BVwG W133 1312267-2

W133 1312267-2Bundesverwaltungsgericht31.10.2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 1312267-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.1312267.2.00

Spruch

W133 1312267-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. XXXXnach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2014 beschlossen:

A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wegen

Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit:

Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2014 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.10.2004 von der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Am 12.11.2004 und am 16.11.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, er habe seine Heimat am 21.12.2003 gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern verlassen und sei über die Ukraine schlepperunterstützt in die Slowakei gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe dort zwei negative Bescheide erhalten. Am 21.10.2004 habe er mit seiner Familie das slowakische Flüchtlingslager verlassen und sei nach Österreich gereist. Seine Familie habe er in Bratislava verloren. Sein Auslandsreisepass und sein Inlandsreisepass seien beim Schlepper verblieben. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass der ehemalige XXXX ein Verwandter seiner Frau gewesen sei. In den Jahren 1994 und 1995 habe der Beschwerdeführer inoffiziell aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses in dessen Wache gearbeitet und sei deshalb in weiterer Folge einer Verfolgungsgefahr seitens des XXXX ausgesetzt gewesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2006, Zl. 04 21.601-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013, Zl. D12 312267-1/2008, wurde in weiterer Folge in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da in wesentlichen Punkten Ermittlungsfehler in Bezug auf den Gesundheitszustand und die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers bestanden hätten.

Nach weiterer Einvernahme des Beschwerdeführers wurde im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. 04 21.601-BAL, der Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 02.05.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe im fortgesetzten Verfahren den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes nicht Folge geleistet. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat asylrelevante Verfolgungsgefahr.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben vom 28.08.2014 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien geladen.

Diese Verhandlung fand am 22.10.2014 unter Beisein des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 12.09.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Im Zuge der Verhandlung fand daher eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Integration durch das Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf Gewährung von Asyl vom 22.10.2004, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, der Beschwerde vom 02.05.2013 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 22.10.2014 und der im Zuge dieser erfolgten Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus Tschetschenien. Er ist Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2004 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2013 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich - nach einer zuvor erfolgten behebenden und zurückverweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes - gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen

Der Beschwerdeführer zog am 22.10.2014 nach erfolgter eingehender Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, womit diese beiden Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise und Antragstellung am 22.10.2004 - und somit genau 10 Jahre - aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

In Österreich leben der volljährige Sohn XXXX und dessen Kinder XXXX ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation. Dem Sohn des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2014 Asyl im Wege des Familienverfahrens nach den Bestimmungen des AsylG 1997 abgeleitet von seinen Kindern gewährt (zur hg. Zl. W133 1312272-2) und den beiden Enkelkindern wurde bereits mit Bescheiden der belangten Behörde im Wege des Familienverfahrens, abgeleitet von deren Mutter, der Status der Asylberechtigten zuerkannt (Sohn XXXX).

In Österreich leben weiters die ehemalige Lebensgefährtin sowie die Töchter XXXX sowie die Enkeltochter XXXX Die aktuell noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren dieser Angehörigen sind - nach einer Verhandlung ebenfalls am 22.10.2014 - noch offen, da in deren Verfahren eine Entscheidung der belangten Behörde über das nachgeborene Kind XXXX der ehemaligen Lebensgefährtin noch ausständig und abzuwarten ist. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch auf Grund der Beschwerdezurückziehungen betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides und des Umstandes seiner auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung um eine abgesonderte Entscheidung in seinem Verfahren, welche mit dem nunmehrigen Erkenntnis auch ergeht.

Der Beschwerdeführer lebt aktuell in Lebensgemeinschaft mit der aufenthaltsberechtigten XXXX und deren beiden minderjährigen Kindern.

Der Beschwerdeführer kümmert sich regelmäßig um seine leiblichen Kinder, seine Enkelkinder und die Kinder seiner aktuellen Lebensgefährtin.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten; auch sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Verwaltungsübertretungen betreffend seine Person bekannt.

Der Beschwerdeführer verfügt über recht gute Deutschkenntnisse, wobei er die Sprache sehr gut versteht, im aktiven Sprachgebrauch aber noch Schwierigkeiten bestehen. Der Beschwerdeführer verfügt über regelmäßige Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Er leistet regelmäßig "Hausbetreuerdienste" für zwei ältere Damen in seinem Wohngebiet. Er verfügt weiters über eine Einstellungszusage bei einer österreichischen Verpackungsfirma für den Fall einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen Angaben in Österreich auch über Wohnraum bei seiner aktuellen Lebensgefährtin und könnte auch bei Freunden jederzeit eine Wohnmöglichkeit erhalten.

Zur Lage in der Russischen Föderation werden in Anbetracht des Umstandes, dass über die Frage der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz im Beschwerdefall nicht mehr zu entscheiden ist, keine Feststellungen getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen, im Zusammenhang mit den vorliegenden Personaldokumenten der Familie des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und dem festgestellten Status der Asylberechtigten des Sohnes und der Enkelkinder ergeben sich aus dem Akteninhalt, aus den vorgelegten Geburtsurkunden sowie den im Akt erliegenden Kopien der Bescheide der belangten Behörde betreffend die beiden Enkelkinder und den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 22.10.2014.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2014. Der Beschwerdeführer hinterließ im Rahmen der Verhandlung den Eindruck einer überwiegend gelungenen Integration. Er distanzierte sich im Übrigen ausdrücklich von einem radikalen Islam.

Die Feststellungen zur aktuellen strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A des Spruchpunktes I.)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2014 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig geworden und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren nunmehr mit Beschluss einzustellen. Die Fragen der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz waren daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Zu Spruchteil B des Spruchpunktes I.)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu Spruchteil A des Spruchpunktes II.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

1. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

2. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

3. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

4. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat daher das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Mit der teilweisen Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie oben dargestellt - bereits in Rechtskraft erwachsen, wodurch eine, im Ergebnis mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vorliegt. Es ist demnach im vorliegenden Übergangsfall zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Im vorliegenden Beschwerdefall würde eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer sowohl einen Eingriff in sein Familienleben als auch in sein Privatleben darstellen:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise und Antragstellung am 22.10.2004 und somit seit zehn Jahren aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er lebt in Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt mit seiner oben genannten Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin ist ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist in Österreich aufenthaltsberechtigt.

In Österreich leben weiters als Asylberechtigte der leibliche volljährige Sohn des Beschwerdeführers und die beiden Enkelkinder, zu welchen regelmäßiger guter Kontakt besteht. Eine Fortsetzung dieses Zusammenlebens wäre in der Russischen Föderation nicht möglich.

Der Aufenthaltsstatus der beiden Töchter des Beschwerdeführers ist aktuell noch offen, da in deren Verfahren - wie oben bereits ausgeführt wurde - noch die Entscheidung des Bundesamtes betreffend den nachgeborenen Sohn der ehemaligen Lebensgefährtin abzuwarten ist. Jedenfalls würde sich nach heutiger Sicht auch die Rückkehrentscheidung der Töchter auf Grund der ebenfalls zehnjährigen Aufenthaltsdauer und der guten Integration der Töchter als auf Dauer unzulässig erweisen. Auch die Töchter werden demnach in Österreich verbleiben.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht und nunmehr als integriert anzusehen. Er ging zwar während seines zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, leistete jedoch in der Nachbarschaft regelmäßig "Hausbetreuerdienste" und verfügt auch über eine Einstellungszusage.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; auch sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Verwaltungsübertretungen betreffend seine Person bekannt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über Wohnraum bei seiner Lebensgefährtin.

In Österreich lebt auch ein Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie. Zu diesen Angehörigen besteht regelmäßiger Kontakt.

Abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sind zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also in die Russische Föderation, in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er das gegenständliche Asylverfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des langen Aufenthaltes von zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Beschwerdeführers und des bestehenden Familien- und Privatlebens dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen (vgl. dazu nochmals Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu Spruchteil B des Spruchpunktes II.)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A des Spruchpunktes II. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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