W155 1426450-1•BVwG W155 1426450-1
W155 1426450-1Bundesverwaltungsgericht31.10.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W155 1426450-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 2.4.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, über den Iran die Türkei und Griechenland auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX, Provinz XXXX gelebt, 10 Jahre die Schule besucht und als Schneider gearbeitet. Sein älterer Bruder lebe in Deutschland. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan gab der Beschwerdeführer an: "Mein Bruder hat eine Geliebte gehabt. Diese Frau hat jedoch einen anderen geheiratet. Dadurch sind Probleme aufgetaucht. Die Familie von dem Mann, welchen die Frau geheiratet hat, hat meiner Familie öfters gedroht uns zu töten etc. Diese Drohung ist sehr ernst zu nehmen, deshalb habe ich das Land verlassen, da ich Angst um mein Leben habe. Ich will zu meinem Bruder nach Deutschland".
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Eltern und seine Schwester nunmehr in Pakistan, seine beiden Brüder in Deutschland leben würden. Er habe das Gymnasium besucht, aber nicht abgeschlossen und im Rahmen des Familienverbandes seinen Lebensunterhalt bestritten. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater bei der UNO beschäftigt gewesen und mittels Drohbriefen aufgefordert worden sei, nicht mehr für die UNO zu arbeiten. Da der Vater nicht auf die Taliban gehört habe, hätten sie eine Bombe in der Nähe ihres Hauses gezündet. Daraufhin habe der Vater seinen Bruder und ihn nach Griechenland geschickt. Da er sich bei der Erstbefragung nicht gesund gefühlt habe und hungrig und durstig gewesen sei, habe er eine frei erfundene Geschichte erzählt. Die Taliban hätten das Haustor mit Steinen beworfen und gleichzeitig Drohbriefe in das Haus geworfen. Durch den Bombenanschlag wären die Fensterscheiben ihres Hause und des Nachbarn beschädigt worden. Er habe niemanden mehr in Afghanistan.
Auf einer Skizze stellte der Beschwerdeführer die Situierung der Bombe und der umliegenden Häuser dar.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes. Der dargestellte Fluchtgrund und die behauptete Gefährdungslage habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei gegeben. Beweiswürdigend erwähnte die belangte Behörde die vage, realitäts- und lebensfremde Schilderung des Fluchtgrundes, die im zentralen Kern auch widersprüchlich gewesen sei. Die freie Erfindung der Fluchtgeschichte sei nicht plausibel und lasse erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht auf Grund einer Bedrohungssituation die Heimat verlassen habe. Über die eigentliche Bedrohungssituation habe er nichts berichten können.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Drohbriefe an die gesamte Familie, vor allem an deren männlichen Teil gerichtet gewesen seien. Es spreche sich schnell herum, dass jemand mit der Regierung zusammenarbeite.
Die belangte Behörde habe rechtswidrig Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie unterlassen hätte, das Vorbringen durch spezifisches Fragen zu verifizieren und mit dessen Inhalt konkret auseinanderzusetzen.
Der Beschwerdeführer habe von Beginn des Verfahrens an gleich lautende Angaben gemacht und diese detailliert und widerspruchsfrei untermauert. Die belangte Behörde verkenne die Ausgangssituation, in der sich der Beschwerdeführer in dessen Heimat befunden habe und hätte die Fluchtgründe vor dem Hintergrund entsprechender Länderinformationen beurteilen müssen. Der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht, aus konventionsrechtlichen Gründen verfolgt zu werden und sei nicht in der Lage oder gewillt, sich des Schutzes des Landes zu bedienen. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer zur detaillierten Schilderung der gewünschten Aussagen auffordern müssen. Auch die Ausführungen zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes seien rechtswidrig. Die belangte Behörde gehe von der Möglichkeit aus, der Beschwerdeführer könne im Rahmen der innerstaatlichen Fluchtalternative ein neues Leben in Kabul beginnen. Auch im Raum Kabul habe sich die Lage in letzter Zeit verschlechtert und Überbevölkerung sowie Problem gezeigt. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung und sogar der Tod. Nach XXXX könne er nicht zurückkehren. Ein menschenwürdiges Leben sei nicht zu erwarten, sodass subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Auf Auszüge des Informationsbundes Asyl und Migration wurde verwiesen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.6.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Person, seiner Familie, Herkunft und Lebenssituation befragt.
Er gab im Wesentlichen an, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach XXXX keine Möglichkeit der Neuansiedlung offen stehe. Die Sicherheitslage sei schlecht und es werde laufend von Angriffen und Selbstmordattentaten berichtet. Er habe in Afghanistan kein soziales Netz, selbst die einzige in XXXX lebende Tante könne ihm keine hinreichende Unterstützung gewähren.
Der Beschwerdeführer legte eine Taskira im Original vor, die das Geburtsdatum des Beschwerdeführers XXXX angibt.
Durch seinen Rechtsvertreter zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zurück. Dieser Spruchteil ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
Im Zuge der Verhandlung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, vom 28.1.2014 in das Verfahren eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der tadschikischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er ist am XXXX geboren und stammt aus der Stadt XXXX, Stadtteil XXXX, Provinz XXXX. Unter Umgehung der Grenzkontrollen ist er in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 2.4.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
Seine Eltern und Schwester leben derzeit in Pakistan, seine Brüder in Deutschland.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkt in anderen Teilen des Heimatlandes.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien, plausiblen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt und der vorgelegten Taskira.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers- insbesondere zu aktuellen Sicherheitslage in XXXX -wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Die Provinz XXXX bleibt einer der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO - Präsenz konnten die Taliban und al- Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sie gehen besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze. XXXX ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al- Qaida. Die Straße Kabul - Kandahar führt über den von überwiegend Paschtunen besiedelten westlichen Teil XXXXs. Der Weg von Kabul nach XXXX stellt sich als gefährlich dar.
Laut internationalem NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicher und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan.
Zur allgemeinen Versorgungslage wird festgestellt, dass die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung ist. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört.
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung ist die Sicherheitslage in der Provinz XXXX schlecht. In der Zahl von Sicherheitsvorfällen zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben, auch bedingt durch die starke Vormachtstellung der Taliban. Auch wenn die Familie des Beschwerdeführers noch in Afghanistan aufhältig wäre (lebt in Pakistan bzw Deutschland) kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer sein Heimatgebiet überhaupt sicher erreichen kann.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.
Da der Beschwerdeführer außerhalb seines Heimatgebietes (zB Kabul) weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnis über infrastrukturelle Gegebenheiten zu haben. Eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers außerhalb seines Heimatgebietes durch seine Familie kann nicht angenommen werden. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war dessen Spruchteil III. pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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