W159 1436245-1•BVwG W159 1436245-1
W159 1436245-1Bundesverwaltungsgericht31.10.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale<br/>Verhältnisse, Übergangsbestimmungen
W159 1436245-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2013, Zl. 12 06.521-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Tadschikistan, usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem, gelangte am 26.05.2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann xxxx und ihren drei minderjährigen Kindern xxxx, unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellten sie allesamt - die Eltern als Vertreter für die minderjährigen Kinder - noch am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Vor der PI Traiskirchen EASt wurde die Beschwerdeführerin am 27.05.2012 einer Erstbefragung unterzogen, wo sie erklärte, legal mit dem Auslandsreisepass gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern aus dem Herkunftsstaat nach MOSKAU ausgereist zu sein, wobei die Reisedokumente beim Schlepper verblieben seien. Ihr Ehemann habe dort bereits gewartet und seien sie gemeinsam schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte sie an, dass ihr Ehemann mit einem Nachbarn wegen dem Haus gestritten habe. Der Nachbar gehöre zur gehobenen Klasse und heiße xxxx. Sie habe später von ihrem Ehemann erfahren, dass ihr Ehemann vom Bruder von xxxx namens xxxx mit dem Tod bedroht worden sei. Aus diesem Grund hätten sie das Land sofort verlassen müssen.
Ihr Ehemann habe für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat furchtbare Angst, wobei er der Beschwerdeführerin nicht alles erzählt habe, was passiert sei.
Die Beschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde vor, bei der sich nach einem Untersuchungsbericht der Polizei vom 08.07.2012 keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Hingewiesen wurde darauf, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordrucks möglich sei.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 14.08.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Eingangs danach befragt, erklärte sie, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.
Sie verwies darauf, dass ihr Ehemann über die vorzulegenden Dokumente zur Wohnung verfüge. Es handle sich dabei um eine Bestätigung, dass er das Haus von seinem Vater geerbt habe. Er habe diese Dokumente bei der Einreise nicht bei sich gehabt, sondern sich diese erst jetzt im Nachhinein besorgt. Sein Bruder habe sie dem Ehemann nachgeschickt. Darüber hinaus habe er keine Beweise besorgt, da sie das Land schnell verlassen hätten müssen.
Sie bestätigte auf Nachfrage, von DUSCHANBE nach MOSKAU geflogen zu sein. Den Reisepass habe ihr Bruder besorgt. Befragt, welche Dokumente sie unterschreiben bzw. Ihrem Bruder übergeben habe müssen, meinte sie, dass sie ihrem Bruder ihren Inlandspass und die Ausweise der Kinder gegeben habe. Sie habe die Dokumente nicht mitgenommen. Zur Unterschrift befragt, erklärte sie, dass man gegen Geld einen Reisepass erhalten könne.
Ihre Eltern seien geschieden. Sie habe einen Bruder.
Sie habe noch nie gearbeitet. Ihr Ehemann sei Ingenieur und habe in einer staatlichen Tabakfirma gearbeitet, wobei sie nicht angeben könne, seit wann er dort gearbeitet habe. Als sie ihn geheiratet habe, habe er dort schon gearbeitet. Ihr Ehemann habe dort nach dem Uni-Abschluss zu arbeiten begonnen. Die Fabrik heiße "Tabakfabrik" und kenne die Beschwerdeführerin keinen anderen Namen. Seine Aufgabe als Ingenieur sei darin bestanden, bei Problemen Ausrüstung zu reparieren.
Die Beschwerdeführerin habe nur die Mittelschule abgeschlossen und habe - wie üblich - mit 18 geheiratet. In den letzten fünf Jahren habe sie sich immer in xxxx aufgehalten. Dabei handle es sich um eine große Wohnung. Ihr Ehemann besitze auch ein Haus, das er von seinem Vater geerbt habe. Der Vater ihres Mannes sei am 15.06.2008 verstorben. Ihr Mann habe das Haus innerhalb von sechs Monaten auf sich überschreiben lassen.
Befragt, ob der Grund für die Ausreise aus Tadschikistan mit diesem Haus verbunden gewesen sei, bejahte dies die Beschwerdeführerin. Ein sehr einflussreicher Nachbar habe unbedingt das Haus kaufen wollen. Der Vater ihres Ehemannes habe diesem jedoch das Versprechen abgenommen, das Haus nicht zu verkaufen, weil es seit Generationen der Familie gehöre.
Beim Nachbarn handle es sich um xxxx,/nichtanonymanonymxxxx/anonym/person der anscheinend ein Verwandter des Präsidenten sei. Sie sage deshalb "anscheinend" da DUSHANBE sehr klein sei und sich Gerüchte schnell verbreiten würden. Man höre, dass xxxx mit xxxx verschwägert sei. Der Bruder von xxxx sei mit der Schwester eines der Brüder von xxxx verheiratet. Es handle sich um Gerüchte. Es könne auch eine Schwester sei.
Das Problem mit dem Hauskauf habe darin bestanden, dass xxxx schon die ganze Straße gekauft habe. Nur das Haus ihres Ehemannes habe noch gefehlt. Er habe auch dieses Haus aufkaufen wollen, ihr Ehemann habe es jedoch nicht verkaufen wollen, weshalb es zum Streit gekommen sei. Es sei zu Bedrohungen gekommen. xxxx habe ihren Mann bedroht. Es habe auch einen Vorfall in einem Restaurant gegeben, wo ihr Mann zufällig auf den Bruder von xxxx gestoßen sei. Dabei habe dieser geschworen, ihren Mann umzubringen. In Tadschikistan sei es eine schwerwiegende Angelegenheit, wenn jemand schwöre, einen anderen zu töten. Da die Lage für sie zu gefährlich geworden sei, seien sie geflohen.
Der Schwur gegen ihren Mann sei am 02.04., am Geburtstag eines Freundes namens xxxx, ausgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe seit dem 02.04. bis zur Flucht bei ihrer Mutter gewohnt. Ihr Mann sei direkt nach dem Vorfall zu einer Schwester in der Stadtxxxx geflüchtet. Ihr Schwiegervater sei am 15.06.2008 gestorben.
Befragt, wann das Kaufangebot gewesen sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass östliche Männer ihren Frauen nicht sehr viel erzählen würden. Schon nach der Heirat habe ihr Mann Anmerkungen gemacht, dass besagte Person das Haus kaufen wolle und schon viele Häuser in der Straße gekauft habe. Die Straße sei hauptsächlich von Usbeken bewohnt worden. Damals sei schon auf der Einfahrt in die Straße ein Tor mit bewaffneten Sicherheitskräften aufgebaut worden. Er habe damals schon den Plan gehabt, die ganze Straße für sich zu haben.
Nach dem Vorfall sei ihr Mann zu seiner Schwester geflüchtet. Unmittelbar darauf sei die Wohnung zerstört worden. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Mutter aufgesucht und nach ihrem Mann befragt worden. Es sei ihr gedroht worden, dass sie sich schon schwarze Kleider besorgen könne. Er werde ihren Mann finden und töten. Die Beschwerdeführerin sei auch angeschrien und beschimpft worden. Sie sei auch wegen ihrer usbekischen Herkunft beschimpft worden.
Nach dem Grund im engsten Sinn für das Verlassen Tadschikistans befragt, meinte sie, dass es sich um furchtbare Menschen handle, die sie und ihre Familie sonst umgebracht hätten. Sie hätten um ihr Leben Angst gehabt. Sie wisse nicht, was nunmehr mit dem Haus passiere.
Die Ausreise sei von ihrem Mann finanziert worden.
Befragt, ob ihre Familie wohlhabend gewesen sei, meinte sie, sich nicht beschweren zu können. Sie hätten eine schöne Wohnung gehabt. Ihr Mann habe gut verdient. Die Kinder seien in einer guten Schule gewesen. Sie und ihre Familie hätten alles gehabt, was sie gebraucht hätten.
Das Geld für die Reise stamme aus Ersparnissen.
Befragt, seit wann die Bedrohungssituation bestehe, meinte sie, dass sie davon zum ersten Mal vor ca. einem Jahr gehört habe. Sie seien im Haus gewesen, weil es dort eine Sauna gebe. Die Beschwerdeführerin sei mit ihren Kindern in der Sauna gewesen. Als sie aus der Sauna gekommen seien, habe die Beschwerdeführerin stimmen auf der Straße gehört. Sie sei hinausgegangen und habe gehört, wie xxxx ihren Mann bedroht habe.
xxxx habe ihren Mann gefragt, ob das Leben mehr wert als das Haus sei. Er habe ihrem Mann gedroht, dass er dafür sorgen könne, dass man nicht einmal seinen Schatten finde. Dann habe er von Säure erzählt und dass der Körper dann nicht mehr auffindbar sei.
Auf Nachfrage, ob es davor Bedrohungen gegeben habe, verwies sie neuerlich darauf, dass Männer mit Frauen über solche Dinge nicht sprechen würden. Sie habe versucht, mit ihrem Mann darüber zu sprechen. Ihr Mann habe aber nicht viel erzählt. Sie habe vermutet, dass es Spannungen gebe, habe es aber erst an dem zuvor erwähnten Tag mit eigenen Ohren gehört.
Befragt, warum sie auf das Haus nicht verzichtet hätten, meinte sie, dass das Haus seit Generationen der Familie ihres Mannes gehört habe. Für ihn sei es sehr wichtig gewesen, dass das Haus in der Familie bleibe. Abgesehen davon habe er es seinem Vater versprochen. Sie habe ihren Mann angefleht, dass Haus zu verkaufen, um in Frieden zu leben.
Befragt, ob die Beschwerdeführerin ihn darauf hingewiesen habe, dass die Familie aufgrund des Hauses in Gefahr schwebe, bejahte dies die Beschwerdeführerin. Sie habe ihn oft gefragt und habe ihr Mann gemeint, dass es nicht ihre Angelegenheit sei und er eine Lösung finden werde.
Befragt, seit wann diese Situation bestehe, meinte die Beschwerdeführerin neuerlich, dass ihr Mann ihr nicht alles erzählt habe. Nach dem Tod des Vaters hätten sich die Spannungen jedoch verstärkt. Ihr Mann sei viel zurückhaltender und ängstlicher geworden. Nach dem Tod des Vaters habe sich ihr Mann verändert. Ihr Mann habe seinen Vater geliebt und sei auch dessen bester Freund gewesen. Sie und ihr Mann hätten kaum mehr miteinander gesprochen. Sie habe damals ihr Kind bekommen und habe ihr Mann sie und ihr Kind kaum beachtet, da er sehr traurig über den Tod seines Vaters gewesen sei.
Befragt, wie es ihren Kindern gehe, meinte sie, dass Gott sei Dank alles in Ordnung sei.
Mit E-Mail vom 21.08.2012 übermittelte die CARITAS Kopien von Personaldokumenten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.
Auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und der vorgelegten Beweismittel - insbesondere die von ihrem Mann vorgelegte Bestätigung des Innenministeriums -, wonach das Haus ihm gehöre, wurde eine Recherche im Herkunftsstaat via österreichische Botschaft veranlasst.
Laut Anfragebeantwortung durch einen Vertrauensanwalt vom 20.03.2013 im Herkunftsstaat konnte nicht eruiert werden, wer xxxx xxxx ist.
Die vom Ehemann vorgelegte Bestätigung sei gültig und existiere die diese Bestätigung unterzeichnende Person tatsächlich.
Weitere Details des geschilderten Vorbringens hätten nicht eruiert werden können.
Die vom Mann angegebene Adresse existiere tatsächlich und gehöre das Haus laut den Nachbarn dem Mann. Laut den Nachbarn sei der Mann ein Arbeiter der Textilindustrie.
Zur Lage der Usbeken in Tadschikistan wurde dargelegt, dass Usbeken tatsächlich bestimmte Probleme zu gewärtigen hätten. Als Beispiele wurde genannt, dass sich die Zahl der usbekisch unterrichtenden Schulen verringere. Es würden auch Sendungen in Radio und Fernsehen in usbekischer Sprache fehlen. Es gebe auf höherer Ebene unter den Exekutivorganen höheren Ranges wohl Bürger usbekischer Nationalität jedoch in geringer Zahl. In den mittleren Ebenen und in den Vertretungsorganen der Bezirke, wo Usbeken kompakt leben würden, seien Vertreter in usbekischer Zahl in genügender Zahl vertreten. Viele Bürger usbekischer Nationalität würden im nichtstaatlichen Bereich und im privaten Bereich tätig sein. Fälle von Anzeichen einer Unterdrückung von Unternehmern oder Erpressungen von Unternehmen aufgrund einer nationalen Zugehörigkeit gebe es nicht bzw. handle es sich um Einzelfälle, falls solche existieren sollten.
In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 29.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Recherche im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.
Mit der Beschwerdeführerin wurde eingangs das Ermittlungsergebnis erörtert und ihr insbesondere mitgeteilt, dass es keine Hinweise auf den Einfluss von Herrn xxxx gebe. Auch wurde ihr vorgehalten, dass die vorgelegte Bestätigung mangels Zuständigkeit des Innenministeriums keine praktische Bedeutung habe und der Verdacht einer Gefälligkeitsbestätigung nahe liege. Es habe kein Beleg über einen Vorfall in der Wohnung in Haus xxxx oder den Aufkauf der Häuser in der Nachbarschaft durch xxxx gefunden werden können.
Dazu aufgefordert, hiezu Stellung zu beziehen, meinte die Beschwerdeführerin, davon überzeugt zu sein, dass er ein sehr einflussreicher Mann sei. Sie wisse nicht, ob er früher beim Militär gewesen sei. Sie wisse aber, dass seine Verwandten im Parlament seien. Sollte er tatsächlich beim Militär gewesen sein, werde dies verschwiegen, da der Krieg schon lange vorbei sei. Es sei nachweisbar, dass xxxx Direktor der Fabrik sei. Es sei auch beweisbar, dass xxxx Einfluss habe.
Der einvernehmende Referent hielt ihr vor, dass nachweisbar sei, dass ein xxxx Direktor sei, es sich dabei aber nicht um die Person handle, die sie bzw. ihr Mann beschrieben habe. Es wurde ihr auch vorgehalten, dass sie sogar gemutmaßt habe, dass xxxx mit dem Präsidenten verwandt sei.
Hiezu meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann einen Streit mit ihm gehabt habe und xxxx im Zuge dieses Streits auf die Ehre seiner Mutter geschworen habe, ihren Mann umzubringen. Solche Dinge würden in Tadschikistan große Bedeutung haben. Wenn jemand öffentlich so etwas sage, sei das eine ernste Drohung. Darauf sei ihr Mann nach MOSKAU gefahren, die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Mutter geblieben. Dann sei xxxx xxxx zu ihrer Mutter gekommen. Dort sei auch die Beschwerdeführerin gewesen. Auch sie sei auf das Schlimmste beleidigt worden. Ihr sei für den Fall, dass ihr Mann nicht komme, gedroht worden, dass er aus ihr eine Witwe machen würde und ihre Kinder vaterlos sein würden.
Befragt, wann, wo und mit welchem xxxx ihr Mann Streit gehabt habe, meinte sie, dass es am 02.04., am Geburtstag des besten Freundes ihres Mannes gewesen sei. An diesem Tag sei der Bruder xxxx gekommen. Sie hätten zu streiten begonnen und habe xxxx geschworen, ihren Mann zu töten.
Auf Vorhalt, dass Erhebungen im Herkunftsstaat durchgeführt worden seien und es nicht den geringsten Hinweis auf einen der geschilderten Vorfälle gebe, meinte die Beschwerdeführerin, dass niemand so etwas sagen würde, da alle um ihr Leben fürchten würden.
Befragt, warum ihn dann kaum jemand kenne und schon gar nicht als einflussreiche Person, meinte sie, dass es ihn aber gebe. Er wohne in der xxxx.
Auf Vorhalt, dass die vorgelegte Bestätigung inhaltlich nicht authentisch sei, meinte sie, dass ihr Mann ihren Bruder gebeten habe, die Bestätigung zu holen.
Der Beschwerdeführerin wurde weiter vorgehalten, dass es doch kein Problem sein könne, Informationen über die Familie von xxxx zu beschaffen, wenn dieser so einflussreich sei. Auch wurde ihr vorgehalten, dass weder die Behörde noch sie Informationen hätten. Hiezu meinte die Beschwerdeführerin, dass es auf dem Ausdruck eine Telefonnummer gebe, bei der nachgefragt werden könnte. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass auf Grundlagen der Angaben bereits Ermittlungen angestellt worden seien, die ergeben hätten, dass ihre Aussage nicht tragfähig sei.
Die Beschwerdeführerin meinte erneut, dass er sehr einflussreich sei und viele Leute umgebracht habe. Dies wisse sie, da er ja am Bürgerkrieg teilgenommen habe. Dies werde jetzt aber verschwiegen. Ein einfacher Mensch könne ja nicht so eine Funktion haben. Sie habe Angst um ihren Mann. Sie sei ohne Vater aufgewachsen und wolle nicht, dass ihre Kinder ohne Vater aufwachsen.
Auf ihre Volksgruppe und dahingehende Probleme angesprochen, meinte sie, dass sie nicht aufgrund ihrer Volksgruppe geflüchtet sei. Sie sei wegen der Blutrache geflohen. Es gebe bei ihnen noch die Blutrache. Als Usbeke habe man per se mit keinen Problemen zu rechnen.
Befragt, weshalb ihr Mann nichts darüber sage, meinte sie, dass dieser Angst habe. Wenn ein Mann so etwas schwöre, sei dies ein Todesurteil.
Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ihre Angaben nicht glaubwürdig seien. Es sei daher beabsichtigt, ihren Antrag abzuweisen. Sie habe ihre Familie und ein Haus in DUSCHANBE. Es sei kein Grund erkennbar, dass sie im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würden, was sich mit den dem Bundesasylamt vorliegenden Berichten decke.
Hiezu meinte sie, für den Fall einer Rückkehr Angst um ihr Leben und jenes ihrer Familie zu haben. Sie wisse nicht, was mit dem Haus sei. Sie habe auch nicht viele Verwandte.
Nach Integrationsschritten in Österreich befragt, verwies die Beschwerdeführerin auf die von ihrem Mann vorgelegten Unterlagen:
Undatiertes Schreiben über die Mitgliedschaft des Sohnes xxxx beim Verein xxxx;
Schulbesuchsbestätigungen betreffend xxxx vom 16.05.2013;
Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend xxxx vom 15.05.2013;
Undatierte Deutschkursbesuchsbestätigungen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann sowie
Schulbericht vom 22.05.2013 über xxxx.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traikirchen, vom 18.06.2013, Zl. xxxx, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und unter Spruchteil III. die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Tadschikistan getroffen.
Dass Bundesasylamt ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann die Gründe für die Ausreise nicht glaubwürdig darlegen hätten können.
Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann erstattete Vorbringen den Anforderungen an ein Vorbringen, um als glaubwürdig zu gelten, nicht entsprochen habe. Laut eingeholter Recherche im Herkunftsstaat sei die vorgelegte behördliche Bestätigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Gefälligkeitsschreiben. Außerdem habe die Identität von xxxx als Abgeordneter nicht bestätigt werden können. Es hätten sich laut Recherche auch keinerlei Hinweise ergeben, dass die Wohnung ausgeraubt oder verwüstet worden sei bzw. das Haus des Ehemannes nicht mehr in seinem Besitz stehe.
Zur vorgelegten Bestätigung konnte der hinzugezogene Vertrauensanwalt plausibel ausführen, dass die ausstellende Behörde ein nicht zuständiges Organ sei, welches keine Rechte über Immobilienbesitz bestätigen könne. Daher sei davon auszugehen, dass dieses Schreiben zwar wie in der Botschaftsanfrage ausgeführt, zwar echt, aber inhaltlich falsch sei und diesem somit nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht der Beweiswürdigung falle. Vielmehr sei daher davon auszugehen, dass sie mittels wie auch immer beschaffter Dokumente einen nicht gegebenen Sachverhalt zu untermauern versuche.
Weiters habe ihr Mann vorgebracht, sein Schwager sei zum Innenministerium gegangen und habe angegeben, dass der Mann weggefahren sei und eine Bestätigung brauchen würde, um das Haus aufteilen zu können. Die Bestätigung sei für das Gericht. Da jedoch das Innenministerium gar nicht zuständig sei, habe die Bestätigung dadurch jeden praktischen Wert verloren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass xxxx, wie von der Beschwerdeführerin und ihren Ehemann dargestellt worden sei, nicht eine andere Möglichkeit gewählt habe, um in den Besitz des Hauses zu gelangen. So hätte er z. B. die Möglichkeit gehabt, sich durch Korruption das Haus anzueignen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Verwandten nach der Flucht sich den Besitz aufteilen hätten wollen, obwohl die Beschwerdeführerin und ihre Familie aufgrund des Eigentumsrechtes am Haus sich in einer lebensbedrohlichen Lage befunden hätten und fliehen hätten müssen. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, dass xxxx den Mann, aber nicht seine Schwester verfolge. Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass es sich bei der Argumentationslinie der Beschwerdeführerin und ihres Mannes lediglich um Schutzbehauptungen handle. Die Fluchtgeschichte sei mit den Gesetzen der Logik nicht in Einklang zu bringen und könne nicht den Tatsachen entsprechen.
Der Mann der Beschwerdeführerin habe weiters in der ersten Einvernahme behauptet, dass xxxx ein Abgeordneter im Parlament sei, was durch das Beschwerdeergebnis nicht bestätigt habe werden können. In der folgenden Einvernahme sei er von diesem Vorbringen im Übrigen abgewichen und habe ihn als einflussreiche Person mit einflussreichen Verwandten darzustellen versucht. Auch die Beschwerdeführerin habe in der Erstbefragung angegeben, xxxx, von dem sie zu diesem Zeitpunkt lediglich den Vornamen xxxx nennen habe können, sei ihr Nachbar gewesen, was sich im weiteren Verfahren bzw. dem Verfahren ihres Mannes nicht widerspiegelt habe. An dieser Einschätzung könne auch der vorgelegte Internetauszug nichts ändern. Dieser Auszug zeige lediglich einen Verwaltungsratsvorsitzenden xxxx und hielt das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang fest, dass die Existenz dieser Person nicht bestritten werde, jedoch nicht geglaubt werde, dass dieser in irgendeiner Weise in Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes stehe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass xxxx die Häuser in seiner Wohngegend aufgekauft habe und würden die beantragten Zeugen - ehemalige Nachbarn - im Lichte der voranstehenden Erwägungen am Ergebnis nichts ändern können. Auch der Vertrauensanwalt habe keine Hinweise recherchieren können und sei das Argument ihres Mannes, dass in der Straße xxxxs Leute wohnen würden, nicht überzeugend bzw. nicht geeignet, die entstandenen Zweifel auszuräumen.
Zusammengefasst kam das Bundesasylamt zum Schluss, den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Diese würden jede Nachvollziehbarkeit und Plausibilität missen lassen. Dabei werde jedoch nicht verkannt, dass sie eine mit ihrem Ehemann im Wesentlichen übereinstimmende Rahmengeschichte vorgebracht habe, die jedoch in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen sei. Auch hätten die aufgestellten Behauptungen durch einen Vertrauensanwalt nicht belegt werden können.
Rechtlich begründend wurde insbesondere dargelegt, dass der vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft gewesen sei und daher nicht Grundlage für eine Asylgewährung habe sein können. Auch sei im Rahmen des Familienverfahrens keinem anderen Familienmitglied der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass eine solche auch für die Beschwerdeführerin nicht in Frage komme.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es sei ihr nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in ihrer Person gelegenes Merkmal, aus welchem die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sie im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.
Für den Fall einer Rückkehr sei jedenfalls der unbedingt notwendige Lebensunterhalt gesichert, zumal sie im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk durch ihre Familie verfüge und ihr darüber hinaus eine Arbeitsaufnahme zumutbar sei. Auch im Wege des Familienverfahrens sei keinem der Familienangehörigen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass dies auch für die Beschwerdeführerin nicht infrage komme.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass lediglich ein Familienleben mit ihrer Kernfamilie vorliege, welche ebenfalls Asylwerber und daher potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären, sodass diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit ca. einem Jahr im Bundesgebiet auf und sei in dieser kurzen Zeit ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (gemeinsam mit ihren Familienangehörigen) Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Eingangs wurde auf das vorliegende Familienverfahren mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern verwiesen.
Der Beschwerde wurden handschriftliche Schreiben in russischer Sprache sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemannes zur Begründung beigelegt.
Darüber hinaus wurde ein Google Maps Auszug mit dem Haus des Ehemannes und den umliegenden Häusern vorgelegt.
Laut Übersetzung vertiefte die Beschwerdeführerin ihr bereits vor dem Bundesasylamt getätigtes Vorbringen. Auch ihr Ehemann hat in dem der Beschwerde beigelegten Schreiben sein Fluchtvorbringen, wie er es bereits vor dem Bundesasylamt gemacht hat, vorgetragen.
Seine Probleme würden seit dem Jahr 2008 - seit dem Tod seines Vaters - bestehen. Besagter xxxx xxxx habe das Haus ihres Mannes abkaufen wollen und infolge der Weigerung des Mannes habe er vorerst mit xxxx xxxx und schließlich mit dessen Bruder xxxx Probleme bekommen. Dieser habe nämlich öffentlich geschworen, den Mann umzubringen.
Ausführlich wurde über die Bedeutung des Hauses für den Mann und über xxxx xxxx berichtet. In diesem Zusammenhang schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin auch vom Völkerhass gegenüber ethnischen Usbeken mit dem Zerfall der Sowjetunion. Dieser Völkerhass sei jetzt nicht mehr so stark wie früher, aber bis jetzt noch spürbar.
Der vorgelegte Google Maps Auszug diene als Beweis für die Lage des Hauses und die Lage der Häuser, die xxxx gekauft habe.
Zu den seitens des Bundesasylamtes aufgegriffenen Zweifeln an seinem Vorbringen meinte der Mann, dass er zum Beweis dafür, dass seine Tanten an der Straße leben könnten, die xxxx xxxx gekauft habe, die bereits erwähnte Internetaufnahme vorlege. Es würde sich alles wirklich dort befinden, wo er es gesagt habe.
Es gebe deshalb keine Bestätigung über die Verwüstung seiner Wohnung, da er niemals diesbezüglich eine Anzeige erstattet habe, sondern gleich geflüchtet sei. Wäre er zum MWD gegangen, wäre er gleich festgenommen worden.
Es beruhe vermutlich auf einem Missverständnis bzw. einem Verständigungsproblem mit dem Dolmetscher, dass protokolliert worden sei, dass xxxx xxxx Parlamentsabgeordneter sei. Dieser sei vielmehr ein sehr einflussreicher Mann, der früher Feldkommandant gewesen sei. Er habe überall seine Leute und seine Verwandten, die hohe Posten in allen Strukturen der Obrigkeit bekleiden würden.
Der Mann der Beschwerdeführerin kündigte auch an, zu versuchen, neue Dokumente und Beweismittel vorzulegen.
Er verwies im Übrigen darauf, dass er ein gesunder und arbeitsfähiger Mann sei. Er könne regelmäßig Blut spenden. Er könne auch unentgeltlich arbeiten.
Zur vorgelegten Bestätigung meinte er, dass diese auf seinen Namen aufgrund der Archivangaben ausgestellt worden sei und die vollständige Verantwortung für den Inhalt das MWD der Republik Tadschikistan trage.
Der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen wurden im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs allgemeine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übermittelt. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, zum Gesundheitszustand sowie zu allenfalls gesetzten integrativen Schritten Stellung zu beziehen, wobei explizit zur Vorlage entsprechender Dokumente aufgefordert wurde.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen bezogen in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 26.08.2014 Stellung, wobei sich primär Ausführungen zum Ehemann finden.
Darin wurde auf das Vorbringen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf die handschriftlichen Stellungnahmen im Zuge der eingebrachten Beschwerde verwiesen.
Darin habe der Ehemann vorgebracht, dass er von einem einflussreichen Textilunternehmer bzw. einem seiner zahlreichen Helfer mit dem Umbringen durch Säure bedroht worden sei, da er das Haus seiner Familie, das von seinem Großvater erbaut worden sei, nachdem dieser von Usbekistan nach Tadschikistan deportiert worden sei, nicht an ihn verkaufen habe wollen.
Seinem Vorbringen sei kein Glauben geschenkt worden, was damit begründet worden sei, dass der beauftragte Vertrauensanwalt keinen Hinweis auf die Existenz seines Verfolgers finden habe können. Der Grund dafür sei allerdings darin gelegen, dass der Vertrauensanwalt davon ausgegangen sei, dass xxxx ein Parlamentsabgeordneter sei, was auch vor dem Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme übersetzt worden sei. Richtigerweise habe er aber gesagt, dass xxxx gute Verbindungen zum Parlament habe, womit er auf den großen Einfluss von xxxx hinweisen habe wollen. Obwohl er folglich einen Internetauszug vorgelegt habe, der die Existenz von xxxx belegt habe und das Bundesasylamt dazu auch festgestellt habe (vgl. S. 32 des Bescheides), dass diese Person existiere, sei das offensichtlich auf einen Übersetzungsfehler beruhende Missverständnis als Widerspruch gewertet worden.
Vor dem Hintergrund der nun vom BVwG übermittelten Länderfeststellungen sei sein Vorbringen hinsichtlich seines Verfolgers, der zu starken Kontakten in die Politik verfüge, jedenfalls plausibel, da dort die Verflechtung der organisierten Kriminalität mit staatlichen Akteuren erörtert worden sei.
Die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes stelle laut Judikatur des VwGH auch keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG dar.
Im Übrigen wurde auf die beiden handschriftlichen Schreiben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes verwiesen.
Der Ehemann habe darin die Situation der Minderheit der Usbeken in Tadschikistan erörtert und beschrieben, dass im Zusammenhang mit der Bedrohung durch xxxx seine Ethnie eine wichtige Rolle spiele. xxxx habe einmal gemeint, dass der Ehemann sich als Usbeke nicht mit diesem vergleichen dürfe.
In besagtem Schreiben habe er auch beschrieben, dass xxxx eine wichtige Rolle im Bürgerkrieg gespielt habe und somit die Verflechtung zur Politik und seinen starken Einfluss dargelegt.
Der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt sei aufgrund seiner umfangreichen glaubwürdigen Gegendarstellung im Rahmen der Beschwerde jedenfalls nicht zweifelsfrei erwiesen und bedürfe es einer erweiterten Beweiswürdigung. Eine schriftliche Beweisaufnahme im Sinne von § 45 AVG stelle keinen geeigneten Ermittlungsschritt dar. Laut Judikatur des VwGH sei eine mündliche Verhandlung abzuhalten, wenn angesichts des Berufungsvorbringens des Fremden der zugrunde liegende Sachverhalt nicht "zweifelsfrei erwiesen" sei. Der Ehemann beantragte deshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Übrigen verwies er auf die bereits vorgelegten Unterlagen zur fortgeschrittenen Integration.
Weiters wurden drei Empfehlungsschreiben von Bewohnern des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Sie ist Staatsbürgerin von Tadschikistan, der usbekischen Volksgruppe zugehörig, Moslem und wurde am xxxx geboren.
Die Beschwerdeführerin hat die Grundschule von 1987 bis 1998 in DUSCHANBE besucht.
Die Beschwerdeführerin hat in DUSCHANBE in einer Wohnung gelebt. In DUSCHANBE befindet sich auch das Haus ihres Ehemannes, dass dieser von seinem Vater, der im Juni 2008 verstorben ist, vererbt bekommen hat. Dieses Haus steht im Eigentum ihres Ehemannes.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 1999 ihren Ehemann xxxx xxxx, geheiratet. Dieser Ehe sind drei Kinder entsprungen: der am xxxx.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Familie im Herkunftsstaat finanziell und wirtschaftlich abgesichert gelebt. Sie hat den Haushalt geführt und die Kindererziehung übernommen. Ihr Ehemann ist einer Arbeit nachgegangen.
xxxx xxxx existiert und ist Direktor einer Fabrik in DUSCHANBE.
Die Beschwerdeführerin selbst ist keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen, sondern war der Grund ihrer Ausreise die Familieneinheit mit ihrem Ehemann zu wahren.
Zu den Gründen der Ausreise ihres Ehemannes können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 26.05.2012 mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kinder nach Österreich, wo sie sich seitdem durchgehend aufgehalten hat.
Die Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration dargelegt. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Im Herkunftsstaat verfügt sie im Gegensatz zum Bundesgebiet über Verwandte.
Die Beschwerdeführerin leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen.
Zu Tadschikistan wird Folgendes festgestellt:
Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident xxxx und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).
Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 3.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat xxxx seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 6.1.2014). 1994 wurde Emomali xxxx erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 3.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.13 gewann der Amtsinhaber, Emomali xxxx, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 9. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln (GIZ 3.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.4.2014
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.11.2013):
Briefing Notes vom 11.11.2013,
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 3.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die Kulober Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in Duschanbe die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali xxxx, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es xxxx verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali xxxx ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diese wurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 6.1.2014).
Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 6.1.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010- der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.5.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.5.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html, Zugriff 10.4.2014
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014
BTI - Bertelsmann Stiftung (2014): Tajikistan Country Report http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Tajikistan.pdf, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 3.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.2.2014).
Quellen:
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
Die Ladung eines Bürgers hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Vorladung hat folgende Informationen zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, die diese Vorladung abschickt und die Person, die bevollmächtigt ist die Vorladung abzuschicken und die Vorladung verfasst hat. In der Vorladung wird vermerkt, als welche Partei die geladene Person vorgeladen wird - als "Zeuge", "Beschuldigter", "Geschädigter", "Kläger", "Beklagter", "Gutachter" usw. Notwendig ist auch die Nennung der Zeit und die Nennung des Standortes der ladenden Behörde. Gemäß der Gesetzgebung hat die Person, die eine Vorladung erhalten hat, eine eigenhändige Unterschrift auf dem unteren Abschnitt der Vorladung (auf dem zweiten Teil der Vorladung) zu leisten. Diese bestätigt den Erhalt der Ladung. Die Sicherheitsorgane haben das Recht, die Person, die der Vorladung nicht folgt, zwangsweise vorzuführen. Gewöhnlich wird ein Bezirkspolizist zum Wohnort derjenigen Person geschickt. Danach kommt es zu einer Verwaltungsstrafe für das ignorierte Erscheinen bei den Sicherheitsorganen aufgrund der Vorladung. In Tadschikistan wird in der Praxis oft, wenn der Geladene nicht da ist, die Ladung nahen Verwandten übergeben (Frau, Kinder, Eltern). Oft wird diejenige Person auch per Telefon in die Sicherheitsorgane oder Gerichtsorgane geladen, wobei hier die Beweislage fehlt (ÖB Astana 18.9.2012).
Quellen:
ÖB Astana (18.9.2012): Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana - OB/KONS/0215/2012, via E-Mail
Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.2.2014).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13597401objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13604606objAction=browsesortclsbrowse=dc_namefuncsortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds, Zugriff 10.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.2.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 6.1.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014/FH 1.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 3.2014c).
Quellen:
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014c): Tadschikistan, Wirtschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 10.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 3.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
8. Meinungs- und Pressefreiheit
Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.2.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 3.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Einzelpersonen müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie keine Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen einholen (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung in Duschanbe ist stets darauf bedacht, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potenzielle Konkurrenten wurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (1997) Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt. Die beiden letzten Oppositionsparteien - die Partei der Islamischen Wiedergeburt und die Sozialdemokratische Partei - werden nur als demokratisches Feigenblatt geduldet. Reale Macht haben sie längst nicht mehr (Bpb 6.1.2014). Der Druck auf Vertreter der Opposition und unabhängige Medien erhielt im Vorfeld der Parlamentswahlen von 2010 wieder schärfere Konturen. So hatte bei den kleinen Oppositionsparteien die angekündigte Einführung von Gebühren (pro aufgestellter Kandidat 1700.- US$) Proteste ausgelöst und ein paar Zeitungen sahen sich für kritische Artikel über Korruption in Justiz und Verwaltung mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe konfrontiert. Ausgehend vom Wahlergebnis hat sich dann an den Verhältnissen kaum etwas geändert:
Volksdemokratische Partei 70,6%, Partei der Islamischen Wiedergeburt 8,2%, Kommunistische Partei 7,0%; knapp die 5%-Hürde überwanden die Agrarpartei und die Partei für Wirtschaftsentwicklung. Die beiden letzteren, 2006 gegründeten Parteien, gelten als Ableger der regierenden Volksdemokratischen Partei. Seitens der "genuinen" Oppositionsparteien gab es Kritik am Wahlverlauf. Vertreter der Partei der Islamischen Wiedergeburt meinten, in Wirklichkeit um die 30% der Stimmen erhalten zu haben. Eine Klage von ihnen gegen den Wahlverlauf wurde vor Gericht abgewiesen. Die OSZE-Wahlbeobachter gelangten in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parlamentswahlen vom Februar 2010 "viele Kernverpflichtungen der OSZE verfehlt haben" (GIZ 3.2014a).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 wurde die Kandidatin der Oppositionsparteien bereits im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen, da sie die zur Registrierung nötige Zahl an Unterschriften knapp verfehlte. Die Opposition trat daraufhin nicht zur Wahl an. Wie bereits bei den letzten Präsidentschaftswahlen 2006 dienten die übrigen fünf zur Wahl zugelassenen und in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kandidaten nur als Staffage. Die OSCE spricht erneut von einer "Wahl ohne Wahl" in Tadschikistan (Bpb 6.1.2014).
Wie aus einem Skandal um den ehemaligen Regierungsbeamten Zaid Saidov ersichtlich wird, geht Emomali xxxxs Regierung mit ihren Widersachern nicht zimperlich um. Zaid Saidov hatte im Mai 2013 verkündet, eine oppositionelle Partei zu gründen, mit der er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 antreten wollte. Kurz darauf wurde er wegen eines acht Jahre alten Veruntreuungsvorwurfes sowie des Vorwurfs der Polygamie verhaftet (KAS 11.2013).
Quellen:
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (11.2013): Wahlen in Tadschikistan, Rachmon bleibt Präsident, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35971-1522-1-30.pdf?131108094156, Zugriff 10.4.2014
Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und 12 Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber gemäß den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Die Verbreitung von Krankheiten, insbesondere auch von HIV und Tuberkulose, und Unterernährung stellen ernsthafte Probleme dar. Die Regierung versagt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85% aus Sunniten, zu 5% aus Schiiten und zu 10% aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 28.3.2014). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; es gibt jedoch Einschränkungen durch Gesetze, welche von der Regierung auch in der Praxis vollzogen werden (USDOS 20.5.2013). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 12.2013a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.4.2014
CIA - Central Intelligence Agency (28.3.2014): The World Factbook, Tajikiastan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html, Zugriff 10.4.2014
USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/247477/371062_de.html, Zugriff 11.4.2014
Die Tadschiken sind, sowohl aus sprachlicher, kultureller und auch ethnischer Sicht, sehr eng mit den Persern verwandt. Die Bevölkerung besteht aus ca. 65-80% Tadschiken, 15-25% Usbeken, 1-6% Russen sowie Kasachen, Kirgisen, Turkmenen, Pamiris und etwa 1.200 Deutschstämmigen (1979: noch 39.000). Letztere leben hauptsächlich in eigenen Dörfern oder in der Hauptstadt Duschanbe. Nach der Unabhängigkeit haben viele Russen und Deutsche das Land verlassen. Es wurde berichtet, dass einige Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden ethnische Afghanen und Usbeken belästigten, doch derartige Berichte waren nicht sehr häufig. Generell stellt Diskriminierung kein signifikantes Problem in Tadschikistan dar (BAMF 11.2009 / USDOS).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13597401objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13604606objAction=browsesortclsbrowse=dc_namefuncsortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds, Zugriff 11.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Geschlechter. Gewalt gegen Frauen bleibt jedoch ein weit verbreitetes Problem. Über die meisten Fälle der häuslichen Gewalt wird nicht berichtet und selbst angezeigte Fälle werden selten untersucht. Es gibt Informationen, vor allem aus ländlichen Gebieten, in denen von Entführungen junger Frauen berichtet wird, die anschließend vergewaltigt oder gezwungen werden, ihre Entführer zu heiraten. Zwar ist Vergewaltigung verboten und wird mit bis zu zwanzig Jahren Gefängnis bestraft, dennoch wird davon ausgegangen, dass diese Problematik vor allem in den Städten zunehmen wird. Es gibt einige nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, die Frauenhäuser unterstützen. Die Regierungsmittel hierfür sind begrenzt. Frauenrechte in Bezug auf Heirat oder Familienangelegenheiten werden zwar durch Gesetze geschützt, dennoch werden mitunter minderjährige Frauen gezwungen, gegen ihren Willen zu heiraten und es gibt, obwohl illegal, Polygamie. Die Zahl der Nebenfrauen gilt inzwischen als Statussymbol. Die Polygamie in Tadschikistan wird durch die Nikah, die muslimische Zeitehe, gefördert. Im Januar 2008 wurde in der Hauptstadt Duschanbe das erste Zentrum zur Bekämpfung von Menschenhandel in Zentralasien eröffnet. Das Zentrum wird vom U.S. State Department finanziert. Mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sollen Vertreter von Polizei und Justiz ausgebildet und Opfer unterstützt werden (BAMF 11.2009 / USDOS).
Im Gender Gap Index des Weltwirtschaftsforums rangiert Tadschikistan 2009 auf Platz 87 unter 134 Staaten und im Global Gender Gap Report für 2013 auf Platz 90 von 136 - mit etwas Abstand vor Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, aber auch mit einigem Abstand hinter anderen ehemaligen Sowjetrepubliken Zentralasiens. Dieses Ergebnis deckt sich mit Befunden, dass in Tadschikistan seit den 1990er Jahren eine Rückkehr der Frau in althergebrachte Rollenmuster unter patriarchaler Dominanz zu beobachten ist. Für diese Entwicklung lassen sich wenigstens zwei begünstigende Faktoren benennen: das Bürgerkriegsgeschehen 1992-97 und die hohe Armutsrate. Die damit verbundenen allgemeinen und spezifischen Probleme haben auch die Aufmerksamkeit der UN-Frauenorganisation und des USAID auf sich gezogen - sinkende Partizipation von Frauen am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben; geringeres Einkommen für gleiche Arbeit; mangelhafter Schutz vor Gewalt, insbesondere auch häuslicher; Früh- und Zwangsverheiratung, Polygamie (mittlerweile soll jeder 10. Mann mehrere Frauen haben). Zu spezifischen Schwierigkeiten in Tadschikistan gehören der fühlbare Anteil an Haushalten, die notgedrungener Maßen allein von Frauen geführt werden; stark erschwerter Landerwerb für Frauen (Frauen stellen 70% der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, aber nur 1% sind Landeigentümerinnen); sinkender Frauenanteil in Politik und Verwaltung (4% bzw. 11%; gegen diesen Trend hat sich Mai 2011 eine parteiübergreifende Gruppe von Politikerinnen formiert); fehlender gesetzlicher Schutz bei nicht staatlich registrierten (rein religiösen) Eheschließungen und für -laut Gesetzgebung- illegale Zweit- und Drittfrauen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13597401objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13604606objAction=browsesortclsbrowse=dc_namefuncsortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds, Zugriff 11.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/, Zugriff 11.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.4.2014
Kinderarbeit ist mittlerweile zu einem Phänomen von Bedeutung geworden. Schätzungen sprechen von zehntausenden Kindern, die auf diese Weise zum Überleben ihrer Familien beitragen. In jüngerer Zeit hierzu erstellte Studien zeigen, dass regierungsseitige Verbote von Kinderarbeit im Grundsatz nicht viel bewirkt haben (GIZ 3.2014b).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/, Zugriff 11.4.2014
Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 11.4.2014
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 6.1.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 8.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 6.1.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2013b): Tadschikistan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7BA2172DE3AEF6EC7F63C2A7FBF5D90C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.4.2014
AGF - AG Friedensforschung (8.11.2013): Der Alte bleibt, Tadschikistans Dauerpräsident wiedergewählt. Balanceakt zwischen Interessen Russlands, Irans und der USA; aus: junge Welt, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Tadschikistan/wahl3.html, Zugriff 11.4.2014
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 11.4.2014
Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.9.2012).
Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/, Zugriff 11.4.2014
ÖB Astana (18.9.2012): Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana - OB/KONS/0215/2012, via E-Mail
Beweis wurde erhoben durch Befragung durch die PI Traiskirchen EAST am 27.05.2012 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 14.08.2012 und am 29.05.2013, weiters durch Vorlage einer Kopie ihres Reisepasses und ihrer Heiratsurkunde, durch die Einholung einer Recherche im Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt, durch die schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sowie durch Vorhalt zusammenfassender Feststellungen über Tadschikistan durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsicht in den Verwaltungs- und Beschwerdeakt ihres Ehemannes.
Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, welche in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.
Sämtliche Dokumente wurden im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen und haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann diesen keineswegs ausdrücklich widersprochen, sondern versucht ihre Sicht der Dinge darzulegen und die ihren Rechtsstandpunkt dienliche Passagen hervorzustechen, während das Bundesamt keine Stellungnahme abgegeben hat.
Allein aufgrund der usbekischen Volksgruppenzugehörigkeit lassen sich weder Asyl noch subsidiärer Schutz begründen. Derartiges wurde bereits in der eingeholten Recherche des Vertrauensanwaltes verneint und hat sich auch aus den nunmehr vorgehaltenen Länderinformationen nicht ergeben. Der Ehemann hat vor dem Bundesasylamt auch ausdrücklich erklärt, dass aus dem Umstand allein Usbeke zu sein keine Probleme in Tadschikistan resultieren (AS 225 im Akte des Ehemannes). Auch die Beschwerdeführerin bestätigte dies (AS 141). Auch dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Ehemannes ist zu entnehmen, dass sich die Situation von ethnischen Usbeken in Tadschikistan nach zwischenzeitigen Spannungen wieder beruhigt habe, wobei Spannungen noch spürbar seien.
Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern hat ihre Ausreise damit begründet, dass sie aufgrund der Familieneinheit mit ihrem Ehemann ausgereist ist, da dieser im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe. Dieses Fluchtvorbringen ihres Ehemannes, das auch von der Beschwerdeführerin ergänzt wurde, wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Ehemannes ist wohl konkret und ausführlich und zum großen Teil widerspruchsfrei, diesem konnte jedoch aufgrund von Plausibilitätserwägung und mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden, was vom Bundesasylamt zutreffend erkannt wurde.
Zusammengefasst liegen die behaupteten Probleme des Ehemannes darin begründet, dass eine einflussreiche Person namens xxxx xxxx Interesse am Haus seines Vaters gehabt haben soll, dass nach dessen Tod im Jahr 2008 in das Eigentum des Ehemannes übergegangen ist. Da der Ehemann das Haus nicht an besagte Person verkauft habe, sei er von dieser bedroht worden, wobei er im April 2012 auf den Bruder dieser einflussreichen Person getroffen sei, der ihm mit der Ermordung gedroht haben soll, woraufhin er geflüchtet sei. Es soll auch die Wohnung des Ehemannes und der Beschwerdeführerin verwüstet worden sein. Nach der Ausreise des Ehemannes soll die Beschwerdeführerin von besagter einflussreicher Person aufgesucht und nach dem Ehemann befragt worden sein.
Bei der genannten einflussreichen Person soll es sich um xxxx xxxx gehandelt haben. Nach mehrfacher Ankündigung hat der Ehemann betreffend diesen lediglich einen Bericht vorgelegt, wonach dieser Direktor einer Fabrik ist.
Die eingeholte Recherche durch einen Vertrauensanwalt hat überhaupt keine Informationen zu xxxx xxxx geliefert.
Wenn es sich bei diesem jedoch um eine derart einflussreiche Person - wie vom Ehemann behauptet - handeln würde, hätte eine entsprechende Recherche im Herkunftsstaat wohl zu einem Ergebnis führen müssen.
Das Bundesamt hat auch festgehalten, dass der Ehemann im Zuge der ersten Anfrage noch gemeint hat, xxxx xxxx sei ein Abgeordneter im Parlament gewesen, wobei er in der Folge bestritt, dass er dies gesagt hat bzw. berief er sich auf einen Übersetzungsfehler im Protokoll. Vielmehr legte er in den folgenden Einvernahmen und in der Beschwerde den bedeutenden Einfluss von xxxx xxxx quer durch die staatlichen Institutionen dar. Selbst verwandtschaftliche Verhältnisse zu höchsten Würdenträgern wurden genannt. Die Beschwerdeführerin erklärte vor dem Bundesasylamt anfangs überhaupt, dass es sich bei xxxx xxxx um einen Nachbarn gehandelt haben soll, was offensichtlich nicht der Fall ist.
Führt man sich das Vorbringen zu xxxx xxxx vor Augen, hätte es dem Ehemann über Internet bzw. über seine Angehörigen im Herkunftsstaat - wie von ihm angekündigt - möglich sein müssen, irgendwelche Anhaltspunkte über dessen gewichtigen Einfluss in höchste Kreise der Politik, der Justiz und der Sicherheitsbehörden liefern können. Auch über dessen ebenso einflussreichen Bruder, der ihm mit der Ermordung gedroht haben soll, ist es dem Ehemann nicht gelungen, irgendwelche Informationen beizubringen.
Zumal die Recherche kein Ergebnis zu xxxx xxxx gebracht hat und auch der Ehemann - abgesehen von einem Internetauszug, wonach dieser Direktor einer Fabrik ist - keine Informationen beibringen hat können, die auf dessen Einfluss hinweisen, erscheinen weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang nicht zielführend.
Die Recherche konnte auch weder die Verwüstung bzw. Durchsuchung der Wohnung bestätigen, wobei der Ehemann als Rechtfertigungsgrund anführte, dass in diesem Zusammenhang keine Anzeige erstattet worden sei. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann wollen die Wohnung nach der Verwüstung bzw. Durchsuchung gesehen haben. Die Beschwerdeführerin will lediglich einen Verwandten dorthin geschickt haben. Eine weitere Recherche in diesem Zusammenhang kann demnach zu keinem Ergebnis führen.
Führt man sich den behaupteten großen Einfluss von xxxx xxxx vor Augen, ist auch das Fluchtvorbringen nicht plausibel bzw. nicht nachvollziehbar.
Laut unerwiesenen Ausführungen des Ehemannes, soll xxxx xxxx die Häuser rund um das Haus seines Vaters aufgekauft haben. Auch dahingehend lieferte die durchgeführte Recherche keine Anhaltspunkte. Auch der mit der Beschwerde übermittelte Google-Maps-Ausdruck über das Haus des Ehemannes und die umliegenden Häuser bietet keinen Anhaltspunkt darüber. Der vorgelegte Ausdruck war demnach nicht als Beweis dafür geeignet, dass die darauf abgebildeten Häuser xxxx xxxx gehören.
Geradezu mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar ist, dass xxxx xxxx, dem selbst die Unterstützung durch den Präsidenten sicher sein soll, es in einem Zeitraum von vielen Jahren nicht geschafft haben soll, ein Haus in sein Eigentum zu bringen. Der Ehemann schilderte nämlich, dass xxxx xxxx bereits versucht haben soll, seinem Vater das Haus abzukaufen, der sich jedoch vehement dagegen geweigert haben soll und im Juni 2008 verstorben ist.
Der Ehemann und die Beschwerdeführerin deuteten in den Einvernahmen an, dass der Vater ihres Ehemannes von xxxx xxxx ermordet/vergiftet worden sein soll, wofür es jedoch keine Beweise gibt. Diese Überlegung erscheint auch insofern absurd, als xxxx xxxx in der Folge das Haus nicht erhalten hat, da dieses doch in das Eigentum des Ehemannes übergegangen ist.
xxxx xxxx soll demnach den Vater ermordet haben, um das Haus zu erhalten, jedoch in der Folge versucht haben, dem Ehemann das Haus abzukaufen. Nach der Weigerung des Ehemannes das Haus zu verkaufen, ist diesem über Jahre hindurch jedoch nichts geschehen, sondern hätten erst langsam Bedrohungen durch xxxx xxxx eingesetzt und soll die Lage letztlich erst im April 2012 mit dem Bruder von xxxx xxxx eskaliert sein.
Hätte xxxx xxxx tatsächlich im Gebiet, in dem das Haus des Ehemannes steht, ein großes Bauvorhaben realisieren wollen und wäre dieser tatsächlich bereit gewesen, den Vater des Ehemannes zu ermorden, um an das Haus zu gelangen, ist bei Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens nicht nachvollziehbar, weshalb xxxx xxxx in der Folge nicht massiv gegen den Ehemann vorgegangen ist bzw. diesen nicht ebenso ermordet hat, um an das Haus zu gelangen.
Bei dem dargelegten Einfluss von xxxx xxxx ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb dieser nicht seinen politischen Einfluss spielen hat lassen, um eine Enteignung oder dergleichen des Ehemannes zu erwirken.
Vielmehr soll laut den Ausführungen des Ehemannes xxxx xxxx schon seit dem Jahr 2008 bzw. schon davor Interesse am Haus gehabt haben und trotzdem nichts gegen den Ehemann ausrichten haben können.
Auch nach der Ausreise des Ehemannes soll xxxx xxxx nichts gegen doe bei ihrer Mutter zurückgebliebene Beschwerdeführerin unternommen haben. Er soll vielmehr bei deren Mutter, bei der sich die Beschwerdeführerin aufgehalten haben soll, aufgetaucht sein und Bedrohungen ausgesprochen haben, wonach sie bald Witwe sein werde. Die Beschwerdeführerin hat auch problemlos - über einen Angehörigen - authentische Reisedokumente erhalten und konnte problemlos mit den Kindern aus dem Herkunftsstaat per Flugzeug ausreisen.
All diese vorgetragenen Sachverhaltselemente lassen nicht auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat schließen.
Eine weitere Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens hat sich schließlich bei Beurteilung der von ihrem Ehemann vorgelegten Bestätigung, wonach das Haus in seinem Eigentum steht, ergeben.
Unabhängig von dem Rechercheergebnis, wonach die Bestätigung von einer unzuständigen Stelle ausgestellt wurde, jedoch echt ist, hat der Ehemann, der aufgrund von Todesangst aus dem Herkunftsstaat vor einer höchst einflussreichen Person geflüchtet ist, dessen Schwager zum Innenministerium geschickt. Dieser soll dort angegeben haben, dass der Ehemann weggefahren sei und eine Bestätigung für das Gericht zu brauchen, um das Haus aufteilen zu können.
Zumal die Flucht im Zusammenhang mit dem Haus stehen soll, ist - wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt - nicht im Ansatz nachzuvollziehen, dass die Verwandten nach der Flucht des Ehemannes das Haus aufteilen hätten wollen. Der Ehemann will aufgrund einer vorgeblich lebensbedrohlichen Lage geflohen sein, seine Verwandten aber nicht. Diese sollen vielmehr versuchen, sich auf zweifelhafte Weise das Haus anzueignen.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, warum xxxx xxxx zuerst den Vater ihres Ehemannes und in der Folge diesen massiv bedroht haben soll, aber in der Folge nicht die Schwester ihres Ehemannes im Herkunftsstaat bedroht.
Bloß am Rande verweist der erkennende Richter darauf, dass das Vorbringen auch insofern nicht logisch nachvollziehbar ist, als der Ehemann nicht bereit war, das Haus zu einem fairen Preis zu verkaufen, sondern es vielmehr vorzog, seine gesamte Familie und vor allem sich selbst in Lebensgefahr zu bringen und schlussendlich den Herkunftsstaat und damit das Haus, das ihm so viel bedeutet haben will, um dafür sein Leben aufs Spiel zu setzen, verlassen hat.
Aufgrund all dieser Erwägungen war lediglich der Schluss zulässig, dass es sich bei der Argumentationslinie des Ehemannes lediglich um ein nicht zutreffendes erfundenes Vorbringen handelt und die Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entsprechen kann, weil sie mit den Gesetzten der Logik nicht in Einklang zu bringen ist. Wie an den entsprechenden Stellen der Beweiswürdigung dargelegt, war auch von der Einholung einer weiteren Recherche im Herkunftsstaat aus den dargelegten Gründen abzusehen.
Die Beschwerdeführerin bezog sich im Hinblick auf ihre fluchtauslösenden Motive im gesamten Verfahren ausschließlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Sie hat vor dem Bundesasylamt hinreichend deutlich dargelegt, in der Vergangenheit selbst keiner wie immer gearteten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufent-haltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Es fehlt den vom Ehemann angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.
Ein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ist jedoch auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens nicht ersichtlich.
Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat wurde von dieser im gesamten Verfahren nicht behauptet und war eine solche auch aktuell bzw. für die Zukunft nicht zu erkennen.
Auch aus dem bloßen Umstand, dass die Beschwerdeführerin ethnische Usbekin ist, hat sich im Lichte der Länderinformationen kein Hinweis auf eine Gefährdung allein aufgrund dessen ergeben.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Außerdem herrscht notorischer Weise in Tadschikistan keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann haben nicht glaubhaft darlegen könne, im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführerin ist es mit ihrem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.
Die Beschwerdeführerin ist gesund. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Der Ehemann hat in Tadschikistan gearbeitet, wo dieser mit der Beschwerdeführerin und den Kindern gemeinsam in der eigenen Wohnung gelebt hat, wobei ihr Ehemann dort über ein weiteres Haus verfügt. Vor der Ausreise ist es ihnen wirtschaftlich und finanziell gut gegangen. Ihr Ehemann ist einer Beschäftigung nachgegangen und verfügt dieser über eine fundierte Ausbildung. Auch die Verwandten - auch ihres Ehemannes - leben in Tadschikistan. Der für seine Familie sorgepflichtige Ehemann hat das Familieneinkommen erwirtschaftet, die Beschwerdeführerin hat den Haushalt geführt und sich um die Kinderbetreuung gekümmert.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Es wurde auch keinem Mitglied der Kernfamilie der Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass die Verleihung dieses Status auch nicht im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 in Frage kommt.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Was das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, so führt sie ein solches lediglich mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern. Diese sind jedoch genauso wie die Beschwerdeführerin Asylwerber und potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, sodass im Falle einer gemeinsamen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben vorliegen würde.
Was ihr Privatleben in Österreich betrifft, ist insbesondere auf folgenden Umstand hinzuweisen:
Die Beschwerdeführerin ist nach ihrer Einreise nach Österreich drei Jahre hier aufhältig und hat ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
"Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301. 106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 1/2 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009)
Die aus der ca. zweieinhalbjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der illegalen Einreise im Jänner 2011 - jener nach der ersten Antragstellung 2009 war nicht einmal vorläufig berechtigt - nur aufgrund des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Dem Beschwerdeführer musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat. Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG dar. (AsylGH 24.01.2013, C18 420.673-1/2011)
Auch bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) reicht ein etwa dreijähriger Aufenthalt nicht aus, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06 .2013, U485/2012)."
Zur Beschwerdeführerin wurde in der abschließenden Stellungnahme keine fortgeschrittene Integration dargelegt, sondern lediglich auf die bereits vorgelegten Unterlagen - im Wesentlichen eine Deutschkursbesuchsbestätigung - verwiesen und drei allgemein gehaltene Empfehlungsschreiben von Bewohnern ihres Aufenthaltsortes übermittelt.
Unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen waren keine besonderen Hinweise auf eine Integration zu verzeichnen. Sie hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen, ist keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen und hat auch keine entsprechenden Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen. Vielmehr hat sie lediglich einen Deutschkurs auf einem niedrigen Niveau besucht. Auch sonstige Aktivitäten (zB bei Vereinen und Institutionen), die auf eine besondere Integration in Österreich hindeuten würden, wurden seitens der Beschwerdeführers nicht dargelegt.
Auch der bloße Umstand des Bestehens freundschaftlicher Bande in der Aufenthaltsgemeinde kann keine entscheidende Veränderung der Interessenlage bewirken und hat sich in diesem Zusammenhang auch keine substantielle Unterstützung oder sogar eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen ergeben.
Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen im Herkunftsstaat führt darüber hinaus zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über ein Privat- und Familienleben verfügt, da dort zahlreichen Angehörige - auch ihres Ehemannes - unverändert leben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal dort eine entsprechende Wohnmöglichkeit besteht und die Beschwerdeführerin dort bis zur Ausreise finanziell abgesichert mit ihrer Familie leben hat können. Zudem muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat gelebt hat und zweifelsfrei entsprechende Sprachkenntnisse vorliegen. Eine Integration in die herkunftsstaatlichen Gesellschaftsstrukturen erscheint demnach insgesamt möglich und zumutbar.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde die Beschwerdeführerin einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Verfolgungsbehauptung notwendig ist. Dort wiederholen sie und ihr Ehemann lediglich ihr Vorbringen vor dem Bundesasylamt. Trotz Ankündigung in der Beschwerde sind in der Folge auch keine weiteren Beweismittel betreffend xxxx und seine Verwicklung in die Fluchtgründe des Ehemannes eingelangt, weshalb eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum Fluchtgrund unter den gegebenen Umständen nicht zielführend erscheint. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wurde im Wege des schriftlichen Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich zum Fluchtgrund zu äußern und darzulegen, ob sich am Gesundheitszustand oder der privaten Situation im Bundesgebiet in der Zwischenzeit etwas verändert hat, wobei auch die in der Folge übermittelte Stellungnahme keine Anhaltspunkte geliefert hat, dass der Sachverhalt nicht geklärt ist. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin betreffend ihre Integration und jener ihrer Familie auf die bereits übermittelten Unterlagen zur Integration verwiesen. Auch in der abschließenden Stellungnahme wurde lediglich das bereits mehrfach im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde dargelegte Fluchtvorbringen geschildert, ohne jedoch einen darüber hinausgehenden - nicht geschilderten - neuen Aspekt darzulegen. Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme als geklärt anzusehen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat weisen auch diese die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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