Behörde ein weiteres Mal und forderte die BF auf, binnen drei Wochen ab Zustellung der Anordnung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

7. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts bei der belangen Behörde gab diese mittels E-Mail vom 08.10.2014 bekannt, dass die gegenständliche BF mit 01.08.2008 aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei. Von der belangten Behörde werde mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Haftung geltend gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den undatiert ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Wann ein Verfahren im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist, wird im VwGVG nicht eigens geregelt. Jedoch steht die Einstellung nach allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen, vergleichbar mit einer Verfahrenseinstellung durch den VwGH gemäß § 33 VwGG, der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5).

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, die in Literatur und Rechtsprechung zu § 33 VwGG entwickelten Einstellungsgründe auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen (vgl. VwGH 18.03.2003., Zl. 2001/11/0017).

Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (Vgl. VwGH, 18.03.2003, Zl. 2002/18/0120; 27.06.1997, Zl. 96/21/0377, mwN.).

Die BF bezweckte mit der vorliegenden Beschwerde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde und jedenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die BF existiert aber rechtlich seit ihrer Löschung aus dem Firmenbuch mit 01.08.2008 nicht mehr. Eine allfällige Geschäftsführerhaftung wird seitens der belangten Behörde mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen nicht angestrebt.

Dem Beschluss des VwGH vom 02.02.2012, Zl. 2007/04/0109 lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Demnach wurde über das Vermögen einer GmbH das Konkursverfahren eröffnet und nach dessen Aufhebung deren Löschung aus dem Firmenbuch amtswegig verfügt. Der VwGH führte dazu aus, dass die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person mit dem Untergang der juristischen Person endet (§ 11 Abs. 1 und § 85 Z. 3 GewO 1994). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter haben insbesondere auch nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfüge, sodass vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 15.09.2011, Zl. 2007/04/0013). Der VwGH ging diesbezüglich im Sinne der oben angeführten Rechtsansicht des VwGH von der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde aus und stellte das Verfahren ein.

Einer Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden käme somit im gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber anhängigen Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0189, mwN).

Berücksichtigungswürdige Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat die BF auch im gegenständlichen Verfahren nicht ins Treffen geführt sondern sich vielmehr überhaupt nicht mehr geäußert. Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung der BF durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind nicht ersichtlich. Demzufolge war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen des VwGVG unverändert übertragbar.

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