BVwG W208 2003643-1

W208 2003643-1Bundesverwaltungsgericht31.10.2014

Regest

besonderer Dienstbezug, Datenfälschung, Dienstpflichtverletzung,<br/>Entlassung, Generalprävention, Leitungsfunktion, Polizist,<br/>Strafbemessung, Strafurteil, Unrechtsgehalt, Untreue, Vorbildwirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2003643-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2003643.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Maria DITZ und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, Senat XXXX, vom 02.04.2013, Zl. 38+42/5-DK/3/12, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 28.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer und Beschuldigte (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter bei einer Landespolizeidirektion (LPD) und war stellvertretender Fachbereichsleiter des Fachbereiches 1 - Kfz Wesen - in der dortigen Logistik Abteilung.

2. Der Disziplinaranzeige vom 24.09.2012 ist folgende Vorgeschichte zu entnehmen.

Am 20.08.2012 sei der Leiter der Fahrbereitschaft zu seinem Vorgesetzten gegangen und habe diesem gemeldet, dass er am 01.08.2012 mit der dienstlichen Tankkarte getankt habe, anschließend die Tankkarte wieder in den vorgesehenen Ordner der Fahrbereitschaft gesteckt und einige Tage nach dieser Betankung diese nicht im Ordner auffindbar gewesen sei. Nach einigen Recherchen sei festgestellt worden, dass am 02.08.2012 mit dieser Karte von Unbekannt getankt worden sei und die Karte in letzter Zeit gefehlt habe. Am 20.08.2012, in den Vormittagsstunden, sei die Karte noch immer nicht am vorgesehenen Platz gewesen. Nach der Rückkehr von einer Dienstfahrt, am frühen Nachmittag, sei bei nochmaliger Nachschau die Karte plötzlich im Ordner gewesen.

Nach der offiziellen Betankung am 01.08.2012, sei am 02.08.2012 wiederrum getankt worden. Für diese Betankung habe es jedoch bei der Fahrbereitschaft der Logistikabteilung keinen Beleg gegeben. Nachdem der Beschuldigte laut Gleitzeiterfassung seinen Dienst im Landespolizeikommando (LPK) wenige Minuten vor der Betankung beendet habe, dieser auch Zugang zur Tankkarte hatte, sei der Verdacht nahe gelegen, dass er die Betankung durchgeführt habe. Außerdem habe der BF nach seinem 24-stündigen-Journaldienst am 03.08.2012 für zwei Wochen seinen Erholungsurlaub angetreten. Als er am 20.08.2012 wieder in den Dienst gekommen sei, sei die Karte gegen Mittag plötzlich wieder in der Mappe der Fahrbereitschaft gelegen. Dadurch habe sich der Verdacht der missbräuchlichen Verwendung der Tankkarte gegen den BF verhärtet.

Am 21.08.2012 habe der Beschuldigte seinem Vorgesetzten Dienstaustragungen vorgelegt. In diesen Dienstaustragungen sei keine Fahrt nach L. ausgetragen gewesen, obwohl laut elektronischen Fahrtenbuch mit dem Dienst Kfz, VW-Touareg vom Beschuldigten eine sogenannte Botenfahrt nach L. ausgetragen worden war.

Weiters habe der Vorgesetzte am 21.08.2012 festgestellt, dass der Beschuldigte nach Beendigung seines Dienstes und Austragung in der elektronischen Gleitzeiterfassung mit dem Dienst-Kfz, Audi A6 aus dem LPK gefahren wäre. Das besagte Dienst-Kfz sei in der Nacht nicht im Areal des LPK gewesen.

Am 22.08.2012 habe der Torjournaldienstbeamte mitgeteilt, dass der Beschuldigte mit dem angeführten Dienst-Kfz soeben in das LPK eingefahren sei. Bei einer Kontrolle des Kilometerstandes habe festgestellt werden können, dass der Beschuldigte den Kilometerstand noch vor seiner Abfahrt "korrigiert" bzw. manipuliert habe, um bei einer Kontrolle die Schwarzfahrt zu verschleiern.

Am 24.08.2012 habe der Vorgesetzte den Beschuldigten befragt, warum er diese Fahrt nicht ausgetragen habe. Der Beschuldigte habe daraufhin angegeben, dass er einen Beamten einer anderen Polizeiinspektion (PI) zu dieser verbracht habe. Auf Nachfrage konnte der Beschuldigte den Namen nicht nennen. Nach nochmaliger Nachfrage gestand dieser ein, dass er keinen Beamten, sondern diverse Gegenstände für die IPA (International Police Association) nach L. gebracht habe. Somit sei während der Dienstzeit mit einem Dienst-Kfz der Polizei eine Fahrt für private Zwecke durchgeführt worden. Auch die oben angeführte Fahrt außer Dienst und die Manipulation der Endkilometer im E-Fahrtenbuch habe der Beschuldigte nach eingehender Befragung und Vorhalte zugegeben und sich sofort bereit erklärt das Kilometergeld für die mit dem Dienstfahrzeug gefahrenen Kilometer zu begleichen.

Auf Vorhalt betreffend die Betankung und dem Verschwinden der dienstlichen Tankkarte, habe der Beschuldigte keine Aussagen machen wollen, habe den Vorwurf aber entschieden zurückgewiesen und nur gesagt, er habe mit der Sache nichts zu tun. Als ihm der Vorgesetzte erklärt habe, dass die Karte einer Spurensicherung durch das Landeskriminalamt (LKA) unterzogen werde, noch weitere Erhebungen, wie Durchsicht von Videoaufzeichnungen bei Tankstellen und dergleichen durchgeführt würden, sei der Beschuldigte bei seiner Aussage geblieben. Bei dieser Aussage sei daher trotz Vorhalte noch kein Geständnis betreffender missbräuchliche Verwendung der dienstlichen Tankkarte vorgelegen.

Am 27.08.2012 nochmals zur missbräuchlichen Verwendung der Tankkarte befragt, habe der Beschuldigte nach kurzer Zeit gegenüber den beiden leitenden Beamten die missbräuchliche Verwendung der Karte zugegeben.

Bei einer weiteren Befragung des Beschuldigten am selben Tag habe dieser mitgeteilt, dass er den Gesamtbetrag von 90,38 Euro (Kilometergeld und Betankung seines Privat-Kfz) am 27.08.2012 in der Früh bei der Kasse des LPK einbezahlt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Erhebungen gegen den Beschuldigten bereits im Gange gewesen. Auf Befragung, warum er mit einer falschen Unterschrift unterschrieben habe, habe er angegeben, dass er nicht wisse, warum und habe bestritten, dass er die Tankkarte missbräuchlich verwenden wollte.

Am 28.08.2012 sei der Beschuldigte mit Bescheid vorläufig vom Dienst suspendiert worden.

Der Disziplinaranzeige sind vier Anschuldigungspunkte zu entnehmen.

20.08. 2012 von 11:00 - 13:20 Uhr: Privatfahrt während der Dienstzeit mit dem Dienst-Kfz VW Touareg für die IPA.

21.08. 2012, 16:55 Uhr: Privatfahrt mit Dienst-KFZ Audi A6.

21.08. 2012, 15:22 Uhr: Manipulation des Kilometerstandes für das unter Punkt 2 angeführte Dienst-KFZ im elektronischen Fahrtenbuch.

02.08. 2012, 16:56 Uhr: Betankung des Privat-PKW Mercedes mit der dienstlichen Tankkarte. Um den Verdacht von sich zu lenken, sei mit falscher Unterschrift (Name "XXXX") unterschrieben worden.

In der Anzeige wird weiters ausgeführt, dass am 27.08.2012 eine Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt für Korruptionsprävention und Bekämpfung übermittelt worden sei. Die Amtshandlung von diesem aber der LPD übertragen worden sei.

3. Mit Bescheid vom 27.09.2012, GZ 33/3-DK/3/12 wurde der Beschwerdeführer durch die Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert. Der Bescheid wurde nicht bekämpft und rechtskräftig.

4. Am 03.10.2012 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte eine Selbstanzeige beim LPK ein, in der er wie folgt ausführte:

"Ich wurde am 28.08.2012 vorläufig und mit dem Suspendierungsbescheid vom 27.09.2012 gemäß § 112 Abs. 3 BDG vom Dienst suspendiert. Mir werden zusammengefasst drei Sachverhalte, sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich vorgeworfen. Hierbei handelt es sich um eine unrechtmäßige Betankung eines Privatfahrzeuges mit der dienstlichen Tankkarte Nr. 7 sowie um 2 Privatfahrten mit Dienst Pkw am 20.08.2012 und am 21.08.2012. Hierzu bin ich geständig. Darüber hinaus möchte ich angeben bzw. anzeigen, dass ich noch in sieben weiteren Fällen mit dienstlichen Tankkarten Betankungsvorgänge mit einem Privatfahrzeug vorgenommen habe. Diese Betankungen haben in unregelmäßigen Abständen im Laufe des Jahres 2012 stattgefunden. Genauere Angaben über die Taten kann ich aus der Erinnerung nicht mehr machen. Die einzelnen Betankungen haben niemals mehr als 60,-- Euro, meist eher darunter, betragen. Ich habe aber im Sinne einer tätigen Reue und um den Schaden wieder gut zu machen, für jeden Betankungsvorgang einen Betrag von 60,-- Euro, somit insgesamt 420,-- Euro an die Republik Österreich zuhanden LPK bezahlt und den Schaden somit wieder gut gemacht. Den diesbezüglichen Überweisungsbeleg lege ich dieser Selbstanzeige bei. Den Schaden betreffender Vorfälle vom 02.08., 20.08. bzw. 21.08. habe ich ebenfalls bereits wieder gut gemacht. Ich möchte abschließend noch angeben, dass sich diese Angaben sowie auch meine Ausführungen betreffend der Vorfälle vom 02.08., 20.08. und 21.08. aus freien Stücken gemacht habe und die Vorfälle mehr als bedauere".

5. Am 12.10.2012 brachte die LPD eine Nachtragsdisziplinaranzeige ein, wo sie sich neben der erstatteten Disziplinaranzeige auf den Abschlussbericht der LPD Logistikabteilung bezog. Im relevanten Zusammenhang wurden dem Beschuldigten folgende 10 Anschuldigungspunkte vorgeworfen.

1-7) während des Zeitraumes Jänner 2012 bis 22.08.2012 mit dienstlichen Tankkarten des LPK (jetzt LPD) in insgesamt weiteren 7 Fällen missbräuchliche Betankungen bei seinem Privat-PKW und dem Privat-PKW seiner Tochter durchgeführt zu haben.

  1. Am 09.12.2011 zwischen 14:30 - 17:15 Uhr das Dienst-KFZ VW Touareg missbräuchlich für eine private Zustellfahrt für die IPA benutzt zu haben.

  2. Am 03.02.012 von 16:30 - 19:30 Uhr das Dienst-KFZ Passat missbräuchlich verwendet zu haben und während des Dienstes und ohne Auftrag Botenfahrten, vermutlich für die IPA durchgeführt zu haben.

  3. Am 19.03.2012 um 9:27 Uhr im elektronischen Fahrtenbuch für das Dienst Kfz BP den ausgewiesenen Kilometerstand manipuliert zu haben.

Zu den Punkten 1 - 7 wurde angeführt, dass der Beschuldigte insgesamt 420,-- Euro (pro Betankung 60,-- Euro) als Schadenswiedergutmachung überwiesen habe.

Zum Punkt 8 wurde angeführt, dass der Gesamtbetrag des amtlichen Kilometergeldes plus Maut insgesamt 103,20 Euro betragen habe. Der Beschuldigte habe am 09.10.2012, 88,20 Euro überwiesen.

Zu Punkt 9 ergebe sich ein Betrag aufgrund des amtlichen Kilometergeldes von insgesamt ca. 92,-- Euro.

Zu Punkt 10 ein Kilometergeld von ca. 83,-- Euro.

Dies ergebe eine Gesamtschadenssumme von 698,20 Euro, davon sei ein Betrag von 508,20 Euro vom Beschuldigten an die LPD überwiesen bzw. zurückbezahlt worden.

In der Nachtragsanzeige wird unter Hinweis auf die Selbstanzeige ausgeführt, dass bei den weiteren Ermittlungen Tankabrechnungen für die Monate Juni bis August 2012 und die dazugehörigen Belege durchgesehen worden seien. Dazu werde angeführt, dass bei den Betankungen die Belege der Tankstelle nach der Betankung in der Fahrbereitschaft der Logistikabteilung abgelegt würden. Da jedoch bei den meisten Tankstellen eine Unterschriftleistung nach der Betankung auf dem Beleg nicht mehr erforderlich sei, hätten nicht alle Betankungen namentlich nachvollzogen werden können. Bei der Tankstelle in G. habe ein Beleg ausgehoben werden können. Diese Abrechnung in Höhe von 36,11 Euro vom 03.08.2012 scheine zwar auf der Monatsabrechnung auf, sei jedoch bei der Fahrbereitschaft nicht abgelegt. Auf dem Beleg scheine eine unleserliche Unterschrift auf, die keinem zugriffsberechtigten Beamten auf der Tankkarte in der Fahrbereitschaft zugeordnet werden habe könne. Die Betankung habe durch den Beschuldigten durchgeführt worden sein können, zumal er von 03.08. - 04.08.2012 einen 24-stündigen Dienst in der Fahrbereitschaft versehen habe und am 03.08.2012 eine missbräuchliche Betankung seines Privat-PKW durchgeführt habe und auf dem Beleg mit einer falschen Unterschrift unterschrieben worden sei. Diese missbräuchliche Verwendung einer dienstlichen Tankkarte mit seinem Privatfahrzeug am 02.08.2012 habe Genannter gestanden - siehe Darstellung der Tat im Abschlussbericht vom 22.09.2012 an Staatsanwaltschaft. Da auf dem oben angeführten Beleg vom 03.08.2012 eine Kraftstoffbetankung mit Super 95 ausgewiesen sei und der Genannte auch mit dem Privat-KFZ seiner Tochter (Fahrzeug mit Superbenzin) getankt habe, weiters die Unterschrift unleserlich sei, läge der oben geäußerte Verdacht nahe. Auf der beiliegenden Tankabrechnung würden diverse Betankungen aufscheinen, die nicht eindeutig zugewiesen werden hätten können (z.B. Betankung am 05.06.2012, am 03.06.2012 mit Karte Technik 4, am 29.06.2012 und 25.07.2012 mit Karte Technik 7, am 04.07.2012 mit Karte Technik 1, am 17.06.2012 mit Karte Technik 7, am 03.08.2012 mit Karte Technik 10).

Zum Faktum 8 werde angeführt, dass die Gesamtkilometer im

E-Fahrtenbuch 241 km betrügen. Mit dem Dienst Kfz seien jedoch auch

Fahrten im Stadtgebiet und die Fahrt vom LPK nach U. und retour

durchgeführt worden. Aufgrund dieser Tatsache sei mittels

Routenplaner die Fahrtstrecke LPK zur PI U. und zurück berechnet

worden. Dies ergäbe 210 km x 0,42 Cent amtliches Kilometergeld =

880,22 Euro plus 15,-- Euro Maut = 103,20 Euro.

Zum Faktum 9 werde festgehalten, dass aufgrund der Erhebung und Durchsicht von Unfallakten mit Dienst-Kfz einige Wochen vor und nach dem 03.02.2012 kein Unfall im Bereich M. mit dem Dienst-Kfz festgestellt werden habe können. Somit sei - wie vom Beschuldigten in der Niederschrift angegeben - eine eventuelle Besichtigung eines Unfallschadens mit einem Sachverständigen in diesem Bereich eher auszuschließen. Außerdem sei im E-Fahrtenbuch eine Botenfahrt eingetragen.

Zum Faktum 10 sei der E-Fahrtenbuch Speichervermerk dargestellt, der bedeute, dass im E-Fahrtenbuch ein Endkilometerstand von 183.724 km ausgewiesen sei. Das Fahrzeug sei aber aufgrund der oben ersichtlichen Austragung mit 183.526 km von zwei anderen Beamten nach dem Verkehrsdienst abgestellt worden, weil es sich bei diesem Fahrzeug um einen Leasingausläufer gehandelt habe. Dies ergebe eine Kilometerdifferenz von 198 km. Dieser Kilometerstand sei von Beschuldigten nach oben manipuliert worden. Als Lenker scheine der Beschuldigte jedoch im E-Fahrtenbuch nicht auf. Warum er diese Kilometer nach oben korrigiert habe und welche Fahrten er mit dem Dienst Kfz durchgeführt habe, könne er nicht mehr angeben. Im Folgenden werde auf die entsprechende Weisungs- und Erlasslage hingewiesen.

6. Nach dem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim BM.I (DK) vom 08.12.2012 und - nach Ende der Unterbrechung durch das gerichtliche Strafverfahren, dessen Urteil am 19.02.2013 gefällt und am 05.03.2013 der DK zur Kenntnis gelangte - erging am 02.04.2013 das Disziplinarerkenntnis der DK, mit dem der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem oa. rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes (LG) vom 23. Februar 2013, wie folgt für schuldig erkannt [Anonymisierung durch BVwG]:

"1) Er hat im Zeitraum von Jänner bis 22. August 2012 in acht Fällen sein Privatfahrzeug Mercedes 220, Kennzeichen [...], sowie das Fahrzeug seiner Tochter, VW Polo, mit ausschließlich für die Betankung von Dienstfahrzeugen zu verwendenden dienstlichen Tankkarten mit Treibstoff im Werte von ca. EUR 480,-- betankt.

  1. Er hat

a) am 19. März 2012, um 9:27 Uhr, Eintragungen im elektronischen Fahrtenbuch des Dienstfahrzeuges BP xx manipuliert, indem er den ausgewiesenen Kilometerstand von 183.526 auf 183.724 abänderte;

b) am 21. August 2012, um 15:22 Uhr, Eintragungen im elektronischen Fahrtenbuch des Dienstfahrzeuges BP xy manipuliert, indem er den ausgewiesenen Kilometerstand (14.08. durch BPD L) von 39.932 auf

39. 950 abänderte;

  1. Er hat am 9. Dezember 2011 während seines Dienstes in der Zeit von 14:30 Uhr bis 17:15 Uhr in G. das Dienst-KfZ VW Touareg, BP xz, ohne dienstliche Gründe und ohne Genehmigung in Betrieb genommen und für eine private Fahrt (insgesamt 210 km) nach U. verwendet.

  2. Er hat am 3. Februar 2012 während seines Dienstes in der Zeit von 16:30 Uhr bis 19:30 Uhr das Dienst-KFZ VW Passat, BP xa, ohne dienstliche Gründe und Genehmigung in Betrieb genommen und für eine private Fahrt (insgesamt 233 km) nach M. verwendet.

  3. Er hat am 20. August 2012 in G. während seines Dienstes in der Zeit von 11:00 bis 13:20 Uhr in G. das Dienst-KfZ VW Touareg, BP xz, ohne dienstliche Gründe und ohne Genehmigung in Betrieb genommen und für eine private Fahrt (insgesamt 81 km) nach L. verwendet und zur Verschleierung der Privatfahrt im elektronischen Fahrtenbuch 'Botenfahrt' und in einem Buch der Fahrbereitschaft den Vermerk 'Verlastung EB-BPK LB' angeführt.

  4. Er hat am 21. August 2012 in G. außerhalb der Dienstzeit um 16:55 Uhr das Dienst-KfZ Audi A 6, BP xy, ohne dienstliche Gründe und Genehmigung in Betrieb genommen und ist damit zu seinem Wohnort in

G. gefahren. Das Fahrzeug brachte er erst am nächsten Morgen zurück.

Er habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibe, § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten und § 48 Abs. 1 BDG 1979, nämlich die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt."

[Anmerkung: Vom Vorwurf er habe ein ausgeübte Nebenbeschäftigung als Versicherungsmakler nicht gemeldet, wurde er im Zweifel freigesprochen und ist dies nicht mehr Verfahrensgegenstand.]

Es wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.

In der Begründung des Disziplinarerkenntnisses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte geständig sei. Er habe angegeben seine Brieftasche vergessen und dringenden Treibstoff gebraucht zu haben. Die Dienstfahrzeuge habe er aus Bequemlichkeit und Dummheit in Betrieb genommen. Er werde den Schaden wieder gut machen. Er habe unbeschränkten Zugriff auf die Tankkarten gehabt. Er habe diese an sich genommen und damit sein Privatfahrzeug und das seiner Tochter getankt. Den jeweiligen Beleg habe er soweit notwendig mit seiner Paraphe bzw. mit einem anderen Zeichen unterschrieben. Den Ankauf von Treibstoff habe er keinem Fahrzeug zugeordnet und auch nirgendwo vermerkt. Er habe die Tankkarte nach Benutzung einfach zurückgelegt, die Tankabrechnungen seien bei der Logistikabteilung eingelangt und nach Bearbeitung durch einen Sachbearbeiter gesammelt und der Budgetabteilung vorgelegt worden. Diese Vorlage habe er meist selbst durchgeführt. Die Treibstoffabrechnungen immer in der Höhe von ca. 100.000,-- Euro seien von seinem Fachbereich zu administrieren gewesen. Eine Kontrolle der Rechnungen habe nicht stattgefunden. Der Sachbearbeiter habe allenfalls Stichproben gemacht. Er sei Vorgesetzter dieses Sachbearbeiters gewesen. Die rechtmäßige Verwendung der ca. 30 zugewiesenen Tankkarten sowie auch Dienstautos sei seiner bzw. der Kontrolle des Fachbereichsleiters oblegen. Er könne sich nicht erklären warum er die Taten begangen habe. Er habe keinerlei Schulden und keinerlei finanzielle Probleme. Vielleicht habe er einfach die Chance ausgenutzt. Er habe die Treibstoffkosten bezahlen wollen, weshalb er auch die Rechnung liegen gelassen habe, deswegen sei er schließlich erwischt worden. Hinsichtlich der Änderungen im Fahrtenbuch sei ihm die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Strafgesetzbuch nicht bewusst gewesen. Er habe aber gewusst, dass die falschen Eintragungen nicht in Ordnung seien. Er habe diese Manipulationen durchgeführt, um die Privatfahrten zu verschleiern. Die Fahrten habe er wiederrum für die IPA durchgeführt, in der er eine Funktionärsaufgabe habe. Es sei ihm bewusst, dass er dies nicht hätte machen dürfen. Nach Hause sei er gefahren, weil sein Auto in der Werkstatt gewesen sei.

Er könne sich eine Rückkehr auf seine Dienststelle vorstellen, sei aber bereit überall zu arbeiten. Auch die Durchführungen von Radarmessungen könne er sich vorstellen, weil er immer gerne Verkehrsdienst gemacht habe. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht wie es sonst mit ihm weiter gehen solle. Er habe keine Schulden, seine Frau habe kein Einkommen. Für die behinderte Tochter werde Pflegegeld ausbezahlt, welches aber zur Gänze für die Betreuung verwendet werde.

In der Verhandlung habe der als Zeuge geladene Leiter der Personalabteilung ausgeführt, dass die Dienstbehörde kein Vertrauen mehr zum Beschuldigten habe. Eine direkte Verwendung in der LPD sei für die Dienstbehörde nicht denkbar. Irgendwo im Kommandobereich könne man eine Lösung finden, sollte der erkennende Senat in diese Richtung entscheiden.

Der Disziplinaranwalt habe in seinem Plädoyer im Wesentlichen ausgeführt, dass ein disziplinärer Überhang zum gerichtlichen Urteil bestehe und der Beschuldigte durch diese und die weiteren Tathandlungen seiner Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 und 48 BDG verletzt habe. Der Beschuldigte habe als Beamter der mittleren Führungsebene ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter begangen. Die Tatzeiten hätten sich über einen langen Zeitraum hingestreckt und seien durch ein bewusstes Vorgehen zum Nachteil des Dienstgebers gekennzeichnet. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es keine Kontrolle gäbe und man ihm nichts nachweisen könne. Sein Fehlverhalten sei dermaßen schwer, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die Dienstverrichtung völlig zerstört sei. Ein Verbleib im Polizeidienst sei für die Disziplinaranwaltschaft auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen nicht vorstellbar. Er beantrage daher die Disziplinarstrafe der Entlassung.

Der Verteidiger habe in seinem Plädoyer zusammenfassend - unter Hinweis auf die milde gerichtliche Sanktion - im Wesentlichen auf die zu berücksichtigten Milderungsgründe hingewiesen, insbesondere sein umfassendes und reumütiges Geständnis sowie die gute Dienstbeschreibung und die Unbescholtenheit. Es sei klar, dass es sich um eine schwerwiegende disziplinäre Verfehlung handle. Jedoch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung geleistet und sich von Anfang an geständig gezeigt habe. Ohne seine Selbstanzeige hätte man ihm die Delikte nicht nachweisen können. Natürlich wiege seine Leitungsfunktion erschwerend, aber dennoch könne mit einer hohen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Die Verfehlungen die einen gutgemachten Schaden von 480,-- Euro verursacht hätten, seien nicht so gravierend, dass zwingend mit Entlassung vorgegangen werden müsse. Der Vorfall aus dem Jahre 1999, der auch zu einer disziplinären Strafe geführt habe, sei inzwischen getilgt und nicht mehr als straferschwerend heranzuziehen.

In der rechtlichen Beurteilung führte die DK nach Zitierung der einschlägigen Paragraphen des BDG § 43 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und § 56 Abs. 3 sowie des Erlasses BMI RS1200/0219/IV/1/D/2005 (Richtlinien für das Fahrzeugwesen) an, dass gemäß § 95 Abs. 2 BDG die Disziplinarbehörde an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden sei. Dies treffe auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Daher sei es erwiesen, dass der Beschuldigte Vergehen nach § 153 Abs. 1 und § 225a StGB begangen habe.

Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beschuldigte das Vertrauen seines Dienstgebers in besonders schwerwiegender Weise verletzt und seine Vorgesetztenposition, welche naturgemäß mit einer geringeren Dienstaufsicht einhergehe, schamloserweise missbraucht habe. Seine Tathandlungen seien daher disziplinarrechtlich zu würdigen (disziplinärer Überhang).

Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 werde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte während der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als stellvertretender Leiter des Fachbereiches Kfz-Wesen zum Nachteil der Republik Bundestankkarten veruntreut und zur Betankung seiner privaten Fahrzeuge verwendet habe. Im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von Dienstautos habe er im elektronischen Fahrtenbuch wahrheitswidrige Protokollierungen gemacht bzw. bestehende Eintragungen verändert. Er habe damit während der Ausübung seines Dienstes nach dem Strafgesetzbuch zu ahndende Straftaten begangen und seine dienstlichen Möglichkeiten zur Erzielung privater Vorteile missbraucht. Sowohl durch die missbräuchliche Verwendung der Tankkarten als auch der Dienstfahrzeuge für private Fahrten, habe er sich zum Nachteil seines Dienstgebers über einen mehrmonatigen Zeitraum bereichert. Es liege auf der Hand, dass wiederholte Tathandlungen gegen fremdes Eigentum oder Interessen des Dienstgebers das Vertrauen des Dienstgebers zerstören. Dies stelle einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar.

Zu § 43 Abs. 2 BDG wurde nach Zitierung diverser Verwaltungsgerichtshofentscheidungen angeführt: Der Beschuldigte habe durch die wiederholten Straftaten und Dienstpflichtverletzungen, die er unter Ausnutzung seiner Möglichkeiten als stellvertretender Leiter des Fachbereiches begangen habe, das vom Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten, sei von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut seien, komme daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwarte sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität, in kompetenter effizienter und korruptionsfreier Weise erfülle. Dazu gehöre es auch, dass Polizeibeamte, die von ihnen zu vollziehende Gesetzes selbst einhalten, damit auch nach ethnischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu seien und sich auch so verhalten. Nur dadurch könne ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Beschuldigten sei vom Gegenteil gezeichnet und geeignet die Glaubwürdigkeit in die Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern. Er vermittle das Bild eines korrupten Beamten, der seine dienstlichen Möglichkeiten - unter Anwendung beträchtlicher krimineller Energie - zur Verschleierung seiner Taten dazu ausgenutzt habe, sich selbst geldwerte Vorteile zu verschaffen. Die Tathandlungen des Beschuldigten seien daher nicht nur geeignet sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen.

Dabei komme insbesondere seiner Führungsaufgabe wesentliche Bedeutung zu. Es sei ihm, wie das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben habe, bewusst gewesen, dass die missbräuchliche Verwendung der Tankkarten sowie der Dienstfahrzeuge sehr leicht zu verschleiern war, weil es keine wirksame Kontrolle gegeben habe. Die Durchführung solcher Kontrollen oder die Installierung eines geeigneten Kontrollinstruments, sei nämlich eine seiner Kernaufgaben als stellvertretender Leiter der Organisationseinheit - mit immerhin 25 Mitarbeitern - gewesen. Weil aber weder er noch Mitarbeiter in seinem Auftrage solche wirksamen Kontrollen durchgeführt hätten, habe er davon ausgehen können, dass seine Manipulation ohne akribische Auswertung aller Betankungen und Verwendungen von Dienstautos unentdeckt bleiben würden.

Zu den Punkten 3 bis 6, Dienstpflichtverletzungen des § 44 Abs. 1 BDG, wurde angeführt, dass in zitierten Erlass normiert wäre, dass Dienstfahrzeuge ausschließlich für Dienstfahrten verwendet werden dürften. Soweit in Einzelfällen auch sonstige Fahrten erlaubt seien, bedürfte dies in jedem Fall der Bewilligung der LPD. Jede Fahrt mit einem Dienstfahrzeug sei im elektronischen Fahrtenbuch einzutragen. Dabei sei das Ziel und der Zweck der Fahrt sowie die zurückgelegte Wegstrecke wahrheitsgemäß zu protokollieren. Der Beschuldigte sei nicht berechtigt gewesen Dienstfahrzeuge für die angeführten Fahrten in Betrieb zu nehmen. Es seien keine Dienstfahrten vorgelegen und auch für eine sonstige Fahrt im Sinne des Erlasses habe keine Genehmigung der zuständigen LPD bestanden. Dadurch und durch die wahrheitswidrigen Austragungen bzw. gänzlich unterlassenen Austragungen im elektronischen Fahrtenbuch habe er dem zitierten Erlass zuwidergehandelt. Polizeibeamte aller hierarchischen Ebenen würden eine weitestgehend selbstständige Tätigkeit ausüben und unterlägen daher naturgemäß einer geringeren Dienstaufsicht. Es bestehe daher auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber. Der Dienstgeber müsse sich darauf verlassen können, dass seine Mitarbeiter die ihnen eingeräumten Befugnisse und Möglichkeiten nicht für private Zwecke missbrauchen.

Insoweit grundsätzlich auch der Tatbestand des § 43 Abs. 1 BDG erfüllt wäre, sei das Verhalten ausschließlich der spezielleren Norm des § 44 BDG zu unterstellen gewesen.

Zu den Punkten 3 bis 5, Dienstpflichtverletzungen nach § 48 Abs. 1 BDG, wurde angeführt, dass es erwiesen sei, dass der Beschuldigte am 09.12.2011 von 14:30 Uhr bis 17:15 Uhr, am 03.02.2012 von 16:30 Uhr bis 19:30 Uhr und am 20.08.2012 von 11:00 Uhr bis 13:20 Uhr, ausschließlich Privaterledigungen durchgeführt habe. Er hätte sich dazu zum Dienst abmelden und nach seiner Rückkehr wieder anmelden müssen. Dies habe er unterlassen. Er sei daher in dieser Zeit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen.

Zur Strafbemessung gemäß § 93 BDG wurde wörtlich angeführt:

"Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzungen. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen in wie weit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist und dem Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, in wie weit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzungen ist nicht nur maßgebend in welchem objektiven Maßstab gegen Dienstpflichten verstoßen oder Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weitaus grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist am Maßstab sämtlicher Strafbemessungsgründe zu beurteilen. Seit der Dienstrechtsnovelle 2008 ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Dienstgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft - wie auch im vorliegenden Fall - auf vor allem schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu. Die nach dem Strafgesetzbuch für Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Erschwerungsgründe

lange Tatzeit und mehrere Zugriffe (§ 33 Z. 1 StGB) bzw. Tatwiederholungen bei allen ihm vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen

Führungsfunktion und Führungsverantwortung und daraus resultierende besondere Vertrauensstellung

Milderungsgründe

umfassendes Geständnis insbesondere auch die Selbstanzeige

Schadenwiedergutmachung

gute Dienstbeschreibung einschließlich der 8 Belobigungen, zuletzt allerdings 1998 und zweimal Dank und Anerkennung zuletzt 2011

familiäre Situation

Unbescholtenheit (eingeschränkt).

Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass dem Beschuldigten Vorsatz vorzuwerfen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil als auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der von diesem Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der erkennende Senat vertritt angesichts der Judikatur zu derartigen Fällen die Ansicht, dass die im Zeitraum von Jänner bis August 2012 erfolgte achtmalige rechtswidrige Verwendung der dienstlichen Tankkarte für private Fahrzeuge, erschwert durch die wiederholte rechtswidrige Verwendung von Dienstfahrzeugen (Dezember 2011 bis August 2012), verbunden mit der Manipulation des Fahrtenbuches und ergänzt durch die Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Dienstzeit, insgesamt einen nichtwiederherstellbaren Vertrauensverlust, sowohl gegenüber der Allgemeinheit als auch dem Dienstgeber vorliegt, welcher eine Entlassung aus spezial-, aber auch allein aus generalpräventiven Gründen zwingend erfordert. Der Beschuldigte hat durch seine Taten grundlegend Interessen seines Dienstgebers verletzt.

Eine ordnungsgemäße dem Gesetz verpflichtete pflichtgetreue und moralisch einwandfreie Dienstverrichtung, wozu auch ein korrekter Dienstvollzug sowie die unbedingte Achtung fremden Eigentums gehören, liegt klarerweise im unmittelbaren Interesse des Dienstgebers.

Der Beschuldigte, der mit Führungsaufgaben betraut ist, hat mit seinen Tathandlungen im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schweren Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seiner Loyalität und Gesetzestreue begangen. Er hat unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und Vertrauensstellung sowie im Wissen, dass seine Taten aufgrund der ihm selbst obliegenden Kontrolle kaum aufgedeckt werden können, während eines Zeitraumes von 9 Monaten schwerwiegendste Vergehen begangen und sich zu Lasten der Republik Österreich bereichert. Dienstgeber und Vorgesetzte, aber auch Kollegen von Polizisten, die immerhin mit Zwangsbefugnissen ausgestattet sind und besondere Ermächtigungen haben, welche sie von anderen Beamten grundlegend unterscheiden, müssen sich auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Mitarbeiter/Kameraden verlassen können. Was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt ist. Dieses Vertrauens hat sich der Beschuldigte als nicht würdig erwiesen. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der einer ordnungsgemäßen Administration von Vermögenswerten im Bereich der Exekutive zukommt und der grundsätzlich von einem Polizeibeamten abzuverlangenden Rechtstreue, können die Dienstpflichtverletzungen daher keinesfalls bagatellisiert werden. Die unbedingte Respektierung fremder Vermögenswerte durch die Bediensteten der Exekutive, welche in nahezu sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremden Vermögen in Berührung kommen, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung eines korrekten, am Gesetze orientierten Dienstbetriebes. Nur dadurch kann das Vertrauen in die uneingeschränkte Integrität der österreichischen Polizei, welche auch im internationalen Vergleich einen herausragenden Ruf genießt, gewährleistet werden. Der Beschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört. Dieses nicht wiederherstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass dem Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlich, rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann. Seiner Tat liegt ein sehr schwerer Unrechtserhalt zugrunde, weshalb seine Entlassung die einzige mögliche Reaktion ist.

Auch der Leiter der Personalabteilung führte aus, dass man zum Beschuldigten kein Vertrauen mehr habe. Letztlich kommt dies auch durch den Strafantrag des die Interessen des Dienstgebers wahrzunehmenden Disziplinaranwaltes, der auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis plädierte, deutlich zum Ausdruck.

Der Senat hat vor seiner Entscheidung auch abgewogen, ob es trotz des sehr schweren Unrechtsgehalts tatsächlich unbedingt notwendig ist, die schwerste Disziplinarstrafe zu verhängen oder ob eine positive Zukunftsprognose bzw. zu berücksichtigende Milderungsgründe allenfalls zu einer geringeren Strafe führen könnten.

Zu den Milderungsgründen: Selbst das zweifellos zu berücksichtigende Geständnis des Beschuldigten und seine gute Dienstbeschreibung nebst weiterer Milderungsgründe (Unbescholtenheit, familiäre Situation), waren vor dem Hintergrund seiner Taten nicht ausreichend gewichtig, um von der Entlassung Abstand nehmen zu können. Der Disziplinarbeschuldigte hat nicht aus einer Kurzschlusshandlung oder drückenden finanziellen Notlage heraus, einmal die Tankkarte missbräuchlich verwendet oder einmal rechtswidrig auf ein Dienstfahrzeug zugegriffen, sondern durch einen Zeitraum von 9 Monaten mehrfach tatbildlich gehandelt. Wobei er sogar für die Administration der Fahrzeuge dieser Dienststelle in führender Funktion zuständig war. Der Schaden wurde von ihm erst gut gemacht nachdem sein Fehlverhalten zum Teil bekannt geworden und er vom Dienst suspendiert wurde. Der Beschuldigte hätte seine langandauernden Tathandlungen jederzeit beenden und den Schaden frühzeitig wieder gut machen können, hat dies aber bis zur Entdeckung unterlassen.

Auch der Selbstanzeige (02.10.2012), in der weitere Taten zugestanden wurden, kann keine solche Bedeutung zukommen, dass sie die Entlassung zu verhindern vermochte. Sie erfolgten nämlich erst nach der Suspendierung und nachdem die Dienstbehörde begonnen hatte die Tankabrechnungen zu überprüfen (28.09.2012). Auch wenn es zwar richtig ist, dass der Überprüfungsaufwand ohne die Selbstanzeige wohl ein höherer gewesen wäre, wären die Tathandlungen ohne sie ermittelt worden. Immerhin hat es die Dienstbehörde durch die Auswertung auch geschafft in sechs von sieben Fällen genaue Tatzeiten (Betankungen) zu ermitteln, obwohl die Selbstanzeige nur vom Zeitraum 2012 spricht. Auch wenn der Beschuldigte keine Selbstanzeige gemacht hätte, wären die Tathandlungen bei entsprechender akribischer Prüfung der Tankabrechnungen ermittelt worden. Die Selbstanzeige hat die Ermittlungen daher allenfalls verkürzt.

Zur Zukunftsprognose: Bei einem Verbleib im Dienstverhältnis kann die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er bereits einmal disziplinär bestraft wurde und zwar ebenfalls wegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, bei der er EKIS Auskünfte an fremde Personen, ja sogar ins Rotlichtmilieu, weitergegeben und auch dadurch seine Vertrauensstellung schamlos ausgenützt hat. Dennoch hat ihm der Dienstgeber damals noch das Vertrauen ausgesprochen und ihn weiter im Dienst belassen. Ja ihm sogar mit 1. Juli 2005 eine Funktion als stellvertretender Fachbereichsleiter zugewiesen. Mit seinen nunmehrigen Taten hat der Beschuldigte jegliches Vertrauen verspielt. Der straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit (aufgrund Tilgung), kann daher nur eingeschränkte Bedeutung zukommen, weil auch getilgte Strafen bei der Beurteilung der Zukunftsprognose zu berücksichtigen sind. Es kann also bei den nunmehrigen Vorwürfen nicht von einem auffallenden oder Widerspruch zu seinen bisherigen dienstlichen Verhalten bzw. von einem absolut loyalen Beamten während seiner langjährigen Tätigkeit gesprochen werden.

Es ist auch nicht möglich dem Beschuldigten einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, der die Begehung von Straftaten mit Sicherheit ausschließt. Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle scheidet aus, weil der Beschuldigte im Rahmen des Streifendienstes auch dort mit Geldgebarung oder mit hoheitlichen Aufgaben betraut wäre, welche ein intaktes Vertrauensverhältnis erfordern. Wenngleich sich der Beschuldigte eine Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz oder eine weitere Dienstverrichtung als Polizeibeamter im Außendienst vorstellen kann, vermeint der erkennende Senat, dass eine weitere Verwendung des Beschuldigten im Polizeidienst, egal ob im Außen- oder wie bisher im Innendienst, ausgeschlossen ist.

Es ist nämlich besonders zu beachten, dass der Beschuldigte, Polizeibeamter der mittleren Führungsebene ist und einen Beruf im wichtigsten Bereich der staatlichen Verwaltung, nämlich der öffentlichen Sicherheit ausübt. Er ist daher nicht mit anderen Beamten (etwas der ÖBB oder der Post) vergleichbar. Letztere haben nämlich gerade nicht die Aufgabe die Strafgesetze zu vollziehen bzw. Straftaten zu verhindern, weshalb auch die Notwendigkeit des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses in diesen Bereichen hinterfragt wird. Die öffentliche Sicherheit ist ausschließlich Aufgabe der Polizei, weshalb deren Organe weitestgehend unbestritten auch in Zukunft Beamte sein müssen.

Vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Tat ist es daher trotz bestehender Milderungsgründe nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte weiterhin den Polizeidienst versehen kann und zwar unabhängig davon in welcher Funktion. Es hat sich erwiesen, dass der Beschuldigte schwerste Charaktermängel für den Polizeiberuf hat. Ein Verbleib in diesen Beruf käme einer Bagatellisierung gleich und würde in der Allgemeinheit als völlig unverständlich aufgefasst werden. Es würde der Eindruck entstehen Beamte und sogar Führungskräfte bei der Polizei könnten sich alles erlauben, ohne ernsthafte Konsequenzen befürchten zu müssen. Dies würde zu einem völlig negativen Bild der Polizei führen, ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit erschüttern und letztlich auch das Vertrauen des Bürgers in den Staat untergraben.

Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Beschuldigte durch diese Entscheidung seine berufliche Existenz in der Polizei verliert und dies auch Auswirkungen auf seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie hat. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten auseinandergesetzt. Er ist verheiratet und er hat eine behinderte Tochter für die er sorgepflichtig ist. Der Beschuldigte selbst ist 50 Jahre alt, nicht gebrechlich und hat eine Berufsausbildung. Es sollte ihm bei entsprechenden Willen und der Bereitschaft allenfalls auch unangenehmere Arbeiten anzunehmen daher möglich sein am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Insgesamt vermochten all jene Abwägungen, die hinsichtlich der zu verhängenden Strafe vorgenommen wurden, seine Entlassung nicht zu verhindern, weil sie, was die Milderungsgründe und sozial-familiären Umstände betreffen, das Gewicht und die Bedeutung seiner Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend aufwiegen konnten. Der erkennende Senat konnte daher nur mit Entlassung vorgehen. Der Beschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinem Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seines Amtes vollkommen zerstört. Dieses nichtwiederherstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass dem Disziplinarbeschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderlichen Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im Polizeidienst verwendet werden kann. Er hat sich als unwürdig erwiesen der Polizei anzugehören. Eine Entlassung aus dem Dienst war daher allein schon aus generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich."

7. Mit Schreiben vom 22.04.2013 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Berufung bei der Disziplinaroberkommission (DOK) gegen die "Strafhöhe", die er (wörtlich) wie folgt begründete und die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die Abänderung der Disziplinarstrafe in eine geringere tat- und schuldangemessene Bestrafung, allenfalls die Aufhebung und Zurückverweisung beantragte.

"Unbestritten ist, dass hinsichtlich der Tathandlungen des Beschuldigten ein disziplinärer Überhang besteht und über die strafrechtliche Verurteilung hinaus eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist. Nachdem selbst dem Beschuldigten bewusst war und ist, dass für die von ihm zu verantwortenden Tathandlungen lediglich die Disziplinarstrafe der Geldstrafe oder der Entlassung in Frage kommt, war von der DK auf Basis des Strafurteils und der mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob die Entlassung oder Verhängung einer Geldstrafe die adäquate Strafe darstellt. Die Bestrafung muss nach ständiger Rechtsprechung im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und hat die Strafbemessung darauf Rücksicht zu nehmen, welche Strafe erforderlich ist um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Durch eine Disziplinarstrafe soll der Beschuldigte angehalten werden hin künftig seinen Dienst zuverlässig zu erfüllen und nur als ultima ratio die Entlassung als Strafe ausgesprochen werden, wenn der Beschuldigte in seinem Dienstverhältnis schuldhaft untragbar geworden ist. Richtig ist zwar, dass die Disziplinarbehörde nicht an die von Gerichten verhängte Strafe gebunden ist und den Disziplinarbehörden ein Beurteilungsspiel offen steht. Allerdings gibt eine strafrechtliche Verurteilung eine gewisse Richtung vor. So ist nicht außer Acht zu lassen, dass die Entlassung die schwerste Disziplinarstrafe gegen einen aktiven Beamten darstellt. Nur ein Fehlverhalten, welches es der Dienstbehörde unzumutbar macht, dass Dienstverhältnis mit einem Beamten fortzusetzen, rechtfertigt eine Entlassung.

Die Entlassung hat naturgemäß keine spezialpräventive Funktion, sondern verfolgt den Grundsatz einen untragbar gewordenen Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Sehr wohl kommt der Entlassung, wie auch in der bekämpften Entscheidung zitiert, eine generalpräventive Funktion zu, da anderen Beamten vor Augen geführt wird, dass schwerwiegendes Fehlverhalten zu einer Entlassung führen kann.

Bei der Betrachtung des disziplinären Überhanges ist die Verurteilung vom 19.02.2013 heranzuziehen. Das Gericht hat den Disziplinarbeschuldigten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Diese Geldstrafe bewegt sich am untersten Rand der für derartige Delikte in Frage kommenden Bestrafung. Das Gericht hat nicht einmal eine bedingte Haftstrafe, sondern nur eine geringe Geldstrafe verhängt. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, die Schadenswiedergutmachung, der bisherige ordentliche Lebenswandel und vor allem auch der geringe Gesamtschaden herangezogen. Als erschwerend wurde lediglich das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Möglichkeit der Strafverschärfung gemäß § 313 StGB angeführt.

Keineswegs soll mit der vorliegenden Strafberufung die Tat des Beschuldigten bagatellisiert werden. Andererseits muss aber doch Beachtung finden, dass der Schaden für den Dienstgeber, die Republik Österreich, lediglich 480,-- Euro betragen hat, welchen der Beschuldigte zusammen mit dem Schaden aus den strafrechtlich nicht relevanten Handlungen vollständig wieder gut gemacht hat. Daher kann der erkennenden Kommission nicht beigepflichtet werden, dass den Taten ein so schwerer Unrechtsgehalt zugrunde liegt und beim Beschuldigten eine so gravierende kriminelle Energie vorhanden sei, dass die Entlassung die einzige in Betracht kommende Bestrafungsform darstellt.

Der Beschuldigte ist keinesfalls unbelehrbar, was schon die Tatsache zeigt, dass er im Rahmen einer Selbstanzeige sämtliche von ihm verübten Fehlhandlungen aufgezeigt hat. Selbst wenn es sich aufgrund des Zeitpunktes, um keine tätige Reue gehandelt hat, konnte mit Hilfe der Selbstanzeige letztendlich der Sachverhalt umfassend aufgeklärt werden. Es ist keineswegs sicherer, dass auch ohne diese Selbstanzeige sämtliche Tathandlungen hätten aufgeklärt werden können. Es ist daher letztendlich beim Beschuldigten von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der im Rahmen der Disziplinarverhandlung einvernommene Leiter der Personalabteilung führte aus, dass die Dienstbehörde kein Vertrauen mehr zum Beschuldigten habe und am Standort und in der derzeitigen Position keinen Posten für den Beschuldigten möglich wäre. Eine Stelle im Kommandobereich wäre denkbar. Im Rahmen dieser Zukunftsprognose sind nach Ansicht des Beschuldigten sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich getilgte Sachverhalte, insbesondere wenn die zugrunde liegenden Handlung aus dem Jahr 1999 stammt und somit mehr als 13 Jahre zurückliegt, nicht mehr heranzuziehen. Im Übrigen handelt es sich beim seinerzeitigen Verhalten des Beschuldigten um kein Vermögensdelikt, wie im vorlegenden Fall, welcher Umstand ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Daher scheint schon aus diesen Gründen die Verhängung einer derart empfindlichen Strafe noch nicht notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von derartigen Handlungen abzuhalten.

Aus generalpräventiven Gründen erscheint die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht notwendig, da andere Beamte auch bei hohen Geldstrafen von derartigen Handlungen abgehalten werden. Wie bereits eingangs ausgeführt, kommt als einzige weitere Disziplinarstrafe eine empfindliche Geldstrafe in Frage. Dies allein würde anderen Beamten zeigen, dass derartige Handlungen, selbst wenn sie lediglich einen Schaden im Bereich von einigen hundert Euro verursachen, zu einer Geldstrafe von einigen tausend Euro führen können. Letztendlich ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei nicht gefährdet wurde, da der Sachverhalt tatsächlich nicht an die breite Öffentlichkeit gelangt ist.

Weiters hat sich der Senat auch mit der persönlichen Lebenssituation des Beschuldigten auseinander gesetzt. Diese sozialen und familiären Umstände seien aber nicht geeignet gewesen die Entlassung zu verhindern. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschuldigte, der seit vielen Jahren für die Republik Österreich tätig war, in dieser Zeit 8 Belobigungen und zweimal Dank und Anerkennung erhalten hat. Seine Dienstbeschreibungen waren immer gut. Als nunmehr 51 Jähriger am freien Arbeitsmarkt hat der Beschuldigte nur noch wenig Chancen auf einen Arbeitsplatz, der bei dem selbstverständlich vorliegenden Willen und der Bereitschaft auch unangenehme Arbeiten anzunehmen, ausreichend Einkommen hervorbringen kann, welche eine Familie wie die des Beschuldigten auch tatsächlich ernähren kann. Wie ausgeführt, ist der Beschuldigte nicht nur für seine Ehegattin, sondern auch für die gemeinsame, erwachsene Tochter, welche aufgrund ihrer mehrfachen Behinderung, auf die Unterstützung des Vaters angewiesen ist, sorgepflichtig.

Zusammengefasst hätte der erkennende Senat daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine mildere als die gewählte Bestrafung sowohl als spezial- als auch aus generalpräventiven Überlegungen die Anzuwendende gewesen wäre."

8. Die DOK gab der Berufung Folge und setzte nach einer nichtöffentlichen Sitzung die Disziplinarstrafe mit vier Monatsbezügen fest (Erkenntnis vom 04.10.2013, GZ 30/10-DOK/13).

9. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 19.03.2014, 2013/09/0179, aufgrund einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes (vor dem VwGH Beschwerdeführer), diese Entscheidung aufgehoben und dem BVwG unter Hinweis auf die VwGH Erkenntnisse vom 09.09.2013, 2013/09/0053 und 22.03.2012, 2011/09/0150 aufgetragen, eine Verhandlung im Gegenstand durchzuführen. Das Verfahren befindet sich demnach wieder im Stadium der Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschuldigten gegen die Strafhöhe bzw. die Entlassung.

In seinen Erwägungen zur Strafbemessung hat der VwGH Folgendes erkannt:

"[...]

2. ) Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0076, mwN).

3.1. ) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Berücksichtigung des Milderungsgrundes gemäß § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu Unrecht erfolgt sei.

Die belangte Behörde [Anmerkung BVwG: Im Verfahren vor dem VwGH war dies die DOK] hielt dem Mitbeteiligten zugute, dass er "Selbstanzeige erstattet, ein umfassendes Geständnis abgelegt und an der Aufklärung aktiv mitgewirkt" habe.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB liegt ein Milderungsgrund dann vor, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.

Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass nach den Feststellungen der Behörde erster Instanz die Selbstanzeige des Mitbeteiligten erst nach der Suspendierung und zu einem Zeitpunkt erfolgte (2. Oktober 2012), nachdem die Dienstbehörde begonnen hatte, die Tankabrechnungen zu überprüfen (28. September 2012). Die Dienstbehörde habe in sechs von sieben Fällen aus eigenem die genaue Tatzeit ermittelt, obwohl in der Selbstanzeige lediglich das Tatjahr, jedoch keine genauen Tatzeiten angegeben gewesen seien. Die Selbstanzeige habe die Ermittlungen "daher allenfalls verkürzt".

Weder aus dem von der Behörde erster Instanz noch aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ist zu ersehen, ob in der Sachverhaltsfeststellung die weiteren Dienstpflichtverletzungen vom Mitbeteiligten zugestanden wurden.

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass sich die Selbstanzeige lediglich auf die ‚insgesamt achtmalige rechtswidrige Verwendung der dienstlichen Tankkarte für private Fahrzeuge, nicht jedoch auf die anderen Dienstpflichtverletzungen, wie die wiederholte rechtswidrige Verwendung von Dienstfahrzeugen und die damit verbundene Manipulation des Fahrtenbuches zur Verschleierung seiner Taten sowie die Nichteinhaltung der Dienstzeit' bezogen habe.

Es wurde sohin von der belangten Behörde nicht einmal festgestellt, ob sich die Selbstanzeige vom 2. Oktober 2010 auf alle Dienstpflichtverletzungen bezog. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgte ein Geständnis in der Form des Zugebens des Faktischen erst in der vor der Behörde erster Instanz geführten mündlichen Verhandlung.

Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen ist allerdings kein qualifiziertes Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu erblicken (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2011, Zl. 2011/09/0023). Auch ein ‚wesentlicher' Beitrag zur Wahrheitsfindung liegt angesichts der ohnehin schon vorliegenden konkreten Ermittlungsergebnisse betreffend Verwendung der Tankkarte und den zeitlich unbestimmten Angaben des Mitbeteiligten hiezu nicht vor.

3.2. ) Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde zu Unrecht als mildernd angerechnet habe, dass das ‚dienstliche Vorleben (des Mitbeteiligten) infolge seiner Leistungen und Erfolge zu einer guten Dienstbeschreibung einschließlich acht Belobigungen (wenn auch zuletzt 1998) und zweimal 'Dank und Anerkennung' (zuletzt 2011) Anlass gegeben habe'.

Die belangte Behörde spricht damit offenbar den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB an, (... ‚wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht').

Abgesehen davon, dass eine ‚gute Dienstbeschreibung' im Hinblick auf § 81 BDG (Leistungsfeststellung) keine Aussagekraft zugunsten des Mitbeteiligten aufweist, übersieht die belangte Behörde, dass der Mitbeteiligte bereits wegen einer schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung mit Disziplinarerkenntnis vom 11. April 2002 bestraft worden war.

Gemäß § 121 Abs. 2 BDG 1979 darf die erfolgte disziplinäre Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden, wenn der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen hat.

Diese Bestimmung verbietet jedoch nicht, dass auf das der disziplinären Bestrafung zugrunde liegende Verhalten auch nach Ablauf der in § 121 Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeit zwecks Beurteilung der gesamten Persönlichkeitsstruktur des Täters sowohl im Hinblick darauf, ob der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB vorliege (vgl. aus der zur Bestimmung des § 55 VStG ergangenen Rechtsprechung z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/09/0243) als auch zur Beurteilung, ob für den Täter die Prognose erstellt werden könne, er werde sich in Zukunft wohl verhalten (siehe dazu unten), Bedacht genommen werden darf.

Der von der belangten Behörde herangezogene Milderungsgrund liegt daher nicht vor.

3.3. ) Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde als mildernd angerechnet hat, dass der Mitbeteiligte ‚vollständige Schadenswiedergutmachung geleistet' habe. Die belangte Behörde übersehe, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz lediglich der Betrag für die unberechtigte Betankung der Privatfahrzeuge des Mitbeteiligten in Höhe von EUR 430,-- geleistet worden sei. Der Beschwerdeführer zeigt zu Recht auf, dass von der belangten Behörde keine Feststellungen über den allfälligen Ersatz für die unberechtigte Nutzung des Dienstwagens getroffen wurden. Ob eine ‚vollständige' Schadensgutmachung vorliege, kann daher nicht beurteilt werden.

3.4. ) Der Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB deshalb als gegeben erachtete, weil dem Mitbeteiligten aus seinem Fehlverhalten selbst ein gewichtiger Nachteil in Form seiner nunmehrigen Vorstrafe und ein nicht unerheblicher finanzieller Nachteil in Form der gerichtlichen Geldstrafe in Höhe von EUR 3.600,-- und somit von mehr als einem Monatsbezug erwachsen sei.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB bildet es einen Milderungsgrund, wenn der Täter dadurch betroffen ist, dass er durch die Tat oder als deren Folge ‚sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat'. Unter ‚gewichtigen' Nachteilen sind solche zu verstehen, die ein Ausmaß erreichen, das die Lebensführung des Täters nachhaltig oder längerfristig beeinträchtigt (vgl. Mayerhofer, StGB6, Das österreichische Strafrecht, 1. Teil, 2009, S 313, FN 12; als Beispiele sind genannt: die Verpflichtung zu hohen Schadenersatzleistungen, der Verlust des Arbeitsplatzes oder Amtes, einer Berufs- oder Gewerbeberechtigung, der Befugnis zum Lenken eines Kraftfahrzeuges).

Die von einem Gericht verhängte Strafe ist keine der in § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB angesprochenen ‚Folgen'. Dies ergibt sich schon daraus, dass strengere gerichtliche Strafen, die die in § 27 StGB genannten Höhen übersteigen, de lege zum Amtsverlust führen.

Im Übrigen weist auch die gegenständlich verhängte gerichtliche Strafe keine derartige Höhe auf, dass sie die oben dargestellten Kriterien erfüllte.

Auch dieser Milderungsgrund liegt demnach nicht vor.

4. ) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die von der belangten Behörde angenommene positive Zukunftsprognose verfehlt sei.

Die belangte Behörde hat ihre ‚gerade noch ... positive Zukunftsprognose' mit der ‚ganz wesentlichen Selbstanzeige, dem umfassenden Geständnis des (Mitbeteiligten), seiner Mitwirkung an der Aufklärung und der erfolgten Schadenswiedergutmachung' begründet.

Zur Unrichtigkeit dieser Begründung genügt es, auf die obigen Ausführungen zu 3.) zu verweisen.

Somit ist auch die Begründung zur Annahme einer positiven Zukunftsprognose nicht ausreichend.

5. ) Der Beschwerdeführer bringt noch vor, dass schon aus generalpräventiven Erwägungen (auf Grund der Schwere der Tat) eine Entlassung auszusprechen gewesen wäre. Dieses Vorbringen ist allerdings derart pauschal gehalten, dass es eine Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht aufzuzeigen imstande ist.

6. ) Der Beschwerdeführer weist allerdings zu Recht darauf hin, dass sogar die belangte Behörde den hohen Verschuldensgrad, den Umstand, dass der Mitbeteiligte die Taten in seiner Stellung als Vorgesetzter und im Kernbereich seiner Dienstpflichten begangen hat, weiters die Erschwerungsgründe des längeren Tatzeitraums von mehreren Monaten, der Vielzahl an Tathandlungen in Verbindung mit der Verletzung mehrerer Dienstpflichten erkannt habe. Deshalb ist es selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Mitbeteiligte für eine behinderte Tochter sorgepflichtig ist, nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde sich mit der Verhängung einer Geldstrafe, die nicht einmal den gesetzlichen Strafrahmen ausschöpft, begnügt hat."

10. Am 10.04.2014 langte die oa. Entscheidung des VwGH beim BVwG ein und wurde von diesem eine mündliche Verhandlung am 28.10.2014 anberaumt.

11. Am 11.09.2014 (eingelangt beim BVwG am 15.09.2014) stellte der Beschuldigte vertreten durch seinen Rechtsanwalt einen Antrag auf a) Aufhebung der ex lege wieder auflebenden Suspendierung und b) Einvernahme seines zuständigen neuen Vorgesetzten dem Ltr der Verkehrsinspektion G., zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte in den letzten 10 Monaten, dort tadellos seinen Dienst versehen hätte sowie keine Interesse der Dienstbehörde vorliege, diesen nicht auf dieser Position zu belassen, und somit eine positive Zukunftsprognose vorliege.

12. Am 17.09.2014 wurde der Rechtsvertreter des Beschuldigten davon in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag auf Aufhebung der Suspendierung an die gem. § 112 Abs. 3 und Abs. 5 BDG dafür zuständige Disziplinarkommission zu richten wäre.

13. Am 28.10.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der als Zeuge Obstlt Mag. Herbert FUIK, LPD, Logistikabteilung zum Beweisthema Schadenswiedergutmachung und Geständnis des Beschuldigten befragt wurde. Der Beweisantrag des Beschuldigten, seinen während der aufgehobenen Suspendierung zuständigen Vorgesetzten zu befragen, wurde vom BVwG abgelehnt, da seitens des erkennenden Senats keinerlei Zweifel daran bestanden, dass der BF im angeführten Zeitraum seinen Dienst ordnungsgemäß versehen hat und der Leiter der Verkehrsinspektion im Übrigen nicht legitimiert ist, die Interessen der Dienstbehörde zu vertreten.

Hinsichtlich der persönlichen Daten, kam dabei zum Vorschein, dass der BF mittlerweile nur mehr den Dienstgrad Bezirksinspektor führt, da der Dienstgrad Abteilungsinspektor an den Arbeitsplatz als stellvertretender Fachbereichsleiter der Logistikabteilung - den er seit 01.07.2005 bis zur Suspendierung am 28.12.2012 bekleidet hat - gekoppelt war und er diese Funktion auch zwischen den Suspendierungen (01.11.2013 - 20.08.2014) nicht mehr ausgeübt hat. Als stellvertretender Fachbereichsleiter, war seine Aufgabe die komplette Verwaltung des Fuhrparks und die Bearbeitung von Verkehrsunfällen mit Dienstautos. Sein unmittelbarer Vorgesetzter und Fachbereichsleiter, hat sich im Rahmen der Dienstaufsicht fallweise Akten angesehen und einzelne Unfallakten sind besprochen worden. Hinsichtlich der Tankrechnungen hat das 4-Augen-Prinzip gegolten, was bedeutet, dass der Fahrbereitschaftsleiter diese kontrolliert hat und der Fachbereichsleiter (in dessen Abwesenheit der BF als sein Stellvertreter) diese abgezeichnet haben. Aus Zeitgründen waren nicht mehr als stichprobenartige Kontrollen möglich. Der BF war - neben seinem Vorgesetzten - einer der Administratoren, die auch bereits abgeschlossene Fahrtenbucheintragungen ändern konnten. Er war in seiner Funktion als Stellvertreter Vorgesetzter von ca. 30 Bediensteten.

Während der Unterbrechung seiner Suspendierung hat er als qualifizierter Sachbearbeiter in der Verkehrsinspektion gearbeitet. Er war dort in einer Gruppe tätig, hatte zwar keine formelle Vorgesetztenfunktion, hat aber die Ermittlungsaufgaben verteilt. In dieser Funktion hatte er auch Zugang zu Geldern und musste fallweise mit Dienst-Kfz Unfallorte besichtigen.

Die Aufhebung des DOK-Erkenntnisses durch den VwGH (10.04.2014) hat er der Dienstbehörde nicht gemeldet, weil das nicht üblich ist. Die Dienstbehörde hatte aufgrund eines Kommunikationsproblems erst im August 2014 davon Kenntnis erlangt.

Der BF ist verheiratet und hat zwei Töchter. Wobei er nur mehr für eine sorgepflichtig ist. Diese ist behindert, hat einen Pflegeplatz in einem Heim, arbeitet in einer Tageswerkstätte und erhält Pfleggeld, das für den Heimplatz (Unterkunft und Verpflegung) verwendet wird. Seine Frau hat Handelsschulausbildung hat aber nie einen Beruf ausgeübt. Er selbst hat während der Zeit seiner ersten Suspendierung die Fahrlehrerakademie absolviert, allerdings die Abschlussprüfung nicht mehr gemacht, weil die Suspendierung aufgehoben wurde. Ebenso hat er in einer Fahrschule im Rahmen des Theorieunterrichts seine Erfahrungen als Polizist eingebracht.

Er gab an den Schaden vollständig wieder gut gemacht zu haben und wurde dies auch vom Zeugen bestätigt.

Der Rechtsvertreter gab zur Schadenwiedergutmachung an, dass der BF am 27.08.2012 Euro 90,39, am 02.10.2012, Euro 420,--, am 09.10.2012, 88,20 Euro sowie am 19.02.2013 vor der Strafverhandlung vor dem Landgericht direkt an seinen Vorgesetzten Euro 190,-- übergeben habe, und dieser auch bestätigt habe, dass es sich um den restlichen der Republik noch zustehenden Betrag gehandelt habe. Das sei auch im Protokoll festgehalten worden. Die Summe entspreche dem, was vereinbart worden sei. Es sei dies das Kilometergeld für die Privatkilometer mit dem Dienstauto, in einem Fall die Maut für den Kleinalmtunnel und die belegten bzw. wo das nicht möglich war, je Euro 60,-- pro Tankfüllung. Der Vorgesetzte habe noch vor der Verhandlung erklärt, dass damit der gesamte Schaden der Republik abgedeckt sei. Als Beweis verweise er auf den Protokollvermerk der Urteilausfertigung beim LG, aus dem dies hervorgeht (OZ 3a).

Auf den Vorhalt, dass ihm ua. vorgeworfen werde, dass er die Kontrolle zu organisieren gehabt hätte, verantwortete sich der BF, dass er nur der Stellvertreter des Fachbereiches gewesen sei. Nachdem der Fachbereichsleiter Kfz-Mechaniker gelernt habe, habe dieser in der Regel mit dem Fahrbereichsleiter den Fahrbetrieb gemanagt. Er selbst habe in den 7 Jahren, glaube er, keine einzige Tankrechnung (Monatsrechnung) abgezeichnet. Der Sachbearbeiter hätte sie zu kontrollieren gehabt und der Fachbereichsleiter gegenzuzeichnen. Er habe jetzt zwei Jahre lang nachgedacht, warum er die Tankkarte privat verwendet habe und wisse es immer noch nicht. Das Dienstauto habe er nur einmal für ein echte Privatfahrt (1,6 km nach Hause und wieder zurück) verwendet sonst wären dies Fahrten für die IPA gewesen. Es sei ihm allerdings klar gewesen, dass die IPA-Fahrten eigentlich keine Dienstfahrten gewesen seien. Er habe auch viel sein Privatauto für IPA-Fahrten verwendet. Den Kilometerstand habe er manipuliert, weil er die im Fahrbefehl angeführte Kilometerleistung an die wahren Fahrzeugkilometer anpassen habe müssen.

Gefragt warum er am 24.08.2012 zuerst gelogen habe, als er nach dem Fahrtzweck befragt wurde, führte er aus, dass es tatsächlich eine Anfrage eines Kollegen gegeben habe und er daher dies als Erklärung angeboten habe.

Gefragt, warum er bei der Befragung am 24.08.2012 zuerst zum Verschwinden der Tankkarte keine Angaben gemacht und den Vorwurf zurückgewiesen habe, gab er an, er habe zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass er den Schaden gut machen müsste und habe gehofft, das über das Wochenende machen zu können. Er habe sich bemüht, den Tankbeleg von der Tankstelle zu bekommen und habe dann am folgenden Montag in der Früh, als er den Tankbeleg bekommen habe, den Betrag von Euro 90,-- bei der Zahlstelle eingezahlt. Am Sonntag den 26.08.2012 habe er Journaldienst gehabt.

Gefragt, wieso er bei der Befragung am 27.08.2012 die missbräuchliche Verwendung zugegeben habe, erklärte er, er habe gewusst, dass er jetzt den Sachverhalt klären müsse. Auch Kollegen hätten ihm empfohlen einen Anwalt beizuziehen und die Sache aus der Welt zu schaffen. Er sei kein "Steher".

Gefragt, wieso er mit der Selbstanzeige von 28.08.2012 (vorl. Suspendierungsdatum) bis zum 03.10.2012 zugewartet habe, führte er an, er sei in diesem Zeitraum verzweifelt auf der Suche nach den Tankbelegen gewesen. Er habe die Betankungstage nicht mehr genau gewusst. Durch Empfehlung eines guten Freundes und Kollegen habe er dann einen Rechtsanwalt über die Gewerkschaft konsultiert und dieser habe ihm zur Anzeige geraten.

Gefragt, wieso er bei Ihrer Selbstanzeige vom 03.10.2012 die weiteren 2 Privatfahrten bzw. eine weitere Manipulationen, die noch nicht Gegenstand der ersten Disziplinaranzeige vom 24.09.2012 waren (09.12.2011 zwischen 14:30 - 17:15 Uhr, 03.02.012 von 16:30 - 19:30 Uhr19.03.2012 um 9:27 Uhr) nicht angeführt habe, rechtfertigte sich der BF, dass es ihm vor allem um den Schaden mit den Tankkarten gegangen sei. An die anderen Privatfahrten habe er nicht gedacht, habe sie aber auf Vorhalt bei der Befragung eingestanden. Wenn er gefragt werde, ob er nur das zugegeben habe, was ihm vorgehalten worden sei, gebe er an, dass möglicherweise kleine Fahrten innerhalb des Stadtgebietes stattgefunden hätten. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern. Er habe alles zugegeben, was ihm in Erinnerung gewesen sei.

Hinsichtlich des Vorliegens eines Geständnisses gab der Zeuge, der die Ermittlungen in der vorliegenden Causa geführt hat und der übergeordnete Vorgesetzte des BF war, das Folgende an:

"Ich hatte im August 2012 Tagdienst und danach Nachtstreife. Während des Tagdienstes musste ich eine Austragung im EDD (=Elektronische Dienstdokumentation, Zeit und was gemacht wurde) des BF abzeichnen und dabei ist mir aufgefallen, dass eine Fahrt nach L. nicht ausgetragen wurde. Weiters habe ich gesehen und wurde mir auch gemeldet, dass der BF mit dem ehemaligen Leasing-Fahrzeuges des LP-Direktors das Gelände verlassen hat, ohne Auftrag und in der Freizeit. Hinsichtlich der Nichtauffindbarkeit einer Tankkarte über einen Zeitraum von 14 Tagen, war ich schon vorinformiert. Ich habe dem Tor-Journal den Auftrag gegeben, mir zu melden, wann das Auto wieder zurückkommt. Dies ist erst am nächsten Tag passiert.

Am Freitag habe ich den BF am späteren Nachmittag zu mir in die Kanzlei geholt und habe ihn zur Fahrt nach L. befragt. Er hat anfangs angegeben, einen Kollegen dorthin gefahren zu haben, konnte mir aber den Namen nicht nennen. Ich habe ihn aufgefordert, in seine Kanzlei zu gehen und in 10 Minuten wieder zu kommen und mir den Namen zu sagen. Er hat gezögert und hat dann zugegeben, dass er für die IPA eine Auslieferung gemacht hat.

Ich habe ihn dann auch zu der Fahrt mit dem Leasing-Auto befragt. Er gab darauf hin, nach dem ich ihm mitgeteilt hatte, dass er bei der Aus- und Einfahrt gesehen worden ist, zu, dass er sich das Auto für die Heimfahrt ausgeborgt habe, weil sein eigenes Auto in der Werkstatt gewesen sei. Er hat auf mich einen sehr betroffenen Eindruck gemacht.

Ich habe ihn dann noch auf die verschwundene Tankkarte angesprochen, die just nach seinem Urlaub wieder aufgetaucht ist. Er gab dazu an, er habe damit nichts zu tun und blieb auch dabei, obwohl ich ihm sagte, dass ich die Karte hinsichtlich Fingerabdrücke auswerten lassen würde und auch Videoaufzeichnungen der Tankstellen anfordern. Er hat angegeben, dass er schon einmal suspendiert wurde und würde sich das Leben nehmen, wenn er noch einmal suspendiert werden sollte. Ich habe auf ihn eingeredet und ihm gesagt, dass das ja alles nicht so schlimm sei - die Angelegenheit mit der Tankkarte hat er ja geleugnet - und wir eine Niederschrift machen müssten. Er gab daraufhin an, dass er seiner behinderten Tochter versprochen habe, sie zu besuchen. Wir haben dann vereinbart, dass er nach dem Besuch zur Niederschrift wieder kommt. Ungefähr eineinhalb Stunden später war er wieder da. Wir haben die Niederschrift gemacht. Er hat neuerlich angegeben, mit den Tankkarten nichts zu tun zu haben.

Ich habe dann am Montag noch einmal eine Befragung durchgeführt, bei der er dann angegeben hat, dass er einmal die Tankkarte für die Betankung seines Privatfahrzeuges benutzt habe und bereits in der Früh den Betrag von Euro 90,38 bei der Zahlstelle eingezahlt habe. Das war der Beleg der einen Betankung, der aufgrund des Zusammenhangs mit seinem Urlaub und dem Verschwinden der Tankkarte nachweisbar war. Diesen Beleg haben wir bei Nachforschungen auf unserer Stamm-Tankstelle ausgehoben, weil ansonsten keinerlei Belege mehr aufbewahrt werden, weil die Betankungsvorgänge im elektronischen Fahrtenbuch erfasst werden und auch nicht mehr abgegeben werden mussten. Dieser Beleg war - wie sich herausgestellt hatte - mit einem falschen Namen unterschrieben worden, der einem anderen Kollegen zuzuordnen war. Dieser gab auf Befragung an, dass er nicht betankt habe und hatte er auch keinen Zugang zur Karte. Das war die zweite Niederschrift. Weitere Erhebungen haben in der Folge Ungereimtheiten zwischen EDD-Austragungen und Betankungsvorgängen, Fahrtenbuchmanipulationen, Kilometeraustragungen hervorgebracht, was uns bewogen hat, eine Disziplinaranzeige und eine Strafanzeige zu erstatten.

Einige Zeit später kam dann die ‚Selbstanzeige' des B und wir haben eine dritte Niederschrift im Beisein eines Rechtsanwaltes gemacht. Der Inhalt ist bekannt.

Ich möchte noch angeben, dass der unmittelbare Vorgesetzte des BF der Fachbereichsleiter CI E. war und ich erst der Nächsthöhere. Ich habe später erfahren, dass es zwischen dem Fachbereichsleiter und dem BF als seinen Stellvertreter auch Unstimmigkeiten gab, weil dieser des öfteren Fahrzeuge nicht bei der örtlichen Vertragswerkstätte, was naheliegend gewesen wäre, sondern bei einer anderen in Graz reparieren lies. Bei dieser dritten Niederschrift wurden ihm sämtliche andere Ungereimtheiten vorgehalten und hat er diese auch gestanden und den Schaden aller vorgeworfenen Delikte vollständig beglichen."

Ergänzend gab der Zeuge noch an, dass es bereits vor dem Geständnis Hinweise auf eine Täterschaft des BF gegeben habe, weil die Dienste des BF mit den Tankzeiten zusammengefallen seien, es seien Erhebungen geführt worden und eine Nachtragsanzeige angekündigt, der der BF allerdings mit seiner Selbstanzeige zuvorgekommen sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der BF in einem Fall, durch die Angabe eines leserlichen Namens eines Kollegen, diesem den Tankvorgang untergeschoben habe. In den anderen Fällen seien die Namen unleserlich gewesen. Die Selbstanzeige habe die Dinge bestätigt, die dem BF ohnehin in der Befragung vorgeworfen worden wären und die zum Teil auch nachweisbar gewesen seien.

Der BF habe seine Aufgaben als Bearbeiter von Verkehrsunfällen vorbildhaft erledigt. Es habe allerdings aber immer wieder Schwierigkeiten zwischen ihm und seinem Fachbereichsleiter gegeben, z. B. weil er die Uniform bei Journaldiensten nicht immer getragen habe. Er habe im Nachhinein erfahren, dass er als Vorgesetzter nicht bei allen seinen Mitarbeitern sonderlich beliebt gewesen sei, weil er auf die Einhaltung diverser Vorschriften gepocht und sich selbst Dinge herausgenommen habe.

Der Disziplinaranwalt führte in seiner Stellungnahme aus:

"Dass der BF Dienstpflichtverletzungen schwerer Art begangen hat, steht fest. Einerseits wurde er wegen Untreue verurteilt, andererseits hat er gegen seine Kernaufgaben als Exekutivbeamter verstoßen. Dazu kommen jene Dienstrechtsverletzungen, die er ausschließlich im Dienstrecht begangen hat.

Hinsichtlich der Spezialprävention ist anzuführen, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie gleich mehrfach seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt und dies auch noch verschleiert hat. Der BF weiß nicht, was ‚mein und sein' ist und kennt die Grenzen zwischen Privatinteressen und dienstlichen nicht. Was sich dadurch zeigt, dass er dienstliche Ressourcen zu privaten Zwecken benutzt hat.

Zur Generalprävention ist anzumerken, dass der BF nicht irgendein Beamter ist, sondern stellvertretender Leiter eines Fachbereiches war. Er hatte Vorbildfunktion und 30 Mitarbeiter zu führen. Gerade im Fahrzeugwesen war er unter anderem für die Kontrolle zumindest mitzuständig. Stattdessen hat er Tankkarten für private Zwecke verwendet. Das Fahrtenbuch gefälscht und Dienstfahrzeuge für Privatfahrten benutzt. Eine Belassung im Dienst wäre ein fatales Signal für alle anderen Beamten, weil es zeigen würde, dass wenn man erwischt wird, man mit einer Geldstrafe davon kommt. Dazu kommt, dass die Polizei hierarchisch aufgebaut ist und Disziplin und Ordnung sowie das Vertrauen, sowohl der Vorgesetzten als auch der Bürger für die Dienstausübung, höchst relevant sind. An Milderungsgründen hat der VwGH bereits klargestellt, dass lediglich ein Teilgeständnis vorliegen kann und der Schaden wieder gut gemacht wurde. Dem stehen Erschwerungsgründe, wie die lange Zeitdauer, die mehrfachen Angriffe und seine Rolle als Vorgesetzter und Vorbild gegenüber.

Hinsichtlich der Zukunftsprognose hat der BF bereits vor 10 Jahren die Grenzen einmal überschritten. Das hat ihn aber nicht davon abgehalten, es wieder zu tun. Es zeigt, dass der BF sich nicht einfügen will. Man muss sogar sagen, dass er einen ‚Schandfleck' für die Beamtenschaft darstellt. Ich beantrage daher die Entlassung."

Der Rechtsvertreter des BF stellte seine Ansicht der Dinge wie folgt dar:

"Da es hier nur mehr um die Strafbemessung geht, sind auch die positiven Gründe sowie die persönlichen Verhältnisse, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Möglichkeiten am Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Der BF ist seit 32 Jahren Polizeibeamter und hat sich zwei schwere Verfehlungen geleistet, die er auch eingesteht. Es liegt kein Teilgeständnis vor, sondern wie das Strafgericht festgestellt hat, ein reumütiges Geständnis.

Hinsichtlich der Milderungsgründe kommt zu diesem reumütigen Geständnis die Selbstanzeige knapp an der tätigen Reue, jedenfalls wäre die Nachweisbarkeit seiner Taten wesentlich schwieriger ohne ihn gewesen.

Bei der dritten Einvernahme hat der BF alles zugegeben und den Schaden auch komplett wieder gut gemacht. Das amtliche Kilometergeld beinhaltet selbstverständlich auch die Abnützung des Fahrzeuges. Seine Vorstrafen sind getilgt und hat das Strafgericht das auch festgestellt, in dem es ihm einen bisher ordentlichen Lebenswandel zugebilligt hat. Der Gesamtschaden beträgt vergleichsweise geringe Euro 780,--.

Weitere Milderungsgründe sind die lange Verfahrensdauer und die gewichtigen Nachteile die in der Versetzung, Degradierung und beim Einkommensverlust für die Zukunft zu sehen sind. Diese Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe, die lediglich in der Begehung mehrerer Delikte (Betankung/Privatfahrten) bestehen, erheblich. Seither ist auch viel passiert. Der BF war 10 Monate dienstverwendet. Hat weder Probleme mit Vorgesetzten noch mit Kollegen gehabt, so dass spezialpräventiv jedenfalls mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

Zur Generalprävention ist anzuführen, dass seine Verfehlungen nicht öffentlich geworden sind. Polizeiintern ist sicher auch bekannt, dass er bereits 10 Monate gearbeitet hat und es der Kollegenschaft daher eigenartig erschiene, und es auch dem Vertrauen in die Dienstbehörde nicht förderlich wäre, wenn er nunmehr dennoch entlassen würde. Es wird eine knappe Entscheidung werden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der 53-jährige BF nach 32 Dienstjahren bei der Polizei und mit dem erlernten Beruf des Einzelhandelskaufmanns am Arbeitsmarkt nicht mehr viel zu erwarten haben wird. Was ihm auch vom AMS während der Suspendierung bestätigt wurde. Nach Ansicht der Verteidigung wäre daher eine allenfalls sogar empfindliche Geldstrafe, jedenfalls ausreichend und es wird um ein mildes Urteil ersucht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers/Beschulidgten (BF)

Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Exekutivbeamter (Abteilungsinspektor) bei einer LPD und seit 01.07.2005 stellvertretender Fachbereichsleiter des Fachbereiches 1 - Kfz Wesen

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes (LG), vom 23.02.2013 wurde der Beschuldigte nach dem §§ 153 Abs. 1 (Untreue) und 225a StGB (Datenfälschung) zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen á 20 Euro (3.600,-- Euro) verurteilt. Der Verurteilung liegen die Fakten 1 und 2 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zugrunde. Dem Protokollvermerk der Urteilausfertigung LG (OZ 3a) ist zu entnehmen, dass der BF den gesamten Schaden der der Republik entstanden ist, abdeckt hat.

Der Beschuldigte war seit 28.08.2012 suspendiert. Die Suspendierung wurde nach Abänderung der Entlassung auf eine Geldstrafe durch die DOK vom 04.10.2013, von der Dienstbehörde nach Zustellung des Erkenntnisses am 31.10.2013 aufgehoben. Von November 2013 bis zur (irrtümlich verspäteten) Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 19.03.2014, am 21.08.2014 (Wiederaufleben der Suspendierung) an die DK bzw. Dienstbehörde, versah der Beschuldigte Dienst in der Verkehrsinspektion. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG war der Beschuldigte daher wieder suspendiert.

Mit Erkenntnis der DK GZ. 218/1-DK/27/99 vom 11.04.2002 wurde über den Beschuldigten wegen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von 4.723,73 Euro verhängt. Diesem Disziplinarverfahren lag eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes (08.01.2002 - Bestätigung durch Oberlandesgericht) wegen Vergehens nach § 310 Abs. 1 StGB. (240 Tagessätze) zugrunde. Im Wesentlichen wurde dem Beschuldigten damals die Weitergabe von EKIS-Informationen an einen Bordellbesitzer vorgeworfen.

Der Beschuldigte verfügt (ungekürzt) über einen Bruttobezug von 2.883,50 Euro und hat keine finanziellen Belastungen. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für sein behindertes erwachsenes Kind - für das er Pflegegeld bezieht, welches für den Pflegeheimplatz verwendet wird - und seine Gattin. Seit 1985 weist er eine besondere Leistung in seiner Dienstbeschreibung aus, hatte 8 Belobigungen, zuletzt 1998 und bekam zweimal Dank und Anerkennung (zuletzt 2011) ausgesprochen.

Der BF hat den Beruf des Einzelhandelskaufmannes erlernt und ist einige Jahre lang einer Nebenbeschäftigung als Versicherungsmakler nachgegangen, die er jedoch seit über drei Jahren beendet hat.

Während der Unterbrechung seiner Suspendierung (01.11.2013 - 20.08.2014) hat er als qualifizierter Sachbearbeiter in der Verkehrsinspektion gearbeitet.

Er führte dort aufgrund der Arbeitsplatzbewertung den Dienstgrad Bezirksinspektor und war in einer Gruppe tätig, in der er zwar keine formelle Vorgesetztenfunktion, aber die Ermittlungsaufgaben zu verteilen hatte. In dieser Funktion hatte er auch Zugang zu Geldern und musste fallweise mit einem Dienst-Kfz Unfallorte besichtigen.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Der Sachverhalt steht fest, der BF hat die ihm im DK-Erkenntnis und im Verfahrensgang (I.6.) angeführten Dienstpflichtverletzungen eingestanden.

Das Kurzurteil des LG umfasst hinsichtlich des Schuldspruches den achtmaligen Missbrauch der dienstlichen Tankkarte (§ 153 Abs. 1 StGB) und die zweimalige Manipulation (März 2012 und August 2012) des Kilometerstandes im E-Fahrtenbuch (§ 225a StGB). Im Urteil werden als mildernd, das reumütige Geständnis, Schadensgutmachung, bisheriger ordentlicher Lebenswandel, geringer Gesamtschaden und als erschwerend, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Strafverschärfung gem. § 313 StGB (Ausnützung der Amtsstellung) angenommen. Das Urteil deckt daher die Spruchpunkte 1 und 2 (von 6) des DK-Erkenntnisses ab.

Am Beginn des Urteils wird festgehalten, dass Euro 190,-- vor der Verhandlung als restliche Schadensgutmachung ausgehändigt wurden (hinsichtlich dieses Betrages bestand eine Ermächtigung der Finanzprokuratur für einen Privatbeteiligtenanschluss der Republik).

Der BF bekämpft in seiner Beschwerde ausschließlich die Strafbemessung und führt dabei im Wesentlichen folgende Argumente an:

a) Geringer Schadens und dessen Wiedergutmachung, was vom BVwG als zutreffend festgestellt wird und daher als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist. Der BF hat den gesamten Schaden der der Republik entstanden ist, gutgemacht: Am 27.08.2012 Euro 90,39, am 02.10.2012, Euro 420,--, am 09.10.2012, 88,20 Euro sowie am 19.02.2013, vor der Strafverhandlung vor dem Landgericht, direkt durch Übergabe an seinen Vorgesetzten, Euro 190,-. Die Gesamtsumme entspricht der Forderung der Dienstbehörde und beinhaltet, das Kilometergeld für die Privatkilometer mit dem Dienstauto, in einem Fall die Maut für den Kleinalmtunnel und die belegten Kosten bzw. wo das nicht möglich war, je Euro 60,-- pro Tankfüllung.

b) Die bisherige guten Dienstbeschreibung. Diese lag vor, war aber aufgrund des Erkenntnisses des VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179 (Verfahrensgang I.9.) als Milderungsgrund gem. § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB nicht zu berücksichtigen, weil eine "gute Dienstbeschreibung im Hinblick auf § 81 BDG (Leistungsfeststellung)" diesbezüglich keine Aussagekraft aufweist und in die Zukunftsprognose auch die bereits getilgte gerichtliche bzw. disziplinäre Vorstrafe einzubeziehen ist.

c) Die Verurteilung des BF zu einer gerichtlichen Strafe von Euro 3.600,-- (180 Tagsätze), wegen Untreue (§ 153 Abs. 1 StGB) und Datenfälschung (§ 225a StGB) am 19.02.2013, im unteren Bereich. Diese ist zwar im unteren Bereich erfolgt, der disziplinäre Überhang bzw. die über die strafgerichtliche Verurteilung hinausgehenden eingestandenen Dienstpflichtverletzungen bedürfen aufgrund von Ziel und Zweck des Disziplinarverfahrens einer gesonderten Betrachtung.

d) Die bereits erfolgte Tilgung der disziplinären bzw. gerichtlichen Vorstrafen aus 2001. Diese wird festgestellt, doch sind diese Vorstrafen - wie bereits unter b) dargestellt - zumindest in die Zukunftsprognose einzubeziehen.

e) Die während der Aufhebung der Suspendierung von November 2013 bis August 2014 erfolgte zufriedenstellenden Dienstleistungen in der Verkehrsinspektion. Diese werden vom Senat nicht bezweifelt, stellen allerdings ein selbstverständliches Verhalten eines Beamten, insbesondere während eines anhängigen Disziplinarverfahrens und nach bereits erfolgten gerichtlichen Verurteilungen, dar.

f) Eine lange Verfahrensdauer. Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, kann aufgrund der ua. Unterbrechungen bzw. eingebrachten Rechtsmittel nicht festgestellt werden. Das Suspendierungsverfahren begann am 28.08.2012 mit der vorläufigen Suspendierung. Das eigentliche Disziplinarverfahren begann mit dem Einleitungsbeschluss vom 08.12.2012 und war, in Anbetracht des gerichtlichen Strafverfahrens, bis zur Kenntnisnahme über Beendigung des Strafverfahrens am 05.03.2013 durch die DK unterbrochen. Die DK sprach am 02.04.2013 die Entlassung aus und diese wurde mit einer Berufung des BF vom 22.04.2013, gegen die Strafhöhe bei der DOK bekämpft, welche am 04.10.2013 entschied. Deren Entscheidung wiederum, wurde durch den Disziplinaranwalt im Wege einer VwGH-Beschwerde angefochten, welcher am 19.03.2014 entschied und das DOK-Erkenntnis aufhob. Aufgrund der Auflösung der DOK schrieb das nunmehr zuständige BVwG im August 2014 die gegenständliche Verhandlung aus, die am 28.10.2014 stattfand.

d) Zum vom BF angeführte Nachteil, durch Versetzung, Degradierung und Einkommensverlust und damit Geltendmachung eines Milderungsgrund gem. § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB, wird festgestellt, dass diese "Nachteile" durch das vorsätzliche Verhalten des BF entstanden sind, weil er in seiner alten Funktion, durch die ihm angelasteten und eingestanden Dienstpflichtverletzungen und gerichtlich strafbaren Handlungen nicht mehr eingesetzt werden konnte. Die "Versetzung" und die "Degradierung" ergab sich aus der Notwendigkeit der Dienstbehörde, einen Arbeitsplatz für den BF zu finden, weil die DOK die Entlassung aufgehoben hatte und der Disziplinaranwalt ein außerordentliches Rechtsmittel einbrachte. Die Versetzung war vor diesem Hintergrund kein (gewichtiger) Nachteil des BF, sondern sogar ein zeitlich begrenzter Vorteil, weil damit, bis zur Entscheidung des VwGH und dem damit verbundenen Aufleben der Suspendierung, eine Kürzung seines Bezuges auf zwei Drittel, welche eine Konsequenz einer sofortigen neuerlichen Suspendierung gewesen wäre, vermieden wurde. Der neue Dienstgrad - Bezirksinspektor statt Abteilungsinspektor - war eine Konsequenz der Bindung des Dienstgrades an den Arbeitsplatz.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere dem Geständnis des BF in der Verhandlung vor der DK, den Ausführungen im Strafurteil, sowie den Aussagen des Zeugen in der Verhandlung vor dem BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Im Übrigen war durch das Bundesverwaltungsgericht bei der gegenständlichen Entscheidung auch das im Verfahrensgang dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

§ 44 (1) Der Beamte hat seinen Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

...

§ 48 (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsgestützt zu erfassen.

...

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

§ 153. (1) [Untreue] Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich miss braucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 225a. [Datenfälschung] Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:

Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105, Folgendes ausgeführt:

"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde."

Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 neben dem Verweis, der Geldbuße und der Geldstrafe als höchste Disziplinarstrafe die Entlassung vor. Durch die Disziplinarstrafe der Entlassung soll die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrechterhalten werden. Dabei ist die Frage des durch die objektive Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes entscheidend. Ein solcher ist anzunehmen, wenn ein Beamter der Achtung und dem Vertrauen überhaupt nicht mehr gerecht wird, die seine Stellung als Beamter erfordert. In einem solchen Fall kann er aber auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Berücksichtigt man, dass die vorgeworfenen Taten gerade jene Werte gravierend verletzten, deren Schutz ihm in seiner Stellung als Exekutivbeamten oblag, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Disziplinarbehörden den Beschwerdeführer als für den Exekutivdienst untragbar erachtet hat (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1990, 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13213 A, und vom 24. Februar 1995, 93/09/0418). Die belangte Behörde hat daher in diesem Sinne richtig erkannt, dass angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftaten eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht kommt, und alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe nicht entscheidend zum Tragen kommen können (vgl. auch dazu die Ausführungen im oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0088, ferner etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1992, Zl. 91/09/0186 und Zl. 92/09/0025, sowie vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0133; VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021).

Generalpräventiven Gründen kann seit der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 ein höheres Gewicht zugemessen werden als spezialpräventiven und eine Entlassung bereits aus diesen Gründen erforderlich sein (VwGH 31.05.2012, 2012/09/0027).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2002 von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).

Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen (VwGH 24.06.2009, 2006/09/0108).

Gerichtlich angeordnete Sanktionen und Schadenersatzzahlungen, stellen keine "Gutmachung" im Sinne des Gesetzes dar, weil damit nur einer nach einem strafrechtlichen Urteil bestehenden Verpflichtung nachgekommen wird (VwGH 23.02.2000, 97/09/0082).

Der Behörde ist es nicht verwehrt, auch wenn eine getilgte einschlägige Vorstrafe nicht mehr als erschwerend gewertet werden darf, sie zur Beurteilung der subjektiven Tatseite heranzuziehen (VwGH 27.01.2011, 2010/09/0243).

Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu § 43 und Rz 15 zu § 46 StGB [2003]). An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).

Die "angespannte finanzielle Lage" des Disziplinarbeschuldigten im Zusammenhang mit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat (anders als etwa bei "Finanzvergehen") bei der Beurteilung, ob eine Entlassung geboten ist oder nicht, keine Bedeutung (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).

Ob es über die Angelegenheit Berichte in den Medien gab oder nicht bzw. ob der Vorfall in der Öffentlichkeit bekannt wurde oder nicht, ist im Rahmen der Strafbemessung rechtlich unbeachtlich, weil dieser Umstand der Einflusssphäre des beschuldigten Beamten entzogen war (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).

Ebenso ist der belangten Behörde beizupflichten, dass als Erschwerungsgründe einerseits die Tatmehrheit und die lange Dauer der Tatbegehungszeiträume (zwischen einem und vier Jahre) hinzukommen - woraus sich auf ein erhebliches Maß an krimineller Energie schließen lässt und die belangte Behörde auch die damalige zumindest gleichgültige Einstellung des Mitbeteiligten gegenüber rechtlich geschützten Werten mit hinreichender Deutlichkeit ableitbar sieht - sowie andererseits die ebenso inkriminierten Verstöße gegen § 56 BDG 1979 zu berücksichtigen sind. Dasselbe gilt, wenn sie neben der bisherigen straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit des Mitbeteiligten zum (weiteren) Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB relativierend aufzeigt, dass dem nachträglichen Wohlverhalten des Beamten angesichts der langjährigen Suspendierung (von ca. 10,5 Jahren) nicht derselbe Stellenwert wie bei aufrechter Verpflichtung zur Dienstverrichtung zukommen kann (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0045).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde habe weitere Milderungsgründe nicht berücksichtigt, nämlich etwa den langen Zeitablauf seit Begehung der Tat, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil nicht angenommen werden kann, dass sich ein Betroffener während aufrechter Suspendierung und während eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens vernünftigerweise nicht wohl verhält, und außerdem der Verschleppungsgefahr Tür und Tor geöffnet wäre, würde die Länge der Verfahrensdauer für sich allein schon als mildernd herangezogen werden können (VwGH 27.03.2003, 2000/09/0134).

Das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen kann für sich genommen nicht mildernd wirken. Ein Zeitraum von ca. einem Jahr, in dem die Möglichkeit zum Wohlverhalten im Dienst bestand, ist kein längerer Zeitraum im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).

Einen Vertrauensbruch bedeutet es grundsätzlich auch, wenn seitens eines Mitarbeiters einem Vorgesetzten bewusst unrichtige Meldungen gemacht werden (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).

Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt der, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss (VwGH 19. 12. 1996, 95/09/0153, m. w.N. und 18.04.2002 2000/09/0176).

Auch eine einmalige schwer wiegende Dienstpflichtverletzung, die gegen den Kernbereich der Dienstpflichten des beschuldigten Sicherheitswachebeamten verstößt und auch sonst in keiner Weise eine Entschuldigung oder Rechtfertigung erfahren kann, kann zur ernsthaften Bedrohung des Funktionierens der Verwaltung werden. Daraus folgt sowohl der Vertrauensverlust zu den Vorgesetzten als auch die Untragbarkeit des Disziplinarbeschuldigten für die verantwortungsvolle Tätigkeit eines Sicherheitswachebeamten (VwGH 18.04.2002, 2000/09/0176).

Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden zu führen ist (VfGH 07.06.2013, B1303/2012).

Das strafgerichtliche Urteil vermag den mit der Disziplinarstrafe mitverfolgten Zweck, den Beamten an die Erfüllung seiner Pflichten zu mahnen, nicht mitzuerfüllen. Ebenso wird der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei Verhängung einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt (VwGH 5.3.1980, VwSlg. 10.060 A; 28.1.1980, VwSlg. 10027 A;)

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Der BF bekämpft ausschließlich die Strafbemessung gem. §§ 93 ff BDG.

3.3.1. Zur Spezialprävention

Der BF vermeint im Wesentlichen, aufgrund des geringen Schadens und dessen Wiedergutmachung, seiner bisherigen guten Dienstbeschreibung, der Verurteilung zu einer relativ geringen gerichtlichen Strafe (im unteren Bereich des Strafrahmens) sowie der bereits erfolgten Tilgung der disziplinären bzw. gerichtlichen Vorstrafen aus 2002, in Verbindung mit der während der Aufhebung seiner Suspendierung von November 2013 bis August 2014 erfolgten zufriedenstellenden Dienstleistung in der Verkehrsinspektion und der damit möglichen positive Zukunftsprognose, sei eine Entlassung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich und zulässig.

Dem ist entgegen zu halten, dass zwar feststeht, dass der BF den Schaden wieder gutgemacht hat und der Milderungsgrund § 34 Abs. 1 Z. 15 StGB zweifellos vorliegt. Einer guten Dienstbeschreibung jedoch nach Ansicht des VwGH (19.03.2014, 2013/09/0179) kein Aussagewert hinsichtlich des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB zukommt.

Aus der Verurteilung zu einer relativ geringen gerichtlichen Strafe kann der BF nichts gewinnen, weil das Disziplinarrecht ein vollkommen anderen Sinn und Zweck verfolgt als das gerichtliche Strafrecht. Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs. 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 04.09.1990, 88/09/0013). Der entscheidende Gesichtspunkt dabei ist, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen können muss, weil eine lückenlose Kontrolle des Beamten und insbesondere einer Führungskraft nicht möglich ist. Der BF war nicht nur Vorgesetzter, sondern sogar stellvertretender Fachbereichsleiter gewesen. Wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes, war von ihm demnach ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert und wurden die Dinge die er sich herausnahm, von den Untergebenen sehr wohl registriert. Die aus dem Verhalten eines Vorgesetzten zu befürchtenden Beispielsfolgen bei Untergebenen, sind als wichtiges dienstliches Interesse zu beurteilen (VwGH 04.07.1986, 85/12/0235, VwSlg 12199 A/1986).

Dem reumütigen Geständnis steht ein anderer Beitrag zur Wahrheitsfindung gleich. Das Geständnis ist nicht mildernd, wenn Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Bloßes Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der Schuld ist nicht strafmindernd (Fabrizy, StGB11 § 34 Rz13). Im konkreten Fall liegt zwar ein Geständnis vor und hat der BF in der Verhandlung auch durchaus einen reumütigen Eindruck hinterlassen, doch hat der BF wie der Zeugenaussage (I.13.) zu entnehmen war, nur nach und nach seine Vergehen auf Vorhalt eingestanden, die Ermittlungen waren bereits im Gange und wäre ihm die eine oder andere Tat auch ohne Geständnis nachweisbar gewesen. Letztlich hat er aber doch zur Wahrheitsfindung beigetragen und glaubhaft versichert, dass er sein Verhalten bereut. Der Milderungsgrund war daher zwar anzunehmen, in seiner Qualität aber vermindert.

Die Bestrafungen hinsichtlich schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen aus dem Jahr 2002 wegen Amtsgeheimnisbruch (§ 310 StGB) können - auch, wenn sie nicht mehr als erschwerend gewertet werden dürfen - in die Beurteilung der subjektiven Tatseite einbezogen werden und sprechen gegen eine positive Zukunftsprognose, dies hat der VwGH in der Sache festgestellt (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179; 27.01.2011, 2010/09/0243).

Aus der Aufhebung der Suspendierung für einen Zeitraum von 10 Monaten, kann der BF keinen Milderungsgrund ableiten und auch für ein positive Zukunftsprognose nichts gewinnen, weil während dieser Zeit, dass Disziplinarverfahren noch anhängig war und im Übrigen eine ordnungsgemäße Diensterfüllung für einen Beamten ohnehin eine Selbstverständlichkeit sein sollte (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).

Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer liegt, angesichts der Beweisergebnisse, wonach eine Unterbrechung des Verfahrens aufgrund des strafgerichtlichen Verfahrens und der Ergreifung von Rechtsmitteln bis hin zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erfolgt ist, bei zwei Jahren nicht vor.

Der Erschwerungsgrund der Begehungen mehrerer Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum liegt demgegenüber unzweifelhaft vor (§ 33 Abs. 1. Z.1 StGB).

In Anbetracht des Gewichtes der generalpräventiven Gründe die für eine Entlassung sprechen, kommt den Milderungsgründen - auch wenn man diese noch so schwer gewichten wollte - keine entscheidende Bedeutung zu.

3.3.2. Zur Generalprävention

Der BF führt an, generalpräventive Gründe für eine Entlassung lägen nicht vor, weil der Sachverhalt nicht an die Öffentlichkeit gelangt sei sowie die verhängte hohe gerichtliche Geldstrafe in Verbindung mit einer allenfalls zu verhängenden hohen disziplinarrechtlichen Geldstrafe eine ausreichend abschreckende Wirkung für die Kollegenschaft hätte. Die Kollegenschaft würde auch nicht verstehen, warum der BF - nachdem er schon wieder 10 Monate zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten gearbeitet habe - entlassen werden müsse.

Vorrauszuschicken ist, dass es auf die Öffentlichkeit bei der Strafbemessung nicht ankommt, weil dieser Umstand der Einflusssphäre des beschuldigten Beamten entzogen war (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150), sodass dieses Argument ins Leere geht.

Im Kern und entscheidend ist auf die von der DK dargestellte nunmehr gestiegene Bedeutung der generalpräventiven Gründe in § 93 Abs 1 BDG seit dem 1. Jänner 2009 hinzuweisen. Die die Konsequenz haben, dass dann, wenn schon aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als aufgrund der spezialpräventiven Erwägungen erforderlich ist, diese höhere Disziplinarstrafe auszusprechen ist.

Die Einführung von generalpräventiven Strafzumessungsgründen in § 93 Abs. 1 BDG 1979 mit der Dienstrechts-Novelle 2008 hat zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist.

Dass somit der spezialpräventiven Wirkung bei der Strafbemessung insbesondere bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen nicht die ausschlaggebende Rolle zukommt, sondern die Höhe der Strafe bei schweren Dienstpflichtverletzungen an generalpräventiven Erfordernissen zu messen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen und hat in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung gerade bei Dienstpflichtverletzungen mit besonderem Funktionsbezug auch bei Vorliegen von Milderungsgründen zu Recht in Betracht zu ziehen war (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und vom 24.01.2014, Zl. 2013/09/0149 und Zl. 2013/09/0133).

Konkret ist dem Disziplinaranwalt nicht entgegenzutreten, wenn er hervorstreicht, dass der BF nicht irgendein Beamter war, sondern als stellvertretender Leiter eines Fachbereiches Vorbildfunktion für zumindest 30 Mitarbeiter gehabt und selbst einschlägige Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner Aufgaben begangen habe. Eine Belassung im Dienst würde ein fatales Signal für alle anderen Beamten sein, weil es zeigen würde, dass wenn man erwischt werde, man mit einer Geldstrafe davon komme. Dazu komme, dass die Polizei hierarchisch aufgebaut sei und Disziplin und Ordnung sowie das Vertrauen, sowohl der Vorgesetzten als auch der Bürger, für die Dienstausübung eines Polizisten höchst relevant seien.

Auch für den Senat ist ein leitender Beamter der seine dienstliche Stellung als Vorgesetzter und Kontrollinstanz über einen längeren Zeitraum und mehrfach ausnutzt, um genau jene Delikte (Nutzung der dienstlichen Tankkarte für private Zwecke, Falscheintragungen ins E-Fahrtenbuch, Privatnutzung von Kfz) zu begehen, denen er eigentlich durch seine Tätigkeit als Führungskraft im Kfz-Wesen vorbeugen und begegnen sollte, aus dem Beamtenstand zu entlassen, weil er derart schwere Dienstpflichtverletzung im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben begangen hat, dass seine Entlassung zur Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit und der dienstlichen Interessen an einer sauberen Verwaltungsführung (Glaubwürdigkeit von Führungskräften) unumgänglich ist.

Führungskräften aller Ebenen muss klargemacht werden, dass derartig schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich ihrer Aufgaben, aufgrund ihrer Vorbildfunktion und der verdünnten Dienstaufsichtsmöglichkeit, mit der höchsten Disziplinarstrafe geahndet werden und man mit Geld derart schwere Dienstpflichtverletzungen nicht aus der Welt zu schaffen sind.

Im konkreten Fall erscheint dem Senat, neben den vom Disziplinaranwalt angeführten Gründen (Vorbildfunktion als Führungskraft, Verstoß gegen die Kernpflichten nicht nur als Polizist, sondern auch als stv Leiter des Fachbereiches Logistik:

Missbrauch der dienstlichen Tankkarte, Schwarzfahrten mit dem Dienst-Kfz zu privaten Zwecken in der Dienstzeit, Manipulation des Fahrtenbuches), vor allem gravierend, dass der BF in einem Fall bei seiner Verschleierungshandlung sogar den Namen eines völlig unbeteiligten Kollegen benutzt und diesen damit zumindest kurzfristig der Gefahr der gerichtlichen bzw. behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat.

Bei einer objektiv derart schweren Tat ist die Entlassung schon dann gerechtfertigt, wenn nur eine relativ milde gerichtliche Strafe verhängt wurde und Milderungsgründe sowie eine positive Prognose über zukünftiges Wohlverhalten vorliegt (wobei letzteres beim BF nicht anzunehmen ist, weil er aus vergangenen strafrechtlichen und disziplinären Konsequenzen offenbar nichts gelernt hat). Dass es für den BF eine andere Verwendungsmöglichkeit in einer weniger gefährlichen Funktion - wie hier im Verkehrsdienst - gäbe, fällt vor dem Hintergrund der Dienstrechts-Novelle 2008 nicht mehr ausschlaggebend ins Gewicht. Die RV zur Novelle verweist dazu ausdrücklich auf das Erkenntnis des VwGH 22.06.2005, 2003/09/0087, wo der Gerichtshof im Fall mehrerer Delikte eines Polizeibeamten, trotz festgestellter Milderungsgründe und ein günstigen Zukunftsprognose eine Entlassung für gerechtfertigt gehalten hat.

3.3.3. Persönliche Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Der Beschuldigte rügt in diesem Zusammenhang, seien seine Sorgepflichten für seine nicht berufstätige Frau, seiner erwachsenen behinderten und pflegebedürftigen Tochter und die problematische Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt für Überfünfzigjährige, nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Abgesehen davon, dass diese Argumente vor der generalpräventiven Notwendigkeit in den Hintergrund treten, vertritt der Senat die Ansicht, dass der gesunde und sportlich wirkende BF über eine Berufsausbildung als Einzelhandelskaufmann verfügt, bereits als Versicherungskaufmann (Nebenbeschäftigung) tätig war und auch unangenehme Arbeiten übernehmen kann. Er hat bereits bei seiner Tätigkeit in der Fahrschule vor Augen geführt bekommen, dass seine Erfahrungen als Polizist im Bereich des Fahrschulwesens nachgefragt werden und daher auch einen Marktwert haben. Die diesbezüglich bereits absolvierte Ausbildung zum Fahrschullehrer, bedarf nur mehr der formalen Beendigung durch die Abschlussprüfung.

Die pflegebedürftige Tochter bekommt Pflegegeld, hat wie sich in der Verhandlung ergeben hat, einen Platz in einem Pflegeheim und geht dort sogar einer geringfügigen und vor allem von den Eltern unabhängigen Tätigkeit nach.

Auch die Ehefrau (Handelsschule), könnte allenfalls selbst eine zumindest geringfügige Berufstätigkeit aufnehmen, nachdem die beiden Töchter versorgt sind.

Zum angeführten Nachteil durch Versetzung, Degradierung und Einkommensverlust als Milderungsgründe, wird auf die Ausführungen bei der Beweiswürdigung verwiesen und darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Senates diese keine gewichtigen tatsächlichen oder rechtlichen Nachteile darstellen, die die Annahme dieses Milderungsgrundes (§ 34 Abs. 1 Z. 19 StGB) tragen würden.

Letztlich hat eine angespannte finanzielle Lage iZm einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG bei der Beurteilung einer Entlassung keine Bedeutung (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150) und tritt auch dies vor der Zielsetzung der generalpräventiven Erwägungen in den Hintergrund.

Zusammengefasst sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Umstände zutage getreten, die in Anbetracht der Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzung geeignet gewesen wären, eine mildere Disziplinarstrafe als die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entlassung zu tragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die oben angeführte Judikatur insbesondere zur Generalprävention wird verwiesen.

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