BVwG G307 2013368-1

G307 2013368-1Bundesverwaltungsgericht03.11.2014

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2013368-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2013368.1.00

Spruch

G307 2013368-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2014, Zl. 519218110-140028903 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 3 FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet a b g e w i e s e n .

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX übermittele das Bezirksgericht XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg ein den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreffendes Abwesenheitsurteil, in dessen Rahmen dieser zu Zahl XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (insgesamt € 480,00) verurteilt worden sei. Gleichzeitig sei der Beschluss gefasst worden, dass die zu Zahl XXXX vom XXXX ergangene bedingt nachgesehene Strafe von drei Monaten widerrufen und die im Rahmen des Urteils zu XXXX gesetzte Probezeit auf 5 Jahren verlängert worden sei.

Am 30.06.2014 teilte die Einlaufstelle des BFA dem BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden sei. Dem wurde eine diesbezügliche Bestätigung der JVA beigefügt.

Am XXXX übermittele das Landesgericht XXXX dem BFA Vorarlberg zu Zahl XXXX eine von der Staatsanwaltschaft XXXX verfasste, den BF betreffende Anklageschrift wegen versuchten schweren, gewerbsmäßigen Betruges.

Mit email vom 02.10.2014 teilte das BFA Vorarlberg der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit, dass aufgrund der 5 rechtskräftigen, dem BF zur Last liegenden Verurteilungen sowie zahlreicher Verwaltungsanzeigen gegen diesen ein Aufenthaltsverbotsverfahren eingeleitet worden sei.

Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.10.2014 forderte das BFA Vorarlberg den BF auf, zur geplanten Verhängung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu beziehen. Darin wurden die soeben erwähnten Verurteilungen angeführt und diesen zahlreiche Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gerichtet.

In der am 03.10.2014 diesbezüglich ergangenen Antwort gab der BF unter anderem bekannt, dass er im Jahr 2010 nach Österreich gezogen sei, wo er in diesem Jahr auch seine damalige Lebensgefährtin kennengelernt habe. Mit Ausnahme einiger Besuche bei seinen Eltern in XXXX sei er seit 2010 durchgehend in Österreich gewesen. Er habe eine 4jährige Grundschul- und 8jährige Gymnasialausbildung hinter sich. Er habe eine Lebensgefährtin, welche sich XXXX nenne und die ihn stetig und stabil, auch finanziell unterstütze. Da sich der BF derzeit in Haft befinde, gehe er aktuell keiner Beschäftigung nach, wolle jedoch nach Entlassung aus der Haft wieder ins Erwerbsleben zurückkehren. Der BF sei seit dem XXXX in XXXX gemeldet und würde ihm XXXX nach seiner Haft Unterkunft gewähren. Politisch werde er nicht verfolgt, wolle wegen seiner Familiengründung und Lebensgefährtin in Österreich verbleiben und habe Österreich bis dato nicht verlassen, weil auch dieses zum Schengenraum gehöre.

2. Mit dem oben angeführten, mit 03.10.2014 datierten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 06.10.2014 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF sei im Jahr 2010 nach Österreich gezogen und seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Der BF habe bei der BH XXXX am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt, über welchen wegen 5 rechtskräftiger Verurteilungen und insgesamt 39 verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen noch nicht positiv entschieden worden sei. Zuletzt sei der der BF wegen versuchten, schweren, gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden. Der BF habe durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er kein großes Interesse daran habe, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Sicherheit für die Person, Eigentum und sozialem Frieden. Das vom BF gezeigte Verhalten sei über einen längeren Zeitraum gesetzt worden und wegen der Uneinsichtigkeit des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und könnten daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung, darunter fünf rechtskräftige Verurteilungen sowie 39 Verwaltungsstrafanzeigen, sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.

Nach Abwägung der angeführten Umstände ergäbe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung von Art 8 EMRK die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zulässig sei. Der BF verfüge über eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, könne jedoch bis dato keine Anmeldebescheinigung für EU-Bürger vorweisen. Weitere soziale Bindungen seien vom BF nicht behauptet worden. Die erkennende Behörde habe keine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft feststellen können. Überdies bestehe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse, weshalb eine sofortige Ausreise auch in diesem Sinne dringend erforderlich sei. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, seine Lebensumstände sowie dessen Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der von der Behörde vorzunehmenden Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um im BF einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.

Da der weitere Aufenthalt des BF eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten. Auch sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, weil vor dem Hintergrund des BF-Verhaltens ein gesteigertes Interesse Österreichs an der sofortigen Ausreise des BF bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.10.2014, beim BFA eingelangt am 20.10.2014 ,fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, der BF bitte wegen der Lebensgemeinschaft mit XXXX und der Absicht, in Österreich zu arbeiten, um Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Es tue dem BF alles leid, was er getan habe. Er denke in der Haft die ganze Zeit daran und bitte die Behörde, ihm nochmals eine Chance zu geben, zumal er bald eine Ehe eingehen wolle. Ferner sei der Vater seiner Lebensgefährtin XXXX.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 21.10.2014 vorgelegt und sind am 23.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist deutscher Staatsbürger, heißt XXXX, am XXXX in XXXX geboren, ledig und mit XXXX liiert.

Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten deutschen Reisepasses.

2. Der BF wurde von folgenden Gerichten, wegen folgender Delikte an folgenden Tagen unter folgenden Zahlen zu folgenden Strafen rechtskräftig verurteilt:

Vom LG XXXX zu Zahl XXXX am XXXX wegen §§ 89, 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 1.200,00.

Vom LG XXXX zu Zahl XXXX am XXXX wegen §§ 127, 130 1. Satz 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

Vom BG XXXX zu Zahl XXXX am XXXX wegen § 223 Abs. 2 STGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

Vom BG XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von € 480,00.

Vom LG XXXX zu Zahl XXXX am XXXX wegen §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 1 . Fall, 147 Abs. 2, 148 2. Fall StGB.

Der BF ist derzeit in XXXX aufrecht gemeldet. Beginnend mit XXXX bis zum heutigen Tag war der BF mit einer Gesamtunterbrechungsdauer von rund 5 1/2 Monaten durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

Derzeit verfügt der BF weder über einen Arbeitsplatz noch eine Einstellungszusage und befindet er sich in der Justizanstalt XXXX in Haft.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Vermögen oder sonstige Barmittel verfügt.

Abgesehen von seiner Lebensgefährtin XXXX verfügt der BF in Österreich über keine weiteren familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen.

Der BF war seit XXXX in Österreich beschäftigt. Ausgenommen hievon sind etwa 4 Monate im Jahr 2012, 2 Monate im Jahr 2014 sowie die Zeit seit XXXX.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der deutschen Sprache.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen deutschen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die bisherigen Meldungen im Bundesgebiet und der derzeitige Aufenthalt des BF in Haft ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Beziehung zur Lebensgefährtin des BF ist seinen eigenen Angaben und dem im Akt diesbezüglich befindlichen ZMR-Auszug zu entnehmen.

Die bisherigen Beschäftigungszeiten ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom 21.10.2014.

2.2.2. Die Feststellung zu den 5 strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Der fehlende berufliche und familiäre Bezug zu Österreich, abgesehen zu Tanja Rauch, wie auch die Feststellung zu nicht vorhandenem Vermögen oder Barmitteln des BF sind den BF-Ausführungen zu entnehmen. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, hat der BF durch sein Verhalten ein gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdendes Verhalten gesetzt. Er hat durch sein Handeln nicht nur in gravierender Weise in die besonders geschützten Rechtsgüter Vermögen und Sicherheit von Urkunden eingegriffen, sondern durch sein tatwiederholendes, uneinsichtiges Verhalten, das abermals gegen die gleichen Rechtsgüter gerichtet war, dargetan, dass er die österreichischen Gesetze nicht respektiert. Dem BF muss diesbezüglich auch zur Last gelegt werden, dass er sich trotz rechtskräftiger Verurteilungen nicht von weiteren Tatbegehungen hat abhalten lassen. Ferner liegen zwischen erster und aktueller Verurteilung lediglich 3 1/2 Jahre, was ebenso gegen das Unrechtsbewusstsein des BF spricht. Außerdem wurde der BF bereits 3 Wochen nach seiner ersten Meldung im Bundesgebiet straffällig. Im Rahmen des letzten Urteils wurden dem BF als erschwerend die Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen wie auch die Tatwiederholung zur Laste gelegt, wohingegen als mildernd lediglich das Geständnis und der teilweise Versuch gewertet wurden. Schließlich sind die 39 Verwaltungsstrafen in die Betrachtung miteinzubeziehen.

Auch in der Beschwerde ist der BF den Entscheidungsgründen der belangten Behörde in keinster Weise entgegengetreten, sondern hat lediglich behauptet, er sei in der Haft zur Einsicht gekommen, wolle eine Familie gründen und man wolle ihm nochmals eine Chance geben. Mit diesen Argumenten vermochte der BF jedoch nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde ist vor dem Hintergrund der ihrerseits getroffenen Erwägungen daher zu Recht von einer 3jährigen Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgegangen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Anknüpfend an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde zutreffend von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs abgesehen und war das Absehen hievon wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen.

3.2.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die vom BFA ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Justizhaft geboten.

3. 3 Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise dargelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die Gewährung von Parteiengehör nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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