BVwG W166 1402274-2

W166 1402274-2Bundesverwaltungsgericht31.10.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Religion, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 1402274-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W166.1402274.2.00

Spruch

W166 1402271-2/27E

W166 1402272-2/19E

W166 1402273-2/13E

W166 1402274-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des (1.) XXXX, der (2.) XXXX des (3.) XXXX und der (4.) XXXX, StA: Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, (1.) Zl. XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX und (4.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und Zweitbeschwerdeführerin sowie den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin illegal und schlepperunterstützt am XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXXeinen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer gaben an Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik XXXX zu sein und der XXXX anzugehören.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat illegal mit seiner Familie verlassen. Sie seien von XXXX nach XXXX und von dort mit einem Kleinbus am XXXX nach XXXX gefahren. Von dort seien sie teilweise zu Fuß und teilweise mit dem Auto nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er und seine Familie würden von den Behörden auf Grund ihrer religiösen Überzeugung, als Anhänger der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner, verfolgt. Der Erstbeschwerdeführer habe Dokumente die belegen würden, dass seine Wohnung durchsucht worden und er zu Verhören geladen worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er schlimme Folgen vom Gefängnis bis zur Verbannung nach Sibirien. Möglicherweise würde er auch verschwinden.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie seien am XXXX mit einem PKW von XXXX nach XXXX und von dort mit einem Kleinbus in ein unbekanntes Dorf gefahren. Dort seien sie zwei Tage geblieben und dann teilweise zu Fuß und teilweise mit dem Auto bis nach Österreich gekommen. Ihre Ankunft sei am XXXX gewesen. Zu den Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weil sie aus religiösen Gründen verfolgt worden seien. Im Falle einer Rückkehr würde sie den Tod und den Verlust der Familie befürchten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auch an Dokumente, die die Bedrohungen nachweisen würden, dabei zu haben.

Am XXXX wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, unter Beziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, er habe zwei Brüder die in der XXXX leben würden, einen Bruder der in XXXX lebe und eine Cousine die in XXXX sei. Im Herkunftsstaat würden noch sein Vater, seine Schwestern die schon verheiratet seien, und mehrere Onkel und Tanten leben. Sein Vater und seine Geschwister seien auch Moslems aber nicht gläubig. Um die Ausreise zu finanzieren, habe er seine Wohnung an eine Familie aus XXXX verkauft.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, im Jahr XXXX sei seine Tochter mit sieben Jahren auf Grund eines Stromunfalls verstorben. Damals hätte er mit seiner Familie in XXXX bei seinen Eltern gelebt, wo er ihnen im Haushalt und in der Landwirtschaft geholfen habe. Im September XXXX sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX zurückgekehrt. Im Herbst des Jahres XXXX habe in Tschetschenien der Krieg begonnen und ab dem Zeitpunkt sei er mehrmals zur Miliz geladen, verhört und geschlagen worden. Auch seine Frau die Zweitbeschwerdeführerin sei verhört aber nicht geschlagen worden. Die Behörden seien auch zu ihnen nach Hause gekommen. Man habe dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, er sei ein Wahhabit. Im Abstand von zwei bis drei Monaten sei er immer wieder verhört und geschlagen worden. Ganz schlimm sei es Ende XXXX geworden. Um sechs Uhr in der Früh seien bewaffnete, uniformierte Leute zum Erstbeschwerdeführer und seiner Familie nach Hause gekommen, und hätten ihm eine Verordnung für eine Hausdurchsuchung gezeigt. Sein Haus sei nach Waffen durchsucht worden, man habe aber keine Waffen gefunden. Danach habe man ihn mitgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich Sorgen gemacht und den Chef des Erstbeschwerdeführers angerufen, der gleichzeitig sein Onkel sei, und dieser habe sich für den Erstbeschwerdeführer eingesetzt, woraufhin er am XXXX wieder entlassen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, dass die Lage in Dagestan sehr unruhig sei, die Miliz werde hoch bezahlt, bringe unschuldige Menschen um, nehme sie mit, schieße auf Wohnhäuser und beschuldige manche Leute, Wahhabiten zu sein oder in den Drogen- und Waffenhandel involviert zu sein. Viele Menschen würden auch verschwinden. Der Erstbeschwerdeführer sei in weiterer Folge observiert worden und ein Bekannter, der Offizier bei der Miliz sei habe ihn gewarnt und ihm den Ratschlag gegeben, er solle das Land verlassen. Da der Erstbeschwerdeführer Angst um seine Familie und sich hatte, habe er gemeinsam mit der Familie das Land verlassen. Vor einem Jahr sei er erkennungsdienstlich behandelt und in eine Kartei eingetragen worden. Man habe behauptet, er sei ein gefährlicher Mann. Auf die Frage was ihm bei einer Rückkehr passieren würde, gab der Erstbeschwerdeführer an, man würde ihn verschwinden lassen, umbringen oder in ein Lager bringen. Weiters befragt, seit wann und wie lange er observiert worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, nach dem Vorfall im April sei er verstärkt observiert worden. Es seien Leute in Zivil gewesen, die in von einem Auto aus beobachtete hätten. Auch ein bekannter Taxifahrer sei nach dem Erstbeschwerdeführer und seinen Kontakten befragt worden. Zu seinen Mitnahmen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei erstmals im September oder Oktober XXXX und letztmals am XXXX mitgenommen worden. Man habe ihn auch zu ihm unbekannten Leuten befragt und ihm Kontakte zu diesen Personen unterstellt.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer Ladungen im Original, sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl und ein Protokoll über beschlagnahmte Gegenstände vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahme an, die Mutter des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin zu sein und führte weiters aus, ihre Angaben würden auch für die minderjährigen Kinder gelten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an ein Magengeschwür zu haben, das ihr Probleme mache. Zu den Verwandten im Herkunftsstaat befragt gab sie an, sie habe dort ihre Mutter, vier Schwestern, einen Bruder, den Schwiegervater, zwei Schwägerinnen und einen Bruder ihres Mannes der in Russland lebe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie hätten die Wohnung verkauft um Geld für die Ausreise zu haben und sie würden von der Miliz verfolgt. Begonnen habe alles als die Tochter verstorben sei, da habe die Miliz ihren Mann erstmals mitgenommen. Ihr Mann sei ständig geschlagen worden, man sei zu ihnen gekommen und habe die Wohnung durchsucht. Das Hauptproblem für das Verlassen des Herkunftsstaates sei die Religion gewesen, man habe ihnen vorgeworfen Wahhabiten zu sein. Sie hätten jedoch überhaupt nichts mit den Wahhabiten zu tun. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mehrmals mitgenommen und verhört worden. Sie selbst sei nie geschlagen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei immer wieder befragt worden, seit wann und warum sie gläubig sei und warum sie beten müsse. Im Falle einer Rückkehr würde sie nichts Gutes befürchten, ihr Leben sei in Gefahr.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am XXXX beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer wiederum an aus religiösen Gründen verfolgt zu werden und eine CD zu den Hintergründen der Verfolgung vorlegen zu können. Die CD sei ihm von Mitgliedern seiner Religionsgemeinschaft, die in XXXX Asyl hätten, geschickt worden. Auf die Frage welcher Religionsgemeinschaft er angehöre, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei Moslem und halte sich an die Vorschriften des Korans. Er sei aber kein Extremist und verfolge auch keine besonderen Ziele. Die Glaubensgemeinschaft der der Erstbeschwerdeführer und seine Familie angehören würden, werde Astrachaner Gemeinschaft genannt. In Astrachan sei eine große Moschee und dort sei das Zentrum der Astrachaner. In der Heimatstadt des Erstbeschwerdeführers sei nur eine kleine Gemeinde gewesen. Auf die Frage warum diese Gemeinschaft in Dagestan aufgefallen sei, wo doch dort hauptsächlich Moslems leben würden, gab der Erstbeschwerdeführer an, Dagestan sei ein Land in dem sehr viele Volksgruppen leben würden. Obwohl alle dem Islam angehören würden, hätten sie alle eine eigene Art der Religion. Es habe innerhalb des Islams viele Wiedersprüche gegeben und in der Sowjetzeit seien fast alle Dokumente in arabischer Sprache verschwunden. Die Mullahs seien in den Moscheen geblieben, würden aber oft den Islam und seine Schriften nicht richtig verstehen. Nach dem Zerfall der Sowjetunion seien viele Prediger aus der Türkei und anderen Ländern gekommen und hätten den Koran falsch ausgelegt und einen schlechten Einfluss auf die Bevölkerung gehabt. Niemand habe mehr gewusst, was falsch und was richtig sei. Aus diesem Grund habe der Erstbeschwerdeführer begonnen sich für diese Religion zu interessieren und habe bemerkt, dass sie sich nicht sehr vom Christentum unterscheide. Er habe von einem Verwandten, der auch dieser Glaubensgemeinschaft angehöre, Religionsbücher bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe auch erkannt, dass die Art der Religionsausübung in seinem Dorf wie beispielsweise das Opferbringen auf dem Friedhof oder die Anbetung von Denkmälern im Koran gar nicht vorgesehen sei, und der Erstbeschwerdeführer habe die Leute darauf aufmerksam gemacht. Seit diesem Zeitpunkt seien die Dorfbewohner gegen den Erstbeschwerdeführer, seine Familie und die Personen gewesen, die sich zu dieser Art der Religionsausübung bekannt hätten und sie hätten begonnen, gegen sie zu hetzen und zu behaupten, man wollte sie von ihrer Religion wegbringen. Der Erstbeschwerdeführer habe nach dem Jahr XXXX zu der Astrachaner Glaubensgemeinschaft gefunden, deren Vorschriften es seien, sich an den Koran zu halten, nicht vom Weg abzukommen und keine anderen Ideen zu verbreiten. Der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Heimatstadt die Leitung der Glaubensgemeinschaft angenommen, er habe also das Gebet angesagt. Dies habe er bis zu seiner Ausreise nach Österreich gemacht. Ungefähr zwölf Personen aus XXXX und einige Personen aus XXXX, darunter auch Verwandte des Erstbeschwerdeführers, hätten der Glaubensgemeinschaft angehört. Da sie von den anderen Dorfbewohnern beschimpft und bedroht und die Behörden gegen sie aufgehetzt und sie daher verfolgt worden seien, hätten sie nicht in die Moschee gehen können sondern hätten sich in privaten Häusern zum Beten getroffen. Es habe immer wieder Konflikte und tätliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Religionsausübung in den Dörfern gegeben. Der Erstbeschwerdeführer führte wiederum aus, dass er oftmals mitgenommen, verhört und geschlagen worden sei. Man habe ihn in einer Datenbank registriert und ihm vorgeworfen Wahhabit zu sein. Im XXXXhabe man den Erstbeschwerdeführer wieder mitgenommen und ihm vorgeworfen, er sei an eine Schießerei am XXXX beteiligt gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei drei Tage lang festgehalten, verhört und geschlagen worden. Mit Hilfe des Bruders seiner Frau, der bei der XXXX tätig sei, sei er frei gekommen. Nach diesem Vorfall bis zu seiner Ausreise, sei er von den Behörden beobachtet worden und er habe Angst gehabt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme am XXXX an, die Probleme hätten nach dem Tod ihrer Tochter beim Begräbnis in XXXX angefangen. Als sie wieder in XXXX gewesen seien, hätten die Verfolgungen und die Mitnahmen begonnen. Man habe ihnen vorgeworfen, dass sie einer Gemeinschaft angehörten. Ihr Mann sei anlässlich der Mitnahmen immer wieder auch mit Stöcken geschlagen worden. Im XXXX seien die Behörden in der Früh gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Mann und die Schwägerin seien zu Besuch gewesen. Es seien viele Männer gekommen, die auch automatische Waffen gehabt hätten, und hätten das ganze Haus durchsucht. Die Männer seien sehr aggressiv gewesen und hätten gesagt, sie würden einen Straftäter suchen. Nach der Hausdurchsuchung die ungefähr eine Stunde gedauert habe, sei der Erstbeschwerdeführer mitgenommen worden. Auf Verlangen des Erstbeschwerdeführers habe man ihnen ein Protokoll über die Hausdurchsuchung gegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei einige Stunden festgehalten und geschlagen worden. Da die Mitnahmen und Verfolgungen nicht aufgehört hätten, hätten sich die Beschwerdeführer dazu entschlossen die Wohnung zu verkaufen und die Heimat zu verlassen. Ein Cousin, der ein XXXX betreibe, habe ihnen den Schlepper vermittelt. Auf die Frage in der Einvernahme, wie sich der Glaube der Beschwerdeführer vom Glauben der anderen Moslems in Dagestan unterscheide, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht alle Moslems würden das machen, was sie machen sollten. Sie würden Dinge verbreiten, die nicht richtig seien. Wenn man sie darauf aufmerksam mache, würden sie einem vorwerfen, man sei Wahhabit.

Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in ihrer Heimat einer Verfolgung ausgesetzt wären. Die Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seinen unglaubwürdig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Gründe warum er und seine Familienmitglieder als Moslems in einem ohnehin moslemischen Staat verfolgt würden, nachvollziehbar darzulegen. Auch die vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet gewesen, die Verfolgungsgründe zu bestätigen. Insgesamt werde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorbringen um ein Konstrukt handle und daher keinen Asylgrund begründe.

Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten in den Einvernahmen mehrmals angegeben, auf Grund ihrer Religion und der ihnen unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Der Staat verfolge ihre Glaubensgemeinschaft und es werde ihnen unterstellt, Wahhabiten zu sein. Deswegen seien sie immer wieder aufgesucht, mitgenommen und verhört worden. Man habe dem Erstbeschwerdeführer auch unterstellt an einer Schießerei im Zusammenhang mit Bezirksbeamten aktiv beteiligt gewesen zu sein, Waffen zu verstecken und Straftäter zu kennen und zu verstecken. Es werde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen um den Sachverhalt ausführlich zu ermitteln. Mit Schreiben vomXXXX wurden handschriftliche Ergänzungen zur Beschwerde in russischer Sprache nachgereicht.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass alle von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente wie der Führerschein, die Heiratsurkunde, der Hausdurchsuchungsbefehl, die Ladungen, die DVD und weitere vorgelegte Beweismittel in russischer Sprache, keiner Übersetzung zugeführt worden seien. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er beschuldigt worden sei Wahhabit zu sein, substantiiert auseinanderzusetzen und es sei auch nicht überprüft worden, ob er der moslemischen Glaubensgemeinschaft der Astrachaner angehöre.

Daraufhin wurde mit Schreiben vom XXXX seitens der belangten Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend die Gemeinschaft der Astrachaner in Dagestan und die Volksgruppe der XXXX gestellt, und es wurden sämtliche vorgelegte Beweismittel einer Übersetzung zugeführt.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX vor dem Bundesasylamt Außenstelle Salzburg unter Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. In dieser Einvernahme wurde der Erstbeschwerdeführer zu den nunmehr übersetzten Beweismitteln befragt.

In weiterer Folge wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich unter Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. In dieser Einvernahme wurden den Beschwerdeführern die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und die Anfragebeantwortung von ACCORD auf die Anfrage vom XXXX vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer gibt dazu an, dass es nach wie vor Korruption in Russland gäbe und dass die von Russland zugeteilten Mittel für die Kaukasusregion nur in die nördlichen Gebiete fließen würden. Weiters führte er aus, im Falle einer Ausweisung würde er nicht mehr in die Heimat zurückkehren können, da er nach wie vor in Gefahr sei. Von einem Freund in Bregenz, der mit jemandem aus der Heimat gesprochen habe, habe er erfahren, dass die Behörden immer noch nach ihm suchten.

Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In diesem Bescheid wurde, wie bereits im ersten Bescheid der belangten Behörde, im Wesentlichen ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten weder durch nachvollziehbare Angaben, noch durch fundierte Beweise die gegen sie gerichtete Verfolgung glaubhaft machen können und es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorbringen lediglich um ein Konstrukt handle, dass keinesfalls geeignet sei, die Anerkennung als Asylberechtigte zu begründen. Für den Drittbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, die ihre Verfolgungsgründe vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ableiten, gelte dasselbe.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, das detailliert, widerspruchsfrei und durch die Vorlage von Beweismittel gestützt worden sei, als unglaubwürdig erachtet werde. Außerdem seien die vorgelegten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt worden bzw. seien überhaupt unberücksichtigt geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der Feststellung gelangt sei, die Beschwerdeführer hätten in der Heimat keine Probleme gehabt. Insgesamt habe die Behörde eine Entscheidung getroffen, ohne hinsichtlich des Fluchtvorbringens ordentlich ermittelt zu haben.

In Ergänzung der Beschwerde reichten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX handschriftliche Ausführungen in russischer und deutscher Sprache sowie Unterlagen betreffend drei russische Staatsbürger und Bekannte des Erstbeschwerdeführers, die ebenfalls Mitglieder der Astrachaner gewesen seien und in Österreich Asyl erhalten hätten, nach. Diesbezüglich wurde beantragt, diese Personen als Zeugen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens einzuvernehmen. Weiters wurden Zertifikate der Volkshilfe über die erfolgreiche Ablegung des Grundkurses "Deutsch als Fremdsprache" des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit vom XXXX vorgelegt.

Mit Schreiben vom XXXX wurden als Beweismittel für die fortgeschrittene Integration in Österreich Empfehlungsschreiben vorgelegt.

Am XXXX wurden ein handschriftliches Schreiben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in deutscher Sprache, ein Internetarktikel und eine CD jeweils zur Lage in Dagestan bzw. in XXXX sowie ein Behandlungsbericht einer Physiotherapeutin vom XXXX vorgelegt.

In weiterer Folge wurden als Beweismittel ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom XXXX betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie mit Schreiben des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums Zebra vom XXXXeine Bestätigung der XXXX und Schulnachrichten des Schuljahres XXXX betreffend den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sowie Übersetzungen der bereits vorgelegten Protokolle der Hausdurchsuchung bzw. der Beschlagnahme vom XXXX und XXXX vorgelegt.

Weiters wurden betreffend den Erstbeschwerdeführer medizinische Befunde eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX eingebracht.

Mit Schreiben vom XXXX wurden seitens des Erstbeschwerdeführers, eine CD mit Informationen zur allgemeinen Lage in Dagestan und zur Lage der Astrachaner, Berichte über die Lage in Dagestan, die Anfragebeantwortungen von ACCORD vom XXXX, das Jahres- und Abschlusszeugnis der XXXX und die Entscheidung über die Aufnahme in eine XXXX des Drittbeschwerdeführers, das Jahreszeugnis der XXXX der Viertbeschwerdeführerin und die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Deutschkurses B1/1 sowie ein Empfehlungsschreiben im Rahmen der Nachbarschaftshilfe betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, vorgelegt.

Mit Schreiben vom XXXX wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Die Verhandlung fand am XXXX, unter Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin sowie eines Dolmetschers für die russische Sprache und der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer, statt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Mit Schreiben vom XXXX wurde mitgeteilt, dass aus dienstlichen und personellen Gründen die Teilnahme eines informierten Vertreters nicht möglich ist, und zugleich wurde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt, und um Übermittlung eines Verhandlungsprotokolls ersucht.

Zu Beginn der Verhandlung wurden Sprachzertifikate, Deutschkursbestätigungen, Unterstützungserklärungen, Schulbesuchsbestätigungen, eine Liste der XXXX mit Namen der als Wahhabiten registrierten Personen, ein Schreiben von in Österreich mit Asylstatus lebenden Mitgliedern der Astrachaner Gemeinde samt Passkopien sowie drei ACCORD Anfragebeantwortungen mit Informationen zu Astrachaner, Extremismus und der Lage von Muslimen, vorgelegt. Diese Beweismittel wurden in Kopie als Beilagen A bis E zum Akt genommen.

Zum Beweis dafür, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Mitglieder der Astrachaner Glaubensgemeinschaft wären und deshalb im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren bzw. aktuell noch wären sowie zur Situation der Astrachaner in Dagestan, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme eines in Österreich anerkannten Flüchtlings beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom XXXX, der Einvernahmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt, der Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom XXXX gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung werden folgende Entscheidungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehörige der XXXX Volksgruppe und moslemischer Religionszugehörigkeit. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben bis zu ihrer Ausreise in Dagestan gelebt. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit XXXX verheiratet.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern am XXXX illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.

Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner angehören und ihre Religion im Heimatstaat aktiv ausgeübt haben und immer noch ausüben.

Der Zeuge ist ein Freund der Beschwerdeführer und ebenfalls Mitglied der Astrachaner Glaubensgemeinschaft. Er hat seit demXXXX auf Grund religiöser und politischer Verfolgung den Status eines anerkannten Flüchtlings in Österreich. Auch weitere Mitglieder der Glaubensgemeinschaft halten sich seit Jahren als anerkannte Flüchtlinge in Österreich auf.

Diese Glaubensgemeinschaft geht auf einen islamischen Führer, der ursprünglich aus Dagestan stammt, zurück. Ende der 1990er Jahre hat sich diese Glaubensgemeinschaft in eine radikale Gruppe und in eine gemäßigte Gruppe gespalten. Obwohl sich die Mitglieder der gemäßigte Gruppe gegen den Dschihad ausgesprochen haben, werden sie von den Behörden in der Russischen Föderation insbesondere in Dagestan als Wahhabiten geführt und aus politischen sowie religiösen Gründen verfolgt. Sie werden für Extremismus und Terrorismus verantwortlich gemacht.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören der gemäßigten Gruppe der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner an.

Es wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ab dem Jahr XXXX bis zu ihrer Ausreise im Jahr XXXX auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Astrachaner ins Blickfeld der Behörden geraten sind und verfolgt wurden. Die Beschwerdeführer wurden regelmäßig vorgeladen, aufgesucht, mitgenommen und verhört. Der Erstbeschwerdeführer wurde auch immer wieder geschlagen und bedroht, die Zweitbeschwerdeführerin wurde anlässlich der Mitnahmen befragt aber nicht geschlagen. Den beiden Beschwerdeführern wurde unterstellt, Wahhabiten zu sein und dem Erstbeschwerdeführer wurde weiters vorgeworfen, Straftäter zu unterstützen bzw. zu verstecken.

Anlässlich einer Mitnahme im September XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer in einer Datenbank als Wahhabit registriert indem man ihm Fingerabdrücke abgenommen und Fotos gemacht hat.

Am XXXX sind mehrere mit Sturmgewehren und Pistolen bewaffnete Polizisten gewaltsam in Wohnung der Beschwerdeführer eingedrungen, haben dem Erstbeschwerdeführer eine Pistole an den Kopf angesetzt und die Wohnung durchsucht und verwüstet. Danach wurde der Erstbeschwerdeführer mitgenommen, für mehrere Stunden angehalten, zu verschiedenen Personen befragt und ihm wurde unterstellt, dass sich Wahhabiten bei ihm zu Hause versammeln.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX von einem Polizisten in die XXXX mitgenommen und zum Schusswechsel am XXXX sowie zu verschiedenen Personen befragt. Außerdem wollte die Polizei vom Erstbeschwerdeführer ein schriftliches Geständnis betreffend eine Straftat erpressen. Da der Erstbeschwerdeführer das Geständnis nicht unterschrieben hat, wurde er immer wieder am ganzen Körper mit Fäusten und mit Wasser befüllten Plastikflaschen geschlagen, sodass er blutete und mehrmals bewusstlos wurde. Auf Grund der Intervention des Freundes eines Verwandten, der eine höhere Position innehatte, wurde der Erstbeschwerdeführer nach einem Tag freigelassen.

Im Zusammenhang mit den dargelegten Verfolgungshandlungen und Bedrohungen wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund des Umstandes, dass sie der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner angehören, ihre Religion ausüben und der Erstbeschwerdeführer als Wahhabit registriert ist, von den Behörden verfolgt wurden, weshalb unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen und den vorgelegten Anfragebeantwortungen von ACCORD im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Dagestan bzw. in die Russische Föderation maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer und auch die Zweitbeschwerdeführerin weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hätten.

Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin leiten ihre Fluchtgründe vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ab.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zur Lage in der Russischen Föderation insbesondere zur Lage in Dagestan wird festgestellt:

Länderberichte zu Dagestan

Innenpolitik

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:

Regions and Territories-Dagestan, Stand19.1.2011,http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.

(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)

Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)

Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)

In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.

(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,

http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)

In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria

Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,

http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)

Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.

Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.

Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)

Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)

Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)

Widerstandsbewegung

Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Statistik

Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)

Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.

(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,

http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)

Amnestie

Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.

(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,

2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:

Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,

http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_First_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily

Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)

Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.

(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,

http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)

Menschenrechte

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort. Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.

(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)

Ethnische Gruppen

EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.

(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,

http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Frauen

[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:

Sicherheits- und

Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)

Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):

Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:

  1. Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.

  2. Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.

Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Religion / Wahhabiten

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.

Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.

ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.

Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde. ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku

Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen. Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.

(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,

http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)

Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)

Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -

Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)

"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)

Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.

(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)

Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.

(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,

16.2. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )

In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.

(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by

religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )

Anti-Wahhabismus-Gesetz

Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.

(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects, 29.11.2010)

1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.

(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_

AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism

Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)

Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.

Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.

Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.

Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.

(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,

http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Arbeitssuche

Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.

Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)

Bildung

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.

In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2013)

Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden. Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zu den Beschwerdeführern und zu den behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden fest. Weiters wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer sind. Diese Angaben wurden überdies vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht und es besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zu den vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen, sehr detaillierten und widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer sehr eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt und hinterließ einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte das Fluchtvorbringen bestätigen und hinterließ ebenfalls einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vermochten die Gründe für ihre Ausreise, nämlich dass sie auf Grund ihrer Religionsausübung und ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Astrachaner, wodurch der Erstbeschwerdeführer in Dagestan als Wahhabit registriert ist, von den Behörden verfolgt und immer wieder vorgeladen, mitgenommen und verhört wurden, und dass der Erstbeschwerdeführer auch geschlagen und bedroht wurde, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und plausibel darstellen. Ebenso den Umstand, dass Hausdurchsuchungen stattgefunden haben.

Den Vorhalt der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführ sei nicht in der Lage gewesen, die Gründe warum er und seine Familienmitglieder als Moslems in einem ohnehin moslemischen Staat verfolgt würden, nachvollziehbar darzulegen, konnte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entkräften. Der Erstbeschwerdeführer schilderte sehr ausführlich und detailliert die Gründe dafür, weshalb die Behörden die gegenständliche Glaubensgemeinschaft verfolgen und erklärte die unterschiedlichen Arten der Religionsausübung im Islam und in seiner Heimat. Überdies schilderte der Erstbeschwerdeführer nachvollziehbar wie die Behörden ihn und andere unschuldige Mitglieder der Glaubensgemeinschaft mit Straftaten und extremistischen Aktivitäten in Verbindung brachten, und sie als gefährliche Wahhabiten registrierten.

Betreffend den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer in einer Datenbank als Wahhabit registriert ist, legte der Erstbeschwerdeführer XXXX, in welcher der Erstbeschwerdeführer eingetragen ist, vor.

Die Feststellungen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Mitglieder der Astrachaner Glaubensgemeinschaft sind, beruhen auf den glaubwürdigen Vorbringen der beiden Beschwerdeführer und der Zeugenaussage ihres Glaubensbruders.

Der Zeuge, ein XXXX anerkannter Flüchtling in Österreich und selbst Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner in Österreich hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Mitglieder dieser Glaubensgemeinschaft sind und dass er sie bereits persönlich aus XXXX kennt. Der Zeuge gab weiters an, mit den Beschwerdeführer bereits in XXXX befreundet gewesen zu sein und sie auch zu Hause in Österreich zu besuchen, und mit ihnen zu feiern und zu beten. Er bestätigte weiters von einem Freund und Glaubensbruder aus der Heimat erfahren zu haben, dass in XXXX von den Behörden nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt und gesucht werde.

Die Feststellungen, dass sich auch weitere Mitglieder der gegenständlichen Glaubensgemeinschaft seit Jahren als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhalten, ergeben sich aus den Akten, den vorgelegten Beweismitteln, der Zeugenbefragung und zwei in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes.

Die Feststellungen zur Glaubensgemeinschaft der Astrachaner ergeben sich aus den ACCORD Anfragebeantwortungen vom XXXX und XXXX.

Die Angaben stimmten weitgehend mit den Angaben, die der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt machten, überein und hatten die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit die Vorfälle und Umstände sehr detailliert zu schildern. Dadurch konnten Unklarheiten, Unglaubwürdigkeiten und Widersprüche, die dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin seitens der belangten Behörde vorgehalten wurden, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aufgeklärt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher aus den dargelegten Gründen die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien nicht glaubhaft nachvollziehbar, unrealistisch und konstruiert nicht teilen. Den Beschwerdeführern gelang es im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der sie sich im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sehen, nachvollziehbar und detailliert darzustellen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin führte glaubhaft aus, dass sie auf Grund ihrer Religionsausübung und der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Astrachaner und der Registrierung des Erstbeschwerdeführers als Wahhabit, verfolgt und bedroht wurden und weitere Verfolgungshandlungen auch vor dem Hintergrund der angeführten Länderfeststellungen und ACCORD Anfragenbeantwortungen nicht maßgeblich unwahrscheinlich sind.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen.

Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz am XXXX gestellt. Es ist daher auf alle vier Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer vor. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, wobei die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im gegenständlichen Fall kann auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, sich außerhalb von Dagestan in der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderfeststellungen und den ACCORD Anfragebeantwortungen geht hervor, dass im Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in der gesamten Russischen Föderation Vorbehalte gegen muslimische Gruppen bestehen die einen Islam befolgen, der nicht vom Großteil der Bevölkerung in dieser Form ausgeübt wird. Daher haben die Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Auf Grund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen ist es den Beschwerdeführern gelungen glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich und sind die Beschwerdeführer mit ihren Angaben diesem herabgesetzten Maßstab bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation insbesondere in Dagestanund unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen und der ACCORD Anfragebeantwortungen vom 9.3.2009, 15.2.2012 und 1.7.2014 ist, trotz der immer wieder erfolgten Freilassungen, derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - auf Grund des Umstandes, dass sie der Glaubensgemeinschaft der Astrachaner angehören und der Erstbeschwerdeführer als Wahhabit registriert ist und verdächtigt wird, Straftäter zu unterstützen bzw. zu verstecken sowie auf Grund der strengen diesbezüglichen Gesetzeslage wie dem Anti-Wahhabismus-Gesetz in Dagestan - weiteren Verfolgungshandlungen durch die Behörden in Form von Mitnahmen, körperlichen Misshandlungen und Bedrohungen ausgesetzt wären.

Die Beschwerdeführer konnten somit glaubhaft machen, dass ihnen in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Astrachaner und ihrer religiösen Überzeugung auf Grund der religiösen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, und ein solcher Grund auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht wurde, den Beschwerden Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der vier Beschwerdeführer festzustellen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurden bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

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